{"status":"available","doknr":"OLD250378","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1030.13K403.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"13 K 403/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben.\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung I. \nFlur 0, Flurstück 0000 - sogenannte L. - zu beseitigen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks D. -Straße 0 in \nBonn-I. , das sich nach dem Bebauungsplan 0000-0 in einem reinen Wohngebiet \nbefindet.\n\n3\n\nGegenüber von ihrem Grundstück, getrennt durch die D. -Straße, befindet sich die sogenannte L. - Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 0000 -, die \nausweislich des Bebauungsplans 0000-0 in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt und \nals „öffentliche Grünfläche, Dorfplatz\" ausgewiesen ist. Die „L. „ wird im Süden \nund Norden durch Wohnbebauung und im Westen durch eine Turnhalle begrenzt.\n\n4\n\nEnde der 90er Jahre wurden durch den Ortsverein auf der „L. „ zwei Fußballtore aufgestellt, die im Jahr 2005 durch diesen ohne Mitwirkung seitens der Beklagten erneuert wurden.\n\n5\n\nUnter dem 24. April 2006 wiesen die Kläger und andere Anwohner die Beklagte \ndarauf hin, dass die „L. „ widmungsfremd benutzt werde und stellten einen Antrag auf Entfernung des am östlichen Rand gelegenen und ihren Grundstücken zugewandten Tores. Ansonsten seien ein Schild mit Ruhezeiten und Beschränkung auf \nKinder bis 14 Jahren, ein Ballfangnetz sowie Kinderspielgeräte aufzustellen und die \nNutzung durch die Beklagte zu kontrollieren.\n\n6\n\nIn einem internen Vermerk vom 23. August 2006 wurde seitens der Beklagten \nfestgestellt, dass der Platz intensiv bespielt werde und den Interessen des Bürgervereins am Erhalt der L. als Dorf-, Fest-, Spiel- und Bolzplatz die Interessen \nder Anlieger gegenüber stünden, die durch Lärmimmissionen bis in die späten Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt seien. Die Nutzung als \nBolzplatz sei planungsrechtlich äußerst bedenklich und sei jedenfalls nach § 63 \nBauO NRW genehmigungspflichtig. Ein Interessenausgleich komme durch eine zeitliche Nutzungsbeschränkung und - bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln - durch \neine ganze oder zeitweise Entfernung zumindest des der Bebauung am nächsten \nstehenden Tores in Betracht.\n\n7\n\nDie Beklagte erklärte sich in der Folgezeit bereit, ein Schild mit entsprechenden \nVerhaltensregeln aufzustellen, und informierte die Kläger unter dem 6. November \n2006 darüber, dass beabsichtigt sei, das straßenseitige Tor abzubauen. Vorher sei \ndie Bezirksvertretung Beuel hierüber zu informieren. \n\n8\n\nDie Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. November 2006, \ndass lediglich Schilder mit Nutzungsbeschränkungen aufzustellen seien und nach \nsieben Monaten erneut berichtet werden solle.\n\n9\n\nIm Dezember 2006 erklärte die Beklagte gegenüber der Bezirksregierung Köln, \nan die sich die Kläger zwischenzeitlich gewandt hatten, dass eine Entfernung des \nTores derzeit nicht erfolgen werden, da eine Testphase abgewartet werden solle.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2007 wies die Bezirksregierung Köln die Beklagte \ndarauf hin, dass die Nutzung der Wiese als Sportanlage planungsrechtlich nicht zulässig sei. Gegen das gelegentliche Fußballspielen von Kindern sei planungsrechtlich \nnichts einzuwenden. Für eine Duldung der Nutzung als Bolzplatz bestünde jedoch \nangesichts der bindenden bauleitplanerischen Festsetzung kein Raum. Erst Recht \nseien sämtliche baulichen Veränderungen, die diese Situation verfestigten, nicht mit \ndem geltenden Recht vereinbar. Auch wenn eine Steuerung der Immissionen mit den \nInstrumenten des Ordnungsrechts gelänge, bliebe geltendes Planungsrecht entgegenstehend. Die bestehenden städtebaulichen Spannungen belegten dies. Die Ankündigung der Entfernung eines Tores sei folgerichtig gewesen. Die Beschlüsse der \nBezirksvertretung, trotz der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplanes eine weitere Sportplatznutzung zu fördern und verfestigende bauliche Vorkehrungen zu treffen, seien nicht haltbar. Es werde daher gebeten, die angekündigte Maßnahme - \nBeseitigung des straßenseitigen Tores - durchzusetzen. Von kommunalaufsichtlichen \nWeisungen werde zunächst abgesehen.\nIm März 2007 wurden seitens der Beklagten zwei Hinweisschilder (Piktogramm \n„Spielwiese\"; Benutzung bis Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 Uhr) aufgestellt und eine zusätzliche Bepflanzung vorgenommen.\n\n11\n\nAuf Nachfrage seitens der Bezirksregierung Köln erläuterte die Beklagte im Mai \n2007, dass weitergehende bauliche Maßnahmen derzeit nicht geplant seien und die \nTestphase abgewartet werde.\n\n12\n\nIn einem Schreiben vom 22. Mai 2007 wies die Bezirksregierung Köln die Beklagte darauf hin, dass es vertretbar sei, die Testphase abzuwarten Bei den danach \nzu treffenden Entscheidungen sei das Bauplanungsrecht zu berücksichtigen. Es dürfe keine Dehnung dessen stattfinden, was nach den Festsetzungen zulässig sei. Die \nTestphase könne nur der Erprobung dessen dienen, wie die bisherige Nutzung, soweit sie für die Nachbarschaft unzumutbar sei, dauerhaft und verlässlich eingeschränkt werden könne.\n\n13\n\nUnter dem 8. Juni 2007 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und trugen vor, dass eine Einschränkung der Nutzung nicht feststellbar sei. Die Wiese werde ohne zeitliche Beschränkung insbesondere von Heranwachsenden und Erwachsenen als Fußballplatz genutzt. Es werde regelmäßig nach 20.00 Uhr und an den \nWochenenden gespielt. Das Licht der Straßenbeleuchtung sei ein weiterer Anreiz für \nden Platz. Die beschlossenen Maßnahmen seien entweder nicht (Ballfangvorrichtung) durchgeführt worden oder zeigten keine Wirkung. Die Beschilderung sei inhaltlich unvollständig, da eine Altersgrenze sowie Ruhezeiten fehlten. Kontrollen erfolgten nur sporadisch. Sie beantragten daher, die planerischen Festsetzungen durch \nEntfernen der Tore durchzusetzen.\n\n14\n\nUnter dem 30. August 2007 wandte sich die Beklagte an den Bürgerverein I. \nund teilte diesem mit, dass seitens der Bezirksregierung auf die eindeutige \nRechtslage hingewiesen worden sei, welche das Aufstellen von zwei Toren und die \nNutzung als Bolzplatz untersage. Die Entfernung nur eines Tores sei mit dem \nPlanungsrecht vereinbar, wenn die Nutzung der Spielfläche nur durch Kinder erfolge. \nEs werde daher gebeten, eine derartige Nutzung sicherzustellen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 1. sowie 11. September 2007 wandten sich die Kläger erneut \nan die Beklagte und baten um schnellstmögliche Entfernung des Tores. Dem \nBürgerverein sei weder ein Termin gesetzt noch das zu entfernende Tor bestimmt \nworden.\n\n16\n\nDie Beklagte teilte den Klägern darauf hin unter dem 13. September 2007 mit, \ndass alles Notwendige veranlasst worden sei und es keine weiteren \nAntwortschreiben geben werde.\n\n17\n\nAm 20. September 2007 stellten der Kläger und weitere Anwohner unter Vorlage \nvon Lärmprotokollen einen Antrag auf Beseitigung des nicht genehmigten \nBolzplatzes. Der durch die Bolzerei älterer Jugendlicher und Erwachsener \nhervorgerufene Lärm sowie die Folgewirkungen seien unzumutbar. \n\n18\n\nUnter dem 9. Oktober 2007 forderte die Beklagte den Bürgerverein I. auf, \nnunmehr eines der Tore bis zum 19. Oktober zu entfernen.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 21. November 2007 wies der Kläger darauf hin, dass das Tor \nan der Turnhallenseite abgebaut worden sei. Die Belästigungen durch die Bolzerei \nausschließlich auf das straßenseitige Tor seien nicht hinzunehmen. Mit dem Abbau \neines Tores sei die Beseitigung des Bolzplatzes nicht erreicht worden, daher werde \nbeantragt, auch das andere Tor abzubauen.\n\n20\n\nAnfang Dezember 2007 errichtete die Beklagte einen 4 Meter hohen \nBallfangzaun hinter dem straßenseitigen Tor.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nEinschreiten nach § 61 BauO NRW ab. Nach der Begründung zur Änderung des \nBebauungsplans im Januar 2002 fungiere der Bereich u.a. auch als Spielfläche für \nunorganisierte Gruppen, weshalb die Nutzung der Spielfläche durch unorganisierte \nGruppen, auch in bolzplatzähnlicher Weise grundsätzlich planungsrechtlich nicht \nunzulässig sei. Durch das Aufstellen von Hinweisschildern, die Verdichtung der \nBepflanzung, den Abbau eines Fußballtores und die Errichtung eines 4 m hohen \nBallfangzaunes werde der Anreiz für unorganisierte Gruppen älterer Jugendlicher \nund Erwachsener zwangsläufig gehemmt und eine Belästigung durch Bälle \nweitgehend ausgeschlossen. In der Erprobungsphase von April bis Juni 2007 sei bei \nÜberwachungs- und Kontrollmaßnahmen eine übliche Nutzung als Spielwiese \nfestgestellt worden, die zu keinen größeren Lärmbelästigungen durch Fußball \nspielende Jugendliche/Erwachsene geführt habe.\n\n22\n\nDie Kläger haben am 17. Januar 2008 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen, dass auf der gegenüberliegenden „L. „ den äußeren \nKennzeichen - Ausmaße ca. 50 m breit und ca. 75 m tief, Ausstattung - und der \nfaktischen Nutzung nach ein Bolzplatz existiere, der trotz bauplanungsrechtlicher \nUnzulässigkeit von der Beklagten geduldet werde. Bei dem Kauf des Hauses im \nJahre 1993 hätten noch keine Fußballtore auf der L. gestanden. Vor einigen \nJahren seien Originalfußballtore fest einbetoniert worden, wodurch die L. \nzweckentfremdet worden sei. \n\nEs bestehe ein Rechtsanspruch auf Beseitigung des Bolzplatzes in der vorhandenen \nForm. Die Fußballanlage sei baurechtlich weder insgesamt noch hinsichtlich der \nEinzelanlagen genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig, weil sie den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Die bei der Änderung des \nBebauungsplanes erfolgte Hinzufügung des Begriffs „Dorfplatz\" bezeichne keine \nweitere Nutzungsart, sondern habe insoweit begrenzenden Inhalt, als damit der \ngesetzlich vorgegebene Begriff der „öffentlichen Grünfläche\" im Sinne der \njahrzehntelangen Nutzung der L. für traditionelle Feiern und diverse \nVeranstaltungen (Dorffeste, Zirkusveranstaltungen, Maibaum, Martinsfeuer) \nangesprochen werde. Die Formulierung „sowie als Spielfläche für unorganisierte \nGruppen\" finde keinen Niederschlag im Tenor der planungsrechtlichen Festlegung. \nSelbst wenn aber eine Spielfläche ausgewiesen wäre, trüge dies keine Nutzung als \nSportplatz. \n\nDas fehlende zweite Tor sei leicht durch mobile Gegenstände zu ersetzen. Der Ballfangzaun, der im unteren Teil als Zielvorrichtung benutzt werde, erzeuge ebenso wie \ndas Metallgehäuse des Tores Schwinggeräusche. Überdies diene er zur Erprobung \nvon Hochschüssen. \n\nDie Beklagte habe es unterlassen, Maßnahmen und Vorrichtungen gegen eine missbräuchliche Nutzung zu treffen. Die vorhandene Beschilderung sei nicht geeignet, \ndeutliche und schnell erfassbare Benutzungsgrenzen zum Ausdruck zu bringen. Die \neinzig relevante Einschränkung („Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 20.00 \nUhr\") sei kaum zu entziffern. Die Piktogramme gingen an der realen Nutzung als \nBolzplatz vorbei. Der Platz werde von Erwachsenen und ihnen gleichstehenden \nJugendlichen, Zum Teil auch in mehreren Gruppen und mit mehreren Fußbällen, \ngenutzt. Kinder, die zuvor auf der Wiese gespielt hätten, würden verdrängt. \n\nDas atriumähnliche Bebauungskonzept fördere die Resonanzwirkung und den \nunerträglichen Lärmpegel. Ruhezeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, in \nder Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie abends ab 18.00 Uhr, würden nicht \neingehalten. Es werde teilweise ununterbrochen von 8.30 bis 22.30 Uhr gebolzt. \nZeitweilig schlössen sich an das Fußballspiel „Geselligkeiten\" mit entsprechender \nLärm- und Abfallentwicklung an. \n\nDie Kläger wohnten in einem reinen Wohngebiet und könnten von der Nutzung der \nbenachbarten Grundstücke verlangen, dass auf ihr Ruhebedürfnis Rücksicht \ngenommen werde. \n\nDie Störungen seien durch die Anwohner dokumentiert worden. Es sei bewusst \ndarauf verzichtet worden, die Spielbetätigung von Kindern, gegen die die Kläger \nnichts einzuwenden hätten, aufzunehmen.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen,\n\n24\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember \n2007 zu verpflichten, den Bolzplatz auf dem Grundstück Gemarkung I. \nFlur 0, Flurstück 0000 - sogenannte L. - zu beseitigen,\nhilfsweise,\ndie Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nSie verweist zur Begründung zunächst darauf, dass schon Anfang November 2007 \neines der beiden Tore abgebaut und ein Ballfangzaun errichtet worden sei. \n\nAngesichts der darüber hinaus durchgeführten Maßnahmen, die der Vermeidung \neiner missbräuchlichen Nutzung dienten und den Platz für Hobby-Mannschaften \nunattraktiv gemacht hätten, bestehe kein Anspruch auf Einschreiten, denn es \nhandele sich nicht (mehr) um eine „Fußballanlage\". Zu dieser gehörten zwei Tore, \nauf die wechselseitig geschossen werde. Da ein Tor entfernt worden und der Platz \ndamit für normale Fußballspiele nicht mehr tauglich sei, stelle sich die \nplanungsrechtliche Frage nicht. Der Ballfangzaun führe nicht dazu, dass von einer \ngenehmigungsbedürftigen Fußballanlage auszugehen sei. Dieser sei vielmehr im \nHinblick auf die hinter dem Tor liegende Straße und die damit verbundenen Gefahren \nfür spielende Kinder und Straßenbenutzer errichtet worden. \n\nSoweit die Kläger darauf hinwiesen, die in der Begründung zum Bebauungsplan vorhandene Formulierung „sowie als Spielfläche für unorganisierte Gruppen\" finde im \nTenor der planungsrechtlichen Festsetzung keinen Niederschlag, komme es hierauf \nnicht an. Die Begründung gehöre zwingend zu jedem Bebauungsplan und sei für das \nVerständnis des Bebauungsplans ebenso wichtig wie für seine Wirksamkeit. \n\nIm Übrigen zielten die Beobachtungen der Kläger ausschließlich auf Zeiten ab, in \ndenen noch beide Toranlagen vorhanden gewesen seien.\n\n28\n\nDas Gericht hat am 5. Juni 2008 die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins \nin Augenschein genommen und eine Kompromisslösung angeregt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung verwiesen.\n\n29\n\nDie Beklagte hat am 15. Juli 2008 auch das straßenseitige Tor sowie im August \n2008 die beiden Hinweisschilder abgebaut.\n\n30\n\nDie Beklagte hat hierzu im weiteren Verlauf erläutert, dass das Tor einstweilen \nentfernt worden sei, um einem gerichtlichen Eilverfahren seitens der Kläger \nvorzubeugen. \n\nDie Bezirksvertretung Beuel habe in ihrer Sitzung am 20. August 2008 unter \nanderem eine Änderung der Zielsetzung des Bebauungsplanes von „Grünfläche\" in \n„Bolzplatz\" in einem vereinfachten Änderungsverfahren sowie das Wiederaufstellen \ndes von der Bezirksregierung genehmigten Tores und das ersatzlose Entfernen der \nSchilder zur Nutzungseinschränkung beschlossen. Dieser Beschluss sei in der \nSitzung des Hauptausschusses am 16. Oktober 2008 so übernommen worden. Die \nBeklagte habe in ihren Stellungnahmen vom 30./31. Juli sowie 23. September 2008 \nzur jeweiligen Beschlussvorlage die rechtliche Situation erläutert. \n\nAngesichts der Beschlüsse komme eine einvernehmliche Regelung nicht in Betracht. \nMit dem Wiederaufbau des Tores sei angesichts des laufenden Gerichtsverfahrens \ngewartet worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n34\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO).\n\n35\n\nDen Klägern steht neben dem Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten \naus § 61 BauO NRW in entsprechender Anwendung der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 \nAbs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB ein öffentlich-\nrechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch \n\n36\n\nvgl. zum Nebeneinander beider Ansprüche \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1999, 426 \nff. = Baurecht (BauR) 2000, 81,\n\n37\n\ngegen die Beklagte darauf zu, dass der Bolzplatz auf dem Grundstück „L. „, \neinschließlich des errichteten Ballfangzaunes sowie der - nach Angaben der \nBeklagten nur vorübergehend abgebauten - Tore, dauerhaft beseitigt wird. \n\n38\n\nDie Errichtung und der Betrieb des Bolzplatzes bzw. dessen Duldung durch die \nBeklagte verstoßen gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.\n\n39\n\nFür den Bolzplatz auf der „L. „ liegt weder eine Baugenehmigung vor noch \nist dieser bauplanungsrechtlich zulässig, so dass es dahin stehen kann, ob überdies \nnoch ein Anspruch auf Einschreiten wegen Verletzung der Vorgaben des \nBundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt.\n\n40\n\nTrotz der - vorläufigen - Entfernung der Fußballtore ist die \"L. \" weiterhin als \nBolzplatz einzustufen. Der Rechtsstreit hat sich daher auch nicht etwa ganz oder teilweise in der Hauptsache erledigt. \n\n41\n\nBolzplätze dienen auch und vor allem der spielerischen und sportlichen \nBetätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie sind dazu bestimmt, ein \n\"sich Austoben\" durch spontanes und weitgehend regelloses Fußballspielen zu \nermöglichen. \n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n3. März 1992 - 4 B 70.91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \n1992, 709 = Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1992, \n411.\n\n43\n\nIm Unterschied dazu sind Kinderspielplätze Einrichtungen mit einer auf Kinder \nbis zu 14 Jahren zugeschnittenen Ausstattung, die unter anderem auch Bereiche \naufweisen können, die für Ballspiele von Kindern geeignet und bestimmt sind. \n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. März 2006, - 7 A 4591/04 -, \njuris.\n\n45\n\nEin Kinderspielplatz liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil es an einer entsprechenden Ausstattung mit Spielgeräten u.ä. fehlt und die \"L. \" von ihren \nAusmaßen her deutlich größer dimensioniert ist als eine auf die Bedürfnisse von \nKindern bis 14 Jahren ausgerichtete Ballspielfläche, die für Jugendliche und junge \nErwachsene ohne Reiz wäre. \n\n46\n\nFür die fortdauernde Beurteilung der \"L. \" als Bolzplatz ist weiter \nmaßgeblich, dass, obwohl nach der derzeitigen tatsächlichen Situation \"nur\" noch der \nBallfangzaun steht, die Entfernung der - von der Größe her gerade auch für ein Spiel \nvon Erwachsenen zugeschnittenen - Fußballtore nach den Angaben der Beklagten \nund der Beschlusslage in den verantwortlichen politischen Gremien nur \nvorübergehend im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren erfolgt und eine \nNutzung der \"L. \" als Bolzplatz ohne jegliche Alters- und Zeitbeschränkung \nweiterhin ausdrücklich erwünscht und beabsichtigt ist. Selbst wenn der Abbau der \nbeiden Hinweisschilder, die zumindest eine - wenn auch kaum lesbare - zeitliche \nEinschränkung enthielten, nur deshalb erfolgt sein sollte, weil derzeit keine Tore auf \nder Wiese stehen, so ist doch für den Fall des Wiederaufbaus der Tore nicht \nbeabsichtigt, Nutzungseinschränkungen - wie vom Gericht in dem Ortstermin \nangeregt - durch den Aufbau eines deutlich kleineren Tores sowie von neuen \nHinweisschildern mit einer entsprechenden Alters- und Zeitbeschränkung zu gewährleisten.\n\n47\n\nDie gerichtliche Überprüfung kann sich daher trotz des derzeit nur vorhandenen \nBallfangzaunes nicht ausschließlich auf diesen Ballfangzaun und dessen Wirkungen \nbeschränken, denn der Ballfangzaun ist lediglich ein - wenn auch nicht \nunbedeutender - Teil der funktional einheitlichen baulichen Anlage eines Bolzplatzes. \nSeine Funktion und die sich hieraus ergebenden Nutzungswirkungen lassen sich nur \nin Zusammenschau mit der Einrichtung insgesamt erfassen, der die zugehörigen \nEinrichtungsteile dienen. \n\n48\n\nZur einheitlichen Betrachtung von baulicher Anlage und \nNutzung vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984, - 4 C 25.82 -\n, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n68, 360, 369; Urteil vom 11. November 1988, - 4 C 50.87 - \nZeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1989, 72; Beschluss vom \n14. Februar 1991, - 4 NB 25.89 -, BauR 1991, 435; OVG NRW, \nUrteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O.; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 26. Februar \n1993, - 2 B 90.1684 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 57. \n\n49\n\nEine Beschränkung der baurechtlichen Prüfung auf die das Gesamtvorhaben \nnicht vollständig erfassenden Einzelteile scheidet damit aus.\n\n50\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A \n6491/96 -, a.a.O.\n\n51\n\nIst die Anlage \"Bolzplatz\" insgesamt nachbarrechtsverletzend, so gilt dies auch \nfür ihre einzelnen sie funktional ausmachenden Bauteile, ohne die die Gesamtanlage \nnach dem zugrunde liegenden Konzept nicht betrieben werden könnte. \n\n52\n\nWie in der Rechtsprechung geklärt ist, \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, \na.a.O. und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; OVG NRW, Urteil \nvom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, a.a.O., Urteile vom 26. Juni \n1983 - 7 A 1270/82 -, BRS 40 Nr. 60, und vom 8. Juli 1986 - 11 \nA 1288/85 -, BRS 46 Nr. 46; BayVGH, Urteile vom 16. Februar \n1987 - 14 B 85 A.3090 -, BRS 47 Nr. 176, und vom 18. Januar \n1993 - 2 B 91.15 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1993, 1006, und vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 -\n, BRS 55 Nr. 57,\n\n54\n\nsind Bolzplätze im Gegensatz zu Kinderspielplätzen planungsrechtlich wie \nAnlagen für sportliche Zwecke zu behandeln. Sie sind in hohem Maß konfliktträchtig, \nda mit dem \"Bolzen\" naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einhergeht, \nund zwar nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor, sondern auch \nauf die oftmals - wie auch hier - errichteten Ballfangzäune. Diese \nGeräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über \nerhebliche Zeiträume des Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode \nauch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzutreten häufig, dem typischen Reiz der \nAnlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen \nNutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz hat, wie allgemein bekannt ist, wegen \nseiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz \ninsbesondere für Jugendliche und für junge Erwachsene zu \"missbräuchlichem\" \nVerhalten.\n\n55\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, \na.a.O.\n\n56\n\nDer Bolzplatz hier ist als bauliche Anlage nicht genehmigt und auch nicht \ngenehmigungsfähig, denn er verstößt schon deshalb gegen die Vorgaben des \ngeltenden Bauplanungsrechts, weil die Festsetzungen des für dieses Grundstück \nmaßgeblichen Bebauungsplanes eine Nutzung als Bolzplatz gerade nicht \numfassen.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan Nr. 0000-0 in der Fassung seiner 2. Änderung enthält für \ndas Grundstück „L. \", das sich in einem Allgemeinen Wohngebiet befindet, die \nFestsetzung „öffentliche Grünfläche - Dorfplatz\". Das gegenüber liegende \nGrundstück der Kläger befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten \nreinen Wohngebiet. \n\n58\n\nZwar können auch in einem allgemeinen Wohngebiet sowie in einem bzw. \nangrenzend an ein reines Wohngebiet ausnahmsweise Anlagen für sportliche \nZwecke und damit auch Bolzplätze zulässig sein (vgl. § 3 Abs. 3 Ziffer 2, § 4 Abs. 2 \nZiffer 3 BauNVO)\n\n59\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, \na.a.O.\n\n60\n\nDaraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die konkrete Örtlichkeit bzw. die \nkonkrete Festsetzung die Errichtung eines Bolzplatzes in jedem Fall gestattet. Die \nFestsetzung in dem jeweiligen Bebauungsplan ist vielmehr im Zusammenhang mit \nanderen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Zuhilfenahme der \nPlanbegründung und unter Berücksichtigung der vorgegebenen örtlichen Situation \nauszulegen.\n\n61\n\nHier fehlt es bereits an der ausdrücklichen Ausweisung der Fläche als Bolzplatz. \nDie Festsetzung „öffentliche Grünfläche\" im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB \nund deren Konkretisierung „Dorfplatz\" umfassen die Nutzung als Bolzplatz nicht. Zur \nkonkreten Nutzung der Fläche und insbesondere zur hier problematischen Nutzung \ndurch \"unorganisierte Gruppen\", wie sie für Bolzplätze typisch ist, wird in der hier \nmaßgeblichen Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0000-0 der \nBundesstadt Bonn (in der Fassung der Satzungsbegründung vom 13.12.2001) unter \nPunkt 2.5 „Öffentliche Grünfläche\" vielmehr unter anderem ausgeführt:\n\n62\n\n„Schalltechnisch kritischer zu beurteilen ist demgegenüber die \nNutzung der Fläche durch unorganisierte Gruppen. Hier bedarf es \ngegenüber Festveranstaltungen naturgemäß keiner behördlichen \nAnmeldung und Genehmigung, wodurch es an einer entsprechenden \nSteuerungsmöglichkeit der Betriebs- und Nutzungszeiten fehlt. Diese \nSituation ist umso problematischer, als auf Initiative des Bürgervereins \nI. Fußballtore aufgestellt wurden. ... Ein den Anforderungen der \ntechnischen Regelwerke entsprechender Schutz kann dem gegenüber nur \ndurch eine außerhalb des Bebauungsplanverfahrens vorzunehmende \nBetriebszeiten- und Nutzungsbeschränkung erreicht werden, wobei die \nDurchsetzung und Kontrolle derartiger Maßnahmen in der Praxis oft \nproblematisch ist. Dies gilt umso mehr als die Umzäunung der Fläche \nangesichts ihrer Funktion als Freizeit-, Erholungs- und Begegnungsstätte \nabzulehnen ist. Das alleinige Aufstellen entsprechender Schilder stellt in \nder Regel eine unzureichende Maßnahme dar, die hinsichtlich ihrer \nWirksamkeit zumindest eine entsprechende Akzeptanz und \nRücksichtnahme seitens der Bevölkerung voraussetzt.\nZur Gewährleistung der Wohnruhe stellen die gutachterlichen \nEmpfehlungen daher auf eine Entfernung der Fußballtore ab. ... \nUngeachtet einer hiermit verbundenen nicht unerheblichen \nBeeinträchtigung der Belange der Freizeit- und Erholungssuchenden darf \nnicht verkannt werden, dass eine Entfernung der Tore auch schon unter \nBerücksichtigung der Bestandssituation erforderlich wäre. Da die Funktion \nder L. als zentrale dörfliche Spielfläche in jedem Fall erhalten bleibt \nund mit dem Sportplatz S. , zumindest für Jugendliche und \nErwachsene eine in zumutbarer Entfernung erreichbare Ersatzfläche zur \nVerfügung steht, ist eine gegebenenfalls notwendig werdende Entfernung \nder Tore jedoch vertretbar.\"\n\n63\n\nDiesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen, dass mit der Änderung des \nBebauungsplanes eine Ausweisung bzw. eine Verfestigung der Nutzung als \nBolzplatz seitens des Plangebers seinerzeit gerade nicht angestrebt worden war, \nvielmehr bereits die Bestandssituation - zwei Tore ohne die südliche, den Schall \nverstärkende Bebauung - in der Abwägung der wechselseitigen Interessen als \nkritisch beurteilt wurde, da weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen als \nrealisierbar und Nutzungseinschränkungen als unzureichend angesehen \nwurden.\n\n64\n\nDas sieht ersichtlich auch die Beklagte nicht anders. Denn sie hat in Überein-\nstimmung mit der rechtlichen Einschätzung der Situation durch die Bezirksregierung \nKöln in ihren Stellungnahmen vom 30./31. Juli 2008 sowie 23. September 2008 zu \nden Sitzungen der Bezirksvertretung Beuel am 20. August 2008 sowie des \nHauptausschusses am 16. Oktober 2008 hierzu unter anderem ausgeführt:\n\n65\n\n„Der damals wie heute bestehenden Konfliktlösung kann durch eine \nerneute Änderung des Bebauungsplanes und die in diesem \nZusammenhang vorgeschlagene planungsrechtliche Ausweisung als \nBolzplatz insofern nicht abgeholfen werden. Eine wiederholte \ngutachterliche Beurteilung, die im Rahmen einer Bebauungsplanänderung \nunverzichtbar wäre, ließe vielmehr keine anderen Ergebnisse erwarten. \nGenerell kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine \nVereinbarkeit von Bolzplätzen und Wohnbebauung einen Mindestabstand \nvon 80 bis 100 m voraussetzt. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung \ndieses Abstandserfordernisses und der fehlenden Möglichkeiten zur \nUmsetzung aktiver und passiver Schutzmaßnahmen ist eine Vereinbarkeit \nvon Bolzwiese und Wohnbebauung nicht gegeben und kann auch auf \nplanungsrechtlichem Wege nicht hergestellt werden.\"\n\n66\n\nDieser Einschätzung, dass die planungsrechtlichen Vorgaben für eine Nutzung \nals Bolzplatz angesichts der konkreten Festsetzungen, der Nähe zur Wohnbebauung \nsowie der fehlenden Möglichkeit zur Realisierung von Schallschutzmaßnahmen \nbereits derzeit nicht vorliegen, ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen.\n\n67\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind zugunsten der Kläger \nnachbarschützend. Dies ergibt sich bereits aus der Lage der Flächen zueinander und \nder damit einhergehenden Gefahr unzumutbarer Geräuschimmissionen Darüber \nhinaus ergibt sich aus der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes, dass \nder Plangeber bei den Festsetzungen betreffend die Nutzung der „L. \" auch und \ngerade die Rücksichtnahme auf die Interessen der betroffenen Nachbarn im Blick \nhatte.\n\n68\n\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein milderes Mittel als die \nBeseitigung des Bolzplatzes bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil sich die \nBeklagte zur Vornahme von Nutzungseinschränkungen ausdrücklich außer Stande \nsah.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO \n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n\n71\n\nAnlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-30/13-k-403-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-30/13-k-403-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250378","retrieved":"2026-07-09 02:12:51.473427+00:00"}}