{"status":"available","doknr":"OLD250818","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1015.10K2150.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"10 K 2150/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner \nzu zwei Dritteln und der Kläger zu 3) zu einem Drittel.\n\nDie Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrags leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Kläger wenden sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.\nDer Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 3), für den das beklagte Schulamt mit Bescheid vom 22.08.2005 einen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung feststellte und als Förderort die Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festlegte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem \n05.09.2005 Widerspruch ein. Vom 29.08.2006 an besuchte der Kläger zu 3) ca. \nsechs Wochen lang die Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. , deren \nSchulleiter von dem Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 keine Kenntnis hatte.\n\n2\n\nDen Antrag der Kläger, die Gemeinschaftsgrundschule C.----------straße in L. \nbesuchen zu dürfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2005 ab.\n\n3\n\nDen Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1500/05 am 29.09.2005 mangels Rechtsschutzinteresses ab. \nNach Anhörung ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern unter dem 08.12.2005 \ndie sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22.08.2005 an, forderte die Kläger auf, \nden Kläger zu 3) bis zum 22.12.2005 zum 09.01.2006 auf der Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung anzumelden und kündigte \nfür den Fall der Nichtbefolgung an, gemäß § 14 Abs. 1 AO-SF die Aufnahme selbst \nzu veranlassen und die Anmeldung mit Wirkung vom 09.01.2006 selbst vorzunehmen. Da die Kläger zu 1) und 2) den Kläger zu 3) bis zum 22.12.2005 nicht an einer \nFörderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt angemeldet hatten, meldete \nder Beklagte den Kläger zu 3) an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung N.-----weg in L. mit Wirkung zum 09.01.2006 \nan.\n\n4\n\nDen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom \n22.08.2005 gerichteten Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 2031/05 am \n01.02.2006 wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22.08.2005 \nab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen im Verfahren 19 B 257/06 mit Beschluss vom 16.02.2006 \nzurück. Die Kläger legten eine behördliche aserbaidschanische Bescheinigung vom \n05.06.2006 vor, nach der der Kläger zu 3) vom 10.04. bis zum 31.05.2006 eine \nGrundschule in Aserbaidschan besucht habe. Die Bezirksregierung Köln wies den \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 gerichteten Widerspruch der \nKläger mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 zurück. Am selben Tag lehnte die \nKammer im Verfahren 10 L 1524/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den \nim Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Kammerbeschluss vom 01.02.2006 mangels \nveränderter Umstände ab. Am 08.11.2006 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L \n1750/06 den Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen den im Verfahren 10 \nL 2031/05 ergangenen Beschluss der Kammer vom 01.02.2006 unter weitgehender \nBezugnahme auf den Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 27.10.2006 im Verfahren \n10 L 1524/06 ab. Am 11.12.2006 lehnte die Kammer im Verfahren 10 L 1831/06 den \nAntrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren nach § 123 VwGO auf Beschulung des Klägers zu 3) durch die Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. ab. Dieser Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23.10.2007 \nim Verfahren 19 E 1536/06 bestätigt. Die Kammer lehnte am 22.12.2006 im Verfahren 10 K 4278/06 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \neine beabsichtigte Klageerhebung gegen den Bescheid des Beklagten vom \n22.08.2005 im Wesentlichen aus den Gründen ihres im Verfahren 10 L 2031/05 ergangenen Beschlusses vom 01.02.2006 ab. In der Folgezeit wurde gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids \nder Bezirksregierung Köln vom 27.10.2006 keine Klage erhoben. \n\n5\n\nDer Beklagte forderte die Kläger zu 1) und 2) mit Bescheid vom 17.04.2007 auf, \nSorge dafür zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht der Förderschule mit dem \nFörderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung N.-----weg in L. regelmäßig teilnehme, und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung \nein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR an. Dieser Bescheid enthielt keine \nRechtsbehelfsbelehrung. Am 21.05.2007 setzte der Beklagte das angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR gegenüber den Klägern zu 1) und 2) fest. \nDiese legten gegen die Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 mit \nSchreiben vom 06.06.2007 Widerspruch ein. \n\n6\n\nMit Beschluss vom 26.07.2007 im Verfahren 10 L 883/07 bewilligte die Kammer \nProzesskostenhilfe für eine gegen den die Aufforderung zur Umsetzung der \nSchulpflicht und die Zwangsgeldandrohung enthaltenden Bescheid des Beklagten \nvom 17.04.2007 gerichtete Klage und merkte an, dass der diesbezügliche \nGrundverwaltungsakt vollziehbar sein müsse.\n\n7\n\nUnter dem 15.08.2007 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des die \nAufforderung zur Umsetzung der Schulpflicht und die Zwangsgeldandrohung \nenthaltenden Bescheides vom 17.04.2007 an.\n\n8\n\nIn dem seit dem 01.08.2007 anhängigen, auf die Feststellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom \n17.04.2007 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nKläger gegen die Androhung eines Zwangsgelds im Bescheid vom 17.04.2007 und \ngegen die Festsetzung des Zwangsgelds im Bescheid vom 21.05.2007 gerichteten \nVerfahren 10 L 1113/07 wies der dortige Bevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass \nein Zwangsvollstreckungsverfahren neu durchzuführen sei, weil eine Heilung durch \neine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsakts \nnicht reiche. Nach Änderung des Antrags, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Kläger gegen die Feststellung der Schulpflichtverletzung im \nBescheid des Beklagten vom 17.04.2007 festzustellen, dahingehend, diese Wirkung \nbis zum 18.08.2007 als dem Tag der Zustellung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung vom 15.08.2007 hinsichtlich des Bescheids vom 17.04.2007 \nfestzustellen, stellte die Kammer im Verfahren 10 L 1113/07 mit Beschluss vom \n08.10.2007 fest, dass der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 zu dessen Ziffer 1 (hinsichtlich der Feststellung einer Schulpflichtverletzung) bis zum 08. (gemeint war: 18.) 08.2007 aufschiebende Wirkung \nhatte, ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen den \nBescheid des Beklagten vom 17.04.2007 zu dessen Ziffer 2 hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung an, weil die den Klägern vom Beklagten eingeräumte Frist von 14 \nTagen entgegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW geringer als die Monatsfrist für den \nWiderspruch sei, und ordnete die aufschiebende Wirkung gegen den Widerspruch \ndes Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.05.2007 bezüglich der \nZwangsgeldfestsetzung wegen deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit an, da der \nGrundverwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt weder unanfechtbar noch sofort \nvollziehbar war. Die Kammer merkte an, dem Kläger müsse nunmehr durch erneute \nAndrohung des Zwangsgelds im Sinne des § 63 VwVG NRW Gelegenheit gegeben \nwerden, den auf die Schulpflicht bezogenen Pflichten aus § 41 SchulG \nnachzukommen.\n\n9\n\nUnter dem 20.11.2007 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) \neinen Bescheid, mit dem er seine Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 „mit \nder Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz\" aufhob, darauf hinwies, dass seit Beginn des \nJahrs 2006 ein Schulverhältnis zur Förderschule N.-----weg in L. bestehe, die \nKläger zu 1) und 2) aufforderte, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) am \nUnterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Förderschule regelmäßig teilnehme, und ihnen für den Fall, dass der Kläger zu 3) nicht innerhalb von 14 Tagen \nnach Zustellung dieses Bescheids in der Förderschule erscheine, ein Zwangsgeld in \nHöhe von 750,00 EUR androhte. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf \ndie Möglichkeit der Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe hin. Gegen \ndiesen Bescheid, der an den Bevollmächtigten der Kläger am 20.11.2007 vorab per \nFax ging, erhoben die Kläger keine Klage. \n\n10\n\nIn dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheid vom 21.02.2008 \nsetzte der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) das angedrohte \nZwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR fest. Nach der Rechtsmittelbelehrung konnten \ndie Kläger dagegen innerhalb eines Monats nach Zugang Klage erheben. Ihr \nBevollmächtigter erhielt diesen Bescheid wiederum vorab per Telefax. \n\n11\n\nAm 24.03.2008 ging beim Beklagten ein Telefax des Bevollmächtigten der Kläger \nein, in dem dieser ausführte, am Widerspruch werde „festgehalten\", weil nach Erlass \nder Bescheide vom 17.04.2007 und vom 21.05.2007 nur Zweitbescheide erlassen \nworden seien. Durch die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide vom 17.04.2007 \nund vom 21.05.2007 sei das Widerspruchsverfahren unrechtmäßig umgangen \nworden, weil inzwischen nach dem Bürokratieabbaugesetz II kein \nWiderspruchsverfahren mehr stattfinde. Zugleich beantragte der Bevollmächtigte der \nKläger, den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 unter Auflagen bzw. mit \nWiderrufsvorbehalt aufzuheben, und hilfsweise, dem Kläger zu 3) den Besuch der \nHauptschule zu ermöglichen. \n\n12\n\nAm 25.03.2008 haben die Kläger die vorliegende Klage gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 21.02.2008 erhoben, zu deren \nBegründung sie vortragen: Der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nablehnende, mangels dagegen gerichteter Beschwerde unanfechtbare Beschluss der \nKammer vom 09.07.2008 berücksichtige nicht, dass die erforderlichen \nZustellungserfordernisse bei der streitgegenständlichen \nZwangsvollstreckungsverfügung nicht eingehalten seien, da diese schon nicht \neinzeln an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), sondern an beide Eheleute \ngemeinsam gerichtet gewesen sei. Das stelle zugleich einen materiellen Fehler dar, \nweil ein Zwangsgeld nicht als Gesamtschuld der Eheleute festgesetzt werden könne, \nweil dies das Achte Buch der ZPO, insbesondere § 839 ZPO, nicht hergebe. Dabei \nwerde nämlich nicht klar, in wessen Vermögen die Vollstreckung erfolgen könne und \nsolle, wodurch gegen das Erfordernis eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels verstoßen werde. Mittlerweile sei das gesamte Zwangsgeld gegenüber \ndem Kläger zu 1) vollstreckt worden, obwohl eine Aufteilung der Zwangsgeldhöhe \nzwischen den Klägern zu 1) und 2) weder durch die Zwangsgeldfestsetzung \nhinreichend bestimmt worden noch sonst bestimmbar sei.\nDa die Zwangsgeldandrohung vom 20.11.2007 deshalb lediglich einen \nZweitbescheid darstelle, der im Vergleich zu den bereits früher erlassenen Bescheiden des Beklagten nichts Neues regele, damit als bereits vor Inkrafttreten des \nBürokratieabbaugesetzes II bekannt gegeben anzusehen sei und deshalb gemäß der \nÜbergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II nach wie vor \nder aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 06.06.2007 erklärten \nWiderspruchs der Kläger, der durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom \n24.03.2008 erstreckt und konkretisiert worden sei, unterliege, fehle hier zudem ein \nvollstreckbarer Grundbescheid als Voraussetzung für rechtmäßige Maßnahmen der \nVerwaltungsvollstreckung. Als wiederholender Zweitbescheid habe der Bescheid \nvom 20.11.2007 nicht an der Änderung der Rechtsbehelfe im Wege des \nBürokratieabbaugesetzes II teilgenommen. Vielmehr gelte die dortige Übergangsvorschrift für Altbescheide, auch für den schlicht wiederholenden Zweitbescheid, dessen Entscheidungen sich bereits im Widerspruchsverfahren befunden \nhätten. Insoweit müsse der Beklagte sich an seinen Hinweis im Schreiben vom \n15.08.2007 halten, nach dem der - später aufgehobene und lediglich wiederholte - \nBescheid der Bezirksregierung Köln als Widerspruchsbehörde vorgelegt werde. Die \nÜbergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II sei von dem \nGedanken getragen, dass ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden solle, \nwenn es einmal eröffnet worden sei. Das müsse auch für schlicht wiederholende \nZweitbescheide der vorliegenden Art gelten. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO \ndürfe nur der Gesetzgeber, nicht aber eine Behörde und deshalb auch nicht der \nBeklagte unter Ausnutzung verfahrenstechnischer Möglichkeiten über das \nVorverfahren disponieren.\nDer Beklagte habe sich mit Aufhebung der Bescheide vom 17.04.2007 und vom \n21.05.2007 des vollstreckbaren Grundverwaltungsakts selbst wieder begeben. In \nseinem Bescheid vom 20.11.2007 sei ein solcher vollstreckbarer \nGrundverwaltungsakt etwa in Form einer Entscheidung über die Feststellung einer \nSchulpflichtverletzung nicht erkennbar getroffen, obwohl sich dieser Bescheid der \nKlarheit und Übersichtlichkeit verpflichtet habe. Vormalige Bescheide würden darin \nzwar aufgehoben, aber ausdrücklich nur hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen \nwiederholt. Entgegen der Annahme im zum Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ergangenen Kammerbeschluss habe der Beklagte nicht die \nmögliche Rechtswidrigkeit zum Anlass genommen, seine Bescheide vom 17.04.2007 \nund vom 21.05.2007 aufzuheben. Vielmehr sei die Aufhebung ausdrücklich zum \nZwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit erfolgt. Wenn einige Teile der damaligen \nBescheide weiterhin hätten Bestand haben sollen, hätte der Beklagte dies \nhinreichend deutlich machen müssen. Der Beklagte gehe selbst von der Aufhebung \nauch des Verpflichtungsteils seines Bescheids vom 17.04.2007 aus, weil er den \n(auch) dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 06.06.2007 bislang trotz \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht beschieden habe. Außerdem hätten \ndie Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2008, das sie in Kopie zur \nGerichtsakte reichten, vorsorglich nochmals ausdrücklich Widerspruch beim \nBeklagten eingelegt, so dass sich auch insoweit eine andere Sachlage ergebe. Damit \nsei die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15.08.2007 ersichtlich hinfällig \ngeworden und werde nicht durch die erneute, überflüssige Anordnung der sofortigen \nVollziehung hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ersetzt.\nDie Kläger bemühten sich darüber hinaus um alle Möglichkeiten, den Kläger zu 3) \nbeschulen zu lassen, allerdings außerhalb des diskriminierenden und \nverfassungswidrigen Systems der zwangsweisen Aussonderung in Förderschulen. \nSo erbringe der Kläger zu 3) seit dem 01.09.2007 schulische Leistungen bei der Botschaftsschule der Russischen Föderation in Bonn. Die Kläger zu 1) und 2) würden \nden Kläger zu 3) gern im Regelschulsystem beschulen lassen. Nach Auskunft der \nzeitweiligen Klassenlehrerin der Hauptschule U.--------straße in L. sei das auch an \njener Schule leistbar. Einer darauf abzielenden Mitwirkung verweigere der Beklagte \nsich jedoch und stelle hoheitliche Zwangsmaßnahmen ganz in den Vordergrund. \nSchließlich sei die Zwangsvollstreckung deshalb einzustellen, weil der Kläger zu 3) \ndie Schulpflicht erfülle. Er besuche seit dem 22.09.2008 mit Genehmigung der \nBezirksregierung Köln, nach deren in Kopie zu den Akten gereichtem Schreiben vom \n19.09.2008 der sonderpädagogische Förderbedarf bis zum Ende des Schulhalbjahrs, \nbis zu dem der Kläger zu 3) versuchsweise die Gemeinschaftshauptschule U.--------\nstraße in L. besuche, ausgesetzt ist, diese Schule. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21.02.2008 über die Festsetzung eines \nZwangsgelds aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nZur Begründung trägt der Beklagte vor: Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von \n750,00 Euro mit Bescheid vom 21.02.2008 sei im Hinblick auf die hartnäckige Weigerung der Kläger zu 1) und 2), dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) seiner \nVerpflichtung zum Schulbesuch nachkomme, rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür sei \nder Ausgangsbescheid vom 17.04.2007 sowie die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20.11.2007. Im Bescheid vom 20.11.2007 seien aus Gründen der \nKlarstellung und Übersichtlichkeit lediglich die Zwangsgeldandrohung vom \n17.04.2007 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 aufgehoben worden, \nnicht aber der verfügende Teil, der die Aufforderung zur Gewährleistung der \nEinhaltung der Schulpflicht für den Kläger zu 3) zum Inhalt habe. Die gleichzeitige \nAndrohung des Zwangsgelds sei mangels dagegen eingelegten Rechtsmittels \nbestandskräftig. \n\n18\n\nMit vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangenem \nund den Beteiligten per Telefax übersandtem bzw. diesen im Termin als Kopie \nausgehändigtem Telefax vom 15.10.2008 teilte die Bezirksregierung Köln mit, sie \nhabe auf Bitten der Klägerin zu 2) im Juli/August 2008 nach deren Schilderung, dass \nder Kläger zu 3) seit ungefähr zwei Jahren keine Schule besuche, sondern nur hin \nund wieder von der russischen Botschaft in Bonn betreut werde, den Leiter der \nSchule für Kranke in Köln gebeten, einen Status für den Kläger zu 3) zu ermitteln. \nDieser habe bei der Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. erreicht, dass \nsie einer dortigen probeweisen Beschulung des Klägers zu 3) zustimme, wobei diese \nMaßnahme allen Beteiligten nur solange zugemutet werden könne, wenn sie \njederzeit berechtigt seien, den Versuch bei Aufbrechen oder gar Verschärfung alter \nSymptome abzubrechen. Daraufhin habe die Bezirksregierung Köln mit der \nVerfügung vom 19.09.2008 den sonderpädagogischen Förderbedarf probeweise \nausgesetzt und die Hauptschule um einen Bericht bis zum Ende des Schulhalbjahrs \ngebeten. Von dem Betreiben eines Zwangsgeldverfahrens durch den Beklagten habe \nsie erst am 14.10.2008 erfahren.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten in den Verfahren 10 K 2150/08, 10 L 1500/05, 10 L 2031/05, 10 L \n1524/06, 10 L 1750/06, 10 L 1831/06, 10 K 4278/06, 10 L 883/07 und 10 L 1113/07 \nsowie die in dem Verfahren 10 K 2150/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDie Klage des Klägers zu 3) dürfte bereits unzulässig sein, weil er nicht Adressat des \nmit der vorliegenden Klage allein angefochtenen Bescheids des Beklagten vom \n21.02.2008 ist. Das kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls \nunbegründet, weil die mit der vorliegenden Klage angefochtene \nZwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2008 rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht \nin ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n22\n\nSoweit die Kläger eine gemeinsame Zustellung des Bescheids vom 21.02.2008 \nan sie rügen, wäre ein solcher - eventueller, hier unterstellter - Verstoß gemäß § 1 \ndes Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in \nVerbindung mit § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes aufgrund des - \ndurch die gemeinsame Klageerhebung - nachgewiesenen Erhalts des Bescheids \nseitens beider Elternteile, der Kläger zu 1) und 2), geheilt. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist ein in einem an beide Elternteile \ngerichteten Bescheid mit einem Betrag festgesetztes Zwangsgeld, das auf einer an \nbeide Elternteile gerichteten Aufforderung beruht, für die Einhaltung der Schulpflicht \ndurch ihr Kind Sorge zu tragen, nicht mangels Bestimmtheit des Vollstreckungstitels \nnichtig bzw. nicht vollzugsfähig,\n\n24\n\nvgl. zu dieser Unterscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, \nBauR 2000, 1477 = BRS 63 Nr. 220,\n\n25\n\noder deshalb rechtswidrig, weil das Zwangsgeld nicht gegen beide Elternteile als \nGesamtschuldner festgesetzt werden könnte. Das gilt auch für eine \nZwangsgeldandrohung.\n\n26\n\nSo ohne nähere Begründung: VG Aachen, Beschluss vom 29.09.2006 - 9 \nL 518/06 -, juris; VG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, \njuris, und vom 27.02.2006 - 15 E 340/06 -, juris. \n\n27\n\nZunächst ergibt sich eine Unbestimmtheit der hier angefochtenen \nZwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2007 (und zuvor der Zwangsmittelandrohung \nvom 20.11.2007) nicht daraus, dass nicht ersichtlich wäre, welche Personen der \nBeklagte in welcher Höhe zu einem Zwangsgeld heranzieht. Das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Annahme der \nNichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn die \n(vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit \nbeseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern \nallein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen \nGehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben \nverstehen musste. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 8 B 48.96 -, NVwZ-RR 1997, \n248 (für den Fall eines kommunalen Gebührenbescheids).\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich keine Unklarheit des angefochtenen \nBescheids. Ausweislich seiner Adressierung und Anrede zieht der Beklagte die \nKläger zu 1) und 2) als Vollstreckungsschuldner heran. Dass diese als \nGesamtschuldner herangezogen werden, ist nicht nur von ihnen selbst bis zur - nach \nDurchführung der Vollstreckung verfassten - Abfassung des anwaltlichen \nSchriftsatzes vom 13.10.2008 nicht bezweifelt worden, sondern ergibt sich zwanglos \naus dem Bescheid des Beklagten vom 21.02.2008, weil trotz Adressierung an beide \nElternteile und deren persönlicher Anrede lediglich ein Betrag genannt wird und \nnichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe \nvon 750,00 Euro zweimal, nämlich jeweils vom Kläger zu 1) und von der Klägerin zu \n2), fordern wollte, zumal die zugrunde liegende, an sie gerichtete Aufforderung, für \ndie Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) Sorge zu tragen, lediglich auf \neinen Erfolg abzielt, nämlich auf die Einhaltung der aus § 34 Abs. 1 und 2 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) folgenden Schulpflicht \ndes Klägers zu 3). Dass das gegen beide Elternteile festgesetzte Zwangsgeld \ninsgesamt 750,00 Euro beträgt und nicht gegen jeden Elternteil jeweils ein \nZwangsgeld in dieser Höhe festgesetzt worden ist, folgt vor allem aus § 41 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 1SchulG, nach dem „sie\", nämlich die Eltern, und nicht lediglich „ein \nElternteil\" oder auch nur „jeweils die Elternteile\" dafür verantwortlich sind, dass das \nschulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen \nVeranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diese danach von den Eltern \nrechtlich nur gemeinschaftlich ausübbare und in diesem Sinne gesamthandsähnliche \nPflicht ist nämlich Ausfluss des gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beiden Elternteilen gemeinschaftlich zustehenden \nSorgerechts, das nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung entzogen oder \nbeschränkt werden kann.\n\n30\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O.\n\n31\n\nDa hier keine abweichende familienrechtliche bzw. familiengerichtliche Regelung \nvorgetragen worden ist und zudem beide Elternteile Klage erhoben haben, die \nbezüglich eines Elternteils unzulässig wäre, wenn das Sorgerecht für den Kläger zu \n3) auf den anderen Elternteil übertragen worden wäre, ist hier von einem gemeinsamen Sorgerecht der Kläger zu 1) und 2) für den Kläger zu 3) auszugehen.\n\n32\n\nEin Rechtsfehler ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht \ndaraus, dass die Kläger zu 1) und 2) gar nicht als Gesamtschuldner hätten \nherangezogen werden dürfen. Zwar hat der\n\n33\n\nBayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.05.1997 - 23 CS \n96. 2922 -, BayVBl. 1997, 570; ihm folgend VG Augsburg, Urteil vom \n20.09.2001 - Au 8 K 01.343 -, juris (jeweils zu einer Änderung des \nAnschlusses einer Grundstücks-Entwässerungsanlage); so auch \nEngelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, \nVerwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. (2006), vor §§ 6-18 VwVG \nRdnr. 11,\n\n34\n\nentschieden, dass, wenn sich der zu vollziehende Verwaltungsakt gegen \nmehrere Personen richtet, von denen nur eine die gebotene Handlung vornehmen \nmuss, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, gegen \nwelchen der Adressaten sie Zwangsmittel anwenden will, weil anderenfalls unter \nVerstoß gegen die Grundsätze des Gesamtschuldverhältnisses eine Vollstreckung \ngegen mehrere Personen möglich wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil \nes im Rahmen der Vollstreckung gerade keiner weiteren Konkretisierung in Form der \nAuswahl nur eines Schuldners bedarf, wie es, was hier aber nicht entschieden zu \nwerden braucht, für ein den Grundverwaltungsakt betreffendes \nGesamtschuldverhältnis vertreten wird. Denn das den Klägern mit Bescheiden vom \n17.04.2007 und vom 20.11.2007, wenn auch im letzteren Bescheid unter der \nÜberschrift „Zwangsgeldandrohung\", aufgegebene Verhalten, dafür Sorge zu tragen, \ndass der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht nachkommt, betrifft keine gesamtschuldnerische, sondern aus den oben erläuterten Gründen eine gesamthandsähnliche Pflicht der Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG, die Ausfluss des in \n§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB geregelten und hier vorliegenden \ngemeinschaftlichen elterlichen Sorgerechts ist. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit \nbeider Elternteile wird auch nicht dadurch zu einer gesamtschuldnerischen und \ndeshalb von lediglich einem Elternteil umzusetzenden Pflicht, dass sie letztlich auf \nnur einen Erfolg, nämlich auf die Einhaltung der Schulpflicht durch den Schüler - hier: \nden Kläger zu 3) - abzielt, deren Einhaltung auch dann gewährleistet ist, wenn sich \nlediglich ein Elternteil diesbezüglich durchsetzt. Denn es geht hier allein um die \nPflicht der Eltern aus § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG, für deren Umsetzung \naufgrund des elterlichen Sorgerechts - für die Dauer dessen Bestehens - \nunvertretbare, weil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind,\n\n35\n\nvgl. VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 15 V 418/06 -, a.a.O., \n\n36\n\ndie von der Schulpflicht des Schülers, zu deren Erfüllung ebenfalls unvertretbare, \nweil höchstpersönliche Handlungen erforderlich sind, \n\n37\n\nvgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, \nVerwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2006), § 11 VwVG Rdnr. \n1,\n\n38\n\nzu unterscheiden ist.\n\n39\n\nSo i.E. wohl auch Engelhardt/App a.a.O., vor §§ 6-18 VwVG Rdnr. 8 \nS. 58.\n\n40\n\nDie angefochtene Zwangsgeldfestsetzung dient der Durchsetzung eines auf die \nVornahme einer Handlung gerichteten Verwaltungsakts im Sinne des § 41 Abs. 5 \nSchulG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), gegen den ein Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Dies ist der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007, \nsoweit die Kläger zu 1) und 2) darin aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, \ndass der Kläger zu 3) am Unterricht und an den sonstigen - verbindlichen - \nVeranstaltungen der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und \nsoziale Entwicklung N.-----weg in L. regelmäßig teilnimmt.\n\n41\n\nZu dieser Schule besteht ausweislich des Schreibens des Beklagten vom \n13.11.2006 und seines Bescheids vom 20.11.2007 seit der Anfang des Jahrs 2006 \nerfolgten zwangsweisen Anmeldung des Klägers zu 3) durch den Beklagten ein \nSchulrechtsverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Diese Maßnahme ist \nweder durch Widerspruch - der Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom \n22.06.2007 bezieht sich ausdrücklich (allein) auf die Feststellung der \nSchulpflichtverletzung im Schreiben des Beklagten vom 13.11.2006, das indes \nkeinen verfügenden Teil enthält -, der nunmehr auch verspätet und deshalb \nunzulässig wäre, noch mit Klage angefochten und ist darüber hinaus als Maßnahme \nder Zwangsvollstreckung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \n(Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) und der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 \nAbs. 1 VwVG NRW gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 \nSatz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mangels aufschiebender Wirkung \nvon Widerspruch und Klage ohnehin sofort vollziehbar.\n\n42\n\nDer dieser - im (die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 22.08.2005 \nanordnenden) Schreiben des Beklagten vom 08.12.2005 angedrohten - Anmeldung \nzugrunde liegende Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005, mit dem der Kläger zu \n3) einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung zugewiesen wurde, ist nach Erlass des den dagegen gerichteten \nWiderspruch der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Köln vom 27.10.2006 und mangels Klageerhebung, die nunmehr \nauch verspätet und deshalb unzulässig wäre, bestandskräftig. Das Verfahren 10 K \n4278/06 betraf allein den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine \nbeabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 22.08.2005, die indes nach Ablehnung \ndes Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit (mangels Einlegung einer \nBeschwerde unanfechtbarem) Beschluss der Kammer vom 22.12.2006 (10 K \n4278/06) nicht erhoben worden ist.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist der den Grundverwaltungsakt im Sinne \ndes § 55 Abs. 1 VwVG NRW darstellende Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 \nbezüglich der an die Kläger zu 1) und 2) gerichteten Aufforderung, ihrer Pflicht aus \n§ 41 Abs. 1 SchulG nachzukommen, nicht durch Bescheid des Beklagten vom \n20.11.2007 aufgehoben worden. Denn die darin ausgesprochene Aufhebung bezog \nsich allein auf die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 und die zuvor im \nBescheid vom 17.04.2007 erfolgte Zwangsgeldandrohung, nicht aber auf den Teil \ndes Bescheids des Beklagten vom 17.04.2007, der die Aufforderung an die Kläger zu \n1) und 2) zur Gewährleistung der Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) \nzum Inhalt hat. Der Bescheid vom 20.11.2007 hat den Bescheid vom 17.04.2007 \nnämlich schon ausweislich seines Wortlauts nur hinsichtlich der \nZwangsvollstreckungsmaßnahme aufgehoben, indem mit ihm verfügt wird, „ ... die \nBescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 mit der Androhung und Festsetzung von \nZwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden hiermit \naufgehoben.\"(Hervorhebung durch die Kammer) Für eine weiter gehende Aufhebung \nbestand für den Beklagten aufgrund der ihm und den anwaltlich vertretenen Klägern \nzu 1) und 2) bekannten Verfahrenslage als den Beteiligten bekannten oder ohne \nweiteres erkennbaren und deshalb für die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden \nUmständen,\n\n44\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 \nB 306/00 -, a.a.O.\n\n45\n\nersichtlich auch kein Anlass. Vielmehr hatte zuvor die Kammer mit ihrem \nBeschluss vom 08.10.2007 (10 L 1113/07) allein die Zwangsgeldandrohung im \nBescheid vom 17.04.2007 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 21.05.2007 \nausdrücklich als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet und dazu ausgeführt, den \nKlägern sei durch erneute Zwangsgeldandrohung im Sinne des § 63 VwVG NRW \nGelegenheit zu geben, ihren Pflichten aus § 41 SchulG nachzukommen, was im \nÜbrigen auch die Bevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2007 \nausdrücklich angemahnt hatten. Daran ändert entgegen der Meinung der Kläger \nnichts die (erst) am Ende des Aufhebungsteils gegebene Erläuterung des Beklagten, \ndie Aufhebung der Bescheide vom 17.04.2007 und 21.05.2007 diene der Klarheit \nund der Übersichtlichkeit. Denn für die Beteiligten war ersichtlich, weshalb nur die \nAndrohung des Zwangsgelds vom 17.04.2007 und dessen Festsetzung vom \n21.05.2007 aufgehoben wurden, wie oben erläutert worden ist.\n\n46\n\nDer demnach weiter existierende Aufforderungsteil des Bescheids des Beklagten \nvom 17.04.2007 ist im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar, weil für ihn mit \nSchreiben des Beklagten vom 15.08.2007 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden war. Diese Anordnung gilt nach wie vor. \nInsbesondere ist die aufschiebende Wirkung des - am 06.06.2007 zwar spät, aber \nmangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht verspätet eingelegten - Widerspruchs der \nKläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2007 nicht durch Beschluss \nder Kammer vom 08.10.2007 (10 L 1113/07) wiederhergestellt worden, weil mit \ndessen Ziffer 2 auf den von den Klägern geänderten Antrag hin lediglich festgestellt \nwurde, dass ihr Widerspruch vom 06.06.2007 gegen den Bescheid des Beklagten \nvom 17.04.2007, soweit dieser die Aufforderung enthält, dafür Sorge zu tragen, dass \nder Kläger zu 3) die Förderschule regelmäßig besucht, aufschiebende Wirkung bis \nzum 08. (gemeint war der 18.) 08.2007 hatte, nämlich bis zum Zeitpunkt des \nZugangs des die sofortige Vollziehung anordnenden Schreibens des Beklagten vom \n15.08.2007 bei den Bevollmächtigten der Kläger.\n\n47\n\nSelbst dann, wenn man von einer Aufhebung auch des Verpflichtungsteils des \nBescheids vom 17.04.2007 ausginge, läge hier ein vollziehbarer \nGrundverwaltungsakt vor. Denn mit Bescheid vom 20.11.2007 forderte der Beklagte \ndie Kläger zu 1) und 2) - wenn auch unter der Überschrift „Zwangsgeldandrohung\" - \nerneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zu 3) am Unterricht und an den \nsonstigen Veranstaltungen der Förderschule, die auf der ersten Seite des Bescheids \nals die Förderschule N.-----weg konkretisiert worden war, regelmäßig teilnimmt. \nMangels gegen diesen Bescheid gerichteter Klage, die nunmehr mangels Einhaltung \nder - bei wie hier fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO geltenden - Jahresfrist verspätet und deshalb unzulässig wäre, ist dieser \nVerwaltungsakt bestandskräftig und deshalb vollziehbar. Daran ändert erst recht \nnichts der von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2008 eingelegte \nWiderspruch, weil er aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch \ndas Bürokratieabbaugesetz II ins Leere ging.\n\n48\n\nDa im Falle der - gemäß der Auffassung der Kläger hier zu ihren Gunsten - \nunterstellten Aufhebung des Grundverwaltungsakts im Bescheid vom 17.04.2008 die \nan die Kläger zu 1) und 2) gerichtete Aufforderung im Bescheid des Beklagten vom \n20.11.2007 gerade keinen wiederholenden Zweitbescheid darstellte, verhülfe auch \ndie Argumentation der Kläger hinsichtlich einer Erstreckung des gegen den \nGrundverwaltungsakt im Bescheid vom 17.04.2007 gerichteten Widerspruchs vom \n06.06.2007 auf den Grundverwaltungsakt im Bescheid des Beklagten vom \n20.11.2007 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes II der Klage nicht zum \nErfolg.\n\n49\n\nAber selbst wenn man diesen verfügenden Teil des Bescheids vom 20.11.2007 \nlediglich als wiederholenden Zweitbescheid ansähe, auf den sich der gegen die \nGrundverfügung im Bescheid vom 17.04.2007 bezogene Widerspruch der Kläger mit \nanwaltlichem Schreiben vom 06.06.2007, wie in ihrem anwaltlichen Schreiben vom \n24.03.2008 geltend gemacht, erstreckte, wäre die auf die Einhaltung der Schulpflicht \nbezogene Verfügung im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2007 bereits deshalb im \nSinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar, weil der Beklagte (wegen § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO NRW: allein) diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat, deren Wirkung schon mangels \nentsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht aufgehoben worden ist. \n\n50\n\nGemäß § 63 VwVG NRW ist das Zwangsgeld den Klägern auch zuvor, nämlich \nebenfalls mit Bescheid vom 20.11.2007 angedroht worden. Dieser Bescheid ist, wie \nbereits oben erläutert worden ist, mangels Klageerhebung bestandskräftig. \nInsbesondere erstreckt sich entgegen der Meinung der Kläger ihr unter anderem \ngegen die Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 eingelegter Widerspruch vom \n06.06.2007 nicht auf die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom \n20.11.2007. Dieser enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, die wegen \ndes zuvor in Kraft getretenen Bürokratieabbaugesetzes II korrekt nicht mehr auf die \nMöglichkeit eines Widerspruchs, sondern einer Klageerhebung hinweist, und stellt \ninsbesondere einen eigenständigen Bescheid und nicht lediglich eine reine \nWiederholung der vom Beklagten ebenfalls unter dem 20.11.2007 aufgehobenen \nZwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 dar. Vielmehr ist die Zwangsgeldandrohung \nvom 20.11.2007 ein völlig neuer Verwaltungsakt, weil der Beklagte seine \nursprüngliche Zwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 in seinem Bescheid vom \n20.11.2007 aufgehoben hatte, und zwar aus dem einleuchtenden und naturgemäß \nbeiden Beteiligten ersichtlichen Grund, dass die Kammer im von den Klägern \nangestrengten Verfahren zum Aktenteichen 10 L 1113/07 mit Beschluss vom \n08.10.2007 ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Zwangsgeldandrohung vom \n17.04.2007 offensichtlich rechtswidrig war. Daran ändert die möglicherweise \nmissverständliche Erläuterung des Beklagten, die Aufhebung der Bescheide vom \n17.04.2007 und 21.05.2007 diene der Klarheit und der Übersichtlichkeit, aus den \noben dargestellten Gründen nichts. Deshalb greift auch der vom \nProzessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten gegenüber gemachte Vorwurf \nder Umgehung des unter anderem bezüglich der ursprünglichen \nZwangsgeldandrohung vom 17.04.2007 anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht \ndurch. \n\n51\n\nDie Zwangsgeldandrohung vom 20.11.2007 ist, wie eingangs zur \nZwangsgeldfestsetzung ausgeführt, auch weder nichtig noch nicht vollzugsfähig, \nsondern im Gegenteil rechtmäßig. Obwohl es wegen ihrer Bestandskraft nicht mehr \ndarauf ankommt, merkt das Gericht an, dass auch die darin den Klägern \neingeräumte Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung zur Erfüllung ihrer \naus der Grundverfügung (vom 17.04.2007 bzw. vom 20.11.2007) folgenden Verpflichtung nicht gegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW verstößt, nach dem die Frist \ndie Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten darf, wenn der (zu vollstreckende) \nVerwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar ist. Denn die auf die \nEinhaltung der Schulpflicht zielende Verfügung des Beklagten vom 17.04.2007 \nexistiert weiterhin und ist gemäß den obigen Ausführungen aufgrund der nicht \nbeseitigten Wirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15.08.2007 sofort \nvollziehbar. Das träfe im Übrigen auch auf die entsprechende Handlungsverfügung \ndes Beklagten vom 20.11.2007 zu, die außerdem, wie oben dargelegt, bestandskräftig ist. \n\n52\n\nFerner waren die Kläger zu 1) und 2) im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Pflicht aus \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG nicht nachgekommen, weil sie in beharrlicher \nWeise nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht \naus §§ 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG nachkam. Vor \ndiesem Hintergrund ist die Höhe des angedrohten Zwangsgelds unter dem \nGesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. \nSchließlich ist die Auswahl dieses Zwangsmittels ebenfalls rechtmäßig, weil \nangesichts der den Klägern zu 1) und 2) aufgegebenen Handlungen, die nach den \nobigen Ausführungen unvertretbar sind, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme \ngemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW nicht anwendbar und das Zwangsmittel des \nunmittelbaren Zwangs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW nicht zweckmäßig \ngewesen wäre.\n\n53\n\nAn diesem Ergebnis ändern die Anordnung der probeweisen Beschulung des \nKlägers zu 3) an der Gemeinschaftshauptschule U.--------straße in L. durch die \nVerfügung der Bezirksregierung Köln als oberer Schulaufsichtsbehörde vom \n19.09.2008 und die derzeit dort stattfindende Unterrichtung des Klägers zu 3) nichts, \nweil im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also im Zeitpunkt der \nangefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vom 21.02.2008 selbst, maßgeblich ist. Zwar \ndarf ein Zwangsgeld wegen dessen bloßen Charakters als Beugemittel, das einem \nSanktions- oder Strafcharakter entgegensteht, \n\n54\n\nvgl. Sadler a.a.O. § 9 VwVG Rdnr. 4,\n\n55\n\nnicht mehr festgesetzt werden, wenn der Pflichtige der ihm mit dem \nGrundverwaltungsakt aufgegebenen Handlung bereits nachgekommen ist.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 B 306/00 -, a.a.O.\n\n57\n\nZum Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung existierte aber noch nicht die \ngenannte Verfügung der Bezirksregierung und waren weder die Kläger zu 1) und 2) \nihrer Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht durch den Kläger zu 3) \nnachzukommen, noch der Kläger zu 3) seiner Schulpflicht nachgekommen. Gemäß \n§ 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW unterbleibt allerdings die Beitreibung \neines (festgesetzten) Zwangsgelds, sobald der Betroffene die gebotene Handlung \nausführt. Ob dies hier derzeit durch den Besuch der Gemeinschaftshauptschule U.---\n-----straße in L. durch den Kläger zu 3) der Fall ist und ob mit seinem Besuch \ndieser Regelschule die Kläger zu 1) und 2) im Sinne einer vollstreckungsrechtlichen \nErfüllung der ihnen aufgegebenen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass der \nKläger zu 3) regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen - verbindlichen - \nVeranstaltungen gerade der Förderschule N.-----weg in L. teilnimmt, \nnachgekommen sind, muss und kann hier nicht entschieden werden, weil die \nBeitreibung des Zwangsgelds, also die Durchführung der Zwangsvollstreckung, nicht \nGegenstand der vorliegenden, allein auf die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid \nvom 21.02.2008 gerichteten Klage ist. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO und \n§ 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-15/10-k-2150-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-15/10-k-2150-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250818","retrieved":"2026-07-09 02:13:30.901704+00:00"}}