{"status":"available","doknr":"OLD250232","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1105.14K824.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"14 K 824/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit dem Jahre 1996 Eigentümer des Hausgrundstücks H. \n0 in 00000 C. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00). Dem Rechtsvorgänger der Kläger - Herrn V. T. - wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom \n29.07.1991 die widerrufliche und bis zum 30.06.2011 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser - nach seiner \nVorreinigung in einer Kleinkläranlage - in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Die \nbestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis enthält unter Ziff. 20 die Auflage, das \neinzuleitende Abwasser jährlich im Abstand von drei Monaten auf die unter Ziff. 19 \nder Erlaubnis genannten Parameter durch eine geeignete Untersuchungsstelle \nuntersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Beklagten nach Ziff. \n20 der Erlaubnis umgehend zuzuleiten. Eine Reduzierung der Untersu-\nchungshäufigkeit ist nach der Erlaubnis auf Antrag möglich, wenn die Ergebnisse der \nUntersuchungen während eines Zeitraums von 2 Jahren unter den in der Erlaubnis \nfestgesetzten Überwachungswerten liegen und keine steigende Tendenz erkennbar \nist.\n\n3\n\nNach Abnahme der Kleinkläranlage im Oktober 1992 legte der Rechtsvorgänger \nder Kläger einen im November 1992 mit der Firma Menk´sche Betonsteinwerke \nGmbH & Co KG geschlossenen Wartungsvertrag vor. Dieser Wartungsvertrag sah \nunter § 1 lit. h) die Durchführung von Wartungsarbeiten und die Untersuchung des \nvorgereinigten Abwassers in zeitlichen Abständen von 4 Monaten (3x/Jahr) vor. Das \nAbwasser sollte nach dem Vertrag auf die Parameter Temperatur, pH-Wert,, \nabsetzbare Stoffe, Durchsichtigkeit/ und BSB 5 - allerdings nur bei jeder 2. Wartung \n(also im Abstand von 8 Monaten) - untersucht werden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25.04.1995 wies der Beklagte den Rechtsvorgänger der \nKläger darauf hin, dass er eine Erfassung aller in seinem Zuständigkeitsbereich \nvorhandenen vollbiologischen Kleinkläranlagen durchführe. Zugleich erinnerte er den \nRechtsvorgänger an die Vorlage der bislang von ihm nicht vorgelegten Wartungs- \nund Untersuchungsberichte.\n\n5\n\nUnter dem 18.04.2000 wies der Beklagte erstmals die Kläger auf die nach der \nbestandskräftigen Erlaubnis bestehende Verpflichtung zur Vorlage der \nUntersuchungsergebnisse der Abwasserproben hin. Nach weiteren Erinnerungen \nlegten die Kläger die Kläger im Dezember 2003 und Januar 2004 verschiedene \nUntersuchungsberichte vor. Unter dem 12.01.2004 beantragten sie eine Reduzierung \nder Untersuchungshäufigkeit.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11.06.2004 lehnte der Beklagte den auf Reduzierung der \nUntersuchungshäufigkeit gerichteten Antrag mit der Begründung ab, dass die Kläger \ndie Auflage Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten. Diese sehe \nvor, dass die Abwasserproben der Kläranlage 4-mal pro Jahr im Abstand von 3 \nMonaten auf die Parameter CSB und BSB5 untersucht würden. Eine Reduzierung \nder Untersuchungshäufigkeit komme nur in Betracht, wenn die \nUntersuchungsergebnisse während eines Zeitraums von 2 Jahren unter den in der \nErlaubnis festgesetzten Überwachungswerten blieben und keine steigende Tendenz \nfeststellbar sei. Die Kläger hätten seit dem Eigentumswechsel im Jahre 1996 nur 6 \nUntersuchungsberichte (14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, \n22.08.2003 und 06.05.2004) vorgelegt.\n\n7\n\nDen Widerspruch der Kläger vom 12.07.2004 wies die Bezirksregierung (BZR) \nKöln mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 zurück.\n\n8\n\nAm 28.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, \ndass die Gründe des Widerspruchsbescheides nicht stichhaltig seien. Entgegen den \ndortigen Ausführungen habe der Beklagte ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht \nschon mit Schreiben vom 22.05.2000, sondern erst am 05.01.2004 übersandt. Es sei \nnicht nachvollziehbar, warum die jährlichen Untersuchungen von 3 auf 4 Analysen \nerhöht worden seien. Der von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossene \nWartungsvertrag sehe lediglich eine dreimalige Untersuchung des Abwassers vor. \nDer Beklagte habe die dort geregelten Untersuchungsintervalle akzeptiert, weil ihm \ndieser Vertrag bestimmt vorgelegt worden sei. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, \nwenn der Beklagte erst 10 Jahre nach Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis die \nKontrolluntersuchungen beanstande. Ihre Kleinkläranlage halte ausweislich der \naktuell durchgeführten Untersuchungen (23.04.2007/30.08.2007) die festgelegten \nGrenzwerte ein. Eine zwei- oder höchstens dreimalige Untersuchung des Abwassers \npro Jahr sei deshalb vollkommen ausreichend.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.06.2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 30.01.2007 zu \nverpflichten, die nach Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom \n29.07.1991 vorgesehene Untersuchung des Abwassers auf 3 \nUntersuchungen pro Jahr in einem zeitlichen Abstand von 4 Monaten zu \nreduzieren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr weist darauf hin, dass die Kläger die für eine Reduzierung der \nUntersuchungshäufigkeit erforderliche Anzahl an Untersuchungsberichten nicht \nvorgelegt hätten. Bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides hätten sie lediglich 6 \nUntersuchungsergebnisse vom 14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, \n22.08.2003 und 06.05.2004 vorgelegt. Nach Erlass des Bescheides hätten sie nur \nnoch 2 weitere Berichte vom 08.04.2002 und 16.12.2004 eingereicht. Für das Jahr \n2005 hätten die Kläger einen und für das Jahr 2006 keinen Untersuchungsbericht \nvorgelegt. Für das Jahr 2007 hätten die Kläger 4 Berichte, aber für das Jahr 2008 \nkeinen Bericht vorgelegt. Mit Ausnahme der Untersuchungen für das Jahr 2007 \nerfüllten alle Analysen nicht den nach Ziff. 19 der Erlaubnis gebotenen Untersuchungsumfang. Die vorgelegten Laborberichte umfassten lediglich Untersuchungen \nauf absetzbare Stoffe und BSB5-Wert. Ermittlungen zum chemischen \nSauerstoffbedarf (CSB) enthielten sie nicht.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den auf Reduzierung der \nUntersuchungshäufigkeit gerichteten Antrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die \nKläger haben keinen Anspruch darauf, dass die nach Ziff. 20 der wasserrechtlichen \nErlaubnis vom 29.07.1991 vorgesehene Untersuchung des Abwassers auf drei \nUntersuchungen pro Jahr in einem zeitlichen Abstand von 4 Monaten reduziert \nwird.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen der für die begehrte Reduzierung allein in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage der Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom \n29.07.1991 liegen nicht vor. Die Rechte und Verpflichtungen aus der \nbestandskräftigen Erlaubnis vom 29.07.1991 sind mit dem Eigentumserwerb an dem \nGrundstück H. 0 im Jahre 1996 gem. § 7 Abs. 2 WHG vom Voreigentümer \nauf die Kläger übergegangen. Nach dieser Vorschrift geht die wasserrechtliche \nErlaubnis bei Veräußerung des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger über. Ziff. 20 \nder auf die Kläger übergegangenen wasserrechtlichen Erlaubnis 29.07.1991 legt für \ndie Kläger den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit des \nAbwassers dahingehend verbindlich fest, dass das Abwasser jährlich im Abstand von \ndrei Monaten - also 4-mal pro Jahr - auf die Parameter absetzbare Stoffe, \nchemischer Sauerstoffbedarf (CSB), biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5) und \nauf den ph-Wert durch eine geeignete Untersuchungsstelle zu untersuchen ist. Die \nUntersuchungsergebnisse sind dem Beklagten umgehend zuzuleiten. Eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit ist nach der Erlaubnis auf Antrag möglich, \nwenn die Ergebnisse der Untersuchungen während eines Zeitraums von 2 Jahren \nunter den in der Erlaubnis festgesetzten Überwachungswerten liegen und keine \nsteigende Tendenz erkennbar ist.\n\n16\n\nDie Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit. Sie haben nicht über einen Zeitraum von 2 Jahren die nach Ziff. 20 \nder Erlaubnis geforderten Untersuchungsberichte vorgelegt, die die nach der Erlaubnis vorgesehene Untersuchungshäufigkeit und den Untersuchungsumfang \neinhalten. Seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1996 haben sie bis zum \nErlass des ablehnenden Bescheides vom 11.06.2004 lediglich 6 Untersuchungsberichte vom 14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, 22.08.2003 \nund 06.05.2004 dem Beklagten vorgelegt. Nach Erlass des ablehnenden Bescheides \nhaben sie noch zwei weitere Untersuchungsberichte vom 08.04.2002 und \n16.12.2004 eingereicht. Für das Jahr 2005 haben sie einen und für das Jahr 2006 \nkeinen Untersuchungsbericht vorgelegt. Für das Jahr 2007 liegen dem Beklagten \ndrei Untersuchungsberichte vom 05.01.2007, 23.04.2007 und 30.08.2007 vor und für \ndas Jahr 2008 ein Bericht vom 25.04.2008. Die Kläger haben damit nicht über einen \nZeitraum von 2 Jahren Berichte vorgelegt, die Untersuchungen des Abwassers in \nzeitlichen Abständen von 3 Monaten enthalten. Ungeachtet der zu geringen \nUntersuchungshäufigkeit genügen die bis zum Jahr 2006 vorgelegten Untersuchungsberichte auch deshalb nicht den in der Erlaubnis vom 29.07.1991 \nfestgelegten Anforderungen, weil sie keine Feststellungen zum Parameter des \nchemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) enthalten. Erst die für die Jahre 2007 und 2008 \neingereichten Laborberichte enthalten Feststellungen zum Parameter CSB und \nerfüllen damit den nach der wasserrechtlichen Erlaubnis gebotenen \nUntersuchungsumfang. Allerdings sind die Untersuchungen für die Jahre 2007 und \n2008 nicht in der vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt worden.\n\n17\n\nDer vom Rechtsvorgänger der Kläger geschlossene Wartungsvertrag hat keinen \nEinfluss auf den behördlich in der Erlaubnis festgelegten Untersuchungsumfang. \nSoweit der Beklagte die Vorlage dieses Wartungsvertrages durch den \nRechtsvorgänger der Kläger nicht zum Anlass genommen hat, den Rechtsvorgänger \nund die Kläger nach dem Eigentumswechsel schon frühzeitiger darauf hinzuweisen, \ndass die im Vertrag vereinbarten Abwasseruntersuchungen nicht den in der \nErlaubnis vom 29.07.1991 festgelegten Anforderungen genügen, kann hierin eine \nÄnderung der Vorgaben der Erlaubnis nicht erblickt werden. Ein bloßes behördliches \nUntätigbleiben ist nicht geeignet, konkrete Vorgaben einer schriftlich ergangenen \nbehördlichen Erlaubnis zu ändern. Zur Änderung der schriftlichen Vorgaben der \nErlaubnis hätte es einer eindeutigen Erklärung seitens des Beklagten bedurft. Daran \nfehlt es hier. Soweit die Kläger es unter Hinweis auf die im Betriebsbuch vermerkten \nÜberprüfungen nicht ausschließen, dass dem Rechtsvorgänger bereits auf der \nGrundlage dieser Überprüfungen eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit \ngewährt worden sei, stellt diese Behauptung eine durch nichts erhärtete Vermutung \ndar. Eine an den Rechtsvorgänger der Kläger ergangene schriftliche Entscheidung \nüber die Redzierung der Untersuchungshäufigkeit konnten die Kläger nicht vorlegen. \nAus den Aufzeichnungen des Betriebstagebuchs lässt sich in Bezug auf die hier in \nRede stehenden Untersuchungen des Abwassers nur entnehmen, dass am \n15.11.1994 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde. Bei den übrigen Eintragungen ist nicht vermerkt, ob an diesen Terminen auch die geforderten \nLaboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dass der Rechtsvorgänger der Kläger \ndie Laboruntersuchungen in dem durch die Erlaubnis geforderten Umfang hat \ndurchführen lassen, ist aus Sicht des Gerichts auch unwahrscheinlich, weil der von \nihm geschlossene Wartungsvertrag in Bezug auf die Häufigkeit und auf den Umfang \nder Untersuchungen nicht den in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen \ngenügt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/14-k-824-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/14-k-824-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250232","retrieved":"2026-07-09 02:12:37.533526+00:00"}}