{"status":"available","doknr":"OLD249966","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1114.18K1779.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"18 K 1779/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand\nKlagegegenstand ist die Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn auf dem \nGemeindegebiet der Beigeladenen.\n\n2\n\nDie Wiehltalbahn verläuft von Osberghausen nach Hermesdorf, ab Hermesdorf \nführt ein Streckenarm nach Morsbach, der andere nach Waldbröl. Güterverkehr fand \nim Jahr 2007 zwischen Osberghausen und Oberwiehl statt, Personenverkehr wird \nderzeit von Osberghausen bis nach Remperg/Mühlenau durchgeführt. Auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen findet gegenwärtig kein Personen- oder Güterverkehr statt.\n\n3\n\nDie Grundstücke, auf denen sich die Gleisanlagen und die Nebenanlagen der \nWiehltalbahn einschließlich der Bahnhofsgelände befinden, stehen seit dem 01. Januar 2007 im Eigentum der Städte Wiehl und Waldbröl und der Gemeinden Reichshof und Morsbach. Die Städte Wiehl und Waldbröl und die Gemeinde Reichshof haben den Pachtvertrag mit dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. vom \n24./26. November 1998 für die Strecke zwischen Osberghausen und Waldbröl zum \n28. Februar 2007 gekündigt.\n\n4\n\nIm Jahr 1997 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt (im Folgenden: EBA) der Deutschen Bahn AG die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes der \nStrecke Osberghausen - Abzweigstelle Hermesdorf - Waldbröl gemäß § 11 Abs. 2 \nAEG. Die Deutsche Bahn AG realisierte die dauernde Einstellung des Betriebes zum \n24. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 04. März 1999 erteilte das Land Nordrhein-\nWestfalen der Klägerin eine Genehmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur \nauf der Strecke Osberghausen-Waldbröl. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit \nimmer wieder verlängert. Mit Bescheiden vom 31. Januar 2006 und vom 24. Februar \n2006 verlängerte das Land die Genehmigung nur jeweils um einen Monat. Diese Bescheide waren Gegenstand der Verfahren 18 K 1195/06 und 18 L 257/07 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom 07. Juli 2008 - 20 A 802/07 - wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag das Landes \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in dem \nVerfahren 18 K 1195/06, durch das das beklagte Land zu einer Neubescheidung des \nAntrages der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung verpflichtet worden \nwar, zurück. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. August 2008 erteilte das Land der Klägerin für die Strecke \nOsberghausen-Waldbröl eine Betriebsgenehmigung bis zum 31. Januar 2056 unter \ndem Vorbehalt eines Widerrufs für den Fall und insoweit, als die auf Antrag der Städte Wiehl, Waldbröl und der Beigeladenen ergangenen Freistellungsbescheide vom \n21. September 2007 und 20. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen.\n\n6\n\nDie Klägerin ist ein nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) und betätigt sich auf der Strecke Osberghausen-Waldbröl als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: EIU). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2007 beantragte die Beigeladene die Freistellung \nder streitgegenständlichen Teilstrecke von Bahnbetriebszwecken. Zur Begründung \nwies sie im Wesentlichen darauf hin, es bestehe auf dieser Strecke kein aktuelles \nund zukünftiges Verkehrsbedürfnis für die Abwicklung von Güter- oder Personenverkehr. Die Wiehltalbahn werde von Osberghausen bis Oberwiehl nur zu touristischen \nFahrten genutzt, die nicht der Befriedigung eines bestehenden Verkehrsbedürfnisses \ndienten. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Personenverkehrsangebot von Waldbröl \nnach Osberghausen in nennenswertem Umfang angenommen werde. Aufgrund der \nveränderten Wirtschaftsstruktur in diesem Bereich des Oberbergischen Kreises sei \nder Bedarf, Güter mit der Bahn zu transportieren, erloschen. Dem Antrag beigefügt \nwar eine Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom 19. April 2007. Ein \nVerkehrsbedürfnis der Deutschen Bahn AG wurde darin für die betroffene Strecke \nverneint.\n\n8\n\nMit Bekanntmachung in dem Bundesanzeiger vom 25. Mai 2007 forderte die Beklagte die EVU, die nach § 1 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz i.V.m. § 3 ff. des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden und EIU, deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag erfasste anschließt, \nbinnen 2 Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme auf.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2007 nahm die Klägerin wie folgt Stellung: Der Antrag \nauf Freistellung sei abzulehnen, weil ein umfassendes Verkehrsbedürfnis bestehe \nund eine langfristige Nutzung der Infrastruktur sicher sei. Die Wiehltalbahnstrecke \nwerde seit Anfang 1999 wieder betrieben. Die Stilllegungsgenehmigung für die DB \nNetz AG habe sich damit erledigt. In den Jahren 2000 bis 2006 seien auf der Wiehltalbahn jährlich bis zu 450 Fahrten durchgeführt worden. Das sei auch für das laufende Jahr vorgesehen. Die Wiehltalbahn werde nicht ausschließlich zu touristischen \nZwecken genutzt, sondern es würden auch Personenverkehrsleistungen bei Festveranstaltungen angeboten. Auf der Wiehltalbahn fänden auch umfänglich Güterverkehrsleistungen statt. Die SETG habe einen neuen ECCO-Cargo-Feederzug zur Bedienung der Holzverladestellen im Wiehltal eingerichtet. Seitdem würden bis zu drei \nGüterzüge pro Woche über die Wiehltalbahn abgewickelt. Die Güterverkehrsstelle \nWiehl sei in Zusammenarbeit mit der Railion Deutschland AG wieder eröffnet worden. Wiehl sei nunmehr wieder als Tarifpunkt für jeden Auftraggeber buchbar. Ergänzend dazu sei eine Wiedereröffnung der Güterverkehrsstellen Waldbröl und \nMorsbach vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei über den derzeitigen Bedarf hinaus eine langfristige Zunahme des Güterverkehrs zu erwarten, und zwar auch in Bezug auf andere Transportgüter. Derzeit würden zudem Vertragsverhandlungen zur \nBedienung von Gleisanschlüssen und Ladestraßen in den Bahnhöfen der Wiehltalbahn geführt. Die von dem Antrag der Beigeladenen erfasste Eisenbahninfrastruktur \nsei für die Personenverkehre und für die Güterverkehrsleistungen von essentieller \nBedeutung und damit nicht entbehrlich. Der gesamte Streckenabschnitt werde für die \nbeschriebenen Verkehrsleistungen benötigt. \n\n10\n\nDie beschriebenen Nutzungen belegten ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für \ndie gesamte Wiehltalbahn. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nbestehende Bedarf in näherer Zukunft entfalle. Eine Differenzierung nach den \nMotiven der Fahrgäste sei dem Eisenbahnrecht völlig fremd. Die Herausnahme aus \ndem Bedarfsplan des ÖPNV habe keinerlei Aussagewert für das Verkehrsbedürfnis, \nabgesehen davon, dass der Bedarfsplan dem tatsächlich vorhandenen Bedarf an \nVerkehrsleistungen nicht gerecht werde. Die begehrte Freistellung greife in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Eine Freistellung \nvon Eisenbahninfrastrukturen, die das Infrastrukturunternehmen weiter betreiben \nwolle, sei unzulässig. Das entspreche der ständigen Handhabung des EBA. Eine \nFreistellung sei überdies allenfalls nach (aktueller) Stilllegung gem. § 11 AEG und \nohne existierende Gleisanschlussrechte nach § 13 AEG möglich.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2008 stellte die Beklagte die Grundstücke der \nWiehltalbahn im Gemeindegebiet Reichshof von Bahnbetriebszwecken frei. Die \nbetroffenen Flächen seien für Betriebs- und Verkehrszwecke einer öffentlichen \nEisenbahn nicht mehr erforderlich und würden somit freigestellt. Die betreffenden \nFlächen verlören durch die Freistellung ihren Rechtscharakter und ihre Eigenschaft \nals Betriebsanlage einer öffentlichen Eisenbahn. Die Fläche werde aus der \nFachplanungshoheit des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Gleichzeitig werde \ndie kommunale Planungshoheit wieder begründet. Zur Begründung führte die \nBeklagte vor allem aus:\n\n12\n\nDie Wiehltalbahn werde als öffentliche Eisenbahn nicht länger benötigt. Es \nbestehe kein Verkehrsbedürfnis mehr und auch langfristig sei eine Nutzung der \nInfrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten. Der Begriff \n„Verkehrsbedürfnis\" sei im Gesetz nicht definiert. Er sei nach Sinn und Zweck der \nVorschrift auszulegen. Nach dem Wortsinn sei ein nach objektiven Kriterien zu \nbemessender Bedarf für schienengebundenen Verkehr erforderlich. Darunter sei \neine stetige Nachfrage nach Personenbeförderungs- bzw. Gütertransportleistungen \nzu verstehen, die die Notwendigkeit von Schienenverkehrsleistungen auf dieser \nStrecke beweise. Nur vereinzelt nachgefragte Schienenverkehrsleistungen stünden \neiner Freistellung nicht entgegen.\n\n13\n\nEin nach diesen Kriterien zu bemessendes Verkehrsbedürfnis liege nicht vor. \nWeder das Land Nordrhein-Westfalen noch der Oberbergische Kreis hielten den \nSchienenverkehr auf der Wiehltalbahn zur Stärkung der Infrastruktur für erforderlich. \nZur Befriedigung der Mobilitätsansprüche zumindest einer breiteren Öffentlichkeit \nseien keine Verkehrsleistungen auf der Wiehltalbahn nötig. Der zu erwartende \nUmfang der Schienentransportleistungen rechtfertige nicht die Fortdauer des \nFachplanungsprivilegs der Eisenbahn.\n\n14\n\nDie Behauptung der Klägerin, auf der bereits reaktivierten Wiehltalbahn würden \njährlich 450 Fahrten durchgeführt, sei anhand des vorgelegten Fahrplanes nicht \nnachvollziehbar. Auf der Wiehltalbahn finde überwiegend touristischer Verkehr statt. \nAuch die sonstigen Personenfahrten erfolgten nicht aufgrund eines \nBeförderungsauftrags der öffentlichen Hand. Die Bevölkerung des Oberbergischen \nKreises sei auf die Beförderungsangebote nicht angewiesen. Bei den Fahrten stehe \nnicht die Personenbeförderung als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge im \nVordergrund, sondern es gehe um das „Fahrerlebnis als solches\". \n\n15\n\nAuch Güterverkehr finde nur im Bereich bis nach Wiehl mit einer Frequenz von \nmaximal drei Zügen pro Woche statt. Bei diesen Holztransporten handele es sich um \neinen Sonderbedarf in Folge der Orkanschäden, der die Annahme eines stetigen \nGüterverkehrsaufkommens auf längere Sicht nicht rechtfertige. Ein Ende des akuten \nBedarfs sei absehbar. Ob das Güterverkehrsaufkommen weiter ausgebaut werden \nkönne, sei zu bezweifeln. Nachfragen von Unternehmen für einen \nSchienengüterverkehr seien der Beklagten nicht bekannt.\n\n16\n\nSelbst wenn Eisenbahnverkehr im vorstehend dargelegten Umfang auch in \nReichshof stattfände, ließe sich daraus kein Verkehrsbedürfnis ableiten, das der \nFreistellung des Streckenabschnittes entgegen stünde. Das subjektive Interesse der \nKlägerin, die Wiehltalbahn im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu nutzen, reiche \nnicht aus, das objektive Bedürfnis für Eisenbahnverkehr auf dieser Strecke \ndarzulegen. Bedeutsam sei überdies, dass die Beigeladene den Eisenbahnverkehr \nnicht wünsche.\n\n17\n\nEs sei auch nicht zu erwarten, dass die Infrastruktur langfristig im Rahmen der \nZweckbestimmung genutzt werde. Die Zweckbestimmung einer Eisenbahn bestehe \nim Transport von Personen und Gütern zum Zweck des Ortswechsels. Fahrten um \nihrer selbst willen auf einer Eisenbahnstrecke in reizvoller Umgebung seien jedoch \nkein Eisenbahnverkehr im Rahmen dieser Zweckbestimmung. Einen solchen \nFreizeitverkehr wünsche die Beigeladene auf ihrem Gebiet nicht. Auch bei der \nBetrachtung des konkreten Gütertransports auf dem schon reaktivierten Teil der \nStrecke sei die Nachhaltigkeit eher als gering anzusehen. Die Klägerin lege keine \nnachprüfbaren Angaben vor, die auf einen langfristigen Bedarf für \nSchienengüterverkehr schließen ließen. Eine langfristige und nachhaltige Nutzung \nder Betriebsanlagen könne unter Berücksichtigung der Entwicklung der vergangenen \nzwei Jahrzehnte nicht unterstellt werden. Es sei zweifelhaft, ob die Investitions- und \nErhaltungskosten der Bahnstrecke langfristig gedeckt seien.\n\n18\n\nDie Freistellung sei auch mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des \nPlanfeststellungsrechts gerechtfertigt. Die Heranziehung dieser Grundsätze sei \nzulässig, weil § 23 AEG gesetzessystematisch im Fachplanungsteil des AEG und im \nAnschluss an das Enteignungsrecht geregelt sei. Bei Planfeststellungsverfahren für \nneue Eisenbahnanlagen müsse eine Planrechtfertigung gegeben sein. Das \nöffentliche Verkehrsinteresse und das öffentliche Verkehrsbedürfnis müssten den \nEingriff in die Rechte Dritter rechtfertigen. Im umgekehrten Fall seien diese \nErwägungen mit den notwendigen Anpassungen heranzuziehen. Das von der \nKlägerin dargelegte privatwirtschaftliche Interesse, Schienenausflugsverkehr \nanzubieten, sei nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen als \nEigentümerin, ihren Immobilienbesitz von Bahnbetriebszwecken freistellen zu lassen. \nDie Beigeladene könne aufgrund der fehlenden „Planrechtfertigung\" eine Freistellung \nihrer Grundstücke von Bahnbetriebszwecken verlangen.\n\n19\n\nDie Freistellung könne auch ohne Stilllegung der Strecke nach § 11 AEG \nerfolgen. Die Klägerin werde voraussichtlich keine langfristige Betriebsgenehmigung \nerhalten, da das Land Nordrhein-Westfalen die Wiehltalbahn nicht erhalten wolle. \nGegen Ende der Konzessionslaufzeit dürften Überlegungen hinsichtlich anderer \nEntwicklungen und Nutzungen angestellt werden. Die Freistellung der \nBahngrundstücke ermögliche es der Beigeladenen, diese Grundstücke zu \nüberplanen und für andere Nutzungen vorzusehen.\n\n20\n\nDie Verwaltungsübung des EBA sei für die Beklagte nicht bindend. Das EBA sei \ndie Aufsichtsbehörde des Bundes über die bundeseigenen Eisenbahnen. Die \nWiehltalbahn unterliege jedoch der Aufsicht des Landes. Weder dem Grundgesetz \nnoch dem AEG sei zu entnehmen, dass die Länder zum uneingeschränkten Schutz \nder Eisenbahnanlagen verpflichtet seien.\n\n21\n\nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. März 2008 Klage erhoben.\n\n22\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die \nVoraussetzungen des § 23 AEG lägen nicht vor. Entgegen der Annahme der \nBeklagten finde im Bereich der Wiehltalbahn Eisenbahnbetrieb statt und dieser sei \nauch in Zukunft zu erwarten.\n\n23\n\nEin wesentlicher Teil der Fahrten auf der Wiehltalstrecke diene dem \nGütertransport. Es sei beabsichtigt, die Holztransporte langfristig zu etablieren, um \nden Schienengüterverkehr dauerhaft von der Straße auf die Schiene zu verlagern. \nÜberdies bestehe ein Transportbedürfnis der ortsansässigen holzverarbeitenden und \nsonstiger Industriebetriebe. Daneben finde umfangreicher Personenverkehr statt. Die \nWiehltalbahn werde nicht ausschließlich zur touristischen Erschließung der Region \ngenutzt. Hinzu kämen Charterfahrten und Personenverkehrsleistungen bei \nFestveranstaltungen, zum Beispiel dem Stadtfest und dem Weihnachtsmarkt der \nStadt Wiehl. Dadurch würden der Straßenverkehr und die Parksituation entlastet. \nDas Fahrgastaufkommen dieses Verkehrsangebotes liege über dem der \ntouristischen Fahrten. Der streitgegenständliche Streckenabschnitt werde zur \nDurchführung des beschriebenen Verkehrs benötigt. Auf dem Streckenabschnitt \nfänden derzeit in erster Linie betriebliche Fahrten im Rahmen der Verkehrsleistungen \nsowie der Instandhaltungsmaßnahmen statt. Er sei Teil des Gesamtkonzepts für die \nWiehltalbahn und werde für den zeitnahen Ausbau der Güter- und Personenverkehre \nbenötigt. Die Reaktivierung des Streckenabschnitts stehe bevor.\n\n24\n\nDas Verkehrsbedürfnis habe sich in jüngster Zeit deutlich verstärkt. Andernfalls \nhätte die Klägerin die Strecke auch nicht übernommen bzw. diese wieder stillgelegt. \nAußerdem sei sie zur Amortisation der seit 1999 in die Infrastruktur getätigten \nInvestitionen auf eine langfristige Nutzung angewiesen. Die verkehrliche \nErschließung der Region für Touristen diene unmittelbar auch dem Interesse der \nBeigeladenen. § 23 AEG differenziere nicht danach, ob Verkehrsleistungen bestellt \nworden seien. Personenverkehrsleistungen, die sogar ohne staatliche Zuschüsse \nauskämen, belegten in besonderem Maße das bestehende Verkehrsbedürfnis, da \ndie Klägerin einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen vermöge. Die \nBeklagte ignoriere auch die Planungen der Klägerin. Das sei mit dem ausdrücklichen \nWillen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Der Gesetzgeber habe sehr deutlich \ngemacht, dass im Rahmen des § 23 AEG die unternehmerischen Planungen der EIU \nzu berücksichtigen seien.\n\n25\n\nEin Antrag nach § 23 Abs. 1 AEG könne nur dann Erfolg haben, wenn von keiner \nSeite ein Interesse an der eisenbahnspezifischen Nutzung der betreffenden \nGrundstücke geäußert werde. Es gebe niemanden in der eisenbahnrechtlichen \nRechtsprechung und Literatur, der bei einer so umfassend genutzten Infrastruktur ein \nfehlendes Verkehrsbedürfnis annehme. Das EBA lehne bei derartigen \nVerkehrsinteressen eine Entwidmung der betreffenden Grundstücke ebenfalls \nab.\n\n26\n\nDie Beklagte nehme überdies bei der Freistellung eine Interessenabwägung vor, \ndie das Gesetz bewusst nicht vorsehe. § 23 AEG stelle eine zwingende Vorschrift da, \neine Abwägung sei ausgeschlossen. Überdies sei die Abwägung selbst willkürlich. \nDie Beklagte gehe von unzutreffenden Tatsachen aus, wenn sie darauf hinweise, die \nEIU-Genehmigung werde in absehbarer Zeit enden. Die Genehmigung könne bis zu \n50 Jahre verlängert werden. Außerdem blende die Beklagte die getätigten \nInvestitionen und \ndie Kundenbindungen der Klägerin vollständig aus. Weiterhin übersehe sie, dass \nbereits ein bloßer Antrag auf Genehmigung als EIU nach § 6 AEG einer Freistellung \nentgegenstehe. Die Beklagte berücksichtige überdies nicht, dass weitere EVU \nInteresse an der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bekundet hätten.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n28\n\nden Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung weist die Beklagte im Wesentlichen darauf hin, dass der \nbetroffene Streckenbereich derzeit gar nicht befahren werde. Ergänzend führt die \nBeklagte unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Verfahren 18 K 1780/08 \naus: Bei der Entscheidung sei lediglich auf das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses \nabzustellen, auf die von der Klägerin getätigten Investitionen komme es nicht an. Die \nMotive der Anliegergemeinden und die Urteile der Zivilgerichte spielten bei der \nPrüfung der Voraussetzungen keine direkte Rolle. Allein das Verkehrsbedürfnis und \ndie Prognose zum zeitlichen Ausblick seien Gegenstand der Überprüfung der \nBeklagten. Unternehmerische Planungen seien bei der Entscheidung zwar zu \nberücksichtigen, stellten jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine \nFreistellung dar. Hätte der Gesetzgeber eine Sperrklausel für EIU einbauen wollen, \nso wäre § 23 AEG anders gefasst worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle \neine bahnfremde Nutzung möglich sein, wenn die öffentlichen Belange mit Zeitablauf \nihr Gewicht nahezu eingebüßt hätten. Gerade die öffentlichen Belange sprächen hier \ngegen einen Schutz der Eisenbahnbetriebsanlage.\n\n32\n\nDenkmalschutzrechtliche Erwägungen stünden der Freistellung nicht entgegen. \nZwar sei die Wiehltalbahn seit 2003 als Baudenkmal in die Denkmallisten der \nAnliegergemeinden eingetragen. Allerdings könnten Teilstücke der Wiehltalbahn \nnach § 9 Denkmalschutzgesetz zurückgebaut werden, ohne den Denkmalstatus zu \nverletzen. Mit der Freistellung werde überdies keine Genehmigung über den \nRückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen ausgesprochen.\n\n33\n\nIn der amtlichen Begründung zu § 23 AEG werde in der Tat zunächst eine \nStilllegung nach § 11 AEG gefordert. Dieses gestufte Verfahren gelte allerdings nur \nfür den Regelfall, dass die Einstellung des Betriebes von dem \nEisenbahnunternehmen beantragt werde. Vorliegend stamme der Antrag auf \nFreistellung nicht vom EIU, sondern von der Grundstückseigentümerin. § 23 AEG \ndiene nicht nur dem Schutz des betroffenen EIU, sondern wahre auch die Interessen \nder Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, der Landes- und \nRegionalplanung sowie der Gemeinden.\n\n34\n\nZwar räume § 23 AEG kein Ermessen ein. Allerdings handele es sich bei den \nBegriffen des Verkehrsbedürfnisses und der Langfristigkeit um unbestimmte \nRechtsbegriffe, die der Auslegung bedürften. Dabei stehe der Beklagten ein \nBeurteilungsspielraum zu. Überdies seien gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Landes- und \ndie Regionalplanung zu beteiligen. Demnach sollten auch planerische \nGesichtspunkte und strukturpolitische Bewertungen bei der Beurteilung Eingang \nfinden. Am 11. Mai 2006 habe der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW \ndas Einvernehmen zur integrierten Gesamtverkehrsplanung und zum öffentlichen \nPersonennahverkehr-Bedarfsplan hergestellt. Danach sei die Wiehltalbahn aufgrund \nder Kosten-Nutzen-Analyse weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch angesichts der \nfür Infrastruktur und Betrieb verfügbaren Finanzmittel auf absehbare Zeit umsetzbar. \nDer ländlich geprägte Raum werde durch den bestehenden Nahverkehrsplan des \nOberbergischen Kreises bedarfsgerecht versorgt und an die Hauptstrecken der DB \nAG mit dem öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Für den Bereich des \nmotorisierten Individualverkehrs sorge unter anderem der Landesbetrieb Straßenbau \nNordrhein-Westfalen für den Ausbau der Straßen.\n\n35\n\nNach dem Wortlaut des § 23 AEG seien der öffentlich-rechtliche Charakter und \ndie diesbezügliche Zweckbestimmung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu \nbeachten. Folglich müssten auch die ursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke \nsowie der mit dem Bau verfolgte Zweck erfüllt werden. Im Falle der Wiehltalbahn sei \nnicht mit einer kostendeckenden Auslastung zu rechnen.\n\n36\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auf dem streitgegenständlichen \nStreckenabschnitt finde derzeit überhaupt kein Verkehr statt. Dort befinde sich noch \nnicht einmal ein Haltepunkt. Die Beigeladene habe ein Interesse an der Aufhebung \ndes Fachplanungsprivilegs, weil das größte Gewerbegebiet der Gemeinde von der \nEisenbahnlinie durchschnitten werde.\n\n39\n\nDie Klägerin erbringe nicht den Nachweis eines bestehenden oder hinreichend \nernsthaften zukünftigen Verkehrsbedürfnisses für die Beförderung von Personen \noder Gütern. Derzeit würden keinerlei Holztransporte mehr durchgeführt. Die \nSchäden aufgrund des Sturms „Kyrill\" seien vollständig beseitigt. Ein weitergehender, \nkonkreter Bedarf werde von der Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich \nbehauptet. Nachweise für ein Transportbedürfnis der ortsansässigen Betriebe sowie \ndessen etwaiger Umfang würden nicht näher begründet. Die Wiehltalbahn diene \nnicht der touristischen Erschließung der Region, sondern sei vielmehr als \ntouristisches Ereignis zu bezeichnen. Neben den gelegentlichen Fahrten des \nFahrplans 2008 würden Charterfahrten und Fahrten im Rahmen von Veranstaltungen \ndurchgeführt. Bei letzteren handele es sich um Sonderveranstaltungen, also um \naußerplanmäßige Fahrten. Diese Fahrten zu sechs Veranstaltungen im Jahr führten \nnicht zu einer deutlichen Steigerung über den bisherigen Fahrplan hinaus. Daneben \nsei aber auch die Abwicklung des Güterverkehrs fraglich, da keine Kapazitäten auf \nder Strecke Köln-Gummersbach vorhanden seien.\n\n40\n\nDie Wiehltalbahn trage nicht zur verkehrlichen Erschließung bei und erfülle keine \nregionalen Gemeinwohlinteressen. Die verkehrliche Erschließung der Region werde \nvollständig über den Straßenverkehr abgewickelt. Auch der derzeitige bauliche \nZustand der Strecke lasse einen regelmäßigen, wirtschaftlichen Eisenbahnverkehr \ndes Personen- oder Gütertransports nicht zu. Die Eisenbahninfrastruktur sei an \nvielen Stellen in einem sanierungsbedürftigen Zustand und erfordere Investitionen in \nHöhe von mehreren Millionen Euro. Allein die Wiederherstellung eines \nbetriebssicheren Zustandes der Brücke auf dem Gebiet der Beigeladenen würde \neinen Betrag von mehreren Millionen Euro erfordern. Aufgrund des maroden \nZustands sei die Brücke seit März 2007 gesperrt. Diese Brücke sei ein \nDauerprovisorium, das bereits seit 1946 bestehe. Die letzte Prüfung auf \nVerkehrssicherheit habe im Jahr 1986 stattgefunden. Auch bei der Bewertung der \nWiehltalbahn im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr sei ein erheblicher Investitionsbedarf festgestellt worden. Die integrierte Gesamtverkehrsplanung (IGVP) \nNRW habe allein für die Strecke Engelskirchen-Osberghausen Gesamtkosten von \n26,85 Millionen Euro ermittelt. Aus diesem Grund sei die Strecke nicht in den \nVerkehrsinfrastrukturbedarfsplan für die Schienenvorhaben aufgenommen worden. \nIn dem Gutachten „Reaktivierung der Wiehltalbahn und der Strecke Dieringhausen-\nBergneustadt\" sei der Investitionsbedarf auf 19,5 Millionen Euro geschätzt worden. \nDie Studie komme im Ergebnis zwar zu einem positiven Kosten-Nutzen-Indikator. \nDieser beruhe jedoch auf einer bisher nicht belegten Fahrgastprognose. Auch folge \naus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, dass die Strecke in jedem Fall nur defizitär \nbetrieben werden könne. Das Vorhaben sei nur deshalb positiv bewertet worden, \nweil der Investitionsbedarf niedriger sei als beim S-Bahn-Neubau und der \nZuschussbedarf pro Zugkilometer den damals für die Deutsche Bahn erforderlichen \nZuschussbedarf unterschritten habe. \n\n41\n\nOhne die erforderlichen Investitionen in die Strecke sei ein ordnungsgemäßer \nBetrieb mit mehr als 30 km/h nicht möglich. Lediglich im Bereich der Stadt Wiehl \nkönne die Strecke mit 50 km/h befahren werden. Auch nach einer Instandsetzung \nkönne die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden. Mit dieser \nGeschwindigkeit könne jedoch weder ein ausreichender regelmäßiger Betrieb noch \nein wirtschaftlicher Eisenbahnbetrieb durchgeführt werden. Dem stünden die \nInteressen der Beigeladenen an der anderweitigen Nutzung der Bahnbetriebsflächen \nentgegen. Aufgrund des derzeit auf den größten Teilen der Strecke überhaupt nicht \nstattfindenden Eisenbahnverkehrs bestehe seitens der Beigeladenen ein erhebliches \nInteresse, diese Flächen in ihre städtebauliche Planung einzubeziehen und auf diese \nWeise städtebauliche Probleme zu lösen.\n\n42\n\nDer Klage dürfte bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. \nKlageziel sei letztlich die Ausnutzbarkeit der Betriebsgenehmigung. Diesem Klageziel \nstünden jedoch dauerhaft tatsächliche Umstände entgegen, da die Klägerin die \nerforderlichen Investitionen in die Strecke nicht zu tätigen beabsichtige und ein \nwirtschaftlicher Betrieb der Strecke nicht möglich sei. Zudem sei weiterhin ungeklärt, \nob die Klägerin überhaupt eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über diese Strecke \nhabe. Diese Frage sei durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend \ngeklärt.\n\n43\n\nDie Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Das Tatbestandsmerkmal des \nVerkehrsbedürfnisses stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Maßstäbe \nseien bislang noch nicht eindeutig geklärt. Die Klägerin gehe davon aus, dass ein \nVerkehrsbedürfnis bereits dann vorliege, wenn ein EIU Interesse am Betrieb der \nvorhandenen Strecke zeige. Diese Auffassung beruhe auf einer einseitigen, die \nInteressen der EIU berücksichtigenden Auslegung, die in dieser Form keine Stütze \nim Gesetz finde. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Verkehrsbedarf bestehe, der die \nAufrechterhaltung der Fachplanung rechtfertige. Nicht jedes noch so geringe \nVerkehrsaufkommen reiche hierfür aus. Das Verkehrsbedürfnis müsse letztlich \ninsbesondere die gegenläufigen Eigentümerinteressen überwinden. Auch die \nAufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeige, dass es für die \nBeurteilung des Verkehrsbedürfnisses nicht allein auf die Begründung des EIU und \nder nutzungsinteressierten EVU ankomme, sondern auch auf die aktuellen Konzepte \nder Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf \nder Schiene.\n\n44\n\nNachweise für ein Verkehrsbedürfnis im regelmäßigen Personen- oder \nGüterverkehr habe die Klägerin nicht erbracht. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis sei \nebenfalls nicht gegeben. Der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW habe \ndie Wiehltalbahn aus der integrierten Gesamtverkehrsplanung ausgenommen. \nDadurch werde deutlich, dass kein öffentliches Bedürfnis für den Verkehr auf dieser \nStrecke bestehe. Dem Gutachten zur Reaktivierung der Wiehltalbahn sei ebenfalls \nzu entnehmen, dass auch der regelmäßige Verkehr auf dieser Strecke zu Defiziten in \nMillionenhöhe führe. Ein Ausgleich dieser Defizite könnte nur durch Zuschüsse \nerfolgen. Derartige Zuschüsse würden jedoch nicht gewährt, da ein öffentliches \nVerkehrsbedürfnis nicht bestehe. Die Durchführung gelegentlicher touristischer \nFahrten und das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses rechtfertigten eine \nAufrechterhaltung der Fachplanung nicht.\n\n45\n\nAuch in Zukunft sei nicht mit einer Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung zu rechnen. Hinsichtlich dieses prognostischen Elements komme \nder Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte sei zu Recht davon \nausgegangen, dass langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht mehr zu \nerwarten sei. Für die Strecke bestehe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis, der \nBetrieb der Strecke erfordere erhebliche Investitionen und sei ohne Zuschüsse \nwirtschaftlich nicht durchführbar.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei eine vorherige Stilllegung der Strecke \ngemäß § 11 AEG nicht erforderlich. Das folge bereits aus dem Widerrufsvorbehalt in \nder der Klägerin erteilten Betriebsgenehmigung. Einer Stilllegung vor der Freistellung \nbedürfe es insoweit nicht, da mit Bestandskraft der Freistellung auch die \nBetriebserlaubnis widerrufen werden könne.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 18 K 1715/08 und 18 K \n1780/08 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n49\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n50\n\nIhr fehlt namentlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer \nkonnte nicht feststellen, dass eine Aufhebung des Freistellungsbescheides die \nRechtsstellung der Klägerin materiell deshalb nicht verbesserte, weil sie \nwirtschaftlich gar nicht in der Lage wäre, die Infrastruktur der streitgegenständlichen \nTeilstrecke dauerhaft zu betreiben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 14. \nNovember 2008 erörterte Investitionsbedarf gibt keinen Anlass für die Annahme, \ndass die Klägerin dauerhaft hierzu nicht in der Lage wäre. \n\n51\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n52\n\nDer Bescheid vom 20. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn im \nGemeindegebiet Reichshof von Bahnbetriebszwecken liegen nicht vor.\n\n54\n\nGemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in der Fassung des Gesetzes \nvom 27. April 2005 ( BGBl. I, S. 1138 ) ( AEG ) stellt die zuständige \nPlanfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind \noder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag die \nFreistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n\n55\n\nDie Kammer konnte weder feststellen, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht, noch konnte sie feststellen, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im \nRahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n\n56\n\nNach den Gesetzesmaterialien zu § 23 AEG,\n\n57\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18 \nf.,\n\n58\n\nist darauf abzustellen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin für \nEisenbahnbetriebszwecke benötigt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG ist zu entnehmen, \ndass Zweck des Eisenbahnverkehrs die Beförderung von Personen oder Gütern auf \neiner Eisenbahninfrastruktur ist. Das erforderliche Verkehrsbedürfnis muss überdies \nein öffentliches sein. Eisenbahnen dienen gemäß § 3 Abs. 1 AEG dem öffentlichen \nVerkehr, wenn Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur und zu den Schienenwegen zu \ngewähren ist und die EVU nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann benutzt \nwerden können.\n\n59\n\nZur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass ein solches öffentliches \nVerkehrsbedürfnis, das sich auf den Transport von Gütern und/oder Personen \nbezieht, für die streitgegenständliche Strecke der Wiehltalbahn im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht mehr bestand.\n\n60\n\nDabei muss in diesem Fall nicht abschließend geklärt werden, welche konkreten \nAnforderungen an Art und Ausmaß eines Verkehrsbedürfnisses i. S. d. § 23 AEG zu \nstellen sind. Fest steht, dass bei der Prüfung des Verkehrsbedürfnisses nicht auf die \nursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke oder eine besondere \nRegelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des nachgefragten Verkehrs abzustellen ist. \nDenn der Fortbestand der Widmung hängt nicht davon ab, dass die öffentlichen \nBelange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung \nsprechen, weiterhin in derselben Intensität vorliegen. Eine Freistellung ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers vielmehr erst dann möglich, wenn diese öffentlichen \nBelange ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. \n\n61\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18.\n\n62\n\nDiese Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt.\n\n63\n\nDie streitgegenständlichen Grundstücke werden weiterhin für \nBahnbetriebszwecke benötigt. Auch wenn auf dem betreffenden Streckenabschnitt \nderzeit noch kein Personen - oder Güterverkehr stattfindet, ist ein Bedarf für \nschienengebundenen Verkehr objektiv vorhanden. Die Kammer kann nicht \nfeststellen, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einer \neisenbahnspezifischen Nutzung der betreffenden Grundstücke im hier \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr bestand.\n\n64\n\nDie Strecke ist Teil des Gesamtkonzepts für die Wiehltalbahn und wird für den \nAusbau der auf der Wiehltalbahn bereits bestehenden Güter- und Personenverkehre \nbenötigt. Eisenbahnverkehrsleistungen finden auf der Wiehltalbahn von \nOsberghausen bis Remperg/Mühlenau statt. Für den bereits reaktivierten \nStreckenabschnitt der Wiehltalbahn besteht ein öffentliches Verkehrsbedürfnis und \nes ist überdies langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten.\n\n65\n\nEingehend hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n66\n\nAusgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für den Streckenbereich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen \nnicht besteht. Das Nutzungskonzept der Klägerin erfasst auch die Grundstücke der \nBeigeladenen. Die geplante Sanierung der weiteren Streckenabschnitte der \nWiehltalbahn lässt eine Ausweitung der o.g. Verkehrsleistungen auf das \nGemeindegebiet der Beigeladenen erwarten. Neben der geplanten Weiterführung \ndes Personenverkehrs ist überdies die Wiedereröffnung der Güterverkehrsstellen \nWaldbröl und Morsbach vorgesehen.\n\n67\n\nAn der Kompetenz der Klägerin zur Reaktivierung der streitgegenständlichen \nTeilstrecke besteht kein Anlass zu Zweifeln. Die Klägerin betätigt sich als EIU und \nEVU und hat im Bundesgebiet mehrere stillgelegte Strecken reaktiviert. Die Klägerin \nhat auch bereits einen Großteil der Strecke Osberghausen - Waldbröl erfolgreich \nreaktiviert. Sie wird dabei von dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. \nund zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Zwischen Oberwiehl und Waldbröl fanden \nbereits im Jahr 2007 Arbeitszugfahrten statt. Der von der Beklagten und der \nBeigeladenen ins Feld geführte Investitionsbedarf rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung \nvom 14. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Klägerin über die \nHöhe der anfallenden Investitionskosten konkret informiert und hinsichtlich des \nInvestitionsbedarfs teilweise bereits Rückstellungen gebildet hat.\n\n68\n\nDer Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung bei der Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG auch kein Beurteilungsspielraum \nzu.\n\n69\n\nNäher hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n70\n\nInsbesondere eine Interessenabwägung mit städtebaulichen Planungen oder \nEigentümerinteressen ist nicht vorzunehmen. Zwar kann die betroffene Kommune \noder ein sonstiger Grundstückseigentümer das Freistellungsverfahren gemäß § 23 \nAbs. 1 AEG initiieren und einen etwaigen Anspruch auf Freistellung von \nBahnbetriebszwecken ggf. gerichtlich durchsetzen. Nach dem Wortlaut der Norm ist \njedoch allein das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses entscheidungserheblich. Auch \ndie Gesetzesmaterialien sehen eine Abwägung mit anderen Interessen, wie z.B. \nBauvorhaben der Gemeinden oder konkreten Eigentümerinteressen, nicht vor. Nach \ndem Willen des Gesetzgebers soll die kommunale Planungshoheit vielmehr erst \ndann wieder aufleben, wenn das freizustellende Grundstück auf Dauer für \nBahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt wird.\n\n71\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18; \nebenso\nBVerwG, Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3/06 - , zitiert nach juris Rdnr. 193 ff.. \n\n72\n\nDiesen Erwägungen liegt der Gedanke zugrunde, dass hinsichtlich der \nbetroffenen Infrastruktur in der Vergangenheit bereits eine planerische Entscheidung \ngetroffen wurde. Bei der Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers im eigentlichen Sinne keine planerische Entscheidung zu \ntreffen, vielmehr ist lediglich zu klären, ob die seinerzeit vorgesehenen Zwecke ( \nnahezu ) vollständig obsolet geworden sind. \n\n73\n\nAbgesehen davon müsste sich die Beigeladene im vorliegenden Fall hinsichtlich \nder geltend gemachten Interessen aber auch entgegen halten lassen, dass sie in \nvoller Kenntnis der Rechtslage belastetes Eigentum erworben hat. Vor rechtskräftiger \nFreistellung von Bahnbetriebszwecken dürfte überdies ein mögliches Prozessrisiko in \nstädtebauliche Planungen einzustellen sein.\n\n74\n\nZur Überzeugung der Kammer ist das Verkehrsbedürfnis auf der gesamten \nWiehltalbahn auch nicht bereits deshalb entfallen, weil das Land Nordrhein-\nWestfalen und der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Schienenverkehr zur \nStärkung der Infrastruktur nicht für erforderlich halten. Die in Rede stehenden \nüberörtlichen Planungsentscheidungen stehen der Annahme eines \nVerkehrsbedürfnisses nicht entgegen.\n\n75\n\nEingehend hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der betreffenden Grundstücke liegen \nüberdies unabhängig von den bisherigen Ausführungen nicht vor, weil es an dem \nErfordernis fehlt, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Bei der nach § 23 AEG gebotenen \nPrognose ist auch bereits das Vorhalten einer Eisenbahnstrecke für eine \nReaktivierung zu berücksichtigen.\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, zitiert nach juris Rdnr. \n195. \n\n78\n\nZweifel an der Realisierbarkeit des Konzepts zur Reaktivierung des betreffenden \nStreckenabschnitts bestehen - wie bereits dargestellt - nicht. Die geplante Sanierung \nund Nutzung des Streckenabschnittes lässt überdies eine Ausweitung der \nbestehenden Verkehrsleistungen erwarten.\n\n79\n\nDer Freistellungsbescheid verletzt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als \nbetroffenes EIU schließlich auch in eigenen Rechten.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 162 Abs. 3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1779-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1779-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249966","retrieved":"2026-07-09 02:12:14.873264+00:00"}}