{"status":"available","doknr":"OLD249821","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1120.20K4919.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"20 K 4919/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 wird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger stellte das auf die Firma J. J1. GmbH zugelassene Fahrzeug \nTyp Audi mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 0000 am Mittwoch, den 27.09.2006 \nin der Volksgartenstraße vor dem Haus Nr. 68 ab. Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der J. J1. GmbH und Nutzungsberechtigter des Fahrzeuges. Im \nmaßgeblichen Bereich der Volksgartenstraße befindet sich in Höhe des Hauses 62 \nbis zum Ende der Straße (zum Eifelplatz hin) ein mit einer weißen Linie markierter \nStreifen am rechten Fahrbahnrand. Dieser Streifen ist durch die Beschilderung mit \ndem Zeichen 314 als Parkstreifen ausgewiesen, wobei die Parkerlaubnis durch ein \nZusatzschild mit dem Inhalt „nur mit Parkschein (9 - 18 h)\" beschränkt wird. Das Hinweisschild über dem Parkscheinautomaten trägt einen „Roten Punkt\" und die Aufschrift „Süd I\". Danach besteht für Anwohner mit dem Parkausweis „Südliche Neustadt (Süd I)\" eine Parkberechtigung ohne Münzeinwurf und ohne Beachtung der \nHöchstparkdauer. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme über \neine gültige Parkberechtigung durch einen Anwohnerparkausweis.\n\n2\n\nMit straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis war der Firma MMP Productions zur \nDurchführung von Filmaufnahmen auf dem öffentlichen Straßenland eine straßenverkehrrechtliche Anordnung und Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung einer \nHaltverbotszone nach dem Verkehrszeichen 283 StVO für Samstag, den 30.09.2006 \nu.a. für den oben bezeichneten Bereich der Volksgartenstraße erteilt worden. Diese \nGenehmigung war mit der Auflage verbunden, dass Haltverbotsschilder spätestens \n72 Stunden vor Beginn der Gültigkeitsdauer aufzustellen und mit entsprechender \nFrist die Anwohner über Handzettel zu informieren seien. Auf der Haltverbotsstrecke \nbefindliche Parkuhren seien mittels einer Hülle abzudecken. \n\n3\n\nDa sich das vom Kläger abgestellte Fahrzeug am 30.09.2006 in der mit Haltverbotsschildern gekennzeichneten Zone befand, veranlassten Mitarbeiter des Beklagten um 10.02 Uhr das Abschleppen des Fahrzeuges. Der Kläger löste das Fahrzeug \nam 06.10.2006 durch Zahlung der Sicherstellungskosten bei der Firma Mauritius \naus.\n\n4\n\nNachdem zunächst mit Bescheid vom 12.10.2006 die Firma J. J1. \nGmbH als Halterin auf Zahlung der Abschleppgebühr in Anspruch genommen worden war, zog der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom \n22.06.2007 den Kläger als Fahrer zu der Verwaltungsgebühr heran.\n\n5\n\nIn seinem Widerspruch vom 17.07.2007 bemängelte der Kläger im Wesentlichen, \ndass die Haltverbotsbeschilderung nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt \nworden sei und die Anwohner auch im Übrigen nicht durch Handzettel im Briefkasten \nunterrichtet worden seien. Die Dokumentation der rechtzeitigen Aufstellung durch \neinen Vermerk vom 30.09.2006 sei unzureichend. \n\n6\n\nGegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 24.10.2007 hat der Kläger am 21.11.2007 rechtzeitig Klage erhoben, mit welcher er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr vertritt die Auffassung, ein Haltverbot sei durch rechtzeitige Aufstellung der \nentsprechenden Beschilderung wirksam angeordnet worden. Nach seiner Ansicht ist \nder Abschleppvorgang und mithin der darauf beruhende Gebührenbescheid auch in \nAnsehung der Rechtsprechung des OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A \n5109/04 - rechtmäßig.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Kläger ist nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für die durchgeführte \nAbschleppmaßnahme zu entrichten, weil diese rechtswidrig war.\n\n18\n\nDie Tatbestandsmerkmale des § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 \nNr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. des § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW \nfür die Durchführung einer Abschleppmaßnahme sind nicht erfüllt.\n\n19\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. \nZur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit \nder geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die \nStraßenverkehrsordnung zählt.\n\n20\n\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die \nVorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand \ndes § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in \neinem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch \nVerkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war.\n\n21\n\nDas Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber \ndemjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt \nwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei \nVerkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO).\n\n22\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 \nff;\n\n23\n\nSie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in \nden Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO \nvorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. \nUnerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der \nBetroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 - 11 C 15.95 -, wie vor sowie OVG \nNRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil \nvom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835.\n\n25\n\nAus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der \nWeise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde \nVerkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen \nkann,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. \n2835 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 30 StVO Rn 32 ff.\n\n27\n\nIst diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche \nRechtswirkung.\n\n28\n\nHier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch das mobile \nHaltverbotsschild entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1 \nStVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der nicht abgedeckten stationären \nBeschilderung nicht eindeutig zu erkennen war, welche Verkehrsregelung tatsächlich \nmaßgeblich sein sollte: einerseits war durch die stationäre Beschilderung das Parken \nausdrücklich erlaubt, andererseits war es durch die mobile Verbotsbeschilderung untersagt. \n\n29\n\nFür den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer \nDauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung hat das OVG NRW im \nBeschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) \nFolgendes ausgeführt: \n\n30\n\nDanach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass \nstraßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote so angebracht sein müssen, \ndass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende \nVerkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig \nerfassen kann. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde \nim Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines \nHaltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen \nstehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen muss, so dass dieser über die jeweils \ngeltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch \nnicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres \nGeltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden \nRechtssatz gibt es nicht.\" \n\nDem folgt die Kammer. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Parken im maßgeblichen Bereich durch eine wirksame \nverkehrsrechtliche Anordnung untersagt war. Selbst wenn - in Auslegung der \nAuflagen aus der Ausnahmegenehmigung - auch die Parkscheinautomaten (statt \nParkuhren) mit einer Hülle abgedeckt gewesen sein sollten (was weder vorgetragen \nnoch fotografisch dokumentiert ist), würde dies die Erlaubnisbeschilderung durch \nZeichen 314 nicht außer Kraft setzen. \n\n31\n\nGerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anwohner über eine \nallgemeine Parkerlaubnis verfügt, genügt ein Abdecken des Parkscheinautomaten \nnicht, um unmissverständlich den Verkehrsteilnehmer, der von seiner \ngrundsätzlichen Parkberechtigung ausgeht, von der vorübergehenden \nAußerkraftsetzung dieser Regelung zu unterrichten, solange die \nErlaubnisbeschilderung als solche unverändert bleibt. Denn der Anwohner mit \ngrundsätzlicher Parkerlaubnis wird - anders als der ortsfremde Parkplatzsucher - \nnicht mit der gleichen Intensität die verkehrsrechtlichen Anordnungen \nüberprüfen. Ein Abdecken nur des Parkscheinautomaten - welcher für ihn aufgrund \nseiner Anwohnerparkberechtigung regelmäßig nicht von Belang - ist, ist mithin nicht \ngeeignet, die Außerkraftsetzung der allgemeinen Parkberechtigung zu \ndokumentieren. Hierfür ist ein Abdecken der Erlaubnisbeschilderung selbst \nerforderlich.\n\n32\n\nEs kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass der Kläger ein Abdecken \nder Erlaubnisbeschilderung am Samstag, dem 30.09.2006, gar nicht hätte \nwahrnehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt verreist war. In Anwendung der \noben dargestellten Grundsätze ist für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens allein \ndie Wahrnehmbarkeit der Regelung entscheidend, nicht aber, ob der \nVerkehrsteilnehmer das Zeichen tatsächlich gesehen hat.\n\n33\n\nBei der hier gegebenen Sachlage kann ferner offen bleiben, ob allein das \nVorliegen einer nicht abgedeckten Erlaubnisbeschilderung der Wirksamkeit der \nVerbotsbeschilderung entgegensteht, oder ob zusätzlich noch die auf dem \nZusatzschild zum Zeichen 314 genannten Voraussetzungen (Parkscheinpflicht von 9 \n- 18 h) erfüllt sein müssen. Der Kläger verfügte nämlich über einen \nAnwohnerparkausweis, welcher das Lösen eines Parkscheines entbehrlich machte.\n\n34\n\nDa die Verbotsbeschilderung bereits wegen der entgegenstehenden stationären \nBeschilderung keine Wirksamkeit entfaltete, kommt es schließlich auch nicht auf die \nvon den Beteiligten problematisierte Frage der hinreichenden Vorlaufzeit beim \nAufstellen der Verbotsbeschilderung an. \n\n35\n\nFehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der \nStraßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs \nberechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Eine \nVerwaltungsgebühr für die somit rechtswidrige Abschleppmaßnahme hat der Kläger \nnicht zu entrichten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-4919-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-4919-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249821","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.780131+00:00"}}