{"status":"available","doknr":"OLD250778","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1016.1K4507.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"1 K 4507/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin richtete seit mehreren Jahren in Köln auf dem Neumarkt (seit 1971)\nund Alter Markt/Heumarkt (seit 1982) Weihnachtsmärkte aus. Hierzu erteilte ihr der\nBeklagte offenbar jeweils Sondernutzungserlaubnisse und - überwiegend für einen\nlängeren Zeitraum geltende - Festsetzungen eines Spezialmarktes nach §§ 69 Abs.\n1, 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO), zuletzt 2007 für die Weihnachtsmärkte\n2007. Dieser letzten Festsetzung zu Gunsten der Klägerin war ein so genanntes\nInteressenbekundungsverfahren vorausgegangen, in dessen Verlauf sich sieben (Alter\nMarkt/Heumarkt) bzw. acht (Neumarkt) weitere Interessenten neben der Klägerin um\neine Festsetzung zu\nihren Gunsten bemüht hatten.\n\n3\n\nDer Beklagte schrieb u.a. in seinem Amtsblatt vom 19. März 2008, seiner Internetseite\nsowie der örtlichen Presse die Ausrichtung des Weihnachtsmarktes auf den\ngenannten Plätzen für die Jahre 2008 bis 2012 öffentlich aus. Dabei benannte er als\nvon den Interessenten als Zugangsvoraussetzungen zu erfüllende so genannte\n„Qualitätsanforderungen und Sicherheitsbestimmungen\" u.a. die Vorlage eines baulichen\nVeranstaltungskonzeptes (inklusive eines Zeitplanes für den Auf- und\nAbbau) sowie eines Finanzierungsplanes. Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen\nerfüllten, würden dann nach einer - im Weiteren veröffentlichten - Bewertungsmatrix\nbeurteilt. Als\nBewerbungsschluss sah der Beklagte den 29. April 2008, 14.00 Uhr, vor. \n\n4\n\nDie Klägerin bewarb sich hinsichtlich beider Plätze gemeinsam mit jeweils zehn\nMitbewerbern mit Bewerbungsschreiben vom 28. April 2008, dem - unstreitig - weder\nein ausdrücklicher Auf- und Abbauplan noch ein Finanzierungsplan beigefügt war. Im\njeweiligen Anschreiben befand sich die Bemerkung, die Aufbauzeit von zehn Werktagen\nwerde nicht überschritten. Des Weiteren machte die Klägerin Ausführungen zu ihrer\nBonität. Eine „Findungskommission\" des Beklagten, bestehend aus jeweils einem\nVertreter der Verwaltung, vier Vertretern der Bezirksvertretung Innenstadt sowie vier\nVertretern der Ratsfraktionen, beschloss in einer Sitzung vom 15. Mai 2008, nicht\nzulassungsfähige Konzepte - unter anderem dasjenige der Klägerin - als ausgeschieden\nzu behandeln und eine Bewertung lediglich der übrigen (acht) Bewerber\nvorzunehmen.\n\n5\n\nUnter dem 16. Juni 2008 erteilte der Beklagte den Beigeladenen Zusicherungen\ngemäß § 38 VwVfG zur Durchführung der Weihnachtsmärkte 2008 bis 2012 auf dem\nAlter Markt/ Heumarkt (Beigeladene zu 1.) bzw. dem Neumarkt (Beigeladene zu 2.).\nDie\nErteilung der erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnisse werde zeitnah zu der\ngeplanten Veranstaltung erfolgen.\n\n6\n\nMit gleichlautenden Bescheiden vom 17. Juni 2008 lehnte der Beklagte die\nAnträge der Klägerin auf Festsetzung als Spezialmarkt unter gleichzeitiger Erteilung\neiner Sondernutzungserlaubnis für die Platzflächen Neumarkt bzw. Alter\nMarkt/Heumarkt zur Durchführung des Weihnachtsmarktes 2008 bis 2012 ab.\n\n7\n\nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Bewerbungsunterlagen der\nKlägerin würden als Antrag auf Festsetzung des Weihnachtsmarktes als\nSpezialmarkt unter gleichzeitiger Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gewertet.\nDer Antrag sei abzulehnen; der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der\nbegehrten Entscheidungen zu. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen konkurrierender\nVeranstalter sei im Ermessenswege eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen.\nHierbei sei zur Gewährleistung eines transparenten diskriminierungsfreien\nWettbewerbs zunächst zu Recht ein öffentliches Ausschreibungsverfahren\ndurchgeführt worden. Bei der Übertragung der Durchführung eines Spezialmarktes\nhandele es sich nämlich um die Erteilung einer Dienstleistungskonzession. Die\nVeranstaltung von Weihnachtsmärkten in einer Millionenstadt wie Köln stelle eine\nAufgabe von hohem öffentlichen Interesse dar; die gelungene Erfüllung sei ein\nbesonderes Anliegen der Stadt. Zudem stelle das Recht zur Veranstaltung eines\nWeihnachtsmarktes in zentraler Innenstadtlage einen erheblichen wirtschaftlichen\nWert dar. Im Übrigen sei er auch gewerberechtlich gehalten gewesen, die\nAuswahlentscheidung zwischen den Interessenten in einem transparenten,\ndiskriminierungsfreien Wettbewerbsverfahren zu treffen. Die zugrunde gelegten\nVoraussetzungen und Bewerbungskriterien seien nicht zu beanstanden gewesen.\nInsbesondere sei es rechtens gewesen, unvollständige Bewerbungen - wie\ndiejenigen der Klägerin - von vornherein von der weiteren Bewertung\nauszuschließen. Im Übrigen sei der Festsetzungsantrag auch deshalb abzulehnen,\nweil der Klägerin aufgrund der gleichzeitigen Ablehnung der Erteilung einer\nSondernutzungserlaubnis schon kein Nutzungsrecht am Veranstaltungsort\nzustehe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 04. Juli 2008 Klage erhoben.\n\n9\n\nSie ist der Ansicht, eine öffentliche Ausschreibung der Weihnachtsmärkte hätte nicht\nstattfinden dürfen. Es stehe keine Dienstleistungskonzession in Rede, da die\nDurchführung der Weihnachtsmärkte schon keine öffentliche Aufgabe darstelle. Sie\nhabe einen Rechtsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO auf Festsetzung der\nMärkte zu ihren Gunsten. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die korrespondierende\nPflicht aus § 69 Abs. 2 GewO zur Durchführung sei keine Leistungserbringung im\nVerhältnis zur Festsetzungsbehörde. Zwar dürfe die Behörde eine\nAuswahlentscheidung unter mehreren Antragstellern treffen, nicht aber einen\nBewerber ablehnen, weil er formale Bedingungen nicht eingehalten habe. Dem\nBeklagten sei seit 37 Jahren bekannt, dass sie die Finanzierungsvoraussetzungen\nerfülle und den Auf- und Abbau fristgerecht\nbewerkstelligen könne. Im Interessenbekundungsverfahren 2007 habe der Beklagte\nnoch das\nFehlen eines ausdrücklichen Finanzierungsplanes sowie eines Auf- und\nAbbauplanes der Klägerin nicht für wesentlich erachtet. Hierdurch habe er sich selbst\ngebunden.\nJedenfalls hätte der Beklagte ihr die Möglichkeit einräumen müssen, fehlende\nUnterlagen nachzureichen. Zudem habe der Beklagte, obwohl er das Kriterium\n\"bekannt und bewährt\" in seine Bewertungsmatrix eingestellt habe, dieses bei ihr\naußer Acht gelassen. Endlich stelle die negative Entscheidung des Beklagten einen\nenteignungsgleichen Eingriff dar.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seiner\nBescheide vom 17. Juni 2008 zu verpflichten, ihre\nAnträge vom 28. April 2008 auf Festsetzung der\nWeihnachtsmärkte auf dem Alter Markt/Heumarkt\nund Neumarkt in Köln für die Jahre 2008 bis 2012\nals Spezialmärkte neu zu bescheiden,\n\n12\n\n2. die den Beigeladenen erteilten\nZusicherungen vom 16. Juni 2008 insoweit\naufzuheben, als sie sich auf die Festsetzung der\nvorgenannten Spezialmärkte beziehen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt vertiefend vor, auf die\nFrage, ob eine Dienstleistungskonzession in Rede stehe, komme es nicht an, da er\nbei mehreren Bewerbern um die Durchführung der Weihnachtsmärkte ohnehin eine\ntransparente willkürfreie Auswahlentscheidung habe treffen müssen. Dass es eine\nVielzahl von Interessenten hierfür gebe, sei ihm aus dem\nInteressenbekundungsverfahren 2007 bekannt gewesen. Im Übrigen sei aber auch\nvon der Vergabe einer Dienstleistungskonzession auszugehen, weshalb die\nDurchführung eines Vergabeverfahrens nötig gewesen sei. Mit der Veröffentlichung\nder Kriterien des Auswahlverfahrens sei eine Bindungswirkung hinsichtlich der\nErmessensausübung eingetreten, weshalb er - der Beklagte - nicht großzügig über\nfehlende Zulassungsvoraussetzungen habe hinwegsehen können.\n\n16\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen\nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\nDies gilt zunächst für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte\nVerpflichtungsbegehren.\n\n20\n\nDie der Klägerin eine Festsetzung versagenden Bescheide vom 17. Juni 2008\nsind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDer Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Festsetzungen gemäß § 69\nAbs. 1 GewO bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung.\nNach Satz 1 der genannten Vorschrift hat die zuständige Behörde auf Antrag des\nVeranstalters u.a. einen Spezialmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und\nPlatz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern\nGründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, u.a. Spezialmärkte für\neinen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden (Satz 2).\nZwar liegen konkludente Anträge der Klägerin in Gestalt ihrer Bewerbungen vom 28.\nApril 2008 auf Festsetzung der Weihnachtsmärkte auf dem Neumarkt sowie dem\nAlter Markt/Heumarkt vor. Jedoch hat der Beklagte diese in ermessensfehlerfreier\nWeise zu Recht abgelehnt.\n\n22\n\nZunächst war der Beklagte verpflichtet, eine öffentliche Ausschreibung hinsichtlich\nder vorzunehmenden Festsetzungen durchzuführen. Diese Verpflichtung folgte aus\neuroparechtlichen Vorgaben im Hinblick darauf, dass mit den gewerberechtlichen\nFestsetzungsentscheidungen eine Entscheidung über die Vergabe von\nDienstleistungskonzessionen verbunden ist.\nDabei weist die Vergabeentscheidung Binnenmarktsrelevanz auf.\nAusreichend ist insoweit nämlich schon, dass sich - wie hier - nicht ausschließen\nlässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen an der Erbringung\nder Dienstleistung interessiert sind,\n\n23\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2005 - C-\n458/03 - (Rdn. 55) und vom 25. April 1996 - C-87/94\n- (Rdn. 33).\n\n24\n\nBei dem Beklagten handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, nämlich\neine Gebietskörperschaft, vgl. Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18/EG vom 31. März 2004, ABl\nL 134, S. 114 - Vergabekoordinierungsrichtlinie - VKR -.\nUnerheblich für den vorliegenden Kontext ist, ob eine im Allgemeininteresse liegende\nAufgabe erfüllt wird oder der Auftrag in keinem Zusammenhang mit einer derartigen\nAufgabe steht,\n\n25\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2004 - C -\n126/03 - (Rdn. 18).\n\n26\n\nDie Umstände, dass eine Bezahlung des Veranstalters nicht durch eine\nöffentliche Stelle erfolgt, sondern - wie hier - aus den Beträgen, die Dritte entrichten,\nund dass das Betriebsrisiko der Erbringer trägt, sind typische Merkmale für eine\nDienstleistungskonzession,\n\n27\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C -\n458/03 - (Rdn. 40); Art. 1 Abs. 4 VKR, demzufolge\nDienstleistungskonzessionen Verträge sind, die von\nöffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit\nabweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung\nder Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur\nNutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht\nzuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.\n\n28\n\nAuch erbringt der Veranstalter eines Weihnachtsmarktes gegenüber dem Beklagten\neine Dienstleistung, nämlich die Ausrichtung und Organisation des\nWeihnachtsmarktes, an dessen Gelingen und reibungsloser Funktion der Beklagte\nein hohes Interesse hat.\n\n29\n\nTrifft aber hiernach der Beklagte mit der Entscheidung über die Festsetzungen\nauch eine Entscheidung über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, war er\naufgrund des - unmittelbar eingreifenden - Anwendungsvorrangs des Europarechts\ngehalten, dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG sowie der in 49 EG zum\nAusdruck kommenden besonderen Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,\ndie beide eine Verpflichtung zur Transparenz einschließen, Genüge zu tun. Zugunsten\nder potentiellen Bieter musste er einen angemessenen Grad von\nÖffentlichkeit sicher stellen, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb\nöffnete und eine Nachprüfung ermöglichte, ob die Vergabeverfahren unparteiisch\ndurchgeführt worden sind,\n\n30\n\nEuGH, Urteile vom 13. Oktober 2005 - C-458/03\n- (Rdn. 47 ff.) und vom 07. Dezember 2000 - C-\n324/98 - (Rdn. 61f.).\n\n31\n\nEinen solchen angemessenen Grad von Öffentlichkeit hat der Beklagte durch die\n- europaweit einsehbare - Veröffentlichung seiner Ausschreibungen nebst\nBewertungskriterien insbesondere auf seiner Internetseite hergestellt.\n\n32\n\nAuch die konkrete Ausgestaltung des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens\nist rechtlich nicht zu beanstanden:\nDass als Zulassungsvoraussetzung u.a. die Vorlage eines Auf- und Abbauplanes\nsowie insbesondere eines Finanzierungsplanes gefordert worden ist, ist angesichts\nder Größe und Dauer der in Rede stehenden Märkte sachgerecht.\nDie beiden genannten Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Unstreitig hat\nsie dezidierte Auf- und Abbaupläne sowie Finanzierungspläne nicht vorgelegt.\nSoweit sie nunmehr darauf verweist, sie habe beide Punkte in ihren\nBewerbungsschreiben jeweils ausführlich behandelt, kann sie hiermit nicht\ndurchdringen. In puncto Auf- und Abbau ist in den dem Beklagten vorgelegten\nUnterlagen lediglich die Rede davon gewesen, die Aufbauzeit von 10 Werktagen\nwerde nicht überschritten. Diese lapidare Angabe kann nicht einem Zeitplan für den\nAuf- und Abbau gleichgesetzt werden. Zum Thema \"Finanzierungsplan\" verhalten\nsich allenfalls die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Bonität, in denen sie auf ihre\nwirtschaftliche Zuverlässigkeit in der Vergangenheit sowie darauf verweist, die\nfinanziellen Verhältnisse seien geordnet, alljährlich finde eine Betriebsprüfung statt.\nDass diese - nicht belegten - Ausführungen zur Lage der Klägerin keinen\nFinanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre bezüglich der festzusetzenden\nVeranstaltungen darstellen, bedarf keiner weiteren Darlegung.\n\n33\n\nDamit musste der Beklagte sie bereits aus dem weiteren Auswahlverfahren\nausscheiden.\nDenn durch die Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen und\nZulassungsvoraussetzungen war der Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung\nan diese gebunden und gehindert, nachträglich von den statuierten Anforderungen\nabzuweichen.\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, im Jahre 2007 habe\nder Beklagte ihr die fehlende Vorlage eines Auf- und Abbauplanes sowie eines\nFinanzierungsplanes nicht entgegengehalten und sich insofern in seiner\nErmessensausübung gebunden, geht dies fehl. Insofern übersieht die Klägerin, dass\nim Interessenbekundungsverfahren 2007 - anders als in der Ausschreibung 2008 -\ndie Vorlage der genannten Unterlagen nicht erkennbar und unmissverständlich\n(siehe insofern die diesbezüglichen Überschriften \"Qualitätsanforderungen und\nSicherheitsbestimmungen\" bzw. \"Zulassungsvoraussetzungen\" in der Ausschreibung\n2008, während im Interessenbekundungsverfahren 2007 lediglich darum gebeten\nworden war, einen Finanzierungsplan vorzulegen) zur zwingenden\nZugangsanforderung gemacht worden war.\nDamit schied auch die Annahme des von der Klägerin erhobenen Anspruches, der\nBeklagte hätte ihr Gelegenheit zur Nachreichung geben müssen, aus.\nSoweit schließlich von der Klägerin moniert wird, dass in den vorbereitenden Unterlagen\nder Verwaltung zunächst noch davon die Rede war, die Klägerin zum\nAuswahlverfahren zuzulassen und zu unterstellen, dass die Finanzierung gesichert\nsei, während man erst im Folgenden davon ausging, wegen fehlenden Finanzierungs- und\nZeitplanes sei die Klägerin nicht zuzulassen, führt dies zu keiner ihr\ngünstigeren Bewertung. Zur Überprüfung des Gerichts stehen allein die\nabschließenden negativen Auswahlentscheidungen des Beklagten, wie sie in den\nangegriffenen Bescheiden vom 17. Juni 2008 niedergelegt sind. Diese sind - wie\ndargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n34\n\nUngeachtet vorstehender Ausführungen war der Beklagte auch nach nationalem\nRecht zur Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens verpflichtet.\nDer Beklagte, der jedenfalls aus dem Interessenbekundungsverfahren 2007 wusste,\ndass sich mehrere potentielle Veranstalter um die Festsetzungen für die in Rede\nstehenden Märkte bemühten, musste nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung treffen.\n\n35\n\nDenn bei mehreren Anträgen hinsichtlich der gleichen Veranstaltung hat die\nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zwischen den Antragstellern\nzu treffen. Dabei muss sie sachgerechte Auswahlkriterien verwenden und sich\nwettbewerbsneutral verhalten, d.h. das alleinige Abstellen auf das Kriterium \"bekannt\nund bewährt\" genügt nicht; es kann allenfalls einen Prüfungsvorsprung des\nAltbewerbers bewirken. Die\nBehörde muss möglichst vielen Bewerbern eine Chance einräumen. Kriterien können\ndas Attraktivitäts-, Rotations- und Prioritätsprinzip sein.\n\n36\n\nVgl. Schönleiter in: Landmann-Rohmer, § 69\nRdn. 31 und 14, § 68 Rdn. 13a Tettinger/Wank, § 69\nRdn. 7 und 10; Hess. VGH, Beschluss vom 12.\nAugust 2004 - 8 TG 3522/03, VG Gelsenkirchen,\nUrteil vom 10. Februar 1988 - 7 K 2486/87 -.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise des Beklagten, die\nfestzusetzenden Märkte öffentlich auszuschreiben und dabei von vornherein\nZulassungsvoraussetzungen und Bewertungskriterien zu statuieren, auch\nGewerbeordnungsrechtlich nicht zu beanstanden; im Gegenteil diente die gewählte\nVorgehensweise gerade der Transparenz des durchgeführten Auswahlverfahrens.\n\n38\n\nSo ist für die parallele Problematik der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3\nGewO anerkannt, dass ein ordnungsgemäß organisiertes Auswahlverfahren\nerfordert, dass jeder Interessent auf zumutbare Weise von einer Veranstaltung\nKenntnis erlangen kann, wofür sich eine öffentliche Ausschreibung anbietet, in der\nauch die Auswahlkriterien offen zu legen sind,\n\n39\n\nvgl. Wagner in: Friauf, GewO, § 70 Rdn. 53,\nSchönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, § 70 Rdn.\n11 und 24. \n\n40\n\nWeicht die Behörde später ohne zwingenden Grund von den aufgestellten\nVergabekriterien ab, ist ihre Entscheidung rechtswidrig,\n\n41\n\nSchönleitner in: Landmann/Rohmer § 70 Rdn.\n11.\n\n42\n\nDiese Kriterien beanspruchen nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen\nder Auswahlentscheidung im Rahmen des § 69 GewO Geltung.\nDamit war auch nach nationalem Recht die Vorgehensweise des Beklagten im\nAnsatz nicht zu beanstanden. Zu der getroffenen Auswahlentscheidung zum Nachteil\nder Klägerin gilt das oben Ausgeführte sinngemäß.\nHinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die begehrte - wiederum mehrjährige\n- Festsetzung zu Gunsten der Klägerin auch an dem negativen Tatbestandsmerkmal\ndes § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO (\"kein entgegenstehendes öffentliches Interesse\")\nscheitern musste, welches gerichtlich voll überprüfbar ist,\n\n43\n\nvgl. Tettinger/Wank, 07. Auflage, § 69 Rdn. 33.\n\n44\n\nDer Einräumung einer mehr oder weniger monopolartigen Stellung eines\nVeranstalters - wie sie durch eine erneute Vergabe der in Rede stehenden\nWeihnachtsmärkte wiederum an die Klägerin entstanden bzw. verfestigt worden wäre\n- steht nämlich das öffentliche Interesse entgegen, das einen fairen Wettbewerb\nzwischen den einzelnen Veranstaltern verlangt,\n\n45\n\nvgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, § 69\nRdn. 14, § 68 Rdn. 13a; OVG Rheinland-Pfalz,\nUrteil vom 06. August 1987 -12 A 1/87 -\n.\n\n46\n\nIst die getroffene Versagungsentscheidung damit nach alledem nicht zu\nbeanstanden, scheidet die begehrte Neubescheidung aus.\n\n47\n\nAuch das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anfechtungsbegehren bleibt ohne\nErfolg.\n\n48\n\nZwar ist die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilten\nZusicherungen vom 16. Juni 2008, die sich auch auf die gewerberechtlichen\nFestsetzungen bezogen, zulässig.\nUngeachtet der Frage, ob eine Zusicherung als Verwaltungsakt anzusehen ist,\n\n49\n\nso: Kopp/Ramsauer, VwVfG,10. Auflage, § 38\nRdn. 2,\n\n50\n\nist sie jedenfalls verwaltungsprozessual wie ein solcher zu behandeln,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992\n- 15 A 2276/89 -, NWVBl 1992, 283ff,\n\n52\n\nund kann damit Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.\n\n53\n\nAuch kann grundsätzlich die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Festsetzung\nim\nHinblick auf Ermessensfehler zu Lasten anderer Bewerber im Verwaltungsrechtsweg\nüberprüft werden,\n\n54\n\nSchönleiter in: Landmann/Rohmer, § 69 Rdn.\n31.\n\n55\n\nJedoch muss die Klage nach dem oben Gesagten ohne Erfolg bleiben. Da\njedenfalls die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Festsetzung\nbzw. eine entsprechende Neubescheidung hat, könnte selbst eine rechtswidrig\nerteilte Zusicherung\nbezüglich der Festsetzung an einen Konkurrenten sie nicht in ihren Rechten\nverletzen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu\nerklären, da diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem prozessualen Risiko\nausgesetzt haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/1-k-4507-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-16/1-k-4507-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250778","retrieved":"2026-07-09 02:13:27.643521+00:00"}}