{"status":"available","doknr":"OLD250606","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1022.3K2630.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"3 K 2630/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige muslimischen \nGlaubens. Sie wurde am 01.02.2006 nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Zuvor war sie seitens des Beklagten mit Blick darauf, dass sie während des \ngesamten Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch getragen hatte, darauf hingewiesen \nworden, dass nach dem am 31.10.2005 in den Landtag NW eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Unterricht künftig gemäß § 57 Abs. 1 SchulG unstatthaft sei. Die Klägerin \nlegte daraufhin unter dem 01.02.2006 eine schriftliche Erklärung vor, in der es heißt: \nSie bestätige die von ihr während des Auswahlgesprächs gemachte Aussage, dass \nsie bereit sei, sobald die geplante Änderung des Schulgesetzes in Kraft trete, kein \nKopftuch in der Schule zu tragen. Die Klägerin ist derzeit an der Gemeinschaftsauptschule X. in X1. tätig, wo sie zum täglichen Unterricht seit dem Tag \ndes Inkrafttretens des Gesetzes mit einer französischen Baskenmütze erscheint. \n\n3\n\nUnter dem 02.10.2006 wandte sich der Beklagte wie folgt an die Klägerin: § 57 \nAbs. 4 SchulG schreibe vor, dass Lehrerinnen und Lehrer keine politischen, religiösen und weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürften, die \ngeeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern \nsowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu \ngefährden oder zu stören. Insbesondere sei ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen könne, \ndass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Auch die Art und Weise, wie die Klägerin \nihre Kopfbedeckung trage, falle in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Sie \nstelle eine äußere Bekundung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie - wie beim traditionellen Kopftuch - die vollständige Verhüllung der Haartracht bewirke und die \nKlägerin dieses auch mit dieser Absicht trage. Auf die Frage, ob die Kopfbedeckung \nein traditionelles Tuch sei oder eine andere Form der Verhüllung komme es nicht an. \nDas Gesetz selbst unterscheide nicht zwischen traditionellem Kopftuch und anderen \nVarianten, sondern spreche lediglich von äußeren religiösen Bekundungen. Man bitte \ndie Klägerin, dem Schulleiter bis spätestens Freitag, den 13.09.2006 zu erklären, ob \nsie zukünftig ohne Kopfbedeckung in der Schule arbeiten werde. \n\n4\n\nDie Klägerin machte daraufhin unter dem 18.10.2006 geltend: Bei ihrer \nKopfbedeckung handele es sich um eine französische Baskenmütze, die eindeutig \ndem christlich-abendländischen Kulturkreis zuzurechnen sei. Dass das Schulgesetz \nnicht nur auf das Kopftuch abziele, sondern jede Kopfbedeckung einer Muslima \nmeine, sei der Einzelbegründung zum Gesetz nicht zu entnehmen. Dort werde \nlediglich das Kopftuch genannt. Der Gesetzestext und insbesondere die Erläuterung \nzum Gesetz gehe ohne empirisch abgesicherte Grundlage davon aus, dass das \nmuslimische Kopftuch ein äußeres Verhalten darstelle, das dem Gegenüber \nsignalisiere, die Trägerin befürworte Werte, die nicht auf dem Boden der Verfassung \ngründeten. Obwohl dieser Vorwurf nicht nur auf sie, sondern auf Kopftuchträgerinnen \ninsgesamt nicht zutreffe, habe sie sich trotzdem entschlossen, sich gesetzeskonform \nzu verhalten. Deshalb habe sie die entsprechende Erklärung unterschrieben und \nauch fristgerecht eingehalten. Sie wolle noch einmal ausdrücklich betonen, dass das \nTragen eines Kopftuches immer auf ihrer eigenverantwortlich getroffenen, \nausschließlich religiös und nicht politisch motivierten Entscheidung beruht habe. \nDurch die Wahl ihrer jetzigen Kopfbedeckung, die aus Sicht des Empfängerhorizonts \nnicht nur ein modisches Accessoire sei, sondern eindeutig auch aus dem christlich-\nabendländischen Kulturkreis stamme, könne der vom Schulgesetz intendierte \nEindruck beim Betrachter gar nicht erzeugt werden. Dies entspreche auch den \nFakten im Schulalltag, wie auch ihr Schulleiter gegenüber der Bezirksregierung \nausgeführt habe. Da also weder der Eindruck der Grundgesetzuntreue entstehen \nkönne noch der Schulfrieden gestört werde, liege kein Verstoß gegen das Gesetz \nvor. Die Argumentation des Beklagten entbehre der rechtlichen Grundlage. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 16.03.2007 gab der Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom \n02.04.2007 auf, in der Schule keine Kopfbedeckung mehr zu tragen. Insbesondere \nsei der Klägerin das Tragen einer Baskenmütze in der Schule untersagt. Rechtsgrundlage für diese Weisung seien die §§ 57 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 58 LBG. Nach \neingehender Würdigung der Argumente der Klägerin im Schreiben vom 18.10.2006 \nkomme man zu dem Ergebnis, dass das Tragen ihrer Kopfbedeckung die Tatbestandsmerkmale des \n§ 57 Abs. 4 SchulG gleichwohl erfülle. Auch das Tragen einer Baskenmütze in der \nSchule verstoße im Fall der Klägerin gegen diese Vorschrift. In der Begründung zum \nGesetz sei herausgestellt, dass das Verhaltensgebot dieser Vorschrift u. a. äußere, \nsignalhaftwirkende Bekundungen umfasse, wie z. B. Kleidungsstücke, die von Dritten \nals Ausdruck politischer, religiöser, weltanschaulicher oder ähnlicher Überzeugungen \nwahrgenommen werden könnten. Diese Regelung stelle auf den objektiven Empfängerhorizont ab. Dagegen komme es nicht darauf an, welchen Erklärungsinhalt die \nLehrerin der Bekundung beimesse. Die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass \nein zumindest nicht unerheblicher Anteil der Befürworter des Tragens von Kopftüchern bei Frauen damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und \nFamilie oder eine fundamentalistische Stellungsnahme für ein theokratisches \nStaatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten der Bundesrepublik \nDeutschland verbinde. Entscheidend sei, dass das Tragen der Kopfbedeckung durch \ndie Klägerin den Eindruck erwecken könne, dass sie gegen die Menschenwürde, die \nGleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete und somit die Neutralität des Landes und \nden Schulfrieden gemäß § 57 Abs. 4 SchulG gefährde. Zweifellos sei das Tragen \neiner Kopfbedeckung, wie die Klägerin es praktiziere, eine äußere, signalhaft wirkende Bekundung. Bei Lehrerinnen und Lehrern sei das Tragen von Kopfbedeckungen \nunüblich. Es sei auch davon auszugehen, dass sie diese Kopfbedeckung aus religiösen Gründen trage, da sie in ihrer Erklärung vom 18.10.2006 selbst hervorgehoben \nhabe, dass sie diese Kopfbedeckung als Alternative zu dem bisher getragenen herkömmlichen muslimischen Kopftuch trage. Dies werde auch von den Schülerinnen \nund Schülern oder den Eltern an ihrer Schule so wahrgenommen. Eltern, Schülerinnen und Schüler könnten die Klägerin fragen, weshalb sie diese Kopfbedeckung in \nder Schule und insbesondere im Unterricht trage. Spätestens dann werde die Klägerin auf ihre religiösen Beweggründe hinweisen. Damit werde auch die Baskenmütze \nzum Kleidungsstück, das die oben genannten problematischen Eindrücke in der \nSchulöffentlichkeit erwecken könne. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.04.2007 Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung ihre Prozessbevollmächtigten geltend machten: Der Bescheid \nsei jedenfalls insofern rechtswidrig, als auch das Tragen einer französischen \nBaskenmütze untersagt werde. Eine französische Baskenmütze werde von einem \nDritten als verständigen Betrachter nicht als Ausdruck politischer oder religiöser \nÜberzeugung wahrgenommen. Darüber hinaus werde die Klägerin eine neue 5. \nKlasse als Klassenlehrerin übernehmen, von der sie bisher noch nicht als \nkopftuchtragende Muslimin wahrgenommen worden sei. Es müsse der Klägerin zum \nVorteil gereichen, dass sie signalhaft demonstriere, dass sie bereit sei das Kopftuch \nabzulegen und dies auch öffentlich in der Schule zu bekunden. Kompromisslosigkeit, \nFundamentalismus oder Intoleranz könnten der Klägerin gerade nicht vorgeworfen \nwerde. Sie habe mit Absicht eine französische Baskenmütze gewählt, um so neutral \nwie möglich zu wirken. Auf der anderen Seite wahre sie ihre persönlichen \nÜberzeugungen in einer derart zurückhaltenden Art, die weder Schüler noch die \nEltern zu penetrieren geeignet sei. Unter den kollidierenden Grundrechten und \nverfassungsrechtlich geschützten Werten sei ein möglichst schonender Ausgleich zu \nschaffen. Die Klägerin versuche ihre innersten Überzeugungen zu wahren. Sie sei im \nKernbereich ihrer Glaubensfreiheit betroffen, wenn sie nun auch gezwungen werde, \ndie Baskenmütze abzusetzen. Dagegen seien die Schüler und Eltern in ihren \nRechten - wenn überhaupt - nur im Randbereich betroffen, da sie eine völlig neutral \nagierende Lehrerin mit einer relativ unauffälligen und kleidsamen Baskenmütze \nhinnehmen müssten. Das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass Spannungen \nbei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- \nund Glaubensrichtungen unvermeidlich seien. Unter Berücksichtigung des \nToleranzgebotes als Ausdruck der Menschenwürde sei hier nach einem Ausgleich zu \nsuchen. Es dürfe nicht nur eine Partei kompromisslos und unter Nichtbeachtung des \nToleranzgebotes benachteiligt werden. Insbesondere widerspreche es dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, neben dem Kopftuch auch eine neutrale \nBaskenmütze zu untersagen. Auch wirke das staatliche Neutralitätsgebot gerade im \nharmonischen Einklang mit dem Toleranzgebot, wenn die Schulklassen auch von \nLehrern andersartiger Herkunft und Überzeugung geleitet würden. Voraussetzung sei \nnatürlich, dass diese Lehrer und Lehrerinnen ihre Überzeugungen und Traditionen \nnach außen nicht zu auffällig dokumentierten. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der \nFall. Nicht lebensnah sei zudem das von dem Beklagten verkürzt dargestellte Bild \neiner Frau mit Kopftuch. Für das Tragen eines Kopftuchs gebe es mannigfaltige \nMotive. Frauen mit Kopftuch einer unterdrückten Frau gleichzusetzen sei verkürzt. \nEines der Motive könne auch sein, in der Diasporasituation die eigene Identität zu \nwahren oder auch freiwillig auf Traditionen Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus \nkönne der Wunsch der sexuellen Nichtverfügbarkeit einen beachtenswerten \nEigenschutz kennzeichnen. Gerade Lehrerinnen, die studiert hätten, seien in der \nRegel entsprechend gebildet, eher selbstbewusst, emanzipiert und selbstbestimmt. \nSei trügen ein Kopftuch in der Regel aus eigener Überzeugung. Bei der Klägerin \nkomme z. B. das gesamte Auftreten hinzu, welches bei den Kindern durchaus als \nselbstbestimmt und frei wahrgenommen werde. Auch dieser Umstand habe eine \nkonkrete Außenwirkung, welche für die Schüler und Eltern beachtlich sei. Der \nreligiöse Aussagegehalt eines Kleidungsstücks könne den Schülern von der \nLehrkraft auch differenzierend erläutert werden und damit auch in seiner Wirkung \nabgeschwächt werden, wie das Bundesverfassungsgericht betont habe. Bereits der \nUmstand, dass die Klägerin vom Kopftuch auf eine unauffällige christlich-\nabendländische Kopfbedeckung umgestiegen sei, stelle eine tatsächliche \nAbschwächung im Sinne der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts dar. Ein \nvölliges Zurückstellen von Überzeugungen und Ansichten sei weder praktikabel, \nlebensnah noch gut für die Schülererziehung. Soweit der Beklagte betone, dass die \nKlägerin spätestens bei Nachfrage von Schülern oder Eltern auf ihre religiösen \nBeweggründe hinweisen müsse, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine völlige \nstaatliche Neutralität in diesem Zusammenhang nie erreicht werden könne und \nschlichtweg utopisch sei. Die mit dem Bescheid kundgetane Verwaltungspraxis \nverstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG \n(Artikel 14 EMRK). Da beim Nonnenhabit und bei der jüdischen Kippa über ein \nVerbot hinweggesehen werde, handele es sich um eine gleichheitswidrige \nDiskriminierung. Das Verbot müsse, wenn überhaupt, gegen alle \nGlaubensrichtungen in gleicher Weise durchgesetzt werden, was nicht geschehe. Im \nErgebnis könne eine Baskenmütze und die hiermit signalisierte Kompromissfähigkeit \nnicht in ein verfassungsfeindliches Signal umgedeutet werden. Eine derart \nspekulative Auslegung des Gesetzes würde gleichsam dazu führen, dass die \nKlägerin im tiefsten Winter und/oder Sommer jede Kopfbedeckung direkt an der \nGrundstücksgrenze der Schule abziehen müsse, um jedweder Signalwirkung zu \nentgehen. Hierin sei ein schlichtweg unerträglich tiefer und unverhältnismäßiger \nEingriff in die Grundrechte der Klägerin zu sehen. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2007 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin zurück, indem er sich im Wesentlichen auf die Gründe des \nAusgangsbescheides stützte. Ergänzend wurde ausgeführt: Die Klägerin trage die \nBaskenmütze aus religiösen Motiven und religiöser Überzeugung als Ersatz für das \nsonst von ihr getragene Kopftuch. Durch das Tragen dieser Kopfbedeckung mache \nsie nach außen deutlich, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen \nBekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Der Wechsel der Kopfbedeckung \nvom Kopftuch zur französischen Baskenmütze führe zu keiner anderen Bewertung. \nDas ständige Tragen der Baskenmütze - auch während des Unterrichts - werde \ndamit ebenso wie das Kopftuch als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen \nÜberzeugung wahrgenommen. Ihre eigene innere Überzeugung beim Tragen des \nKopftuches, dass sie selbstbewusst und emanzipiert sei, sei im Rahmen eines \ngeneralpräventiven Verbots, das der § 57 SchulG NRW beinhalte, unerheblich. \nEntscheidend sei, wie aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts \ndeutlich werde, dass die betreffende Person auf das Tragen des Kopftuchs nicht \nverzichten könne oder wolle. Damit bleibe die Kopfbedeckung Ausdruck einer \nbestimmten religions- und gesellschaftspolitischen Ordnung, deren Befürworter zu \neinem nicht unerheblichen Teil eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat \nund Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches \nStaatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik \nDeutschland und in Nordrhein-Westfalen verbinde. Aus Sicht eines objektiven \nEmpfängerhorizonts könne das Tragen der Baskenmütze den Eindruck erwecken, \ndass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und \nFrau nach Art. 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-\ndemokratische Grundordnung auftrete und somit die Neutralität des Landes und den \nSchulfrieden gemäß § 47 Abs. 4 SchulG gefährde. Das Tragen der Baskenmütze \nstelle eine deutliche äußere, signalhaft wirkende Bekundung dar. Bei Lehrerinnen \nund Lehrern sei das Tragen von Kopfbedeckungen im Unterricht nicht üblich. \nDeshalb könne das Tragen der Baskenmütze die gleiche Wirkung hervorrufen wie \ndas Tragen eines herkömmlichen muslimischen Kopftuches. Allein die Kenntnis der \nSchüler und Eltern, dass die Klägerin die Kopfbedeckung aus religiösen Motiven \ntrage, entfalte die vom Gesetz nicht gewollte problematische Außenwirkung. § 57 \nSchulG NRW verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht \ngegen Art. 3 GG. Die von der Klägerin angeführte Privilegierung des Nonnenhabitats \nund der Kippa, die in der Schule auch außerhalb des Religionsunterrichts getragen \nwerden dürften, habe im Gesetzeswortlaut des § 57 SchulG keinen Niederschlag \ngefunden, so dass ein Verstoß des geltenden Gesetzes gegen Art. 3 GG nicht \nfestzustellen sei. \n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin am 02.07.2007 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ihren Vortrag aus \ndem Vorverfahren wiederholen und vertiefen. Insbesondere machen sie ergänzend \ngeltend: Welche abstrakte Gefahr gerade eine Baskenmütze für Eltern bzw. Schüler \nmit sich bringen solle, sei in keiner Weise ersichtlich dargelegt. Eine vollkommene \nNeutralität könne von Lehrern de fakto nie praktiziert werden, gleichgültig welcher \nReligionszugehörigkeit. Auch Lehrer könnten ihre Persönlichkeit nicht an der \nSchulhofgrenze abstreifen und dies könne von ihnen auch nicht verlangt werden. \nDass bei Tragen einer Baskenmütze bereits eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten \nsei, sei weder abstrakt noch konkret von dem Beklagten dargelegt worden. Die \ninsoweit gebotenen Darstellungen seien extrem überspitzt und hätten mit der Realität \nwenig gemein. Die Klägerin werde durch das Untersagen jedweder Kopfbedeckung \nin ihren Rechten nicht nur teilweise, sondern vollkommen beschnitten. Das Tragen \neiner „Teilzeit-Kopfbedeckung\" - nur nach dem Unterricht - sei aus \nÜberzeugungsgründen wertlos für die Klägerin. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16.03.2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15.06.2007 aufzuheben, soweit sie darin \nangewiesen wird, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu \nversehen, insbesondere ohne die Bedeckung durch eine französische \nBaskenmütze. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr beruft sich gegenüber dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf den \nInhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht er geltend: Das beklagte \nLand könne von der Klägerin verlangen, ohne Kopfbedeckung, insbesondere auch \nohne Baskenmütze in der Schule zu unterrichten. Die Bedeutung der Baskenmütze \nals dauerhafte Kopfbedeckung erschließe sich dem maßgeblichen unbefangenen \nBetrachter ohne Weiteres. Die Baskenmütze umschließe wie das islamische \nKopftuch Haare und Ohren vollständig. Werde sie täglich getragen, mache die \nKlägerin nach außen deutlich, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und \ndessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Gefährdungen für den \nSchulfrieden könnten auch im Falle eines an sich neutralen Kleidungsstückes wie der \nBaskenmütze aus der Besorgnis der Eltern über eine ungewollte religiöse \nBeeinflussung der Kinder herrühren, wenn die Baskenmütze anstelle des \nislamischen Kopftuches dauerhaft getragen werde und sich so für den objektiven \nBetrachter als religiöse Bekundung darstelle. Sie sei dann Einbuße an Neutralität im \nErscheinungsbild, somit abstrakte Gefahr, der der Landesgesetzgeber durch eine \nauch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehre habe begegnen wollen. \nDie Untersagung des Tragens einer Baskenmütze während des Unterrichts \nbenachteilige die Klägerin nicht kompromisslos in ihren Rechten aus dem \nGrundgesetz. Ebenso wenig sei die Untersagung unverhältnismäßig. Das \nNeutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG betreffe ausschließlich den \ndienstlichen Bereich. Lediglich soweit reiche auch die behördliche Untersagung. \nAußerhalb des dienstlichen Bereiches könne sich die Klägerin so verhalten, wie sie \nes wolle. Während des Dienstes habe die Glaubensfreiheit und allgemeine \nHandlungsfreiheit der Klägerin jedoch dem religiösen Schulfrieden als Schutzzweck \nvon herausragender Bedeutung zu weichen. Die Klägerin trete bei Wahrnehmung \ndes Schuldienstes den Schülerinnen und Schülern nämlich nicht als Privatperson \ngegenüber. Vielmehr stehe sie als Lehrerin nicht nur auf der Seite des Staates, \nsondern der Staat handele durch sie. Unter Beachtung dessen gebiete auch das \nToleranzgebot nicht, das tägliche Tragen einer Baskenmütze während des \nUnterrichts zu gestatten. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 72 Abs. 1 VwGO oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Es \nspricht allerdings mehr dafür, dass die Weisung mit der Folge der Statthaftigkeit der \nAnfechtungsklage als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG und nicht als \nrein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung einzustufen ist. \nAußenwirkung kommt einer Maßnahme dann zu, wenn sie eine natürliche Person als \nTräger eigener Rechte betrifft. Die Weisung als zielgerichteter Eingriff in das \nGrundrecht der positiven Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG dürfte die Klägerin nicht nur \nals Amtswalterin, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtstellung betreffen, zumal \nsie auf einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen beruht. \n\n17\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 K 1466/07 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S \n516/07 -.\n\n18\n\nLetztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung. Die Klage ist \njedenfalls unabhängig von der statthaften Klageart unbegründet, weil die \nangefochtene Weisung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nDie Weisung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 58 Satz 2 LBG. Danach ist \nder Beamte verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen \nauszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um \nFälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen \nnicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Auf der Grundlage dieser \nVorschrift ist auch eine Konkretisierung der einem Beamten nach den gesetzlichen \nBestimmungen obliegenden Pflichten durch Weisung im Einzelfall möglich. Die \nangefochtene Weisung dient der Konkretisierung der die Klägerin treffenden Pflicht \naus § 57 Abs. 4 SchulG. Nach dieser Vorschrift dürfen Lehrkräfte an öffentlichen \nSchulen keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere \nBekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber \nSchülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder \nweltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Mit diesen \nBestimmungen steht die angefochtene Weisung in Einklang.\n\n20\n\nDie Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die Bezirksregierung \nist als obere Schulbehörde gemäß § 88 Abs. 2 SchulG bezüglich der streitigen \nMaßnahme Dienstvorgesetzte der Klägerin und in dieser Funktion zum Erlass von \nAnordnungen und Weisungen im Sinne von § 58 Satz 2 LPG berechtigt. \n\n21\n\nDie Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Klägerin, die in der Schule \naus religiösen Gründen anstelle eines islamischen Kopftuches eine Baskenmütze \nträgt, verstößt damit gegen das Verbot des § 57 Abs. 4 SchulG (I). Weder diese \nRegelung noch die darauf gestützte Weisung stehen im Widerspruch zu \nhöherrangigem Recht (II). \n\n22\n\n(I) Die Kopfbedeckung der Klägerin ist eine religiöse äußere Bekundung im Sinne \ndes \n§ 57 Abs. 4 SchulG. Die Klägerin gibt damit in eindeutiger Weise zu verstehen, dass \nsie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als \nverpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine \nBekundung, nämlich die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer \nreligiösen Überzeugung. Ob diese Bekundung vom Schutz der Religions- oder \nMeinungsäußerung umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich \nwie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist \noder im Sinne des tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder weniger \nstarken äußeren Zwang beruht. Entscheidend sind die von Dritten wahrgenommenen \nErklärungswerte dieser Bekundung, wie sie vom maßgeblichen Empfängerhorizont \nher verstanden werden können. § 57 Abs. 4 SchulG stellt dabei insbesondere, wenn \nauch nicht ausschließlich, auf die Wahrnehmung der Schüler und der Eltern ab, \ndenen die Lehrkraft in der Schule oder im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb \nbegegnet, \n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, \nBVerwGE 121, 140.\n\n24\n\nNach diesen Maßstäben enthält das Tragen der Baskenmütze durch die Klägerin \neine religiöse äußere Bekundung. Zwar hat die Klägerin mit der Baskenmütze eine \nKopfbedeckung gewählt, die nicht dem typischen Aussehen eines islamischen \nKopftuches entspricht. Sie trägt die Baskenmütze, die ebenso wie ein islamisches \nKopftuch ihr gesamtes Haupthaar verhüllt, indes, um damit religiösen \nBekleidungsvorschriften des Islam, die sie als verpflichtend empfindet, \nnachzukommen. Dass sie dabei ausschließlich aus religiösen Motiven handelt, hat \ndie Klägerin während des ganzen Verfahrens immer wieder betont. Die \nKopfbedeckung erweckt auch, worauf es entscheidend ankommt, bei Dritten, \ninsbesondere bei den Schülern ihrer Schule und den Eltern den Eindruck, dass es \nsich dabei um ein religiöses Symbol handelt und dass die Klägerin sich hierdurch \nzum Islam bekennt. So hat sie, nachdem sie von der Bezirksregierung aufgefordert \nworden war, mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes das Kopftuch abzulegen, am \nTag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Kopftuch naht- und übergangslos durch \ndie Baskenmütze ersetzt und damit keine Zweifel aufkommen lassen, dass sie den \nreligiösen Bekundungscharakter ihrer Kopfbedeckung nicht ändern wollte, was von \nden Schülern und Eltern ihrer Schule auch so wahrgenommen wird. Dieser Eindruck \nentsteht ferner dadurch, dass die Klägerin ihre Kopfbedeckung in der Schule ständig \nund ausnahmslos trägt, so dass alternative Erklärungen wie etwa modische oder \nmedizinische Gründe auf Dauer nicht möglich sind. Auch wird die Klägerin, von \nSchülern nach der Bedeutung der Kopfbedeckung befragt, einräumen müssen, dass \nsie diese aus religiösen Gründen trägt. Im Übrigen ist es - abgesehen von der \nWahrnehmung der Schüler und der Eltern - allgemein und damit auch einem \nobjektiven Dritten bekannt, dass muslimische Frauen aus religiösen Gründen ihr \nHaar mit einem Kopftuch oder einem vergleichbaren Kleidungsstück bedecken,\n\n25\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -.\n\n26\n\nDann aber ist die Baskenmütze im Ergebnis nur als ein Surrogat für das nicht \nmehr benutzte Kopftuch anzusehen und stellt ebenso wie dieses eine eindeutige \nreligiöse äußere Bekundung da,\n\n27\n\nvgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 -; vgl. in \ndiesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 22.07 -, \ndas von im Schulbereich zu untersagenden relgiös-weltanschaulich \nmotivierten „Kleidungsstücken oder Symbolen\" spricht.\n\n28\n\nDie im Tragen der Baskenmütze liegende religiöse äußere Bekundung ist auch \nim Sinne des § 57 Abs. 4 SchulG geeignet, die Neutralität des Landes oder den \nreligiösen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Denn das unter diesen \nVoraussetzungen begründete Verbot knüpft an einen abstrakten \nGefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des \nLandes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das \nVerbot. Es will vielmehr bereits abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete \nGefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten \nzu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser \nentsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur „geeignet\" \nsind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten \nVerhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht \nvorgesehen. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu § 38 Abs. \n2 Satz 1 SchulG BW ergangenen Urteil \n\n29\n\n vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -\n\n30\n\nentschieden. Eine derart abstrakte Gefährdung der religiösen Neutralität der \nSchule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines islamischen \nKopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin aus. Auch \ndas Bundesverfassungsgericht sieht dies nicht anders; es stuft den Fall, dass \nLehrkräfte in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe einer \nGlaubensüberzeugung erkennbar werden, ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr \nein. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen \nunausweichlich aufeinandertreffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders \nempfindlicher Weise auswirkt, \n\n31\n\n BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -.\n\n32\n\nDie Entwicklung hin zu einer zunehmenden religiösen Vielfalt in der Gesellschaft \nhat zwangsläufig ein vermehrtes Potenzial religiöser Konflikte in der Schule mit sich \ngebracht. Dabei können leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden \naufkommen, vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer \nungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder. Einbußen an Neutralität im \nErscheindungsbild einer Lehrkraft können zu einer solchen Besorgnis beitragen und \nlassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen. Ihr will der \nLandesgesetzgeber durch das Verhaltensgebot des § 57 Abs. 4 SchulG begegnen, \ndurch das eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer \ngewährleistet werden soll, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n14.08.2007 - 2 K 1752/07 -.\n\n34\n\nAngesichts des Charakters des § 57 Abs. 4 SchulG als abstrakter \nGefährdungstatbestand kommt es nicht darauf an, ob das Tragen der Baskenmütze \noder in der Vergangenheit das Tragen des Kopftuches jemals zu Irritationen bei \nEltern und Schülern geführt hat. \n\n35\n\n(II) Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier anzuwenden ist, ist diese Vorschrift \nauch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. \nWelche Anforderungen an das Verbot des Tragens eines Kopftuchs oder einer \nvergleichbaren Kopfbedeckung im Schulunterricht mit Blick auf die grundgesetzlichen \nRegelungen zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n36\n\n BVerfG Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, \n\n37\n\nerläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der Gesetzgeber \nüber eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es \nermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als \nMittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des \ngrößeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen \nNeutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen. \nDen letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und sich dafür \nentschieden, der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem \nErziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen \nund Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit \neines Lehrers,\n\n38\n\nvgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -; VG \nAachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -.\n\n39\n\nDies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss \nder praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den \nunterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten. Insoweit stehen sich die \nindividuellen Freiheitsrechte der Klägerin und die individuellen Freiheitsrechte der \nSchülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein \nverhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die \näußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, zu beachten ist. \n\n40\n\nDas Tragen einer Kopfbedeckung betrifft die positive Religionsausübungsfreiheit \nder Klägerin. Dem steht die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler \nsowie deren Eltern gegenüber, die das Recht haben, anlässlich des Schulunterrichts \nnicht ständig mit dem Bekenntnis der Klägerin zu ihrer Religion konfrontiert zu \nwerden. Denn auch, wenn sie dies vielleicht nicht wahrhaben will, hat ihre \nKopfbedeckung appellativen Charakter und weist die von ihr symbolisierten \nGlaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Zwar wird der Klägerin \nmit dem Verbot des Tragens einer Kopfbedeckung ihre positive \nReligionsausübungsfreiheit - zumindest zeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine \nvon ihr noch hinnehmbare und verhältnismäßige Einschränkung ihrer Grund-\nrechtsposition, weil sie eben nur zeitlich und funktionsmäßig eingeschränkt wird. \nAusschließlich während der Dienstausübung muss ihr Freiheitsrecht zurücktreten, \num nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie \nderen Eltern zu verletzen. Dies deckt sich insbesondere auch mit dem Recht des \nStaates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen. Als \nBeamtin ist die Klägerin in die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an \nihre Dienstausübung stellt, eingebunden. Sie kann nicht auf der einen Seite die aus \nihrer beamtenrechtlichen Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch \nnehmen, während sie die weitere Verpflichtung des Staates, religiös weltanschaulich \nstrikt neutral zu sein, nicht aktiv unterstützt, sondern - zumindest dem äußeren \nAnschein nach - diese Vorgaben des Dienstherrn offen ablehnt,\n\n41\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -.\n\n42\n\nDas Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 SchulG verstößt auch nicht \ngegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Hierzu ist \nzu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an \nöffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen \nNeutralität \noder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. So sind \nbeispielsweise das Nonnenhabit und die Kippa ebenfalls von dem Verbot religiöser \nBekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW erfasst. Die Kammer folgt insoweit \nden Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Aachen, \n\n43\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -; VG Aachen, \nUrteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -,\n\n44\n\nwonach die Vorschrift im Bereich öffentlicher Schulen lediglich die Darstellung \nchristlicher Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck \ngebrachte Bekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet.\n\n45\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG) vor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient. Das \nBenachteiligungsverbot nach § 7 AGG erfährt durch § 8 Abs. 1 AGG eine \nEinschränkung. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung, welche beispielsweise \ndie Religionsfreiheit berührt, zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden \nTätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende \nberufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung \nangemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Neutralitätsgebot \nfür beamtete Lehrerinnen und Lehrer. \n\n46\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -.\n\n47\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen. \n\n48\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Die Rechtssache hat nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung \nund bedarf der obergerichtlichen Abklärung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-22/3-k-2630-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-22/3-k-2630-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250606","retrieved":"2026-07-09 02:13:11.540286+00:00"}}