{"status":"available","doknr":"OLD250229","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1105.10K4030.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"10 K 4030/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Mutter des Klägers meldete diesen am 22.01.2008 bei der Gesamtschule \nHolweide für die Klasse 5 des Schuljahrs 2008/2009 an und teilte mit, bereits ihr \nBruder und ihre Schwester hätten diese Schule besucht und von ihr einen guten Eindruck gehabt; der Kläger wolle nicht in einer Integrationsklasse, weil ihn behinderte \nKinder traurig machten. Von den aufgeführten Härtefallkriterien „alleinerziehend\", \n„Berufstätigkeit (100 %)\", „Berufstätigkeit (50 %)\", „schwere Krankheiten\" und „Verschiedenes\" wurde das Kriterium „alleinerziehend\" von der Schule angekreuzt. Von \nden Rubriken bezüglich Besonderheiten „Migrationshintergrund\" und „Ehemalige/r\" \nwar erstere angekreuzt. Gemäß seinem Zensurendurchschnitt von 3,4 gehöre der \nKläger zur Leistungsgruppe II. Er besuche die Katholische Grundschule in der Friedlandstraße in Köln.\n\n3\n\nDer beklagte Schulleiter lehnte den Antrag der Mutter des Klägers, diesen auf die \nGesamtschule Holweide aufzunehmen, mit Bescheid vom 11.02.2008 ab und führte \nzur Begründung aus, angesichts der Anmeldung von insgesamt 404 Schülern und \nSchülerinnen und des Beschlusses des Rats der Stadt Köln, „die städtische Name \nder Gesamtschule in der Sekundarstufe I\" neunzügig zu führen, und der daraus resultierenden 270 Plätze habe der Kläger nicht berücksichtigt werden können. Da \ngemäß § 1 Abs. 2 APO-S I die Leistungsheterogenität als Aufnahmekriterium für Gesamtschulen bei einem Anmeldeüberhang festgeschrieben sei, müsse jeweils ein \nDrittel der Kinder mit Haupt-, Realschul- und gymnasialer Empfehlung aufgenommen \nwerden. Da die Zahl der Bewerber mit entsprechender Empfehlung die Zahl von einem Drittel der Schulplätze in der Klasse 5 übersteige, hätten unter Ausschöpfung \nder Höchstwerte der Klassenstärke und nach Berücksichtigung von Härtefällen die \nAuswahlkriterien eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen, eines ausgewogenen Verhältnisses von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher \nMuttersprache und der Leistungsheterogenität herangezogen werden müssen. Da im \nFall des Klägers diese Kriterien nicht erfüllt worden seien, könne er nicht aufgenommen werden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13.02.2008 übersandte der Beklagte der Familie des Klägers \ndie von ihr eingereichten Unterlagen zurück und bat darum, den Kläger bis zum \n22.02.2008 in der nächstgelegenen Haupt- bzw. Realschule bzw. im nächstgelegenen Gymnasium gemäß der Empfehlung der Grundschule anzumelden.\n\n5\n\nMit dem gegen den Bescheid vom 11.02.2008 gerichteten Widerspruch machten \ndie Eltern des Klägers geltend, seine Mutter sei alleinerziehend mit einem weiteren, \n18 Monate alten Kind, das ab August 2008 in den Kindergarten gehen werde. Ab \ndiesem Zeitpunkt werde sie eine Ganztagsbeschäftigung ausüben, weshalb der Kläger über Mittag betreut werden solle. Sehr viele Mütter hätten ihr die Gesamtschule \nempfohlen, und sie habe ihre Pläne dementsprechend gemacht. Viele Freunde aus \nder Klasse und der Nachbarschaft des Klägers seien angemeldet worden, von denen \nviele angenommen worden seien. Der Kläger sei sehr traurig darüber, dass er nicht \nangenommen worden sei. Er müsse nun möglicherweise in eine Hauptschule, obwohl seine Lehrerin für ihn die Gesamtschule empfohlen habe. Um zu der anderen \nGesamtschule zu gelangen, müsse er allein Verkehrsmittel benutzen, wovor er sich \nfürchte. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27.02.2008 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom \n11.02.2008 zurück und lehnte den Antrag auf Aufnahme des Klägers erneut ab. Zur \nBegründung führte er aus, angesichts der Anmeldung von 430 Schülerinnen und \nSchülern für das künftige fünfte Schuljahr, der Festlegung der Zügigkeit mit neun \nParallelklassen und der daraus resultierenden Höchstzahl von 234 aufzunehmenden \nSchülern habe er unter Ausschöpfung der Höchstwerte der Klassenstärke und nach \nBerücksichtigung von Härtefällen unter Anwendung der Kriterien Geschwisterkinder, \nLeistungsheterogenität, Schulweg, Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt \nbesuchten Grundschule und Losverfahren eine Auswahl treffen müssen, bei der der \nKläger nicht habe berücksichtigt werden können. Der Kläger gehöre zu einer \nLeistungsgruppe, die bei den Anmeldungen überrepräsentiert gewesen sei. Innerhalb \ndieser Gruppe sei über die Länge des Schulwegs und die Entfernung zur zuletzt \nbesuchten Grundschule abzuwägen gewesen. Dabei hätten Anmeldungen \nvorgelegen, die eine geringere Entfernung vom Wohnort bzw. von der Grundschule \naufgewiesen hätten.\n\n7\n\nAuch gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers Widerspruch ein. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 13.02.2008 sandte der Beklagte den Eltern des Klägers \neingereichte Unterlagen zurück und bat, den Kläger bis zum 22.08.2008 in der \nnächst gelegenen Hauptschule, Realschule bzw. im nächst gelegenen Gymnasium \ngemäß der Empfehlung der Grundschule anzumelden.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Eltern des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 14.05.2008 zurück und führte zur Begründung aus, da \nmehr Schüler angemeldet worden seien als die Schülerhöchstzahl von 237, die sich \naus der Zahl von neun Parallelklassen in Verbindung mit dem aus dem \nGemeinsamen Unterricht resultierenden Klassenfrequenzhöchstwert von 27 bzw. 26 \nergebe, habe der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchführen müssen, dem gemäß \n§ 1 Abs. 2 APO-S I folgende Kriterien zugrunde gelegt worden seien: \nGeschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen, \nausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher \nMuttersprache, Leistungsheterogenität, Schulwege, Besuch einer Schule in der Nähe \nder zuletzt besuchten Grundschule und Losverfahren. Nach erneuter Überprüfung \ndes Aufnahmeantrags des Klägers sei die Schule zu dem Ergebnis gekommen, dass \ndie von seinen Eltern aufgeführten Gründe keinen Härtefall darstellten, der zu einer \nAufnahme in die Klasse 5 führe, weshalb die genannten allgemeinen Kriterien zur \nAuswahl herangezogen worden seien. Da der Kläger zur Leistungsgruppe 2 gehöre, \ndie für einen Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und \nSachunterricht ab 3,0 gebildet worden sei und die sehr viele Schüler umfasse, hätten \nnicht alle Schüler bei der Aufnahme berücksichtigt werden können. Sofern auf der \nBasis der genannten Kriterien keine Entscheidung möglich gewesen sei, sei die \nAnwendung des Losverfahrens rechtlich zulässig. Die Notwendigkeit einer Betreuung \ndes Klägers nach der Schule stelle keinen besonders gelagerten Einzelfall dar, der \nvon der Schulleitung hätte besonders berücksichtigt werden müssen, weil viele Eltern \nebenfalls auf eine Beschulung bzw. Betreuung ihres Kindes in Wohnort- oder \nArbeitsplatznähe angewiesen seien. Infolge des starken Andrangs aus der Nähe der \nGesamtschule seien auch Kinder mit relativ kurzer Entfernung abgelehnt worden, \nweil hier auch andere Gesamtschulen gleichgut erreichbar seien. Nach der APO-S I \nsei die Berücksichtigung von Freunden, die die selbe Grundschule besucht hätten, \nkein Auswahlkriterium.\n\n10\n\nUnter dem 15.05.2008 teilte der Schulleiter der Bezirksregierung Köln unter \nanderem mit, bei der Neunzügigkeit betrage der Klassenfrequenzhöchstwert 27 und \nbei Klassen mit Gemeinsamem Unterricht 26; aufgrund der Einrichtung von \nIntegrations- und internationalen Klassen und eines Sprachförderprogramms werde \nvom Klassenfrequenzhöchstwert abgewichen. Angemeldet hätten sich 228 Jungen \nund 176 Mädchen, von denen jeweils 118 aufgenommen worden seien. 47 Schüler \nseien als Härtefall aufgenommen worden. 29 Kinder hätten auch nach nochmaliger \nÜberprüfung aufgrund eingelegter Widersprüche nicht auf die Schule aufgenommen \nwerden können. Folgende Aufnahmekriterien seien angewandt worden: \nGeschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, \nausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher \nMuttersprache, Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher \nLeistungsfähigkeit, Schulwege, Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und das \nLosverfahren.\n\n11\n\nDer beklagte Schulleiter teilte der Bezirksregierung Köln am 16.04.2008 \nbezüglich 29 Widersprüchen, denen nicht abgeholfen worden sei, mit, es bestünden \ndrei Seiteneinsteiger-Plätze. Die notenmäßigen Leistungsgruppen seien von 1 bis \n2,9 und ab 3,0 gebildet worden. Die Leistungsgruppen machten jeweils 50 % der \nGesamtschülerschaft der Klasse 5 des Schuljahrs 2008/2009 aus, die jeweils zu 50 \n% aus Jungen bzw. Mädchen bestehe, von denen 30 Kinder „mit VOSF\" seien. 47 \nder aufgenommenen Schüler seien Härtefälle und mindestens 56 ausländische \nKinder.\n\n12\n\nNach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 21.05.2008 hat der Kläger am \n16.06.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei türkischer \nStaatsangehöriger. Seine Eltern lebten in Trennung. Er lebe zusammen mit seiner \nzweijährigen Schwester bei seiner Mutter. Da bereits die Geschwister seiner Mutter \ndie Gesamtschule Holweide besucht hätten, hätten sowohl er als auch seine Eltern \nbereits positive Erfahrungen mit der Schule gemacht. So studiere sein Onkel nun \nMedizin. Bei der Auswahl der Schule hätten neben deren Erziehungsstil auch die \nGanztagsbetreuung und die Nähe zum Wohnort und zur Grundschule eine Rolle \ngespielt. Nahezu der gesamte Freundeskreis des Klägers, Mitschüler aus der \nGrundschule und Freunde aus dem Wohnort, sei an der Gesamtschule Holweide \naufgenommen worden. Diese verfüge über ein Lehrprofil, das in anderen \nGesamtschulen nicht existiere. Sie sei eine integrierte Gesamtschule, die Kinder aus \nverschiedenen sozialen Herkünften und Kulturen in einer Klasse mische. Dort lernten \nKinder den alltäglichen Umgang mit behinderten Kindern. Eine Anmeldung an einer \nanderen Gesamtschule sei wegen Ablaufs der Anmeldefristen nicht mehr möglich \ngewesen. Die Auswahlentscheidung sei nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden. \nDer Ablehnungsbescheid vom 27.02.2008 führe andere Zahlen hinsichtlich der \nAnmeldungen und andere Auswahlkriterien als der erste, später aufgehobene \nAblehnungsbescheid auf. Den Bescheiden sei nicht eindeutig zu entnehmen, nach \nwelchen Kriterien die Auswahl der zukünftigen Schüler erfolgt sei und weshalb der \nKläger diese Kriterien nicht erfülle. Er erfülle das Kriterium der geringen Entfernung \nvom Wohnort, weil dieser nur 997 Meter von der Gesamtschule Holweide entfernt \nliege. Auch die von ihm zuletzt besuchte Katholische Grundschule in der Friedlandstraße befinde sich in unmittelbarer Nähe zu dieser Gesamtschule. Mitschüler \ndes Klägers aus der Grundschule, die zur selben Leistungsgruppe gehörten, deren \nWohnort aber entfernter als der des Klägers sei, seien im Gegensatz zu ihm \naufgenommen worden. Da nach dem Widerspruchsbescheid infolge des starken \nAndrangs wegen gleich guter Erreichbarkeit anderer Gesamtschulen selbst Kinder \nmit relativ kurzer Entfernung abgelehnt worden seien, habe der Beklagte die in \nseinem Bescheid angegebenen Kriterien der geringen Entfernung vom Wohnort bzw. \nvon der Grundschule wohl doch nicht berücksichtigt. Ferner sei als Kriterium \nberücksichtigt worden, ob andere Gesamtschulen gleich gut erreichbar seien, obwohl \ndieses Kriterium in der diesbezüglich abschließenden Regelung des § 1 APO-S I \nnicht genannt sei. Im Übrigen liege die Gesamtschule Höhenhaus 2,16 km vom \nWohnort des Klägers entfernt und sei nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln und \ndeshalb für den Kläger nicht gleich gut erreichbar. Ferner sei nicht berücksichtigt \nworden, dass der Kläger sich wegen Ablaufs der Anmeldefristen nicht bei einer \nanderen Gesamtschule habe anmelden können, weil es im Schreiben des Beklagten \nvom 13.02.2008 ausdrücklich heiße, die Anmeldung solle an einer Haupt- bzw. Realschule bzw. einem Gymnasium erfolgen, während Gesamtschulen darin unerwähnt \nblieben. Ebenso wenig sei die persönliche Situation des Klägers berücksichtigt \nworden, dessen Eltern in Trennung lebten. Für ihn sei bereits diese Situation schwer \nzu akzeptieren. Ihm und seinen Eltern liege daher viel daran, dass er zumindest \nseine gewohnte Umgebung behalte. Nachbarskinder und Mitschüler der Grundschule \nseien an der Gesamtschule Holweide aufgenommen worden, während keiner seiner \nFreunde die Hauptschule besuchen werde, an der er sich habe anmelden müssen. \nSeine Mutter sei außerdem ohne Unterstützung seines Vaters mit der Betreuung \nbeider Kinder überlastet, weshalb eine Ganztagsbetreuung die Familie entlasten \nwürde. Wegen des kurzen Schulwegs könne der Kläger mit anderen Kindern allein \nzur Schule gehen und wäre deshalb nicht auf die Begleitung seiner Mutter \nangewiesen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 27.02.2008 und \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14.05.2008 zu \nverpflichten, den Kläger im Schuljahr 2008/2009 in die 5. Klasse der \nGesamtschule Holweide aufzunehmen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt er aus, dass derzeit keine freie Kapazität an der \nGesamtschule Holweide vorhanden sei. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die \nangefochtenen Bescheide und sein Vorbringen im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes 10 L 880/08.\n\n18\n\nIn diesem Verfahren hat der Beklagte auf die vom Berichterstatter unter dem \n01.07.2008 gestellten Fragen, wegen derer auf Blatt 35 und 36 der Gerichtsakte zum \nAktenzeichen 10 L 880/08 verwiesen wird, mit Schreiben vom 02.07.2008, wegen \ndessen Einzelheiten auf Blatt 49 bis 51 der Gerichtsakte zum Verfahren 10 L 880/08 \nBezug genommen wird, unter anderem ausgeführt: Für das fünfte Schuljahr stünden \n246 Plätze zur Verfügung, die derzeit tatsächlich belegt seien. Es würden neun \nKlassen gebildet. In sechs Klassen würden fünf Kinder mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf aufgenommen, die dann die Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und \nSchülern nicht überstiegen, während in drei Klassen die Höchstgrenze 30 Kinder \nbetrage. Der Gemeinsame Unterricht werde in den entsprechenden Grundschulen \ndes Einzugsbereichs der Gesamtschule Holweide trainiert. Damit mit einer größeren \nAnzahl von Kindern und den vielen ungeübten Regelschülern begonnen werden \nkönne, sei pro Schüler, der nach der AO-SF zu unterrichten sei, mindestens ein \nSchüler erforderlich, der bereits Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unterricht habe. \nDies sei mit dem Rechtsamt der Stadt Köln vorgeklärt worden und gelte als eins der \nHärtefallkriterien. In den sechs Integrationsklassen würden Kinder mit \nunterschiedlichem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammen mit Kindern ohne \nBehinderung im so genannten Gemeinsamen Unterrichtet unterrichtet. Bei den \nSeiteneinsteigern handele es sich um Schülerinnen und Schüler, die aus dem \nAusland eingereist seien und die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrschten. \nNach dem Landeserlass vom 18.10.1988 würden neu eingereiste Schüler ohne oder \nmit nur geringen deutschen Sprachkenntnissen zunächst in Förderklassen, die auch \nAuffangklassen genannt würden, aufgenommen. Sie würden im Einvernehmen mit \ndem Schulträger nach Bedarf an allen Schulformen eingerichtet, seien aber schulformneutral. Nach in der Regel ein- bis zweijährigem Besuch der Förderklasse \nwechselten die Schüler über in die Regelklasse einer Schulform, deren Eignung die \nLehrer während des Förderzeitraums festgestellt hätten. Damit ein Schulwechsel in \nder Mehrzahl der Fälle vermieden werden könne, erfolge die Aufnahme in die \nFörderklasse nach Meldung der Eltern beim Schulamt und dessen Vorschlag und \nnach einem verpflichtendem Beratungs- und Informationsgespräch mit den \nSeiteneinsteigern und deren Erziehungsberechtigten durch die Regionale \nArbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien, \ndie unter anderem eine vorläufige Empfehlung hinsichtlich der zu wählenden \nSchulform erteile. An der Gesamtschule Holweide, die über drei dieser Plätze im \nfünften Jahrgang verfüge, würden die Seiteneinsteiger drei Stunden täglich zur \nDeutschförderung zusammengefasst, während sie ansonsten in den entsprechenden \nJahrgangsklassen unterricht würden. Den Aufnahmekriterien, dem Bescheid vom \n27.02.2008, dem Widerspruchsbescheid, der Mitteilung an die Bezirksregierung Köln \nund der Mitteilung an das Rechtsamt der Stadt Köln liege § 1 APO-S I zugrunde. In \ndas fünfte Schuljahr seien 246 Kinder aufgenommen worden. Vor Behandlung der \neingereichten Widersprüche am 27.02.2008 seien drei Plätze freigehalten worden, \num diese nach Durchsicht der Widersprüche zu vergeben. Die hohe Anzahl \naufgenommener Härtefälle resultiere daraus, dass Härtefälle gemäß § 1 Abs. 2 APO-\nS I als oberstes Kriterium anzusehen seien. Kriterien seien nur allein erziehende \nElternteile, volle Berufstätigkeit und Krankheiten in der Familie gewesen. Ein sozialer \nHärtefall sei aber nur dann gegeben gewesen, wenn mindestens zwei Härtefallkriterien zusammengekommen seien bzw. ein Härtefallkriterium so schwer \ngewogen habe, dass eine Ablehnung für das Kind eine unzumutbare Härte bedeutet \nhätte. Dies sei bei insgesamt 17 aufgenommenen Kindern der Fall gewesen. Hinzu \ngekommen seien 30 Kinder mit Erfahrungen aus dem Gemeinsamen Unterricht. Für \ndie Aufnahmeentscheidungen seien zunächst die Hälftigkeit der Leistungsgruppen 1 \nund 2 sowie von Jungen und Mädchen zugrunde gelegt worden. Im ersten \nDurchgang seien von 246 Plätzen abzüglich drei Widerspruchsplätzen und drei \nHärtefallplätzen hinsichtlich der Deutschkenntnisse, also von insgesamt 240 Plätzen \njeweils 60 Plätze für Jungen und Mädchen in den Leistungsgruppen 1 und 2 gebildet \nworden. Zuerst seien 30 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausgewählt \nund auf die Gruppen verteilt worden, sodann die Plätze für Härtefälle mit Ausnahme \nder drei für die Kinder mit geringen Deutschkenntnissen reservierten Plätze verteilt \nworden. Bei den sozialen Härtefällen seien nur die Fälle mit mindestens zwei der drei \nKriterien berücksichtigt worden. Danach seien die Geschwisterkinder auf die vier \nGruppen verteilt worden. Daraufhin sei eine Kontrolle erfolgt, ob die Mindestzahl der \nKinder mit Migrationshintergrund erreicht worden sei. Diese sei wie jedes Jahr \nüberschritten worden. Daraufhin seien die vier Gruppen aufgefüllt worden, wobei hier \ndas Kriterium der Entfernung zugrunde gelegt worden sei. Bei gleicher Entfernung \nsei gelost worden. Der Bezirksregierung Köln seien dann 231 Kinder als aufgenommen gemeldet worden. Hintergrund dieser Zahl sei ein Zuschlag von \nLehrpersonalstellen für Sprachförderklassen, den die Schule für die drei Klassen \nohne den Gemeinsamen Unterricht beantragt habe. Für die Zuweisung von \nLehrkräften müsse die Klassenstärke 27 Schüler betragen. Während der \nWiderspruchsfrist würden in der Regel die drei Vorschläge für die Sprachplätze \ngemacht und aufgenommen. Während der Widerspruchsverfahren würden dann \nnoch deren drei härteste Fälle, manchmal auch offensichtliche Fehler, die dieses \nJahr jedoch nicht aufgetreten seien, aufgenommen. Der Bezirksregierung Köln seien \ndie Widersprüche zur Prüfung vorgelegt worden, wobei die ihr mitgeteilte Zahl dann \n237 betragen habe. Ungefähr gleichzeitig sei die Zuweisung von Lehrkräften erfolgt. \nAb diesem Zeitpunkt gelte die offizielle Zahl der Aufgenommenen von insgesamt 246 \nSchülern und Schülerinnen auch gegenüber der Bezirksregierung Köln. Es seien 404 \nKinder angemeldet worden; zunächst seien im Sekretariat 430 Kinder gemeldet \nworden, von denen einige während der Anmeldezeit ihre Anmeldung wieder \nzurückgenommen hätten, weil sie unsicher gewesen seien oder sich aufgrund des \nstarken Andrangs in der Gesamtschule Holweide mit Wartezeiten von zeitweise zwei \nbis drei Stunden doch für eine andere Gesamtschule entschieden hätten. 404 \nAufnahmeanträge seien schließlich verbindlich gestellt worden, weshalb Unterlagen \nvon 404 Kindern ausgewertet worden seien. Das Kriterium der Länge des Schulwegs \nsei bei allen Fällen berücksichtigt worden, die nicht als Härtefälle anzusehen gewesen seien und keine Geschwisterkinder auf der Schule gehabt hätten. In dem \nersten Bescheid der Stadt Köln vom 11.02.2008 sei von einer homogenen \nKlassenkapazität von 30 Schülern ausgegangen worden, wie es in anderen Gesamtschulen der Fall sei. Dieser Bescheid sei in erster Linie wegen der fehlenden \nBegründung aufgehoben worden. In der Zwischenzeit seien keine Plätze wieder frei \ngeworden. Erfahrungsgemäß würden im Laufe des Schuljahrs Plätze frei, wenn \nFamilien umzögen. Für die Jahrgänge 5 bis 9 der Gesamtschule Holweide gebe es \njeweils eine Warteliste, zu der es täglich Anfragen gebe. Der Kläger sei in der Warteliste vermerkt. Die Position spiele jedoch keine Rolle. Um die Heterogenität der \neinzelnen Klassen zu erhalten, sei es wichtig, bei Abmeldung eines Kindes ein Kind \ndes selben Geschlechts, der selben Nationalität und der selben Leistungsgruppe aus \nder Warteliste zu nehmen, wobei unter den infragekommenden Anwärtern die \nWartezeit entscheide und bei gleicher Wartezeit gelost werde.\n\n19\n\nDer Beklagte hat dem Rechtsamt der Stadt Köln unter dem 18.06.2008 mitgeteilt, \nder erste Ablehnungsbescheid sei vom Schulverwaltungsamt der Stadt Köln erstellt \nworden. Er habe nicht alle Aufnahme- bzw. Ablehnungskriterien umfasst und sei \nbezüglich der Zahl der Anmeldungen fehlerhaft gewesen. Da eine Berücksichtigung \nvon Schülern, die an einer anderen Gesamtschule abgelehnt worden seien, nach \nden abgeschlossenen Anmeldeverfahren in Kölner Gesamtschulen nicht mehr \nmöglich sei, sei dann eine Anmeldung gemäß der Grundschulempfehlung notwendig. \nDie Auswahl auf der Gesamtschule Holweide sei nach den bekannten Kriterien \nGeschlecht und Leistungsgruppe vorgenommen worden. Es werde acht gegeben, \ndass die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Migrationshintergrund nicht \nunterschritten werde. Für die Gesamtschule Holweide werde der prozentuale Anteil \nvon Ausländerinnen und Ausländern im Stadtbezirk 9 zugrunde gelegt. Weitere \nAufnahmekriterien seien die Härtefälle. Diese seien dann gegeben, wenn zwei \nKriterien erfüllt würden. Da beim Kläger nur das Kriterium „allein erziehend\" genannt \nworden sei, sei als Hilfskriterium in der stark überrepräsentierten Gruppe der Jungen \nallein die Entfernung zur Schule geblieben. Schülerinnen und Schüler, die \naufgenommen worden seien, obwohl sie einen weiteren Schulweg als der Kläger \nhätten, gehörten entweder einer anderen Leistungsgruppe an oder hätten mindestens zwei Kriterien, die für die Annahme eines Härtefalls erforderlich gewesen seien, \nnachweisen können. Es sei kein berücksichtigungsfähiges Kriterium, wenn Kinder \nvon ehemaligen Schülerinnen oder Schülern der Schule abstammten oder mit \nsolchen verwandt seien. \n\n20\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Schulleiter erklärt, es sei noch \nimmer kein Platz frei; im Gegenteil sei noch eine weitere Schülerin über die \nKapazitätsgrenze hinaus aufgenommen worden, weil sie erst im Laufe des \nSchuljahrs nach Köln gezogen und bereits von einer Gesamtschule gekommen \nsei.\n\n21\n\nDie Kammer hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung im Verfahren 10 L 880/08 mit mittlerweile unanfechtbarem Beschluss \nvom 09.07.2008 abgelehnt. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten zu den Aktenzeichen 10 K 4030/08 und 10 L 880/08 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln \nBezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n27.02.2008 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom \n14.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch \nauf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule Holweide zum Schuljahr \n2008/2009 zu.\n\n25\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG) entscheidet der Schulleiter regelmäßig zu Beginn des Schuljahrs \nüber die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die \nAufnahme festgelegten Rahmens. Diese Entscheidung steht im Ermessen des \nSchulleiters.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 05.02.1997 - 19 B 2698/96 -.\n\n27\n\nDer Schulleiter hat allerdings das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das \nLand Nordrhein-Westfalen und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes niederlegte \nRecht des Schülers auf Erziehung und Bildung, das den Anspruch auf Zugang zu \nden öffentlichen Schulen und insoweit insbesondere auch das Recht umfasst, zwi-\nschen den bestehenden Schulformen zu wählen, zu berücksichtigen. Die Eltern des \nKlägers haben für ihn die Schulform Gesamtschule gewählt. Aus dieser Wahl \nresultiert grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme des Klägers in die \nGesamtschule. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung findet allerdings \nzur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der \ngewünschten Schule eine Beschränkung durch deren Kapazität.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.10.1993 - 19 B 2224/94 -, vom \n17.08.1992 - 19 B 3241/92 - und vom 02.09.1991 - 19 B 2373/91 -. \n\n29\n\nDas mit dem Schulformwahlrecht korrespondierende subjektive Teilhaberecht des \nSchülers auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen,\n\n30\n\nvgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 (Schulrecht), 4. Aufl. \n(2006) Rdnr. 581,\n\n31\n\nreduziert sich dementsprechend bei knappen Ressourcen auf einen Anspruch \nauf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung,\n\n32\n\nvgl. Niehues/Rux am angegebenen Ort Rdnr. 607 mit weiteren \nNachweisen aus der Rechtsprechung,\n\n33\n\nalso auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und \ninhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht \nschlechter behandelt zu werden als andere Schüler.\n\n34\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 02.08.2006 - 10 K 2335/06 -.\n\n35\n\nDie Aufnahmekapazität der Gesamtschule Holweide ist indes für das Schuljahr \n2008/2009 in der Jahrgangsstufe 5 bereits - auch noch zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung - ausgeschöpft.\n\n36\n\nDie Kapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der \nnach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18.03.2005 \n(BASS 2007/2008 - 11-11 Nr. 1 ) - VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - zu ermittelnden \nKlassenstärke. Dabei sieht § 6 Abs. 5 b VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für die \nSekundarstufe I einer Gesamtschule die Beachtung von Bandbreiten vor; für die \nneunzügig geführte Gesamtschule Holweide gilt eine Bandbreite von 27 bis 29 \nSchülern in einer Klasse. Diese Bandbreite kann um einen Schüler über- oder \nunterschritten werden. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten \nSchulformwahlfreiheit besteht ein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der gesetzlich \nvorhandenen Aufnahmekapazität, der sich grundsätzlich auch auf die Ausschöpfung \nder gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der einschlägigen Bandbreite \nrichtet.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.1992 - 19 B 3241/92 -.\n\n38\n\nDem hat der Beklagte mit der Bildung einer Klassenstärke von je 30 Schülern für \ndrei Züge Rechnung getragen, während er für die übrigen sechs Eingangsklassen, in \ndenen sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts \ngemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG stattfindet, nach § 6 Abs. 5 b VO zu § 93 Abs. 2 \nSchulG mit 26 Schülern die Bandbreite um einen Schüler unterschritten hat. Diese \nErmessensentscheidung des Beklagten, die mit den besonderen Anforderungen des \nGemeinsamen Unterrichts begründet worden ist, ist aus der Sicht der Kammer nicht \nzu beanstanden. \n\n39\n\nVgl. das ebenfalls die Gesamtschule Holweide betreffende Urteil der \nKammer vom 02.08.2006 - 10 K 2335/06 -; vgl. auch Nr. 1 des Runderlasses \ndes Ministeriums für Schule Jugend und Kinder vom 19.05.2005 - Integrative \nLerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I - BASS 2007/2008 \nNr. 13-41 Nr. 3 -.\n\n40\n\nDamit standen insgesamt 246 Plätze zur Verfügung, die nach den im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens detalliert und nachvollziehbar gemachten Angaben des \nBeklagten in seinem Schreiben vom 02.07.2008 auf letztlich 404 angemeldete \nSchülerinnen und Schüler verteilt wurden. Dabei hatte der Schulleiter nach \nsachgerechten Kriterien eine Auswahl zu treffen. Die Kriterien sind in § 1 Abs. 2 der \nVerordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I \nvom 29.04.2005 in der Fassung vom 31.01.2007 (Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) - BASS 13-21 Nr. 1.1 - aufgeführt. Im \nRahmen der Auswahl hat der Schulleiter auch das verfassungsmäßige Recht des \nSchülers auf Erziehung und Bildung einschließlich des Anspruchs auf Zugang zu \nöffentlichen Schulen und die Schulformwahlfreiheit zu berücksichtigen. \n\n41\n\nDabei hat der Beklagte zu Recht zunächst das in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I \nbenannte, für Gesamtschulen zwingende Kriterium der Leistungsheterogenität \nherangezogen. Es entspricht nämlich dem Auftrag der Gesamtschule, in einem \ndifferenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die ohne \nZuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der \nSekundarstufe I führen (§ 17 Abs. 1 SchulG). Danach muss gewährleistet sein, dass \nin den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem \nLeistungsniveau vertreten sind und dass zwischen den Schülern mit geringem \nLeistungsniveau und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes \nVerhältnis besteht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2004 - 19 B 1579/04 -.\n\n43\n\nDie dabei getroffene Zuordnung der angemeldeten Schüler zu zwei \nLeistungsgruppen ist nicht zu beanstanden, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2004 - 19 B 1502/04 -,\n\n45\n\nwie auch nichts dafür ersichtlich ist, dass in Anwendung dieser Grundsätze die \nZuordnung des Klägers zu der Leistungsgruppe II unzutreffend wäre.\n\n46\n\nFerner hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei der Aufnahme \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen \nund Jungen angestrebt.\n\n47\n\nVgl. zu diesem Kriterium bereits: OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2005 \n- 19 B 1594/05 -.\n\n48\n\nNachdem auf diese Weise vier Gruppen gebildet waren, in denen jeweils 60 \nPlätze vorhanden waren (nämlich für 60 Mädchen in der Leistungsgruppe I, für 60 \nJungen in der Leistungsgruppe I, für 60 Mädchen in der Leistungsgruppe II und für \n60 Jungen in der Leistungsgruppe II), wurden diese Plätze auf alle Bewerber \nverteilt.\n\n49\n\nDabei waren wegen des Gemeinsamen Unterrichts vorab die insgesamt 30 \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu \nberücksichtigen.\n\n50\n\nDanach wurden in nicht zu beanstandender Weise Kinder mit \nMigrationshintergrund,\n\n51\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits: OVG NRW, Beschluss vom \n19.08.2004 - 19 B 1579/04 -,\n\n52\n\nzwecks Herstellung eines - gemessen an der Bevölkerungsstruktur des \nStadtbezirks - ausgewogenen Verhältnisses zwischen Kindern mit und ohne \nMigrationshintergrund bevorzugt berücksichtigt. Das entspricht der gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 APO-S I zulässigen Berücksichtigung von Kindern unterschiedlicher \nMuttersprachen. \n\n53\n\nAuch die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern ist nicht zu \nbeanstanden, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-S I diesen Umstand als \nAuswahlkriterium zulässt.\n\n54\n\nDagegen stellt der vom Kläger geltend gemachte frühere Besuch von \nGeschwistern seiner Mutter nach § 1 Abs. 2 APO-S I kein berücksichtigungswürdiges \nKriterium dar. Das gilt auch für die vom Antragsteller geltend gemachte Aufnahme \nvon Freunden bzw. Schulkameraden. \n\n55\n\nVgl. zu letzteren Aspekten bereits: OVG NRW, Beschluss vom \n19.08.2004 - 19 B 1579/04 -; VG Köln, Urteil vom 02.08.2006 - 10 K 2778/06 \n-.\n\n56\n\nEs kann hier offen bleiben, ob die Bitte des Beklagten in seinem Schreiben vom \n13.02.2008, den Kläger an einer anderen Schule anzumelden, missverständlich war \nund der Kläger deshalb nicht rechtzeitig an einer anderen Gesamtschule angemeldet \nwurde, was allerdings trotz der im Schreiben des Beklagten aufgeführten Schulen \nHaupt-, Realschule und Gymnasium schon aufgrund des weiteren Hinweises auf die \nEmpfehlung der Grundschule, die auch die Gesamtschule aufführte, fern liegt. Denn \nselbst bei Unterstellung dieser Umstände könnten sie nicht zugunsten des Klägers \nberücksichtigt werden, weil sie außerhalb des Aufnahmeverfahrens liegen und auf \ndessen Rechtmäßigkeit deshalb keine Auswirkungen haben.\n\n57\n\nVgl. zu dieser Problematik: Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2008 - \n19 B 1352/08 -.\n\n58\n\nFür die nach Berücksichtigung der bisher genannten maßgeblichen Kriterien \nnoch freien Plätze innerhalb der nach den eingangs genannten Gesichtspunkten \ngebildeten Gruppen waren gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zunächst zwingend die \nHärtefälle zu berücksichtigen. Dass der Beklagte in diesem Rahmen \nSeiteneinsteiger, die ihm von der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von \nKindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien benannt worden sind,\n\n59\n\nvgl. zu diesem Umstand: OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2004 - 19 B \n1579/04 -,\n\n60\n\nbevorzugt aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit es nicht die so \ngenannten GU-erfahrenen Schüler anbelangt, kann auch nicht festgestellt werden, \ndass seine Entscheidung über die übrigen Härtefälle, bei deren Festlegung es auf die \nPraxis des Schulleiters ankommt,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2004 - 19 A 23/04 -,\n\n62\n\nermessensfehlerhaft ist. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, \ndass er Härtefälle nur bei Zusammentreffen zweier unter Ermessensgesichtspunkten \nnicht zu beanstandenden, im Einzelnen beschriebenen und vorher festgelegten \nKriterien bejaht hat. Dass der Kläger hierbei hätte notwendigerweise berücksichtigt \nwerden müssen, ist nicht ersichtlich, auch wenn in seiner Person einzelne Umstände \nvorliegen, die aber mangels Hinzutretens eines weiteren vom Beklagten aufgestellten \nHärte-Gesichtspunkts noch keinen Härtefall darstellen. Insbesondere gehören die \nvom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei seiner Betreuung und die \nTrennungssituation seiner Eltern nicht zu den Härtefallkriterien, die der Beklagte \nfestgelegt hat. Die vom Kläger geltend gemachten Härtegründe musste der Beklagte \nauch nicht berücksichtigen. Das folgt bereits daraus, dass solche oder ähnliche \nUmstände bei einer Vielzahl von Schülern herrschen. Würden sie alle bevorzugt \nberücksichtigt, würden umgekehrt Kinder aus Familien, die nicht mit solchen sozialen \nHärten zu kämpfen haben, im Hinblick auf die Schulformwahlfreiheit überproportional \nbenachteiligt.\n\n63\n\nDie Verteilung der restlichen für Aufnahmebewerber aus der Leistungsgruppe II \nzur Verfügung stehenden Plätze, zu denen auch der Kläger gehörte, nach der \nWohnortnähe,\n\n64\n\nvgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 12.08.1999 - 19 B \n997/99 -,\n\n65\n\nunterliegt abgesehen davon, dass die Anwendung dieses Kriteriums lediglich auf \neine bestimmte Gruppe der aufgenommenen Schüler nicht etwa im Ergebnis zur \nBildung eines Schuleinzugsbereichs geführt hat, schon deshalb keinen Bedenken, \nweil gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I die Schulwege rechtmäßiges \nDifferenzierungskriterium sind.\n\n66\n\nAllerdings weist das Auswahlverfahren insoweit Mängel auf, als in die sechs für \nden Gemeinsamen Unterricht vorgesehenen Klassen jeweils vorab fünf so genannte \nGU-erfahrene Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden. Ein solches \nAuswahlkriterium kann unabhängig davon, wie es unter pädagogischen \nGesichtspunkten zu beurteilen ist, - anders als bei den vor Inkrafttreten des § 1 Abs. \n2 APO-S I in der Fassung vom 31.01.2007 getroffenen Aufnahmeentscheidungen \ndes Beklagten - nicht vom Schulleiter in Übereinstimmung mit dem Schulträger \nfestgelegt werden. Denn § 1 Abs. 2 APO-S I enthält in seiner aktuellen Fassung \nausweislich seines Aufbaus eine abschließende Aufzählung der zu \nberücksichtigenden und der berücksichtigungsfähigen Auswahlkriterien, zu denen die \nGU-Erfahrenheit jedoch nicht zählt. Dieses Kriterium ist auch kein Unterfall der in § 1 \nAbs. 2 Satz 1 APO-S I aufgeführten Härtefälle, weil diese Vorschrift lediglich die \nbereits zuvor geübte Praxis kodifiziert, die jedoch Härtefälle allein in der Person der \njeweiligen Schüler bzw. in deren Umfeld angesiedelt hat. Dagegen dient vorliegend \ndie Aufnahme der im Gemeinsamen Unterricht erfahrenen Schülerinnen und Schüler \nder Durchführbarkeit des Unterrichts, die sämtlichen Schülerinnen und Schülern \nzugute kommt. \n\n67\n\nDieser Fehler bei der Auswahl der aufzunehmenden Schüler wirkt sich aber \nrechtlich nicht zugunsten des Klägers aus, weil aus den eingangs genannten \nGründen jedenfalls die Aufnahmekapazität der Schule durch die Zahl der \naufgenommenen Schüler gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative SchulG erschöpft \nist. \n\n68\n\nAus diesem Grund kann hier dahin stehen, ob es rechtmäßig war, drei Plätze für \neventuell erfolgreiche Widerspruchsführer freizuhalten.\n\n69\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger über die festgesetzte Kapazität \nhinaus in die Gesamtschule Holweide aufzunehmen. Das ist nur dann der Fall, wenn \nder Besuch einer anderen weiter führenden Schule ausgeschlossen ist.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2003 - 19 B 1923/03 -.\n\n71\n\nDas ist hier aber bereits deshalb nicht festzustellen, weil der Kläger zumindest \neine Hauptschule besuchen kann.\n\n72\n\nDaran ändert auch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufnahme einer weiteren \nSchülerin trotz Erschöpfung der Kapazität nichts. Es kann hier offen bleiben, ob der \nBeklagte gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG verpflichtet war, die Schülerin, die \nbereits einen Platz an einer anderen Gesamtschule hatte und erst nach Abschluss \ndes Aufnahmeverfahrens in die Nähe der Gesamtschule gezogen ist, \naufzunehmen.\n\n73\n\nEbenso offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2008 - 19 B \n1352/08 - (auch unter Hinweis auf die Überschreitung des \nKlassenfrequenzhöchstwerts).\n\n74\n\nDenn dieser Umstand liegt außerhalb des Aufnahmeverfahrens und kann \ndeshalb dessen Rechtmäßigkeit nicht berühren. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2008 - 19 B 1352/08 -.\n\n76\n\nAußerdem führte selbst eine rechtswidrige Aufnahme eines anderen Schülers \nnicht zu einem Anspruch des Klägers, ebenfalls auf dieser Schule aufgenommen zu \nwerden, weil es zwecks Vermeidung einer Verschlimmerung rechtswidriger Zustände \nkeinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht\" gibt. \n\n77\n\nVgl. ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2008 - 19 B 1352/08 -\n.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufígen Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/10-k-4030-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-05/10-k-4030-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250229","retrieved":"2026-07-09 02:12:37.243218+00:00"}}