{"status":"available","doknr":"OLD250570","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1023.13K5055.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"13 K 5055/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Ablehnungsbescheid des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft über den gesamten Betrag der gewährten Direktzahlungen für jeden Antragsteller jeweils für die Jahre 2004 und 2005 zu erteilen.\n\nDie Beklagte wird weiter verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 3. Juni \n2006 auf Übermittlung der Angaben über Direktzahlungen jeweils für die Jahre 2004 \nund 2005, gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem \njeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen erhalten haben, unter Angabe des \nNamens/der Betriebsbezeichnung und des jeweiligen Bundeslandes, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte \nzu drei Vierteln.\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte über die Gewährung landwirtschaftlicher Subventionen.\n\n3\n\nNachdem der Kläger im April 2006 beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)\nzunächst um Auskunft darüber gebeten hatte, welche öffentlichen Stellen in welcher Form über Informationen zur\nAgrarförderung verfügten, und das Ministerium diese Anfrage beantwortet hatte, bat er mit an das BMELV gerichtetem\nSchreiben vom 3. Juni 2006 neben Angaben zu gewährten Ausfuhrerstattungen um \"Angabe der gewährten Direktzahlungen sowohl für\ndas Jahr 2004 als auch für das Jahr 2005, und zwar in der folgenden Form\n\n4\n\na) für jeden Antragsteller den gesamten Betrag der gewährten Beihilfen\n\n5\n\nb) gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten\nBeihilfen erhalten haben, die Angabe des Namens/der Betriebsbezeichnung und des jeweiligen Bundeslandes.\"\n\n6\n\nHinsichtlich der Art des Informationszugangs bat der Kläger um elektronische\nÜbermittlung als Datenbank (möglichst dbf), hilfsweise als Tabelle (z.B. Excel).\n\n7\n\nMit Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2006 lehnte das BMELV dieses Auskunftsbegehren im Wesentlichen mit der\nBegründung ab, dass es über die begehrten Daten nicht verfügungsbefugt sei, da sie dem Ministerium nur zum Zwecke\nder Weiterleitung an die Kommission der EU übermittelt würden. Das gelte unabhängig davon,\nob es sich um Daten handelte, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder den Zahlstellen der\nLänder übermittelt worden seien und lediglich an die Kommission weitergeleitet werden müssten, oder um Daten, die\nvom Ministerium ausgewertet, geprüft und gespeichert und gegebenenfalls veröffentlicht werden\nmüssten.\n\n8\n\nMit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Ministerium sehr\nwohl über die ihm vorliegenden Daten verfügen könne. Es komme nicht darauf an, wer die Daten erhoben habe, sondern nur\ndarauf, dass der Behörde kraft Gesetz oder Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht zustehe. Das sei immer dann\nanzunehmen, wenn die Behörde mit den Daten in bestimmter Art und Weise verfahren solle, wie hier durch die Weiterleitung\nan die EU-Kommission. Das BMELV könne sich auch nicht auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, da dies keinen\nAblehnungsgrund darstelle. Im übrigen entstehe der im Bescheid angeführte Verwaltungsaufwand auch nicht, da kein Betriebs-\nund Geschäftsgeheimnis betroffen sei. Die erbetenen Auskünfte seien in den beteiligten Kreisen ohnehin bekannt, da man\ndie Verhältnisse der agrarischen Großbetriebe kenne. Jedenfalls sei kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an\nder Geheimhaltung erkennbar, da bei Weitergabe keine Schädigung des Unternehmens insbesondere nicht in wettbewerblicher\nHinsicht zu erwarten sei; es gebe keinen Wettbewerb um Subventionen, da die Vergabe nach festen Regeln erfolge.\nSchließlich gehe es um die Verwendung öffentlicher Gelder, an deren Verwendung der Steuerzahler ein Interesse habe. Das\ngelte insbesondere für Subventionen, die ohne Gegenleistung gewährt würden.\n\n9\n\nIm übrigen handele es sich - jedenfalls in erheblichem Umfang - um Umweltinformationen mit der Folge, dass es nicht\nauf die Zustimmung der Betroffenen ankomme, sondern auf eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des\nSubventionsempfängers mit dem öffentlichen Interesse. Es gehe um Umweltinformationen, da der Agrarsektor betroffen\nsei und alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen die Umwelt berührten; das gelte jedenfalls für Maßnahmen\nmit Flächenbezug (Zahlungen für Flächenstilllegungen, steuernde Interventionszahlungen wie auch für Exportförderungen).\nDer dabei jeweils gegebene mittelbare Umweltbezug reiche insoweit aus.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2006 wies das BMELV den Widerspruch zurück. Zur Begründung machte es im\nWesentlichen geltend, dass es nicht verfügungsbefugt sei, da die Daten der Länder zu den Direktzahlungen ihm nur zum\nZwecke der Weiterleitung an die EU-Kommission vorlägen. Die Verfügungsbefugnis einer Behörde, die die Daten nicht selbst\nerhoben habe und an die sie lediglich zum Zwecke der Weiterleitung abgegeben worden seien, hinge von Gesetz oder\nVereinbarung ab. Beide Gesichtspunkte führten hier nicht zu einer Verfügungsbefugnis. Aus der bloßen aktenmäßigen Ablage\nfolge keine Verfügungsbefugnis.\n\n11\n\nDas Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, da es sich nicht Umweltinformationen handele. Die Zahlungen\nstellten Marktordnungsmaßnahmen dar und hätten keinen Umweltbezug, auch keinen mittelbaren. Es handele sich um Instrumente\nder Marktsteuerung mit dem Ziel, Märkte und Preise zu stabilisieren und der Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung\nzu gewährleisten. Die Zahlungen dienten dem Ziel, die durch die Senkung institutioneller Preise entstehenden\nEinkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger auszugleichen, hätten aber keine umweltschützende\nZielsetzung. Wenn die Zahlungen auch in einem weiteren Sinne umweltkausal sein mögen, fehle es aber an der für die\nQualifizierung als Umweltinformation erforderliche Erkennbarkeit einer konkreten Umweltrelevanz.\n\n12\n\nAm 28. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines\nVorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen ergänzend geltend macht, dass das Ministerium sehr wohl über die\nDaten verfügen könne. Die Verfügungsbefugnis sei dem Ministerium hier stillschweigend durch die Abgabe der Daten\neingeräumt worden. Die Verfügungsbefugnis sei gegeben, wenn eine Behörde Daten erhalte, um mit diesen etwas zu tun,\nsie etwa weiterzuleiten. Maßgeblich sei, ob die Daten zur eigenen Aufgabenerfüllung benötigt würden und auf Dauer\nüberlassen worden seien. Hier sei das Ministerium selbst gegenüber der EU verpflichtet. \n\n13\n\nFür die Einordnung als Umweltinformation sei eine umweltschützende Zielsetzung nicht erforderlich; ausreichend sei\neine mögliche Auswirkung, was etwa bei Flächenstilllegungsprämien, aber auch bei produktbezogenen Zahlungen\noffensichtlich sei. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz vom 27. Juli 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 zu verpflichten,\ndem Kläger gemäß seinem Antrag vom 3. Juni 2006 die Angaben über Direktzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 jeweils\nin der Form zu übermitteln, dass\n\n16\n\na) für jeden Antragsteller der gesamte Betrag der gewährten Beihilfen und\n\n17\n\nb) gegliedert nach Bundesland für diejenigen 20 Antragsteller, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen\nerhalten haben, die Angabe des Namens/der Betriebsbezeichnung und des jeweiligen Bundeslandes angegeben werden.\n\n18\n\n2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht\ndarüber hinaus geltend, dass sich ein Informationsanspruch weder aus dem\nInformationsfreiheitsgesetz noch aus dem Umweltinformationsgesetz ergebe. Es\nhandele sich schon nicht um eine amtliche Information, da dem BMELV keine\nAufzeichnungen über die 20 Empfänger der höchsten Subventionen vorläge. Im\nÜbrigen fehle dem BMELV die erforderliche Verfügungsbefugnis, da die Übermittlung\nder Daten durch die Länder nur zum Zweck der Weiterleitung an die EU-Kommission\nerfolge; insoweit komme dem Ministerium nur eine Botenstellung zu. Auch aus EU-\nRecht sei keine gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis abzuleiten, da aus EU-\nRecht nichts für die innerstaatliche Aufgabenverteilung folge. Einer für die Sachfrage\nnicht zuständigen Behörde komme kein Auskunftsrecht zu; maßgeblich sei die\ngrößere Sachnähe.\n\n22\n\nDas Umweltinformationsgesetz sei nicht anwendbar, weil keine Information über\ndie Umwelt begehrt werde. Der weite Begriff der Umweltinformation bedürfe der Eingrenzung durch das Erfordernis\nder umweltschützenden Intention. Auskünfte über\nDirektzahlungen hätten keinen hinreichenden Umweltinformationsgehalt, da sich\nallein aus der Höhe keine Aussage zur Umwelt entnehmen lasse. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den sonstigen Inhalt der Streitakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des BMELV.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie insgesamt zulässige Klage hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n26\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe\nder gewährten Direktzahlungen für jeden Antragsteller für die Jahre 2004 und 2005\n(I.). Hinsichtlich der weiter begehrten Auskunft über die 20 Antragsteller aus jedem\nBundesland, die in dem jeweiligen Bundesland die höchsten Beihilfen erhalten haben, hat der Kläger gegen\ndie Beklagte mangels Spruchreife nur einen Anspruch auf\nerneute Bescheidung seines dahingehenden Auskunftsbegehrens (II.). Der mit der\nKlage angegriffene Ablehnungsbescheid des BMELV vom 27. Juli 2006 in der\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 ist rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n27\n\nI. Der Kläger kann von der Beklagten für jeden Antragsteller die Angabe des gesamten Betrages der gewährten\nDirektzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 verlangen (Ziffer 1 a des Klageantrags).\n\n28\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 3 des am 14. Februar 2005 in Kraft getretenen\nUmweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), wonach jede Person Anspruch auf freien\nZugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse\ndarlegen zu\nmüssen. \n\n29\n\nDas UIG als das gegenüber dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu\nInformationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - (IFG) vom 5. September\n2005 (BGBl. I S. 2722) speziellere Gesetz ist auf das Auskunftsbegehren des\nKlägers anwendbar, weil der Kläger - wie sogleich näher darzulegen sein wird -\nZugang zu einer Umweltinformation begehrt.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 3 UIG liegen vor. Der klagende eingetragene Verein\nist als juristische Person auskunftsberechtigt. Das BMELV ist weiter eine\ninformationspflichtige Stelle; dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UIG neben der\nRegierung andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; das sind auch Bundesministerien.\n\n31\n\nDie begehrte Angabe zur Höhe der jedem Antragsteller in den Jahren 2004 und\n2005 gewährten Beihilfezahlung enthält auch eine Umweltinformation i.S. des UIG.\nNach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, die ihrerseits insoweit auf\nder Definition des Art. 2 Ziff. 1 c) der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu\nUmweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.\nEG L 41/26) beruht, sind Umweltinformationen u.a. alle Daten über Maßnahmen oder\nTätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre, Wasser,\nBoden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete,\nKüsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich\ngentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen\ndiesen Bestandteilen oder auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,\nAbfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von\nStoffen in die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. \n\n32\n\nBei den nachgefragten Auskünften zu den Beträgen der jedem Antragsteller in\nden Jahren 2004 und 2005 gewährten Beihilfe handelt es sich um Umweltin-\nformationen. Dabei ist zwischen der Förderung zwischen den Jahren 2004 und 2005\nzu unterscheiden.\n\n33\n\n1. Vor der Umstellung des landwirtschaftlichen Förderungssystems zum Jahr\n2005 betrafen die Zahlungen an Landwirte vor allem die erzeugten landwirtschaftlichen Produkte. Zu\nunterscheiden waren - ohne Anspruch auf Vollständigkeit -\netwa bestimmte Tierprämien wie Rinderprämien, Mutterkuhprämien oder\nSchafprämien und flächenbezogene Zahlungen wie Flächenstilllegungsprämien oder\nExtensivierungszuschläge zu bestimmten Tierprämien. Die Auskunft über die\nZahlung dieser Prämien betrifft Umweltinformationen in dem angeführten Sinne.\nZwar ist unmittelbarer Gegenstand der Auskunft die Zahlung bestimmter Geldbeträge\nan entsprechende Antragsteller. Die Zahlung von Prämien wirkt sich aber nicht\nunmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer\nunmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil der\nBegriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die\ndefinitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die\nUmwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt, sondern\ndie bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht. Dementsprechend\nhat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem die frühere Fassung des § 3\nUIG vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1490) betreffenden Urteil\n\n34\n\nvom 25. März 1999 -7 C 21.98 - Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 108, 369 (377) =\nUmwelt- und Planungsrecht (UPR) 1999, S. 313\n\n35\n\nentschieden, dass es auf die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und\nmittelbaren Auswirkungen nicht ankommt und dazu ausgeführt:\n\n36\n\n\"Entgegen der...Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von Umweltsubventionen\nnicht deswegen dem freien Informationszugang entzogen,\nweil die Verbesserung der Umweltsituation nicht\nunmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Unterstützung\nprivater Aktivitäten erreicht wird. Das Kriterium der\nUnmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes ist\nweder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 Buchst. a\nUIRL genannt und überdies zur Abgrenzung der dem\nGesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen,\nden Bürgern nicht zustehenden Informationen in der\nSache untauglich. Ähnlich wie die Umweltsubvention erreichen auch die dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen\nder staatlichen Kontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in\nArt. 2 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft (\"...einschließlich...\") genannten Begriff der\n\"verwaltungstechnischen Maßnahmen\" zuzuordnen sind\nund daher einen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (...),\nihr Ziel nicht etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn\ndie im Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren\nergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls\nprivate Aktivitäten, sei es, dass sie diese ermöglichen, sei\nes, dass sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs setzt der in der\nUmweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff der\n\"Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz...(der Umwelt)\"\nnicht einmal voraus, dass die umweltschützenden\nWirkungen tatsächlich eintreten; es reicht aus, dass die\nbehördlichen Tätigkeiten oder Maßnahmen hierfür generell geeignet sind. Kennzeichnen für den Begriff ist also\nnicht etwa der Weg, auf dem das Ziel der Verbesserung\nder Umweltsituation erreicht wird, sondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde liegende umweltschützende\nZielsetzung als solche.\"\n\n37\n\nIn diesem Sinn mag Ziel der bis zum Jahr 2004 gewährten landwirtschaftlichen\nPrämien die Verbesserung der Einkommensstruktur der in der Landwirtschaft tätigen\nBevölkerung gewesen sein. Die Zahlungen knüpften aber gerade nicht an eine\nbestimmte Einkommensgrenze oder Bedürftigkeit als Voraussetzung für ihre Gewährung an. Anknüpfungspunkt für ihre\nGewährung waren vielmehr bestimmte\nlandwirtschaftliche Aktivitäten. Diese Aktivitäten haben aber regelmäßig Auswirkungen auf Bestandteile der Umwelt\noder können sie jedenfalls - was nach der Begriffsbestimmung ausreichend ist - haben. Das wird besonders deutlich\nan der Gewährung von Flächenstillegungsprämien, die dafür gezahlt werden, dass bestimmte\nzuvor landwirtschaftlich genutzte Flächen zukünftig für gewisse Zeiträume nicht mehr\nin dieser Weise - bisweilen auch in anderer Weise - genutzt werden. Wird eine\nbisherige landwirtschaftliche Nutzung aber zeitweilig aufgegeben und ein Acker\nbrach liegen gelassen, ist offenkundig, dass dies durch veränderte Aufnahme der\nBodennährstoffe oder eine andere Durchwurzelung und andere Feuchtigkeitsaufnahme Auswirkungen etwa auf den Zustand\ndes Umweltbestandteils Boden hat\noder jedenfalls haben kann. Auch Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile wie\nLuft, Atmosphäre, Landschaft und natürliche Lebensräume (etwa für die Tierwelt)\nsind nicht ausgeschlossen, sondern durchaus wahrscheinlich. Eine mögliche\nAuswirkung auf die Umwelt ist bei den angeführten Flächenstillegungsprämien daher\ngegeben. Gleiches gilt für die Zahlung von sog. Extensivierungsprämien, die an\neinen bestimmen Besatzdichtefaktor, also die Zahl der Großvieheinheiten auf einer\nbestimmten Fläche, anknüpfen. Schon der Boden einer Weide wird aber unterschiedlich beansprucht je nachdem, ob mehr\noder weniger Kühe oder Rinder auf\neiner Weide stehen. Auch Luft, Atmosphäre und natürliche Lebensräume sind schon\ndurch Gerüche und Abgrasungen möglicherweise betroffen.\n\n38\n\nNicht wesentlich anders verhält es sich mit den Tierprämien. Diese werden etwa\nals Schlachtprämien für die Schlachtung bestimmter Tierarten gewährt, wenn die\nTiere bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei kann die Höhe der Zahlungen je\nnach Marktlage von Jahr zu Jahr variieren. Diese Zahlungen können den Landwirt\naber bei seiner Entscheidung beeinflussen, ob er mehr oder weniger Tiere, welche\nTierart er halten oder ob er überhaupt Tiere halten will. Ob überhaupt Tiere gehalten\nwerden oder nur Ackerbau betrieben wird, hat aber Auswirkungen auf die Umwelt.\nWie soeben bei der Extensivierungsprämie dargelegt ist dies aber auch bei einer\nVeränderung der Zahl der gehaltenen Tiere der Fall. Nichts anderes gilt auch für eine\nÄnderung der Tierart, deren Mast der einzelne Betrieb sich annimmt. \n\n39\n\nDiese wenigen Beispiele zeigen: Die bäuerliche Betriebe stützenden\nAgrarsubventionen honorieren vielfältige landwirtschaftliche Aktivitäten. Diese\nTätigkeiten betreffen die Erzeugung von Gütern aus der Natur und haben damit die\nsog. Urproduktion zu Gegenstand. Die Gewinnung von Gütern aus der Natur ist aber\numweltrelevant; damit haben auch Agrarsubventionen möglicherweise Auswirkungen\nauf die Umwelt: Auskünfte über derartige Zahlungen stellen damit Umweltinformationen dar,\n\n40\n\nim Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches VG,\nUrteil vom 29. November 2007 - 12 A 37/06 -, VG\nHamburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 13 K 1172/07-; a.A.\nVG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2007 - 26 K 668/06\n-.\n\n41\n\n2. Auch die Auskünfte über die im Jahr 2005 erfolgten Zahlungen betreffen\nUmweltinformationen. Grundlage dieser Zahlungen sind die Verordnung (EG)\nNr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für\nDirektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten\nStützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. Nr. L 270/1)\nmit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21.\nApril 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und den Durchführungsbestimmungen der Kommission\nzur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten\nVerwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April\n2004 (ABl. Nr. L 141/18) und auf nationaler Ebene das Gesetz zur Durchführung der\neinheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz -\nBetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsverordnung\n- BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) und die Verordnung\nüber die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für\nDirektzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems\n- InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3194). Durch diese Vorschriften wurden die bis dahin für einzelne landwirtschaftliche Tätigkeiten gezahlten\nZuschüsse dahingehend geändert, dass nunmehr für jeden anspruchsberechtigten Betriebsinhaber eine einheitliche\nBetriebsprämie gezahlt wird, die auf bestimmten der Höhe nach landeseinheitlichen Zahlungsansprüchen für jeden\nHektar der beihilfefähigen Betriebsfläche festgesetzt wird.\nFür den hier interessierenden Zusammenhang ist damit jedoch keine wesentliche\nÄnderung verbunden. Denn Grundlage der Berechnung der Höhe der Betriebsprämie\nsind die in der Vergangenheit für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten gezahlten\nPrämien und Subventionen und etwaige Änderungen dieser Tätigkeiten. Haben\ndiese aber - wie dargestellt - möglicherweise Auswirkungen auf Umweltbestandteile,\ngilt dies auch für die daraus abgeleitete Betriebsprämie. Auch die Auskunft über die\nab dem Jahr 2005 gezahlte Betriebsprämie enthält daher eine Umweltinformation.\n\n42\n\nHandelt es sich damit sowohl hinsichtlich der begehrten Auskunft über die\nZahlungen für das Jahr 2004 als auch bezüglich der Zahlungen für das Jahr 2005 um\nUmweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG, ist das UIG gegenüber dem IFG\nvorrangig anwendbar und zugleich der Tatbestand der Anspruchsgrundlage des § 3\nAbs. 1 UIG erfüllt. \n\n43\n\nHinsichtlich des mit dem Antrag zu 1 a geltend gemachten Auskunftsanspruchs\nauf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller in den Jahren\n2004 und 2005 gewährten Beihilfen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf\nAblehnungsgründe berufen. Ablehnungsgründe nach § 8 UIG scheiden ersichtlich\naus, da durch die begehrte Bekanntgabe öffentliche Belange nicht berührt werden.\nAuch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht\nin Betracht. Insbesondere geht es in diesem Zusammenhang nicht um den Schutz\nvon Rechten der Empfänger der Subventionen, seien es deren personenbezogene\nDaten nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG, seien es deren Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG. Denn bei diesem Begehren soll\nnur mitgeteilt werden, welche einzelnen Gesamtbeträge ausgezahlt worden sind; die\neinzelnen Beträge sollen insoweit nicht einzelnen Betrieben bzw. Betriebsinhabern\nzugeordnet werden. Das hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich\nklargestellt. Geht es damit aber um nicht individualisierte Angaben, können auch\nRechte der Subventionsempfänger nicht betroffen sein. Da die Beklagte den\nAuskunftsanspruch auch nach dieser Klarstellung nicht erfüllt oder eine Erfüllung in\nAussicht gestellt hat, war sie antragsgemäß zu verpflichten.\n\n44\n\nHinsichtlich der Art der Informationsgewährung ist § 3 Abs. 2 UIG zu beachten.\nNach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht\noder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird\neine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nach Satz 2\nnur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Hier hat der Kläger im\nVerwaltungsverfahren um elektronische Übermittlung als Datenbank (möglichst .dbf),\nhilfsweise als Tabelle (z.B. Excel) gebeten. Da das BMELV dieser Art des\nInformationszugangs nicht entgegengetreten ist, eine mit weniger Verwaltungsaufwand verbundene Art des Informationszugangs\nnicht ersichtlich ist und die\nVertreter des BMELV in der mündlichen Verhandlung die Übermittlung als Datenbank für möglich gehalten haben, ist die\nBeklagte verpflichtet, den Zugang zu den\nbegehrten Informationen durch Übermittlung als Datenbank zu ermöglichen. \n\n45\n\nII. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 b weiter begehrten Übermittlung der\nAngaben über Direktzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 für diejenigen 20\nAntragsteller eines jeden Bundeslandes, die in dem jeweiligen Bundesland die\nhöchsten Beihilfen erhalten haben, ist die Klage nur teilweise begründet. Auch\ninsoweit erweist sich der Ablehnungsbescheid des BMELV vom 27. Juli 2006 in der\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 als rechtswidrig und\nwar deshalb in vollem Umfang aufzuheben; mangels Spruchreife steht dem Kläger\ninsoweit aber lediglich ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags\nzu.\n\n46\n\n1. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1 b begehrten Übermittlung der Angaben über Direktzahlungen für die Jahre\n2004 und 2005 für diejenigen 20\nAntragsteller eines jeden Bundeslandes, die in dem jeweiligen Bundesland die\nhöchsten Beihilfen erhalten haben, ist das UIG anwendbar und sind die\nVoraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 UIG erfüllt: Der Kläger als\njuristische Person begehrt vom BMELV als informationspflichtiger Stelle die\nÜbermittlung von Namen bzw. Betriebsbezeichnung derjenigen 20 Antragsteller\neines jeden Bundeslandes, die in den Jahren 2004 und 2005 die höchsten Beihilfen\nerhalten haben. Da - wie dargelegt - die Auskünfte über gewährte Agrarsubventionen\nsowohl für das Jahr 2004 als auch für 2005 Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3\nZiff. 3 UIG enthalten, begehrt der Kläger auch Zugang zu solchen\nUmweltinformationen.\n\n47\n\n2. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass im BMELV keine Aufstellung oder\nListe mit den Namen oder Betriebsbezeichnungen der 20 Empfänger mit den\nhöchsten Agrarbeihilfe je Bundesland vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa\ngeschlossen werden, dass das BMELV nicht gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese\nUmweltinformation verfüge. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige\nStelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Auch wenn im\nBMELV noch keine Zusammenstellung der Namen dieser Subventionsempfänger\nexistiert, heißt dies aber - wie auch von dem Vertreter des BMELV in der mündlichen\nVerhandlung nicht in Abrede gestellt worden ist - nicht, dass diese noch nicht\nvorhanden seien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch dann über\ndie Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen\nzusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier aber keiner\nEntscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit\neinem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Hier ist die Feststellung\nder 20 Empfänger der höchsten Beihilfen je Bundesland aus den im BMELV\nvorliegenden Länderzusammenstellungen mit Hilfe eines besonderen\nComputerprogramms - wie der Vertreter des Ministeriums in der mündlichen\nVerhandlung ausdrücklich bestätigt hat - ohne einen solchen unzumutbaren\nArbeitsaufwand problemlos möglich. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine\nneue erstmals vorhandene Information, sondern um Ausschnitte aus bereits\nvorhandenen Umweltinformationen, über die das BMELV auch schon zuvor\nverfügte.\n\n48\n\n3. Der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung der begehrten\nInformationen zu den 20 größten Subventionsempfängern je Bundesland steht jedoch entgegen, dass die Sache nicht im\nSinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO\nspruchreif ist und die Spruchreife auch nicht vom Gericht hergestellt werden\nkann.\n\n49\n\nGegenwärtig kann nicht festgestellt werden, ob diesem Informationsanspruch\ndes Klägers anspruchsvernichtende Ablehnungsgründe entgegenstehen. In Betracht\nkommen insoweit der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG\nund der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3\nUIG.\n\n50\n\na) Nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen\npersonenbezogene Daten offenbart und dadurch\nInteressen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder\ndas öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit die Angaben über Subventionszahlungen natürliche\nPersonen oder insoweit natürlichen Personen gleichstehende juristische Personen wie etwa die Ein-Mann-GmbH betreffen,\nhandelt es sich um die Offenbarung personenbezogener\nDaten. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Januar 2003 (BGBl.\nI S. 2003) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder\nsachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.\nSchon soweit mit dem Auskunftsbegehren die Bekanntgabe der Namen von\nnatürlichen Personen begehrt wird, die die höchsten Agrarsubventionen erhalten\nhaben, ist ein personenbezogenes Datum berührt, da der Name Auskunft über die\npersönliche Identität gibt. Auch die Zuordnung einer Subventionszahlung an eine\nbestimmte natürliche Person gibt Auskunft über deren persönliche und sachliche\nVerhältnisse. Da nämlich jedenfalls bei den 20 Empfängern der höchsten Subventionen in jedem Bundesland diese einen\nnicht unerheblichen Teil der Einkünfte dieser\nPersonen ausmachen, dürften diese Zahlungen zugleich einen Rückschluss auf den\nLebensstandard der betroffenen Personen zulassen. Damit sind durch die Bekanntgabe nicht nur der berufliche oder\nbetriebliche Bereich der Subventionsempfänger, sondern sind auch deren persönliche und sachliche Verhältnisse betroffen.\nAbgesehen von der insoweit gleichzustellenden Ein-Mann-GmbH, bei der in der Regel von der GmbH auf eine bestimmte\nnatürliche Person geschlossen werden kann,\ngilt dies allerdings nicht für juristische Personen, da sie nach dem eindeutigen\nWortlaut vom Schutzbereich des § 3 BDSG und damit auch des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 UIG\nausgenommen sind. \n\n51\n\nHandelt es sich damit um personenbezogene Daten, ist damit nicht schon festgestellt, dass der Informationsanspruch\nnicht besteht und die Klage abzuweisen ist.\nDenn nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 UIG hängt die Entscheidung davon ab, ob die Betroffenen zugestimmt haben oder ob das\nöffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob die Betroffenen zugestimmt haben, ist vom BMELV wegen einer anderen\nRechtsauffassung zur Anwendbarkeit des UIG bislang nicht ermittelt worden. Das\nGericht kann die Frage einer etwaigen Zustimmung der Betroffenen nicht aufklären\nund auf diese Weise Spruchreife herstellen, weil ihm die betroffenen Landwirte nicht\nbekannt sind. Es kann diese Namen auch nicht in Erfüllung seiner Pflicht zur Herstellung der Spruchreife vom BMELV\nermitteln, da dadurch die Namen auch dem\nKläger bekannt würden und sein Informationsanspruch insoweit erfüllt würde. Daher\nist die Frage der Zustimmung der betroffenen Landwirte zunächst vom BMELV zu\nermitteln. Sofern diese ihre Zustimmung zur Bekanntgabe erteilen, steht der Erfüllung des Informationsanspruchs des\nKlägers insoweit nichts entgegen. Sofern diese\nihre Zustimmung verweigern, kommt es weiter darauf an, ob das öffentliche Interesse\nan der Bekanntgabe überwiegt. Auch die dazu erforderliche Interessenabwägung\nzwischen dem privaten Interesse der betroffenen Landwirte an der Geheimhaltung\nund dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe hat das BMELV - von seinem\nRechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht vorgenommen. Dazu war es auch\nkaum in der Lage, da ihm die konkreten Interessen der betroffenen Landwirte in der\nRegel kaum bekannt sein dürften. Sollen aber die konkret betroffenen Interessen\ngegeneinander abgewogen werden, müssen diese auch konkret ermittelt werden.\nDas Gericht kann schon aus den zuvor zur Frage der Einholung der Zustimmung der\nbetroffenen Landwirte deren Interessen an einer Geheimhaltung nicht ermitteln, da\nihm die betroffenen Landwirte dargelegten Gründen nicht bekannt sind und eine\nentsprechende Ermittlung wiederum zur Erfüllung des Anspruchs der Klägers führen\nwürde, ohne dass die anzustellende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. \n\n52\n\nIst dem Gericht damit in der hier vorgegebenen prozessualen Situation eine\nweitere Sachverhaltsaufklärung sowohl hinsichtlich der Frage der Zustimmung der\nbetroffenen Landwirte zu der Offenbarung als auch hinsichtlich der Ermittlung ihrer\nInteressen an der Geheimhaltung verwehrt, obliegt diese der Beklagten. Davon geht\nersichtlich auch das UIG aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind die Betroffenen\nvor der Entscheidung über die Offenbarung der geschützten Informationen anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung sind\nsowohl die Zustimmung der betroffenen\nLandwirte als auch ihre Interessen an der Geheimhaltung zu ermitteln.\n\n53\n\nb) Weiter ist der Antrag nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG abzulehnen, soweit durch die\nBekanntgabe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - nicht nur von natürlichen Personen - zugänglich gemacht würden,\nes sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt\noder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, Das UIG selbst enthält\nkeine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Insoweit ist aber\nallgemein anerkannt, dass auf die im Zivilrecht anerkannte Begriffsbestimmung\nzurückgegriffen werden kann. Danach ist ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis\njede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige,\nsondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren\nGeheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat\nund die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim\nbleiben soll. Dabei betrifft das Betriebsgeheimnis zuvorderst das technische Knowhow eines Unternehmens, während\ndurch das Geschäftsgeheimnis die wirtschaftliche Seite wie etwa die Preisgestaltung und die Kalkulationsgrundlagen geschützt\nwerden soll. Danach handelt es sich bei der Höhe der einem Betrieb gewährten Agrarsubventionen um ein Geschäftgeheimnis.\nDenn derartige Zahlungen machen\ninsbesondere bei den 20 am höchsten subventionierten Betrieben je Bundesland\neinen erheblichen Teil der den Betrieben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel\naus, die Einfluss auf die Kostenseite hat. Es liegt auf der Hand, dass der jeweilige\nBetrieb je nach Höhe der gewährten Subventionen bei der Preisgestaltung für die\nlandwirtschaftlichen Produkte geringeren wirtschaftlichen Zwängen unterworfen ist\nund der Betrieb so auf dem Markt flexibler reagieren kann. Aus Gründen des\nSchutzes vor Konkurrenten hat der Betriebsinhaber regelmäßig auch ein Interesse\ndaran, dass diese wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen seinen Konkurrenten nicht\nbekannt werden. Dieses Interesse ist in einer im Grundsatz noch auf den Prinzipien\nvon Angebot und Nachfrage beruhenden Marktwirtschaft, die wohl auch noch auf\ndem landwirtschaftlichen Sektor herrscht, schützenswert. Entgegen der Auffassung\ndes Klägers entfällt der Schutz des Betriebsgeheimnisses nicht etwa deshalb, weil in\nden interessierten Kreisen ohnehin bekannt sei, welcher Betrieb die höchsten\nSubventionen erhalte. Dabei mag zwar zutreffen, dass die Hauptsubventionsempfänger einer bestimmten Region oder\nauf einem bestimmten Produktionssektor\nregional bekannt sind. Der Kläger hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht\nersichtlich, dass die jeweils 20 Hauptsubventionsempfänger schon eines Bundeslandes den interessierten Kreisen bekannt\nsind, keinesfalls kann dies für alle 16\nBundesländer angenommen werden. \n\n54\n\nGeht es damit auch um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ist für einen\nErfolg der Klage nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 UIG weiter zu ermitteln, ob die betroffenen\nBetriebe der Bekanntgabe zustimmen und gegebenenfalls ob das öffentliche\nInteresse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei Verweigerung der Zustimmung bedarf\nes hierzu der Aufklärung der privaten wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der\nGeschäftsgeheimnisse. Aus den bei der Erörterung des Schutzes\npersonenbezogener Daten dargestellten Gründen kann diese weitere\nSachverhaltsaufklärung auch nicht zum Zwecke der Herstellung der Spruchreife vom\nGericht vorgenommen werden, sondern obliegt im Wege der Anhörung nach § 9\nAbs. 1 Satz 3 UIG der Beklagten. Dabei erweist sich die Pflicht zur Anhörung als\nverfahrensrechtliche Absicherung zum Schutz des durch Art. 12 GG geschützten\nGrundrechts der Berufsfreiheit. Stimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse der\nBekanntgabe an den Kläger zu, kann dieser entsprechend informiert werden.\nStimmen die Inhaber der Geschäftsgeheimnisse nicht zu, sind deren private\nwirtschaftlichen Interessen an der Geheimhaltung zu erfragen. Nach der\nentsprechenden Aufklärung hat das BMELV das öffentliche Interesse an der\nBekanntgabe und das private Interesse der betroffenen Betriebe an der\nGeheimhaltung gegeneinander abzuwägen und je nach dem Ausgang dieser\nAbwägung den Informationsanspruch des Klägers zu erfüllen oder erneut abzulehnen mit der Folge, dass der Kläger\ndagegen wiederum den Rechtsweg beschreiten\nkann. \n\n55\n\nIII. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht weiter am Maßstab des IFG zu\nuntersuchen, da das allgemeine IFG durch die Anwendbarkeit des spezielleren UIG\nverdrängt wird. Deswegen kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte\nFrage der Verfügungsbefugnis nicht an.\n\n56\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; da der Kläger\nmit seinem Antrag zu 1 a) in vollem Umfang obsiegt hat und mit seinem Antrag zu 1\nb) nur hinsichtlich der begehrten Verpflichtung nicht aber hinsichtlich der Aufhebung\nder entgegenstehenden Bescheide unterlegen ist, waren die Kosten im Verhältnis ein\nViertel zu drei Viertel aufzuteilen. \n\n57\n\nAuf den Antrag des Klägers war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im\nVorverfahren für notwendig zu erklären, da die\nSach- und Rechtslage vorliegend nicht so einfach gelagert war, dass dem Kläger\nausnahmsweise zugemutet werden konnte, seine Rechte gegenüber der Verwaltung\nohne Inanspruchnahme der Hilfe eines Rechtsanwalts ausreichend zu wahren.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Berufung ist gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO zugelassen worden, weil die\nFrage der Anwendbarkeit des UIG auf Auskünfte über die Empfänger von\nAgrarsubventionen schon angesichts divergierender gerichtlicher Entscheidung\ngrundsätzliche Bedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-23/13-k-5055-06","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-23/13-k-5055-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250570","retrieved":"2026-07-09 02:13:07.530828+00:00"}}