{"status":"available","doknr":"OLD250572","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1023.20K1712.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"20 K 1712/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm Mittwoch, dem 20.07.2005, um 17.15 Uhr, parkte der Halter des PKW Opel \nmit dem amtlichen Kennzeichen HS - 00 00 auf einem als „privat\" gekennzeichnetem \nParkplatz in der S. -X. -Str. 00 in Köln. Auf dem Parkplatz befanden sich ca. 6 \nParkplätze, die mit dem Firmenlogo „Q. D. „ ausgeschildert waren. Der \nPKW Opel wurde vorwärts auf einem Parkplatz der Klägerin abgestellt. \n\n3\n\nGegen 18.30 Uhr kehrte der Fahrer des PKW Opel zu seinem Fahrzeug zurück \nund stellte fest, dass quer vor seinem Fahrzeug der auf die Klägerin zugelassene \nPKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 0000 abgestellt war und sein \nFahrzeug sowie den links daneben abgestellten PKW blockierte. Der Fahrer des \nPKW Opel nahm daraufhin zunächst einen privaten Termin wahr. Um 22.15 Uhr \nkehrte er zu der Örtlichkeit zurück und stellte fest, dass der Wagen immer noch sein \nFahrzeug blockierte. Er erkundigte sich fernmündlich bei der Polizei nach der weiteren Vorgehensweise und hielt sich noch weiter in der Stadt auf. Nachdem sich an der \nPosition des PKW Audi um 01.17 Uhr noch nichts geändert hatte, informierte er die \nPolizei. \n\n4\n\nBeim Eintreffen der Polizei um 02.17 Uhr befanden sich neben dem PKW Opel \neine freie Parklücke sowie linksseitig drei weitere freie Parkplätze der Klägerin. Ermittlungen über die Klägerin verliefen negativ. Weder telefonisch noch an der Firmenanschrift konnte eine Person angetroffen werden. Die Polizei informierte daraufhin die Firma Mauritius, die den PKW Audi in die daneben liegende Parklücke der \nKlägerin versetzte. Die Firma Mauritius stellte dem Beklagten hierfür einen Betrag in \nHöhe von 86,00 EUR in Rechnung.\n\n5\n\nEin gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Nötigung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung - 413 Js 832/05 A - wurde am 28.09.2005 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gleiches galt für ein gegen den Fahrer des PKW \nOpel eingeleitetes Ermittlungsverfahren.\n\n6\n\nNach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 24.11.2005 gegenüber der Klägerin die Kosten für die Versetzung des \nFahrzeugs in Höhe von 86,00 EUR sowie Gebühren in Höhe von 90,00 EUR fest. \nDer Bescheid ging der Klägerin am 30.11.2005 zu.\n\n7\n\nAm 29.12.2005 erhob sie hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung mit \nSchreiben vom 11.04.2006 aus, dass aus ihrer Sicht keinerlei Veranlassung bestanden habe, zu Gunsten des unberechtigterweise parkenden Fahrzeugs irgendwelche \nMaßnahmen durch die Polizei zu ergreifen. Der Kostenbescheid sei daher aufzuheben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im \nZeitpunkt des Einschreitens der Polizeikräfte um 02.17 Uhr eine schwerwiegende \nBehinderung für einen Verkehrsteilnehmer und sein KfZ und insoweit auch eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den von der Klägerin in \nunzulässiger Weise mit Blockadeabsicht quergestellten PKW bestanden habe. Ein \nöffentliches Interesse an einem Einschreiten habe auch trotz des Umstandes, dass \nes sich möglicherweise um einen Privatparkplatz gehandelt habe, bestanden, da der \nobjektive Tatbestand einer Nötigung nach § 240 StGB erfüllt sein dürfte und die \nAbsicht einer bewussten Blockade offensichtlich erscheine. Der angeordnete \nSofortvollzug in Form der Versetzung des PKW sei zur Aufrechterhaltung der \nSicherheit und Ordnung im Straßenverkehr notwendig und angemessen gewesen. \nDie Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. \n\n9\n\nAm 27.04.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nführt sie aus, dass es sich bei dem Parkplatz neben dem Hausgrundstück S. -\nX. -Str. 00 um einen Privatparkplatz handele. Darauf werde bereits bei der Einfahrt mit einem unübersehbaren Schild hingewiesen. Darüber hinaus befänden sich \nan diesen Parkplätzen selbst Hinweise, dass diese einer bestimmten Firma oder einem bestimmten Nutzer zugewiesen seien und die dort unberechtigt parkenden \nFahrzeuge abgeschleppt werden könnten. Das Grundstück sei durch einen Metallzaun mit Tordurchfahrt abgeschirmt und erwecke keinesfalls den Eindruck, dass hier \nohne Weiteres geparkt werden könne. Im Übrigen könne es zwar sein, dass ein \nFahrzeug der Klägerin mangels anderer Parkplätze vor den dort abgestellten Fahrzeugen geparkt gewesen sei. Die Klägerin habe dies ihren Mitarbeitern ausdrücklich \nfür den Fall gestattet, dass die Parkplätze von der Klägerin, deren Mitarbeitern oder \nKunden benutzt würden. Sollten deren Fahrzeuge gegebenenfalls dadurch behindert \nwerden, sei man in der Lage, kurzfristig das jeweilige geparkte Fahrzeug zu versetzen. Von einer Nötigung könne daher nicht ausgegangen werden. Da es sich um ein \nPrivatgrundstück handele, habe der Mitarbeiter der Klägerin nicht davon ausgehen \nkönnen, dass es von Unberechtigten genutzt würde. Wenn das Tor verschlossen \ngewesen wäre, hätte der Fahrer des blockierten Fahrzeugs das Grundstück im Übrigen auch nicht verlassen können. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ungeachtet der Frage, ob es \nsich bei dem Parkplatz um öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe oder nicht, \nkeine Berechtigung bestanden habe, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu \nversperren.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bzw. Ermittlungsakten \n413 Js 832/05 verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n18\n\nDer Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach \nhat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend die \nVersetzung des Fahrzeuges - entstandenen Kosten zu erstatten. \n\n20\n\nNach § 8 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um \neine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nabzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier unabhängig davon \nvor, ob es sich bei dem fraglichen Parkplatzgelände um öffentlichen Verkehrsgrund \nhandelt oder nicht. \n\n21\n\nSoweit man davon ausgeht, dass es sich bei dem Parkplatz um öffentlichen \nVerkehrsgrund handelt, liegt im Zuparken des PKW Opel ein Verstoß gegen das \nallgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Verstoß gegen diese \nNorm begründet zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 \nAbs. 1 PolG NRW,\n\n22\n\nvgl. zur Frage eines öffentlichen Verkehrsgrundes bei einem \nHinterhofparkplatz, OVG NRW, Beschluss vom 04.08.1999 - 5 A 1321/97 \n-, NJW 2000 S. 602 f m.w.N.\n\n23\n\nSoweit eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht bejaht wird, liegt eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW im Hinblick auf den \nVerdacht einer Nötigung vor. Das Zuparken eines anderen Kraftfahrzeuges erfüllt \nzunächst den objektiven Tatbestand einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. \nInwieweit für die handelnden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines \nverwerflichen Handelns im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach \nderen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen \nwerden muss,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. \n36 ff.\n\n25\n\nZur Gewährleistung der Effektivität der polizeilichen Gefahrenabwehr kommt den \nhandelnden Polizeibeamten ein Bewertungsspielraum dahingehend zu, dass beim \nbegründeten Verdacht einer strafbaren Handlung das Eingreifen gerechtfertigt ist. \nEine vertiefte Prüfung kann den Polizisten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden,\nvgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - NJW 1994, \n878-880 und Urteil vom 15.09.1993 - 3 R 6/93 - Juris.\n\n26\n\nVorliegend ist zur Überzeugung des Gerichts die Annahme einer Verwerflichkeit \ndes Zuparkens des PKW Opel durch das Fahrzeug der Klägerin nicht zu \nbeanstanden. \n\n27\n\nDies ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Der PKW Opel \nwar spätestens seit 18.30 Uhr des fraglichen Tages durch dasselbe Fahrzeug der \nKlägerin zugeparkt und konnte seinen Standort nachfolgend über nahezu 8 Stunden \nnicht verlassen. Zudem hat es in dieser langen Zeit mehrere Fahrzeugbewegungen \nauf den mit dem Firmenlogo der Klägerin gekennzeichneten Parkplätzen gegeben, \nda sich beim Eintreffen der Polizei um 02.17 Uhr neben dem PKW Opel eine freie \nParklücke sowie linksseitig drei weitere freie Parkplätze der Klägerin befanden. Da \nnach den Angaben des Fahrzeugführers des PKW Opel bei seiner ersten Rückkehr \num 18.30 Uhr auch der links neben ihm stehende PKW mit dem amtlichen \nKennzeichen VIE - 00 00 durch den PKW Audi der Klägerin blockiert war, muss also \nin der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei der PKW Audi vorübergehend so weit \nbewegt worden sein, dass der zweite ursprünglich ebenfalls zugeparkte PKW seinen \nStandort verlassen konnte. Dennoch besetzte der PKW Audi anschließend nicht \ndiese frei gewordene Parklücke, sondern setzte sich erneut vor den PKW Opel aus \nHeinsberg. Zumindest aus Sicht der Polizeibeamten vor Ort musste sich daher der \nEindruck aufdrängen, dass der PKW Opel aus Heinsberg nicht nur tatsächlich \nkurzfristig blockiert war in der Annahme, dass es sich um einen Kunden der Klägerin \nhandelte, sondern dass die Blockade trotz freier Parkplätze bewusst aufrechterhalten \nworden war. Ermittlungen der Polizeibeamten vor Ort über die Klägerin verliefen \ndarüber hinaus negativ. Weder telefonisch noch an der Firmenanschrift konnte eine \nPerson angetroffen werden. Eine jederzeitige Wegfahrbereitschaft und -möglichkeit \nbestand daher augenscheinlich nicht, vielmehr wurde eine andauernde Blockade \nzumindest in Kauf genommen. Weitere Ermittlungen etwa über die behaupteten \ninternen Absprachen der Klägerin waren bei dieser Sachlage weder angezeigt noch \nerforderlich. \n\n28\n\nBestand nach alledem der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung im \nSinne des § 240 Abs. 1 StGB, bei der nach den Umständen im maßgeblichen \nZeitpunkt des behördlichen Einschreitens auch davon auszugehen war, dass sie als \n„gewollte Behinderung\" verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, so war das \nEinschreiten der Polizeibeamten zur Abwehr dieser Störung gerechtfertigt.\n\n29\n\nDarüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft eine Nötigung durch den \nGeschäftsführer der Klägerin für gegeben erachtet, denn sie hat das Verfahren \ngegen ihn wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO und nicht etwa nach § \n170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft \nbei nachträglicher Sach- und Rechtsprüfung zu diesem Ergebnis gelangt, kann erst \nRecht die von den Polizisten vor Ort vorgenommene Gefahrenprognose nicht als \nfehlerhaft angesehen werden.\n\n30\n\nDie angeordnete Ersatzvornahme war ferner geeignet und notwendig, die \neingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Andere, die Klägerin \nweniger beeinträchtigende Mittel standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung \nder Ersatzvornahme nicht zur Verfügung, nachdem Versuche der Kontaktaufnahme \nmit der Klägerin erfolglos blieben. Sie war schließlich auch im Übrigen nicht \nunverhältnismäßig.\n\n31\n\nDie angesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO \nergangen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-23/20-k-1712-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-23/20-k-1712-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250572","retrieved":"2026-07-09 02:13:07.770829+00:00"}}