{"status":"available","doknr":"OLD250093","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1111.7K6372.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"7 K 6372/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom \nHundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\nIm Juni 1978 zeigte die Fa. Q. L. KG das Arzneimittel N1. gemäß \nArt. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts \n(AMNG) an. Als wirksamer Bestandteil war 500 mg Magnesiumorotat dihydrat pro \nTablette angegeben. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt bezeichnet: \nArteriosklerose, Arteriitis und Arteriolitis, Störungen des Lipidstoffwechsels, \nAngina pectoris, Stenocardie, Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrose.\n\n2\n\nIm Januar 1985 ging die fiktive Zulassung auf die Klägerin über. \nAm 11. Dezember 1989 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Zulassung (sogenannter Kurzantrag). Als Anwendungsgebiete wurden nunmehr angegeben:\nArteriosklerose, Arteriitis und Arteriolitis, Muskelkrämpfe, Rhythmusstörungen, \nStörungen des Lipidstoffwechsels, Angina pectoris, Stenokardie, Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, Krampfzustände der glatten und \nquergestreiften Muskulatur aufgrund von Magnesiummangel. Nächtliche Wadenkrämpfe. Neuromuskuläre Übererregbarkeit. Zur Magnesiumkompensation bei Diäten und Ernährungsstörungen. Bei medikamentös verursachten \nMagnesiummangel, z. B. Diuretika und Laxanthien.\n\n3\n\nWeiterhin wurde aufgeführt, die vorstehend angeführten Anwendungsgebiete \nentsprächen dem Berichtigungsschreiben vom 7. 12. 1989. Nach einem Aktenvermerk vom 25. 11. 1994 befand sich das Berichtigungsschreiben weder im Verwaltungsvorgang noch im Firmenordner. \nIm Kurzantrag wurde unter der Rubrik „Angabe der Wirkungen des Arzneimittels\" \nunter anderem ausgeführt: Bei Vorliegen eines Defizits beseitigt die Zufuhr von Magnesium Elektrolytdisbalancen bzw. die daraus resultierende Symptomatik, wie z.B. \nseitens des ZNS, des kardiovaskulären Systems, des Gastrointestinaltraktes, der \nglatten und quergestreiften Muskulatur sowie der Hartgewebe. Auch bei Abwesenheit \neines nachweisbaren Defizits sind tranquillisierende, stressabschirmende calciumantagonistische und anticalcinotische Effekte nachweisbar.\n\n4\n\nAm 4. August 1993 stellte die Klägerin den sogenannten Langantrag. Die Anwendungsgebiete waren nunmehr wie folgt formuliert:\nAls Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myocardnekrosen, zur Anwendung \nbei Angina pectoris und Muskelkrämpfen. Diese Indikationen können durch einen Magnesiummangel verursacht werden. \nArteriosklerose, Stenocardie, Arteriitis und Arteriolitis, Störungen des Lipidstoffwechsels.\nMit dem Langantrag übersandte die Klägerin Änderungsanzeigen aus den Jahren bis \n1990 sowie eine Gebrauchsinformation und eine Fachinformation, deren Stand mit \n6/91 bzw. 9/91 angegeben ist. In diesen sind die Anwendungsgebiete wie folgt bezeichnet: \nZur Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, Rhythmusstörungen, Angina pectoris, Muskelkrämpfen, Arteriosklerose, Arteriitis und Stenokardie.\n\n5\n\nAm 18. Dezember 2000 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen von \nUnterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG und die Unterlagen nach § 105 \nAbs. 4a AMG vor, wobei sie auf § 22 Abs. 3 AMG Bezug nahm. Am 31. Juli 2001 \nreichte die Klägerin die Gebrauchs- und die Fachinformation mit dem Stand vom \nJanuar 2001 bzw. Mai 1999 ein. In diesen waren die Anwendungsgebiete wie folgt \nangegeben: \nAls Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, zur Anwendung \nbei Angina pectoris sofern diese Indikationen durch einen Magnesiummangel \nverursacht sind. Arteriosklerose, Stenocardie, Arteriitis und Arteriolitis, Störungen des Lipidstoffwechsels. \nAm 5. Dezember 2003, zugestellt am 10. Dezember 2003, übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Klägerin ein Mängelschreiben und \ngab ihr Gelegenheit, den in den beigefügten Stellungnahmen zur Klinik und Qualität \ngerügten Mängeln binnen 12 Monaten abzuhelfen. In der klinischen Stellungnahme \nzu den kardiovaskulären Indikationen war unter anderem ausgeführt: Das Arzneimittel sei nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend geprüft und seine therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet. Die zur Indikation „Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen\" eingereichten Unterlagen seien als Beleg der Wirksamkeit nicht ausreichend, da die Studien teilweise mit \nintravenös verabreichtem Magnesiumsulfat und nicht mit Magnesiumorotat, teilweise \nnicht randomisiert und doppelblind durchgeführt worden seien. In einigen Studien sei \nauch eine Kombination mit Folsäure und Vitamin B 12 verwendet worden. Außerdem \nhabe eine Studie, die mit insgesamt 58.050 Patienten durchgeführt worden sei (ISIS-4-Studie), keine signifikante Reduktion der Gesamtmortalität für die intravenös mit \nMagnesiumsulfat behandelte Gruppe gegenüber der Kontrollgruppe ergeben. Die zur \nIndikation Angina pectoris bzw. Stenokardie eingereichten Studien seien offene Studien, die weitere Mängel aufwiesen. Offene Studien seien nicht als Beleg der Wirksamkeit und Verträglichkeit geeignet. Die Indikation „Arteriosklerose\" sei ebenfalls \nnicht durch geeignete Studien belegt. Überwiegend handele es sich um Übersichtsarbeiten oder pharmakologische Unterlagen, die als Beleg nicht ausreichten; die zu \ndieser Indikation vorgelegte Studie weise erhebliche Mängel auf. Für die Indikationen \nArteriitis und Arteriolitis seien keine klinischen Studien vorgelegt worden. Die im klinischen Gutachten kommentierten Indikationen „Herzinsuffizienz\" und „Herzrhythmusstörungen\" seien nicht beantragt und im Übrigen auch nicht ausreichend belegt. Die \nzum Anwendungsgebiet „Störungen des Lipidstoffwechsels\" eingereichten Unterlagen seien ebenfalls nicht als Beleg der Wirksamkeit geeignet.\n\n6\n\nIn ihrem Mängelbeseitigungsschreiben vom 12. November 2004 führte die \nKlägerin unter anderem aus: Folgende Indikationen würden aufrecht erhalten bzw. \nneu beantragt:\n\n7\n\nKardiovaskuläre Indikationen\nTeilindikation: „Als Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, \nsofern diese durch Magnesiummangel verursacht sind;\"\nTeilindikation „Therapie von Angina pectoris bzw. Stenokardie, sofern diese \ndurch Magnesiummangel verursacht sind\"\nTeilindikation: „Schutztherapie von Arteriosklerose und Störungen des \nLipidstoffwechsels, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht sind\"\nTeilindikation: „ Herzinsuffizienz, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht wird\"\nTeilindikation „Herzrhythmusstörungen, sofern diese durch Magnesiummangel \nverursacht sind\"\nTeilindikation „Adjuvante Therapie zur Behandlung der Hypertonie, sofern \ndiese mit einem Magnesiummangel assoziiert ist\"\nNachgewiesener Magnesiummangel, wenn er Ursache für Störungen der \nMuskeltätigkeit (neuromuskuläre Störungen, Wadenkrämpfe) ist, sowie \nMagnesiummangelzustände, die ernährungsmäßig nicht behoben werden \nkönnen.\n\n8\n\nWeiterhin führte die Klägerin unter anderem aus: Die kausale Therapie des \nMagnesiummangels habe zum Ziel, die negative Bilanz durch Erhöhung der \nMagnesiumzufuhr wieder auszugleichen. Entsprechend würden weltweit \nZufuhrempfehlungen auf elementares Magnesium bezogen. Ergebnisse, die mit \nanderen Salzen erzielt worden seien, könnten daher herangezogen werden. Die \nOrotsäure habe den Zusatzeffekt, intrazelluläre Bindungsstellen für Magnesium \nbereitzustellen. Das Anwendungsgebiet „Schutztherapie gegen Herzinfarkt und \nMyokardnekrosen, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht sind\" sei \nausreichend durch Studien belegt. Nach dem weltweit anerkannten Kenntnisstand \nbestehe kein Zweifel daran, dass Ernährungsfaktoren einen wesentlichen Einfluss \nauf die Entwicklung von Herz- und Kreislauferkrankungen besäßen. Der Einfluss \nunterschiedlich hoher Magnesiumzufuhrmengen mit der Nahrung und ein erniedrigter \nGehalt des Serum-/Plasma-Magnesiums als kardiovaskulärer Risikofaktor sei belegt. \nDie entsprechenden epidemiologischen Studien würden durch zahlreiche klinische \nUntersuchungen gestützt, in denen ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko bei erniedrigtem Serum-/Plasma-Magnesium nachgewiesen sei. Die Ergebnisse der ISIS-4 \nStudie seien nicht unbestritten geblieben, weil die Therapie offensichtlich zu spät \neingesetzt habe. Die eingereichten Arbeiten aus den 70-er Jahren seien wegweisend \nund deren Ergebnisse aktuell und plausibel. Die Wirksamkeit des Arzneimittels \nhinsichtlich der Teilindikation „Therapie von Angina pectoris bzw. Stenokardie, sofern \ndiese durch Magnesiummangel verursacht sind\" sei ebenfalls ausreichend \nbegründet. Aus verschiedenen Studien ergebe sich, dass die Häufigkeit von Angina \npectoris Anfällen in einem erheblichen Umfang mit einem Magnesiumdefizit \nkorreliere. Vor diesem Hintergrund seien die vorgelegten offenen Feldstudien \nplausibel. Dies werde durch neuere Studien bekräftigt, die randomisiert und \ndoppelblind durchgeführt worden seien. Bei oraler Magnesiumtherapie sei eine \nsignifikant verbesserte Endothelfunktion in der Verumgruppe nachgewiesen und ein \nAnstieg der intrazellulären Magnesiumkonzentration belegt worden. Letztere sei mit \neiner signifikanten Verminderung der Angina pectoris Beschwerden verbunden \ngewesen. Auch die Teilindikation „Schutztherapie von Arteriosklerose und Störungen \ndes Lipidstoffwechsels, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht werden\" \nsei ausreichend begründet. Im Tiermodell sei die Schutzwirkung von \nMagnesiumorotat gegenüber arteriosklerotischen Veränderungen überzeugend \nnachgewiesen. In der ARIC-Studie seien die Zusammenhänge zwischen LDL- HDL-\nCholesterin und der Magnesiumzufuhr bzw. dem Serum-Magnesium und der \nWanddicke der Carrotis aufgezeigt worden. Auch in einer kontrollierten Studie von \nSingh et al. sei eine signifikante Abnahme des Gesamtcholesterols gefunden \nworden. Daraus folge, dass bei Vorliegen der Kombination Hypermagnesiämie plus \nLipidstoffwechselstörung die Magnesiumzufuhr erhöht werden müsse. Weiterhin \nenthielt das Mängelbeseitigungsschreiben Ausführungen zu den bisher nicht \nbeanspruchten Anwendungsgebieten.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte das BfArM die Verlängerung der \nZulassung mit der Begründung ab, gemäß § 105 Abs. 5 AMG sei die Zulassung zu \nversagen, da die mitgeteilten Mängel nicht innerhalb von 12 Monaten beseitigt \nworden seien. Das Arzneimittel sei nach wie vor nach dem derzeit gesicherten Stand \nder wissenschaftlichen Erkenntnis nicht ausreichend geprüft und die therapeutische \nWirksamkeit unzureichend begründet. Zu den einzelnen Anwendungsgebieten führte \ndas BfArM ergänzend im Wesentlichen aus: Die vorgelegten epidemiologischen \nStudien seien als Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels \nungeeignet, da sie keine Aussagen über die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und \nDosierung bei einer bestimmten Patientengruppe erlaubten. Tierexperimentelle \nUntersuchungen seien ebenfalls nicht als Nachweis geeignet. Die zur Indikation \n„Schutztherapie gegen Herzinfarkt und Myokardnekrosen, sofern diese durch \nMagnesiummangel verursacht sind\" nachgereichten Unterlagen begründeten die \nWirksamkeit des Arzneimittels nicht ausreichend. Die von Shechter M. durchgeführte \nStudie (veröffentlicht 1995) sowie dessen Follow-up-Studie (veröffentlicht 2003) \nseien als Beleg nicht geeignet, da nicht oral verabreichtes Magnesiumorotat, sondern \nintravenös angewendetes Magnesiumsulfat verabreicht worden sei. Außerdem \nwerde das Ergebnis der Studie, die den akuten Myokardinfarkt betreffe, durch die \nISIS-4 Studie in Frage gestellt. Nach dieser sei Magnesium als Monotherapie bei \nakutem Myokardinfarkt negativ zu beurteilen. Die Indikation „Therapie von Angina \npectoris bzw. Stenokardie, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht sind\" \nsei auch durch die nachgereichten Studien nicht ausreichend belegt. Diese wiesen \nzahlreiche Mängel auf. Das Anwendungsgebiet „Schutztherapie von Arteriosklerose \nund Störungen des Lipidstoffwechsels, sofern diese durch Magnesiummangel verursacht sind\", werde durch die nachgereichten Unterlagen ebenfalls nicht belegt. Die \nvorgelegten Studien seien überwiegend nicht randomisiert und doppelblind \ndurchgeführt worden. Die randomisiert und doppelblind durchgeführte Studie von \nKirsten R. et al. sei deswegen mangelhaft, weil sie keine primären und sekundären \nZielkriterien definiere. Außerdem sei die Anzahl der Patienten sehr gering. Weiterhin \nentsprächen die Einschlusskriterien nicht der beanspruchten Indikation. \nExperimentelle Untersuchungen und Übersichtarbeiten seien als Beleg nicht \ngeeignet.\n\n10\n\nMit ihrer am 2. November 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die \nVerlängerung der Zulassung gemäß ihrem Nachzulassungsantrag in der Fassung \ndes Schriftsatzes vom 6. November 2008. \nMit Schreiben vom 18. 12. 2007 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die \nVerlängerung der Zulassung nur für Anwendungsgebiete in Betracht kommt, die von \neiner im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehenden fiktiven Zulassung \nerfasst werden, und dass mit den Ende 1989 beantragten Anwendungsgebieten \nmöglicherweise eine unzulässige Änderung des Arzneimittels vorgenommen worden \nist, die zum Erlöschen der fiktiven Zulassung geführt haben könnte.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage führen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nergänzend im Wesentlichen aus: \nDas Arzneimittel sei Ende 1989 nicht unzulässig geändert worden. Durch die \nzusätzlichen Angaben zu den Anwendungsgebieten im Kurzantrag sei keine \nNeuzulassungspflicht begründet worden. Eine Erweiterung der Anwendungsgebiete \nhabe nicht vorgelegen, weil der Anwendungsbereich nicht verlassen worden sei. \nNach der Rechtsprechung liege eine Erweiterung der Anwendungsgebiete im Sinne \ndes § 29 Abs. 3 AMG nur vor, wenn der Anwendungsbereich verlassen werde. Eine \nErweiterung der Anwendungsgebiete erfolge innerhalb des bisherigen \nAnwendungsbereichs, wenn das Arzneimittel vor und nach der Änderung im \nWesentlichen der Behandlung/Vorbeugung derselben Grunderkrankung diene und \ngewissermaßen der gleiche Patient behandelt werde. Eine Erweiterung des \nAnwendungsbereichs liege daher nicht vor, weil sämtliche Indikationen auf einem \nMagnesiummangel beruhten, was in der präzisierten Formulierung der \nAnwendungsgebiete von 1993 und 2003 zum Ausdruck gebracht worden sei. Es \nliege auch keine Erweiterung der Anwendungsgebiete vor, wenn man diese begrifflich enger fasse als den Begriff des Anwendungsbereichs, da eine \nNeuzulassungspflicht in der Rechtsprechung nur bei einer ganz wesentlichen \nErweiterung angenommen worden sei. Insbesondere sei durch die Änderungen \nkeine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erforderlich geworden. \nSchließlich bestehe auch dann, wenn man eine Erweiterung der Anwendungsgebiete \nannehme, keine Neuzulassungspflicht für die in der Anzeige aus dem Jahr 1978 \nbereits genannten Anwendungsgebiete, zumal kein neuer Prüfungsrahmen \nanzunehmen sei. Auch die Neufassung der Anwendungsgebiete im \nMängelbeseitigungsschreiben enthalte keine unzulässigen Änderungen. Hinsichtlich \nder ersten drei im Mängelschreiben genannten Indikationen handele es sich lediglich \num eine im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens erforderlich gewordene \nPräzisierung der Anwendungsgebiete durch den Zusatz „soweit diese durch \nMagnesiummangel verursacht sind\". Die weiteren, mit einem Magnesiummangel \nassoziierten Krankheitsbilder Herzinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen und \nHypertonie beruhten aus medizinischer Sicht auf der Entwicklung einer \nArteriosklerose und stellten deren klinische Erscheinungsform dar. Sie seien daher \nlediglich eine Präzisierung des Anwendungsgebiets Arteriosklerose. Außerdem seien \nHerzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz typische Folge- und \nBegleiterscheinungen eines Herzinfarkts, einer Angina pectoris sowie einer \nStenokardie. \nDie Klägerin habe die Wirksamkeit und Undenklichkeit des Arzneimittels auch ausreichend belegt. Das Arzneimittel sei sicher und frei von Nebenwirkungen. Seit 1996 \nseien bei etwa 260 Millionen abgesetzten Tabletten lediglich 4 \nNebenwirkungsmeldungen zu verzeichnen. Diese beträfen sämtlich Nebenwirkungen \nharmloser Natur. Außerdem sei der Zusammenhang mit der Verabreichung des \nMedikaments zweifelhaft. Neuesten Anforderungen entsprechende Studien seien \nnicht erforderlich, weil sich die Klägerin insoweit auf einen well-established-use \nberufen könne. Daher könne die Beklagte hinsichtlich der vorgelegten Studien auch \nnicht eine zu geringe Fallzahl geltend machen. Eine höhere Fallzahl sei lediglich zum \nNachweis der Unbedenklichkeit erforderlich. Studien zur Dosisfindung seien nicht \nnotwendig, da bei Beachtung der Dosierungsempfehlung regelmäßig ein Anstieg der \nintra- und extrazellulären Magnesiumkonzentration nachweisbar und eine Über- oder \nUnterdosierung unproblematisch sei. Im schlechtesten Fall würde ein Effekt \nausbleiben, was jedoch zu negativen Resultaten in den vorgelegten Studien geführt \nhätte. Die Beklagte habe an die von der Klägerin eingereichten Studien insgesamt \nüberzogene Anforderungen gestellt. Außerdem handele sie widersprüchlich, wenn \nsie einerseits mit einem anderen Magnesiumsalz durchgeführte Studien kritisiere, \nsich andererseits aber auf die ISIS-4 Studie berufe, die ebenfalls mit einem anderen \nMagnesiumsalz durchgeführt worden sei. Die vorgelegten epidemiologischen Studien \nseien sehr wohl als Wirksamkeitsbeleg geeignet, da aus ihnen hervorgehe, dass bei \nausreichend hoher Magnesiumzufuhr das Herz- Kreislaufrisiko signifikant erniedrigt \nsei. Auch im Übrigen sei die Kritik an den vorgelegten Studien weitgehend unbegründet oder überzogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Sachvortrags \nder Klägerin auf deren Schriftsätze und die diesen beigefügten gutachtlichen \nStellungnahmen verwiesen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Oktober 2005 zu \nverpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung für \ndas Arzneimittel N. D. Tabletten in der Fassung der \nAnwendungsgebiete im Schriftsatz vom 06.11.2008 S. 2 , unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt sie ergänzend im Wesentlichen aus: Bei den \nbeanspruchten kardiovaskulären Indikationen handele es sich um schwerwiegende \nKrankheiten, so dass hohe Anforderungen an eine ausreichende Begründung der \nWirksamkeit zu stellen seien. Eine Berufung auf bibliografische Unterlagen nach § 22 \nAbs. 3 AMG für den Beleg der Wirksamkeit erfordere, dass diese und eine plausible \nDosierung in der einschlägigen Literatur konsistent beschrieben seien. Diese \nVoraussetzung sei nicht gegeben, wie sich im Einzelnen aus der Begründung des \nangefochtenen Bescheides ergebe. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im \nKlageverfahren sei die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht ausreichend belegt. \nWeiterhin seien die mehrfach vorgenommenen Änderungen der Anwendungsgebiete \nunzulässig. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM sowie die von den \nBeteiligten im Klageverfahren eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDie Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verlängerung der (fiktiven) \nZulassung des Arzneimittels N. D. Tabletten durch den Bescheid vom 4. \nOktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n21\n\nDie Verlängerung der Zulassung ist bereits deshalb abzulehnen, weil die fiktive \nZulassung gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 AMNG in der Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 22. Dezember \n1989 (BGBl. I S. 2462) spätestens am 30. April 1990 erloschen war.\nNach dieser Vorschrift erlischt die Zulassung des fristgerecht angezeigten Arzneimittels abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG, wenn nicht ein Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung gestellt wird. Einen wirksamen Verlängerungsantrag hat \ndie Klägerin bis zum 30. April 1990 nicht gestellt, weil sich ihr Antrag auf ein \nunzulässig geändertes Arzneimittel bezog, das gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG \nin der bis zum Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes \nam 11. September 1998 gültigen Fassung (a.F.) der Neuzulassung bedurfte.\nGemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG a.F. war bei einer Erweiterung der \nAnwendungsgebiete eine neue Zulassung zu beantragen. Eine Erweiterung der \nAnwendungsgebiete hat die Klägerin mit dem Verlängerungsantrag vom 30. \nNovember 1989 vorgenommen. Sie hat nämlich den 1978 angezeigten \nkardiovaskulären Anwendungsgebieten sowie dem Anwendungsgebiet „Störungen \ndes Lipidstoffwechsels\" die Anwendungsgebiete „Muskelkrämpfe, Krampfzustände \nder glatten und quergestreiften Muskulatur aufgrund von Magnesiummangel, \nneuromuskuläre Übererregbarkeit, zur Magnesiumkompensation bei Diäten und \nErnährungsstörungen, bei medikamentös verursachtem Magnesiummangel, z. B. \nDiuretika und Laxanthien\" hinzugefügt und daher die Anwendungsgebiete erweitert. \nDemgegenüber kann die Klägerin nicht geltend machen, schon im Rahmen der \nAnzeige aus dem Jahr 1978 sei Magnesiummangel das eigentliche Anwendungsgebiet gewesen, so dass mit dem Verlängerungsantrag keine Erweiterung \nvorgenommen worden sei. Die Anwendungsgebiete bezeichnen zusammen mit den \nGegenanzeigen und sonstigen personenbezogenen Einschränkungen den \nPersonenkreis, der das Arzneimittel anwenden kann. Wird dieser Personenkreis \ndurch konkrete klinische Erkrankungen definiert, sind die genannten Erkrankungen \nund nicht etwa der diese Erkrankungen verursachende oder mitverursachende \nMangel an Mineralstoffen oder Vitaminen, hier der Mangel an Magnesium, das \nKriterium für die Bestimmung des Anwenderkreises. Dies folgt bereits daraus, dass \nder Anwendende anhand der 1978 angezeigten Formulierung der \nAnwendungsgebiete nicht erkennen kann, dass das Arzneimittel nur wirksam ist, \nwenn ein Magnesiummangel vorliegt. Erst recht kann der Anwender aus den 1978 \nangezeigten Anwendungsgebieten nicht den Schluss ziehen, das Arzneimittel sei \nallgemein zur Bekämpfung von Magnesiummangelzuständen geeignet. Letzteres \nergibt sich bereits daraus, dass die Tagesdosis je nachdem, ob ein Mangelzustand \nbereits zu klinischen Erkrankungen geführt hat oder nicht, sehr unterschiedlich sein \nkann. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Verlängerungsantrag vom 30. 11. 1989 \nselbst ausgeführt, auch bei Abwesenheit eines nachweisbaren Magnesiummangels \nhabe das Arzneimittel positive Wirkungen.\nMit dem Verlängerungsantrag wurden daher weitere, über die 1978 angezeigten \nIndikationen deutlich hinausgehende Anwendungsgebiete beansprucht, die den \nAnwenderkreis erheblich vergrößerten, so dass eine Erweiterung der \nAnwendungsgebiete zu bejahen ist. Ob dadurch auch der bisherige \nAnwendungsbereich verlassen wurde, ist nicht entscheidungserheblich, da die Einschränkung der Neuzulassungspflicht in § 29 Abs. 3 Satz 3 AMG auf eine \nErweiterung der Anwendungsgebiete, durch die der Anwendungsbereich verlassen \nwurde, erst mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes erfolgte. \nAbgesehen davon hat die Klägerin aber auch den Anwendungsbereich verlassen. \nVoraussetzung für ein Verbleiben im Anwendungsbereich ist, dass das Arzneimittel \nvor und nach der Änderung im Wesentlichen dieselbe Grunderkrankung bekämpft \nund somit gewissermaßen der gleiche Patient behandelt wird. \n\n22\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. September 2001 - \n5 B 15.99; VG Köln, Urteil vom 29 November 2005 - 7 K 740/03.\n\n23\n\nDa die 1978 angezeigten Anwendungsgebiete, wie oben ausgeführt, nicht der \nGrunderkrankung „allgemeiner Magnesiummangel\" zugeordnet werden können, ist \ndiese Voraussetzung nicht erfüllt. \n\n24\n\nSoweit die Klägerin im Rahmen ihres Verlängerungsantrags vom 30. November \n1989 geltend gemacht hatte, die Anwendungsgebiete würden lediglich berichtigt, ist \nnicht dargelegt und nachgewiesen, dass das Arzneimittel bereits 1978 mit den \nnunmehr beanspruchten Anwendungsgebieten im Verkehr war, so dass offen bleiben \nkann, ob eine Berichtigung der in der Anzeige genannten Anwendungsgebiete nach \nAblauf von mehr als 10 Jahren rechtlich zulässig gewesen wäre.\nSchließlich kann auch dahinstehen, ob eine unzulässige Erweiterung der \nAnwendungsgebiete eines fiktiv zugelassenen Arzneimittels unmittelbar zum \nErlöschen der gesamten Zulassung führt,\n\n25\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 27. August 2008 - 13 A 1434/05 -, S. 15 ff,\n\n26\n\ndenn die Zulassung erlischt jedenfalls gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG, wenn \nder \nVerlängerungsantrag nicht für ein fiktiv zugelassenes, sondern für ein nach § 29 Abs. \n3 Nr. 3 AMG a.F. neuzulassungspflichtiges Arzneimittel gestellt wird.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-11/7-k-6372-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-11/7-k-6372-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250093","retrieved":"2026-07-09 02:12:25.194056+00:00"}}