{"status":"available","doknr":"OLD250819","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1015.10K4216.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"10 K 4216/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 2007/2008 die vierte Klasse der Gemeinschaftsgrundschule M. der Stadt G. . Sein Zeugnis vom 18.01.2008 für \ndas erste Halbjahr wies jeweils die Note „befriedigend\" für die Leistungsbereitschaft, \ndie Zuverlässigkeit/Sorgfalt, die Selbstständigkeit, die Verantwortungsbereitschaft, \ndas Konfliktverhalten, die Kooperationsfähigkeit, den Sachunterricht und Kunst aus, \njeweils die Note „gut\" für Englisch, Musik und Sport und jeweils die Note „ausreichend\" für Deutsch mit den Untergruppen Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben, sowie für Mathematik. Bestandteil dieses Zeugnisses war die begründete Empfehlung für die weitere Schullaufbahn, nach der die Klassenkonferenz am 10.01.2008 \nbeschlossen hatte, dass der Kläger aufgrund seiner Lernentwicklung, seines Arbeits- \nund Sozialverhaltens für den Besuch der Hauptschule und der Gesamtschule geeignet sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe im Verlauf seiner Grundschulzeit \ninsgesamt ein hinreichend stabiles Arbeitsverhalten entwickelt, seine Arbeiten erledige er überwiegend selbstständig und in ausreichendem Arbeitstempo, allerdings arbeite er nicht immer genügend konzentriert über einen längeren Zeitraum. Konkret - \nanschauliche Lerninhalte könne er meist selbstständig auffassen, bei schwierigen \nabstrakten Unterrichtsstoffen benötige er oft weiterführende individuelle Hilfe. Gelerntes könne er nicht immer zufriedenstellend über einen längeren Zeitraum verlässlich \nbehalten.\n\n3\n\nDie Eltern des Klägers akzeptierten diese Schulformempfehlung nicht und meldeten den Kläger an der Realschule in der B. in G. für das Schuljahr 2008/09 an. Nachdem ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte, nahm der \nKläger vom 07. bis zum 09.04.2008 an einem Prognoseunterricht teil. Dabei wurden \nsein Verhalten sowie seine mündlichen und schriftlichen Leistungen beobachtet und \ndurch drei Personen bewertet. Wegen der Ergebnisse bezüglich des Verhaltens und \nder schriftlichen Überprüfungen des Lese-Verständnisses anhand zweier Texte sowie der Fähigkeiten in Mathematik und in Sachkunde wird auf Blatt 2 bis 47 der Beiakte 1 zum Verfahren 10 L 941/08 verwiesen. Unter dem 09.04.2008 teilten die Mitglieder des Prognoseunterrichtsteams dem beklagten Schulamt mit, sie seien einstimmig davon überzeugt, dass die Eignung des Klägers für die Realschule offensichtlich ausgeschlossen sei, er also auch nicht mit Einschränkung für die Realschule \ngeeignet sei.\n\n4\n\nAuf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung der \nZulassung des Klägers zum Besuch einer Realschule führten die Eltern des Klägers \naus, sie wollten, dass er die fünfte Klasse einer Realschule besuche. Sie kennten \nihren Sohn besser als die Lehrer, die ihn lediglich drei Tage lang beobachtet hätten. \nDer Kläger sei in der Lage, die Anforderungen der Realschule zu bewältigen. Dazu \nbekomme er von seinen Eltern jede Unterstützung. Fächer, in denen er nicht so gute \nLernergebnisse erziele, sicherten die Eltern durch gezielte Nachhilfestunden ab. Der \nKläger arbeite zu Hause selbstständig an der Erledigung aller ihm gestellten Aufgaben. Laut von der Vertreterin der Schulaufsicht im Prognoseunterricht, nicht aber von \nder Mutter des Klägers unterschriebenem Protokoll über deren Anhörung beim Beklagten vom 07.05.2008 erläuterte die Vertreterin der Schulaufsicht im Prognoseunterricht der Mutter des Klägers nach deren Einsichtnahme in den Auswertungsbogen \ndes Prognoseunterrichts detailliert die einzelnen im Prognoseunterricht bearbeiteten \nAufgaben und insbesondere die Schwächen des Klägers im Mathematik- und Sachunterricht. Seine Mutter erwiderte, seine im Prognoseunterricht erbrachten Leistungen in Mathematik spiegelten nicht seine Leistungen wider; im Übrigen beruhten seine Schwächen darauf, dass er an den Tagen des Unterrichts sehr nervös gewesen \nsei. Allerdings habe er schon in der Schule Schwierigkeiten mit Sachaufgaben gehabt. Nach gemeinsamer Einsicht in das Zeugnis des Klägers erklärte die Vertreterin \nder Schulaufsicht im Prognoseunterricht der Mutter des Klägers, das Ergebnis des \nPrognoseunterrichts gebe die Schwächen des Klägers im Fach Mathematik in der \nSchule wieder und bestätige diese. Ferner wurde der Mutter des Klägers mitgeteilt, \nes bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass der Kläger während oder nach Beendigung der zweijährigen Erprobungsphase auf der Hauptschule bei erkennbarer Befähigung zur Realschule wechsle.\n\n5\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid des Schulamts vom 26.05.2008 lies dieses \nden Kläger aufgrund des Ergebnisses des Prognoseunterrichts nicht zum Besuch der \nRealschule zu, stellte zur Begründung im Einzelnen den Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte dar und führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, der Prognoseunterricht sei durch eine Vertreterin der Schulaufsicht geleitet und durch je eine \nLehrerin einer Grundschule und einer weiterführenden Schule erteilt worden. Dabei \nseien die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse vier zugrundegelegt worden. An jedem Tag des Prognoseunterrichts \nhätten insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und Sachkunde \nstattgefunden. Die Unterrichtsgruppe habe zehn Kinder umfasst. In die Entscheidung \nüber das Ergebnis des Prognoseunterrichts seien alle erbrachten Leistungen des \nKlägers eingeflossen. Schriftliche Leistungen, sonstige Leistungen sowie die Ergebnisse der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgegebenen Aufgaben \nseien bei der Ergebnisfeststellung angemessen berücksichtigt worden. Die drei Mitglieder des Prognoseunterrichtsteams seien einstimmig davon überzeugt, dass der \nKläger offensichtlich weder ohne noch mit Einschränkung für die Realschule geeignet sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24.06.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, \ndie Entscheidung sei an den strengen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. \nDie Rechte des Klägers seien formell beschnitten worden, weil die Frage der \nZulassung zu weiterführenden Schulen erst mit dem Halbjahreszeugnis im Monat \nJanuar 2008 beantwortet worden sei. Dadurch seien ihm Nachteile entstanden, weil \nseine Bewerbungen an entsprechenden Schulen mit der Begründung abgelehnt \nworden seien, er habe sich zu spät gemeldet. In mindestens drei Fällen, \ninsbesondere bei der Willy-Brandt-Gesamtschule in Kerpen-Sindorf, der Max-Ernst-\nGesamtschule in Köln und der Deutsch-Italienischen Gesamtschule in Köln habe die \nBewerbung bereits im Dezember 2007 erfolgen müssen. Insoweit habe der Beklagte \nes verabsäumt, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Anmeldung an \nweiterführenden Schulen zu schaffen. Entgegen der Annahme des Beklagten sei der \nKläger geeignet, eine Realschule zu besuchen. Zunächst sei bereits die Art und \nWeise des Prognoseunterrichts zu beanstanden. Dieser habe nur an drei Stunden \nwährend dreier Tage stattgefunden. Dabei habe es sich für den Kläger um eine \naußergewöhnliche Situation gehandelt, weil ihm die gesamte Umgebung und die \nLehrer fremd gewesen seien. Für ihn habe sich die Situation nicht als Unterricht, \nsondern als eine einzige Prüfungssituation, die die gesamte Zeit angedauert habe, \ndargestellt. Er sei jeden Tag sehr nervös gewesen und habe sich kaum \nkonzentrieren können. Für ihn habe sich das Ganze als eine völlig atypische Situation dargestellt, auf die er nicht vorbereitet gewesen sei und für die er in seiner \nbisherigen Schule auch nicht gelernt habe. Kein einziger Grundschüler könne über \ndrei Tage lang drei Stunden pro Tag einen Test absolvieren, wozu Beweis durch \nSachverständigengutachten angeboten werde. Zudem seien die Tests unvollständig. \nGerade im Fach Englisch, in dem Kläger eine gute Bewertung aufweise, sei keine \nPrüfung durchgeführt worden. Dass der Prognoseunterricht die Leistungsfähigkeit \ndes Klägers nicht wiederspiegele und der Prognoseunterricht zu diesem Zweck auch \nnicht geeignet sei, werde durch Sachverständigengutachten und die zu den Akten \ngereichte pädagogische Einschätzung der Nachhilfelehrerin, der Diplomlehrerin W. \n, vom Juni 2008, auf die er im Einzelnen verweist und auf das wegen der \nEinzelheiten auf Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, unter \nBeweis gestellt. Deren auf der Grundlage mehrerer Monate abgegebene \nEinschätzung bestätige, dass der Kläger für eine Realschule geeignet sei. Sie stelle \nauch den aktuellen Leistungsstand des Klägers dar, weshalb das Halbjahreszeugnis \nder Klasse vier überholt sei und der Prognoseunterricht ein verzerrtes Spiegelbild \nseiner Leistungsfähigkeit darstelle. Dass er durchaus in der Lage sei, auch über \neinen längeren Zeitraum konzentriert zu arbeiten und die gewünschten Ergebnisse \nsich sodann einstellten, bestätigten Tests beim Heinrich-Meng-Institut in Bergheim, \ndie dem Kläger attestierten, dass er über eine hohe Intelligenz verfüge. \nDiesbezüglich werde Beweis durch Einvernehmung des zuständigen Sachbearbeiters dieses Instituts als Zeugen angetreten. Im Übrigen spiegele die \nSchulformempfehlung nicht die tatsächlichen Leistungen wieder, die dem Kläger im \nHalbjahreszeugnis attestiert worden seien. Danach sei entweder das Zeugnis oder \ndie Schulformempfehlung falsch. Im Zeugnis werde nämlich keine schlechtere Note \nals „ausreichend\" attestiert. Im Fachunterricht Englisch seien die Leistungen sogar \nmit „gut\" bewertet worden. Die einzelnen Unterpunkte seines Arbeits- und \nSozialverhaltens seien jeweils mit „befriedigend\" bewertet worden. Allein aufgrund \ndieser attestierten Bewertungen hätte der Kläger zur Realschule zugelassen werden \nmüssen, wozu Beweis durch Vorlage dieses Zeugnisses und \nSachverständigengutachten angetreten werde. Das Zwischenzeugnis enthalte die \nGewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, während der Konferenzbeschluss diese Leistungen nicht widerspiegele. Auch das Abschlusszeugnis \nder Klasse vier bestätige, dass der Prognoseunterricht nicht die Leistungsfähigkeit \ndes Klägers widerspiegele und für diesen Zweck auch nicht geeignet gewesen sei. \nAusweislich dieses Zeugnisses vom 25.06.2008 sind die einzelnen Unterpunkte des \nArbeits- und Sozialverhaltens, der Unterpunkt „Rechtschreibung\" im Fach Deutsch \nsowie die Fächer Mathematik, Musik und Kunst jeweils mit „befriedigend\", Englisch \nund Sport jeweils mit der Note „gut\" und die Leistungen im Fach Deutsch insgesamt \nmit den Untergruppen Sprachgebrauch und Lesen sowie im Sachunterricht jeweils \nmit der Note „ausreichend\" bewertet worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.05.2008 zu \nverpflichten, den Kläger zum Besuch der Realschule und der Gesamtschule \nzuzulassen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf den Prognoseunterricht, der ordnungsgemäß \nerfolgt sei und die auf der Grundlage der Beobachtungen vieler Pädagogen \nabgegebene Einschätzung der Grundschule sowie den im Halbjahreszeugnis der \nKlasse 4 dokumentierten Leistungsstand des Klägers bestätige, weshalb seine im \nPrognoseunterricht zutage getretenen Defizite nicht auf eine Stresssituation \nzurückzuführen sei. Dagegen könne die Einschätzung seiner Nachhilfelehrein nicht \nins Gewicht fallen.\n\n12\n\nDen am 24.06.2008 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes im Verfahren 10 L 941/08 hat die Kammer mit Beschluss vom \n14.07.2008 abgelehnt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten zu den Aktenzeichen 10 K 4216/08 und 10 L 941/08 sowie die im \nletztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom \n26.05.2008 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn er hat keinen Anspruch \nauf Zulassung zur Realschule.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen offensichtlicher \nNichteignung nicht zum Besuch einer Realschule zuzulassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(SchulG) und § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Danach entscheidet das Schulamt \nabschließend über eine offensichtliche Nichteignung des Kindes für die von den \nEltern gewählte, aber von der Grundschule nicht empfohlene Schulform auf der \nGrundlage des Prognoseunterrichts. Nach Abschluss des dreitägigen \nPrognoseunterrichts, der - wie hier auch geschehen - von einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulaufsichtsbeamtin geleitet und von je einer Lehrkraft einer \nGrundschule und einer weiterführenden Schule erteilt wird (§ 8 Abs. 7 AO-GS), wird \nein Kind nur dann nicht zum Besuch einer Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn diese drei genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass \ndie Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 8 \nSatz 1 AO-GS). \n\n17\n\nDiese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07 -, NWVBl. 2008, 185, und \nvom 02.08.2007 - 19 B 1058/07 -.\n\n19\n\nGegen das hier von den drei beteiligten Personen auf der Grundlage des \nPrognoseunterrichts einstimmig gefundene Ergebnis, dass die Eignung des Klägers \nfür die gewählte Schulform Realschule offensichtlich ausgeschlossen ist, bestehen \nkeine Bedenken.\n\n20\n\nSolche ergeben sich zunächst nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Zeugnis \nzum ersten Halbjahr der vierten Klasse samt erforderlicher Schulformempfehlung \nhabe erst im Januar 2008 vorgelegen, so dass Anmeldungen an drei Gesamtschulen \nnicht rechtzeitig im Dezember 2007 hätten erfolgen können. Abgesehen davon, dass \ndie Zeugnisvergabe durch die Schule und nicht durch den Beklagten erfolgt ist, es \nvorliegend um die Richtigkeit und nicht um die Rechtzeitigkeit dieser Prognose geht \nund selbst eine Verspätung einer Schulformempfehlung nicht zu deren inhaltlicher \nÄnderung führen kann, ist auch der Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nSchulformempfehlung nicht zu beanstanden. Die Empfehlung für die Schulform der \nweiter führenden Schule hat gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG und § 8 Abs. 3 Satz 1 \nAO-GS im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 zu erfolgen; da dieses naturgemäß am \nEnde des ersten Halbjahrs ausgegeben wird und das erste Grundschul-Halbjahr des \nSchuljahrs 2007/08 im Januar 2008 beendet war, konnte eine frühere \nSchulformempfehlung nicht erfolgen. Im Übrigen wäre eine Anmeldung an der \nGesamtschule vermutlich ohne Vorlage einer Schulformempfehlung und damit \nbereits vor Ende Januar 2008, als die Schulformempfehlungen durch die \nGrundschule mit der Vergabe der Zeugnisse für das erste Halbjahr der Klasse 4 \nerfolgten, möglich gewesen, weil bereits vorab bekannt war, dass alle Grundschüler \nautomatisch (auch) die Empfehlung für die Gesamtschule erhalten würden. Denn in \nder Schulformempfehlung wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AO-GS n e b e n der \nHauptschule, der Realschule o d e r dem Gymnasium (immer auch) die - wegen \ndes nach § 17 Abs. 1 SchulG differenzierten Unterrichtssystems gemäß § 1 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) auf \neine leistungsmäßig heterogen zusammengesetzte Schülerschaft angewiesene - \nGesamtschule benannt. \n\n21\n\nEs bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens des \nPrognoseunterrichts. Der Prognoseunterricht ist in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 6 \nbis 8 AO-GS durchgeführt worden. Dass dieser hinsichtlich des Orts, der Lehrkräfte \nund der Unterrichtszeiten nicht dem gewöhnlichen Grundschulunterricht gleicht, wie \nder Kläger rügt, entspricht den Vorgaben des § 8 Abs. 6 bis 8 AO-GS, liegt wegen \ndes zu Überprüfungszwecken vorgesehenen Verfahrens in der Natur der Sache und \nbetrifft alle von einer Überprüfung der Grundschulempfehlung betroffenen Schüler \ngleichermaßen. Das gilt auch für eine eventuelle Nervosität und Unkonzentriertheit. \nDiese wird zudem durch einen Gewöhnungseffekt, der dem - sich von punktuellen \nPrüfungen unterscheidenden - Verfahren mit seinem mehrstündigen Unterricht an \nmehreren Tagen zusammen mit anderen Schülern innewohnt, soweit wie möglich \nminimiert. Schon deshalb bedarf es entgegen der Meinung des Klägers keiner \nVorbereitung auf eine solche Situation durch den Grundschulunterricht (ab dem \nzweiten Halbjahr der Klasse 4). Da aus diesen Gründen nichts dafür ersichtlich ist, \ndass der Prognoseunterricht pädagogisch nicht geeignet wäre, die Geeignetheit von \nSchülerinnen und Schülern für den Besuch einer weiterführenden Schule im \ndifferenzierten Schulsystem, dessen Begründung, Beibehaltung bzw. Abänderung \nrechtlich allein Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, festzustellen, \nkommt eine vom Kläger angeregte Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachtens mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht in Betracht.\n\n22\n\nEntgegen seiner Auffassung stellt es auch keinen Fehler dar, dass der \nPrognoseunterricht nicht das Fach Englisch betraf. Das ist weder von § 11 Abs. 4 \nSchulG noch von § 8 AO-GS noch von den dazu ergangenen \nVerwaltungsvorschriften zwingend vorgesehen. \n\n23\n\nAuch materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu \nbeanstanden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass dem Gremium nach § 8 Abs. 7, \n8 AO-GS, also der den Prognoseunterricht leitenden Schulaufsichtsbeamtin und den \nbeiden unterrichtenden Lehrerinnen, bezüglich der Eignungsbeurteilung ein \ngerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07-, NWVBl. \n2008, 185.\n\n25\n\nDie pädagogische Eignungsbewertung wird nach Abschluss des \nPrognoseunterrichts auf der Grundlage des gesamten an den drei Unterrichtstagen \nvon dem Kind gezeigten Lern- und Leistungsverhalten vorgenommen. In die \nEntscheidung fließen schriftliche und mündliche Leistungen ein (vgl. auch Ziffer 8.73 \nSatz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 8 AO-GS).\n\n26\n\nNach diesen Grundsätzen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Die vom Kläger \nerbrachten schriftlichen Leistungen sind ein Teil des der pädagogischen \nEignungsprognose zugrundeliegenden Gesamtbildes. Dabei ist zu beachten, dass \ndie Aufgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, die auch von den \nKindern mit dem Schulformwunsch Realschule im Prognoseunterricht zu bearbeiten \nwaren, unterschiedlichen Kompetenzstufen (sozusagen verschiedenen Schwierigkeitsgraden) zugeordnet waren. Die den Kläger betreffende Punktevergabe für die \neinzelnen Aufgaben ist nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger auch nicht \nsubstanziiert beanstandet worden. Danach hat er nur mäßige Leistungen gezeigt. So \nhat er im schriftlichen Bearbeitungsteil des Fachs Sachkunde nur vier von acht \nAufgaben richtig gelöst und im Fach Mathematik sogar nur vier von 13 Aufgaben \nrichtig bearbeitet. Damit spiegelt dieses Ergebnis, worauf der Beklagte zutreffend \nhinweist, sehr genau die im Halbjahreszeugnis der Klasse 4 angegebene \nLeistungsfähigkeit des Klägers wider, die sich unter anderem in den Noten „befriedigend\" im Sachkundeunterricht und „ausreichend\" im Fach Mathematik niedergeschlagen hat.\n\n27\n\nDass im Übrigen die Noten im Halbjahreszeugnis mit „ausreichend\" im Fach \nDeutsch und seinen einzelnen Untergliederungen Sprachgebrauch, Lesen und \nRechtschreiben sowie im Fach Mathematik und mit „befriedigend\" in den Fächern \nSachkunde und Kunst sowie sämtlichen Merkmalen für das Arbeits- und \nSozialverhalten, wobei für letztere gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG lediglich vier statt \nder ansonsten gemäß § 48 Abs. 3 SchulG sechs Notenstufen vergeben werden \nkönnen, (trotz der Note „gut\" in Englisch und Musik) der Empfehlung für die \nHauptschule widersprechen sollen, wie der Kläger meint, ist dagegen nicht \nnachvollziehbar.\n\n28\n\nSeine im Zeugnis des zweiten Halbjahrs der Klasse vier vom 25.06.2008 \nausgewiesenen Leistungssteigerungen in der Untergruppe „Rechtschreibung\" im \nFach Deutsch und in Mathematik in den befriedigenden Bereich führten abgesehen \ndavon, dass es nach § 8 SchulG allein auf das Halbjahreszeugnis der Klasse vier \nankommt, schon mangels erheblicher Gesamt- und Einzel-Leistungssteigerung nicht \ndazu, dass die pädagogische Einschätzung der den Prognoseunterricht abhaltenden \nLehrkräfte als fehlerhaft anzusehen wäre.\n\n29\n\nAus diesen Gründen kommt diesbezüglich mangels materiellrechtlicher \nErheblichkeit und wegen des Verbots eines Ausforschungsbeweises die vom Kläger \nangeregte Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachtens nicht in \nBetracht.\n\n30\n\nAuch die vom Kläger neben den schriftlichen Leistungen erbrachten sonstigen \nLeistungen verhelfen seiner Klage nicht zum Erfolg. Das gilt auch vor dem \nHintergrund der von ihm vorgelegten pädagogische Einschätzung seiner \nNachhilfelehrerin. Denn Grundlage für die Eignungsprognose ist nach den oben \ngenannten Vorschriften allein der Prognoseunterricht und maßgeblich allein die \nBeurteilung des Gremiums, das den Prognoseunterricht konkret durchgeführt bzw. \nbeobachtet hat. Im Übrigen kann die Nachhilfelehrerin den Kläger lediglich aufgrund \nEinzelunterrichtssituationen beurteilen, die mit Unterrichtssituationen in einer Klasse \nbzw. in einer Gruppe nicht vergleichbar sind. Außerdem sollte sie ausweislich der \nBemerkungen unter Ziffer 3. ihrer pädagogischen Einschätzung den Lernstand des \nKlägers bezüglich seiner Sprachentwicklung, seiner Lese-Rechtschreibfähigkeiten, \nseiner Kreativität und seines selbstständigen Lernverhaltens feststellen, während die \nEignungsbeurteilung der drei am Prognoseunterricht beteiligten Lehrkräfte \nmaßgeblich auf die Leistungen des Klägers in Mathematik und Sachkunde abstellt. \nAbgesehen von diesen weiteren, die Verwertung der pädagogischen Einschätzung \nseiner Nachhilfelehrerin ausschließenden Gesichtspunkten ergeben sich auch aus \ndieser Einschätzung konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für Schwierigkeiten des \nKlägers („... Hausaufgaben bearbeitet G1. relativ eigenständig ...\"; „Manchmal \nbenötigt er Denkanstöße ...\"; „ ... ist in der Lage, ... Zusammenhänge relativ schnell \nzu erkennen\"; „Sicher wird er zu Beginn noch Hilfen benötigen ...\"; „Leicht ablenkbar \nzeigte er sich kaum ...\"), die mit den Beobachtungen der drei am Prognoseunterricht \nbeteiligten Lehrkräfte übereinstimmen („benötigt häufiger von außen angeregte \nHilfestellung und Rückmeldung\"; „komplexere Aufgaben versteht er nach \nmehrmaliger Wiederholung und löst sie mit Hilfestellung\"; „merkt sich Informationen \nlückenhaft\"; „entnimmt Texten nicht immer die wesentlichen Informationen\" - \nHervorhebungen jeweils durch das Gericht) und jedenfalls nicht die \nWahrscheinlichkeit für ein gegenteiliges Ergebnis darzulegen imstande sind. \n\n31\n\nEine Zeugeneinvernahme der Nachhilfelehrerin des Klägers und des Mitarbeiters \ndes Heinrich-Meng-Instituts, der mit dem Kläger einen (wohl: Intelligenz-) Test \ndurchgeführt hat, kommt wie auch die vom Kläger angeregte Einholung eines \nSachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil sie materiellrechtlich unerheblich \nwären. Denn nach den obigen Erläuterungen kommt es allein auf einen (Prognose-) \nUnterricht und nicht auf eine Test- und Einzel- Situation an. \n\n32\n\nWie es bereits der Beklagte und die Kammer im den Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 10 L 941 /08 ablehnenden Beschluss vom \n14.07.2008 getan haben, weist das Gericht den Kläger nochmals darauf hin, dass \nsein weiterer schulischer Werdegang mit der Entscheidung des Beklagten vom \n26.05.2008 nicht unabänderlich festgelegt ist und einen späteren Wechsel zur \nRealschule nicht ausschließt. Die Klassenkonferenz befindet nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe bzw. nach der Erprobungsstufe die Schule im Rahmen \nder jährlichen Versetzungsentscheidung, ob sie einen Wechsel von der Hauptschule \nzur Realschule empfiehlt (§§ 13 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 8 SchulG, §§ 11 Abs. 1, 13 \nAbs. 4 APO-S I).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-15/10-k-4216-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-15/10-k-4216-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250819","retrieved":"2026-07-09 02:13:30.997596+00:00"}}