{"status":"available","doknr":"OLD250231","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1105.14K4743.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"14 K 4743/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks P.--straße 0 in 00000 \nX. . Dort betreibt er ein Versicherungsbüro.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass das Grundstück nicht an die \nöffentliche Abfallentsorgungsanlage angeschlossen war, forderte er den Kläger mit \nder sofort vollziehbar erklärten Anschlussverfügung vom 06.08.2007 unter Ziff. I auf, \nsein Grundstück mittels eines 60-l-Restmüllgefäßes an die kommunale \nAbfallentsorgungsanlage anzuschließen. Unter Ziff. II ordnete er den \nBenutzungszwang für den 60-l-Restmüllbehälter an und gab dem Kläger unter Ziff. \nIII. der Verfügung auf, am 13.08.2007 die Aufstellung des Behälters auf seinem \nGrundstück durch Beauftragte des Beklagten zu dulden. Für den Fall, dass der \nKläger den genannten Aufforderungen nicht oder nicht vollständig nachkommen \nsollte, drohte der Beklagte unter Ziffer IV die Festsetzung eines einheitlichen \nZwangsgeldes in Höhe von 300,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte im \nWesentlichen aus, dass das Grundstück aufgrund seiner gewerblichen Nutzung an \ndie kommunale Abfallentsorgung anzuschließen sei.\n\n4\n\nAm 13.08.2007 wurde der 60-l-Restmüllbehälter auf dem Grundstück des \nKlägers durch den Beklagten aufgestellt.\n\n5\n\nDen gegen die Anschlussverfügung gerichteten Widerspruch des Klägers vom \n04.09.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 \nzurück.\n\n6\n\nAm 10.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \nsein Grundstück nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Er betreibe auf seinem \nGrundstück P.--straße 0 ein Versicherungsbüro. In seinem Betrieb fielen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit keine Abfälle zur Beseitigung an. Dies könnten \nseine Beschäftigten Frau D. O. und Herr K. K1. bestätigen. Es bestehe \nein striktes Rauchverbot für Mitarbeiter und Besucher. Tee werde aus mitgebrachten \nWarmhaltekannen ausgeschenkt. Kalte Getränke würden aus Flaschen des dualen \nSystems gereicht. Tempotaschentücher fielen nicht an, Kaugummi werde nicht \ngekaut. Aktenabfall, der weder in die grüne Tonne noch in den gelben Sack gehöre, \ngebe es nicht. Hygienebeutel aus dem Toilettenbereich gebe es nicht. Die Mitarbeiter \ndes Klägers verwendeten keine Hygieneartikel, die über die Restmülltonne zu \nentsorgen sei. Fast-Food-Verpackungen, die weder in die grüne Tonne noch in den \ngelben Sack gehörten, gebe es nicht. Fastfood werde nicht gekauft.\n\n7\n\nDer Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. IV. der Verfügung nach \nKlageerhebung am 18.12.2007 aufgehoben. In der mündlichen Verhandlung haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffn. III und IV der \nangefochtenen Anschlussverfügung übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nZiffn. I und II der Anschlussverfügung des Beklagten vom 06.08.2007 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSeiner Auffassung nach ist die Anordnung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs rechtlich nicht zu beanstanden. Die satzungsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs seien \ngegeben. Auf dem vom Kläger zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück \nfielen Abfälle zur Beseitigung an. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung des § 7 \nSatz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nicht widerlegt. Warum auf seinem \nGrundstück - entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV - keine \nAbfälle zur Beseitigung anfielen, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die \npauschalen Behauptungen über einige Abfallarten seien nicht nachvollziehbar. Die \nBehauptung, dass keine Staubsaugerbeutel anfielen, lasse die Frage offen, was mit \ndem beim Staubsaugen gesammelten Kehricht geschehe. Wenn keine Abfälle in \nForm von Schreibutensilien anfallen sollten, müsse der Kläger sich fragen lassen, \nwomit sich seine Mitarbeiter Notizen machten oder Schriftstücke unterschrieben.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob auf dem Grundstück des \nKlägers Abfall zur Beseitigung anfällt, durch Vernehmung der Zeugen O. und \nK1. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n14\n\nWegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n17\n\nDer unter Ziffn. I. und II. des Bescheides vom 06.08.2007 für das Grundstück des \nKlägers in der P.--straße 0 in X. angeordnete Verpflichtung zum Anschluss und \nzur Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist \n§ 6 Abs. 2 Sätze 1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten \nvom 20.12.2005 (Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung \n(GewAbfV). Danach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich genutzt \nwerden, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung \nanzuschließen, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 \nGewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine \nPflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. Nach § 7 \nSatz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, \ndie nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, \nmindestens aber einen Behälter, zu nutzen.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwanges liegen vor. Auf \ndem zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück des Klägers fallen Abfälle zur \nBeseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung des § 7 Satz 4 der GewAbfV, die eine \nwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von \ngewerblichen Siedlungsabfällen zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch \nwenn sie die in der GewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalten,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, 693.\n\n21\n\nDiese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat zwar behauptet, dass in \nseinem Betrieb keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Nach \ndem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass überlassungspflichtige Abfälle jedenfalls in Form von leeren \nKugelschreiberminen und Essensabfällen in seinem Betrieb anfallen. Der Kläger und \ndie vernommenen Zeugen O. und K1. haben übereinstimmend erklärt, dass \nder Abschluss von Versicherungsverträgen auch in den Betriebsräumen des Klägers \nerfolgt. Zu diesem Zweck würden EDV-mäßig vorgehaltene Vertragsformulare \nausgedruckt und vom Kläger oder seinen Mitarbeitern sowie von den Kunden \nhandschriftlich mit Kugelschreibern unterzeichnet. Die Benutzung von \nKugelschreibern im Betrieb des Klägers hat zwangsläufig zur Folge, dass nach dem \nEnde der Gebrauchsfähigkeit der Kugelschreiberminen Abfälle zur Beseitigung im \nBetrieb des Klägers anfallen. Daran ändert nichts, dass die im Betrieb verwendeten \nKugelschreiber nach Angaben des Klägers und der Zeugen im Eigentum der \nBeschäftigten des Klägers stehen. Maßgeblich ist, dass die Kugelschreiber bei ihrer \nVerwendung im Betrieb des Klägers am Ende ihrer Gebrauchstauglichkeit zu Abfall \nwerden und dem Beklagten am Ort ihres Anfalls, also auf dem Betriebsgrundstück \ndes Klägers zu überlassen sind. Gleiches gilt für den Essens- und den \nVerpackungsabfall, der nach Angaben der Zeugin O. im Zusammenhang mit dem \nVerzehr von Kuchenteilchen entstanden ist und den die Zeugin nach ihren Angaben \nmittels einer eigens für Abfälle bereit gehaltenen Tüte mit zu ihrer Privatadresse genommen hat. Satzungsrechtlich sind sowohl der Kläger als auch dessen Beschäftigte \nals Abfallerzeuger gehalten, den im Betrieb des Klägers anfallenden Abfall \n(gebrauchsuntaugliche Kugelschreiberminen, Essens- und Verpackungsabfall) dem \nBeklagten am Ort seines Anfalls zu überlassen. Der in § 6 Abs. 1 bis 3 AS geregelte \nAnschluss- und Benutzungszwang ist grundstücksbezogen und verpflichtet \nGrundstückseigentümer und Abfallerzeuger dazu, Abfälle dem Beklagten am Ort \nihres Anfalls zu überlassen. Die Anordnung eines grundstücksbezogenen \nAnschlusszwanges ist mit höherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV \nvereinbar. Die bundesgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt \ndie nähere Ausgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung \ndurch landesrechtliche Bestimmungen. Der Beklagte konnte deshalb als öffentlich-\nrechtlicher Entsorgungsträger auf der Grundlage der landesgesetzlichen \nErmächtigung des § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW insbesondere bestimmen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm \ndie überlassungspflichtigen Abfälle zu überlassen sind. Von der landesgesetzlichen \nErmächtigung hat der Beklagte in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. \nDie Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV bietet keinen Anhalt dafür, dass das den \nöffentlichen Entsorgungsträgern eingeräumte Satzungsermessen dahingehend \neingeschränkt werden soll, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen \nSiedlungsabfällen vom satzungsrechtlich bestimmten grundstücksbezogenen \nAnschlusszwang auszunehmen sind, damit sie gewerbliche Abfälle gemeinsam mit \nRestabfall aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger überlassen können. \nBereits der Wortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV spricht dafür, dass die Möglichkeit zur \ngemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne nur Erzeugern und Besitzern \ngewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, die mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 GewAbfV erlaubt es \nErzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich diese „mit den bei \nihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen\" dem öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 Abs. 7 GewAbfV wird im \nÜbrigen auch gestützt durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft \nAbfall zur GewAbfV,\n\n22\n\nvgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7.\n\n23\n\nHat der Kläger damit die gesetzliche Vermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV selbst \ndann nicht widerlegt, wenn man von der Richtigkeit seines Vorbringens und der \nAngaben der Zeugen ausgeht, so hält das Gericht die Angaben des Klägers und der \nvernommenen Zeugen in entscheidenden Punkten auch für unglaubhaft. \nLebensfremd ist aus Sicht des Gerichts, den Anfall von Abfall in Form von \nZigarettenkippen durch Anordnung eines Rauchverbots auch gegenüber Kunden zu \nverhindern. Ein auch für Kunden geltendes absolutes Rauchverbot liefe den \ngeschäftlichen Interessen des Klägers zuwider. Mit der Anordnung eines absoluten \nRauchverbots liefe er Gefahr, Kunden zu verprellen und Geschäftsabschlüsse zu \nverhindern. Im Übrigen drängte sich der Eindruck auf, dass die Angaben der Zeugen \nim Vorhinein weitgehend mit dem Kläger abgesprochen waren. Dies zeigt sich \nbeispielhaft in der Aussage der Zeugin O. , die zunächst in Widerspruch zu den \nAngaben des Klägers davon berichtet hatte, dass nicht nur ein vom Kläger beauftragtes Reinigungsunternehmen, sondern auch sie die Büroräume mit einem \nStaubsauger gereinigt habe, der bei ihnen „im Büro\" gestanden habe. Vor dem \nHintergrund dieser Aussage hätte sich der Kläger fragen lassen müssen, wie er die \nStaubsaugerbeutel des in seinem Büro stehenden Staubsaugers entsorgt. Den \nWiderspruch zu den Angaben des Klägers versuchte die Zeugin O. erst nach \nDiktat ihrer Aussage auszuräumen, indem sie auf Nachfrage des \nProzessbevollmächtigten des Klägers erklärte, dass der Staubsauger nicht in den \nBüroräumen vorgehalten worden sei, sondern vom Kläger mitunter nach der \nMittagspause von zu Hause mitgebracht worden sei.\n\n24\n\nDie Zuteilung eines 60-l-Restmüllbehälters an den Kläger begegnet ebenfalls \nkeinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf \nfür Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter \nZugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert \n(EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l pro Woche zur Verfügung gestellt \n(§ 11 Abs. 3 Satz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs \ngeltenden EWG von 1 je 3 Beschäftigte erhalten Versicherungsvertreter wie der \nKläger ein Behältervolumen von 60 l mit vierwöchentlichem Leerungsrhythmus zugeteilt, weil ein kleinerer Behälter nach der Satzung nicht zugelassen ist (§§ 11 Abs. 3 \nSatz 3, 10 Abs. 2 AS).\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes nach billigem Ermessen \naufzuerlegen. Die Klage gegen die in Ziff. III des Bescheides angeordnete Duldung \nder Aufstellung der Restmülltonne war von Beginn an unzulässig, weil sich die \nDuldungsverfügung bereits mit der Aufstellung der Tonne am 13.08.2007 vor \nKlageerhebung durch Zeitablauf erledigt hatte. In Bezug auf die vom Beklagten \naufgehobene Zwangsgeldandrohung hätte der Kläger zwar voraussichtlich obsiegt. \nDieses Obsiegen wäre aber nur als gering i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nanzusehen gewesen, weil sich die Zwangsgeldandrohung nach Ziff. 1.6.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. \nAufl., Anh. § 164 Rn. 14) nicht streitwerterhöhend auswirkt.\n\n26\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/14-k-4743-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/14-k-4743-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250231","retrieved":"2026-07-09 02:12:37.436284+00:00"}}