{"status":"available","doknr":"OLD250724","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1017.3K5468.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"3 K 5468/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2007 wird abgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. \n\n3\n\nEr reist im Jahre 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er sei insgesamt dreimal wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK festgenommen \nund für mehrere Wochen im Militärgefängnis von Mardin inhaftiert worden. Nach seiner Einreise habe er sich auch in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt (Kontakte zum Kurdistan-Zentrum). \n\n4\n\nMit Urteil des VG Koblenz vom 19.04.1993 wurde die Beklagte verpflichtet, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.1993 erfolgte sodann die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2007 die \nmit Bescheid vom 23.08.1993 erfolgte Asylanerkennung sowie die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde angegeben, die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht (mehr) vor, weil sich die \nerforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen lassen. Seit der \nAusreise des Klägers hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der \nTürkei deutlich zum Positiven verändert. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 14.12.2007 Klage erhoben. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n15\n\nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der \nseit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG (früher \n§ 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Entscheidend ist insoweit, dass die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich \nentfallen sind, die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nunmehr ausgeschlossen ist. \nDies ist der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung \nder für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 \nGFK. \n\n16\n\nVgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.11.2005 \n- 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511.\n\n17\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die durch § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht gegeben. Der Kläger hat in der Türkei nach \nden Feststellungen im Urteil vom 19.04.1993 - VG Koblenz, 3 K 785/90 - im Fall \neiner Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Verfolgung zu befürchten, mit der Folge, \ndass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist. Denn der Kläger kann im \nFall einer Rückkehr in sein Heimatland auch zum jetzigen Zeitpunkt der \nEntscheidung des erkennenden Gerichts, auf den es ankommt, \n\n18\n\n BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz, Buchholz 402.24 Nr. \n27 zu § 28 AuslG; BVerfG, Urteil vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, \nBVerfGE 54, 341 (359 f).\n\n19\n\nvor erneuter Verfolgung noch nicht hinreichend sicher sein. Die erforderliche \nhinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus den in den \nangegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren \ndurchgeführten Reformen und die dadurch sicherlich gegebene deutliche \nVerbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische \nReformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe \nin der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 11.01.2007 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der \nPolizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und es ist noch nicht gelungen, \nFolter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine Hauptursache für \nderen Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung lieg,\n\n20\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, Seite 36 - 39.\n\n21\n\nDiese Situation gilt auch unter dem Lagebericht vom 25.10.2007 \nuneingeschränkt fort. Weiterhin konstatiert das Auswärtige Amt, das „die \nStrafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend\" und es „der Regierung \nbislang noch nicht gelungen (ist), Folter und Misshandlungen zu unterbinden\", \n\n22\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007, Seite 29.\n\n23\n\nAngesichts dieser unveränderten Erkenntnislage hält das Gericht daran fest, \ndass auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung \n(noch) nicht hinreichend sicher sind, \n\n24\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, \nUrteil vom 27.03.2007 - 8 A 5118/05.A -.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-17/3-k-5468-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-17/3-k-5468-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250724","retrieved":"2026-07-09 02:13:21.521238+00:00"}}