{"status":"available","doknr":"OLD250867","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1014.11L1412.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"11 L 1412/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme\n der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst\n tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte \nTeilbaugenehmigung vom 3. Juli 2008 für die Einrichtung der Baustelle und \ndie Erdarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung C. -I. , Flur 0 \nFlurstücke 0000 und 0000, anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht ordnet die nach § 212a BauGB entfallende aufschiebende Wirkung \neiner Klage an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu verhindern, dass \nvon der dem Bauherrn erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der \nBaugenehmigung überwiegt.\n\n6\n\nEin Antrag des Nachbarn nach § 80a VwGO hat im allgemeinen Erfolg, wenn \nkonkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll verhindern, dass vom Bauherrn vollendete \nTatsachen geschaffen werden und dadurch nachbarliche Abwehrrechte erheblich \nbeeinträchtigt werden oder dass der Nachbar auch nur vorübergehend einen für ihn \nunzumutbaren Zustand dulden muss. Ein Abwehrrecht des Nachbarn besteht nur, \nwenn das Bauvorhaben materiell gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, \ndie auch dem Schutz des Nachbarn dienen, und wenn der Nachbar durch das Bauvorhaben spürbar beeinträchtigt wird. Ob die Baugenehmigung insgesamt rechtlich \n„richtig\" ist, ist nicht zu entscheiden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686. \n\n8\n\nEine auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung kann von \nNachbarn nach den Grundsätzen angefochten werden, die in den Fällen einer auf \nden Bebauungsplan gestützten Genehmigung gelten. Nachbarn können sich daher \nnur auf drittschützende Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans berufen \n\n9\n\nVgl. Stock in Enst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: 1. 5. \n2007, RdNr. 99 zu § 33. \n\n10\n\nDas Bauvorhaben beruht auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. \n0000, der auf dem 9.579 qm großen N. Feld zwischen G. -Straße und \ndem Wohngebiet N1. ein zwei- bis dreistöckiges Werkstatt- und Ausstellungsgebäude (Q. ) vorsieht. Die 105 Stellplätze liegen im wesentlichen östlich des Gebäudes auf einer 4 bis 5 m hohe Aufschüttung, die in einer Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 30 Grad ausläuft. Der 16-21 m tiefe östliche Grundstücksteil soll nach der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung der \nGesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bonn vom 16. Juni \n2008 als Streuobstwiese bepflanzt und erhalten werden. \n\n11\n\nDie Straße N1. zweigt von der G. -Straße (L 000) ab und erschließt ungefähr 100 m östlich hangabwärts einen kleineren Ortsteil, in dem die mit \nWohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragsteller liegen. Dies Gebiet war in \neinem 2005 aufgehobenen Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Dort befinden sich im wesentlichen Wohnhäuser; es ist aber noch ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sowie ein bisher nicht genehmigter Gewerbebetrieb vorhanden. Im Norden und Süden schließen sich Felder oder Wiesen an. Im Osten \ngrenzt der Ortsteil an die ehemalige Tongrube X. , deren nördlicher Teil im Bebauungsplan 0000/0 als Mischgebiet ausgewiesen ist. Südlich davon, 180-210 m vom \nBauvorhaben entfernt, befindet sich das nach der FFH-Richtlinie gemeldete Gebiet \n„Grube X. „.\n\n12\n\nBei der im Verfahren nach § 80a VwGO nur möglichen summarischen Prüfung ist \nnicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auf Abwägungsfehlern beruht, \nauf die die Antragsteller sich berufen können und die zur Nichtigkeit des Bebauungsplan führen. \n\n13\n\nDie Antragsteller rügen hier zwar, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig sei, weil das Bauvorhabens im 300 m breiten Schutzstreifen des FFH-Gebiets liege und die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorhandene \nFledermauspopulation und die im Einzelnen vorkommenden Amphibienarten nicht \nuntersucht worden seien. Außerdem sei der Ausgleichsbetrag für die Eingriffe in die \nNatur zu niedrig festgesetzt. Diese Fragen sind hier aber nicht entscheidungserheblich. Denn ein Einzelner, der wie die Antragsteller nur mittelbare Eigentumsbeeinträchtigungen geltend macht und nicht von einer Enteignung betroffen ist, kann sich \nnicht auf die Verletzung von Normen berufen, die - wie die Vorschriften über den \nNatur- und Landschaftsschutz - vorrangig im Interesse der Allgemeinheit erlassen \nworden sind. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. 4. 2007 - 4 C 12/05 -, NVwZ 2007, 1074. \n\n15\n\nAuch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen beeinträchtigen die Antragsteller nicht in ihren Rechten. \n\n16\n\nMaßstab für die planungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen \nBaugenehmigung sind nicht die Verhältnisse auf dem Grundstück der Antragsteller, \nd. h. die Verhältnisse in dem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohngebiet \nN1. , sondern die bodenrechtlichen Verhältnisse des Baugrundstücks selbst. \nNur die Grundstücke innerhalb desselben Plangebiets sind zu einer \nSchicksalsgemeinschaft verbunden, bei der die Grundstückseigentümer \nwechselseitig die Vorteile der planerischen Regelung in Anspruch nehmen dürfen \nund gleichzeitig den diesen innewohnenden Beschränkungen unterworfen sind. Der \nnachbarschützende Gebietserhaltungsanspruch beschränkt sich deshalb \ngrundsätzlich auf die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427.\n\n18\n\nDamit beurteilt sich die Zulässigkeit des umstrittenen Autohauses nicht nach den \n§§ 34 oder 35 BauGB, sondern nach § 33 BauGB i. V. mit § 8 BauNVO. Denn in dem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 0000 ist das N. Feld als Gewerbegebiet ausgewiesen. \n\n19\n\nDieser Plan ist zwar schon als Satzung beschlossen, aber noch nicht bekannt \ngemacht und damit noch nicht rechtswirksam. Er konnte aber schon Grundlage für \ndie Erteilung einer Baugenehmigung sein, weil die Voraussetzungen des § 33 \nBauGB vorlagen. Der Plan wurde vom 12. November bis zum 12. Dezember 2007 \nöffentlich ausgelegt und die Träger der öffentlich Belange wurden beteiligt. Der \nLandrat des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte dem Vorhaben am 3. April 2008 \nals untere Landschaftsbehörde zu. Am 7. Mai 2008 schlossen die Beigeladenen mit \ndem Antragsgegner einen Durchführungsvertrag und verpflichteten sich, die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Damit ist davon auszugehen, \ndass hier die formelle und materielle Planreife nach § 33 BauGB vorlag. \n\n20\n\nDen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Immissionsschutzes \nkann allerdings auch nachbarschützende Wirkung gegenüber den außerhalb des \nPlangebiets wohnenden Nachbarn zukommen. Lärmbetroffene können bei der \nAufstellung eines Bebauungsplanes beanspruchen, dass ihre Lärmschutzinteressen \nmit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden und mit \nden anderen Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zu ihrer objektiven \nGewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, NVwZ 2005, 933.\n\n22\n\nDies ist hier geschehen. Von der Werkstatt und den Stellplätzen gehen keine \nunzumutbaren Lärmauswirkungen aus. \n\n23\n\nDie Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf die umliegende \nWohnbebauung waren Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung der ADU \ncologne vom 27. September 2007 und vom 11./15. April 2008. Die tatsächlichen \nVoraussetzungen, von denen die Untersuchung ausgeht, sind in Ziff. 1. der Hinweise \nund Empfehlungen des Bebauungsplanes, die im Baugenehmigungsverfahren zu \nberücksichtigen sind, festgeschrieben worden. Damit ist hier eine Regelung zum \nSchutz der außerhalb des Plangebietes liegenden Grundstücke getroffen worden. \nDenn diese Untersuchung diente gerade dazu, die Verträglichkeit zwischen dem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan und der umgebenden Wohnbebauung zu \nermitteln. Hier wird auch nicht nur ein starrer Immissionsricht- oder grenzwert (sog. \nZaunwert) als „Summenpegel\" festgesetzt, \n\n24\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, BVerwGE \n110, 193 -, \n\n25\n\nsondern die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das Gutachten beruht, \nfestgehalten.\n\n26\n\nDiese schalltechnische Untersuchung ermittelt für den nächstgelegenen \nImmissionspunkt im 2. Obergeschoss des Hauses N1. 0 tagsüber einen \nBeurteilungspegel von 46 dB(A) und nachts von 32 dB(A). Damit liegt die \nImmissionsbelastung bis zu 9 dB unter den in einem WA-Gebiet zulässigen Werten \nvon 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Sie hält damit sogar die in einem reinen \nWohngebiet geltenden Werte von 50/35 dB(A) ein. Die Untersuchung geht davon \naus, das der Eingang zur Werkstatt auf der Nordseite des Gebäudes liegt und das \nTor geschlossen zu halten ist, so dass sich der von dort ausgehende Lärm nicht \nwesentlich auf das Wohngebiet auswirkt. Nach den Berechnungen des Gutachtens \nverringert sich im Wohngebiet N1. die Vorbelastung durch den Verkehrslärm \nauf der G. -Straße sogar um 0,9 bis 0,2 dB(A), weil das geplante Gebäude \nden Straßenlärm der vielbefahrenen Landesstraße abschirmt. In der Untersuchung \nwird entgegen der Behauptung der Antragsteller auch berücksichtigt, dass täglich vor \n6.00 Uhr morgens eine Frühanlieferung mittels Kleintransporter erfolgt. Eine \nAnlieferung mit Lastkraftwagen in der Nachtzeit ist nicht vorgesehen.\n\n27\n\nOb die Wertung des schalltechnischen Gutachtens, dass der Ortsteil N1. \nals allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, richtig ist, ist unerheblich. Denn das \nGutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sogar die in einem reinen Wohngebiet \ngeltenden Immissionsgrenzwerte von 50/35 dB(A) eingehalten werden. Im Übrigen \ngrenzt der Ortsteil N1. aber auch an den Außenbereich und an das Gewerbegebiet Grube X. , in denen höhere Immissionsgrenzwerte gelten als in einem \nWohngebiet. An der Gebietsgrenze sind die Bewohner beider Gebiete zur \ngegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das bedeutet, dass an der Grenze des \nWohngebietes schon vor der Überplanung durch den Bebauungsplan 0000 nur ein \nSchutzanspruch bestand, der höchstens dem eines allgemeinen Wohngebiets \nentsprach. Bei der planerischen Umwandlung des Außenbereichs in ein Gewerbegebiet reichte es deshalb auch aus, nur den bisherigen - gegenüber dem \nSchutzanspruch in einem reinen Wohngebiet verminderten - Schutzanspruch eines \nallgemeinen Wohngebietes vorzusehen. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Stellplätze im \nstraßenabgewandten Bereich geplant sind und nicht zur G. -Straße hin. \nDenn die Immissionen gehen nicht nur von den Stellplätzen aus, sondern auch von \ndem Gebäude als solchem und den dort in der Werkstatt ausgeführten Arbeiten. \nAußerdem war zu berücksichtigen, dass auch die Wohnbebauung auf der \ngegenüberliegenden Straßenseite schutzbedürftig ist. Eine Eingrenzung des \nplanerischen Ermessenspielraums ist nicht erkennbar, weil die Anlage der Stellplätze \nim rückwärtigen Grundstücksbereich die Antragsteller nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt. Der Außenwohnbereich und das Erdgeschoss der unmittelbar \nangrenzenden Grundstücke im Wohngebiet N1. sind schon durch die \nHangneigung gegenüber dem von den Stellplätzen ausgehenden Lärm im \nwesentlichen abgeschirmt. Am östlichen Rand der Parkfläche sind außerdem vor \nallem die Parkplätze für Gebrauchtwagen vorgesehen, bei denen sich die Zahl der \nFahrzeugbewegungen in engen Grenzen halten wird. Die vom Bauvorhaben und den \nStellplätzen insgesamt ausgehenden Immissionen sind aber auch im Dachgeschoss \nweder gesundheitsschädigend oder unzumutbar, sondern halten sogar die für ein \nreines Wohngebiet geltenden Grenzwerte ein. \n\n29\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit des Grundstücks \nder Antragsteller beeinträchtigt wird. Die Zufahrt zum Autohaus geht zwar von der \nsehr abschüssige Straße N1. aus, die die einzige Straßenverbindung zum \nGrundstück der Antragsteller darstellt. Wenn diese - wie bisher - bei Schnee und Eis \nnicht geräumt wird, kann dies dazu führen, dass die Zufahrt zum Wohngebiet durch \nrutschende Fahrzeuge blockiert wird. Dies ist aber auch bisher nicht ausgeschlossen \nund muss gegebenenfalls durch einen besseren Winterdienst verhindert werden. Da \naber auch die Beigeladenen selbst auf die Zugänglichkeit ihres Grundstücks angewiesen sind, werden sie wahrscheinlich selbst dafür sorgen, dass auch bei Eis und \nSchnee eine ungehinderte Zu- und Abfahrt über die Straße N1. möglich ist. \n\n30\n\nOb das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser über die \nvorhandenen Kanalisation ausreichend abgeleitet werden kann, ist bei dem hier \nvorliegenden Nachbarantrag nicht zu prüfen. Denn das baurechtliche Erfordernis der \ngesicherten Erschließung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und ist nicht \nzum Schutz des Nachbarn bestimmt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1992 - 4 NB 2/90 -, NVwZ 1992, 974. \n\n32\n\nEs spricht außerdem Alles dafür, dass die Befürchtungen der Antragsteller, die \nKanalisation in der Straße N1. werde überlastet, grundlos sind. Denn aus dem \nEntwässerungsplan ergibt sich, dass das Niederschlagswasser unmittelbar über eine \neigene Druckleitung entsorgt werden soll. \n\n33\n\nDas Bauvorhaben ist auch nicht rücksichtslos. Das sich aus § 15 BauNVO \nergebende Gebot der Rücksichtnahme verlangt - soweit seine nachbarschützende \nWirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und \nNachbarn. Der Nachbar kann um so mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um so weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm \nverfolgten Interessen sind. Es ist abzuwägen, ob dem Betroffenen die nachteilige \nEinwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem \nGebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in \nqualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines \nerkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12. 1990 - 4 NB 13.90 -, BauR 1991, \n169; OVG NRW, Beschluss vom 4. 10. 1993 - 7 B 2512/93 -.\n\n35\n\nBei solch einer Abwägung erscheint das Vorhaben der Beigeladenen den \nAntragstellern gegenüber nicht unzumutbar. Wenn - wie hier - die Abstandsflächen \neingehalten sind und die Lärmbelastung zumutbar ist, kann sich der Nachbar im \nallgemeinen nicht darauf berufen, dass der Wohnfrieden beeinträchtigt werde.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. 1. 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG \nNW, Beschluss vom 24. 4. 2001 - 7 B 1473 -; BauR 2001, 1407; zur Zumutbarkeit von Stellplätzen BVerwG, Urteil vom 7. 12. 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 \nNr. 160; OVG NRW, Urteil vom 10. 7. 1998 - 11 A 7238 -, BRS 60 Nr. 123\n\n37\n\nVon der Anschüttung geht angesichts des Neigungswinkels von 30 Grad auch \nkeine erdrückende Wirkung aus. Sie fügt sich in die hügelige Umgebung ein und \nbietet zumal dann, wenn sie als Obstwiese gestaltet ist, einen Anblick, der dem \nnatürlichen Landschaftsbild entspricht. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese \nkeinen eigenen Sachantrag gestellt haben und sich dadurch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt haben.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG \nund Ziff. 1.4 und 9.71 a) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, \nNVwZ 2004, 1327 und berücksichtigt, dass es hier nur um eine Teilbaugenehmigung \ngeht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-14/11-l-1412-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-14/11-l-1412-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250867","retrieved":"2026-07-09 02:13:35.763761+00:00"}}