{"status":"available","doknr":"OLD249967","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1114.18K1780.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"18 K 1780/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand\nKlagegegenstand ist die Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn im Stadtgebiet Wiehl.\n\n2\n\nDie Wiehltalbahn verläuft von Osberghausen nach Hermesdorf, ab Hermesdorf \nführt ein Streckenarm nach Morsbach, der andere nach Waldbröl. Güterverkehr fand \nim Jahr 2007 zwischen Osberghausen und Oberwiehl statt, Personenverkehr wird \nderzeit von Osberghausen bis nach Remperg/Mühlenau durchgeführt.\n\n3\n\nDie Grundstücke, auf denen sich die Gleisanlagen und die Nebenanlagen der \nWiehltalbahn einschließlich der Bahnhofsgelände befinden, stehen seit dem 01. Januar 2007 im Eigentum der Städte Wiehl und Waldbröl und der Gemeinden Reichshof und Morsbach. Die Städte Wiehl und Waldbröl und die Gemeinde Reichshof haben den Pachtvertrag mit dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. vom \n24./26. November 1998 für die Strecke zwischen Osberghausen und Waldbröl zum \n28. Februar 2007 gekündigt.\n\n4\n\nIm Jahr 1997 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt (im Folgenden: EBA) der Deutschen Bahn AG die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes der \nStrecke Osberghausen - Abzweigstelle Hermesdorf - Waldbröl gemäß § 11 Abs. 2 \nAEG. Die Deutsche Bahn AG realisierte die dauernde Einstellung des Betriebes zum \n24. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 04. März 1999 erteilte das Land Nordrhein-\nWestfalen der Klägerin eine Genehmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur \nauf der Strecke Osberghausen-Waldbröl. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit \nimmer wieder verlängert. Mit Bescheiden vom 31. Januar 2006 und vom 24. Februar \n2006 verlängerte das Land die Genehmigung nur jeweils um einen Monat. Diese Bescheide waren Gegenstand der Verfahren 18 K 1195/06 und 18 L 257/07 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom 07. Juli 2008 - 20 A 802/07 - wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag das Landes \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in dem \nVerfahren 18 K 1195/06, durch das das beklagte Land zu einer Neubescheidung des \nAntrages der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung verpflichtet worden \nwar, zurück. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. August 2008 erteilte das Land der Klägerin für die Strecke \nOsberghausen-Waldbröl eine Betriebsgenehmigung bis zum 31. Januar 2056 unter \ndem Vorbehalt eines Widerrufs für den Fall und insoweit, als die auf Antrag der Beigeladenen, der Stadt Waldbröl und der Gemeinde Reichshof ergangenen Freistellungsbescheide vom 21. September 2007 und 20. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen.\n\n6\n\nDie Klägerin ist ein nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) und betätigt sich auf der Strecke Osberghausen-Waldbröl als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: EIU). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 09. Februar 2007 beantragte die Beigeladene die Freistellung \nder in ihrem Stadtgebiet gelegenen Teilstrecke der Wiehltalbahn von Bahnbetriebszwecken. Das fehlende Verkehrsbedürfnis folge bereits aus der Einstellung des Personenverkehrs im Jahre 1966 und des Güterverkehrs im Jahre 1996. Aufgrund der \nveränderten Wirtschaftsstrukturen sei der Bedarf, Güter mit der Bahn zu transportieren, erloschen. Die Personenverkehrsfahrten dienten nicht der Befriedigung eines \nbestehenden Verkehrsbedürfnisses, sondern würden um ihrer selbst willen durchgeführt, um den Fahrgästen den Genuss einer Eisenbahnfahrt in ansprechender Umgebung zu vermitteln.\n\n8\n\nMit Bekanntmachung in dem Bundesanzeiger vom 14. Mai 2007 forderte die Beklagte die EVU, die nach § 1 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz i.V.m. § 3 ff. des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden und EIU, deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag erfasste anschließt, \nbinnen 2 Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Die Planunterlagen wurden \nvom 14. Mai bis zum 13. Juli 2007 offen gelegt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2007 nahm das EVU Mittelweserbahn GmbH (MWB) \nStellung. Die MWB ist Hauptgesellschafterin der Salzburger Eisenbahn TransportLogistik GmbH (SETG), mit der sie das deutsch-österreichische Güterzugnetzwerk \nECCO-CARGO betreibt. Im März 2007 nahm sie gemeinsam mit der Wiehltalbahn \nGmbH einen Holztransport über die Wiehltalbahnstrecke mit einem ECCO-CARGO-\nFeederzug auf. Die MWB wies darauf hin, die Bahnbetriebsanlagen seien für die \nDurchführung dieses Verkehrs zwingend notwendig. Die MWB gehe von einem kontinuierlichen Verkehr aus.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2007 nahm die Bocholter Eisenbahngesellschaft mbH \nStellung, die für die Durchführung der Zugfahrten des Eisenbahnmuseums \nDieringhausen zuständig ist. Das EVU führe auf den Bahnanlagen \nPersonenzugfahrten mit jährlich mehreren tausend Fahrgästen durch. Für das \nEisenbahnmuseum sei die Bahnstrecke zwingend nötig, da die Aufarbeitung von \nhistorischen Eisenbahnfahrzeugen nur wirtschaftlich tragbar sei, wenn diese adäquat \neingesetzt werden könnten, was nur auf den genannten Bahnanlagen möglich sei. \nMit der Inbetriebnahme eines weiteren historischen Dampfzuges sei mit einem \nsteigenden Verkehrsaufkommen zu rechnen.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2007 nahm die Klägerin im Wesentlichen wie folgt \nStellung: Die Strecke werde seit Anfang 1999 wieder betrieben. Die \nStilllegungsgenehmigung für die DB Netz AG habe sich damit erledigt. In den Jahren \n2000 bis 2006 seien auf der Wiehltalbahn jährlich bis zu 450 Fahrten durchgeführt \nworden. Das sei auch für das laufende Jahr vorgesehen. Die Wiehltalbahn werde \nnicht ausschließlich zu touristischen Zwecken genutzt, sondern es würden auch \nPersonenverkehrsleistungen bei Festveranstaltungen angeboten. Auf der \nWiehltalbahn fänden auch umfänglich Güterverkehrsleistungen statt. Die SETG habe \neinen neuen ECCO-Cargo-Feederzug zur Bedienung der Holzverladestellen im \nWiehltal eingerichtet. Seitdem würden bis zu drei Güterzüge pro Woche über die \nWiehltalbahn abgewickelt. Die Güterverkehrsstelle Wiehl sei in Zusammenarbeit mit \nder Railion Deutschland AG wieder eröffnet worden. Wiehl sei nunmehr als \nTarifpunkt für jeden Auftraggeber buchbar. Vor diesem Hintergrund sei über den \nderzeitigen Bedarf hinaus eine langfristige Zunahme des Güterverkehrs zu erwarten, \nund zwar auch in Bezug auf andere Transportgüter. Ein besonders dringender Bedarf bestehe an der Nutzung der Ladestraße in Oberwiehl aufgrund des Orkans \nKyrill.\n\n12\n\nDie beschriebenen Nutzungen belegten ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für die \ngesamte Wiehltalbahn. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nbestehende Bedarf in näherer Zukunft entfalle. Eine Differenzierung nach den \nMotiven der Fahrgäste sei dem Eisenbahnrecht völlig fremd. Die Herausnahme aus \ndem Bedarfsplan des ÖPNV habe keinerlei Aussagewert für das Verkehrsbedürfnis, \nabgesehen davon, dass der Bedarfsplan dem tatsächlich vorhandenen Bedarf an \nVerkehrsleistungen nicht gerecht werde. Die begehrte Freistellung greife in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Eine Freistellung \nvon Eisenbahninfrastrukturen, die das Infrastrukturunternehmen weiter betreiben \nwolle, sei unzulässig. Das entspreche der ständigen Handhabung des EBA. Eine \nFreistellung sei überdies allenfalls nach (aktueller) Stilllegung gem. § 11 AEG und \nohne existierende Gleisanschlussrechte nach § 13 AEG möglich.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2008 stellte die Beklagte die Grundstücke der \nWiehltalbahn im Stadtgebiet Wiehl von Bahnbetriebszwecken frei. Die betroffenen \nFlächen seien für Betriebs- und Verkehrszwecke einer öffentlichen Eisenbahn nicht \nmehr erforderlich und würden somit freigestellt. Die betreffenden Flächen verlören \ndurch die Freistellung ihren Rechtscharakter und ihre Eigenschaft als Betriebsanlage \neiner öffentlichen Eisenbahn. Die Fläche werde aus der Fachplanungshoheit des \nLandes Nordrhein-Westfalen entlassen. Gleichzeitig werde die kommunale \nPlanungshoheit wieder begründet. Zur Begründung führte die Beklagte vor allem \naus:\n\n14\n\nDie Wiehltalbahn werde als öffentliche Eisenbahn nicht länger benötigt. Es \nbestehe kein Verkehrsbedürfnis mehr und auch langfristig sei eine Nutzung der \nInfrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten. Der Begriff \n„Verkehrsbedürfnis\" sei im Gesetz nicht definiert. Er sei nach Sinn und Zweck der \nVorschrift auszulegen. Nach dem Wortsinn sei ein nach objektiven Kriterien zu \nbemessender Bedarf für schienengebundenen Verkehr erforderlich. Darunter sei \neine stetige Nachfrage nach Personenbeförderungs- bzw. Gütertransportleistungen \nzu verstehen, die die Notwendigkeit von Schienenverkehrsleistungen auf dieser \nStrecke beweise. Nur vereinzelt nachgefragte Schienenverkehrsleistungen stünden \neiner Freistellung nicht entgegen.\n\n15\n\nEin nach diesen Kriterien zu bemessendes Verkehrsbedürfnis liege nicht vor. \nWeder das Land Nordrhein-Westfalen noch der Oberbergische Kreis hielten den \nSchienenverkehr auf der Wiehltalbahn zur Stärkung der Infrastruktur für erforderlich. \nZur Befriedigung der Mobilitätsansprüche zumindest einer breiteren Öffentlichkeit \nseien keine Verkehrsleistungen auf der Wiehltalbahn nötig. Die rein privaten \nInteressen der drei Eisenbahnunternehmen begründeten nicht das erforderliche \nVerkehrsbedürfnis. Der Umfang ihrer Schienentransportleistungen rechtfertige nicht \ndie Fortdauer des Fachplanungsprivilegs der Eisenbahn.\n\n16\n\nDie Behauptung der Klägerin, es würden jährlich 450 Fahrten durchgeführt, sei \nanhand des vorgelegten Fahrplanes nicht nachvollziehbar. Auf der Wiehltalbahn \nfinde überwiegend touristischer Verkehr statt. Auch die sonstigen Personenfahrten \nerfolgten nicht aufgrund eines Beförderungsauftrags der öffentlichen Hand. Die \nBevölkerung des Oberbergischen Kreises sei auf die Beförderungsangebote nicht \nangewiesen. Bei den Fahrten stehe nicht die Personenbeförderung als Aufgabe der \nstaatlichen Daseinsvorsorge im Vordergrund, sondern es gehe um das „Fahrerlebnis \nals solches\".\n\n17\n\nAuch Güterverkehr finde nur mit einer Frequenz von maximal drei Zügen pro \nWoche statt. Bei diesen Holztransporten handele es sich um einen Sonderbedarf in \nFolge der Orkanschäden, der die Annahme eines stetigen \nGüterverkehrsaufkommens auf längere Sicht nicht rechtfertige. Ein Ende des akuten \nBedarfs sei absehbar. Ob das Güterverkehrsaufkommen weiter ausgebaut werden \nkönne, sei zu bezweifeln. Nachfragen von Unternehmen für einen \nSchienengüterverkehr seien der Beklagten nicht bekannt.\n\n18\n\nDas subjektive Interesse der Klägerin, die Wiehltalbahn im Stadtgebiet Wiehl \nweiterhin zu nutzen, reiche nicht aus, das objektive Bedürfnis für Eisenbahnverkehr \nauf dieser Strecke darzulegen. Bedeutsam sei überdies, dass die Beigeladene den \nEisenbahnverkehr nicht wünsche.\n\n19\n\nEs sei auch nicht zu erwarten, dass die Infrastruktur langfristig im Rahmen der \nZweckbestimmung genutzt werde. Die Zweckbestimmung einer Eisenbahn bestehe \nim Transport von Personen und Gütern zum Zweck des Ortswechsels. Fahrten um \nihrer selbst willen auf einer Eisenbahnstrecke in reizvoller Umgebung seien jedoch \nkein Eisenbahnverkehr im Rahmen dieser Zweckbestimmung. Einen solchen \nFreizeitverkehr wünsche die Beigeladene auf ihrem Gebiet nicht. Auch bei der \nBetrachtung des konkreten Gütertransports sei die Nachhaltigkeit eher als gering \nanzusehen. Die Klägerin lege keine nachprüfbaren Angaben vor, die auf einen \nlangfristigen Bedarf für Schienengüterverkehr schließen ließen. Eine langfristige und \nnachhaltige Nutzung der Betriebsanlagen könne unter Berücksichtigung der \nEntwicklung der vergangenen zwei Jahrzehnte nicht unterstellt werden. Es sei \nzweifelhaft, ob die Investitions- und Erhaltungskosten der Bahnstrecke langfristig \ngedeckt seien.\n\n20\n\nDie Freistellung sei auch mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des \nPlanfeststellungsrechts gerechtfertigt. Die Heranziehung dieser Grundsätze sei \nzulässig, weil § 23 AEG gesetzessystematisch im Fachplanungsteil des AEG und im \nAnschluss an das Enteignungsrecht geregelt sei. Bei Planfeststellungsverfahren für \nneue Eisenbahnanlagen müsse eine Planrechtfertigung gegeben sein. Das \nöffentliche Verkehrsinteresse und das öffentliche Verkehrsbedürfnis müssten den \nEingriff in die Rechte Dritter rechtfertigen. Im umgekehrten Fall seien diese \nErwägungen mit den notwendigen Anpassungen heranzuziehen. Das von der \nKlägerin und den Eisenbahnverkehrsunternehmen dargelegte privatwirtschaftliche \nInteresse, Schienenausflugs- bzw. Museumsverkehr anzubieten, sei nachrangig \ngegenüber dem Interesse der Beigeladenen als Eigentümerin, ihren Immobilienbesitz \nvon Bahnbetriebszwecken freistellen zu lassen. Die Beigeladene könne aufgrund der \nfehlenden „Planrechtfertigung\" eine Freistellung ihrer Grundstücke von \nBahnbetriebszwecken verlangen.\n\n21\n\nDie Freistellung könne auch ohne Stilllegung der Strecke nach § 11 AEG \nerfolgen. Die Klägerin werde voraussichtlich keine langfristige Betriebsgenehmigung \nerhalten, da das Land Nordrhein-Westfalen die Wiehltalbahn nicht erhalten wolle. \nGegen Ende der Konzessionslaufzeit dürften Überlegungen hinsichtlich anderer \nEntwicklungen und Nutzungen angestellt werden. Die Freistellung der \nBahngrundstücke ermögliche es der Beigeladenen, diese Grundstücke zu \nüberplanen und für andere Nutzungen vorzusehen.\n\n22\n\nDie Verwaltungsübung des EBA sei für die Beklagte nicht bindend. Das EBA sei \ndie Aufsichtsbehörde des Bundes über die bundeseigenen Eisenbahnen. Die \nWiehltalbahn unterliege jedoch der Aufsicht des Landes. Weder dem Grundgesetz \nnoch dem AEG sei zu entnehmen, dass die Länder zum uneingeschränkten Schutz \nder Eisenbahnanlagen verpflichtet seien.\n\n23\n\nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. März 2008 Klage erhoben.\n\n24\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die \nVoraussetzungen des § 23 AEG lägen nicht vor. Entgegen der Annahme der \nBeklagten finde im Bereich der Wiehltalbahn Eisenbahnbetrieb statt und dieser sei \nauch in Zukunft zu erwarten.\n\n25\n\nEin wesentlicher Teil der Fahrten auf der Wiehltalstrecke diene dem \nGütertransport. Es sei beabsichtigt, die Holztransporte langfristig zu etablieren, um \nden Schienengüterverkehr dauerhaft von der Straße auf die Schiene zu verlagern. \nÜberdies bestehe ein Transportbedürfnis der ortsansässigen holzverarbeitenden und \nsonstiger Industriebetriebe. Daneben finde umfangreicher Personenverkehr statt. Die \nWiehltalbahn werde nicht ausschließlich zur touristischen Erschließung der Region \ngenutzt. Hinzu kämen Charterfahrten und Personenverkehrsleistungen bei \nFestveranstaltungen, zum Beispiel dem Stadtfest und dem Weihnachtsmarkt der \nBeigeladenen. Dadurch würden der Straßenverkehr und die Parksituation entlastet. \nDas Fahrgastaufkommen dieses Verkehrsangebotes liege über dem der \ntouristischen Fahrten. Der streitgegenständliche Streckenabschnitt werde für diese \nVerkehrsleistungen benötigt und bereits gegenwärtig umfänglich genutzt. Dazu \ngehörten auch betriebliche Fahrten im Rahmen der Verkehrsleistungen sowie der \nInstandhaltungsmaßnahmen.\n\n26\n\nDas Verkehrsbedürfnis habe sich in jüngster Zeit deutlich verstärkt. Andernfalls \nhätte die Klägerin die Strecke auch nicht übernommen bzw. diese wieder stillgelegt. \nAußerdem sei sie zur Amortisation der seit 1999 in die Infrastruktur getätigten \nInvestitionen auf eine langfristige Nutzung angewiesen. Die verkehrliche \nErschließung der Region für Touristen diene unmittelbar auch dem Interesse der \nBeigeladenen. § 23 AEG differenziere nicht danach, ob Verkehrsleistungen bestellt \nworden seien. Personenverkehrsleistungen, die sogar ohne staatliche Zuschüsse \nauskämen, belegten in besonderem Maße das bestehende Verkehrsbedürfnis, da \ndie Klägerin einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen vermöge. Die \nBeklagte ignoriere auch die Planungen der Klägerin. Das sei mit dem ausdrücklichen \nWillen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Der Gesetzgeber habe sehr deutlich \ngemacht, dass im Rahmen des § 23 AEG die unternehmerischen Planungen der EIU \nzu berücksichtigen seien.\n\n27\n\nEin Antrag nach § 23 Abs. 1 AEG könne nur dann Erfolg haben, wenn von keiner \nSeite ein Interesse an der eisenbahnspezifischen Nutzung der betreffenden \nGrundstücke geäußert werde. Es gebe niemanden in der eisenbahnrechtlichen \nRechtsprechung und Literatur, der bei einer so umfassend genutzten Infrastruktur ein \nfehlendes Verkehrsbedürfnis annehme. Das EBA lehne bei derartigen \nVerkehrsinteressen eine Entwidmung der betreffenden Grundstücke ebenfalls \nab.\n\n28\n\nDie Beklagte nehme überdies bei der Freistellung eine Interessenabwägung vor, \ndie das Gesetz bewusst nicht vorsehe. § 23 AEG stelle eine zwingende Vorschrift da, \neine Abwägung sei ausgeschlossen. Überdies sei die Abwägung selbst willkürlich. \nDie Beklagte gehe von unzutreffenden Tatsachen aus, wenn sie darauf hinweise, die \nEIU-Genehmigung werde in absehbarer Zeit enden. Die Genehmigung könne bis zu \n50 Jahre verlängert werden. Außerdem blende die Beklagte die getätigten \nInvestitionen und die Kundenbindungen der Klägerin vollständig aus. Weiterhin \nübersehe sie, dass bereits ein bloßer Antrag auf Genehmigung als EIU nach § 6 \nAEG einer Freistellung entgegen stehe. Die Beklagte berücksichtige überdies nicht, \ndass weitere EVU Interesse an der Nutzung Eisenbahninfrastruktur bekundet \nhätten.\n\n29\n\nMit Schreiben vom 11. November 2008 hat die Klägerin ein \nZugfahrtenverzeichnis für die Jahre 2007 und 2008 nebst einer Gesamtübersicht \nvorgelegt.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n31\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung führt die Beklagte ergänzend aus: Bei der Entscheidung sei \nlediglich auf das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses abzustellen, auf die von der \nKlägerin getätigten Investitionen komme es nicht an. Die Motive der \nAnliegergemeinden und die Urteile der Zivilgerichte spielten bei der Prüfung der \nVoraussetzungen keine direkte Rolle. Allein das Verkehrsbedürfnis und die Prognose \nzum zeitlichen Ausblick seien Gegenstand der Überprüfung der Beklagten. \nUnternehmerische Planungen seien bei der Entscheidung zwar zu berücksichtigen, \nstellten jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Freistellung dar. Hätte \nder Gesetzgeber eine Sperrklausel für EIU einbauen wollen, so wäre § 23 AEG \nanders gefasst worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle eine bahnfremde \nNutzung möglich sein, wenn die öffentlichen Belange mit Zeitablauf ihr Gewicht \nnahezu eingebüßt hätten. Gerade die öffentlichen Belange sprächen hier gegen \neinen Schutz der Eisenbahnbetriebsanlage.\n\n35\n\nDenkmalschutzrechtliche Erwägungen stünden der Freistellung nicht entgegen. \nZwar sei die Wiehltalbahn seit 2003 als Baudenkmal in die Denkmallisten der \nAnliegergemeinden eingetragen. Allerdings könnten Teilstücke der Wiehltalbahn \nnach § 9 Denkmalschutzgesetz zurückgebaut werden, ohne den Denkmalstatus zu \nverletzen. Mit der Freistellung werde überdies keine Genehmigung über den \nRückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen ausgesprochen.\n\n36\n\nIn der amtlichen Begründung zu § 23 AEG werde in der Tat zunächst eine \nStilllegung nach § 11 AEG gefordert. Dieses gestufte Verfahren gelte allerdings nur \nfür den Regelfall, dass die Einstellung des Betriebes von dem \nEisenbahnunternehmen beantragt werde. Vorliegend stamme der Antrag auf \nFreistellung nicht vom EIU, sondern von der Grundstückseigentümerin. § 23 AEG \ndiene nicht nur dem Schutz des betroffenen EIU, sondern wahre auch die Interessen \nder Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, der Landes- und \nRegionalplanung sowie der Gemeinden.\n\n37\n\nZwar räume § 23 AEG kein Ermessen ein. Allerdings handele es sich bei den \nBegriffen des Verkehrsbedürfnisses und der Langfristigkeit um unbestimmte \nRechtsbegriffe, die der Auslegung bedürften. Dabei stehe der Beklagten ein \nBeurteilungsspielraum zu. Überdies seien gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Landes- und \ndie Regionalplanung zu beteiligen. Demnach sollten auch planerische \nGesichtspunkte und strukturpolitische Bewertungen bei der Beurteilung Eingang \nfinden. Am 11. Mai 2006 habe der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW \ndas Einvernehmen zur integrierten Gesamtverkehrsplanung und zum öffentlichen \nPersonennahverkehr-Bedarfsplan hergestellt. Danach sei die Wiehltalbahn aufgrund \nder Kosten-Nutzen-Analyse weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch angesichts der \nfür Infrastruktur und Betrieb verfügbaren Finanzmittel auf absehbare Zeit umsetzbar. \nDer ländlich geprägte Raum werde durch den bestehenden Nahverkehrsplan des \nOberbergischen Kreises bedarfsgerecht versorgt und an die Hauptstrecken der DB \nAG mit dem öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Für den Bereich des \nmotorisierten Individualverkehrs sorge unter anderem der Landesbetrieb Straßenbau \nNordrhein-Westfalen für den Ausbau der Straßen.\n\n38\n\nNach dem Wortlaut des § 23 AEG seien der öffentlich-rechtliche Charakter und \ndie diesbezügliche Zweckbestimmung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu \nbeachten. Folglich müssten auch die ursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke \nsowie der mit dem Bau verfolgte Zweck erfüllt werden. Im Falle der Wiehltalbahn sei \nnicht mit einer kostendeckenden Auslastung zu rechnen.\n\n39\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auf ihrem Gemeindegebiet \nbestehe ein Interesse an der Aufhebung des Fachplanungsprivilegs, da diese \nFlächen für die Erweiterung zweier Großbetriebe dringend benötigt würden. Im \nBereich des Verkehrsknotenpunktes in Bielstein stehe die Bahnstrecke der \nHerstellung eines Kreisverkehrsplatzes entgegen. Am Wiehler Bahnhof sei bis auf \nden Bereich der Gleisanlagen eine Verbindungsstraße zwischen dem Ortskern und \nder Umgehungsstraße L 336 geschaffen worden. Im gesamten Streckenverlauf \nquere die Wiehltalbahn zahlreiche Bahnübergänge, die nur durch ein Andreaskreuz \ngesichert seien. Dies habe mehrfach zu gefährlichen Situationen zwischen dem Kfz-\nVerkehr und der Bahn geführt. Dies gelte insbesondere bei stark eingeschränkten \nSichtverhältnissen.\n\n42\n\nDie Klägerin erbringe nicht den Nachweis eines bestehenden oder hinreichend \nernsthaften zukünftigen Verkehrsbedürfnisses für die Beförderung von Personen \noder Gütern. Derzeit würden keinerlei Holztransporte mehr durchgeführt. Die \nSchäden aufgrund des Sturms „Kyrill\" seien vollständig beseitigt. Ein weitergehender, \nkonkreter Bedarf werde von der Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich \nbehauptet. Nachweise für ein Transportbedürfnis der ortsansässigen Betriebe sowie \ndessen etwaiger Umfang würden nicht näher begründet. Die Wiehltalbahn diene \nnicht der touristischen Erschließung der Region, sondern sei vielmehr als \ntouristisches Ereignis zu bezeichnen. Neben den gelegentlichen Fahrten des \nFahrplans 2008 würden Charterfahrten und Fahrten im Rahmen von Veranstaltungen \ndurchgeführt. Bei letzteren handele es sich um Sonderveranstaltungen, also um \naußerplanmäßige Fahrten. Diese Fahrten zu sechs Veranstaltungen im Jahr führten \nnicht zu einer deutlichen Steigerung über den bisherigen Fahrplan hinaus. Daneben \nsei aber auch die Abwicklung des Güterverkehrs fraglich, da keine Kapazitäten auf \nder Strecke Köln-Gummersbach vorhanden seien.\n\n43\n\nDie Wiehltalbahn trage nicht zur verkehrlichen Erschließung bei und erfülle keine \nregionalen Gemeinwohlinteressen. Die verkehrliche Erschließung der Region werde \nvollständig über den Straßenverkehr abgewickelt. Auch der derzeitige bauliche \nZustand der Strecke lasse einen regelmäßigen, wirtschaftlichen Eisenbahnverkehr \ndes Personen- oder Gütertransports nicht zu. Die Eisenbahninfrastruktur sei an \nvielen Stellen in einem sanierungsbedürftigen Zustand und erfordere Investitionen in \nHöhe von mehreren Millionen Euro. Allein die Wiederherstellung eines \nbetriebssicheren Zustandes der Brücke auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde \nReichshof würde einen Betrag von mehreren Millionen Euro erfordern. Aufgrund des \nmaroden Zustands sei die Brücke seit März 2007 gesperrt. Diese Brücke sei ein \nDauerprovisorium, das bereits seit 1946 bestehe. Die letzte Prüfung auf \nVerkehrssicherheit habe im Jahr 1986 stattgefunden. Auch bei der Bewertung der \nWiehltalbahn im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr sei ein erheblicher \nInvestitionsbedarf festgestellt worden. Die integrierte Gesamtverkehrsplanung (IGVP) \nNRW habe allein für die Strecke Engelskirchen-Osberghausen Gesamtkosten von \n26,85 Millionen Euro ermittelt. Aus diesem Grund sei die Strecke nicht in den \nVerkehrsinfrastrukturbedarfsplan für die Schienenvorhaben aufgenommen worden. \nIn dem Gutachten „Reaktivierung der Wiehltalbahn und der Strecke Dieringhausen-\nBergneustadt\" sei der Investitionsbedarf auf 19,5 Millionen Euro geschätzt worden. \nDie Studie komme im Ergebnis zwar zu einem positiven Kosten-Nutzen-Indikator. \nDieser beruhe jedoch auf einer bisher nicht belegten Fahrgastprognose. Auch folge \naus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, dass die Strecke in jedem Fall nur defizitär \nbetrieben werden könne. Das Vorhaben sei nur deshalb positiv bewertet worden, \nweil der Investitionsbedarf niedriger sei als beim S-Bahn-Neubau und der \nZuschussbedarf pro Zugkilometer den damals für die Deutsche Bahn erforderlichen \nZuschussbedarf unterschritten habe. \n\n44\n\nOhne die erforderlichen Investitionen in die Strecke sei ein ordnungsgemäßer \nBetrieb mit mehr als 30 km/h nicht möglich. Lediglich im Bereich der Beigeladenen \nkönne die Strecke mit 50 km/h befahren werden. Auch nach einer Instandsetzung \nkönne die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden. Mit dieser \nGeschwindigkeit könne jedoch weder ein ausreichender regelmäßiger Betrieb noch \nein wirtschaftlicher Eisenbahnbetrieb durchgeführt werden. Dem stünden die \nInteressen der Beigeladenen an der anderweitigen Nutzung der Bahnbetriebsflächen \nentgegen. Aufgrund des derzeit auf den größten Teilen der Strecke überhaupt nicht \nstattfindenden Eisenbahnverkehrs bestehe seitens der Beigeladenen ein erhebliches \nInteresse, diese Flächen in ihre städtebauliche Planung einzubeziehen und auf diese \nWeise städtebauliche Probleme zu lösen.\n\n45\n\nDer Klage dürfte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Klageziel sei \nletztlich die Ausnutzbarkeit der Betriebsgenehmigung. Diesem Klageziel stünden \njedoch dauerhaft tatsächliche Umstände entgegen, da die Klägerin die erforderlichen \nInvestitionen in die Strecke nicht zu tätigen beabsichtige und ein wirtschaftlicher \nBetrieb der Strecke nicht möglich sei. Zudem sei weiterhin ungeklärt, ob die Klägerin \nüberhaupt eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über diese Strecke habe. Diese \nFrage sei durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend \ngeklärt.\n\n46\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Das Tatbestandsmerkmal des \nVerkehrsbedürfnisses stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Maßstäbe \nseien bislang noch nicht eindeutig geklärt. Die Klägerin gehe davon aus, dass ein \nVerkehrsbedürfnis bereits dann vorliege, wenn ein EIU Interesse am Betrieb der \nvorhandenen Strecke zeige. Diese Auffassung beruhe auf einer einseitigen, die \nInteressen der EIU berücksichtigenden Auslegung, die in dieser Form keine Stütze \nim Gesetz finde. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Verkehrsbedarf bestehe, der die \nAufrechterhaltung der Fachplanung rechtfertige. Nicht jedes noch so geringe \nVerkehrsaufkommen reiche hierfür aus. Das Verkehrsbedürfnis müsse letztlich \ninsbesondere die gegenläufigen Eigentümerinteressen überwinden. Auch die \nAufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeige, dass es für die \nBeurteilung des Verkehrsbedürfnisses nicht allein auf die Begründung des EIU und \nder nutzungsinteressierten EVU ankomme, sondern auch auf die aktuellen Konzepte \nder Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf \nder Schiene.\n\n47\n\nNachweise für ein Verkehrsbedürfnis im regelmäßigen Personen- oder \nGüterverkehr habe die Klägerin nicht erbracht. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis sei \nebenfalls nicht gegeben. Der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW habe \ndie Wiehltalbahn aus der integrierten Gesamtverkehrsplanung ausgenommen. \nDadurch werde deutlich, dass kein öffentliches Bedürfnis für den Verkehr auf dieser \nStrecke bestehe. Dem Gutachten zur Reaktivierung der Wiehltalbahn sei ebenfalls \nzu entnehmen, dass auch der regelmäßige Verkehr auf dieser Strecke zu Defiziten in \nMillionenhöhe führe. Ein Ausgleich dieser Defizite könnte nur durch Zuschüsse \nerfolgen. Derartige Zuschüsse würden jedoch nicht gewährt, da ein öffentliches \nVerkehrsbedürfnis nicht bestehe. Die Durchführung gelegentlicher touristischer \nFahrten und das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses rechtfertigten eine \nAufrechterhaltung der Fachplanung nicht.\n\n48\n\nAuch in Zukunft sei nicht mit einer Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung zu rechnen. Hinsichtlich dieses prognostischen Elements komme \nder Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte sei zu Recht davon \nausgegangen, dass langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht mehr zu \nerwarten sei. Für die Strecke bestehe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis, der \nBetrieb der Strecke erfordere erhebliche Investitionen und sei ohne Zuschüsse \nwirtschaftlich nicht durchführbar.\n\n49\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei eine vorherige Stilllegung der Strecke \ngemäß § 11 AEG nicht erforderlich. Das folge bereits aus dem Widerrufsvorbehalt in \nder der Klägerin erteilten Betriebsgenehmigung. Einer Stilllegung vor der Freistellung \nbedürfe es insoweit nicht, da mit Bestandskraft der Freistellung auch die \nBetriebserlaubnis widerrufen werden könne.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 18 K 1715/08 und 18 K \n1779/08 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n52\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n53\n\nIhr fehlt namentlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer \nkonnte nicht feststellen, dass eine Aufhebung des Freistellungsbescheides die \nRechtsstellung der Klägerin materiell deshalb nicht verbesserte, weil sie \nwirtschaftlich gar nicht in der Lage wäre, die Infrastruktur dauerhaft zu betreiben. \nAuch der in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2008 erörterte \nInvestitionsbedarf gibt keinen Anlass für die Annahme, dass die Klägerin, die die \nInfrastruktur derzeit betreibt, dauerhaft hierzu gar nicht in der Lage wäre. \n\n54\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n55\n\nDer Bescheid vom 20. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn im \nStadtgebiet Wiehl von Bahnbetriebszwecken liegen nicht vor.\n\n57\n\nGemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in der Fassung des Gesetzes \nvom 27. April 2005 ( BGBl. I, S. 1138 ) ( AEG ) stellt die zuständige \nPlanfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind \noder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag die \nFreistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n\n58\n\nDie Kammer konnte weder feststellen, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht, noch konnte sie feststellen, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im \nRahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. \n\n59\n\nNach den Gesetzesmaterialien zu § 23 AEG,\n\n60\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18 \nf.,\n\n61\n\nist darauf abzustellen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin für \nEisenbahnbetriebszwecke benötigt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG ist zu entnehmen, \ndass Zweck des Eisenbahnverkehrs die Beförderung von Personen oder Gütern auf \neiner Eisenbahninfrastruktur ist. Das erforderliche Verkehrsbedürfnis muss überdies \nein öffentliches sein. Eisenbahnen dienen gemäß § 3 Abs. 1 AEG dem öffentlichen \nVerkehr, wenn Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur und zu den Schienenwegen zu \ngewähren ist und die EVU nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann benutzt \nwerden können.\n\n62\n\nZur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass ein solches öffentliches \nVerkehrsbedürfnis, das sich auf den Transport von Gütern und/oder Personen \nbezieht, für die streitgegenständliche Strecke der Wiehltalbahn im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestand.\n\n63\n\nDabei muss in diesem Fall nicht abschließend geklärt werden, welche konkreten \nAnforderungen an Art und Ausmaß eines Verkehrsbedürfnisses i. S. d. § 23 AEG zu \nstellen sind. Fest steht, dass bei der Prüfung des Verkehrsbedürfnisses nicht auf die \nursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke oder eine besondere \nRegelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des nachgefragten Verkehrs abzustellen ist. \nDenn der Fortbestand der Widmung hängt nicht davon ab, dass die öffentlichen \nBelange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung \nsprechen, weiterhin in derselben Intensität vorliegen. Eine Freistellung ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers vielmehr erst dann möglich, wenn diese öffentlichen \nBelange ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. \n\n64\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18.\n\n65\n\nDiese Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt. \n\n66\n\nEin Bedarf für schienengebundenen Verkehr ist objektiv vorhanden. Die Strecke \nwird von der Klägerin befahren und von mehreren EVU nachgefragt, die \nGüterverkehrsstelle Wiehl ist wieder eröffnet worden und Wiehl ist nunmehr erneut \nals Tarifpunkt für jeden Auftraggeber buchbar. Die Bahnstrecke wurde und wird auch \ngegenwärtig von Osberghausen bis Remperg/Mühlenau befahren. Im Jahr 2007 \nfanden bis zu drei Holztransporte pro Woche von und nach Oberwiehl statt, weitere \nAnfragen für Holztransporte aus der Region liegen der Klägerin nach den \nglaubhaften Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung \nvom 14. November 2008 vor. Ausweislich des vorgelegten Zugfahrtenverzeichnisses \nfanden auf der Wiehltalbahn im Jahr 2007 insgesamt 213 Personenzugfahrten und \n131 Güterzugfahrten statt, im Jahr 2008 wurden insgesamt 229 Personenzugfahrten \ndurchgeführt, wobei es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2008 nur bis zum \nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides ankommt. \n\n67\n\nDer Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung bei der Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG kein Beurteilungsspielraum zu. \nBeurteilungsspielräume beziehen sich - anders als das Ermessen, das auf der \nRechtsfolgenseite zu prüfen ist - auf die Tatbestandsseite einer Norm. Ob die \nVerwaltung einen unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend auslegt und den \nSachverhalt fehlerfrei subsumiert, ist grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar. Das \ngebietet bereits die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Nur in besonderen \nAusnahmefällen wird Behörden ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuerkannt.\n\n68\n\nDie Komplexität einer Entscheidung allein genügt nicht zur Annahme eines \ngerichtskontrollfreien Entscheidungsspielraumes der Behörde. Bei der Prüfung eines \nBeurteilungsspielraumes ist vor allem das einschlägige materielle Recht \nheranzuziehen. Ein Beurteilungsspielraum muss weder ausdrücklich angesprochen \nnoch entstehungsgeschichtlich belegt sein, sondern es können sämtliche \nBesonderheiten des Gesetzes, wie Art der Regelung, betroffene Sachmaterie, \nEntscheidungsträger und Ausgestaltung des Verfahrens berücksichtigt werden.\n\n69\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage \n2008, § 40 Rdnr. 160, 162.\n\n70\n\nIn der Rechtsprechung sind mehrere Fallgruppen eines Beurteilungsspielraumes \nanerkannt, u.a. die hier zu diskutierenden Prognoseentscheidungen. Dass eine \nEntscheidung prognostische Elemente enthält, schließt eine vollständige gerichtliche \nÜberprüfung nicht von vornherein aus.\n\n71\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE \n88, 40 ff.; BVerwG, Urteil vom 08. März 1988 - 1 C 55.86 -, BVerwGE 79, \n94.\n\n72\n\nEin Beurteilungsspielraum wird jedoch anerkannt bei Prognoseentscheidungen, \ndie auf politische, wirtschaftliche oder kulturelle Gesamtzusammenhänge gerichtet \nsind.\n\n73\n\nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage \n2008, § 40 Rdnr. 199 m.w.N..\n\n74\n\nHierunter fallen z.B die Prognose, welcher Bewerber ein öffentliches \nVerkehrsbedürfnis am besten befriedigt,\n\n75\n\nBVerwG, Urteil vom 07.12.1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270,\n\n76\n\neine abwägende Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen,\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260,\n\n78\n\nund die Beurteilung des Bedarfs an Rettungsdienstleistungen.\n\n79\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213.\n\n80\n\nEine vergleichbare Bewertung und Beurteilung unterschiedlichster Aspekte ist bei \nder Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG nicht vorzunehmen. Das \nzu prüfende Verkehrsbedürfnis ergibt sich aus einer überschaubaren Anzahl von \nFaktoren. Bezugspunkt ist nur die Prüfung, ob die Fläche zur Zeit und auf Dauer \nnicht mehr für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt wird. Die erforderlichen \nSachinformationen erhält die Behörde u.a. von den nach § 23 Abs. 2 AEG \nanzuhörenden Unternehmen und öffentlichen Stellen. Diese nehmen zu der Frage \nStellung, ob aus ihrer Sicht ein aktuelles und künftiges Interesse an einer \neisenbahnspezifischen Nutzung der betreffenden Grundstücke besteht. \n\n81\n\nEine Interessenabwägung mit städtebaulichen Planungen oder \nEigentümerinteressen ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der \nBeigeladenen nicht vorzunehmen. Zwar kann die betroffene Kommune oder ein \nsonstiger Grundstückseigentümer das Freistellungsverfahren gemäß § 23 Abs. 1 \nAEG initiieren und einen etwaigen Anspruch auf Freistellung von \nBahnbetriebszwecken ggf. gerichtlich durchsetzen. Nach dem Wortlaut der Norm ist \njedoch allein das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses entscheidungserheblich. Auch \ndie Gesetzesmaterialien sehen eine Abwägung mit anderen Interessen, wie z.B. \nBauvorhaben der Gemeinden oder konkreten Eigentümerinteressen, nicht vor. Nach \ndem Willen des Gesetzgebers soll die kommunale Planungshoheit vielmehr erst \ndann wieder aufleben, wenn das freizustellende Grundstück auf Dauer für \nBahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt wird.\n\n82\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18; \nebenso\nBVerwG, Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3/06 - , zitiert nach juris Rdnr. 193 \nff..\n\n83\n\nDiesen Erwägungen liegt der Gedanke zugrunde, dass hinsichtlich der \nbetroffenen Infrastruktur in der Vergangenheit bereits eine planerische Entscheidung \ngetroffen wurde. Bei der Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers im eigentlichen Sinne keine planerische Entscheidung zu \ntreffen, vielmehr ist lediglich zu klären, ob die seinerzeit vorgesehenen Zwecke ( \nnahezu ) vollständig obsolet geworden sind. \n\n84\n\nAbgesehen davon müsste sich die Beigeladene im vorliegenden Fall hinsichtlich \nder geltend gemachten Interessen aber auch entgegen halten lassen, dass sie in \nvoller Kenntnis der Rechtslage belastetes Eigentum erworben hat. Auch dürfte vor \nrechtskräftiger Freistellung von Bahnbetriebszwecken ein mögliches Prozessrisiko in \nstädtebauliche Planungen einzustellen sein.\n\n85\n\nZur Überzeugung der Kammer ist das Verkehrsbedürfnis auf der Wiehltalbahn \nauch nicht bereits deshalb entfallen, weil das Land Nordrhein-Westfalen und der \nRegionalrat des Regierungsbezirks Köln den Schienenverkehr zur Stärkung der \nInfrastruktur nicht für erforderlich halten.\n\n86\n\nZwar sieht § 23 Abs. 2 AEG ein Anhörungsrecht insbesondere der zuständigen \nTräger der Landes- und Regionalplanung sowie der betroffenen Gemeinden vor. Der \nweit gefasste Kreis der Anhörungsberechtigten soll nach dem gesetzgeberischen \nWillen eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage sicherstellen. Durch die \nEinbindung der Landesbehörde finden auch landesplanerische Vorstellungen zur \nEntwicklung des Schienenverkehrs Berücksichtigung.\n\n87\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 19.\n\n88\n\nEin negatives Votum einer nach § 23 Abs. 2 AEG anzuhörenden öffentlichen \nStelle ist bei der Entscheidungsfindung somit zwar zu berücksichtigen, ein \nVerkehrsbedürfnis kann aber gleichwohl auch unabhängig davon bestehen, wenn - \nwie hier - von anderer Seite ein ernstzunehmendes und nachhaltiges Interesse an \nder Nutzung der Strecke bekundet wird. Aufgrund des breiten Spektrums der \nAnhörungsberechtigten ist eine divergierende Bewertung möglich, zumal die o.g. \nStellen überörtliche Interessen bündeln und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten \nPrioritäten hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Infrastrukturmittel setzen. Ein \nabschließendes Entscheidungsrecht über die Frage, ob für eine eisenbahnrechtlich \ngewidmete Strecke noch ein öffentliches Verkehrsbedürfnis besteht, kommt den \nTrägern der Landes- und Regionalplanung deshalb nicht zu. \n\n89\n\nDie in Rede stehenden überörtlichen Planungsentscheidungen stehen vorliegend \nder Annahme eines Verkehrsbedürfnisses nicht entgegen. Eine ausdrückliche \nStellungnahme des Regionalrates und des zuständigen Trägers der Landesplanung \nzu der beantragten Freistellung ist, soweit erkennbar, im Verwaltungsverfahren nicht \nerfolgt. Den angeführten Entscheidungen der Planungsträger liegt überdies \noffensichtlich auch ein anderes Prüfprogramm zugrunde. Während sich die Landes- \nund Regionalplanung mit der Frage auseinander zusetzen hat, mit welcher Priorität \nöffentliche Infrastrukturmittel einzusetzen sind, geht es bei der Prüfung des \nVerkehrsbedürfnisses nach § 23 AEG allein um die Frage, ob ein öffentlicher Bedarf \nan Personen- und Güterverkehrsleistungen besteht. Übernimmt - wie hier - ein \nprivater Investor die Infrastrukturleistungen und werden die von ihm angebotenen \nEisenbahnverkehrsleistungen angenommen, so lässt sich ein Verkehrsbedürfnis \nnicht verneinen. Ferner bezieht sich der ÖPNV-Bedarfsplan nur auf einen Teilbereich \ndes Bahnbetriebszwecks, nämlich den öffentlichen Personennahverkehr. Ein \netwaiges Verkehrsbedürfnis für Güterverkehr bleibt bei dieser Planungsentscheidung \nvon vornherein unberücksichtigt.\n\n90\n\nDie Kammer lässt dahin gestellt, ob touristischer Verkehr bei der Beurteilung des \nVerkehrsbedürfnisses außer Betracht zu bleiben hat. Nach der Auffassung der \nBeklagten und der Beigeladenen steht dabei nicht die Personenbeförderung im \nVordergrund, sondern die Fahrten würden nur um ihrer selbst willen durchgeführt. \nDiese Schlussfolgerung ist ohne Kenntnis der konkreten Motive der Fahrgäste nicht \nohne weiteres möglich. Auch Wochenendfahrten in einer reizvollen Gegend können \nmit dem Ziel der Ortsveränderung und damit zur Befriedigung eines \nVerkehrsbedürfnisses durchgeführt werden. Dieser Aspekt muss jedoch nicht vertieft \nwerden, weil jedenfalls die übrigen Personenzugfahrten zu diversen \nFestveranstaltungen ein Verkehrsbedürfnis bedienen und zu einer Entlastung der \nStraßen und der Parkplatzsituation beitragen.\n\n91\n\nFür die betroffene Strecke lässt sich ferner nicht feststellen, dass auch langfristig \neine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten \nist. Anhaltspunkte dafür, dass der derzeitige Personenverkehr zukünftig entfällt, \nbestehen nicht. Auch liegen konkrete Anfragen für weitere Gütertransporte vor. Die \ngeplante Sanierung und Nutzung weiterer Streckenabschnitte der Wiehltalbahn lässt \nüberdies eine Ausweitung der Verkehrsleistungen erwarten. An der diesbezüglichen \nKompetenz der Klägerin besteht kein Anlass zu Zweifeln. Die Klägerin betätigt sich \nals EIU und EVU und hat im Bundesgebiet bereits mehrere stillgelegte Strecken \nreaktiviert. Auch der von der Beklagten und der Beigeladenen ins Feld geführte \nInvestitionsbedarf auf der Strecke erlaubte es nicht, bereits im Zeitpunkt des \nErlasses des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass eine langfristige \nNutzung zu Bahnbetriebszwecken nicht zu erwarten ist. Der Geschäftsführer der \nKlägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2008 \nnachvollziehbar dargelegt, dass sich die Klägerin über die Höhe der anfallenden \nInvestitionskosten konkret informiert und hinsichtlich des Investitionsbedarfs teilweise \nbereits Rückstellungen gebildet hat. \n\n92\n\nDer Freistellungsbescheid verletzt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als \nbetroffenes EIU schließlich auch in eigenen Rechten.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 162 Abs. 3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1780-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1780-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249967","retrieved":"2026-07-09 02:12:14.968535+00:00"}}