{"status":"available","doknr":"OLD250269","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1104.14K2823.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"14 K 2823/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein sondergesetzlich gegründeter Wasserverband, der u.a. \nAufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt. In diesem Zusammenhang betreibt \ner Kläranlagen im Verbandsgebiet, für deren Betrieb er grundsätzlich \nabwasserabgabepflichtig ist.\n\n3\n\nIm Jahre 1999 wurde ein Kanal von der Kläranlage F. zum \nGruppenklärwerk O. gebaut. Nach dem am 22.12.1999 erfolgten Anschluss \ndieses Kanals wurde die Anlage F. geschlossen. Für diese \nBaumaßnahme wurden Investitionskosten i.H.v. rund 1,3 Millionen DM aufgewandt. \nEin Teil dieses Aufwandes wurde antragsgemäß mit der für die Kläranlage F. \nfür den Zeitraum 22.12.1996 bis 21.12.1999 zu zahlenden Abwasserabgabe \nverrechnet.\n\n4\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2004 entschieden hatte, \ndass der Aufwand für die Errichtung von Entwässerungskanälen auch mit der \nAbwasserabgabe für Einleitungen aus der übernehmenden \nAbwasserbehandlungsanlage verrechnet werden kann, beantragte der Kläger unter \ndem 22.12.2006 die Verrechnung des Aufwandes für den Anschluss der Kläranlage \nF. an das Gruppenklärwerk O. mit der für dieses \nGruppenklärwerk für die Jahre 1996 bis 1999 bereits gezahlten \nAbwasserabgabe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf Rückzahlungen nach \n§ 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes verjährten in 5 Jahren. Da der \nAnschluss am 22.12.1999 erfolgt sei, beginne die Verjährung am 01.01.2000 und \nende am 31.12.2004. Die Mitteilung über die Verrechnung sei jedoch am 22.12.2006 \nund damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.\n\n6\n\nMit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch macht der \nKläger geltend, eine Verjährung liege nicht vor. Die Verrechnung bedürfe einer \nWillenserklärung, die gesetzlich nicht an eine bestimmte Frist gebunden sei. Erst \nnach Abgabe dieser Erklärung entstehe ein Rückzahlungsanspruch, der ggfs. \nverjähren könne. Auch § 78 Abs. 2 des Landeswassergesetzes greife vorliegend \nnicht ein. Diese erst seit 2005 in der aktuellen Fassung geltende Norm beinhalte eine \nErweiterung der Verjährungsfälle, die nicht rückwirkend angewandt werden \nkönne.\n\n7\n\nDie Beklagte wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 19.06.2007 als \nunbegründet zurück. Auch in dieser Entscheidung wird maßgeblich darauf abgestellt, \ndass ein Anspruch auf Verrechnung von Investitionskosten verjährt sei. Der infolge \neiner Verrechnung bestehende Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter \nAbgaben entstehe unmittelbar kraft gesetzlicher Regelung in § 10 des \nAbwasserabgabengesetzes. Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt, der auch den für \ndie Verrechnung zu berücksichtigen Drei-Jahres-Zeitraum bestimme, sei vorliegend \nmithin der Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses am 22.12.1999. Dem gegenüber \nkomme dem Schreiben des Klägers vom 22.12.2006 keine Bedeutung zu. Ebenso \nwenig treffe die Auffassung des Klägers zu, § 78 Abs. 2 des Landeswassergesetzes \nin der aktuellen Fassung sei nicht anwendbar. Nach den Gesetzesmaterialien \nhandele es sich bei dieser Gesetzesänderung lediglich um eine Klarstellung der auch \nbereits zuvor geltenden Rechtslage. Eine unzulässige Rückwirkung liege daher nicht \nvor.\n\n8\n\nAm 14.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. \nErgänzend führt er aus, die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.12.2006 sei auf Nordrhein-Westfalen \nnicht übertragbar, weil hier - anders als in Bayern - auf die Regelung über die \nFestsetzungsverjährung in § 169 der Abgabenordnung nicht verwiesen werde. Aus \nden gleichen Gründen komme auch eine Berufung der Beklagten auf die Rechtslage \nin Thüringen nicht in Betracht.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.04.2007 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 19.06.2007 zu verpflichten, seine \nAufwendungen für den Bau des Abwasserverbindungskanals von der \nKläranlage F. zum Gruppenklärwerk O. mit der für die Jahre \n1996 bis 1999 (taggenau) bereits gezahlten Abwasserabgabe für die \nEinleitung aus dem Gruppenklärwerk O. i.H.v. 27.809,17 EUR zu \nverrechnen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihres Ausführungen aus Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren und weist abschließend auf eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 22.08.2008 (7 K 397/07) hin, mit der ihre \nRechtsauffassung jedenfalls im Ergebnis bestätigt werde.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.\n\n18\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer sich \nanschließt, kann eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes \n(AbwAG) nicht allein durch eine Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt \nwerden, sondern bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Entscheidung durch \nVerwaltungsakt. Ist die Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll - wie hier - \nbereits festgesetzt, ist ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich, mit dem die Abgabe \nunter Berücksichtigung des Verrechnungsbetrages neu festgesetzt wird.\n\n19\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, NVwZ 2005 -\n, 1070 ff; ebenso Zöllner in Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz \nund Abwasserabgabengesetz, Loseblattsammlung Stand: 01.06.2008, § 10 \nAbwAG Rdn. 53.\n\n20\n\nDa § 10 Abs. 4 AbwAG für die hier einschlägige Verrechnungsmöglichkeit \ninsoweit § 10 Abs. 3 AbwAG uneingeschränkt für anwendbar erklärt, gilt diese \nverfahrensrechtliche Ausgangssituation auch hier.\n\n21\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie eine Verrechnung ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 03.04.2007 \nund 19.06.2007 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten; dieser hat keinen Anspruch auf Verrechnung der für die Errichtung \neines Verbindungskanals getätigten Aufwendungen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n23\n\nNach § 10 Abs. 4 AbwAG i.V.m. Abs. 3 dieser Norm können die Aufwendungen \nfür die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener \nEinleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen \ndes § 18 b WHG entspricht oder an diese angepasst wird, mit der Abwassergabe \nverrechnet werden, die in einem Zeitraum von 3 Jahren vor der vorgesehenen \nInbetriebnahme geschuldet wird, wenn insgesamt bei den Einleitungen eine \nMinderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.\n\n24\n\nEs kann dahinstehen, ob die Anforderungen an die Schadstoffreduzierung hier \nerfüllt sind, da jedenfalls die Verrechnung wegen des Eintritts der \nFestsetzungsverjährung ausgeschlossen ist.\n\n25\n\nNach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch \nVerwaltungsakt festzusetzende Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit der \nAbwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 u. 4 AbwAG Teil des Festsetzungsverfahrens. \nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist es zwingend, eine Verrechnung auch nur \ninnerhalb der Festsetzungsfristen zu ermöglichen.\n\n26\n\nSo ausdrücklich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n29.09.2006 - 22 ZB 06.1871 u.a. NVwZ RR 2007 294 ff; VG Aachen, Urteil \nvom 22.08.2008 - 7 K 397/07 -, zitiert nach Juris.\n\n27\n\nHiervon geht ersichtlich auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber \naus, der in § 77 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) die Fristen für das \nFestsetzen der Abwasserabgabe normiert hat. Wenn dort bestimmt wird, dass die \nFestsetzungsfrist „im Falle der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 des \nAbwAG nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Anlage in \nBetrieb genommen worden ist,\" beginnt, kann dies nach Auffassung der Kammer nur \nbedeuten, dass auch der Landesgesetzgeber die Verrechnung als Teil des \nFestsetzungsverfahrens ansieht und auf sie zudem ebenfalls die Festsetzungsfristen \nangewandt sehen will. \n\n28\n\nDies wird durch die Entstehungsgeschichte des § 77 Abs. 2 LWG NRW in der \nheutigen Fassung nachdrücklich bestätigt: die wörtlich wiedergegebene Fassung der \nNorm wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und \nwasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 07.03.1995 (GVBl. NRW Nr. 30 vom \n18.04.1995). Sie stellt eine Reaktion auf die Änderung der \nVerrechnungsmöglichkeiten in § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG durch das 4. Gesetz zur \nÄnderung des AbwAG (in Kraft seit 01.01.1994) dar, mit dem u.a. die hier \neinschlägige Möglichkeit der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG überhaupt erst \neingeführt worden ist.\n\n29\n\nIn der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:\n\n30\n\n„Durch das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 05. Juli 1994 sind \nnicht unwesentliche Verfahrensumstellungen notwendig. Diese wirken sich \nerstmals für das Veranlagungsjahr 1994 aus. Da die neuen \nVerrechnungstatbestände sich auch auf die Veranlagungsjahre vor 1994 \nauswirken können, wird die Festsetzungsfrist bis 1996 jeweils um 1 Jahr \nverlängert, damit die notwendigen Vollzugsumstellungen vorgenommen werden können.\" (LT-Drucksache 11/7653, Seite 195).\n \nNach Auffassung der Kammer wird dadurch eindeutig belegt, dass Verrechnungen \nnur innerhalb der Festsetzungsfristen möglich sein sollen. Anderenfalls würde auch \neine Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Verjährung im Falle einer \nVerrechnung keinen Sinn machen. Die in § 77 Abs. 2 LWG NRW getroffene \nRegelung berücksichtigt zudem beide nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG eröffneten \nMöglichkeiten. Auch wenn der Abgabenschuldner zunächst die ohne Verrechnung \nfestgesetzte Abwasserabgabe zahlt, hat er nach Inbetriebnahme der neu errichteten \noder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage noch mindestens 2 Jahre Zeit, um die \nVerrechnung der Aufwendungen mit der bereits entrichteten Abwasserabgabe zu \nbeantragen. § 10 Abs. 3 AbwAG beinhaltet in diesem Fall als lex specialis gegenüber \nden allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen (§§ 48, 49 VwVfG bzw. §§ 130, \n331 AO) die Rechtsgrundlage für die Durchbrechung der Bestandskraft der \nAbwasserabgabenbescheide.\n\n31\n\nAngesichts dieses Normengefüges ist die Auffassung des Klägers, die \nEntscheidung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofs sei auf Nordrhein-Westfalen \nnicht übertragbar, weil das LWG NRW hier nicht auf § 169 AO (Festsetzungsfristen) \nverweise, nicht nachvollziehbar. Da der Bundesgesetzgeber im \nAbwasserabgabengesetz das Verfahren nicht normiert hat, bleibt die entsprechende \nRegelung den Ländern vorbehalten. Diesen steht es dabei frei, ob sie insoweit \neigene Regelungen treffen oder die AO ganz oder teilweise für anwendbar erklären. \nDa der Landesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, für die Festsetzungsfristen \neigene, die Besonderheiten des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG berücksichtigende \nRegelungen zu treffen, wäre ein Verweis auf § 169 AO unsinnig. Vielmehr ist es \nohne Weiteres folgerichtig, wenn in § 85 Nr. 1 h LWG NRW in Ergänzung zu § 77 \nLWG NRW Normen der AO über die Festsetzungsverjährung nur teilweise für \nanwendbar erklärt werden. Daraus zu schließen, dass es in NRW für die \nAbwasserabgabe keine Festsetzungsverjährung gebe, erscheint angesichts des § 77 \nAbs. 2 LWG NRW abwegig.\n\n32\n\nZudem würde die Rechtsauffassung des Klägers zu völlig untragbaren und vom \nLandesgesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Unterläge die \nVerrechnung nicht den Regelungen über die Festsetzungsverjährung, hätte es der \nAbgabenschuldner in der Tat in der Hand, den endgültigen Abschluss des \nHeranziehungsverfahrens ggfs. über viele Jahre hinaus zu verzögern, was auf Seiten \ndes Abgabengläubigers eine ebenso lange Zeit der Ungewissheit über das \nBehaltendürfen einer bereits vereinnahmten Abgabe bewirken würde. Einen solchen \nZustand zu verhindern ist indes gerade Sinn und Zweck von Regelungen über die \nFestsetzungsverjährung.\n\n33\n\nSo auch Bayerischer VGH und VG Aachen, jeweils a.a.O.\n\n34\n\nNach der geschilderten Rechtslage ist der hier unter dem 22.12.2006 gestellte \nAntrag auf Verrechnung von Aufwendungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist \nerfolgt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW beginnt die Festsetzungsfrist im Falle \nder endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG nach Ablauf des Jahres, in \ndem die errichtete oder erweiterte Anlage in Betrieb genommen worden ist. Bei der \nhier einschlägigen Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG tritt an die Stelle der \nInbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage die erstmalige Zuführung des \nAbwassers zu der (anderen) Abwasserbehandlungsanlage.\n\n35\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 -, NVwZ RR 2001, 783 \nf.\n\n36\n\nVorliegend erfolgte die erstmalige Zuführung des Abwassers in das \nGruppenklärwerk O. mit dem Anschluss des Kanals am 22.12.1999, die \nFestsetzungsfrist begann mithin am 01.01.2000 zu laufen und endete am 31.12.2002 \n(für das Veranlagungsjahr 1996) bzw. am 31.12.2001 für die nachfolgenden Jahre.\nAm 22.12.2006 war diese Frist offensichtlich abgelaufen.\n\n37\n\nDa die Verrechnung als Teil des Festsetzungsverfahrens den Regelungen des § \n77 Abs. 2 LWG NRW unterliegt, bedarf der Streit der Beteiligten über die Anwendung \ndes § 78 Abs. 2 LWG keiner Entscheidung.\n\n38\n\nEbenso kann offen bleiben, ob dem Begehren des Klägers auf Verrechnung nicht \nauch der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegensteht. Allerdings kann dies im \nHinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine zweijährige Festsetzungsfrist normiert \nhat, der Kläger sich dessen ungeachtet aber nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts noch annähernd drei Jahre Zeit mit seiner Antragstellung \ngelassen hat, keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden.\n\n39\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen. Die Kammer weicht weder von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts ab, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich nämlich \nohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in Anwendung der maßgeblichen Normen des \nLandesrechts klären. An dieser Einschätzung ändert auch der nachgereichte \nSchriftsatz des Klägers vom 14.11.2008 nichts, zumal die Entscheidung des VG \nGelsenkirchen nicht vorliegt und die zitierte Entscheidung des BVerwG für die nach \nLandesrecht zu beurteilenden Frage der Festsetzungsverjährung nichts hergibt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-04/14-k-2823-07","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-11-04/14-k-2823-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250269","retrieved":"2026-07-09 02:12:40.716001+00:00"}}