{"status":"available","doknr":"OLD250123","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1110.19K1180.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"19 K 1180/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \nv.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1962 geborene Kläger steht als Stadtinspektor im Dienste der Beklagten; der für ihn maßgebende Bemessungssatz für die Gewährung von Beihilfe zu \nkrankheitsbedingten Aufwendungen beträgt 50 v. H..\n\n3\n\nUnter dem 15.10.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm u. a. zu den \nAufwendungen gemäß der Rechnung der \"Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft \nAG, Düsseldorf\" vom 08.10.2007 - für den Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie - Dr. Dr. C. , Köln - in Höhe von \n566,85 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 18.10.2007 anerkannte die Beklagte \nhinsichtlich dieser Aufwendungen lediglich einen Betrag in Höhe von 352,01 EUR als \nbeihilfefähig und gewährte - ausgehend von dem maßgebenden Beihilfebemessungssatz - Beihilfe in Höhe von 176,01 EUR. Dabei wurde unter anderem erläutert, \ndass die von dem behandelnden Arzt in Ansatz gebrachten Ziffern 2442 und 444 \nGOÄ vorliegend nicht abrechnungsfähig seien, weil der Arzt zahnärztliche Leistungen erbracht habe. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, dem er ein \nSchreiben des Dr. Dr. C. vom 30.10.2007 beifügte; dort war u. a. ausgeführt dass \nbei dem Kläger eine Wurzelspitzenresektion in regio 25 durchgeführt und der knöcherne Hohlraum mit Knochenersatz aufgefüllt worden sei. Für das Einbringen des \nKnochenersatzmaterials könne analog die Gebührenziffer 2442 GOÄ angesetzt werden, sodass auch die Berechnung der Position der Ziffer 444 GOÄ korrekt sei.\n\n5\n\nNach Einholung einer amtszahnärztlichen Stellungnahme vom 20.11.2007 ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2007 den o.g. Beihilfebescheid u. a. \ndahin, dass die ärztlichen Leistungen nur gemäß Ziffer 411 GOZ analog anerkannt \nwerden könnten - insoweit wurde weitere Beihilfe gewährt - und wies im Übrigen darauf hin, dass der behandelnde Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg zahnärztliche Leistungen erbracht habe, die nach § 6 Abs. 1 GOÄ lediglich nach den Vorschriften der \nGOZ abgerechnet werden könnten.\n\n6\n\nHierzu legte der Kläger wiederum eine Stellungnahme des ihn behandelnden \nArztes vom 06.12.2007 vor, in der ausgeführt ist, dass es sich bei der von der Beklagten genannten Position gemäß Ziffer 411 GOZ um eine hier nicht einschlägige \nparodontologische Position handele; bei der vorliegend durchgeführten Operation \nund dem Auffüllen des knöchernen Hohlraums mit Knochenersatzmaterial und Abdeckung mit einer Kollagenvliesmembran müsse eine Abrechnung analog der Ziffer \n2442 GOÄ erfolgen.\n\n7\n\nDie Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n23.01.2008 als unbegründet zurück; sie bezieht sich insbesondere auf die ergänzend \neingeholte Stellungnahme der Amtszahnärztin, nach der der Leistungsinhalt der Ziffer 2442 GOÄ deutlich aufwendiger sei als die vorliegend bei dem Kläger durchgeführte Maßnahme und daher nur der Ansatz der Analogposition der Ziffer 411 GOZ \nangemessen sei, weil insoweit der Aufwand vergleichbar sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n9\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren, dass \ndie Ziffer 411 GOZ eine rein parodontologische Position darstelle und die vorliegend \ndurchgeführten Maßnahmen ausschließlich unter die Ziffer 2442 GOÄ eingeordnet \nwerden könnten, weil entsprechende Leistungen nicht nach einer GOZ-Ziffer abgerechnet werden könnten. Die Leistung habe der medizinischen Indikation entsprochen; es sei ein großvolumiger Defekt vorhanden gewesen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 18.10.2007 in der Fassung des ergänzenden Schreibens vom 26.11.2007 und unter Änderung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 23.01.2008 zu verpflichten, ihm eine weitere \nBeihilfe zu den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung gemäß der Rechnung der Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft AG, Düsseldorf vom \n08.10.2007 (für den Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie - Dr. Dr. C. , Köln) in Höhe von 196,43 EUR zu \ngewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2008 und führt \nergänzend aus, dass nach der amtszahnärztlichen Stellungnahme der \nLeistungsinhalt gemäß der Ziffer 2442 GOÄ deutlich aufwendiger sei, als die \ntatsächlich durchgeführte Maßnahme, sodass eine analoge Anwendung dieser GOÄ-\nPosition ausscheide. Auch sei nicht erkennbar, dass die vorgenommene Verfüllung \nmit alloplastischem Material zum Verschluss eines großvolumigen Resektionsdefekts \nerfolgt sei.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDas Gericht kann aufgrund des übereinstimmend erklärten Verzichts der \nBeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) \ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 18.10.2007 in der Fassung des ergänzenden \nSchreibens vom 26.11.2007 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n23.01.2008 sind in dem von dem Kläger angefochtenen Umfange rechtmäßig; der \nKläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO).\n\n20\n\nSoweit der Kläger ausdrücklich die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von \n196,43 EUR geltend macht, erschließt sich die Bezifferung dieses Betrages nicht, \nweil ausgehend von dem Rechnungsbetrag und dem Vorbringen im gerichtlichen \nVerfahren einerseits (streitig sind danach allein die Abrechenbarkeit der Leistungen \nnach den Ziffern 2442 und 444 der \"Gebührenordnung für Ärzte\" vom 12.11.1982 \n(BGBl. I S. 1522) mit nachfolgenden Änderungen - GOÄ -) sowie der \nNachberechnung der Beklagten vom 28.11.2007 andererseits lediglich ein Betrag \nvon 173,15 EUR aus der Rechnung der \"Zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft \nAG, Düsseldorf\" vom 08.10.2007 nicht als beihilfefähig anerkannt wurden und - \nausgehend von einem Beihilfebemessungssatz von 50 v.H. - ein Betrag von 86,85 \nEUR als Beihilfebetrag beansprucht werden kann.\n\n21\n\nAuch in dieser Höhe besteht ein Anspruch des Klägers aber nicht.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist die aufgrund der \nVerordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (in der \nFassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 - GV.NRW. S. 234 - mit \nnachfolgenden Änderungen) erlassene \"Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits- ,Geburts- und Todesfällen\" (Beihilfenverordnung vom \n27.03.1975 [GV. NW. S. 234] in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen (Juli 2007) geltenden Fassung der \"21. Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung\" vom 22.11.2006 [GV.NRW. S. 596] - BVO -).\n\n23\n\nGemäß § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die \"notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, \nzur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.\". Die Angemessenheit der \nentstandenen Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen \nder \"Gebührenordnung für Zahnärzte\" - GOZ - vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. \n2316) mit nachfolgenden Änderungen, da zahnärztliche Hilfe in aller Regel nur nach \nMaßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Dies gilt auch, soweit die \närztlichen Leistungen u.a. durch einen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen erbracht \nwerden, wenn es sich um Leistungen handelt, die in der GOZ aufgeführt sind (§ 6 \nAbs. 1 GOÄ).\n\n24\n\nBei dem Kläger ist am 30.08.2007 eine \"Wurzelspitzenresektion\" (Ziff. 312 GOZ), \neine \"Zystektomie\" (Ziff. 319 GOZ) sowie eine \"Füllung eines Wurzelkanals\" (Ziff. 244 \nGOZ) vorgenommen worden; dies sind unzweifelhaft zahnärztliche Leistungen und \nauch zutreffend nach der GOZ abgerechnet worden. Im Zusammenhang dieser \nzahnärztlichen Leistungen erfolgte auch die Verfüllung eines bei der \nWurzelspitzenresektion bzw. Zystektomie entstandenen Hohlraums mit \nalloplastischem Material. Für diese Verfüllung steht dem behandelnden Arzt die \nAbrechnung gemäß Ziff. 411 GOZ (Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit \nautologem oder alloplastischem Material, je Zahn) zur Verfügung;\n\n25\n\nvgl. Liebold / Raff / Wissing, BEMA + GOZ - Kommentar (Mai 2008), \nAnmerkungen zu Ziff. 311, 312 GOZ.\n\n26\n\nDie von Dr. Dr. C. für die von ihm erbrachte Leistung angesetzte Ziff. 2442 \nGOÄ - analog - (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, \nals selbständige Leistung) aus dem GOÄ - Leistungsverzeichnis für die \"Chirurgie \nder Körperoberfläche\" ist erkennbar nicht einschlägig. Der Ansatz der Ziff. 2442 GOÄ \n- und dies entspricht auch dem Verhältnis von GOZ und GOÄ in anderen Bereichen - \nkommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine deutlich umfangreiche und \nschwierige Maßnahme handelt, bei der es gerechtfertigt ist, wegen des enormen \nOperationsaufwands, der durch die volumenerhaltende bzw. -vermehrende \nImplantation alloplastischen Materials entsteht, diese fünffach höher bewertete \nGebührenziffer zur Anwendung zu bringen;\n\n27\n\nvgl. Liebold / Raff / Wissing, a.a.O., Anmerkungen zu Ziff. 2442 GOÄ.\n\n28\n\nEs ist im vorliegenden Fall bei einer Wurzelspitzenresektion / Zystektomie nicht \nerkennbar und erschließt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf einen \n\"großvolumigen Resektionsdefekt\", dass insoweit die genannten qualifizierten \nVoraussetzungen für den Ansatz der Ziff. 2442 GOÄ vorliegen. Die \"Verfüllung eines \nknöchernen Hohlraums mit Knochenersatzmaterial\" (so die ergänzende \nStellungnahme des Dr. Dr. C. vom 06.12.2007) steht im Rahmen nur der \nEntfernung des apikalen (d.i. an der Spitze gelegenen) Abschnitts der Wurzel bzw. \neiner Zyste nicht einer umfangreichen und aufwendigen implantatchirurgischer Maßnahme, wie sie Ziff. 2442 GOÄ im Blick hat, gleich.\n\n29\n\nWenn der Ansatz der Ziff. 2442 GOÄ ausscheidet, kommt auch der Zuschlag \ngemäß Ziff. 444 GOÄ nicht in Betracht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-10/19-k-1180-08","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-10/19-k-1180-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250123","retrieved":"2026-07-09 02:12:27.701363+00:00"}}