{"status":"available","doknr":"OLD250905","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1010.25K4983.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"25 K 4983/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in den Niederlanden einen Blumengroßhandel. Sie erwirbt\nPflanzen und Schnittblumen und fährt damit zu zuvor avisierten Abnehmern in\nDeutschland, die die Blumen in den Transportwagen besichtigen und prüfen, sodann\nan Ort und Stelle kaufen und an einer im Wagen befindlichen Kasse bezahlen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30.1.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die\nErstattung zuvor per OBU = On Board Unit an die Toll-Collect GmbH entrichteter\nMaut für das Motorfahrzeug BL-00-00 im Zeitraum 4.1.2005 bis 8.3.2006 in Höhe von\n9.837,41 EUR. Mit Bescheid vom 7.6.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab und\nwies mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 den dagegen erhobenen\nWiderspruch zurück.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die\nverwendeten Transportfahrzeuge seien von der niederländischen\nZulassungsbehörde als „Winkelwagen\" = Verkaufswagen zugelassen und müssten\nvon der Beklagten als nicht ausschließlich dem Güterkraft- bzw. Transportverkehr\ndienend anerkannt werden. Die Fahrzeuge seien ausweislich vorliegender Fotos und\neiner Beschreibung des Karosserieherstellers speziell aufgebaut und eingerichtet mit\nmaßgefertigten Regalen, die zwar außerhalb des Fahrzeugs beladen würden, aber\nwährend des Transports und des Verkaufs fest an den Seitenwänden verankert\nseien. Zwischen dem seitlich angebrachten Regalen befinde sich eine freie\nbegehbare, von oben beleuchtete Fläche, die zum Betreten der Kunden zwecks\nAuswahl der Blumen bestimmt sei und durch eine seitlich angebrachte zusätzliche\nTür erreichbar sei. Die effektive Ausstellungsfläche der Handelsware betrage nur\netwa 60% der Ladefläche eines echten Transportwagens ohne Freiflächen. Durch\ndes zusätzliche Eigengewicht der Verkaufseinrichtungen sei das zulässige\nGesamtgewicht der Fahrzeugkombination erheblich höher als das eines reinen\nTransportwagens, weshalb ein stärkerer Motor erforderlich sei. Der Wagen\nunterscheide sich hinsichtlich Ausstattung und Verwendung erheblich von einem\nreinen Transportwagen und könne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im reinen\nSpeditionsverkehr keine Verwendung finden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 07.06.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 10.10.2006\naufzuheben.\n\n7\n\nSie hat sodann klageweiternd beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass hinsichtlich der Fahrzeugkombination mit dem\namtlichen Kennzeichen 00-00-00 und 00-00-00 keine Maupflicht\nbesteht.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr klageerweiternd insgesamt,\n\n10\n\n1) den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 10.10.2006 aufzuheben\nund die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die von ihr im Zeitraum\n01.01..2005 bis 16.03.2006 für die Fahrzeugkombination 00-00 00\nund 00-00-00 geleisteten Gebühren für die Benutzung von\nBundesautobahnen nach § 1 ABMG i.H.v. insgesamt EUR 9.837,41\nzu erstatten,\n\n11\n\n2) festzustellen, dass für die im Rahmen der betrieblichen\nTätigkeiten der Klägerin eingesetzten Verkaufswagen mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12t. eine Gebühr für die\nBenutzung von Bundesautobahnen nach § 1 ABMG nicht zu\nentrichten ist, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale\naufweisen:\n\n12\n\n- LKW, bei denen auf beiden Seiten über die gesamte\nFahrzeuglänge rollbare Regale fest verankert angebracht\nsind, auch wenn diese zum Be- und Entladen gelöst werden\nkönnen;\n\n13\n\n- Vorhandensein einer freien Verkaufsfläche zwischen\nden Verkaufsregalen, die durch eine speziell angebrachte\nTreppe und Tür in der Seitenwand betreten werden kann, so\ndass die effektive Ladefläche nur etwa 60% eines\nvergleichbar großen Transport-LKW beträgt;\n\n14\n\n- Vorhandensein von speziellen Lampen zur Beleuchtung\nder Verkaufsfläche sowie einer Kasse, für die spezielle\nAnschlüsse verlegt wurden.\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfestzustellen, dass für die von der Klägerin im Rahmen ihrer\nbetrieblichen Tätigkeiten eingesetzte Fahrzeugkombination mit dem\namtlichen Kennzeichen 00-00 00 und 00-00-00 eine Gebühr für die\nBenutzung von Bundesautobahnen nach § 1 ABMG nicht zu\nentrichten ist.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt vor: Für die Frage der ausschließlichen Bestimmung eines Fahrzeuges\nzum Güterkraftverkehr komme es auf dessen objektive Merkmale an, nicht auf den\nWillen des Unternehmers. Das Fahrzeug der Klägerin diene der effektiven\nBelieferung von Kunden im Rahmen bestehender Geschäftsverbindungen. Auf den\nZeitpunkt des Verkaufs der Ware könne es nicht ankommen. Das Fahrzeug sei mit\nIsolierwänden ausgestattet, die gerade dem Transport der Blumen und Pflanzen\ndienten. Es enthalte keine festen Verkaufseinrichtungen, an den Waren befänden\nsich keine Preisauszeichnungen. Die Ausstattung des Innenraums erlaube keine\nPräsentation der Waren, wie sie für ein Ladengeschäft typisch sei; allenfalls sei eine\nkurze Qualitätskontrolle der Ware durch die jeweiligen Abnehmer denkbar. Rollbare,\nalso mobile Regale bzw. Container seien untypisch für ein Verkaufsfahrzeug, das\ngenerell fest installierte Verkaufsvorrichtungen vorsehe. Die Registrierung als\nVerkaufsfahrzeug sei nicht relevant, da die Daten für das Fahrzeugregister durch den\njeweiligen Antragsteller mitgeteilt würden und nur auf Verlangen nachgewiesen\nwerden müssten. Außerdem könne auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren\nnicht abgestellt werden, weil diese den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen\ndes Herkunftslands des Fahrzeuges unterlägen und weil es deswegen nicht zu einer\nunterschiedlichen Bewertung der Mautpflichtigkeit kommen dürfe.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n23\n\nDie angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Das\nFeststellungsbegehren ist unbegründet.\n\n24\n\nEs kann dahin stehen, ob eine Erstattung der vorliegend im automatischen\nEinbuchungssystem entrichteten Mautgebühren von der Beklagten bereits mangels\nRechtsgrundlage abgelehnt werden durfte - die Beklagte verneint im\nWiderspruchsbescheid das Vorliegen öffentlich - rechtlicher Anspruchsgrundlagen\nbei Verwendung des automatischen Mauterhebungssystem durch OBU -\nEinbuchung. Es kann auch dahinstehen, ob die Klageerweiterungen sachdienlich\nsind und ob der Feststellungsantrag zu 2) hinsichtlich der Kriterien der\nFahrzeugausstattung nicht zu unbestimmt ist.\n\n25\n\nDie zur Erstattung angemeldeten Fahrten mit der im Klageantrag genannten\nFahrzeugkombination waren und sind mautpflichtig; dasselbe gilt für Fahrten, die im\nFeststellungsantrag zu 2) mit vergleichbar ausgestatteten und verwendeten\nFahrzeugen durchgeführt werden, dasselbe gilt für zukünftige Fahrten mit o.g.\nFahrzeugkombination (Hilfsantrag).\n\n26\n\nDie bezeichnete Fahrzeugkombination unterlag seinerzeit und unterliegt weiterhin\nder Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 ABMG 2004 unterliegt die Benutzung der\nBundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von\nGebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere\nNutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht.\nFahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug\noder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr\nbestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.\nDieselbe ausdrückliche Fahrzeugbeschreibung enthält die seit dem 01.09.2007\ngültige Fassung des § 1 ABMG 2007.\n\n27\n\nDas Blumentransportfahrzeug der Klägerin besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht\nvon mehr als 12 t; es ist ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, weil der\nverwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung unabhängig vom\nVerwendungszweck im Einzelfall dazu dient, Güter auf Straßen zu\ntransportieren.\n\n28\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - C-193/98 -; OVG NRW, Beschluss\nvom 30.01.2002 - 9 A 5298/00 - beide in juris.\n\n29\n\nAbzustellen ist auf die objektive Geeignetheit eines Fahrzeugs, ausschließlich\ndem Güterverkehr zu dienen. Dieses Kriterium richtet sich nicht nach den subjektiven\nVorstellungen und Verwendungszwecken des jeweiligen Inhabers bzw.\nUnternehmers, sondern nach den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs,\ninsbesondere nach seiner Bauart und seiner Ausstattung.\n\n30\n\nDas benannte Fahrzeug der Klägerin ist geeignet, Blumen und Pflanzen auf der\ngesamten Ladefläche zu transportieren und damit ausschließlich Güterkraftverkehr\nzu betreiben. Es ist dauerhaft hinsichtlich Bauart und Ausstattung nicht so verändert,\ndass reiner Gütertransport unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos ist.\n\n31\n\nDas Fahrzeug verfügt zwar über an den Seiten des Laderaums angebrachte\nHalterungen für speziell angefertigte Rollcontainer bzw. Regale, was ein Begehen\nder Ladefläche und Besichtigen des Regalinhalts durch Kunden ermöglicht und damit\nder Geschäftsidee der Klägerin - Verkauf nach Besichtigung der Ware - gerecht wird.\nDiese Ausstattungsvariante unterscheidet sich auch von der eines reinen\nBlumentransporters, dessen Ladebereich mit normalen Containern, befestigt an\nBoden und Decke, auf der gesamten Fläche bestückt werden kann. Die Bestückung\nder Ladefläche mit Spezialcontainern ist jedoch nicht zwingend und wechselbar, weil\ndie Regale mobil bzw. rollbar sind - um sie außerhalb des LKW beladen zu können -\nund deshalb nicht fester bzw. dauerhafter Bestandteil des Fahrzeugs sind. Das\nFahrzeug kann genau so effektiv wie ein reiner Transporter auf der gesamten\nLadefläche beladen und im Güterverkehr eingesetzt werden (hieran hindern auch die\nDeckenleuchten und sonstige Zusatzeinrichtungen wie Spezialanschlüsse für mobile\nKassen nicht). Es unterliegt allein dem subjektiven wirtschaftlichen Interesse des\nUnternehmers, in welcher Weise er die Ladefläche des LKW nutzt.\n\n32\n\nDie technische Ausstattung des Fahrzeugs unterscheidet sich von der eines\nüblichen Blumentransportfahrzeugs also nicht so erheblich, dass es von einem\nUnternehmen, das ausschließlich im reinen Gütertransport tätig ist, nicht auch\nverwendet werden könnte. Ein den ausschließlichen Gütertransport betreffender\nWettbewerb kann mit dem benannten Fahrzeugtyp also stattfinden, eine durch die\no.g. EG-Richtlinie 1999/G2/EG zu verhindernde Wettbewerbsverzerrung im\nGütertransport kann also eintreten. Das Gericht verkennt nicht die spezielle\ngeschäftliche Ausrichtung des Gewerbes der Klägerin, die sich von reinem Transport\nzuvor gekaufter, also nicht besichtigter Ware unterscheidet und dafür Lastkraftwagen\nmit spezieller und kostenträchtiger Zusatzausstattung und geringerer Auslastung der\nLadefläche verwendet. Dieser subjektive Gewerbezweck hat die verwendeten LKW\naber baulich nicht so verändert, dass eine dauerhafte Nutzung im Güterverkehr nicht\nmehr möglich ist.\n\n33\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 15.06.2007 - 25 K 5967/04 - juris - zu einem\nbaulich erheblich und dauerhaft veränderten Tankreinigungsfahrzeug sowie\nOVG NRW, Beschluss vom 30.01.2002 - 9 A 5298/00 - juris - zu baulich\ndauerhaft veränderten Ausstellungswagen.\n\n34\n\nDie von der Klägerin verwendeten LKW können wegen der Mobilität der\nZusatzausstattungen nicht verglichen werden mit LKW mit fest eingebauten\nAusstattungen - wie etwa Werkstattwagen, Ausstellungswagen, reinen\nVerkaufswagen -, die durchweg für den reinen Güterverkehr nicht mehr verwendet\nwerden können und deshalb nicht mautpflichtig sind.\n\n35\n\nDie Zulassung eines Fahrzeugs kann zwar ein Kriterium für die Mautpflichtigkeit\nsein, wenn die technische Gestaltung des Fahrzeugs eine Trennung des Zwecks des\nausschließlichen Gütertransports von anderen Einsatzwecken nicht eindeutig\nermöglicht. Bei einem bauartbedingt möglichen Einsatzweck auch im reinen\nGütertransport reicht eine anderweitige Zulassung aber nicht aus, um einer\nMautpflicht zu entgehen. Zudem ist das Fahrzeug seiner äußeren Erscheinung nach\nals für den reinen Güterverkehr geeignet erkennbar. Die bauartbedingte Eignung\neines Fahrzeugs zum reinen Güterverkehr wird durch eine unternehmerische\nVerwendung außerhalb des reinen Transports also nicht tangiert; sie ist die Folge\neiner subjektiven, also beliebigen Bestimmung des Einsatzwecks durch den Unternehmer, die die Mautpflicht grundsätzlich unberührt lässt.\n\n36\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 04.05.2007 - 25 K 358/06 - juris - zu\nTransportfahrzeugen, die nicht unternehmerisch, sondern zu Privatzwecken\nbzw. zur Freizeitgestaltung eingesetzt werden.\n\n37\n\nIm Ergebnis ist für die Mautpflichtigkeit die dauerhafte und nicht nur\nvorübergehende technische Gestaltung eines Fahrzeugs und dessen objektiv mögliche Nutzung im Rahmen eines denkbaren, wirtschaftlich nachvollziehbaren\nUnternehmenszwecks relevant. Die jeweilige Verwendung und dadurch bedingte\nwechselbare, also nicht dauerhafte, Umgestaltungen der Ladefläche sind nicht\nrelevant.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-10/25-k-4983-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-10/25-k-4983-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250905","retrieved":"2026-07-09 02:13:38.618944+00:00"}}