{"status":"available","doknr":"OLD250780","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1016.26K635.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"26 K 635/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n 2.600,00 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 30 i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz- BetrAVG).\n\n3\n\nSie gewährt ihren Mitarbeitern im Wege der betrieblichen Altersvorsorge nach \ndem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben infolge des Erreichens der Altersgrenze eine Betriebsrente, wobei durch die Klägerin die betriebliche Altersversorgung durch \nZuwendungen an eine Unterstützungskasse durchgeführt wird.\n\n4\n\nDer Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitgeber, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder diese mittelbar durchführen, sind \nkraft Gesetzes verpflichtet, Beiträge zur Durchführung der Insolvenzsicherung an den \nBeklagten abzuführen. Zum 31. Dezember 2005 waren 59.636 Arbeitgeber Mitglied \ndes Beklagten.\n\n5\n\nNach der bis 2005 geltenden Rechtslage waren gegenüber dem Beklagten beitragspflichtige Arbeitgeber verpflichtet, die im jeweiligen Jahr entstandenen Zahlungsansprüche aus der Insolvenzsicherung durch Abführung einer jährlichen Beitragsumlage an den Beklagten zu finanzieren. Die durch Insolvenzen entstandenen \nunverfallbaren Anwartschaften (§§ 1b, 2 BetrAVG) auf Leistungen aus der Pensionssicherung, die bei Erreichen der Altersgrenze des Arbeitnehmers fällig werden, wurden nach diesem System erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, also nicht schon zum Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens, durch die Beitragsumlage finanziert. \n\n6\n\nMit dem Gesetz zur Änderung des Betriebskrankengesetzes vom 2. Dezember \n2006 (BGBl. I 2006 S. 2742) erfolgte eine Umstellung des Verfahrens auf vollständige Kapitaldeckung, so dass seit 2006 auch die unverfallbaren Anwartschaften durch \ndie Beitragserhebung finanziert werden. Für die vor der Gesetzesänderung aufgrund \neiner bereits eingetretenen Insolvenz von Arbeitgebern entstandenen Anwartschaften sieht das Gesetz in § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Regelung vor: \n\n7\n\n „Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend \n § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung\n nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres,\n das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. ...\"\n\n8\n\nMit Mitteilung vom 2. November 2006, beim Beklagten am 6. November 2006 \neingegangen, zeigte die Klägerin an, dass sie ab dem 1. April 2005 eine betriebliche \nAltersversorgung aufgrund Entgeltumwandlung im Wege von Unterstützungskassenzusagen durchführe. Ihr Wirtschaftsjahr ende am 30. April. Dem Schreiben war ein \nKurznachweis vom 7. September 2006 zum Bilanzstichtag 2005 beigefügt, wonach \nam Bilanzstichtag 144 mit unverfallbaren Anwartschaften tätige Versorgungsanwärter \nbei der Klägerin beschäftigt gewesen seien. Hieraus errechnete sich eine Betragsbemessungsgrundlage von 3.465.345,60 Euro.\n\n9\n\nDer Beklagte wandte sich darauf hin an die Klägerin und teilte mit, dass von dieser die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 mitzuteilen seien. Für das Beginnjahr 2005 sei nur ein anteiliger Beitrag zu erheben. Aufgrund des \nvom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres werde die Beitragsbemessungsgrundlage für 2006 auch der anteiligen Beitragserhebung für 2005 zugrunde gelegt. \nDa bereits der Kurznachweis zum Bilanzstichtag 2005 (= Berechnungsstichtag für \ndas Meldejahr 2006) zugesandt worden sei, sei zur Arbeitserleichterung der Klägerin \nder Erhebungsbogen vorbereitet worden. In dem Schreiben wurde die Klägerin gebeten, die vorgenommenen Eintragungen zu prüfen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung zu bestätigen.\n\n10\n\nMit weiterem Schreiben vom 9. Februar 2007 wies der Beklagte die Klägerin auf \ndie eingetretene Gesetzesänderung hinsichtlich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens in 2006 hin und machte sie darauf aufmerksam, dass die hierdurch erforderlich gewordene Nachfinanzierung der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen \nInsolvenzen und daraus hervorgegangener unverfallbarer Anwartschaften auf alle, \ngegebenenfalls auch nur anteilig beitragspflichtigen Arbeitgeber im Kalenderjahr \n2005 umgelegt werde, so dass auch das Unternehmen der Klägerin zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehöre. Sobald die Meldung für 2005 vorliege, werde ein \nEinmalbeitragsbescheid erteilt werden. Da die Klägerin auf diese Anschreiben nicht \nregagierte, wurde mit Beitragsbescheid vom 26. Juni 2007 für das Kalenderjahr 2005 \nausgehend von der Beitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2006 ein \nanteiliger Beitrag in Höhe von 12.793,29 Euro festgesetzt und für das Kalenderjahr \n2006 ein Beitrag in Höhe von 10.742,57 Euro. Gleichzeitig wurde für das Kalenderjahr 2007 ein Vorschuss in Höhe von 3.465,35 Euro geltend gemacht. Der Bescheid \nist seitens der Klägerin nicht angefochten worden.\n\n11\n\nMit weiterem Bescheid vom 27. Juni 2007 setzte der Beklagte den auf die \nKlägerin entfallenden Einmalbetrag gemäß § 30 i BetrAVG auf 30.009,75 Euro fest, \nzahlbar in 15 Jahresraten zu je 2.000,65 Euro. \n\n12\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 \nWiderspruch. Sie machte geltend, die Festsetzung des Einmalbetrages verstoße \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n13\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar \n2008 zurück.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 29. Januar 2008 Klage erhoben. \n\n15\n\nDie Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30 i \nBetrAVG sei verfassungswidrig. Die Regelung verstoße in mehrfacher Hinsicht \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n16\n\nZum einen sei zu rügen, dass sogenannte Neumitglieder, d.h. diejenigen \nMitglieder des Beklagten, die erstmals ab dem Kalenderjahr 2006 beitragspflichtig \ngeworden sind, von dieser Regelung in gleichheitswidriger Weise gegenüber \nsogenannten Altunternehmen bevorzugt würden. Die Neuunternehmen profitierten \ndavon, dass nunmehr durch die Regelung des § 30 i BetrAVG bis zum 31. Dezember \n2005 aufgelaufene unverfallbare Anwartschaften durch die im Kalenderjahr 2005 \nbeitragspflichtigen Arbeitgeber vollständig ausfinanziert worden seien, obwohl nach \nder bisher geltenden Regelung auch die sog. Neuunternehmen infolge des \nHinausschiebens der Fälligkeit der Deckung der unverfallbaren Anwartschaften zum \nZeitpunkt des Leistungsfalles mit diesen belastet worden wären. Es sei auch kein \nGrund dafür ersichtlich, die Neumitglieder von der Umlagepflicht für die bis zum 31. \nDezember 2005 eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften auszunehmen.\n\n17\n\nBedenklich sei ebenfalls, dass rückwirkend in die für die Entscheidung für einen \nbestimmten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung relevanten \nGrundlagen eingegriffen werde. Die Klägerin habe sich wie andere Arbeitgeber auch \nfür einen insolvenzpflichtigen Durchführungsweg entschieden. Nunmehr werde durch \ndie Neuregelung die damalige Beitragsbemessung geändert, so dass sich \nnachträglich ein anderer finanzieller Aufwand ergebe. Hier liege eine sogenannte \nechte Rückwirkung vor, die im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig \nBetroffener grundsätzlich verboten sei. Die Beiträge für die Kalenderjahre 2005 und \nfrüher seien bereits erhoben worden. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, \ndass für diese Jahre keine weiteren Beiträge an den Beklagten zu entrichten seien. \nDem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Mitglieder des Beklagten \ndurch Rundschreiben über die zu erwartende Gesetzesänderung informiert worden \nseien. Zum einen sei ein derartiges Rundschreiben nicht bekannt, das vor \nInkrafttreten der Neuregelung ein schutzwürdiges Vertrauen hätte ausschließen \nkönnen. Im Übrigen wäre selbst bei Kenntnis der Neuregelung eine Beendigung der \nMitgliedschaft gar nicht möglich gewesen, so dass mangels anderweitiger \nHandlungsmöglichkeit der Vertrauensschutz nicht entfallen könne. Es sei zwar zuzugeben, dass kein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, ein bestimmtes \nFinanzierungssystem unverändert fortzuführen. Dies rechtfertige aber weder einen \ngleichheitswidrigen noch einen rückwirkenden Eingriff in das bestehende \nFinanzierungssystem. \n\n18\n\nIm Übrigen liege ein Gleichheitsverstoß auch darin, dass mit der Neuregelung \ndes Finanzierungssystems hinsichtlich der Ausfinanzierung der bis zum 31. \nDezember 2005 eingetretenen unverfallbaren Anwartschaften die sogenannten \nAltmitglieder unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft zu einem Einmalbetrag \nnach § 30 i BetrAVG herangezogen würden. Die Klägerin sei erst seit dem 1. April \n2005 Mitglied des Beklagten. Die auszufinanzierenden Altlasten durch Insolvenzen \nseien in den Jahren 1975 bis 2005 entstanden. Trotz ihrer nur kurzen Mitgliedschaft \nmüsse sie nunmehr die Lasten für alle seit 1975 eingetretenen Insolvenzen (mit) \ntragen. Die Gleichbehandlung mit Mitgliedern, die seit 1975 Mitglied beim Beklagten \nseien, sei nicht gerechtfertigt. Die Bemessung des Einmalbeitrages nach der \nBeitragsbemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2005 berücksichtige nicht, dass \ndie Klägerin nicht das Risiko für den gesamten Zeitraum der Altlast von 1975 bis \n2005 zu tragen hatte.\n\n19\n\nIm Übrigen sei ihre Heranziehung zu einem Einmalbeitrag aber auch deshalb \nrechtswidrig, weil gemäß § 30 i BetrAVG die Ausfinanzierung der Altlasten durch die \ninsolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach Maßgabe der Beiträge zum Schluss \ndes Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erfolgen habe. Der \nEinmalbeitrag werde daher auf die in 2005 gemeldete \nBeitragsbemessungsgrundlage erhoben. Im Jahr 2005 habe die Klägerin allerdings \nnoch keine Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet und habe dies auch nicht \nmachen können, weil die Anzahl und Höhe der Versorgungen nicht bekannt gewesen \nseien. Maßgeblich sei der Bilanzstichtag 2004. Zu diesem Zeitpunkt habe die \nKlägerin keine insolvenzpflichtigen Versorgungen im Haus gehabt. Die \nBeitragsbemessungsgrundlage belaufe sich damit auf 0 Euro. Damit hätte auch kein \nEinmalbetrag von der Klägerin erhoben werden dürfen. Aus dem Gesetz sei daher \nkeine Betragspflicht der Klägerin abzuleiten. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom\n 27. Juni 2007 und seinen Widerspruchsbescheid \n vom 4. Januar 2008 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. \n\n25\n\nHinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 30 i BetrAVG \nverweist er auf die mittlerweile ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung \nverschiedener Verwaltungsgerichte (VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 11. \nFebruar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Stuttgart Urt. v. 24. April 2008 - 4 K 72/08 -; \nVG München, Urt. v. 29: Mai 2008 - M 17 K 07.3299 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15. \nApril 2008 - 16 K 6270/07 -). Mit dieser Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass \nder Insolvenzsicherungsbeitrag entsprechend dem Gedanken der Solidarität und des \nsozialen Ausgleichs der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos Insolvenz diene. \n\n26\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Durch den \nGesetzgeber sei eine sachgerechte Lösung zur Schließung der Deckungslücke, die \nsich aufgrund der Umstellung des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden \nRentenwertumlageverfahrens auf das ab dem 1. Januar 2006 geltende \nKapitaldeckungsverfahren ergeben habe, gefunden worden. Maßgeblich sei allein, \nob 2005 eine Insolvenzsicherungspflicht bestanden habe. In der Heranziehung der \nerstmals im Jahr 2005 oder kurz zuvor insolvenzsicherungspflichtig gewordenen \nArbeitgeber zur Zahlung des Einmalbeitrages liege keine unzumutbare oder \nungerechte Härte. Ein Arbeitgeber, der erstmals im Jahr 2006 insolenzsicherungsbeitragspflichtig geworden sei, habe in den Vorjahren nicht an dem \nsolidarisch gedeckten Risiko des insolvenzbedingten Ausfalls von Ansprüchen aus \nbetrieblicher Altersversorgung teilgenommen. Konsequenterweise habe ihn der Gesetzgeber auch nicht zur Deckung in den Vorjahren entstandener Altlasten \nheranziehen dürfen. Dies sei aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und des \nÄquivalenzprinzips unterblieben. Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hätte \ndie notwendigen Finanzierungsmittel für diese Anwartschaften ohnehin aufbringen \nmüssen. Durch das Rentenwertumlageverfahren sei dieser Zeitpunkt lediglich in die \nZukunft, nämlich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles \nhinausgeschoben worden. Mit der Einführung des Einmalbeitrages sei diese \nZahlungsverpflichtung lediglich aktualisiert worden. Eine verursachungsgerechtere \nSchließung der Deckungslücke sei nicht durchführbar. Hierzu wäre es erforderlich \ngewesen, den entstandenen Finanzbedarf je nach Eintritt des insolvenzbedingten \nVersicherungsfalles auf die Kalenderjahre von 1975 bis 2005 zu verteilen und den in \ndiesen Jahren insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern zuzuordnen. Ein \nderartiges Verfahren sei aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes \nnicht mehr praktikabel gewesen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass eine \nVielzahl von Unternehmen, die früher einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen \nseien, nicht mehr existieren würden, bzw. nicht mehr Mitglied des Beklagen seien \nund dass eine hieraus resultierende Deckungslücke ohnehin von den im Kalenderjahr 2005 vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern hätte \ngetragen werden müssen. Hinzu komme, dass ihre Mitglieder mit \nMitgliederrundschreiben von 2005 und 2006 über die Änderung des \nFinanzierungssystems der betrieblichen Altersversorgung informiert worden seien \nund auch darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die sogenannten Altlasten, \ndie durch die Verschiebung der Finanzierung der aus Insolvenzereignissen \nhervorgegangenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften in die Zukunft \nentstanden seien, nachfinanziert werden müssten. Im Hinblick darauf, dass die nach \ndem 31. Dezember 2005 erstmals insolvenzsicherungspflichtig gewordenen \nArbeitgeber (Neumitglieder) mit dem laufenden jährlichen Beitrag nach § 10 BetrAVG \nnicht nur die aus Insolvenzereignissen hervorgehenden laufenden Betriebsrenten, \nsondern nunmehr auch die aus diesen Insolvenzereignissen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften mitfinanzieren müssten, stelle dies einen \nsachlichen Grund dafür dar, nur diejenigen Mitglieder zur Finanzierung der \nsogenannten Altlasten heranzuziehen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung im \nRahmen der laufenden Beitragszahlungen die bereits entstandenen unverfallbaren \nVersorgungsanwartschaften nicht hätten finanzieren müssen.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin gehöre sie zu dem Kreis der Arbeitgeber, \ndie im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Der Einmalbeitrag nach § \n30 i Abs.1 BetrAVG sei von ihr daher zu Recht gefordert worden. Durch die in § 30 i \nAbs. 1 BetrAVG gewählte Formulierung „...... nach Maßgabe der Beträge zum \nSchluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahre 2004 geendet hat\"......knüpfe diese \nRegelung an einen Stichtag für die Beitragsbemessung an, wobei die Beitragspflicht \neines Arbeitgebers dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus der \nDurchführung einer betrieblichen Altersversorgung in den in § 10 Abs. 1 BetrAVG \nbeschriebenen Durchführungswegen entstehe. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin erschöpfe sich die Bedeutung der Stichtagsregelung in § 30 i BetrAVG \ndarin, dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen den Feststellungszeitpunkt \nauf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2004 des jeweiligen Arbeitgebers gelegt habe. \nMateriell rechtlich komme es für den Einmalbetrag hingegen nur darauf an, dass die \nKlägerin im Jahre 2005 eine betriebliche Alterversorgung mit einer bestimmbaren \nBeitragsbemessungsgrundlage durchgeführt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, \ndass die Klägerin schon ihre Erstmeldung nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 \nBetrAVG abgegeben habe. Für das Kalenderjahr 2005 sei sie ihren Melde- und \nMitteilungspflichten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG gar nicht nachgekommen. \nUm für das Kalenderjahr 2005 eine tragfähige Beitragsbemessungsgrundlage zu \nerhalten, habe der Beklagte auf die mitgeteilten Daten zum Bilanzstichtag 2005, die \nfür das Beitragsjahr 2006 gelten würden, abgestellt und sei ebenso bei der Ermittlung \ndes Einmalbeitrages verfahren. Diese Verfahrensweise entspreche der Regelung \ndes nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG anwendbaren § 25 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ). Auch § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) lasse \ndieses Berechnungsverfahren für das Beginnjahr aus Vereinfachungsgründen zu. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n29\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n30\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n31\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2007 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 4. Januar 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin \nzu einem Beitrag in Höhe von 30.009,75 EUR ist § 30 i BetrAVG.\n\n32\n\nNach dieser Bestimmung ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 auf \nGrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die \nbeitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 \nBetriebsrentengesetz umzulegen und vom Träger der Insolvenzsicherung nach \nMaßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahre 2004 \ngeendet hat, zu erheben.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 30 i Betriebsrentengesetz nicht \ngegen höherrangiges Recht. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. \n1 Grundgesetz (GG) kommt daher nicht in Betracht.\n\n34\n\nEbenso VG Neustand an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K \n1339/07. NW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - 16 K 6270/07 -; VG Stutt-\ngart, Urt. v. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29. Mai 2008, - \nM 17 K 07.3299.- . \n\n35\n\nDas erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass durch die \nRegelung des § 30 i BetrAVG weder der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG \nverletzt noch hierdurch gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßen \nwird.\n\n36\n\nDer Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. \nDiese Bestimmung verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend verschieden zu behandeln ist, wobei gleichsam nicht jede \nUngleichbehandlung zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus \nArtikel 3 Abs. 1 GG führt bzw. es noch nicht einmal ein Indiz für eine derartige \nVerletzung darstellt, wenn diese Ungleichbehandlung durch einen hinreichend \ngewichtigen Grund gerechtfertigt ist.\n\n37\n\nVgl. Jarass/Pieroth, GG - Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 14 ff. \nm.w.N..\n\n38\n\nEs ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte \nauszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, wobei er allerdings seine \nAuswahl sachgerecht vorzunehmen hat. \n\n39\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), Beschluss vom 23. März 1994, \n- 1 BvL 8/85 -, BVerfGE 90, S 226. 293 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli \n2003, - 2 BvL 1/99 -,BVerfGE 108, 186 ff..\n\n40\n\nInsoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nüberprüfen, ob ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw. ob die \ntatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen \neine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994, - 1 BvL 8/85 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 15. Juli 1998, - 1 BvL 1554/89 -, BVerfGE 98, S. 365, 388 \nff..\n\n42\n\nEntscheidend ist, dass sich die getroffene Regelung bezogen auf den jeweils zu \nregelnden Sachbereich auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt, der die \nUngleichbehandlung nach Art und Gewicht der hierfür vorgebrachten Gründe \nrechtfertigt.\n\n43\n\nVgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 GG Rn.15 m.w.N..\n\n44\n\nFür die Belastung der in § 30 i Betriebsrentengesetz bestimmten Gruppe von \nBeitragspflichtigen (den im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern) gibt \nes einen sachgerechten Grund. Hierdurch wird nämlich entsprechend dem Willen \ndes Gesetzgebers sichergestellt, dass die auf Grund des Systemswechsels \nentstandene Deckungslücke auch von denjenigen Arbeitgebern ausgeglichen wird, \ndie in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig waren \nund damit auch von Liquiditätsvorteilen profitieren konnten, die dadurch entstanden, \ndass die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bislang geltenden \nRentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden \nwar,\n\n45\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT - Drs. \n16/1936, S. 1,7. \n\n46\n\nSoweit die Klägerin meint, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb vor, weil die erst ab dem Jahr 2006 \nbeitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber nicht an dem Einmalbeitrag beteiligt \nwerden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine mit dem vorgenommenen \nSystemwechsel von dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren zum vollständigen \nKapitaldeckungsverfahren zwangsläufig einhergehende Folge darstellt. Das hiermit \nverbundene und vom Gesetzgeber zu lösende Problem der Ausfinanzierung der bis \nzu dem von ihm bestimmten Stichtag (31. Dezember 2005) angefallenen \nunverfallbaren Anwartschaften (167.000 Anwartschaften mit einem Wert von 2,2 Mrd. \nEUR) setzt nämlich neben der Feststellung des Umfangs der auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber zu verteilenden „Altlasten\" auch die Feststellung eines \nfeststehenden Kreises der beitragspflichtigen Arbeitgeber, die an dem Umlageverfahren zu beteiligen sind, voraus. Die Einbeziehung der erst ab dem Kalenderjahr \n2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber würde aber dazu führen, dass der Kreis der \nUmlagepflichtigen nicht bestimmbar wird.\nDer Gesetzgeber ist darüber hinaus auch nicht daran gehindert, einen \nSystemwechsel vorzunehmen und Regelungen zu treffen, die dessen Durchführung \nsicherstellen, auch wenn hiermit unvermeidlich gewisse Härten verbunden sind. \n\n47\n\nVgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 GG Rdn.Nr. 30 ff..\n\n48\n\nVorliegend liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die durch § 30 i \nBetriebsrentengesetz vorgenommene Bestimmung des Kreises der \nabgabepflichtigen Arbeitgeber darin, dass die im Kalenderjahr 2005 \nabgabepflichtigen Arbeitgeber jedenfalls zum Teil auf Grund des bislang geltenden \nRentenwertumlageverfahrens an dem Risiko zukünftig fällig werdender unverfallbarer \nAnwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2005 entstanden waren, beteiligt waren \nund durch die in § 30 i Betriebsrentengesetz getroffene Regelung lediglich eine \nVerschiebung der Fälligkeit dieser Anwartschaften vorgenommen worden ist.\n\n49\n\nAbgesehen von diesem Gesichtspunkt der Finanzierungs- bzw. \nRisikoverantwortlichkeit liegt ein sachgerechter Grund für die vorgenommene \nDifferenzierung aber auch darin, dass die erst ab dem Kalenderjahr 2006 \nhinzutretenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber im Gegensatz zu den \nschon im Jahre 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern vom Anfang ihrer \nBeitragspflicht an durch ihre Beiträge dafür Sorge tragen müssen, dass \nFinanzierungslücken in Folge eingetretener Insolvenzen in der Zukunft nicht mehr \nanfallen. Dieser Wechsel des Finanzierungssystems mit der damit einhergehenden \nhöheren Beitragsbelastung der ab dem Stichtag hinzukommenden insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigen es, diese von dem Umlageverfahren \nbezüglich der bis zum 31. Dezember 2005 entstandenen unverfallbaren \nAnwartschaften auszunehmen. \nHinzu kommt, dass die im Kalenderjahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber \njedenfalls in der Regel einen Liquiditätsvorteil dadurch hatten, dass sie für die Dauer \nihrer Beitragspflicht nicht gezwungen waren, im Zeitpunkt ihres Entstehens für eine \nDeckung der unverfallbaren Anwartschaften zu sorgen, sondern diese erst zum \nZeitpunkt der Fälligkeit dieser Anwartschaften herbeiführen mussten.\nVgl. VG Neustand an der Weinstraße, Urt. v. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. \nNW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - 16 K 6270/07 -; VG Stuttgart, Urt. \nv. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG München, Urt. v. 29. Mai 2008, - M 17 K \n07.3299.- . \n\n50\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nauch nicht darin begründet, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber je \nnach Dauer ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten in unterschiedlicher Höhe an dem \ndurch die Beiträge abgesicherten Risiko der Insolvenz beteiligt waren und in \nunterschiedlicher Höhe Liquiditätsvorteile aus dem bisher geltenden \nRentenwertumlageverfahren erzielt haben.\nZum Einen ist die Dauer der Mitgliedschaft nicht geeignet, das Versicherungsrisiko \ndes einzelnen Unternehmens darzustellen, da dieses in entscheidender Weise von \ndem Geschäftsbetrieb und einer Vielzahl wirtschaftlicher und konjunktureller \nFaktoren abhängt, die eine verlässliche Berechnung des Versicherungsrisikos \nunmöglich machen. \nZum Anderen liegt es auf der Hand, dass eine Verteilung der bis zum 31. Dezember \n2005 eingetretenen 10723 Insolvenzen ( Vgl. Geschäftsbericht des PSVaG 2005, S.12 \n) und daraus resultierenden 522.078 unverfallbare Anwartschaften auf alle in diesem \nZeitraum bis zum 31. Dezember 2005 beitragspflichtigen bzw. beitragspflichtig \ngewesenen Arbeitgeber entsprechend der Dauer ihrer Mitgliedschaft auf der Basis der \nwährend ihrer Mitgliedschaft entstandenen Insolvenzen zu einem von dem Beklagten \nnicht mehr durchführbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte. Hinzu kommt, dass, wie \nder Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, viele frühere Mitglieder inzwischen \nnicht mehr existieren bzw. nicht mehr ermittelbar sein dürften.\n\n51\n\nDer Umstand, dass die Klägerin erst im Jahr 2005 beitragspflichtig geworden ist \nund damit in erhöhtem Maße an dem Insolvenzsicherungsrisiko der vergangenen 30 \nJahre beteiligt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist - wie ausgeführt - \neine Folge des Systemwechsels und der damit erforderlich gewordenen \nAusfinanzierung der bis zum Stichtag entstandenen unverfallbaren Anwartschaften, \nfür die § 30 i Betriebsrentengesetz eine sachgerechte Lösung gefunden hat. \nSchließlich stellt sich die Geltendmachung des Einmalbeitrages gegenüber der \nKlägerin auch nicht als verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Eine \nechte Rückwirkung liegt nicht vor, da durch die Regelung des § 30 i \nBetriebsrentengesetz nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, vollständig \nabgewickelten Sachverhalt eingegriffen wurde. Die Finanzierung der entstandenen \nunverfallbaren Anwartschaften war durch das Rentenwertumlageverfahren lediglich \nin die Zukunft hinaus geschoben und nicht etwa abschließend geregelt worden. \nAllein die Existenz eines bestehenden Finanzierungssystems begründet aber - wie \nerwähnt - kein schützenswertes Vertrauen dahingehend, dass zukünftig an diesem \nSystem festgehalten und keine Veränderung vorgenommen wird. \n\n52\n\nVgl. insgesamt zum Vorstehenden VG Neustand an der Weinstraße, Urt. \nv. 11. Februar 2008, - 4 K 1339/07. NW -; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.04.2008, - \n16 K 6270/07 -; VG Stuttgart, Urt. v. 24. April 2008, - 4 K 72/08 -; VG \nMünchen, Urt. v. 29. Mai 2008, - M 17 K 07.3299.- . \n\n53\n\nDie Klägerin gehört entgegen ihrer Auffassung auch tatbestandlich zu dem von § \n30 i Betriebsrentengesetz erfassten Kreis der beitragspflichtigen Arbeitgeber für die \nEinmalumlage.\n\n54\n\nDass die Klägerin eine im Jahr 2005 beitragspflichtige Arbeitgeberin war, ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig und im Übrigen durch den bestandskräftigen \nBeitragsbescheid vom 26. Juni 2007 festgestellt. Durch diesen Bescheid wurde auf \nder Basis der Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 gemäß § 14 \nBetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 2 und 3 VAG und § 6 Abs. 3 AIB anteilig nach der Dauer \nder Mitgliedschaft im sog. „Beginnjahr\" der Jahresbeitrag 2005 berechnet.\n\n55\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urt. vom 14. März 1991, - 3 C \n24.90 -, BVerwGE 88, S. 79 ff. \n\n56\n\nDem Wortlaut des § 30 i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist im Zusammenspiel mit § 10 \nAbs. 3 BetrAVG auch eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die im Jahr 2005 \nbeitragspflichtigen Arbeitgeber für den Ausgleich der in den Jahren 1975 - 2005 \nentstandenen unverfallbaren Anwartschaften herangezogen werden sollten, da durch \ndie Festlegung des in § 30 i Abs. 1 Satz 1 gewählten Umlageschlüssels (....\"nach \nMaßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet \nhat...) klargestellt wird, dass die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu dem \nEinmalbeitrag herangezogen werden sollen, weil nur diese verpflichtet waren, die \nentsprechenden Daten des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, dem \nBeklagten zur Ermittlung des Beitrages für das Kalenderjahr 2005 zu melden (vgl. § \n10 Abs. 3 Betriebsrentengesetz).\n\n57\n\nHieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin - nach ihren Angaben \n- zum Ende ihres Wirtschaftsjahres, dass im Jahre 2004 geendet hat, keine Daten für \ndie Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005 habe mitteilen können, da zu \ndiesem Zeitpunkt Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung noch nicht \nvorgelegen hätten. § 30i BetrAVG regelt als Berechnungsbasis die Gesamtheit der \nBeträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das 2004 endete, unabhängig von der \nFrage, ob der jeweilige beitragspflichtige Arbeitgeber zu dieser Gruppe gehörte.\nAbgesehen davon, dass die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im \nKlageverfahren eine dem § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechende Mitteilung bezogen \nauf das Jahr 2005 vorgelegt hat, wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägern \nauf der Grundlage des § 25 VAG anteilig zu einem Beitrag heranzuziehen war, wobei \nsich der Jahresbeitrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG im Falle des im Laufe des \nGeschäftsjahres eingetretenen Mitgliedes danach bemisst, seit wann es in dem \nGeschäftsjahr dem Verein angehört hat („pro rata temporis\"). Dabei kann \ndahinstehen, ob der für die Klägerin festgesetzte Jahresbeitrag für das Jahr 2005 \nzutreffend auf der Basis der Bestimmung des § 25 VAG i.V.m. § 6 Abs. 3 AIB auf der \nGrundlage der Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2006 festgestellt worden \nist bzw. festgestellt werden durfte, da nach § 25 Abs. 3 VAG i.V.m. § 6 Abs. 3 AIB für \ndas Beginnjahr der Mitgliedschaft die Beitragsbemessungsgrundlage, die für die \nMeldung des zweiten Jahres zu ermitteln ist, aus Vereinfachungsgründen auch der \nMeldung des ersten Jahres zugrunde gelegt werden kann. Der insoweit ergangene \nBescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 für das Kalenderjahr 2005 ist - wie \nerwähnt - bestandskräftig geworden, so dass sich dieser Beitragsbescheid einer \ngerichtlichen Überprüfung entzieht. \nIm Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 30 i Abs. 1 Satz 1 \nBetrAVG, dass der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 auf Grund eingetretener \nInsolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen \nArbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt wird. Von dieser Regelung werden \ndementsprechend auch die Mitglieder erfasst, die gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG \ni.V.m. § 25 VAG im Beginnjahr der Mitgliedschaft zu einem anteiligen \nJahresbeitrages herangezogen wurden.\n\n58\n\nVgl. Kemper/Kister-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG,Kommentar zum \nBetriebsrentengesetz, 3. Aufl., § 30i, Rn. 9 und § 10 Rnrn. 10,11. \n\n59\n\nDie Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § \n167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/26-k-635-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30i","ref_norm":"30i","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/26-k-635-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250780","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.821568+00:00"}}