{"status":"available","doknr":"OLD250379","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1030.20K841.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"20 K 841/08.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2008 und \nunter teilweiser Abänderung ihres Bescheides vom 14.08.1997 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist syrische Staatsangehörige und armenische Volkszugehörige. Sie \nlebte mit ihrer Familie bis 1989 in Syrien und ging dann mit ihren Eltern und ihrem \nBruder nach Armenien. Grund sei eine Auseinandersetzung zwischen armenischen \nParteien in Syrien gewesen, bei der ihr Großvater erschossen und ihr Vater ins Gefängnis gekommen sei, nachdem er selbst die Täter getötet hatte.\n\n3\n\nIm Februar 1997 reiste die Klägerin mit ihrer Familie von Armenien nach \nDeutschland ein und stellte einen Asylantrag. Als Ausreisegrund gab sie an, dass \nman sie dort immer geschlagen habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nlehnte den Asylantrag zunächst als unbeachtlich ab und drohte die Abschiebung \nnach Armenien an. Das Verwaltungsgericht Aachen ordnete mit Beschluss vom \n17.04.1997 die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage an; das \nHauptsacheverfahren wurde dann nach Hauptsachenerledigung eingestellt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 14.08.1997 lehnte das Bundesamt sodann den Asylantrag der \nKlägerin ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und \n53 AuslG vorlägen und drohte die Abschiebung nach Syrien an. Mit Urteil vom \n04.07.2000 - 2 K 7952/97.A des VG Köln wurde die dagegen erhobene Klage der \nKlägerin abgewiesen. Armenier hätten in Syrien keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Im Übrigen drohe der Klägerin keine politische Verfolgung in Syrien, denn \nder Vortrag, dass man aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen armenischen \nParteien Syrien habe verlassen müssen, sei wegen widersprüchlichen Vorbringens \nunglaubhaft. \n\n5\n\nIm August 2000 heiratete die Klägerin in Deutschland einen im Libanon geborenen amerikanischen Staatsangehörigen und verließ am 02.04.2001 die Bundesrepublik Deutschland. \n\n6\n\nIm Dezember 2006 reiste sie mit einem vom Generalkonsulat in San Francisco \nausgestelltem Visum nach Deutschland ein und beantragte am 02.02.2007 eine Aufenthaltserlaubnis. Sie könne nicht in die USA zurückkehren, in der sie bisher mit ihrem Ehemann gelebt habe. Denn dieser trinke und misshandele sie. Sie sei von ihm \nwiederholt krankenhausreif geschlagen worden und werde bis heute von ihm bedroht. Sie habe erstmals versucht, im Jahre 2002 aus den USA auszureisen; dies sei \njedoch von ihrem Ehemann vereitelt worden. \n\n7\n\nDie Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nmit Bescheid vom 23.04.2007 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und \nstellte bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser \nwurde durch Beschluss vom 15.05.2007 - 5 L 553/07 - abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Ausländerbehörde die Vollziehung der Ordnungsverfügung zeitweilig aussetzte. \n\n8\n\nWährend des ausländerrechtlichen Verfahrens legte die Klägerin ärztliche Atteste \nihrer Hausärztin Dr. Hecker vom April und Mai 2007 vor mit der Diagnose depressives Syndrom, posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, innere Unruhe, Panikattacken, Angststörung, Angst- und depressive Störung Verdacht auf \nschwere depressive Störung ohne psychotische Störung. Die Klägerin sei nicht reisefähig und sei zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsiliaruntersuchung überwiesen worden. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Vogel-Jochemich bescheinigte unter dem 06.09.2007, dass die Klägerin dort seit dem \n24.05.2007 psychiatrisch behandelt werde. Sie wirke sehr verängstigt. Nach der Heirat und Ankunft in Amerika habe sie die Hölle erlebt. Man habe sie eingesperrt, geschlagen und vergewaltigt sowie zur Prostitution gezwungen. Sie habe fürchterliche \nAngst, wieder dort hin zu müssen, und traue sich nicht aus dem Haus. Sie könne \nnicht schlafen, schrecke immer wieder hoch. Die Mutter berichte von bizarren Verhaltensweisen, dass sich die Klägerin nämlich auf die Erde werfe und bettele, man möge ihr nichts tun, dass sie sich nicht aus dem Haus traue und immer wieder nachts \nschreiend aufschrecke. Diagnostisch sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, Angststörung, Panikattacken und Verdacht auf dissoziative Störung auszugehen. In einer fachärztlichen \nStellungnahme vom 01.09.2007 führte der Psychiater Herr Kutkowski aus, die Klägerin habe sich erstmals am 29.08.2007 vorgestellt. Sie sei äußerst angespannt und \nunruhig gewesen, habe am ganzen Körper gezittert, geweint und über den Tod in \nForm von Selbstmord als Lösung ihrer Probleme gesprochen. Die sieben Jahre mit \nihrem Mann seien die reinste Folter gewesen. Dieser habe sie geschlagen, psychisch und sexuell misshandelt und sie hungern lassen. Er habe ihr gedroht, falls sie \nschwanger werden sollte, würde er dem Kind nach der Geburt den Hals umdrehen. \nJetzt drohe er telefonisch nicht nur sie zu töten, sondern auch ihre Familie. Aufgrund \nihrer ausgeprägten Ängste und Depressionen mache sie nichts, bewege sich kaum. \nSie habe drei Selbstmordversuche unternommen, zweimal mit Tabletten, einmal habe sie versucht, die Pulsader zu öffnen. Sie sei von 60 auf 45 Kilo abgemagert. Als \npsychiatrische Befund wird angegeben: wach, voll orientiert, im Rapport äußerst angespannt, etwas misstrauisch, wechselnder Antrieb von apathischen bis hin zu \nhochagitierten Zuständen, verminderte Stimmungslage mit Angst- und depressiven \nZuständen sowie Kraft- , Lust- und Sinnlosigkeitsgefühl bis hin zu Suizidphantasien, \nAppetitlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen, wo sie immer von \ndem Erlebten träume; die mnestischen Funktionen schienen trotz subjektiver Konzentrations- und Ausdauerstörung wie auch thematische und emotionale Haftung im \nNormbereich zu sein. Die Diagnose lautet: schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome bei posttraumatischer Belastungsstörung. Die Klägerin weise \nalle -im Einzelnen genannten- zu diesem Krankheitsbild gehörenden Symptome gemäß ICD-10 auf. Bei einer negativen Entwicklung der Abschiebesituation sei ein drohender Suizid als Impulshandlung zu erwarten. Eine erforderliche längerfristige Therapie sei nur unter geschützten Rahmenbedingungen (gesicherte Aufenthaltsgenehmigung) durchführbar.\n\n9\n\nIn einem Befundbericht der Rhein-Klinik in Bad Honnef - Krankenhaus für \npsychosomatische Medizin und Psychotherapie - vom 19.9.2007 wird bescheinigt, \ndass die Klägerin an Angstzuständen leide, das Haus nicht verlassen könne und \ndurch traumatische Erinnerungen an die siebenjährige Misshandlung durch ihren \nEhemann überflutet werde. Außerdem bestünden Zustände, bei denen sie wie in \neinem anderen Film sei und an die sie sich später nicht mehr erinnern könne. Nach \nAngaben des Bruders habe sie diesen einmal auf Knien angefleht, er möge ihr nichts \ntun. In den USA habe sich nach kurzer Zeit herausgestellt, dass ihr Ehemann ein \ngewalttätiger Mensch sei, der oft alkoholisiert gewesen sei und sich viel in \nSpielbanken aufgehalten habe. Er habe angefangen, sie zu schlagen und zu \ntyrannisieren. Er habe sie in die Wohnung eingesperrt und ihr oft nicht genug zum \nEssen gegeben und ihr jeden Arztkontakt verboten. Teilweise habe sie bei dessen \nEltern gewohnt. Auch von ihnen sei sie geschlagen und von seinem Vater sexuell \nmissbraucht worden. Ihrem Bruder sei es im Dezember 2006 gelungen, sie dort \nherauszuholen. Er habe sie beim Wiedersehen nach sieben Jahren nicht \nwiedererkannt, weil sie völlig abgemagert und verängstigt gewesen sei. Es sei eine \nschwere posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung, eine \ndissoziative Störung sowie eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren. \nEs sei eine traumaorientierte psychosomatisch-psychotherapeutische oder auch \npsychiatrische Behandlung erforderlich. Dabei sei die Klägerin dringend auf die \nemotionale Unterstützung durch ihr unmittelbares familiäres Umfeld angewiesen. \nAngesichts der vorhandenen latenten Suizidalität sei bei Realisierung der geplanten \nAbschiebung und vor dem Hintergrund der generalisierten traumatischen \nHilflosigkeit der Patientin mit einer akuten Suizidgefährdung zu rechnen. Bei einer \nadäquaten traumaorientierten Psychotherapie könne die Prognose durchaus als \npositiv eingeschätzt werden. Allerdings seien dafür sichere und geschützte \nRahmenbedingungen notwendig, die eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich \nmachten. Wegen der Schwere der traumabedingten generalisierten Angststörung \nund vor allem wegen der ausgeprägten posttraumatischen Hilflosigkeit sei die Klägerin bis auf Weiteres nicht reisefähig. \n\n10\n\nNachdem die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis gekommen war, dass durch \ndie ärztlichen Atteste kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis belegt werde, \nbat sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs.2 AufenthG mit \nSchreiben vom 28.09.2007 um Prüfung, ob ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 28.01.2008 lehnte die Beklagte eine Änderung des \nBescheides vom 14.08.1997 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG \nab. Aufgrund der Anfrage der Ausländerbehörde sei von Amts wegen ein \nWiederaufnahmeverfahren zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG eingeleitet worden. Nach den \närztlichen Stellungnahmen leide die Klägerin an Angst- und depressiven Störungen \nund PTBS, die medikamentös behandelt werde. Des Weiteren werde \nReiseunfähigkeit diagnostiziert. Daraus sei jedoch kein Abschiebungshindernis \nabzuleiten. Denn die medizinische Versorgung sei in Syrien flächendeckend und \nkostenfrei. Auch wenn sie nicht westlichen Maßstäben entspreche, sei eine \nüberlebenswichtige Behandlung und Therapie chronischer Leiden gewährleistet. \nEine Medikamentenversorgung sei grundsätzlich weitgehend sichergestellt, müsse \naber häufig vom Patienten bezahlt werden. Laut Auskunft der Botschaft in Damaskus \nvom 22.01.2006 könne auch eine PTBS in staatlichen oder privaten Krankenhäusern \nbehandelt werden, wobei die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos \nsei. Der gegenteiligen Bewertung in der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n06.03.2006 an das VG Koblenz könne nicht gefolgt werden, da die dortige \nBewertung nur aus den allgemeinen Verhältnissen abgeleitet werde, während die \nBeurteilung des Auswärtigen Amtes auf vertrauensärztlichen Angaben beruhe. Eine \nBehandlung in Syrien werde auch nicht aus finanziellen Gründen scheitern, weil die \nVerwandten in Deutschland die Klägerin unterstützen könnten. \n\n12\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben mit dem Begehren, ein \nAbschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung \nverweist sie auf die bereits benannten ärztlichen Stellungnahmen. Im \nausländerrechtlichen Verfahren habe das OVG NRW im Erörterungstermin \nzumindest aufgrund der ärztlichen Atteste Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer \nweiteren Sachaufklärung gesehen. Die Argumentation der Beklagten könne nicht \ndurchgreifen. Wenn die Klägerin sich in einem Land aufhalte, in dem sie nicht die \ngeringsten sozialen Kontakte habe (die gesamte Familie befinde sich nicht mehr in \nSyrien) bestehe unabhängig von den dortigen Behandlungsmöglichkeiten eine sich \naus Hilflosigkeit, Perspektivlosigkeit und Verzweiflung ergebende konkrete \nerhebliche Suizidgefahr. Die Beklagte berufe sich insoweit auf pauschale \nStellungnahmen ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten. Sie hätte \nggfls. von Amts wegen ein aktuelles wissenschaftliches Gutachten einholen müssen. \n\n13\n\nWährend des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin der Ausländerbehörde \nweitere gutachtliche Stellungnahmen des Psychiaters Kutkowski vom 25.03. und \n30.05.2008 übersandt. Darin führt dieser unter Bezugnahme auf sein Attest vom \n01.09.2007 aus, trotz einer intensiven Therapie mit psychiatrischer Behandlung, \nPsychopharmakotherapie sowie Psychotherapie sei der Zustand der Klägerin nicht \nzufriedenstellend. Sie sei sehr angespannt, agitiert, unruhig, weinerlich, verängstigt \nund leide unter ständigen Panikattacken und sehe für sich keine Zukunft. Das \nkörperliche und psychische Unwohlsein führe bei ihr zu der Frage über den Sinn des \nLebens und Suizidphantasien. Bei ihr liege eine schwere depressive Störung ohne \npsychotische Symptome bei posttraumatischer Belastungsstörung vor. Es bestehe \neine dringende Behandlungsbedürftigkeit, wobei eine längerfristige Therapie nur \nunter geschützten Rahmenbedingungen durchführbar sei. Eine Abschiebung bei der \njetzigen unstabilen Verfassung könne leicht zu einer Ausuferung der Gefühle, wie zu \neiner drastischen Verstärkung der jetzt schon ausgeprägten pathologischen \nSymptome führen. Es bestehe die Gefahr einer massiven Dekompensation, ein \nSuizid könne nicht ausgeschlossen werden, da eine Suizidtendenz nachzuweisen \nsei. Die Klägerin sei weiterhin reiseunfähig. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen \nvom März/Mai 2008, dass bis zum 25.3.2008 bereits 8 psychotherapeutische \nTermine bei Herrn Kutkowski durchgeführt worden waren, sowie die Vereinbarung \nweiterer 15 Termine bis Oktober 2008.\n\n14\n\nWährend des vorliegenden Verfahrens ist der Widerspruch der Klägerin gegen \ndie ausländerrechtliche Verfügung mit Bescheid vom 23.06.2008 zurückgewiesen \nworden. Über die dagegen erhobene Klage - 5 K 4564/08 - ist noch nicht \nentschieden. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2008 zu \nverpflichten, unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 14.08.1997 \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie bezieht sich auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, auch der der Verfahren 5 L 553/07 und 5 K 4564/08, sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nDie Klage ist begründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 1 \nNr. 1 - 3 VwVfG liegen vor. Denn aus den alsbald nach der Einreise vorgetragenen \nUmständen in Verbindung mit den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich eine \nÄnderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin. Es liegt nunmehr - \nabweichend von den Gegebenheiten während des Erstverfahrens - ein Ab-\nschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. \n\n25\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr i.S.v. § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht demjenigen des asylrechtlichen \nPrognosemaßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\". Darüber hinaus ergibt \nsich aus dem Element der „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefährdungssituation, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. zur \ninsoweit inhaltsgleichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil \nvom 18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281 ff.\n\n27\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss eine Prognose \nergeben, dass der Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung \neine erhebliche konkrete Gefahr droht. Eine Gefahr ist konkret, wenn eine \nGefährdung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Konkret ist die Gefahr, wenn \ndie prognostizierte Gefährdung „alsbald\" nach der Rückkehr der Betreffenden in den \nHeimatstaat einträte, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der \nRückkehr. \n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sieht die Kammer hier als gegeben an. Die Klägerin hat \nschon als alleinstehende Frau in Syrien kaum die Möglichkeit, ihre Existenz zu \nsichern. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ist sie \njedenfalls ohne familiäre oder vergleichbare Anbindung nicht lebensfähig und könnte \ndaher auf sich alleine gestellt in Syrien nicht existieren. \n\n29\n\nEs ist in Syrien in Anbetracht der gesellschaftlichen Realität außerhalb einer \nprivilegierten Oberschicht für eine alleinstehende Frau nur äußerst schwer oder gar \nnicht möglich, außerhalb eines Familienverbundes alleine zu leben und zu arbeiten, \n\n30\n\nvgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Auskunft vom \n27.04.2004; VG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2006 - 11 A 436/06 - und VG \nKoblenz, Urteil vom 12.2.2007 -4 K 2312/05.KO-.\n\n31\n\nDie Klägerin befände sich bei einer Rückkehr in Syrien in einer derartigen \nSituation, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dort noch Teile ihrer Familie \nleben, die sie aufnehmen würden, oder es vergleichbare Anknüpfungspunkte zu \nanderen Familien in Syrien gibt. Die Klägerin hat das Fehlen derartiger sozialer \nKontakte während des gesamten Verfahrens angegeben. Dieser Vortrag erscheint \nnicht zuletzt deshalb plausibel, weil die Klägerin mit ihrer Familie bereits 1989 Syrien \nverlassen hat und nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist. Vielmehr hat sie zunächst bis \nAnfang 1997 in Armenien, danach bis zu ihrer Ausreise im April 2001 in Deutschland \nund anschließend bis zu ihrer Rückkehr hierher im März 2007 in den USA gelebt. \n\n32\n\nAufgrund der vorliegenden ärztlichen Attest und Stellungnahmen, des Vortrags \nder Klägerin und nicht zuletzt des nachhaltigen Eindrucks, den die Kammer in der \nmündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, ist die Kammer davon \nüberzeugt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, ihr Leben eigenständig - d.h. ohne \nenge familiäre Anbindung und Unterstützung - zu gestalten.\n\n33\n\nDem Vortrag der Klägerin und den Stellungnahmen der Fachärzte für Psychiatrie \nbzw. Psychotherapie (Frau A. Vogel-Jochemich, Herrn Dr. Wöller - Rhein-Klinik -, \nHerrn Daniel Kutkowski) ist zu entnehmen, dass die Klägerin während ihres \nAufenthaltes in Amerika von ihrem Ehemann in schwerster Weise misshandelt \nworden ist. Im Wesentlichen übereinstimmend wird im Rahmen des psychischen \nBefundes angegeben, dass die Klägerin an Einschlaf- und Durchschlafstörungen mit \nAlbträumen, Flash-Backs in den Albträumen sowie auch tagsüber, ausgeprägten \nAngstzustände, Zuständen der Ohnmacht und Hilflosigkeit, erheblichem sozialen \nRückzug bis hin zu Suizidgedanken leide. Alle genannten Fachärzte kommen \ndiagnostisch zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine posttraumatische \nBelastungsstörung und eine mittelgradige bzw. schwere depressive Störung vorliege. \nFrau Vogel-Jochemich und Herr Dr. Wöller gehen des Weiteren von einer \nAngststörung und dissoziativen Störung bzw. dem Verdacht auf eine solche Störung \naus. Die Kammer hat keinen Zweifel - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des \npersönlichen Eindrucks von der Klägerin, der naturgemäß im Sitzungsprotokoll nur \nandeutungsweise vermittelt werden kann -, dass die auch in den ärztlichen \nStellungnahmen wiedergegebenen Angaben der Klägerin über schwere \nMisshandlungen wahr sind und dies zu dem geschilderten psychischen Befund geführt hat. \n\n34\n\nIn der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck bestätigt, dass die Klägerin \nständig mit der Verarbeitung der Ereignisse in Amerika beschäftigt ist und dies ein \ntiefes Gefühl der Angst in ihr erzeugt, dass sie nicht alleine mit ihrer Situation nicht \nfertig wird und noch zusätzlich zu den bereits regelmäßig vereinbarten \nTherapieterminen kurzfristig Herrn Kutkowski aufsuchen muss, um durch das \ntherapeutische Gespräch mit ihm eine „gewisse Erleichterung\" zu erfahren, wie sie \nes selbst beschreibt. Wie sehr die Klägerin insoweit belastet ist, wurde für die \nKammer durch die Reaktion der Klägerin auf die Frage deutlich, welche Thematik sie \nbei ihrem letzten Besuch bei Herrn Kutkowski behandelt habe. Die Klägerin war \ndurch die Erinnerung an die offenbar schwerwiegende Problematik, die sie mit Herrn \nKutkowski besprochen hatte, dermaßen betroffen, dass sie nicht in der Lage war, \nweiter zu sprechen und der Verhandlung weiter zu folgen, so dass die mündliche \nVerhandlung unterbrochen werden musste. \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken gegen die in den ärztlichen Stellungnahmen gemachten Angaben der Klägerin und die daraus resultierenden \nDiagnosen sich nicht daraus ergeben, dass die Klägerin jedenfalls in Bezug auf \nHerrn Kutkowski großenteils ohne Dolmetscher mit ihm spricht. Denn die Kammer \nkonnte sich in der mündlichen Verhandlung durch die teilweise bewusst ohne \nEinschaltung der Dolmetscherin geführte Unterhaltung mit der Klägerin davon \nüberzeugen, dass diese in der Lage ist, in ausreichender Weise die deutsche \nSprache zu verstehen und - wenn teilweise auch mit Mühe - sich in ausreichender \nWeise in der deutschen Sprache zu verständigen. \n\n35\n\nDie Kammer hat keine Zweifel, dass es der Klägerin aufgrund ihrer psychischen \nSituation nicht möglich ist, ein eigenständiges Leben zu führen und etwa auch ihre \npsychologische Behandlung sicherzustellen. Insoweit ist letztlich nicht entscheidend, \nob die genannten ärztlichen Diagnosen zutreffend sind, insbesondere, ob bei der \nKlägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt (wobei allerdings \nangemerkt sei, dass angesichts der von der Klägerin erlittenen Misshandlungen und \nder erhobenen psychologischen Befunde sehr viel dafür spricht, dass diese \nDiagnose zutreffend ist). Jedenfalls überlagert die Beschäftigung mit ihren \npsychologischen Problemen bzw. der Versuch der Bewältigung des Erlittenen ihr \ntägliches Leben in einer Weise, dass es ihr nicht möglich ist, ihr Leben und den \nAlltag eigenständig zu gestalten. Vielmehr ist sie im Prinzip durchgängig auf die \nUnterstützung seitens ihrer Mutter, ihres Bruders und ihrer Schwägerin angewiesen, \nwie sich auch aus ihren Angaben, denen ihrer in der mündlichen Verhandlung \nanwesenden Angehörigen sowie der entsprechenden, im Befundbericht vom \n19.9.2007 ausdrücklich festgehaltenen Einschätzung der Rhein-Klinik zur Überzeugung der Kammer ergibt.\nAngesichts dieser gesundheitlichen Umstände und unter Berücksichtigung der \nSituation alleinstehender Frauen in Syrien hält die Kammer es für ausgeschlossen, \ndass die Klägerin in Syrien auf sich allein gestellt (über-)leben könnte. Damit \nbestünde für sie bei einer Abschiebung nach Syrien eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib und Leben.\n\n36\n\nIn Anbetracht dieser Gegebenheiten bedarf keiner weiteren Prüfung, ob sich ein \nAbschiebungshindernis gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG auch daraus ergibt, dass \ndie Klägerin an einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung leidet (PTBS) und \ndiese -unabhängig von den allgemeinen Behandlungsmöglichkeiten in Syrien- \ndeshalb dort nicht erfolgreich behandelt werden kann, weil es der emotionalen \nUnterstützung durch ihr unmittelbares familiäres Umfeld bedarf.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-30/20-k-841-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-30/20-k-841-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250379","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.569382+00:00"}}