{"status":"available","doknr":"OLD249965","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1114.18K1715.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"18 K 1715/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. September 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 werden aufgehoben.\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\n1\n\n Tatbestand\nKlagegegenstand ist die Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn zwischen \ndem Bahnhof Hermesdorf und dem Endpunkt der Bahnstrecke im Stadtzentrum der \nBeigeladenen.\n\n2\n\nDie Wiehltalbahn verläuft von Osberghausen nach Hermesdorf, ab Hermesdorf \nführt ein Streckenarm nach Morsbach, der andere nach Waldbröl. Güterverkehr fand \nim Jahr 2007 zwischen Osberghausen und Oberwiehl statt, Personenverkehr wird \nderzeit von Osberghausen bis nach Remperg/Mühlenau durchgeführt. Auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen findet gegenwärtig kein Personen- oder Güterverkehr statt.\n\n3\n\nDie Grundstücke, auf denen sich die Gleisanlagen und die Nebenanlagen der \nWiehltalbahn einschließlich der Bahnhofsgelände befinden, stehen seit dem 01. Januar 2007 im Eigentum der Städte Wiehl und Waldbröl und der Gemeinden Reichshof und Morsbach. Die Städte Wiehl und Waldbröl und die Gemeinde Reichshof haben den Pachtvertrag mit dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. vom \n24./26. November 1998 für die Strecke zwischen Osberghausen und Waldbröl zum \n28. Februar 2007 gekündigt.\n\n4\n\nIm Jahr 1997 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt (im Folgenden: EBA) der Deutschen Bahn AG die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes der \nStrecke Osberghausen - Abzweigstelle Hermesdorf - Waldbröl gemäß § 11 Abs. 2 \nAEG. Die Deutsche Bahn AG realisierte die dauernde Einstellung des Betriebes zum \n24. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 04. März 1999 erteilte das Land Nordrhein-\nWestfalen der Klägerin eine Genehmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur \nauf der Strecke Osberghausen-Waldbröl. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit \nimmer wieder verlängert. Mit Bescheiden vom 31. Januar 2006 und vom 24. Februar \n2006 verlängerte das Land die Genehmigung nur jeweils um einen Monat. Diese Bescheide waren Gegenstand der Verfahren 18 K 1195/06 und 18 L 257/07 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom 07. Juli 2008 - 20 A 802/07 - wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag das Landes \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in dem \nVerfahren 18 K 1195/06, durch das das beklagte Land zu einer Neubescheidung des \nAntrages der Klägerin auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung verpflichtet worden \nwar, zurück. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. August 2008 erteilte das Land der Klägerin für die Strecke \nOsberghausen-Waldbröl eine Betriebsgenehmigung bis zum 31. Januar 2056 unter \ndem Vorbehalt eines Widerrufs für den Fall und insoweit, als die auf Antrag der \nBeigeladenen, der Stadt Wiehl und der Gemeinde Reichshof ergangenen \nFreistellungsbescheide vom 21. September 2007 und 20. Februar 2008 in \nRechtskraft erwachsen.\n\n6\n\nDie Klägerin ist ein nach § 6 AEG genehmigtes privates \nEisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) und betätigt sich auf der \nStrecke Osberghausen-Waldbröl als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen \n(im Folgenden: EIU). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 05. September 2006 beantragte die Beigeladene die Freistellung der streitgegenständlichen Teilstrecke von Bahnbetriebszwecken. Zur \nBegründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, es bestehe auf dieser Strecke kein \naktuelles und zukünftiges Verkehrsbedürfnis für die Abwicklung von Güter- oder \nPersonenverkehr. Die Wiehltalbahn werde von Osberghausen bis Oberwiehl nur zu \ntouristischen Fahrten genutzt, die nicht der Befriedigung eines bestehenden \nVerkehrsbedürfnisses dienten. Es sei nicht zu erwarten, dass ein \nPersonenverkehrsangebot von Waldbröl nach Osberghausen in nennenswertem \nUmfang angenommen werde. Aufgrund der veränderten Wirtschaftsstruktur in \ndiesem Bereich des Oberbergischen Kreises sei der Bedarf, Güter mit der Bahn zu \ntransportieren, erloschen.\n\n8\n\nMit Bekanntmachung in dem Bundesanzeiger vom 28. März 2007 forderte die \nBeklagte die EVU, die nach § 1 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz i.V.m. § 3 ff. des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und der Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden und EIU, deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag erfasste anschließt, \nbinnen 2 Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme auf.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2007 nahm die Bocholter Eisenbahngesellschaft mbH \nStellung, die für die Durchführung der Zugfahrten des Eisenbahnmuseums Dieringhausen zuständig ist. Mit der anstehenden Reaktivierung des oberen Streckenabschnitts der Wiehltalbahn wolle man die touristischen Fahrten auch auf diesen Teil \nder Strecke ausdehnen. Die Anbindung der Beigeladenen mit ihrem zweiwöchentlichen Viehmarkt sei für den wirtschaftlichen Einsatz des Dampfzuges von großer \nWichtigkeit. Aufgrund der bevorstehenden Inbetriebnahme eines weiteren historischen Dampfzuges sei mit einem weiter steigenden touristischen Verkehrsaufkommen zu rechnen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2007 nahm das EVU Mittelweserbahn GmbH (MWB) \nStellung. Die MWB ist Hauptgesellschafterin der Salzburger Eisenbahn \nTransportLogistik GmbH (SETG), mit der sie das deutsch-österreichische \nGüterzugnetzwerk ECCO-CARGO betreibt. Im März 2007 nahm sie gemeinsam mit \nder Wiehltalbahn GmbH einen Holztransport über die Wiehltalbahnstrecke mit einem \nECCO-CARGO-Feederzug auf. Eine Ausweitung der Holzverkehre auf den Raum \nWaldbröl sei für die Holzwirtschaft und für die EVU von großem Interesse.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2007 nahm die Klägerin wie folgt Stellung: Der Antrag \nauf Freistellung sei abzulehnen, weil ein umfassendes Verkehrsbedürfnis bestehe \nund eine langfristige Nutzung der Infrastruktur sicher sei. Die Wiehltalbahnstrecke \nwerde seit Anfang 1999 wieder betrieben. Die Stilllegungsgenehmigung für die DB \nNetz AG habe sich damit erledigt. In den Jahren 2000 bis 2006 seien auf der \nWiehltalbahn jährlich bis zu 450 Fahrten durchgeführt worden. Das sei auch für das \nlaufende Jahr vorgesehen. Die Wiehltalbahn werde nicht ausschließlich zu \ntouristischen Zwecken genutzt, sondern es würden auch \nPersonenverkehrsleistungen bei Festveranstaltungen angeboten. Auf der \nWiehltalbahn fänden auch umfänglich Güterverkehrsleistungen statt. Die SETG habe \neinen neuen ECCO-Cargo-Feederzug zur Bedienung der Holzverladestellen im \nWiehltal eingerichtet. Seitdem würden bis zu drei Güterzüge pro Woche über die \nWiehltalbahn abgewickelt. Die Güterverkehrsstelle Wiehl sei in Zusammenarbeit mit \nder Railion Deutschland AG wieder eröffnet worden. Wiehl sei nunmehr wieder als \nTarifpunkt für jeden Auftraggeber buchbar. Ergänzend dazu sei eine \nWiedereröffnung der Güterverkehrsstellen Waldbröl und Morsbach vorgesehen. Vor \ndiesem Hintergrund sei über den derzeitigen Bedarf hinaus eine langfristige \nZunahme des Güterverkehrs zu erwarten, und zwar auch in Bezug auf andere \nTransportgüter. Derzeit würden zudem Vertragsverhandlungen zur Bedienung von \nGleisanschlüssen und Ladestraßen in den Bahnhöfen der Wiehltalbahn, darunter \nauch auf dem Gebiet der Beigeladenen, geführt. Die von dem Antrag der \nBeigeladenen erfasste Eisenbahninfrastruktur sei von essentieller Bedeutung. Das \nBahnhofsgelände werde als Endbahnhof für Personenverkehre bis Waldbröhl \nbenötigt. Die dortigen Grundflächen seien zur Be- und Entladung des Güterverkehrs \nerforderlich und dienten als Betriebsgelände für Wartungsanlagen von Triebfahrzeugen und Wagen.\n\n12\n\nDie beschriebenen Nutzungen belegten ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für die \ngesamte Wiehltalbahn. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nbestehende Bedarf in näherer Zukunft entfalle. Eine Differenzierung nach den \nMotiven der Fahrgäste sei dem Eisenbahnrecht völlig fremd. Die Herausnahme aus \ndem Bedarfsplan des ÖPNV habe keinerlei Aussagewert für das Verkehrsbedürfnis, \nabgesehen davon, dass der Bedarfsplan dem tatsächlich vorhandenen Bedarf an \nVerkehrsleistungen nicht gerecht werde. Die begehrte Freistellung greife in den \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. Eine Freistellung \nvon Eisenbahninfrastrukturen, die das Infrastrukturunternehmen weiter betreiben \nwolle, sei unzulässig. Das entspreche der ständigen Handhabung des EBA. Eine \nFreistellung sei überdies allenfalls nach (aktueller) Stilllegung gem. § 11 AEG und \nohne existierende Gleisanschlussrechte nach § 13 AEG möglich.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 21. September 2007 stellte die Beklagte die Grundstücke der \nWiehltalbahn zwischen dem Bahnhof Hermesdorf und dem Endpunkt der Bahnstrecke im Stadtzentrum der Beigeladenen von Bahnbetriebszwecken frei. Die \nbetroffenen Flächen seien für Betriebs- und Verkehrszwecke einer öffentlichen \nEisenbahn nicht mehr erforderlich und würden somit freigestellt. Die betreffenden \nFlächen verlören durch die Freistellung ihren Rechtscharakter und ihre Eigenschaft \nals Betriebsanlage einer öffentlichen Eisenbahn. Die Fläche werde aus der \nFachplanungshoheit des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Gleichzeitig werde \ndie kommunale Planungshoheit wieder begründet. Zur Begründung führte die \nBeklagte vor allem aus:\n\n14\n\nDie Wiehltalbahn werde als öffentliche Eisenbahn nicht länger benötigt. Es \nbestehe kein Verkehrsbedürfnis mehr und auch langfristig sei eine Nutzung der \nInfrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten. Der Begriff \n„Verkehrsbedürfnis\" sei im Gesetz nicht definiert. Er sei nach Sinn und Zweck der \nVorschrift auszulegen. Nach dem Wortsinn sei ein nach objektiven Kriterien zu \nbemessender Bedarf für schienengebundenen Verkehr erforderlich. Darunter sei \neine stetige Nachfrage nach Personenbeförderungs- bzw. Gütertransportleistungen \nzu verstehen. \n\n15\n\nEin nach diesen Kriterien zu bemessendes Verkehrsbedürfnis liege nicht vor. \nWeder das Land Nordrhein-Westfalen noch der Oberbergische Kreis hielten den \nSchienenverkehr auf der Wiehltalbahn zur Stärkung der Infrastruktur für erforderlich. \nDas von den drei EVU bekundete Interesse rechtfertige nicht die Fortdauer des \nFachplanungsprivilegs der Eisenbahn. Auf der Wiehltalbahn finde überwiegend \ntouristischer Verkehr statt. Auch die sonstigen Personenfahrten erfolgten nicht \naufgrund eines Beförderungsauftrags der öffentlichen Hand. Bei den Fahrten stehe \nnicht die Personenbeförderung als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge im \nVordergrund, sondern es gehe um das „Fahrerlebnis als solches\". Auch \nGüterverkehr finde nur im Bereich bis nach Wiehl mit einer Frequenz von maximal \ndrei Zügen pro Woche statt. Bei diesen Holztransporten handele es sich um einen \nSonderbedarf in Folge der Orkanschäden, der die Annahme eines stetigen Güterverkehrsaufkommens auf längere Sicht nicht rechtfertige. Ein Ende des akuten Bedarfs \nsei absehbar. Ob das Güterverkehrsaufkommen weiter ausgebaut werden könne, sei \nzu bezweifeln. Nachfragen von Unternehmen für einen Schienengüterverkehr seien \nder Beklagten nicht bekannt. Selbst wenn Eisenbahnverkehr im vorstehend \ndargelegten Umfang auch in Waldbröl stattfände, ließe sich daraus kein Verkehrsbedürfnis ableiten, das der Freistellung des Streckenabschnittes entgegen \nstünde. \n\n16\n\nEs sei auch nicht zu erwarten, dass die Infrastruktur langfristig im Rahmen der \nZweckbestimmung genutzt werde. Die Zweckbestimmung einer Eisenbahn bestehe \nim Transport von Personen und Gütern zum Zweck des Ortswechsels. Fahrten um \nihrer selbst willen auf einer Eisenbahnstrecke in reizvoller Umgebung seien jedoch \nkein Eisenbahnverkehr im Rahmen dieser Zweckbestimmung. Auch bei der \nBetrachtung des konkreten Gütertransports auf dem schon reaktivierten Teil der \nStrecke sei die Nachhaltigkeit eher als gering anzusehen. Eine langfristige und \nnachhaltige Nutzung der Betriebsanlagen könne unter Berücksichtigung der Ent-\nwicklung der vergangenen zwei Jahrzehnte nicht unterstellt werden. Es sei \nzweifelhaft, ob die Investitions- und Erhaltungskosten der Bahnstrecke langfristig \ngedeckt seien.\n\n17\n\nDie Freistellung sei auch mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des \nPlanfeststellungsrechts gerechtfertigt. Die Heranziehung dieser Grundsätze sei \nzulässig, weil § 23 AEG gesetzessystematisch im Fachplanungsteil des AEG und im \nAnschluss an das Enteignungsrecht geregelt sei. Bei Planfeststellungsverfahren für \nneue Eisenbahnanlagen müsse eine Planrechtfertigung gegeben sein. Das \nöffentliche Verkehrsinteresse und das öffentliche Verkehrsbedürfnis müssten den \nEingriff in die Rechte Dritter rechtfertigen. Im umgekehrten Fall seien diese \nErwägungen mit den notwendigen Anpassungen heranzuziehen.\n\n18\n\nDie verkehrlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen rechtfertigten \neine Freistellung. Allein das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren für den Bau \ndes Kreisverkehrs Boxberg führe bei einer Berücksichtigung der Bahntrasse zu \nMehrkosten von ca. 1,7 Mio Euro.\n\n19\n\nDie Verwaltungsübung des EBA sei für die Beklagte nicht bindend. Das EBA sei \ndie Aufsichtsbehörde des Bundes über die bundeseigenen Eisenbahnen. Die \nWiehltalbahn unterliege jedoch der Aufsicht des Landes. Weder dem Grundgesetz \nnoch dem AEG sei zu entnehmen, dass die Länder zum uneingeschränkten Schutz \nder Eisenbahnanlagen verpflichtet seien.\n\n20\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04. Oktober 2007 Widerspruch. In \nder Widerspruchsbegründung machte die Klägerin u.a. geltend, die Wiedereröffnung \nder Güterverkehrsstelle Waldbröl sei vorgesehen. Auch bestehe ein Interesse an einer Rückverlagerung des Schülerverkehrs zwischen Morsbach und Waldbröl auf die \nSchiene. Der Schülerverkehr könne mit gegenläufigen Berufspendlerströmen \nkombiniert werden. Die gesamte Wiehltabahn weise ein hochinteressantes \nVerkehrspotential auf. Auch liege eine Anfrage einer Spedition vor, die Wohncontainer von Morsbach nach Russland transportieren wolle. Dieser Verkehr könne \ndauerhaft aufgenommen werden.\n\n21\n\nDie Beigeladene wies mit Schreiben vom 14. Januar 2008 darauf hin, dass in \ndem beantragten Streckenabschnitt seit 1996 kein Güterverkehr stattgefunden habe. \nFür die behauptete Wiedereröffnung der Güterverkehrsstelle bestehe keine Bedarf. \nDer gelegentliche Personenverkehr ende derzeit in Remperg-Mühlenau. Der \nBahnhof Waldbröl liege ca. 1200 bis 1500 m vom Schulzentrum entfernt, es müsste \nalso zusätzlich ein Shuttlebusverkehr vom Bahnhof zum Schulzentrum eingerichtet \nwerden. Auch in Morsbach bestehe kein Interesse an der Rückverlagerung des \nSchülerverkehrs auf die Schiene. Der dortige Bauausschuss habe sich für eine \nAufnahme der Bahnstrecke in die Rad Region Rheinland ausgesprochen. \nAbgesehen davon sei die Strecke zwischen Hermesdorf und Morsbach äußerst \ndesolat und könne nur mit größerem Investitionsaufwand wieder befahrbar gemacht \nwerden. Die Reaktivierung der gesamten Wiehltalbahn, die einem Schülerverkehr \nzwingend vorausgehen müsste, verursache Kosten in Höhe von ca. 27 Mio Euro. Die \nSpeditionsanfrage betreffe Morsbach und nicht den freizustellenden Bereich.\n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück.\n\n23\n\nAm 5. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n24\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die \nVoraussetzungen des § 23 AEG lägen nicht vor. Entgegen der Annahme der \nBeklagten finde im Bereich der Wiehltalbahn Eisenbahnbetrieb statt und dieser sei \nauch in Zukunft zu erwarten.\n\n25\n\nEin wesentlicher Teil der Fahrten auf der Wiehltalstrecke diene dem \nGütertransport. Es sei beabsichtigt, die Holztransporte langfristig zu etablieren, um \nden Schienengüterverkehr dauerhaft von der Straße auf die Schiene zu verlagern. \nÜberdies bestehe ein Transportbedürfnis der ortsansässigen holzverarbeitenden und \nsonstiger Industriebetriebe. Daneben finde umfangreicher Personenverkehr statt. Die \nWiehltalbahn werde nicht ausschließlich zur touristischen Erschließung der Region \ngenutzt. Hinzu kämen Charterfahrten und Personenverkehrsleistungen bei \nFestveranstaltungen, zum Beispiel dem Stadtfest und dem Weihnachtsmarkt der \nStadt Wiehl. Dadurch würden der Straßenverkehr und die Parksituation entlastet. \nDas Fahrgastaufkommen dieses Verkehrsangebotes liege über dem der \ntouristischen Fahrten. Der streitgegenständliche Streckenabschnitt werde zur \nDurchführung des beschriebenen Verkehrs benötigt. Auf dem Streckenabschnitt \nfänden derzeit in erster Linie betriebliche Fahrten im Rahmen der Verkehrsleistungen \nsowie der Instandhaltungsmaßnahmen statt. Er sei Teil des Gesamtkonzepts für die \nWiehltalbahn und werde für den zeitnahen Ausbau der Güter- und Personenverkehre \nbenötigt. Der Endbahnhof in Waldbröl sei für den Umschlag und als Betriebsgelände \nfür die gesamten Verkehrsleistungen von entscheidender Bedeutung.\n\n26\n\nDas Verkehrsbedürfnis habe sich in jüngster Zeit deutlich verstärkt. Andernfalls \nhätte die Klägerin die Strecke auch nicht übernommen bzw. diese wieder stillgelegt. \nAußerdem sei sie zur Amortisation der seit 1999 in die Infrastruktur getätigten \nInvestitionen auf eine langfristige Nutzung angewiesen. Die verkehrliche \nErschließung der Region für Touristen diene unmittelbar auch dem Interesse der \nBeigeladenen. § 23 AEG differenziere nicht danach, ob Verkehrsleistungen bestellt \nworden seien. Personenverkehrsleistungen, die sogar ohne staatliche Zuschüsse \nauskämen, belegten in besonderem Maße das bestehende Verkehrsbedürfnis, da \ndie Klägerin einen eigenwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen vermöge. Die \nBeklagte ignoriere auch die Planungen der Klägerin. Das sei mit dem ausdrücklichen \nWillen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Der Gesetzgeber habe sehr deutlich \ngemacht, dass im Rahmen des § 23 AEG die unternehmerischen Planungen der EIU \nzu berücksichtigen seien.\n\n27\n\nDie Beklagte nehme überdies bei der Freistellung eine Interessenabwägung vor, \ndie das Gesetz bewusst nicht vorsehe. § 23 AEG stelle eine zwingende Vorschrift da, \neine Abwägung sei ausgeschlossen. Überdies sei die Abwägung selbst willkürlich. \nDie Beklagte gehe von unzutreffenden Tatsachen aus, wenn sie darauf hinweise, die \nEIU-Genehmigung werde in absehbarer Zeit enden. Die Genehmigung könne bis zu \n50 Jahre verlängert werden. Außerdem blende die Beklagte die getätigten \nInvestitionen und die Kundenbindungen der Klägerin vollständig aus. Weiterhin \nübersehe sie, dass bereits ein bloßer Antrag auf Genehmigung als EIU nach § 6 \nAEG einer Freistellung entgegenstehe. Die Beklagte berücksichtige überdies nicht, \ndass weitere EVU Interesse an der Nutzung Eisenbahninfrastruktur bekundet hätten.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n29\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21. September 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 aufzuheben.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung weist die Beklagte im Wesentlichen darauf hin, dass auf dem \nbetroffenen Streckenbereich weder Personen- noch Güterzugbetrieb erfolge. \nErgänzend führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem \nVerfahren 18 K 1780/08 aus: Bei der Entscheidung sei lediglich auf das Kriterium des \nVerkehrsbedürfnisses abzustellen, auf die von der Klägerin getätigten Investitionen \nkomme es nicht an. Die Motive der Anliegergemeinden und die Urteile der Zivilgerichte spielten bei der Prüfung der Voraussetzungen keine direkte Rolle. Allein das \nVerkehrsbedürfnis und die Prognose zum zeitlichen Ausblick seien Gegenstand der \nÜberprüfung der Beklagten. Unternehmerische Planungen seien bei der \nEntscheidung zwar zu berücksichtigen, stellten jedoch keine unüberwindbaren \nHindernisse für eine Freistellung dar. Hätte der Gesetzgeber eine Sperrklausel für \nEIU einbauen wollen, so wäre § 23 AEG anders gefasst worden. Nach dem Willen \ndes Gesetzgebers solle eine bahnfremde Nutzung möglich sein, wenn die \nöffentlichen Belange mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu eingebüßt hätten. Gerade die \nöffentlichen Belange sprächen hier gegen einen Schutz der Eisenbahnbetriebsanlage.\n\n33\n\nDenkmalschutzrechtliche Erwägungen stünden der Freistellung nicht entgegen. \nZwar sei die Wiehltalbahn seit 2003 als Baudenkmal in die Denkmallisten der \nAnliegergemeinden eingetragen. Allerdings könnten Teilstücke der Wiehltalbahn \nnach § 9 Denkmalschutzgesetz zurückgebaut werden, ohne den Denkmalstatus zu \nverletzen. Mit der Freistellung werde überdies keine Genehmigung über den \nRückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen ausgesprochen.\n\n34\n\nIn der amtlichen Begründung zu § 23 AEG werde in der Tat zunächst eine \nStilllegung nach § 11 AEG gefordert. Dieses gestufte Verfahren gelte allerdings nur \nfür den Regelfall, dass die Einstellung des Betriebes von dem \nEisenbahnunternehmen beantragt werde. Vorliegend stamme der Antrag auf \nFreistellung nicht vom EIU, sondern von der Grundstückseigentümerin. § 23 AEG \ndiene nicht nur dem Schutz des betroffenen EIU, sondern wahre auch die Interessen \nder Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, der Landes- und \nRegionalplanung sowie der Gemeinden.\n\n35\n\nZwar räume § 23 AEG kein Ermessen ein. Allerdings handele es sich bei den \nBegriffen des Verkehrsbedürfnisses und der Langfristigkeit um unbestimmte \nRechtsbegriffe, die der Auslegung bedürften. Dabei stehe der Beklagten ein \nBeurteilungsspielraum zu. Überdies seien gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Landes- und \ndie Regionalplanung zu beteiligen. Demnach sollten auch planerische \nGesichtspunkte und strukturpolitische Bewertungen bei der Beurteilung Eingang \nfinden. Am 11. Mai 2006 habe der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW \ndas Einvernehmen zur integrierten Gesamtverkehrsplanung und zum öffentlichen \nPersonennahverkehr-Bedarfsplan hergestellt. Danach sei die Wiehltalbahn aufgrund \nder Kosten-Nutzen-Analyse weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch angesichts der \nfür Infrastruktur und Betrieb verfügbaren Finanzmittel auf absehbare Zeit umsetzbar. \nDer ländlich geprägte Raum werde durch den bestehenden Nahverkehrsplan des \nOberbergischen Kreises bedarfsgerecht versorgt und an die Hauptstrecken der DB \nAG mit dem öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Für den Bereich des \nmotorisierten Individualverkehrs sorge unter anderem der Landesbetrieb Straßenbau \nNordrhein-Westfalen für den Ausbau der Straßen.\n\n36\n\nNach dem Wortlaut des § 23 AEG seien der öffentlich-rechtliche Charakter und \ndie diesbezügliche Zweckbestimmung der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu \nbeachten. Folglich müssten auch die ursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke \nsowie der mit dem Bau verfolgte Zweck erfüllt werden. Im Falle der Wiehltalbahn sei \nnicht mit einer kostendeckenden Auslastung zu rechnen.\n\n37\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auf dem streitgegenständlichen \nStreckenabschnitt finde derzeit überhaupt kein Verkehr statt. Die Klägerin erbringe \nnicht den Nachweis eines bestehenden oder hinreichend ernsthaften zukünftigen \nVerkehrsbedürfnisses für die Beförderung von Personen oder Gütern. Derzeit \nwürden keinerlei Holztransporte mehr durchgeführt. Die Schäden aufgrund des \nSturms „Kyrill\" seien vollständig beseitigt. Ein weitergehender, konkreter Bedarf \nwerde von der Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet. Nachweise für \nein Transportbedürfnis der ortsansässigen Betriebe sowie dessen etwaiger Umfang \nwürden nicht näher begründet. Die Wiehltalbahn diene nicht der touristischen \nErschließung der Region, sondern sei vielmehr als touristisches Ereignis zu \nbezeichnen. Neben den gelegentlichen Fahrten des Fahrplans 2008 würden \nCharterfahrten und Fahrten im Rahmen von Veranstaltungen durchgeführt. Bei \nletzteren handele es sich um Sonderveranstaltungen, also um außerplanmäßige \nFahrten. Diese Fahrten zu sechs Veranstaltungen im Jahr führten nicht zu einer \ndeutlichen Steigerung über den bisherigen Fahrplan hinaus. Daneben sei aber auch \ndie Abwicklung des Güterverkehrs fraglich, da keine Kapazitäten auf der Strecke \nKöln-Gummersbach vorhanden seien.\n\n40\n\nDie Wiehltalbahn trage nicht zur verkehrlichen Erschließung bei und erfülle keine \nregionalen Gemeinwohlinteressen. Die verkehrliche Erschließung der Region werde \nvollständig über den Straßenverkehr abgewickelt. Auch der derzeitige bauliche \nZustand der Strecke lasse einen regelmäßigen, wirtschaftlichen Eisenbahnverkehr \ndes Personen- oder Gütertransports nicht zu. Die Eisenbahninfrastruktur sei an \nvielen Stellen in einem sanierungsbedürftigen Zustand und erfordere Investitionen in \nHöhe von mehreren Millionen Euro. Allein die Wiederherstellung eines \nbetriebssicheren Zustandes der Brücke auf dem Gebiet der Beigeladenen würde \neinen Betrag von mehreren Millionen Euro erfordern. Aufgrund des maroden \nZustands sei die Brücke seit März 2007 gesperrt. Diese Brücke sei ein \nDauerprovisorium, das bereits seit 1946 bestehe. Die letzte Prüfung auf \nVerkehrssicherheit habe im Jahr 1986 stattgefunden. Auch bei der Bewertung der \nWiehltalbahn im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr sei ein erheblicher Investitionsbedarf festgestellt worden. Die integrierte Gesamtverkehrsplanung (IGVP) \nNRW habe allein für die Strecke Engelskirchen-Osberghausen Gesamtkosten von \n26,85 Millionen Euro ermittelt. Aus diesem Grund sei die Strecke nicht in den \nVerkehrsinfrastrukturbedarfsplan für die Schienenvorhaben aufgenommen worden. \nIn dem Gutachten „Reaktivierung der Wiehltalbahn und der Strecke Dieringhausen-\nBergneustadt\" sei der Investitionsbedarf auf 19,5 Millionen Euro geschätzt worden. \nDie Studie komme im Ergebnis zwar zu einem positiven Kosten-Nutzen-Indikator. \nDieser beruhe jedoch auf einer bisher nicht belegten Fahrgastprognose. Auch folge \naus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, dass die Strecke in jedem Fall nur defizitär \nbetrieben werden könne. Das Vorhaben sei nur deshalb positiv bewertet worden, \nweil der Investitionsbedarf niedriger sei als beim S-Bahn-Neubau und der \nZuschussbedarf pro Zugkilometer den damals für die Deutsche Bahn erforderlichen \nZuschussbedarf unterschritten habe. \n\n41\n\nOhne die erforderlichen Investitionen in die Strecke sei ein ordnungsgemäßer \nBetrieb mit mehr als 30 km/h nicht möglich. Lediglich im Bereich der Stadt Wiehl \nkönne die Strecke mit 50 km/h befahren werden. Auch nach einer Instandsetzung \nkönne die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden. Mit dieser \nGeschwindigkeit könne jedoch weder ein ausreichender regelmäßiger Betrieb noch \nein wirtschaftlicher Eisenbahnbetrieb durchgeführt werden. Dem stünden die \nInteressen der Beigeladenen an der anderweitigen Nutzung der Bahnbetriebsflächen \nentgegen. Aufgrund des derzeit auf den größten Teilen der Strecke überhaupt nicht \nstattfindenden Eisenbahnverkehrs bestehe seitens der Beigeladenen ein erhebliches \nInteresse, diese Flächen in ihre städtebauliche Planung einzubeziehen und auf diese \nWeise städtebauliche Probleme zu lösen.\n\n42\n\nDer Klage dürfte bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. \nKlageziel sei letztlich die Ausnutzbarkeit der Betriebsgenehmigung. Diesem Klageziel \nstünden jedoch dauerhaft tatsächliche Umstände entgegen, da die Klägerin die \nerforderlichen Investitionen in die Strecke nicht zu tätigen beabsichtige und ein \nwirtschaftlicher Betrieb der Strecke nicht möglich sei. Zudem sei weiterhin ungeklärt, \nob die Klägerin überhaupt eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über diese Strecke \nhabe. Diese Frage sei durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend \ngeklärt.\n\n43\n\nDie Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Das Tatbestandsmerkmal des \nVerkehrsbedürfnisses stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Maßstäbe \nseien bislang noch nicht eindeutig geklärt. Die Klägerin gehe davon aus, dass ein \nVerkehrsbedürfnis bereits dann vorliege, wenn ein EIU Interesse am Betrieb der \nvorhandenen Strecke zeige. Diese Auffassung beruhe auf einer einseitigen, die \nInteressen der EIU berücksichtigenden Auslegung, die in dieser Form keine Stütze \nim Gesetz finde. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Verkehrsbedarf bestehe, der die \nAufrechterhaltung der Fachplanung rechtfertige. Nicht jedes noch so geringe \nVerkehrsaufkommen reiche hierfür aus. Das Verkehrsbedürfnis müsse letztlich \ninsbesondere die gegenläufigen Eigentümerinteressen überwinden. Auch die \nAufzählung der Anhörungsberechtigten in § 23 Abs. 2 AEG zeige, dass es für die \nBeurteilung des Verkehrsbedürfnisses nicht allein auf die Begründung des EIU und \nder nutzungsinteressierten EVU ankomme, sondern auch auf die aktuellen Konzepte \nder Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf \nder Schiene.\n\n44\n\nNachweise für ein Verkehrsbedürfnis im regelmäßigen Personen- oder \nGüterverkehr habe die Klägerin nicht erbracht. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis sei \nebenfalls nicht gegeben. Der Bau- und Verkehrsausschuss des Landtags NRW habe \ndie Wiehltalbahn aus der integrierten Gesamtverkehrsplanung ausgenommen. \nDadurch werde deutlich, dass kein öffentliches Bedürfnis für den Verkehr auf dieser \nStrecke bestehe. Dem Gutachten zur Reaktivierung der Wiehltalbahn sei ebenfalls \nzu entnehmen, dass auch der regelmäßige Verkehr auf dieser Strecke zu Defiziten in \nMillionenhöhe führe. Ein Ausgleich dieser Defizite könnte nur durch Zuschüsse \nerfolgen. Derartige Zuschüsse würden jedoch nicht gewährt, da ein öffentliches \nVerkehrsbedürfnis nicht bestehe. Die Durchführung gelegentlicher touristischer \nFahrten und das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses rechtfertigten eine \nAufrechterhaltung der Fachplanung nicht.\n\n45\n\nAuch in Zukunft sei nicht mit einer Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung zu rechnen. Hinsichtlich dieses prognostischen Elements komme \nder Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte sei zu Recht davon \nausgegangen, dass langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht mehr zu \nerwarten sei. Für die Strecke bestehe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis, der \nBetrieb der Strecke erfordere erhebliche Investitionen und sei ohne Zuschüsse \nwirtschaftlich nicht durchführbar.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sei eine vorherige Stilllegung der Strecke \ngemäß § 11 AEG nicht erforderlich. Das folge bereits aus dem Widerrufsvorbehalt in \nder der Klägerin erteilten Betriebsgenehmigung. Einer Stilllegung vor der Freistellung \nbedürfe es insoweit nicht, da mit Bestandskraft der Freistellung auch die \nBetriebserlaubnis widerrufen werden könne.\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 18 K 1779/08 und 18 K \n1780/08 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n49\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n50\n\nIhr fehlt namentlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer \nkonnte nicht feststellen, dass eine Aufhebung des Freistellungsbescheides die \nRechtsstellung der Klägerin materiell deshalb nicht verbesserte, weil sie \nwirtschaftlich gar nicht in der Lage wäre, die Infrastruktur der streitgegenständlichen \nTeilstrecke dauerhaft zu betreiben. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 14. \nNovember 2008 erörterte Investitionsbedarf gibt keinen Anlass für die Annahme, \ndass die Klägerin dauerhaft hierzu nicht in der Lage wäre. \n\n51\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n52\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. September 2007 und der Wider-\nspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der Grundstücke der Wiehltalbahn im \nGemeindegebiet Reichshof von Bahnbetriebszwecken liegen nicht vor.\n\n54\n\nGemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz in der Fassung des Gesetzes \nvom 27. April 2005 ( BGBl. I, S. 1138 ) ( AEG ) stellt die zuständige \nPlanfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind \noder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag die \nFreistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n\n55\n\nDie Kammer konnte weder feststellen, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr \nbesteht, noch konnte sie feststellen, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im \nRahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.\n\n56\n\nNach den Gesetzesmaterialien zu § 23 AEG,\n\n57\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18 \nf.,\n\n58\n\nist darauf abzustellen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin für \nEisenbahnbetriebszwecke benötigt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 AEG ist zu entnehmen, \ndass Zweck des Eisenbahnverkehrs die Beförderung von Personen oder Gütern auf \neiner Eisenbahninfrastruktur ist. Das erforderliche Verkehrsbedürfnis muss überdies \nein öffentliches sein. Eisenbahnen dienen gemäß § 3 Abs. 1 AEG dem öffentlichen \nVerkehr, wenn Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur und zu den Schienenwegen zu \ngewähren ist und die EVU nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann benutzt \nwerden können.\n\n59\n\nZur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass ein solches öffentliches \nVerkehrsbedürfnis, das sich auf den Transport von Gütern und/oder Personen \nbezieht, für die streitgegenständliche Strecke der Wiehltalbahn im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr bestand.\n\n60\n\nDabei muss in diesem Fall nicht abschließend geklärt werden, welche konkreten \nAnforderungen an Art und Ausmaß eines Verkehrsbedürfnisses i. S. d. § 23 AEG zu \nstellen sind. Fest steht, dass bei der Prüfung des Verkehrsbedürfnisses nicht auf die \nursprüngliche Kapazitätsauslastung der Strecke oder eine besondere \nRegelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des nachgefragten Verkehrs abzustellen ist. \nDenn der Fortbestand der Widmung hängt nicht davon ab, dass die öffentlichen \nBelange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung \nsprechen, weiterhin in derselben Intensität vorliegen. Eine Freistellung ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers vielmehr erst dann möglich, wenn diese öffentlichen \nBelange ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. \n\n61\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18.\n\n62\n\nDiese Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt.\n\n63\n\nDie streitgegenständlichen Grundstücke werden weiterhin für \nBahnbetriebszwecke benötigt. Auch wenn auf dem betreffenden Streckenabschnitt \nderzeit noch kein Personen - oder Güterverkehr stattfindet, ist ein Bedarf für \nschienengebundenen Verkehr objektiv vorhanden. Die Kammer kann nicht \nfeststellen, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einer \neisenbahnspezifischen Nutzung der betreffenden Grundstücke im hier \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr bestand.\n\n64\n\nDie Strecke ist Teil des Gesamtkonzepts für die Wiehltalbahn und wird für den \nAusbau der auf der Wiehltalbahn bereits bestehenden Güter- und Personenverkehre \nbenötigt. Eisenbahnverkehrsleistungen finden auf der Wiehltalbahn von \nOsberghausen bis Remperg/Mühlenau statt. Für den bereits reaktivierten \nStreckenabschnitt der Wiehltalbahn besteht ein öffentliches Verkehrsbedürfnis und \nes ist überdies langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten.\n\n65\n\nEingehend hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n66\n\nAusgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für den Streckenbereich auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen \nnicht besteht. Das Nutzungskonzept der Klägerin erfasst auch die Grundstücke der \nBeigeladenen. Die geplante Sanierung der weiteren Streckenabschnitte der \nWiehltalbahn lässt eine Ausweitung der o.g. Verkehrsleistungen auf das \nGemeindegebiet der Beigeladenen erwarten. Neben der geplanten Weiterführung \ndes Personenverkehrs ist überdies die Wiedereröffnung u.a. der Güterverkehrsstelle \nWaldbröl vorgesehen.\n\n67\n\nAn der Kompetenz der Klägerin zur Reaktivierung der streitgegenständlichen \nTeilstrecke besteht kein Anlass zu Zweifeln. Die Klägerin betätigt sich als EIU und \nEVU und hat im Bundesgebiet mehrere stillgelegte Strecken reaktiviert. Die Klägerin \nhat auch bereits einen Großteil der Strecke Osberghausen - Waldbröl erfolgreich \nreaktiviert. Sie wird dabei von dem Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. \nund zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Zwischen Oberwiehl und Waldbröl fanden \nbereits im Jahr 2007 Arbeitszugfahrten statt. Der von der Beklagten und der \nBeigeladenen ins Feld geführte Investitionsbedarf rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung \nvom 14. November 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Klägerin über die \nHöhe der anfallenden Investitionskosten konkret informiert und hinsichtlich des \nInvestitionsbedarfs teilweise bereits Rückstellungen gebildet hat.\n\n68\n\nDer Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung bei der Prüfung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG auch kein Beurteilungsspielraum \nzu.\n\n69\n\nNäher hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n70\n\nInsbesondere eine Interessenabwägung mit städtebaulichen Planungen oder \nEigentümerinteressen ist nicht vorzunehmen. Zwar kann die betroffene Kommune \noder ein sonstiger Grundstückseigentümer das Freistellungsverfahren gemäß § 23 \nAbs. 1 AEG initiieren und einen etwaigen Anspruch auf Freistellung von \nBahnbetriebszwecken ggf. gerichtlich durchsetzen. Nach dem Wortlaut der Norm ist \njedoch allein das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses entscheidungserheblich. Auch \ndie Gesetzesmaterialien sehen eine Abwägung mit anderen Interessen, wie z.B. \nBauvorhaben der Gemeinden oder konkreten Eigentümerinteressen, nicht vor. Nach \ndem Willen des Gesetzgebers soll die kommunale Planungshoheit vielmehr erst \ndann wieder aufleben, wenn das freizustellende Grundstück auf Dauer für \nBahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt wird.\n\n71\n\nDeutscher Bundestag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4419, S. 18; \nebenso\nBVerwG, Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3/06 - , zitiert nach juris Rdnr. 193 ff.. \n\n72\n\nDiesen Erwägungen liegt der Gedanke zugrunde, dass hinsichtlich der \nbetroffenen Infrastruktur in der Vergangenheit bereits eine planerische Entscheidung \ngetroffen wurde. Bei der Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen ist nach dem \nWillen des Gesetzgebers im eigentlichen Sinne keine planerische Entscheidung zu \ntreffen, vielmehr ist lediglich zu klären, ob die seinerzeit vorgesehenen Zwecke ( \nnahezu ) vollständig obsolet geworden sind. \n\n73\n\nAbgesehen davon müsste sich die Beigeladene im vorliegenden Fall hinsichtlich \nder geltend gemachten Interessen aber auch entgegen halten lassen, dass sie in \nvoller Kenntnis der Rechtslage belastetes Eigentum erworben hat. Vor rechtskräftiger \nFreistellung von Bahnbetriebszwecken dürfte überdies ein mögliches Prozessrisiko in \nstädtebauliche Planungen einzustellen sein.\n\n74\n\nZur Überzeugung der Kammer ist das Verkehrsbedürfnis auf der gesamten \nWiehltalbahn auch nicht bereits deshalb entfallen, weil das Land Nordrhein-\nWestfalen und der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Schienenverkehr zur \nStärkung der Infrastruktur nicht für erforderlich halten. Die in Rede stehenden \nüberörtlichen Planungsentscheidungen stehen der Annahme eines \nVerkehrsbedürfnisses nicht entgegen.\n\n75\n\nEingehend hierzu: VG Köln, Urteil vom 14.11.2008 - 18 K 1780/08 -.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen für eine Freistellung der betreffenden Grundstücke liegen \nüberdies unabhängig von den bisherigen Ausführungen nicht vor, weil es an dem \nErfordernis fehlt, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der \nZweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Bei der nach § 23 AEG gebotenen \nPrognose ist auch bereits das Vorhalten einer Eisenbahnstrecke für eine \nReaktivierung zu berücksichtigen.\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, zitiert nach juris Rdnr. \n195. \n\n78\n\nZweifel an der Realisierbarkeit des Konzepts zur Reaktivierung des betreffenden \nStreckenabschnitts bestehen - wie bereits dargestellt - nicht. Die geplante Sanierung \nund Nutzung des Streckenabschnittes lässt überdies eine Ausweitung der \nbestehenden Verkehrsleistungen erwarten.\n\n79\n\nDer Freistellungsbescheid verletzt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als \nbetroffenes EIU schließlich auch in eigenen Rechten.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 162 Abs. 3 \nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1715-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-14/18-k-1715-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249965","retrieved":"2026-07-09 02:12:14.778040+00:00"}}