{"status":"available","doknr":"OLD250603","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1022.10K2939.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"10 K 2939/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist israelische Staatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in \nden deutschen Staatsverband. Ihr aus Kielce/Polen stammender Vater reiste mit seiner Ehefrau aus dem östlichen Teil Polens noch vor Beginn des Zweiten Weltkriegs \nnach Palästina aus, wo die Klägerin in Ramat Gan 1939 geboren wurde. Zu diesem \nZeitpunkt war ihr Vater laut ihrer Geburtsurkunde polnischer Staatsangehöriger.\n\n3\n\nDer 1902 in Danzig geborene Vater ihres 1936 in Danzig geborenen Ehemanns \nwurde 1926 in den Freistaat Danzig eingebürgert und heiratete 1935 dessen 1911 in \nKönigsberg geborene Mutter, die mit Wirkung zum 12.12.1933 als Jüdin aus dem \nreichsdeutschen Staatsverband ausgebürgert wurde und im September 1938 mit \nihrem Ehemann und ihrem Sohn, dem späteren Ehemann der Klägerin, nach Palästina floh, wo sie zunächst die palästinensische Mandatszugehörigkeit und nach \nGründung des Staats Israel die israelische Staatsangehörigkeit erwarben. Die Großeltern des Ehemanns der Klägerin waren 1943 ins Vernichtungslager Auschwitz verbracht worden und dort zu Tode gekommen. Die Klägerin heiratete in Israel 1959. \nAus dieser Verbindung ging ihr 1965 in Tel Aviv geborener Sohn hervor.\n\n4\n\nDer Ehemann der Klägerin und sein Vater wurden auf ihren Antrag hin 1988 gemäß § 13 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Der Sohn der Klägerin sowie seine 1990 geborene Tochter, die Enkelin der Klägerin, wurden nach Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags durch die Beklagte, Zurückweisung des Widerspruchs, klageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.07.1998, \nklagestattgebendem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15.06.1999 und Bescheidungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 02.05.2001 (1 C 18.99) gemäß § 13 StAG in den den deutschen Staatsverband \neingebürgert.\n\n5\n\nIm Jahr 2002 stellte die Klägerin einen Einbürgerungsantrag. Sie gab dabei an, \nebenso wie ihre Eltern jüdische Volkszugehörige zu sein. 1959 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Die erforderliche Nähe zum deutschen Kulturkreis besitze sie durch \nihre familiären Beziehungen. Deutsche Sprachkenntnisse habe sie durch Lehrgänge \nim Goethe-Institut erworben. Sie sei nicht bereit, die israelische Staatsangehörigkeit \naufzugeben, da auch ihre Familienangehörigen die doppelte Staatsangehörigkeit \nbesäßen. Sie wolle wie ihr Ehemann, ihre Kinder und Enkelkinder eingebürgert werden. Ihre Einbürgerung gebiete sich schon aus dem Gedanken, das an ihrer Familie \ndurch das Dritte Reich begangene Unrecht wieder gutzumachen.\n\n6\n\nIn einer Stellungnahme führte die deutsche Botschaft in Tel Aviv aus, auch wenn \ndie Klägerin die staatsbürgerlichen und kulturellen Voraussetzungen für eine \nEinbürgerung erfülle, werde ihr Einbürgerungsantrag nicht befürwortet, weil sie nur \nüber geringe Bindungen an Deutschland verfüge und kein öffentliches Interesse an \nihrer Einbürgerung bestehe. Eine Verständigung mit der Klägerin in deutscher \nSprache sei nur bei langsamem Sprechen möglich gewesen. Über schwierige \nSachverhalte könne sie sich nicht auf Deutsch unterhalten. Sie habe angegeben, \ndass ihr Mann Miteigentümer einer Wohnung in München sei, dass sie öfters nach \nDeutschland reise und Freunde in Deutschland habe. Über das aktuelle politische \nGeschehen in Deutschland und das Grundgesetz könne sie keine Auskunft geben. \nDer Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit komme nicht zum Tragen, da \ndie Familie keine Übersiedlung nach Deutschland plane. Eine Einbürgerung aufgrund \ndes Wiedergutmachungsgedankens wäre höchstens für die Eltern der Klägerin als \nErlebnisgeneration, nicht aber für die Klägerin selbst in Betracht gekommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20.10.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der \nKlägerin nach Anhörung ab und führte zur Begründung aus, eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG komme nur in Betracht, wenn die nach dieser Bestimmung \ngeforderten Mindestvoraussetzungen vorlägen und zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung \nder Klägerin sei nicht feststellbar. Aufgrund der Stellungnahme der Botschaft sei der \nEindruck entstanden, dass die Klägerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse \nverfüge. Nähere Beziehungen zu Deutschland besitze sie nicht. Insbesondere habe \nsie ihren Lebensmittelpunkt immer in Israel gehabt. Der Grundsatz der Einheitlichkeit \nder Staatsangehörigkeit in der Familie komme zu Gunsten der Klägerin nicht zum \nTragen, weil ihre Familie nicht beabsichtige, in Deutschland zu leben. Der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung, der für die Einbürgerung ihres Ehemannes und der \nKinder nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in deren Einbürgerungsverfahren maßgeblich gewesen sei, stehe bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht im Vordergrund. Während ihr Ehemann und die Kinder Abkömmlinge ehemaliger Danziger Bürger seien, die wegen ihres jüdischen \nGlaubens 1939 vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung ausgeschlossen gewesen seien, stammten die Eltern der Klägerin aus \neinem Gebiet, das bis Ende des Ersten Weltkriegs zum Russischen Reich und danach zu Polen gehört habe. Während des Zweiten Weltkriegs sei es als so genanntes Generalgouvernement nicht Teil des Deutschen Reichs gewesen. Dort hätten nur \nEinzeleinbürgerungen stattgefunden. Dass die Eltern der Klägerin vor September \n1939 Polen verlassen hätten, um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu \nentgehen, könne keinen Anspruch auf Einbürgerung begründen.\n\n8\n\nMit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin \nden Standpunkt, das Bundesverwaltungsamt habe die Mindestanforderungen an \neine Einbürgerung überspannt; ein öffentliches Interesse dürfe für ihre Einbürgerung \nnicht verlangt werden. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend. Sie lebe in einem \nbikulturellen Haushalt, in dem viel Deutsch gesprochen werde. Selbst unzureichende \ndeutsche Sprachkenntnisse stünden wegen deren Verfolgungsbedingtheit einer \nEinbürgerung nicht entgegen. Man habe auf eine Information der Botschaft in Tel \nAviv vertraut, wonach die Klägerin nicht in Deutschland melderechtlich erfasst sein \nmüsse, um eingebürgert zu werden. Dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der \nStaatsangehörigkeit in der Familie nur bei einem Daueraufenthalt in Deutschland \nzum Tragen kommen solle, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 02.05.2001 in dem Verfahren ihrer Familienangehörigen (1 C 18.99). Der \nAuslandsaufenthalt dürfe ihr auch aus Gründen der Wiedergutmachung nicht \nentgegengehalten werden, weil er auf der Vertreibung der Familie Goldhaber beruhe. \nLasse man vertreibungsbedingte Umstände außer Betracht, hätte sie in eine in \nDeutschland lebende Familie deutscher Staatsangehöriger eingeheiratet. \n\n9\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 17.01.2005 als unbegründet zurück, wobei es die in dem \nAusgangsbescheid angeführten Erwägungen vertiefte. Ergänzend führte es aus, die \nKlägerin könne aus dem Schicksal der Familie H. keinen \nEinbürgerungsanspruch ableiten, da sie nicht zu dem Personenkreis der ehemaligen \nDanziger Staatsangehörigen und deren Abkömmlingen gehöre. Daran habe auch \nihre Eheschließung mit H1. H. nichts geändert. Die Umstände, die zur \nAuswanderung der Eltern der Klägerin nach Israel geführt hätten, seien \nstaatsangehörigkeitsrechtlich nicht relevant, da ihre Eltern nie deutsche \nStaatsangehörige gewesen seien und nie im Inland gelebt hätten. Was den Wunsch \nnach einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie anbelange, sei \nzu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin beruflich und privat \nnach wie vor in Israel sei und sie in ihrem Aufenthaltsstaat in ihrer Familie eine \neinheitliche, nämlich die israelische Staatsangehörigkeit besitze. Vom Ausland eine \nzweite einheitliche Staatsangehörigkeit herbeizuführen, liege nicht im öffentlichen \nInteresse.\n\n10\n\nDie Klägerin erhob am 01.02.2005 Klage, zu deren Begründung sie ergänzend \nvortrug, die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags hebe den Grundsatz der \nEinheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in der Familie aus den Angeln. Er müsse \ngerade für Fälle der Heirat in eine Familie gelten, da die Abkömmlinge die \nStaatsangehörigkeit bereits kraft Abstammung erwerben könnten. \n\n11\n\nAuf Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 \nauf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.1981 (- 1 B 117.81 -, \nBuchholz 130 Nr. 13 zu § 8 RuStAG) und sein Urteil vom 06.12.1983 (- 1 C 122.80 -, \nBVerwGE 68, 220) hob die Vertreterin der Beklagten die angefochtenen Bescheide \nauf und kündigte an, den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung \ndieser höchstrichterlichen Entscheidungen neu zu bescheiden, woraufhin die \nBeteiligten das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen \nbeendeten.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der \nKlägerin auf Einbürgerung erneut ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin \nhabe nicht in mehrfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung \nrechtfertigten. Ihre Bindungen an Deutschland bestünden allein durch die familiäre \nLebensgemeinschaft mit mittlerweile eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen. \nAus der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Tel Aviv ergebe sich, dass sie \nauch nur geringe deutsche Sprachkenntnisse habe. Sie könne sich auch nicht darauf \nberufen, die deutsche Sprache verfolgungsbedingt nicht zu beherrschen, weil sie nie \nim Deutschen Reich gelebt habe und nicht von Deutschen abstamme, die ihr die \ndeutsche Sprache hätten vermitteln können. Ein Bezug zur deutschen Sprache habe \nauch bereits vor Ausreise ihrer Eltern nach Palästina nicht bestanden.\nAber auch dann, wenn derartige Bindungen an Deutschland vorhanden wären, \nkomme eine Ermessenseinbürgerung vom Ausland her nur bei Vorliegen eines \nöffentlichen Interesses in Betracht. Dabei habe die Behörde gemäß der - im \nEinzelnen benannten - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die \nEinbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch \nnach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten \nim staatlichen Interesse erwünscht sei. Eine Abwägung der Interessen des \nBewerbers mit dem staatlichen Interesse finde nicht statt. Auch wenn vom \nEinbürgerungsbewerber aus gesehen vieles für seine Einbürgerung spreche, sei die \nBehörde nicht verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen, wenn sie zu dem \nErgebnis gelange, dass sie nicht im staatlichen Interesse liege. Bei der Entscheidung \nsei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie mit einem deutschen \nStaatsangehörigen zusammenlebe, Deutschland aus Besuchsaufenthalten kenne \nund in den Jahren 1997, 1999 und 2000 deutsche Sprachkurse beim Goethe-Institut \nin Tel Aviv besucht habe. Sie habe jedoch keine Kenntnisse vom Grundgesetz oder \nvom aktuellen politischen Geschehen in Deutschland. Sie habe zwar ein gewisses \nInteresse an Deutschland, das aber nicht über dasjenige hinausgehe, das von der \nEhefrau eines Deutschen zu erwarten sei. \nAuch Wiedergutmachungsgesichtspunkte begründeten kein staatliches Interesse an \nder Einbürgerung der Klägerin. Ein staatsangehörigkeitsrechtlicher \nWiedergutmachungs-gehalt liege in ihrer Person aus eigenem Recht nicht vor, \nweshalb das von ihr zitierte Urteil im Verfahren ihres Sohns und ihrer Enkelin nicht \neinschlägig sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus dem Teil Polens, der von Deutschland \nals so genanntes Generalgouvernement besetzt worden sei, und wegen der Flucht \nihrer Eltern bereits vor Besetzung Polens hätten diese nie die deutsche \nStaatsangehörigkeit gehabt, weshalb weder ihnen noch der Klägerin \nstaatsangehörigkeitsrechtliches Unrecht zugefügt worden sei. Im Rahmen des \nErmessens sei auch zu berücksichtigen, ob der deutsche Ehegatte des \nEinbürgerungsbewerbers aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und seines \ndadurch bedingten Lebensschicksals im Ausland lebe. Der Grundsatz der \neinheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie könne nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit dem \nwiedergutmachungsrechtlichen Zweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein staatliches \nInteresse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen. Der Aspekt der \neinheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie sei jedoch in erster Linie \ndann zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, wenn die gemeinsame deutsche \nStaatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der \nFamilie erlange. Das sei hier aber nicht der Fall, weil sie und ihre Familie ihr \ngemeinsames Familienleben vom rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der \ndeutschen, sondern der israelischen Staatsangehörigkeit in Israel führe. Die Klägerin \nhabe ihren Ehemann erst in Israel kennengelernt und 1959 geheiratet. Sie sei nicht \naufgrund nationalsozialistischer Verfolgung ihres Ehemanns mit diesem nach Israel \ngeflüchtet. Die nationalsozialistische Verfolgung ihres Ehemanns habe sich nach der \nEheschließung auch nicht auf sie nachteilig ausgewirkt. Sie sei deshalb weder \nverfolgt noch in Israel nachteilig behandelt worden. Die Einbürgerung ihres \nEhemanns habe sich nicht nach Art. 116 Abs. 2 GG gerichtet, sondern beruhe auf \n§ 13 StAG. Dieser Vorschrift komme kein unmittelbarer Wiedergutmachungszweck \nzu. Aber auch bei Berücksichtigung der Einbürgerung ihres Ehemanns aufgrund \nWiedergutmachungsgesichtspunkten könne sie sich nicht auf diese Gesichtspunkte \nberufen. Ihr Leben nach der Heirat sei nicht von der nationalsozialistischen \nVerfolgung beeinflusst worden. Hätte ihr Ehemann nicht aus Danzig flüchten \nmüssen, wäre sie ihm mit Sicherheit nie begegnet. Von dem Umstand, in Israel als \nEhefrau eines deutschen Doppelstaaters leben zu müssen, sei sie nicht anders \nbetroffen als jeder andere Ehegatte eines Deutschen. Die Klägerin habe als \nEhegattin eines Deutschen zudem in Deutschland, in das sie als israelische \nStaatsangehörige visumfrei einreisen könne, ein Aufenthaltsrecht und könne sich \ndort bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Inland her einbürgern lassen.\n\n13\n\nDen dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das \nBundesverwaltungsamt mit der Klägerin am 19.05.2006 zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 10.05.2006 aus den Gründen des ablehnenden \nBescheids zurück.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 19.06.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter \nHinweis auf die erst nach höchstrichterlichem Urteil erfolgte Einbürgerung ihres \nSohns und dessen Tochter und unter Bezugnahme ihres Vortrags im Verfahren 10 K \n790/05 insbesondere zur Nähe zur deutschen Kultur vorträgt: Unter \nwiedergutmachungsrechtlichen Aspekten sei zu berücksichtigen, dass im Jahr der \nEheschließung der Klägerin 1959 eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe \ngeschlossen habe, gemäß der damaligen, bis zum 31.12.1969 geltenden Fassung \ndes § 6 Abs. 1 RuStAG einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt habe, solange die \nEhe bestanden und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. \nDass der Ehemann der Klägerin damals die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nbesessen habe, sei vertreibungsbedingt. Der Einbürgerungsanspruch des Ehemanns \nder Klägerin habe bereits 1959 bestanden, sei von der Beklagten aber nur \nunvollständig erfüllt worden, weil die Beklagte die Einbürgerung zunächst auf ihn \nbeschränkt und zudem nicht mit Rückwirkung versehen habe. Seine Abkömmlinge \nund sein Bruder seien sogar erst nach jahrelangen Prozessen aufgrund der \ngenannten höchstrichterlichen Entscheidung eingebürgert worden. Würde man die \nheutigen Kriterien für eine Einbürgerung der Klägerin, die das Gesetz 1959 noch \nnicht gekannt habe, heranziehen, würde die Beklagte einen Vorteil aus ihrem \nrechtswidrigen Vorverhalten ziehen, das darin bestehe, die \nwiedergutmachungsberechtigten Antragsteller, die den Holocaust überlebt hätten, \ndurch konsequentes Zurückweisen der schon 1959 gerechtfertigten Ansprüche auf \nJahrzehnte in Prozesse zu verwickeln. Die Beklagte habe die Entscheidung des \nBundesverwaltunsgerichts aus dem Jahr 1983 nicht zur Kenntnis genommen. \nDanach könne bei einer Entscheidung über die Einbürgerung vom Erfordernis der \nNiederlassung im Inland abgesehen werden, um die Folgen nationalsozialistischen \nUnrechts zu beseitigen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts \nvom 25.04.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu \nverpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern,\nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts \nvom 25.04.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu \nverpflichten, den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen \nStaatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im \nAblehnungsbescheid, betont, dass ihre Ausführungen dazu, dass die Klägerin ihren \nEhemann ohne dessen Flucht voraussichtlich nicht kennen gelernt hätte, nicht der \nKlägerin hätten entgegengehalten werden, sondern nur verdeutlichen sollen, dass - \nauch solche - hypothetischen Betrachtungen im Staatsangehörigkeitsrecht nicht \nangestellt werden könnten, und trägt darüber hinaus vor: Im Rahmen der \nEntscheidung über die Einbürgerung komme es ausschließlich auf die Person des \nEinbürgerungsbewerbers und dessen Lebensverhältnisse an. Auch die Frage der \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung beziehe sich nur auf die Person \ndes Einbürgerungsbewerbers. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei dabei jedoch zu berücksichtigen, ob sich das \nSchicksal des Ehegatten während des Nationalsozialismus nachteilig auf das Leben \ndes nichtdeutschen Ehegatten auswirke. Die Klägerin sei nach ihrer Eheschließung \nin Israel aber keinen Nachteilen aufgrund des Lebensschicksals ihres Ehemanns \nausgesetzt gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zur Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983 seien nicht nachvollziehbar, weil \ndiese Entscheidung sich auf eine ganz andere, mittlerweile nicht mehr existierende \nAnspruchsgrundlage bezogen habe, die einen Inlandsaufenthalt vorausgesetzt habe, \nwährend der hier einschlägige § 14 StAG gerade einen Auslandsaufenthalt \nvoraussetze. Auf hypothetische Lebensschicksale beziehe sich das \nBundesverwaltungsgericht in keiner Entscheidung. Die Frage, ob die Klägerin durch \nEinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, wenn ihr Ehemann \nzum Zeitpunkt der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, sei \naber rein hypothetisch, weil es reine Spekulation sei, ob die Klägerin damals einen \nentsprechenden Antrag gestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner \nEntscheidung aus dem Jahr 1983 sogar ausdrücklich ausgeführt, dass das \nWiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit keinen Einfluss auf bestehende \nRechtsverhältnisse habe. Das individuelle Lebensschicksal der Betroffenen sei \ngerade nicht daraufhin zu überprüfen, wie es ohne die nationalsozialistische \nVerfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte. Wenn das schon für \nden unmittelbar Betroffenen gelte, gelte dieser Grundsatz erst recht für nur mittelbar \noder gar nicht Betroffene. Daher habe der damalige potenzielle \nEinbürgerungsanspruch der Klägerin keine Auswirkung auf die Entscheidung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten zu den Aktenzeichen 10 K 2939/06 und 10 K 790/05 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil der ablehnende Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 25.04.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom \n10.05.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten \nverletzen, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn sie hat \nweder einen Anspruch auf ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch \neinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags.\n\n23\n\nEinzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin \nist § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dabei kann hier offen bleiben, ob \ndie Klägerin in mehrfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland im Sinne des § 14 \nStAG besitzt. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob sie \nnur unzureichende Deutschkenntnisse hat, ob dieser - hier einmal unterstellte - \nUmstand Folge einer Flucht ihrer Eltern aus Polen aus Furcht vor bevorstehenden \nVerfolgungsmaßnahmen nach einer befürchteten - 1939 auch tatsächlich \neingetretenen - Besetzung durch das nationalsozialistische Regime des Deutschen \nReichs ist und ob -davon abhängend - eventuell unzureichende deutsche \nSprachkenntnisse einen „verfolgungsbedingten\" Umstand darstellen. Schließlich \nkann hier dahinstehen, ob ein solcher Umstand auch auf das im Rahmen des § 14 \nStAG - anders als bei § 13 StAG -,\n\n24\n\nvgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem den Sohn und \ndie Enkelin der Klägerin betreffenden Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, \nS. 15 des Entscheidungsabdrucks,\n\n25\n\ngebundene Tatbestandsmerkmal der „Bindungen an Deutschland\" Auswirkungen \nhaben kann, etwa in Form von dem Wiedergutmachungsgedanken geschuldeten \nverminderten Anforderungen bei der Ausfüllung dieses unbestimmten \nRechtsbegriffs.\n\n26\n\nDenn jedenfalls das (erst) bei Bejahung ausreichender Bindungen der Klägerin \nan Deutschland im Sinne des § 14 StAG eröffnete Ermessen, das das \nBundesverwaltungsamt trotz der von ihm verneinten ausreichenden Bindungen der \nKlägerin an Deutschland zusätzlich ausgeübt hat, ist nicht auf Null zugunsten eines \nAnspruchs der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband reduziert. \nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2006, Seite 2 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 4 \nerster Absatz vorletzter Satz Bezug genommen. \n\n27\n\nDiese Ermessenserwägungen des Bundesverwaltungsamts, die das Gericht \ngemäß § 114 Satz 1 VwGO zwar auch, wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung \naber nur darauf zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, sind rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Das Bundesverwaltungsamt hat das ihm durch § 14 StAG eingeräumte \nErmessen gesehen, (zusätzlich, nämlich trotz Verneinung ausreichender Bindungen \nder Klägerin an Deutschland) ausgeübt und dabei die zu ihren Gunsten sprechenden \nUmstände sowohl aufgeführt als auch abgewogen, ohne die Grenzen des \nErmessens zu überschreiten oder, gemessen am Zweck des § 14 StAG, sachwidrig \nauszuüben.\n\n28\n\nDabei hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass \ndie Klägerin selbst kein nationalsozialistisches Unrecht auf dem Gebiet des \nStaatsangehörigkeitsrechts erlitten hat, weil ihre Eltern nie in Deutschland, \n\n29\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG: \nBVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 68, 220 \n(227),\n\n30\n\nsondern in Polen gelebt hatten und noch vor dem deutschen Überfall auf Polen \nvon dort nach Palästina ausgewandert waren. Andere staatsangehörigkeitsrechtliche \nAnknüpfungspunkte sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.\n\n31\n\nDie Entscheidung der Beklagten ist auch nicht unter dem von der Klägerin \nbetonten wiedergutmachungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass ihr \nEhemann, wäre ihm nicht die Einbürgerung als „ehemaligem\" Danziger \nStaatsangehörigen gemäß der auf die jüdische Abstammung bezogenen \nAusschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Deutsche \nVolksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten \nvom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) - im \nFolgenden: Volkslistenverordnung (VLV) - vorenthalten worden, im Jahr 1959 \ndeutscher Staatsangehöriger gewesen wäre und sie aufgrund der Eheschließung mit \nihm zum damaligen Zeitpunkt bis zum Ende des Jahrs 1969 gemäß der damaligen \nFassung des § 6 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG \na.F.) einen - gebundenen - Anspruch auf Einbürgerung (ohne weitere \nVoraussetzungen) gehabt hätte. Denn wenn sogar im Rahmen des speziell auf die \nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des \nStaatsangehörigkeitsrechts zugeschnittenen Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes \n(GG) grundsätzlich unerheblich ist, wie das individuelle Lebensschicksal des \nBetroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu \nwelchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1990, 2213 (2214), und vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, \nBVerwGE 68, 220 (234 f.),\n\n33\n\nkann insoweit für die allgemeine Einbürgerungsvorschrift des § 14 StAG nichts \nanderes gelten, zumal hier mit dem Staatsangehörigkeitsrecht ein Status in Rede \nsteht, der für mannigfaltige andere rechtliche Umstände Bedeutung hat und deshalb \nbesonders der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf.\n\n34\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2007 - \n12 A 834/05 -.\n\n35\n\nGegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass eine hypothetische Betrachtung \ninsoweit möglich erscheint, als der Wiedergutmachungsgedanke ad absurdum \ngeführt würde, wenn man gerade verfolgungsbedingte Umstände (etwa bezüglich \ndes Antragserwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 25 StAG) \nnicht hinwegdächte.\n\n36\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, NJW 1990, 2213 \n(2214).\n\n37\n\nDenn darum geht es hier nicht, weil die Klägerin vielmehr umgekehrt auf \nhinzuzudenkende Umstände in Form einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt \nerfolgten Einbürgerung ihres Ehemanns, die von einem Antrag abhängig war, und \neines auf § 6 RuStAG a.F. bezogenen Antrags ihrerseits abstellt. \n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang führt auch der Gedanke der Klägerin, ihr Ehemann \nhätte mit Rückwirkung (wegen des Wiedergutmachungsgesichtspunkts allerdings \nentgegen ihrer Meinung nicht auf den Zeitpunkt seiner Geburt, sondern wegen des \nhier maßgeblichen nationalsozialistischen Unrechts in Form seines Ausschlusses \nvon der deutschen Staatsangehörigkeit durch § 4 Abs. 2 Satz 1 VLV bezogen auf \ndessen Inkrafttreten am 31.01.1942) eingebürgert werden müssen, nicht weiter. Zum \neinen hätte selbst eine rückwirkende Einbürgerung des Ehemanns der Klägerin allein \nnicht bewirkt, dass sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden wäre, \nweil es dafür noch eines Antrags der Klägerin auf Einbürgerung gemäß § 6 RuStAG \na.F. bedurft hätte. Vor allem aber ist gemäß § 14 StAG eine rückwirkende \nEinbürgerung nicht möglich. Hätte diese Vorschrift eine Rückwirkung einräumen \nwollen, wäre dafür eine ausdrückliche Ermächtigung zu erwarten und erforderlich \ngewesen, weil die Rückwirkung eines Verwaltungsakts die Ausnahme ist. Selbst der \nunmittelbar auf die Wiedergutmachung von Unrecht auf dem Gebiet des \nStaatsangehörigkeitsrechts gerichtete Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sieht lediglich eine \nEinbürgerung ex nunc vor.\n\n39\n\nVgl. Renner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, \nKommentar, 4. Aufl. (2005) Art. 116 Rdnr. 96. \n\n40\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin war das Bundesverwaltungsamt auch nicht \nan die im Verfahren ihres Sohns und ihrer Enkelin aufgestellten Maßgaben des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem\n\n41\n\nUrteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -\n\n42\n\ngebunden, weil die dortigen Ausführungen allein auf ihre Abkömmlinge speziell \nunter dem Gesichtspunkt deren Eigenschaft als Abkömmlinge ihres Ehemanns bezogen sind und in diesem Zusammenhang der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 \nGG maßgeblich ist, der indes allein Abkömmlinge, nicht aber Ehegatten betrifft.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 \n(226) m.w.N.\nAnders als im von der Klägerin herangezogenen, ihren Sohn und ihre Enkelin betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n\n44\n\nvom 02.05.2001 - 1 C 18.99 - \n\n45\n\nführt der Gedanke der Wiedergutmachung auch nicht dazu, dass eine \nEinbürgerung nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden kann, eine Einbürgerung der Klägerin also nahe liegt. Denn der staatsangehörigkeitsrechtlich zu \nberücksichtigende Gedanke der Wiedergutmachung von gegen eine Person \ngerichteten nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen ist bei deren Abkömmlingen \nstärker als bei deren Ehepartner zu berücksichtigen, es sei denn, dass dieser \nunmittelbar unter gegen die Bezugsperson gerichteten nationalsozialistischen \nUnrechtsmaßnahmen gelitten hat, was hier indes nicht der Fall ist. Auch im Rahmen \ndes Ermessens des § 14 StAG sind die Wertentscheidungen der Verfassung und des \nGesetzgebers zu berücksichtigen, weil dies sogar für die Auslegung des \nTatbestandsmerkmals der Bindungen an Deutschland gilt.\n\n46\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -.\n\n47\n\nDiese Wertentscheidungen stellen sich bei Abkömmlingen und Ehepartnern \nindes unterschiedlich dar und begünstigen im Vergleich zu Ehegatten die \nAbkömmlinge, wie nicht nur gemäß den obigen Ausführungen dem Art. 116 Abs. 2 \nGG zu entnehmen ist, sondern auch den allein auf Abkömmlinge zugeschnittenen \nVorschriften des § 13 StAG und des § 12 Abs. 2 1. StAngRegG. Ehegatten \nunterliegen (auch) im Staatsangehörigkeitsrecht eher einer selbstständigen Betrachtung, die wegen des - wie aus §§ 4 und 6 StAG ersichtlich - grundsätzlich derivativen \nStaatsangehörigkeitserwerbs für Abkömmlinge weniger stark ausgeprägt ist, wie \nauch dem auf diesem Prinzip aufbauenden § 5 StAG zu entnehmen ist.\n\n48\n\nDa diese Wertungen der Verfassung und des Gesetzgebers zugleich Auswirkungen auf das von § 14 StAG eingeräumte Ermessen haben, sind die Erwägungen des \nBundesverwaltungsamts zum Gesichtspunkt einer einheitlichen Staatsangehörigkeit \nin der Familie entgegen der Auffassung der Klägerin unter dem Blickwinkel des Art. 6 \nAbs. 1 GG ermessensfehlerfrei. Zwar ist anerkannt, dass der Aspekt der \neinheitlichen Staatsangehörigkeit in einer Familie im Rahmen des \nEinbürgerungsrechts Bedeutung erlangen kann.\n\n49\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.05.1989 - 1 B 17.89 -, Buchholz \n(Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts) 310 § 8 \nRuStAG Nr. 38.\n\n50\n\nDieser Aspekt muss im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung jedoch nur dann \nBerücksichtigung zu Gunsten des Einbürgungsbewerbers erlangen, wenn die \ngemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche \ngemeinsame Lebensführung der Familie hat. \n\n51\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 14.11.1989 - 1 C 5.89 -\n, BVerwGE 84, 93 = NJW 1990, 1433.\n\n52\n\nDies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, wie die Beklagte in ihren angefochtenen \nBescheiden zutreffend ausgeführt hat, weil die Klägerin und ihre Familie das gemeinsame Familienleben von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage \nder deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. führen würden, sondern auf der \nGrundlage der israelischen Staatsangehörigkeit in Israel. \n\n53\n\nVgl. zu dieser Problematik auch: VG Köln, Urteile vom 05.06.2007 - 10 K \n1102/06 - und vom 10.08.2005 - 10 K 9015/04 -.\n\n54\n\nArt. 6 Abs. 1 GG hat hier zudem deshalb ein lediglich untergeordnetes Gewicht, \nweil alle Mitglieder der engeren Familie der Klägerin bereits längst erwachsen sind \nund ihre Kinder einen eigenen Hausstand gegründet haben. Aus diesem Grund hat \nder Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie nicht dasselbe \nGewicht wie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n\n55\n\nvom 02.05.2001 - 1 C 18.99 - \n\n56\n\nfür ihre minderjährige Enkelin in Bezug auf ihren Vater, den Sohn der Klägerin. \n\n57\n\nSchließlich führt das Vorbringen der Klägerin zum Auslandsaufenthalt nicht \nweiter, weil die von ihr insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem\n\n58\n\nUrteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (237 f.) und \nBeschluss vom 17.09.1981 - 1 B 117.81 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. \n13,\n\n59\n\nauf der nicht mehr geltenden, weil durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform \ndes Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) aufgehobenen \nund durch den anders strukturierten § 14 StAG ersetzten Vorschrift des § 1 Abs. 1 \nder Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.01.1942 \n(RGBl. I S. 40, BGBl. III 102-4) beruhen.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-22/10-k-2939-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-22/10-k-2939-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250603","retrieved":"2026-07-09 02:13:10.634428+00:00"}}