{"status":"available","doknr":"OLD250270","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1104.14K6795.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"14 K 6795/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin betreibt auf einem Grundstück (Gemarkung G. , Flur 0, verschiedene Flurstücke) in der G1. Heide in 00000 S. G. eine Auskiesung \n(Kieskörnung und Sande). \n\n2\n\nAm 22. August 1978 erteilte der Rhein - Sieg Kreis der Klägerin eine - in der \nFolge bis 2015 verlängerte - Erlaubnis zur Gewässerbenutzung mit folgendem Inhalt: \n\n3\n\n„I. Grundwasser aus dem Grundwassersee auf \ndem Flurstück 00, Flur 0, Gemarkung G. in \neiner Menge bis 250 m³/Std., 2.500 m³/Tag bzw. \n500.000 m³/Jahr zu entnehmen und für die \nKieswäsche zu gebrauchen. \n\n4\n\nII. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser \nüber 2 Erdabsatzbecken auf den Flurstücken 000, \n000 und 000, Flur 0, Gemarkung G. der \nKieswäsche wieder zuzuführen bzw. in den offenen \nGrundwassersee einzuleiten.\"\n\n5\n\nEs wurden u.a. folgende Auflagen bzw. Betriebsbedingungen festgesetzt: \n\n6\n\n1. Die Kieswäsche ist so zu betreiben, dass eine \nschädliche Verunreinigung des Grundwassers \nausgeschlossen ist. \n\n7\n\n5. Die Absetzbecken sind oberhalb des \nGrundwasserspiegels auf der Grubensohle \nanzulegen und nach Bedarf von den abgesetzten \nStoffen zu reinigen. Diese Stoffe dürfen nicht in den \nGrundwassersee gekippt werden. \n\n8\n\nIn der zweiten Änderungsurkunde zu dieser Erlaubnis vom 27. September 1982 \nwurden die Erlaubnis bzw. die Auflagen wie folgt geändert: \n\n9\n\nII. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser \nüber 3 Erdabsetzbecken auf den Flurstücken 00, 00 \nund 00, Flur 0, Gemarkung G. der Kieswäsche \nwieder zuzuführen bzw. in den offenen \nGrundwassersee einzuleiten.\n\n10\n\nAuflage: „Die bisherigen 2 Erdabsetzbecken auf \nden Flurstücken 000, 000 und 000, Flur 0, \nGemarkung G. , sind mit neutralen \nBodenmassen zu verfüllen.\" \n\n11\n\nIn der dritten Änderungsurkunde zu dieser Erlaubnis vom 16. August 1983 wurde \ndie Erlaubnis wie folgt geändert: \n\n12\n\n„II. Das in der Kieswäsche gebrauchte Wasser \nüber 2 zusätzliche Erdabsatzbecken auf den \nFlurstücken 000/00 und 00 in den Frischwasserteich \nauf den Flurstücken 00, 00 und 00, Flur 0, \nGemarkung G. einzuleiten und von dort der \nKieswäsche wieder zuzuführen.\"\n\n13\n\nUnter dem 4. August 2004 gab die Klägerin an, dass sie im Jahr 2003 aus einem \nOberflächengewässer die Menge von 120.517 m³/Jahr entnommen habe. \nGleichzeitig trug sie vor, dass das für die Kieswäsche gebrauchte Wasser über \nAbsetzbecken in einem geschlossenen Kreislauf wieder der Kieswäsche zugerührt \nwerde; ein geringer Teil des Wassers (maximal 7%) bleibe als Haftwasser am \nMineral zurück. Mit Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten \nvom 17. September 2004 wurde die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zur \nZahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 4.963,92 EUR herangezogen; \ndabei wurde eine Entnahmemenge von 120.517 m³/Jahr zugrunde gelegt. \nHiergegen legte die Klägerin am 8. Oktober 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung \nwurde vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nWasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Am 12. Oktober 2004 setzte der \nRechtsvorgänger der Beklagten auf Antrag der Klägerin die Vollziehung aus. Mit \nWiderspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 28. Oktober 2005 \nwurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Aussetzung der Vollziehung \nwiderrufen. Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 \nAbs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des \nWassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift \nseien auch solche geringsten Ausmaßes, eine Veränderung sei dann zu erwarten, \nwenn sie im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Durch die Kieswäsche \ngelangten große Mengen von Schwebstoffen in das Wasser, wodurch die \nphysikalische Beschaffenheit des Wassers verändert werde. Eine Beeinträchtigung \ndes Gewässerökosystems könne nicht ausgeschlossen werden. \n\n14\n\nAm 25. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird \nvorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 \nWasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Die Kieswäsche führe nicht zu \n„nachteiligen Veränderungen\" des Wassers im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG. Dies \nliege schon daran, dass das Wasser zwar dem Abgrabungssee zunächst \nentnommen werde. Von dort aus werde es aber nicht der Kieswäsche zugeführt, \nvielmehr gelange es in das sogenannte Frischwasserbecken. Erst von dort aus \nwerde es zur Durchführung der Kieswäsche entnommen. Nach der Kieswäsche \nwerde das Waschwasser durch drei Klärbecken geleitet, aus dem dritten Klärbecken \nwerde es dann wieder in das Frischwasserbecken gepumpt. Von dort aus werde es \nin dem genannten Kreislauf wieder zur Kieswäsche geführt. Zu einer \nVerschlechterung der Wasserqualität durch rücklaufendes Waschwasser könne es \nalso gar nicht kommen. Der Umstand, dass hier im Rahmen der wasserrechtlichen \nErlaubnis Nebenbestimmungen erteilt worden seien, stehe einem Eigentümergebrauch nicht entgegen. Zum einen griffen Nebenbestimmungen häufig genug nur \ndie ohnehin gegeben Vorstellungen des Unternehmers von der tatsächlichen \nNutzung auf. Zum anderen seien Auflagen auch nicht unter Kontrollgesichtpunkten \nerforderlich, vielmehr stehe den Behörden insoweit nur das allgemeine Recht zu, die \nEinhaltung der Grenzen des Eigentümergebrauchs zu überwachen. Schließlich \nwerde der Klägerin durch die Erlaubnis vom 22. August 1978 erlaubt, Grundwasser \nbis zu 500.000 m³/Jahr zu entnehmen. Die tatsächliche Entnahme von nur ca. \n103.000 m³ könne damit von vornherein nicht dazu führen, dass das Wohl der \nAllgemeinheit beeinträchtigt werde. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten \nvom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \ngleichen Behörde vom 28. Oktober 2005 aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEin Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 \nAbs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des \nWassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen in diesem Sinne lägen selbst \nbei geringfügigen und graduellen Veränderungen der physikalischen Eigenschaften \ndes Wassers vor. Eine solche nachteilige Veränderung liege auch hier vor. Zwar \nwerde die Ökologie des Entnahmegewässers nicht durch eine Trübung des \nGewässers gefährdet, da das entnommene Wasser nicht in das \nAbgrabungsgewässer eingeleitet, sondern dem Frischwasserbecken zugeführt \nwerde. Gleichwohl sei von einer nachteiligen Veränderung auszugehen, da das \nAusbleiben einer solchen Veränderung allein auf die Auflagen der wasserrechtlichen \nErlaubnis - mit denen einer Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts des \nEntnahmegewässers vorgebeugt werde - zurückzuführen sei. Sobald eine Auflage \nerforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Belange des Wasserhaushalts \nauszugleichen, würden die Grenzen des Eigentümergebrauchs überschritten. \n\n20\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 20. Juli 2006 zog der Rechtsvorgänger der \nBeklagten die Klägerin für das Jahr 2004 zu einem Wasserentnahmeentgelt in Höhe \nvon 3.984,41 EUR heran. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, über den \nnoch nicht entschieden worden ist. \n\n21\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \ndes Rhein - Sieg Kreises ergänzend Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der \nKlage nicht entgegen, dass das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des \nangefochtenen Vorauszahlungsbescheides entfallen ist. Zwar wird ein \nVorauszahlungsbescheid, wenn auf diesen bereits gezahlt worden ist, durch den \nendgültigen Heranziehungsbescheid in der Regel vollständig abgelöst, womit sich die \nKlage gegen den Vorauszahlungsbescheid erledigt. Eine solche Erledigung tritt aber \ndann nicht ein, wenn - wie hier - die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides \nzeitweilig ausgesetzt war und die Klägerin daher besorgen muss, insoweit auf \nAussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (§ 10 Abs. 1 l) WasEG i.V.m. \n§ 237 AO). \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 \nA 1385/08 -. \n\n23\n\nDie Anfechtungsklage ist unbegründet.. Der Vorauszahlungsbescheid des \nRechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 28. Oktober 2005 ist rechtmäßig \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Entnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 \nAbs. 1 WasEG NRW ist grundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 \nAbs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die \nzugrunde gelegten Wasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.). \n\n24\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sowie für das Entnehmen und \nAbleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, \nsofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hier entnimmt bzw. \nleitet die Klägerin Wasser aus dem Grundwassersee und führt dieses dem \nFrischwasserteich zu, um es anschließend zur Kieswäsche zu nutzen. Daher kann \ndahinstehen, ob der Entnahme- bzw. Ableitungstatbestand nicht auch im Hinblick auf \neine Entnahme- bzw. Ableitung aus dem Frischwasserteich erfüllt ist, was davon \nabhängt, ob der Frischwasserteich ein „Gewässer\" im Sinne der Vorschrift des § 1 \nAbs. 1 WasEG NRW ist. \n\n25\n\nVgl. dazu z.B. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. \nAufl. 2007, § 1 Rdnr. 4 f.; Knopp, in: Sieder-Zeitler-\nDahme, WHG, Stand September 2007, § 1 Rdnr. 6 \nff. \n\n26\n\n2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein \nWasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen \nGewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen \nBedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige \nVeränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der \nWasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu \nerwarten sind. Zwar stellt die Entnahme aus dem Grundwassersee die Benutzung \neines „oberirdischen Gewässers\" dar (a). Jedoch liegt kein „eigener Bedarf\" im Sinne \ndes § 24 Abs. 1 WHG vor (b), weiter wird der Wasserhaushalt im Sinne des § 24 \nAbs. 1 WHG beeinträchtigt (c), schließlich wird die Eigenschaft des Wassers im \nSinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert (d).\n\n27\n\na) Die Entnahme des Wasser aus dem Grundwassersee stellt die Benutzung \neines „oberirdischen Gewässers\" dar. In dem Moment, in dem Grundwasser - \ndauerhaft - zutage tritt, wird es zu Oberflächenwasser. Dass das aus dem \nGrundwassersee entnommene Wasser in der Erlaubnis vom 22. August 1978 als \nGrundwasser bezeichnet wird, ist insoweit unschädlich. \n\n28\n\nVgl. zur Definition von Grundwasser und seiner \nÄnderung zu Oberflächenwasser bei Zutagetreten \nCzychowski/Reinhardt, a.a.O., Rdnr. 43; Knopp, \na.a.O. Rdnr. 12. \n\n29\n\nb) Es liegt kein „eigener Bedarf\" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor. Zwar mag \nein „eigener Bedarf\" als solcher auch einer zu „eigenen\" gewerblichen bzw. \nindustriellen Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen \nGrünanlage). In der Sache liegt ein „eigener Bedarf\" im Sinne der genannten Vorschrift jedoch nur dann vor, wenn der „Bedarf\" im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion hat und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und \ntraditionelle Nutzung geht. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von \nWasser zur Wäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs \nangesehen werden. Eine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur (Kies-) \nWäsche liegt hier vor. Die Klägerin hat im Jahr 2003 - nach ihren Angaben im \nVerwaltungsverfahren - 120.517 m³ (!) Wasser entnommen bzw. abgeleitet; nach \nihren Angaben im Gerichtsverfahren waren es 103.000 m³. Im Übrigen „dient\" die \nKieswäsche hier nicht dem Eigentum, vielmehr ist sie integraler Bestandteil des \nEigentums an der industriellen Anlage. \n\n30\n\nVgl. zu den rechtlichen Maßstäben VG Köln, Urteil vom 3. Juni 2008 - 14 K 1009/06 - , juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , \njuris, jeweils m.w.N. \n\n31\n\nc) Weiter ist durch die Wasserentnahme eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG zu erwarten. Eine Beeinträchtigung des \nWasserhaushalts im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn es im Bereich naher \nWahrscheinlichkeit liegt, dass das örtliche Verhältnis von Wasserdargebot und \nWasserbedarf als natürliche Gegebenheit gestört wird. Dabei haben allerdings \ngeringfügige Nachteile außer Betracht zu bleiben. Hier liegt auf der Hand, dass die \nEntnahme von ca. 100.000 bis ca. 120.000 m³ Wasser aus dem Grundwasser eine \nnicht nur geringfügige Veränderung des örtlichen Verhältnisses von Wasserdargebot \nund Wasserbedarf darstellt. \n\n32\n\nVgl. zum Begriff der Beeinträchtigung des \nWasserhaushalts Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § \n24 Rdnr. 5.; Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 24 Rdnr. \n12; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nStand September 2007. § 24 WHR Rdnr. 18. \n\n33\n\nd) Schließlich ist durch die Kieswäsche zu erwarten, dass die Eigenschaft des \nWassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige \nVeränderung\" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt \ndann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des \nWassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 \nAbs. 1 Satz 1 WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur \ngraduell geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer \nVerschlechterung der Eigenschaften des Wassers führen. Insoweit ist unerheblich, \nob für die Entnahme bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis \nerteilt worden ist. „Zu erwarten\" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im \nBereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt. \n\n34\n\nVgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. \nApril 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni \n2007 - 9 B 278/07 - ; VG Köln, a.a.O., VG \nDüsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O. \n\n35\n\nDie „nachteilige Veränderung\" im Sinne des § 24 WHG ist dabei - jedenfalls im \nRahmen der Verweisungskette nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. \n1 WHG - auf das Wasser als solches und nicht nur auf das Entnahmegewässer \nbezogen. Dies folgt zum einen schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, der \nausdrücklich zwischen dem Gewässer und Wasser unterscheidet und die \n„nachteilige Veränderung\" nur auf das Wasser bezieht (vgl. zur Unterscheidung von \n„Wasser\" und „Gewässer\" auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG \neinerseits und §§ 19a Abs. 2, 19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Das \nergibt sich zum anderen aus dem Sinn und Zweck von § 1 WasEG NRW. Mit dieser \nVorschrift soll der wirtschaftliche Sondervorteil, den der Einzelne durch die \nInanspruchnahme des Rechts zur Entnahme von Wasser erzielt, abgeschöpft \nwerden. Wenn aber auf den Sondervorteil durch die Entnahme von „Wasser\" \nabgestellt wird, spricht dies auch dafür, im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \nNRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG und des Begriffes der „nachteiligen Veränderung\" im \nSinne dieser Vorschriften allein auf das „Wasser\" abzustellen. \n\n36\n\nVgl. zur Unterscheidung Wasser/Gewässer Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 10. Zur Entstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche LT \nDrucks. 13/4528, S. 29 f. \n\n37\n\nDabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des Wassers \nsolche Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die nach einer \nnachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder rückgängig \nzu machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der \nGewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen behördlich angeordnet \nsind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, wonach der \nEigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Benutzung \nallein eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - und eben nicht \neines Gewässers - zu erwarten ist (siehe oben). Nach der Systematik und nach Sinn \nund Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass ansonsten der Eigentümer \nbzw. Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen des Eigentümergebrauchs \n- und damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur Rückgängigmachung der \nnachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich einer Überwachung zu \nentziehen. Genau solche Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen \nVeränderung des Wassers und die diesbezügliche Überwachung sollen aber nach \ndem Regelungsgefüge des WHG dem behördlichen Auflagen- und \nÜberwachungsregime unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 \nAbs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g ff. WHG). \n\n38\n\nVgl. zu alldem VG Köln, a.a.O., VG Düsseldorf, \na.a.O. \n\n39\n\nHier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen \nEigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Dies folgt bei \nabstrahierender Betrachtungsweise daraus, dass das Wasser unmittelbar nach der \nKieswaschung in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt ist, wodurch der \nSchwebestoff und Feststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon \nan einer massiven Trübung. Diese Veränderung ist auch nachteilig, da durch die \nTrübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt gegenüber „normalem\" Wasser, \ndass gemäß seiner ökologischen Funktion (vgl. § 1a WHG) in ein Gewässer gelangt, \nder Wasserflora Licht entzogen wird, wodurch es zu einer Verminderung der \nPhotosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung \nder Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer \nVerminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und \nFeststoffe unmittelbar auf die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment \nüberdeckt, die Filterorgane der Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch \nLilien) verstopfen und Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit feinen \nSedimenten eine nicht ausreichende Wasserversorgung. \n\n40\n\nVgl. VG Köln, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O. \n\n41\n\nEine „Reinigung\" des Wasser durch Absetzbecken ist insoweit ohne Belang. Zum \neinen ist rechtlich auf das Wasser abzustellen, wie es sich unmittelbar nach der \nKieswaschung und vor der Reinigung darstellt. Zum anderen wird die hier \nentnommene Menge Wasser tatsächlich nicht gereinigt, vielmehr handelt es sich \nletztlich um das Wasser, dass im Reinigungskreislauf verloren geht (sei es, dass es \nversickert, verdunstet oder als Haftwasser am Mineral zurückbleibt). \n\n42\n\n3. Schließlich ist auch die zugrunde gelegte Wasserentnahmemenge nicht zu \nbeanstanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW bemisst sich die Vorauszahlung \nfür das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 nach der im Jahr 2003 \nentnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene Menge hat der \nEntgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW). \nEine solche - eindeutige - Erklärung hat die Klägerin hier unter dem 4. August 2004 \nabgegeben. Dass diese Erklärung in der Sache fehlerhaft gewesen sein mag, ist \nnach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Belang. Eine Korrektur kann im \nFestsetzungsverfahren erfolgen und ist im Übrigen dort auch erfolgt. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nDie Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-04/14-k-6795-05","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":19},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-04/14-k-6795-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250270","retrieved":"2026-07-09 02:12:40.801325+00:00"}}