{"status":"available","doknr":"OLD249968","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1114.18K6187.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"18 K 6187/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand\nMit Schreiben vom 24. Juli 2007 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung \neiner Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur \nauf der Strecke Hermesdorf-Morsbach. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte diesen \nStreckenabschnitt der Wiehltalbahn auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. \nJuni 2007 von Bahnbetriebszwecken freigestellt; über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen ist noch nicht entschieden. Die Klägerin ist seit dem 15. \nNovember 2007 Eigentümerin der zur Strecke gehörenden Flurstücke, die durch ihr \nGemeindegebiet führen, mit Ausnahme der Flurstücke im Bereich des Bahnhofs \nMorsbach, die im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 28. August 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine \nGenehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. \n3 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach bis zum \nAblauf des 31. August 2058 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass \ndem Antrag der Klägerin auf Freistellung von Betriebszwecken entsprochen wird und \ndiese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.\n\n3\n\nAm 19. September 2008 hat die Klägerin gegen die Betriebsgenehmigung Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat die Klägerin auch \ngegen die Beigeladene Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur durch die Beigeladene auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach zu dulden. Die Kammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt; dieser Rechtsstreit wird unter dem Verfahren 18 K 7090/08 \nweitergeführt.\n\n4\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klägerin \nsei klagebefugt, weil ihr Eigentumsrecht an der Bahntrasse durch die angefochtene \nBetriebsgenehmigung verletzt sein könne. Die Klage sei auch begründet. Die Betriebsgenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in eigenen Rechten.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des beklagten Landes vom 28. August 2008 zum Betreiben \nder Infrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.\n\n10\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verletzung \nvon Rechten der Klägerin sei nach keiner Betrachtungsweise denkbar. § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz habe keinen drittschützenden Charakter. Die Klägerin werde \ndurch die Genehmigung auch nicht in ihrem Eigentum berührt. Aufgrund der eisenbahnrechtlichen Widmung sei keine Beeinträchtigung des zweckgebundenen Eigentums der Klägerin zu erkennen. Die fehlende Relevanz der Genehmigung für das \nEigentum folge aus der eisenbahnrechtlichen Widmung der Grundstücke. Die Klägerin habe ein durch die Widmung belastetes Eigentum erworben. An dieser vorhandenen Belastung des Eigentums ändere sich nichts durch die der Beigeladenen erteilte \nGenehmigung. Die Betriebsgenehmigung selbst schaffe keine Zugriffsbefugnisse. \nSie diene lediglich der präventiven Kontrolle der in § 6 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz abschließend geregelten Voraussetzungen. Die Klage sei überdies auch \nunbegründet, weil die Betriebsgenehmigung rechtmäßig sei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § \n42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil hierfür die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung ausreicht. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin ist indes nicht \nvon vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.\n\n17\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August \n2008 zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-\nMorsbach verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n18\n\nZunächst vermittelt die Vorschrift des § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz in der \nFassung des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I, S. 522) der Klägerin keinen Drittschutz. Sie dient nicht den Individualinteressen der Klägerin. Bei der Prüfung der \nErteilung einer Betriebsgenehmigung ist allein auf die Zuverlässigkeit, \nLeistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers abzustellen. Diese Kriterien \nvermitteln Konkurrenten oder sonstigen außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten \nganz offensichtlich kein subjektives Recht.\n\n19\n\nVgl. auch Suckale, in: Beck'scher AEG-Kommentar, München 2006, § 6 \nRdnr. 94f.; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, Stand: 01. März 2008, § 6 Erl. Nr. 5; \nVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2007 - 8 E 3118/06 -.\n\n20\n\nDie Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer Infrastruktur verletzt die Klägerin \nauch nicht in ihrem Recht auf Eigentum an der Bahntrasse gemäß Art. 14 Abs. 1 \nGrundgesetz. Die Klägerin muss sich insoweit entgegen halten lassen, dass ihr \nEigentum für Eisenbahnbetriebszwecke gewidmet und sie deshalb zur Duldung von \nEisenbahnverkehr verpflichtet ist. Aufgrund dieser Zweckbindung vermag eine \nBetriebsgenehmigung als solche Eigentümerrechte der Klägerin nicht zu verletzen. \nDie Grundstücke der Klägerin sind weiterhin mit einer öffentlich-rechtlichen Last \nbelegt. Der Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes ist weder \nbestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden.\n\n21\n\nDie Auffassung der Klägerin, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Beigeladenen gegen den Freistellungsbescheid nur im Verhältnis zwischen der \nBeigeladenen und den Eisenbahnbundesamt bestehe, findet im Gesetz keine Stütze. \nNamentlich ließe sich der Sinn der Regelung des § 80a VwGO nicht erklären, wenn \ndiese Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-6187-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-6187-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249968","retrieved":"2026-07-09 02:12:15.058805+00:00"}}