{"status":"available","doknr":"OLD250779","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1016.20K837.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"20 K 837/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des ins-\ngesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-\nstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 23.08.2007 ließ der Beklagte ein Fahrzeug der Marke Ford mit dem Kenn-\nzeichen AG-000000 (CH) abschleppen, nachdem es von 10.30 Uhr bis 11.24 Uhr auf \nder Neusser Straße in einem Bereich gestanden hatte, der mit dem Verkehrszeichen \n286 und (u.a.) den Zusatzschildern „Ladezone\" und „werktags von 9.00 bis 18.00 \nUhr\" ausgewiesen war. Das Fahrzeug wurde bei der Fa. Colonia gegen Zahlung der \nAbschleppkosten abgeholt. Aus dem Kfz-Schein ergab sich als Halter „I. E. \nGmbH, Zweigniederlassung O. , I1.----straße 00, 00000 O. .\". Mit Schrei-\nben vom 07.12.2007 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin unter der Firmen-\nbezeichnung „B. GmbH & Co.KG\" an den Beklagten und erhob Dienstaufsichts-\nbeschwerde. Herr C. I2. habe ihn gebeten, den Beklagten wegen zweier Ab-\nschleppvorgänge vom 23.08. und 30.03.2007 zu kontaktieren. An beiden Tagen ha-\nbe Herr I2. auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz auf der Neusser Straße im \neingeschränkten Halteverbot geparkt, einem Parkplatz für Lieferanten, wie er einer \nsei. Nach Angaben der damals befragten Politesse sei Grund für das Abschleppen \ngewesen „Der steht dort häufiger, deshalb ließ ich ihn abschleppen\". Das Abschlep-\npen des Fahrzeuges sei nicht berechtigt gewesen, deshalb erwarte die Firma I. \nE. GmbH, Eigentümerin des Fahrzeuges, die Rückerstattung der ihr entstande-\nnen Kosten. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17.12.2007 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin die \nKostenerstattung ab. Das verbotswidrige Parken des Pkw im eingeschränkten Halte-\nverbot habe wesentlich die Funktion dieser Verkehrsfläche beeinträchtigt. Deshalb \nsei der Wagen berechtigterweise abgeschleppt worden. Als Halter des Fahrzeuges \nsei die Klägerin gemäß § 18 OBG für die Störung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung verantwortlich. \n\n4\n\nNach Anhörung nahm der Beklagte die Klägerin mit Gebührenbescheid vom \n11.01.2008 auf die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 EUR in An-\nspruch. Es wurde (u.a.) nochmals darauf hingewiesen, dass Herr X. als alleiniger \nGeschäftsführer und damit Halter des Fahrzeuges für die Ordnungswidrigkeit und die \nhierdurch erforderlichen Maßnahmen verantwortlich sei. \n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Die Klägerin halte kein \nFahrzeug und lehne daher die Übernahme von Kosten ab. In der mündlichen Ver-\nhandlung hat die Klägerin Einzelheiten über die Nutzung und Haltung des fraglichen \nFahrzeuges vorgetragen. Wegen der Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom \n16.10.2008 verwiesen.\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid vom 11.01.2008 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die Klägerin Halter des Fahrzeuges sei und be-\nzieht sich im Übrigen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.01.2008 ist rechtmäßig und ver-\nletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDie Gebührenpflicht der Klägerin beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. \n§ 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. \n2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen \nfür das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben. \n\n15\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unver-\nletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des \nBeklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahr-\nzeug der Klägerin war entgegen § 12 Abs. 1 StVO fast eine Stunde in einem Bereich \nabgestellt, der als „eingeschränktes Halteverbot\" (Z. 286) mit dem Zusatzschild „La-\ndezone\" ausgewiesen war.\n\n16\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr ei-\nner gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhält-\nnismäßigkeit. \n\n17\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf \nder einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens al-\nlein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine \nBerufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den \nGesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber \nnicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \ngeboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - \netwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem \nHineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer \nFußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-\nParkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem \nAbschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter \nbesonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in \nzulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n18\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW \n2002,2122.\n\n19\n\nDie Missachtung des eingeschränkten Halteverbots/Ladezone in der Haltebucht \ndurch die Klägerin über einen Zeitraum von fast einer Stunde beeinträchtigte \nwesentlich dessen verkehrsregelnde Funktion, den knappen Verkehrsraum möglichst \nvielen Kraftfahrern zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen zur Verfügung \nzu stellen. Schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte die hier streitige \nAbschleppmaßnahme,\n\n20\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, \n2465.\n\n21\n\nDer Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht gem. § 18 Abs. 2 OBG als \nsogenannter Zustandsstörer herangezogen. Danach kann die Ordnungsbehörde ihre \nMaßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Im \nvorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin Halterin und Inhaberin der \ntatsächlichen Gewalt ist. Als Halter eines Fahrzeuges ist anzusehen, wer tatsächlich, \nvornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen kann, wie es \ndem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Die Verfügungsgewalt besteht darin, \ndass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt, \n \n vgl. Hess VGH, Urteil vom 17.3.1998 -11 UE 327/96-; Henschel, Straßenver- \n Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage (2007), § 7 StVG Rn. 14.\n \nWer in diesem Sinne verfügungsberechtigt ist, ist auch dann Halter, wenn die „fixen\" \nKosten der Fahrzeughaltung von einem Dritten getragen werden, auf dessen Namen \ndas Fahrzeug zugelassen ist. Insoweit ist auch das Eigentum am Fahrzeug nicht \nentscheidend,\n\n22\n\n vgl. Henschel a.a.O.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier insbesondere unter Berücksichtigung der \nAngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor. Danach wird der Wagen \nvom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X. gefahren, und zwar sowohl in Köln als \nauch in der Schweiz. Dabei zeigt alleine schon die Zahl der Abschleppvorgänge im \nKölner Bereich (zehn Abschleppvorgänge im Zeitraum November 2007 bis Oktober \n2008), dass der Wagen in Köln für den Hauptsitz der Klägerin eingesetzt wird. Die \nZulassung des Wagens bei der Zweigniederlassung in der Schweiz hat dagegen \nsteuerliche Gründe. Der Umstand, dass von der Zweigniederlassung auch die „fixen\" \nKosten getragen werden, wie Benzin und Versicherung, stehen der Annahme der \nHaltereigenschaft der Klägerin angesichts ihrer alleinigen Verfügungsgewalt über \nden Wagen ebenfalls nicht entgegen. \n\n24\n\nDie Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbaren Ermessen der Behörde,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, \n182.\n\n26\n\nDass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten \nEinwände geltend gemacht. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/20-k-837-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/20-k-837-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250779","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.735860+00:00"}}