{"status":"available","doknr":"OLD249856","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1119.21K472.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"21 K 472/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\n2.Der Wert des Gegenstandes der Erinnerung wird auf 45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 165, 151 \nVwGO zulässig, aber unbegründet. Die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden Kosten wurden in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt. \n\n3\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht angenommen, dass die \nnach Nr. 1002, 1003 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV-\nRVG) beantragte Erledigungsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht entstanden \nist.\n\n4\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 13 RVG bestimmt sich die Höhe der \nVergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach \nTeil 1 Allgemeine Gebühren Nr. 1002 Satz 1 dieser Anlage entsteht die \nErledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach \nAufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen \nVerwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Als Erfolgsgebühr stellt \nsie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht \nhaben, dass eine streitige Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht mehr \nergehen muss. Mithin soll mit der Erledigungsgebühr das erfolgreiche anwaltliche \nBemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen \nden Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Es ist deshalb \nerforderlich, dass durch besondere anwaltliche Bemühungen, insbesondere vor \nallem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht wird, dass ein \nangefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zugunsten des \nMandanten geändert wird. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin reicht für eine durch eine zusätzliche „Erledigungsgebühr\" zu honorierende \nMitwirkung nicht jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus, die für die Erledigung des \nRechtsstreits kausal geworden ist. Diese in der Rechtsprechung für die nach der \nfrüher einschlägigen Vorschrift des § 24 BRAGO kaum in Frage gestellte \nAuffassung,\n\n5\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 23.4.1990, 6 S 2474/89, VBlBW 1990, S. \n373, und Beschluss vom 5.2.1993, 1 S 280/93, MDR 1993, S. 1250; OVG \nNW, Beschluss vom 25.5.1992, 19 E 510/92, NWVBl. 1993, S. 68, und vom \n11.01.1999 - 3 E 808/98 -, NVwZ-RR 1999, 348; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 30.8.1993, 5 TJ 1097/93, MDR 1994, S. 316; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. September 2000, 1 O 3119/00, JurBüro \n2001, 249-250.\n\n6\n\nIst auch auf die heutige Rechtslage übertragbar. Denn auch die \nGebührentatbestände der Nr. 1000 ff. VV RVG sollen durch die erfolgende \nzusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwaltes fördern \nund damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen,\n\n7\n\nvgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-\nDrs. 15/1971 S. 204 zu Nr. 1002 VV.\n\n8\n\nEine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die auf die \naußergerichtliche Erledigung abzielte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht \nzu erkennen. Die Erledigung des Rechtsstreites ist vorliegend darauf \nzurückzuführen, dass die Klägerin sich rückwirkend umgemeldet hat.\n\n9\n\nDie auf die Herbeischaffung weiterer Unterlagen oder, wie hier, die \nHerbeiführung der Änderung der Meldeverhältnisse, aufgewandten Bemühungen \nsind grundsätzlich solche, die bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. \nEine Bemühung des Rechtsanwaltes, die nur auf Aufhebung des Verwaltungsaktes \ngerichtet ist, wie dies für die Änderung der melderechtlichen Verhältnisse im \nvorliegenden Verfahren zutrifft, genügt daher selbst dann nicht für die Entstehung der \nzusätzlichen Erledigungsgebühr, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache herbeiführt. Denn diese Bemühung des Rechtsanwaltes geht nicht über \ndas hinaus, was er ohnehin tun muss, um ein für seinen Mandanten günstiges Urteil \nzu erstreiten, und sie wird daher grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr \nabgegolten,\n\n10\n\nso insbesondere schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 60.79 \n-, NVwZ 1982, 36 zur früheren Rechtslage.\n\n11\n\nIm Übrigen entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten, bei \nerfolgreicher rückwirkender Ummeldung einen der Ummeldung entsprechenden \nÄnderungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte rückte somit nicht - beeinflusst durch \neine etwaige Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten - von einem für die Klägerin \nungünstigen Rechtsstandpunkt ab, sondern passte den Bescheid lediglich der \ngeänderten Tatsachenlage, nämlich der rückwirkenden Ummeldung, an.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-19/21-k-472-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-19/21-k-472-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249856","retrieved":"2026-07-09 02:12:04.665306+00:00"}}