{"status":"available","doknr":"OLD249820","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1120.20K3088.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"20 K 3088/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 00.00.1965 geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.\n\n2\n\nGegen ihn war bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 122 Js \n718/07 ein Verfahren anhängig, in welchem ihm der Besitz kinderpornografischer \nDarstellungen (§ 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB) vorgeworfen wurde.\n\n3\n\nAnlässlich der sogenannten Aktion „Mikado\" der Staatsanwaltschaft Halle wurde \nfestgestellt, dass sich der Kläger im März 2006 durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 79,99 $ per Kreditkarte den Zugang zum Mitgliederbereich des Anbieters „X. \n„, in dem über 3 GB kinderpornografische Bilder und Videos angeboten wurden, verschafft hatte.\n\n4\n\nBei einer daraufhin eingeleiteten Durchsuchung des Haupt- und Nebenwohnsitzes des Klägers wurden am 06.03.2007 dessen Computer, Laptop und diverse Speichermedien beschlagnahmt.\n\n5\n\nDurchsucht wurde zunächst die Wohnung des Klägers in Dissen (Niedersachsen), wo der Kläger vor seinem Umzug nach Köln mit seiner Lebenspartnerin wohnte. Auf der dort vorgefundenen externen Festplatte sowie dem Laptop wurden nach \ndem Auswertebericht vom 25.04.2007 keine kinderpornografischen Darstellungen \nvorgefunden, sondern „normal\" - pornografische Darstellungen, Bondage, BDSM, \nFetisch und Posingbilder junger Mädchen/Frauen. Des Weiteren waren einige wenige, strafrechtlich nicht relevante Posingbilder von Kindern gespeichert.\n\n6\n\nBezüglich der am gemeldeten Hauptwohnsitz Köln beschlagnahmten Computer \nund Speichermedien wurde festgestellt, dass auf zwei USB-Festplatten 742.795 bzw. \n268.931 Bilddateien nahezu ausschließlich pornografischen Inhalts gespeichert waren, wobei eine sehr hohe Anzahl der gespeicherten Bilder gewaltpornografische \nDarstellungen betraf. Daneben befanden sich auf den Festplatten 641 Bilddateien mit \nkinderpornografischem Inhalt. Weitere 372 Bilddateien mit kinderpornografischem \nInhalt waren auf sechs CD-ROM gespeichert. Überdies wurden auf dem PC des Klägers 771 kinderpornographische Bilder und Videos gefunden, welche im Zeitraum \nvom 05.01.2006 bis 02.02.2007 erstellt worden waren.\n\n7\n\nDas Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.000 EUR nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n8\n\nAnlässlich der Aushändigung der sichergestellten Gegenstände wurde dem Kläger am 08.04.2008 die Bestätigung einer Anordnung einer erkennungsdienstlichen \nBehandlung ausgehändigt. In der Verfügung wurde der Kläger zugleich zu der beabsichtigten Maßnahme angehört.\n\n9\n\nMit Stellungnahme vom 15.04.2008 machte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend, die Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahmen \nlägen nicht vor. Insbesondere sei die vom Beklagten in Bezug genommene „kriminalistische Erfahrung\" nicht bekannt, wonach das Ansehen von Kinderpornos die Vorstufe zu einem tatsächlichen sexuellen Missbrauch in der Zukunft sein könne. Unzutreffend sei des Weiteren die Annahme, dass der Kläger über pädophile Neigungen \nund Veranlagungen verfüge. Ursächlich für das Herunterladen der kinderpornografischen Bilder sei ein besonderer, sich alsbald nicht wiederholender Stress gewesen.\n\n10\n\nDem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde telefonisch am 16.04.2008 \nmitgeteilt, dass auch in Ansehung seines Vorbringens vom 15.04.2008 an der Verfügung festgehalten werde.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 06.05.2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zwar habe sich auf seinem Rechner eine Vielzahl von kinderpornografischen Daten befunden. Gemessen an der Zahl pauschal aus dem Internet herunter \ngeladener Daten mache dies aber nur einen Bruchteil im Promillebereich aus. Die \nZahl der vorhandenen pornografischen Dateien spreche eher für einen Sammeltrieb, \ndenn für eine bestimmte sexuelle Veranlagung. So seien die Geschehnisse eher auf \nein Versehen durch argloses Surfen und Herunterladen, als auf eine abnorme Neigung zurück zu führen. Insbesondere tritt der Kläger den Darlegungen des Beklagten \nzur Wiederholungsgefahr aufgrund kriminalistischer Erkenntnisse entgegen. Aus \ndem bisher vorliegenden Material sei nicht der geringste Anlass ableitbar, dass es in \nZukunft zu schwerwiegenden Sexualstraftaten kommen könne. Die Maßnahme sei \nüberdies unverhältnismäßig, weil tausenden Polizeibeamten der Zugriff auf diese \nDaten eröffnet sei, so dass die Information über den Vorwurf auch in sein persönliches soziales Umfeld gelangen könne.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 08.04.2008 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hält die Vorraussetzungen für die Maßnahme für gegeben. Nach \nkriminalpolizeilicher Erfahrung könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der \nPersonenkreis, der in besonderem Maß an kinderpornografischen Darstellungen \ninteressiert sei, künftig durch strafbaren persönlichen Kontakt mit Kindern auffällig \nwerde. \n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \nden Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Köln \n122 Js 718/07 Bezug genommen.\n \nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.04.2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. \nDanach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen \nWillen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm \nvorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.\n\n21\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden \nerkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines \ngegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten \nStrafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische \nZusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden \nBereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der \nAufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von \nStraftaten zugewiesen sind,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil \nvom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n23\n\nEin unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft \ndes Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen \nBehandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine \nerkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen \nBeschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu \neinem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret \ngegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und \nsich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich \ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. \nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des \nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die \nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, \nBeschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 \nsowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225.\n\n25\n\nAusgehend hiervon steht der Umstand, dass das Anlassverfahren - StA Köln 122 \nJs 718/07 - nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe \nvon 3.000 EUR eingestellt worden ist, der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. \nDie Maßnahme ist auch in hinreichendem Zusammenhang mit dem Anlassverfahren, \nnämlich bei Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet worden. \n\n26\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen \nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten \nErmittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer \nErfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der \nArt, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten \nStraftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, \nwährend dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen \nals Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung \neinbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die \ndann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen \nüberführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der \nerkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses \nVerfahrens herleiten,\n\n27\n\nvgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C \n114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, \nNJW 2006, 1225.\n\n28\n\nMaßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen \ndieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist.\n\n29\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \npräventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, \nentsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als \npotentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig \ngemacht hat oder angezeigt worden ist,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom \n29.11.1994 - 5 A 2234/93 -.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als \nrechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, \nWiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt.\n\n32\n\nZunächst ist trotz der Einstellung des Anlassverfahrens ein Restverdacht gegen \nden Kläger gegeben.\n\n33\n\nEs bestehen nach Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsakte für das \nGericht keine Zweifel daran, dass sich der Kläger bewusst und gewollt \nkinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen hat. Dies ergibt \nsich ohne Weiteres daraus, dass der Zugang zu der maßgeblichen Seite konspirativ \nausgelegt war. Um für 20 Tage den Zugang zum Mitgliederbereich zu erlangen, \nmusste ein Betrag in Höhe von 79,99 $ entrichtet werden, welcher ausschließlich per \nKreditkarte gezahlt werden konnte. Sodann erhielt der Nutzer ein Passwort, mit \nwelchem er Zugang zu kinderpornografischen Darstellungen hatte. Aus einer E-Mail \nan die Nutzer ergibt sich, dass die Seite illegal ist und deswegen vorübergehend \ngesperrt sein kann. Ferner werden ausdrückliche Verhaltensregeln mitgeteilt, so \netwa, dass der Nutzer im Falle polizeilicher Nachfragen erklären solle, seine \nKreditkartendaten seien gestohlen worden. Außerdem wurde dringend empfohlen, \ndie Daten verschlüsselt zu speichern. Vor diesem Hintergrund vermag die \nDarstellung des Klägers, die Geschehnisse seien eher auf ein Versehen durch argloses Surfen und Herunterladen und Nachlässigkeit zurückzuführen, nicht zu \nüberzeugen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Kläger nicht nur einmal kinderpornografisches Material aus dem Internet \nheruntergeladen hat, sondern die Erstellungsdaten der Bilder und Videos betreffen \nnach dem Auswertebericht vom 27.07.2007 (BA 1, Bl. 80) einen Zeitraum vom \n05.01.2006 bis zum 02.02.2007. Ferner ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, \ndass der Kläger auch schon in ähnlicher Sache im Rahmen der EK Data aufgefallen \nsei. Von einer Durchsuchung sei abgesehen worden, da die Tatzeiten durch die \nDurchsuchung im Rahmen des Verfahrens EK Mikado abgedeckt gewesen seien. \n\n34\n\nÜberdies besteht nach Auffassung des Gerichts auch die Gefahr, dass der \nKläger künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch \naufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden \nkönnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd \nsein könnten. Die Prognose einer derartigen Wiederholungsgefahr resultiert zunächst \naus dem Charakter von Sexualstraftaten als Neigungsdelikte,\n\n35\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23.20.2007 - 5 B 1284/07 -.\n\n36\n\nÜberdies sprechen auch kriminalistische Anhaltspunkte dafür, dass ein \nZusammenhang zwischen dem Besitz kinderpornografischer Darstellungen und \nspäteren möglichen \nÜbergriffen auf Opfer besteht: In einer Rede der Justizministerin Zypries am \n04.06.2007 anlässlich der Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des \nKindes, veröffentlicht unter www.bmj.bund.de, wird für den Bereich der virtuellen \nInternet-Pornografie ausgeführt, diese stelle manchmal nur eine Vorstufe für einen \ntatsächlichen sexuellen Missbrauch dar. Experten gingen davon aus, dass \nmindestens 10 % von Tätern in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der \nrealen Welt begingen.\n\n37\n\nNach Auffassung des Gerichtes sind keine Gründe ersichtlich, warum die für \nvirtuelle Kinderpornografie dargestellte Situation bezüglich realer Kinderpornografie \nim Internet anders zu bewerten sein sollte. Denn es ist davon auszugehen, dass \nKindesmissbrauch im Internet die Hemmschwelle für realen Missbrauch absenkt, \nindem das Mitleid mit den Opfern sinkt. Außerdem entsteht eine \nRechtfertigungsstrategie (und damit eine Verminderung des Unrechtsbewusstseins) \ndahingehend, dass die kinderpornografischen Darstellungen und ihre Verfügbarkeit \nals scheinbar weite Verbreitung sexueller Interessen an Kindern interpretiert werden, \nvgl. Dr. Claudia Bundschuh, Konsum und Wirkung von Erotika und Pornographie mit \nKindern, BPjS- Aktuell 4/2001, S. 11. Diese, in einem Vortrag auf der Jahrestagung \n2000 der Bundesprüfstelle für jungendgefährdende Schriften geäußerten \nAuffassungen von Frau Dr. Bundschuh hält das Gericht für zutreffend. \n\n38\n\nEin weiterer Aspekt, warum Kinderpornografie zu einer Gefährdung von Kindern \nund Jugendlichen führen kann, besteht darin, dass die Opfer mit entsprechenden \nDarstellungen auf einen realen Missbrauch eingestimmt werden, indem ihnen \nsuggeriert werden soll, der sexuelle Kontakt von Kindern mit Erwachsenen sei \nnormal und sozial akzeptiert. Den Kindern wird vermittelt, dass auch Kinder lustvoll \nSexualität mit Erwachsenen oder untereinander ausleben. Dieser Aspekt war bereits \nim Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - \nKinderpornographie vom 03.07.1992 thematisiert worden (BT-Drucksache 12/3001, \nS. 6). Dieser Gedanke ist im Zusammenhang mit dem Entwurf zu § 15 Abs. 2 Nr. 4 \nJuSchG vom 13.05.2002 (BT-Drucksache 14/9013) erneut in den Fokus geraten. \nNach dieser Norm werden Trägermedien, die Kinder oder Jugendliche in \nunnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, als schwer \njugendgefährdend eingestuft und unterliegen somit Einschränkungen bezüglich ihrer \nVerbreitung. In der Erläuterung zu der genannten Regelung wird ausgeführt, der \nInhalt solcher Bilder richte an Kinder und Jugendliche die Botschaft, für sich selbst in \nbestimmten Situationen eine Rolle als Anschauungsobjekt zu akzeptieren und auf die \nunbedingte Unverletzlichkeit der eigenen Menschenwürde zu verzichten. Die mit \ndiesen Bildern verbundene, subtile Vermittlung der Normalität des sexuellen \nUmgangs von Erwachsenen mit Minderjährigen - unter gleichzeitiger Betonung der \nGenitalbereiche - machten sich nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen erwachsene \nKindesmissbraucher zu Nutze. Bei einem hohen Prozentsatz von überführten und \nrechtskräftig verurteilten Kindesmissbrauchern seien bei Hausdurchsuchungen \nderartige Bilder gefunden worden.\n\n39\n\nDiese Darlegungen, die sich auf Bilder beziehen, welche noch nicht die Schwelle \ndes § 184 b StGB erreicht haben, beanspruchen erst recht Gültigkeit für die von der \nStrafnorm erfassten kinderpornografischen Darstellungen.\n\n40\n\nFür die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht ein weiterer Gesichtspunkt, \nwelchen der VGH Baden - Württemberg, \n\n41\n\nUrteil vom 29.05.2008, - 1 S 1503/07-, NJW 2008, S. 3082 - 3084 \n\n42\n\naus der gesetzgeberischen Zielsetzung zu § 184 b StGB herausgearbeitet hat: \n\n43\n\nUnter Berufung auf die Gesetzesmotive zum Schutzzweck des § 184 b StGB \n(vgl. BT-Drs. 12/3001 S. 5) wird dargelegt, dass es sich bei dieser Norm um ein \nRisikodelikt handele. Das Gesetz gehe von der Hypothese aus, jedenfalls nach \nderzeitigem Erkenntnisstand sei nicht auszuschließen, dass der Betrachter \nkinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt werde. \nEntschließe sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden \nRechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld \nauszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit \nweiteren Risiken verbundenen Verhaltens, könne dies für die von § 81 b 2. Alt. StPO \nbezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die \ngesetzgeberische Risikoeinschätzung müsse dann auch in die hier anzustellende \nNegativprognose einfließen. Sie sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn viel für eine \npädosexuelle Disposition des Betroffenen spreche. \n\n44\n\nDiesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger kann \nsich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf berufen, eine \npädosexuelle Disposition liege bei ihm nicht vor, was sich unter anderem aus der \ngroßen Menge anderen pornografischen Materials ergebe, welches er gesammelt \nhabe.\n\n45\n\nDas Gericht hält es nicht für entscheidend, ob der Kläger eine ausschließlich auf \nKinder gerichtete sexuelle Neigung hat oder nicht. Angesichts der Vielzahl und \nVielfältigkeit der auf seinen Computern vorgefundenen Daten (Posingbilder von \nKindern sowie Mädchen/Frauen, Bondage, BDSM, Fetisch, „einfache\" \npornografische Bilder, gewaltpornografische Darstellungen, Kinderpornografie) \nspricht einiges dafür, dass der Kläger nicht ausschließlich sexuell auf Kinder \nausgerichtet ist. Dabei legt die Zahl der gespeicherten Daten im Millionenhöhe nahe, \ndass sich der Kläger suchtartig sexuelle Darstellung verschiedenster Arten beschafft \nhat. Die Vielfältigkeit der Darstellungen über Posingbilder und „einfach\" \npornografische Darstellungen bis hin zu gewaltpornografischen Darstellungen und - \nhier relevant - kinderpornografischen Darstellungen lässt vermuten, dass der Kläger \nimmer stärkere Anreize gebraucht hat. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, \ndass der Kläger kinderpornografische Darstellungen ausschließlich auf Speichermedien an seinem Hauptwohnsitz Köln hatte, nicht aber in Dissen, wo er \nursprünglich mit seiner damaligen Lebenspartnerin lebte. \n\n46\n\nDer Umstand, dass der Kläger über 1.700 kinderpornografische Bilder \nheruntergeladen hat, ist nach Auffassung des Gerichts ein Beleg dafür, dass er durch \ndie Bilder zumindest sexuell ansprechbar ist und über eine - wenn auch nicht \nausschließliche - pädosexuelle Disposition verfügt. Nicht beizutreten vermag das \nGericht in diesem Zusammenhang der Argumentation des Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach das Sammeln pornografischer \nDarstellungen keinen Bezug zur sexuellen Ausrichtung habe, sondern wie eine \nsonstige Sammeltätigkeit zu bewerten sei, wobei das Beschaffen und Speichern der \nkinderpornografischen Darstellungen der Vervollständigung der Sammlung gedient \nhabe.\n\n47\n\nFür das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass aus sonstigen, auf den Einzelfall \nbezogenen Gründen eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer Gefahr eines \nmöglichen künftigen Übergriffs nicht gegeben sein sollte. Der Kläger hat sich im \nStrafverfahren dahingehend eingelassen, das Herunterladen und Speichern der \nDateien sei auf ein hohes Maß an Nachlässigkeit verbunden mit einem nicht \nanderweitig zu kompensierenden beruflichen und persönlichen Stress \nzurückzuführen. Der Kläger sei gerade in der jüngeren Vergangenheit durch seine \nberufliche Tätigkeit derart ausgelastet gewesen, dass er weder Zeit noch Kraft zu \nweiteren sozialen Kontakten oder Hobbys aufgebracht hat. Die Beziehung zu seiner \nLebensgefährten sei zu einer Wochenendbeziehung degeneriert, die nunmehr \nendgültig in die Brüche gegangen sei. Das Ansammeln der Dateien beruhe aus \nheutiger Sicht auf einer Flucht aus dieser Problemwelt. In seiner Stellungnahme vom \n15.04.2008 hat der Kläger ergänzend dargelegt, ursächlich sei ein „besonderer und \noffensichtlich alsbald nicht zu wiederholende(r) Stress\" gewesen.\n\n48\n\nFür das Gericht ist aufgrund dieses Vortrages nicht nachvollziehbar, dass der \nKläger nicht wieder in eine vergleichbare Krise geraten und dabei dieselben \nFluchtmechanismen anwenden kann. Es ist nicht erkennbar geworden, inwieweit der \nKläger über die „Bewusstwerdung\" dieser „Prozesse\" hinaus Ansätze einer \nursächlichen Lösung seiner Fluchttendenzen verfolgt hat bzw. verfolgt. Die \nGelegenheit, der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, warum in \nseinem konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr auszuschließen sein soll, hat der \nKläger nicht wahrgenommen. \n\n49\n\nSchließlich sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen auch für \nkünftige Ermittlungen erforderlich. Die Fingerabdrücke sind geeignet, Rückschlüsse \nauf die Benutzung einer bestimmten Tastatur zu geben bzw. einen evtl. Tausch von \nsonstigen Speichermedien durch den Kläger zu belegen oder auszuschließen. Die \nLichtbilder sind geeignet, im Falle eines tatsächlichen Übergriffs anhand einer \nIdentifizierung eine Tatbeteiligung zu be- oder widerlegen. \n\n50\n\nDer dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf \ndas hohe Schutzgut (Schutz insbesondere von Kindern gegen sexuelle Übergriffe) \nverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Folgen einer pornografischen Ausbeutung \nvon Kindern sind verhängnisvoll. Die dauerhaft fehlende Kontrolle über die \nVerbreitung der die Menschenwürde der Opfer zutiefst verletzenden Bilder erschwert \nbzw. verhindert die Verarbeitung der Gewalterfahrung. Entsprechend schwerwiegend \nsind die Folgen für kindliche Missbrauchsopfer. Sie reichen weit über erlittene \nKörperverletzungen hinaus und können zu lebenslangen psychischen und sozialen \nBeeinträchtigungen führen. \n\n51\n\nWegen des schwerwiegenden Charakters dieser Folgen reicht bereits eine relativ \ngeringe Gefahr eines erneuten Verstoßes gegen § 184 b StGB (bezogen auf die \nAbnahme der Fingerabdrücke) und eines möglichen tatsächlichen sexuellen Übergriffs (bezogen auf die Anfertigung von Lichtbildern) aus, um den Eingriff, den der \nKläger durch die Aufnahme und die befristete Speicherung seiner Daten erleidet, zu \nrechtfertigen. \n\n52\n\nDas Gericht vermag auch nicht der Auffassung des Klägers beizutreten, der \nEingriff sei bereits unverhältnismäßig, weil seine Daten tausenden von \nPolizeibeamten zur Verfügung stünden und so die Information über die Vorgänge in \nsein berufliches und soziales Umfeld gelangen könne. Der Kläger verkennt dabei die \nZweckgebundenheit der Daten, die gerade nicht dem beliebigen Zugriff eines jeden \nPolizeibeamten unterliegen. Zudem unterfallen derartige dienstlich erlangte \nErkenntnisse der Verschwiegenheitspflicht. Vor allem aber würde die Argumentation \ndes Klägers bedeuten, dass die Erhebung und Speicherung von \nerkennungsdienstlichem Material in diesem Deliktsbereich generell nur von solchen \nPersonen möglich wäre, die nicht in ein soziales und berufliches Umfeld \neingebunden sind. Dass diese Auffassung vor dem Hintergrund des präventiv-\npolizeilichen Ansatzes der Maßnahme und dem hohen Schutzgut der sexuellen \nIntegrität von Kindern und Jugendlichen nicht durchschlagen kann, liegt auf der \nHand.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-3088-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-20/20-k-3088-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249820","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.681863+00:00"}}