{"status":"available","doknr":"OLD250982","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1007.7K5076.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"7 K 5076/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nProzent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n \nAm 26.06.1978 zeigte die Klägerin das streitgegenständliche Arzneimittel « H. \n » mit 15 pflanzlichen Extrakten und drei weiteren arzneilich wirksamen Bestandteilen \nund den Anwendungsgebieten „Cholezystitis, Cholangitis, Cholethiasis, Dyskinesien \nder Gallenwege, hepatogene Stoffwechselstörungen\" beim Bundesgesundheitsamt \nan.\n\n2\n\nAm 27.11.1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung \n(sog. Kurzantrag). Als arzneilich wirksame Bestandteile wurden nur noch 7 der ursprünglich angezeigten Wirkstoffe angegeben.\n\n3\n\nMit Änderungsanzeige vom 15.04.1991, eingegangen beim Bundesgesundheitsamt am 30.04.1991, teilte die Klägerin eine weitere Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile mit. Demnach wurde das Arzneimittel reduziert auf \n Trockenextrakt aus Schöllkraut,\n standardisiert auf 2,1 mg Gesamtalkaloide, berechnet als Chelidonin 100 mg\nTrockenextrakt aus Wermutkraut (6,6 : 1) 40 mg\nTrockenextrakt aus Löwenzahnwurzeln u. -kraut (4,4 : 1) 20 mg.\n\n4\n\nMit Begleitschreiben vom 16.12.1992 legte die Klägerin eine weitere Änderungsanzeige vor, mit der sie für die aktuelle Zusammensetzung des Arzneimittels Bezug \nnahm auf die Monographie für die fixe Kombination aus Löwenzahnwurzel mit -kraut, \nSchöllkraut, Wermutkraut vom 17.12.1991, BAnz. vom 11.03.1992, S. 1807. Die beantragte Dosierung von 2 x 3 Kapseln täglich stand in Übereinstimmung mit der Dosierungsempfehlung der Kombinationsmonographie. Die tägliche Aufnahmemenge \ndes arzneilich wirksamen Bestandteils Schöllkrautextrakt entsprach einer Gesamtalkaloidzufuhr von 12,6 mg und stimmte insoweit mit der Dosierungsempfehlung der \nEinzelstoffmonographie für Schöllkraut überein. Die Anwendungsgebiete wurden in \nÜbereinstimmung mit der Monographie mit „Dyspeptische Beschwerden, besonders \nbei funktionellen Störungen des ableitenden Gallensystems\" angegeben.\n\n5\n\nAm 25.03.1993 reichte die Klägerin den sog. Langantrag ein, der der letzten Änderunganzeige hinsichtlich der arzneilich wirksamen Bestandteile und der Anwendungsgebiete entsprach.\n\n6\n\nMit Änderungsanzeige vom 25.02.1998 teilte die Klägerin auf Aufforderung des \nBfArM die Änderung der sicherheitsrelevanten Informationen in Gebrauchs- und \nFachinformation mit. Unter „Gegenanzeigen\" wurde der zusätzliche Hinweis aufgenommen „Bei bestehenden Lebererkrankungen oder solchen in der Vorgeschichte \noder bei gleichzeitiger Anwendung leberschädigender Stoffe.\". Unter „Nebenwirkungen\" wurde folgender Text eingefügt: „In Einzelfällen ist während der Behandlung mit \nSchöllkraut-Extrakten ein Anstieg von Leberenzymaktivitäten und der Bilirubinkonzentrationen im Serum bis hin zu einer arzneimittelbedingten Gelbsucht (medikamentös-toxische Hepatitis) beobachtet worden, die sich nach Absetzen des Arzneimittels \nnormalisierten bzw. zurückbildete.\" Unter „Anwendungsart und -dauer\" wurde der \nHinweis gegeben: „Bei Einnahme über mehr als 4 Wochen sollten die Leberfunktionswerte (Transaminasen) kontrolliert werden.\"\n\n7\n\nAm 19.01.2001 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen \nnach dem 10. Änderungsgesetz vor und beantragte die Verlängerung der Zulassung \nnach § 105 AMG unter Vorlage bibliographischer Unterlagen gemäß § 22 Abs. 3 \nAMG.\n\n8\n\nMit Mängelschreiben vom 17.01.2002 übersandte das BfArM an die Klägerin die \nformale pharmazeutische Stellungnahme, die Stellungnahme zur Qualität und die \nStellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie und setzte der Klägerin \neine Mängelbeseitigungsfrist von einem Monat. In der medizinischen Stellungnahme \nwurde ausgeführt, es bestünden Anhaltspunkte für Risiken, die über ein nach den \nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen und \nes fehle eine ausreichende Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil \neinen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste.\n\n9\n\nIn der Begründung hierzu hieß es, es seien aus den letzten Jahren UAW-\nMeldungen zu schöllkrauthaltigen Arzneimitteln über Hepatitiden mit Ikterus (Leberentzündung mit Gelbsucht), und zwei Fälle mit Leberversagen, einer mit tödlichem \nAusgang, bekanntgeworden. In einer Untersuchung von Gebhardt (1999) an Primärkulturen mit Rattenhepatocyten (Rattenleberzellen) habe sich gezeigt, dass die \nSchöllkraut-Alkaloide eindeutig cytotoxisch auf die Rattenhepatocyten wirkten. Die \nWirkung sei abhängig von der Art des Alkaloids und seinem Anteil am Gesamtalkaloidgehalt. Ferner sei eine Vakuolisierung der Hepatocyten beobachet worden, die \nnicht primär durch die Alkaloide hervorgerufen werde. In einer worst-case-Berechnung zur Abschätzung des Risikos beim Menschen aufgrund dieser tierexperimentellen Ergebnisse werde von Gebhardt ein Grenzwert von 2,5 mg Gesamtalkaloide pro Tag für vertretbar gehalten. Es werde um eine detaillierte Stellungnahme zu \ndieser Problematik gebeten.\nFür den angegebenen Wert liege kein wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur \nWirksamkeit vor, da die Monographie Chelidonii herba als wirksame Dosis eine \nTagesdosis von 12 - 30 mg Gesamtalkaloide angebe. Wegen der hepatotoxischen \nWirkung von Schöllkraut und im Hinblick auf pflanzliche, therapeutische Alternativen \nwie Pfefferminzöl sei daher kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gegeben. Die \nMonographie zur fixen Kombination entspreche damit nicht mehr dem heutigen \nErkenntnisstand und sei seit dem 11.11.1999 außer Kraft gesetzt.\nEs fehle damit auch an einer ausreichenden Kombinationsbegründung. Der positive \nBeitrag von Schöllkraut zur Kombination lasse sich wegen des Risikos nicht mehr \nbegründen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Bestandteile Wermutkraut \nund Löwenzahnwurzeln mit -kraut auch alleine wirksam seien.\nDer Mängelbericht wurde der Klägerin am 24.01.2002 zugestellt.\n\n10\n\nAm 25.02.2002 reichte die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme zum \nMängelbescheid vom 20.02.2002 von Dr. Peter Lorenz einschließlich der darin \nzitierten Literatur und einer Untersuchung zur Alkaloidzusammensetzung des \nverwendeten Schöllkrauttrockenextrakts zur Mängelbeseitigung ein. Der Gutachter \nvertrat die Auffassung, eine leberschädigende Wirkung sei nur bei einer extremen \nÜberdosierung zu erwarten. Das ergebe sich aus einer Umrechnung der Daten aus \nden in-vitro-Experimenten mit Rattenleberzellen und aus in-vivo-Versuchen auf den \nMenschen. Die hepatotoxischen in-vitro-Dosen seien 2080- bzw. 2500-fach höher \n(pro Mensch) und 45- bzw. 53-fach höher (pro Leber) als die mit einer \ntherapeutischen Tagesdosis H. verabreichten Mengen der Alkaloide \nSanguinarin und Chelerythrin.\nDie vorliegenden Fallberichte aus der Literatur seien überwiegend nicht hinreichend \ndokumentiert bzw. aussagekräftig. Insbesondere sei die Einwirkung anderer \nMedikamente nicht berücksichtigt worden. Für das streitgegenständliche Präparat \ngebe es bei 6.336.620 verkauften Einzeldosen keine Nebenwirkungsmeldungen. \n\n11\n\nDie vom BfArM gemäß § 25 Abs. 7 AMG beteiligte Kommission E sprach sich in \nder Sitzung vom 16.10.2002 allgemein gegen die Versagung von schöllkrauthaltigen \nPräparaten aus, da aufgrund der vorliegenden Daten eine fundierte \nwissenschaftliche Bewertung nicht möglich sei. Untersuchungen zu menschlichen \nHepatocyten lägen nicht vor. Die Fallberichte bedürften einer detaillierten \nAufarbeitung. Ferner seien ergänzende Angaben zur Alkaloidzusammensetzung der \neinzelnen Präparate erforderlich.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 10.09.2003 verlängerte das BfArM die Frist zur \nMängelbeseitigung bis zum 02.09.2004.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 01.09.2004 legte die Klägerin eine neue pharmazeutische \nDokumentation vor. Das Gutachten von Dr. Peter Lorenz vom 20.02.2002 zu den \ntoxikologischen Risiken war erneut beigefügt.\n\n14\n\nIn der Sitzung vom 10. und 11.05.2005 stimmte die gemäß § 25 Abs. 7 AMG \nbeteiligte Kommission E für die Versagung der Nachzulassung, da die Klägerin im \nMängelverfahren keine weiteren Untersuchungsergebnisse vorgelegt habe.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 28.07.2005 wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung \nzurückgewiesen, da die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien, das Arzneimittel \nnicht ausreichend geprüft worden sei, das Arzneimittel nicht die angemessene \nQualität aufweise, der begründete Verdacht bestehe, dass das Arzneimittel \nschädliche Wirkungen habe, die über ein vertretbares Maß hinausgingen, eine \nausreichende Begründung der Kombination fehle und das Arzneimittel in \ntoxikologischer Hinsicht nicht ausreichend geprüft worden sei.\n\n16\n\nIn der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe sich nicht substantiell \nzum Risiko einer Leberschädigung geäußert. Sie habe keine Untersuchungen mit \nihrem Präparat vorgelegt oder Unterlagen, die die Untersuchung zur Cytotoxizität von \nSchöllkrautalkaloiden von Gebhardt in Frage stellten oder widerlegten. Anhand von \nHochrechnungen komme die Klägerin zu der Annahme, dass bei therapeutischen \nDosen kein hepatotoxisches Risiko bestehe. Diese Auffassung könne nicht geteilt \nwerden. Nach den Untersuchungen von Gebhardt sei noch bei einer Tagesdosis von \n3 mg des Alkaloids mit der höchsten toxischen Wirkung mit zytotoxischen Effekten zu \nrechnen. Die Tagesdosis der Gesamtalkaloide dürfe daher einen Grenzwert von 2,5 \nmg nicht überschreiten. Zwar seien die Untersuchungen mit Rattenhepatocyten nicht \nohne weiteres auf Menschen übertragbar. Jedoch sei ein zusätzlicher \nSicherheitsabstand um den Faktor 1000 notwendig, der sich wie folgt \nzusammensetze: Je Faktor 10 für den Sicherheitsabstand in vitro/vivo, nur \nKurzzeitversuch und Rattenhepatocyten statt Menschenhepatocyten. Daraus ergebe \nsich ein Grenzwert von 2,5 µg Gesamtalkaloide in der Tagesdosis für eine risikolose \nVerwendung. \nWeiterhin sei die durch Schöllkrautextrakt hervorgerufene Vakuolisierung der \nHepatocayten, die nicht primär durch die Alkaloide hervorgerufen werde, ungeklärt.\nAngesichts der Zahl der UAW-Meldungen mit durch Schöllkraut hervorgerufenen \nLeberschäden (50 Fälle, davon zwei Fälle von Leberversagen, einer mit tödlichem \nAusgang) sowie 2 UAW-Meldungen für das streitgegenständliche Arzneimittel seien \nWarnhinweise nicht mehr ausreichend.\n\n17\n\nBei einer niedrigen Dosierung von 2,5 mg Gesamtalkaloide täglich sei die \nWirksamkeit nicht belegt. Angesichts des genannten Risikos liege eine negative \nNutzen-Risiko-Bewertung von Schöllkraut vor. Der positive Beitrag von Schöllkraut \nlasse sich wegen des Risikos nicht mehr begründen.\n\n18\n\nDer Bescheid wurde am 29.07.05 zugestellt.\n\n19\n\nAm 24.08.2005 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie ist der \nAuffassung, eigene präparatespezifische Untersuchungen seien nicht erforderlich, da \n§ 22 Abs. 3 AMG die Bezugnahme auf anderes wissenschaftliches \nErkenntnismaterial erlaube. Aufgrund des seit 1998 anhängigen \nStufenplanverfahrens und der dort eingereichten Unterlagen seien eigene Untersuchungen entbehrlich.\n\n20\n\nDie Wirksamkeit des Arzneimittels werde bei der beantragten Dosierung von 3 x \n2 Kapseln , die einer täglichen Einnahmemenge der Gesamtalkaloide von ca. 12 mg \nentspreche und an der unteren Grenze der Dosierungsempfehlung der Monographie \nliege, von der Beklagten nicht in Frage gestellt. \n\n21\n\nDas von der Beklagten angenommene Risiko liege nicht vor. Nur bei langfristiger \nund hochdosierter Einnahme von Schöllkraut-Präparaten sei über hepatische \nNebenwirkungen berichtet worden. Die seit 1998 mit der Beklagten vereinbarten \nHinweise in den Fachinformationen zu Nebenwirkungen, Gegenanzeigen und Dauer \nder Anwendung seien ausreichend. Insbesondere liege der Beklagen eine im \nStufenplanverfahren vorgelegte gemeinsame Stellungnahme des Bundesverbandes \nder Arzneimittelhersteller (BAH) und der Bundesverbandes der pharmazeutischen \nIndustrie (BPI) vom 12.08.2005 vor, in der festgestellt worden sei, dass die \nvorhandenen Daten für eine weitere Verkehrfähigkeit sprächen. \n\n22\n\nBei der Beurteilung der UAW-Meldungen seien wesentliche Faktoren \nuntergewichtet worden. Insbesondere sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, \ndass in vielen Fällen Angaben zum Alkoholkonsum fehlten, eine teilweise toxisch \nrelevante Begleitmedikation vorgelegen habe, die aufgetretenen klinischen \nSymptome auch Symptome der Grunderkrankung gewesen sein könnten und das \nNachlassen der Symptome von Lebererkrankungen bei Absetzen der Medikation \n(Dechallenge) im Fall eines Krankenhausaufenthalts keine eindeutige \nKausalitätsbeurteilung zulasse.\n\n23\n\nDie Schlussfolgerungen von Gebhardt aus den in-vitro-Untersuchungen müssten \nrelativiert werden, da sie auf unrealistischen Annahmen sowie einem Rechenfehler \nberuhten. Das am stärksten toxische Alkaloid Sanguinarin sei in Schöllkrautextrakten \nnur in Spuren vorhanden, mache also nur einen geringfügigen Teil der \nGesamtalkaloide aus. Dieser Stoff werde außerdem nur in sehr geringen Mengen, \nund nicht vollständig, von der Leber aufgenommen. Bei richtiger Berechnung sei \naußerdem erst eine Sanguinarinzufuhr von 6 mg (EC 50-Wert von 3 µg/ml \numgerechnet auf 2 kg =2000 ml Leber) pro Tag mit einer toxischen Wirkung \nverbunden.\n\n24\n\nDie Nutzen-Risiko-Bewertung müsse außerdem präparatespezifisch und nicht \nstoffspezifisch vorgenommen werden. Die bei anderen Medikamenten aufgetretenen \nunerwünschten Arzneimittelwirkungen könnten nicht auf das streitgegenständliche \nPräparat übertragen werden. Auffällig sei insbesondere, dass die vom BfArM \nherangezogenen Nebenwirkungsmeldungen sich in der Überzahl auf ein einziges \nMedikament, nämlich Panchelidon, bezögen, das zwischenzeitlich vom Markt \ngenommen worden sei. \n\n25\n\nFerner sei zu berücksichtigen, dass im Zeitraum vom 22.01.2002 bis zum \n01.09.2004 (Ende der Mängelbeseitigungsfrist) lediglich drei \nNebenwirkungsmeldungen und im Zeitraum 2003 bis 2006 weitere 7 Meldungen über \nunerwünschte Arzneimittelwirkungen für das streitgegenständliche Arzneimittel \neingegangen seien. Es handele sich somit um sehr seltene Einzelfälle, denen durch \ndie aufgenommenen Gegenanzeigen und Nebenwirkungshinweise Rechnung \ngetragen werde. Ein kausaler Zusammenhang mit der Einnahme des Arzneimittels \nsei außerdem in einem Teil der Fälle wegen der zeitlichen Distanz zum Auftreten der \nunerwünschten Ereignisse auszuschließen.\n\n26\n\nVon einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis könne auch in Anbetracht des \nzwischenzeitlich ergangenen Stufenplanbescheides nicht ausgegangen werden. Dies \nwerde durch eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Görne (Anlage K 7, BA 15) \nbestätigt. Jedenfalls könne eine positive Nutzen-Risiko-Relation angenommen \nwerden, wenn das Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterstellt werde oder die \nDauer der Anwendung begrenzt werde. Im Rahmen des Kombinationspräparates \ngebe es keine therapeutische Alternative. Insbesondere komme Pfefferminzöl nicht \nin Betracht, da die bei Schöllkraut anzunehmende spasmolytische Wirkung bei \nPfefferminzöl kaum eine Rolle spiele.\n\n27\n\nDurch Stufenplanbescheid vom 09.04.2008 ist die Zulassung derjenigen \nSchöllkraut-haltigen Arzneimittel, bei denen nach der Dosierungsanleitung mehr als \n2,5 mg Gesamtalkaloide pro Tag verabreicht werden können, mit sofortiger Wirkung \nwiderrufen worden. Die Klägerin hat gegen den ihr am 11.04.2008 zugestellten \nBescheid am 06.05.2008 Widerspruch eingelegt.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides des \nBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 28.07.2005 zu \nverpflichten, über den Verlängerungsantrag der Klägerin für das Arzneimittel \n„H. „ (Bearb.-Nr. 0000000/Ordn.-Nr. 0000000) unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie führt zunächst aus, dass versagungsrelevante Mängel der Qualität nicht \nmehr gerügt würden. Diese seien durch die im Klageverfahren nachgereichte \nArgumentation ausgeräumt worden.\nDie Tageszufuhr des streitgegenständlichen Arzneimittels an Gesamtalkaloiden \nbewege sich mit 12,6 mg im Bereich der früheren Monographien zu Schöllkraut. \nWegen der beobachteten Risiken sei jedoch auch die Wirksamkeit von Schöllkraut \naufgrund der Monographieunterlagen neu bewertet und die seinerzeit vorliegenden \nUnterlagen nicht mehr als ausreichend angesehen worden.\n\n33\n\nDie Versagung sei jedenfalls wegen eines ungünstigen Nutzen-Risiko-\nVerhältnisses begründet. Im Stufenplanverfahren zu Schöllkraut sei eine Grenze von \n2,5 µg bis 2,5 mg Chelidonin täglich als unbedenklich bewertet worden. Das \nstreitgegenständliche Arzneimittel liege mit einem Gehalt von 12,6 mg erheblich \ndarüber. Nebenwirkungsmeldungen gebe es für alle Präparate, also auch für niedrig \ndosierte. In der Regel würden mit den auf dem Markt befindlichen Präparaten \nentsprechend der Monographiedosierung 12 - 30 mg Gesamtalkaloide verabreicht. \n\n34\n\nDas Risiko könne nicht argumentativ ausgeräumt werden. Vielmehr seien \nUntersuchungen erforderlich, die aber nicht vorgelegt worden seien. Die \nUntersuchung von Gebhardt von 1999 sei - bis auf einige wenige toxikologische \nUntersuchungen, die nachgereicht worden seien - die einzige bisherige \nUntersuchung und daher weiterhin gültig. Auch im Stufenplanverfahren seien keine \nneuen Unterlagen vorgelegt worden. \n\n35\n\nDie von der Klägerin angeführte Stellungnahme der Verbände zur \nBekanntmachung des BfArM vom 06.05.2005 (Stufenplan für Schöllkraut-haltige \nArzneimittel zur innerlichen Anwendung, Stufe II, vorgelegt mit SchriftSatz vom \n15.10.2007, BA 13) sei ebenfalls in die Bewertung einbezogen worden. Zwar kämen \nAlkoholmissbrauch und eine Begleitmedikation mit bekannter Lebertoxizität ebenfalls \nals Ursachen der aufgetretenen Symptome einer Leberentzündung in Betracht. \nJedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass Schöllkraut als auslösender \nFaktor ausscheide. Vielmehr könne ein Arzneimittel zusätzlich (additiv) dazu \nbeitragen, dass sich eine gesundheitliche Schädigung, beispielsweise eine \nLeberfunktionsstörung, überhaupt erst mit Symptomen manifestiere. Unter den in der \nBekanntmachung vom 06.05.2005 aufgelisteten Fällen seien auch drei Fälle, in \ndenen keine Begleitmedikation vorgelegen habe, so dass das Schöllkrautpräparat \nallein für die Erscheinungen in Betracht komme. Für die Beurteilung der \nUrsächlichkeit sei schließlich der Rückgang der Symptome nach Absetzen speziell \ndes Schöllkrautpräparats (Dechallenge) ein starkes Indiz. Ein solcher Rückgang sei \nauch nicht zu erklären, wenn die festgestellten Symptome Ausdruck einer schon \nvorher bestehenden Grunderkrankung seien, die zu der Behandlung mit Schöllkraut \ngeführt habe. Eine schwerwiegende Leberentzündung mit Symptomen wie Gelbsucht \nund einem Anstieg der Leberenzymwerte sei mit dem Anwendungsgebiet von \nSchöllkrautpräparaten, nämlich der Indikation „dyspeptische Beschwerden\" auch \nnicht in Einklang zu bringen, weil es sich hierbei um funktionelle Beschwerden \nhandele, deren Ursache nicht klar bestimmt werden könne.\n\n36\n\nErgänzend wird ausgeführt, dass sich eine Verringerung der Berichtshäufigkeit \nbei Schöllkrautmonopräparaten seit dem Jahr 1998, also dem Jahr der Einführung \nder Warnhinweise in den Packungsbeilagen, nicht feststellen lasse. Bis zum Jahr \n1998 seien 27 Meldungen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Bereich \nLeber/Galle durch schöllkrauthaltige Arzneimittel bekannt geworden sind, seit 1998 \n26 Meldungen. Demnach seien die im Jahr 1998 umgesetzten Warnhinweise in den \nInformationstexten der betroffenen Arzneimittel nicht ausreichend gewesen. Im \nübrigen sei die Beurteilung der Häufigkeit von Nebenwirkungen auf der Grundlage \nvon Spontanberichten nicht möglich und nicht zulässig. Angaben zur Inzidenz \nkönnten nur gemacht werden, wenn die Zahl der behandelten Patienten und die Zahl \nder Nebenwirkungen bekannt sei. Dies sei bei einem Spontanerfassungssystem \nnicht der Fall. Aus einer geänderten Anzahl von Nebenwirkungsberichten lasse sich \nnur eine geänderte Berichtshäufigkeit ableiten. Hierzu legt die Beklagte 16 \nhepatotoxische Nebenwirkungsmeldungen für schöllkrauthaltige Medikamente aus \nden Jahren 2001 bis 2006 vor (BA 17).\n\n37\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte vorgetragen, dass seit 1998 259 \nphytotherapeutische Schöllkrautpräparate vom Markt genommen worden seien. Es \nbefänden sich noch 11 Präparate auf dem Markt, von denen nur eines eine \nZulassung gemäß § 105 Abs. 4 c AMG unter Bezugnahme auf eine österreichische \nZulassung sowie präparatespezifischer Unterlagen erhalten habe. Die Tagesdosis \nbei diesem Präparat betrage 0,31 - 0,35 mg Gesamtalkaloide.\n\n38\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nnebst Anlagen (Beiakten 2, 12 - 17), die von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und Teile der Dokumentation (Beiakten 3 - 11) Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten \nvom 28.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat daher keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf \nVerlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels H. , § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO.\n\n40\n\nDie Kammer sieht davon ab, das Verfahren bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den \nStufenplanbescheid vom 09.04.2008 auszusetzen, da die Ablehnung der \nNachzulassung jedenfalls wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes rechtmäßig ist.\n\n41\n\nNach § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG ist im sogenannten Nachzulassungsverfahren \ndie fiktive Zulassung nach § 105 Abs. 1 um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht des BfArM \nein solcher Versagungsgrund, so hat die Behörde in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 \nSatz 1 AMG die Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine \nangemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos \nverstrichen ist, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Zulassung zu versagen.\n\n42\n\nIm vorliegenden Fall hat das BfArM mit Mängelschreiben vom 17.01.2002 u. a. \nbeanstandet, es bestünden im Hinblick auf den arzneilich wirksamen Bestandteil \nSchöllkrauttrockenextrakt Anhaltspunkte für Risiken, die über ein nach den \nErkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen, § 25 \nAbs. 2 Nr. 5 AMG. Zwar hat die Bundesoberbehörde in diesem Schreiben nur eine \nFrist von einem Monat gesetzt, die zur Behebung der Mängel nicht ausreichend und \ndamit rechtsfehlerhaft war. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch durch die mit \nSchreiben vom 10.09.2003 verlängerte Frist geheilt.\n\n43\n\nDas BfArM hat auch zu Recht bemängelt, dass bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch \nschädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen, § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 5 AMG in der bis zur Änderung durch Art. 1 Nr. 22 a)aa) der 14. AMG-\nNovelle vom 29.08.2005 (BGBl. I 2570) geltenden Fassung. Der Verdacht \nschädlicher Wirkungen ist begründet, wenn „ernstzunehmende Erkenntnisse\", d. h. \ntragfähige Anhaltspunkte für einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen \nArzneimittel und der schädlichen Wirkung bei bestimmungsgemäßen Gebrauch \nvorliegen. Ist die Schwelle des begründeten Verdachts erreicht, ist abzuwägen, ob \ndie drohenden Nebenwirkungen im Vergleich mit dem therapeutischen Nutzen des \nArzneimittels vertretbar sind,\n\n44\n\nvgl. ständige Rechtsprechung des OVG Berlin, Urteil vom 16.09.1999 - 5 \nB 34.97 - ; Kloesel/Cyran, § 25 Rn. 59.\n\n45\n\nDer Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG ist inzwischen durch das 14. \nÄnderungsgesetz dahingehend geändert worden, dass ein Versagungsgrund \nbesteht, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist. Eine inhaltliche \nAbweichung war damit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verbunden,\n\n46\n\n vgl. Bundestagsdrucksache 15/5316, S. 38.\n\n47\n\nBei der Beurteilung des Risikos bzw. der schädlichen Wirkung ist davon auszugehen, dass kein positiver Nachweis einer kausalen Beziehung zwischen der Einnahme des Arzneimittels und den aufgetretenen Nebenwirkungen verlangt werden \nkann. Dies würde dem Gebot der Arzneimittelsicherheit zuwiderlaufen,\n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 3 C 36.06 - , NVwZ-RR 2007, 774; VG \nKöln, Urteil vom 03.04.2008 - 13 K 5437/05 - .\n\n49\n\nVielmehr genügt ein möglicher Ursachenzusammenhang, wobei um so geringere \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der unerwünschten \nArzneimittelwirkung zu stellen sind, je schwerer der zu befürchtende \nGesundheitsschaden ist. Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln, die sich schon seit \nlangem auf dem Markt befinden, muss die theoretische Möglichkeit schädlicher \nWirkungen in der Regel auch an den praktischen Erfahrungen, insbesondere mit \ndem konkreten Präparat, gemessen werden,\n\n50\n\nKloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht, § 25 Rn. 59; OVG \nBerlin, Urteil vom 16.09.1999 - 5 B 34/97 - .\n\n51\n\nNach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall der begründete Verdacht, \ndass H. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine lebertoxische Wirkung bis \nhin zu einer akuten Leberentzündung und einer arzneimittelbedingten Gelbsucht \nhaben kann. Denn es bestehen aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt des \nMängelbeseitigungsverfahrens vorliegenden Erkenntnisse aus in-vitro-\nUntersuchungen an Rattenleberzellen, Fallberichten in der Fachliteratur und beim \nBfArM eingegangenen UAW-Meldungen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, \ndass auch das streitgegenständliche Arzneimittel zu einer Schädigung der Leber \nführen kann.\n\n52\n\nBei den Versuchen von Prof. Gebhard wurde festgestellt, dass einige der in \nSchöllkrautextrakten enthaltenen Pflanzenalkaloide (Coptisin, Chelerythrin und \nSanguinarin) eine akute, dosisabhängige Cytotoxizität bei Leberzellen von Ratten \nhaben, die im Vergleich zu anderen Pflanzenextrakten relativ hoch erschien,\n\n53\n\nvgl. Prof. Gebhardt, Dr. Gaunitz, „Testung Schöllkraut-Extrakte\", Bericht \nvom 19.11.1998, S. 16, Beiakte 5 und „Testung Schöllkraut-Alkaloide\", Bericht \nvom 05.03.1999, S. 34, Beiakte 14.\n\n54\n\nFerner tritt bei den Extrakten eine Veränderung der Zellen auf (Vakuolisierung), \ndie zu einer Funktionsbeeinträchtigung führt und deren Ursache bisher nicht erklärt \nist. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat im Prinzip auch bestätigt, \ndass Schöllkrautalkaloide aufgrund ihrer chemischen Struktur cytotoxische \nEigenschaften haben,\n\n55\n\nStellungnahme von Dr. Görne vom 10.12.2007, Anlage K 7, S. 16 und 17, \nBeiakte 15.\n\n56\n\nEs gibt ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass diese aus in-vitro-\nVersuchen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich auf die Wirkung von \nSchöllkrautextrakten bei einer Einnahme durch den Menschen übertragen werden \nkönnen. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus den zahlreichen Fallberichten in der \nmedizinischen Fachliteratur und den UAW-Meldungen aus der Zeit von 1995 bis \n2002, die Gegenstand der Bekanntmachung des BfArM vom 06.05.2005 im Rahmen \ndes Stufenplanverfahrens (BAnz. Nr. 106 vom 10.06.2005, S. 8699) waren. Aus \ndiesen Fallberichten kann nachvollziehbar abgeleitet werden, dass \nSchöllkrautpräparate mit einer Tagesdosis zwischen 4,2 und 27 mg Gesamtalkaloiden,\n\n57\n\nvgl. Übersicht im Gutachten von Dr. Gundermann vom 28.07.2005, Anlage \nK 4, Beiakte 15, S. 14 - 17) \n\n58\n\nallein oder im Zusammenwirken mit anderen leberschädigenden Faktoren eine \nakute Leberentzündung (Hepatitis) auslösen können. Diese äußert sich in Symptomen wie leichte Ermüdbarkeit, Übelkeit, Erbrechen, Appetitverlust, Juckreiz, \nOberbauchschmerzen bis hin zur Gelbsucht (Ikterus). \n\n59\n\nAuch wenn eine akute Hepatitis in der Regel nach Absetzen der toxischen \nSubstanz folgenlos ausheilt, handelt es sich bei dem Auftreten einer Gelbsucht \nbereits um eine schwere Leberschädigung \n\n60\n\nProf. Dr. Siegers, Gutachten vom 04.08.2005, Anlage K 5, Beiakte 15, S. \n10,\n\n61\n\ndie in der Mehrzahl der dokumentierten UAW-Meldungen zu einer stationären \nAufnahme geführt hat. In einem Einzelfall kam es bei Vorliegen weiterer \nRisikofaktoren zu einem toxischen Leberversagen mit Todesfolge (Fall-Nr. 15). Bei \neiner nicht unerheblichen Gesundheitsgefahr genügt es aber, wenn ein ursächlicher \nZusammenhang zwischen der Einnahme des Arzneimittels und den schädlichen \nWirkungen möglich erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Von den 30 Berichten über \nLeberschädigungen im Zeitraum von 1995 bis 2002, die gut oder ausreichend \ndokumentiert und in der Bekanntmachung vom 06.05.2005 ausführlich dargestellt \nsind, hat da BfArM in 17 Fällen einen wahrscheinlichen Zusammenhang und in 12 \nFällen einen möglichen Zusammenhang mit der Einnahme von Schöllkraut \nangenommen. Selbst bei strengeren Bewertungssystemen ergibt sich noch eine \nEinstufung der Ursächlichkeit als möglich bei 25 Fällen (Naranjo et al. 1981) bzw. bei \n20 Fällen (WHO), vgl. Gundermann, a.a.O. S. 18.\n\n62\n\nZwar ist die Aussagekraft der Spontanberichte dadurch eingeschränkt, dass in \nvielen Fällen andere mögliche Ursachen für die diagnostizierte Leberschädigung in \nBetracht kommen (Begleitmedikation, Vorschädigung der Leber) oder die für die \nKausalitätsbeurteilung erforderlichen Kriterien nicht vollständig dokumentiert sind \n(Alkoholmissbrauch). Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, den Verdacht \neiner schädlichen Arzneimittelwirkung zu entkräften. Das Vorliegen von weiteren \nRisikofaktoren rechtfertigt nicht den Schluss, dass Schöllkraut als ursächliches \nAgens ausscheidet, da auch ein Zusammenwirken von allen leberschädigenden \nEinflüssen zu den beobachteten Folgen geführt haben kann und damit Schöllkraut \nzumindest als mitursächlicher Faktor in Frage kommt.\n\n63\n\nIm Übrigen ist es ein typisches Merkmal von Spontanberichten, dass diese nicht \nvollständig dokumentiert sind und in der Mehrzahl der Fälle keine sichere Zuordnung \nzu einer Ursache ermöglichen. Dies gilt besonders für Leberentzündungen, die eine \nvielfältige Reihe von Ursachen haben können, die teilweise schwierig zu \ndiagnostizieren sind, \n\n64\n\nvgl. Prof. Dr. Siegers, Gutachten vom 04.08.2005, Anlage K 5, Beiakte 15, \nS. 5 und 6. \n\n65\n\nEine eindeutige Zuordnung bzw. ein Ausschluss aller alternativer Ursachen ist \ndaher auf der Grundlage von Spontanberichten in der Regel nicht möglich. Sie ist \naber auch nicht erforderlich, weil das Risiko einer schädlichen Arzneimittelwirkung \naus Gründen der Arzneimittelsicherheit bereits dann zu bejahen ist, wenn objektive \nIndizien für einen möglichen Ursachenzusammenhang mit der Arzneimitteleinnahme \nsprechen. Dies ist hier aufgrund der Vielzahl der Fälle, in denen im zeitlichen \nZusammenhang mit der Einnahme von Schöllkraut Symptome einer \nLeberentzündung aufgetreten und mit dem Absetzen des Medikaments wieder \nnachgelassen haben, und vor dem Hintergrund des cytotoxischen Potentials der \nSchöllkrautalkaloide anzunehmen. \n\n66\n\nDa das streitgegenständliche Medikament einen Schöllkrautextrakt enthält und \ndie Tagesdosis der Gesamtalkaloide sich mit 12.6 mg im Rahmen der Dosierungen \nhält, die nach den Fallberichten zu einer Leberschädigung geführt haben, ist der \nVerdacht einer lebertoxischen Wirkung auch bei H. begründet. Diesen \nVerdacht hat die Klägerin auch im Mängelbeseitigungsverfahren nicht ausgeräumt. \nInsbesondere hat sie keine präparatespezifischen Untersuchungen zur Toxizität des \nArzneimittels vorgelegt. Die im Stufenplanverfahren vorgelegten Unterlagen können \nnicht berücksichtigt werden, weil sie gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG präkludiert \nsind.\n\n67\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr bis 2002 keine \nMeldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen vorlagen und während der \nMängelbeseitigungsfrist vom 24.01.2002 bis zum 02.09.2004 nur insgesamt 3 \nMitteilungen über eine medikamentös-toxische Hepatitis im Zusammenhang mit dem \nstreitgegenständlichen Medikament zugegangen sind. \n\n68\n\nDie geringe Anzahl der Nebenwirkungsmeldungen vermag im vorliegenden Fall \nden Verdacht einer lebertoxischen Wirkung nicht zu entkräften. Die Häufigkeit von \nMeldungen über Nebenwirkungen kann nicht mit der Häufigkeit des Auftretens von \nNebenwirkungen gleichgesetzt werden. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, \ndass die Symptome einer Leberentzündung, solange sich noch keine Gelbsucht \nentwickelt hat, unspezifisch sind und daher irrtümlich auf eine Verschlimmerung der \nGrunderkrankung, hier funktionelle Verdauungsbeschwerden, die Anlass für die \nEinnahme von H. waren, zurückgeführt werden können, \n\n69\n\nvgl. Prof. Siegers, a.a.O., S. 5 zu den Symptomen; Arzneitelegramm 11 \n(1997) 118 und 6 (1999) 65, Beiakte 8.\n\n70\n\nZum andern muss in Rechnung gestellt werden, dass in der Gebrauchsinformation von H. seit 1998 darauf hingewiesen wird, dass eine \nmedikamentös-toxische Hepatitis als Nebenwirkung auftreten kann. Die \nanschließende Aufforderung zur Meldung von Nebenwirkungen bezieht sich nur auf \nsolche, die nicht in der Packungsbeilage erwähnt sind. Es kann daher nicht \nausgeschlossen werden, dass Patienten oder Ärzte bei einer bekannten \nNebenwirkung von einer Meldung abgesehen haben.\n\n71\n\nAuch ist bisher weder belegt noch ersichtlich, dass das streitgegenständliche \nPräparat aufgrund seiner konkreten Zusammensetzung keine toxische Wirkung hat. \nDie vorliegenden Untersuchungsergebnisse im Bericht von Prof. Gebhardt vom \n19.11.1998 über die Testung eines speziellen Schöllkrautextrakts der Klägerin \n(Beiakte 5, S. 18, 19) und im Bericht der Fa. PhytoLab über die \nAlkaloidzusammensetzung eines Extrakts der Klägerin (Beiakte 8, Schreiben des \nBAH vom 14.05.1998, S. 42 und 48) sprechen eher für das Gegenteil. Prof. Gebhardt \nstellt in seiner Bewertung fest, dass der untersuchte Extrakt mit einem EC 50-Wert \nvon 3,5 mg/ml zu den cytotoxisch wirksamsten Extrakten gehört. Aus der Tabelle der \nFa. PhytoLab unter der Pl-Nr. 8961667 und dem beigefügten Analysenzertifikat, das \nausweislich der Literaturangaben in der Stellungnahme von Dr. Lorenz von \n20.02.2002 (Ziff. 9: Kabelitz L. et al.) wohl einem Extrakt der Klägerin zuzuordnen ist, \nist zu entnehmen, dass der Extrakt einen hohen Gehalt an Coptisin enthält, der für \ndie Cytotoxizität verantwortlich sein könnte, so auch Gebhardt, a.a.O., S. 18.\nDas Risiko einer Leberentzündung, die bei Entwicklung einer Gelbsucht einer \nstationären Untersuchung und Beobachtung bedarf, ist bei einer Abwägung mit dem \ntherapeutischen Nutzen des Arzneimittels nicht zu vertreten. Die fiktiv zugelassenen \nAnwendungsgebiete des Arzneimittels sind in Übereinstimmung mit der \nKombinationsmonographie „Dyspeptische Beschwerden, besonders bei funktionellen \nStörungen des ableitenden Gallensystems\". Nach der Einzelstoffmonographie für \nSchöllkraut ist eine papaverinartige, leicht spasmolytische (krampflösende) Wirkung \nam oberen Verdauungstrakt ausreichend gesichert. Dyspeptische Beschwerden sind \nfunktionelle Verdauungsstörungen mit Symptomen wie Völle-, Druck- und vorzeitiges \nSättigungsgefühl, Sodbrennen, Schmerzen im Oberbauch, Übelkeit, selten \nErbrechen, die nicht auf eine organische Ursache zurückgeführt werden können, \n\n72\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage 1998.\n\n73\n\nDie Kammer lässt offen, ob die Wirksamkeit von Schöllkraut bei dieser Indikation \nnach den heutigen Maßstäben durch die Klägerin ausreichend begründet worden \nist.\n\n74\n\nSelbst wenn man dies unterstellt, erscheint es therapeutisch sinnlos, die oben \ngenannten leichten Krankheitserscheinungen mit einem Medikament zu behandeln, \ndas die gleichen Krankheitssymptome hervorruft, aber darüber hinaus auch zu einer \nOrganschädigung der Leber bis hin zur Gelbsucht führen kann, die wegen der \nGefahr einer schwerwiegenden Erkrankung stationär untersucht werden muss und \ndie im Zusammenwirken mit anderen leberschädigenden Faktoren zu weiteren \nKomplikationen, schlimmstenfalls zu Leberversagen führen kann. Das Risiko \nüberwiegt daher den Nutzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass für \ndyspeptische Beschwerden mit Störungen des Galleflusses auch andere \nMedikamente zur Verfügung stehen, beispielsweise mit den Wirkstoffen \nArtischockenblättertrockenextrakt oder Pfefferminzöl, vgl. Rote Liste 2004, Ziff. 29 \n001 ff..\n\n75\n\nDie Gegenanzeigen bei Vorschädigungen der Leber und gleichzeitiger \nAnwendung leberschädigender Stoffe sowie der Hinweis auf die Überprüfung der \nLeberfunktionswerte nach 4 Wochen, führen nicht zu einer günstigeren Bewertung \ndes Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Zum einen ist es aufgrund der vorliegenden \nFallberichte nicht auszuschließen, dass Schöllkrautextrakte eine Leberschädigung \nauch ohne das Hinzutreten weiterer Risikofaktoren (Vorerkrankung der Leber, \nleberschädigende Stoffe) auslösen. In diesem Fall wären die Gegenanzeigen zur \nVerhinderung des Eintritts der Nebenwirkungen nicht ausreichend. Zum anderen \nwäre für einen sicheren Ausschluss anderer Lebererkrankungen oder der Exposition \nanderer leberschädigender Stoffe eine umfangreiche ärztliche Anamnese und \nDiagnostik vor und während der Einnahme des Medikaments erforderlich. Diese \nfindet aber im Rahmen der Selbstmedikation nicht statt. Der Umstand, dass auch \nnach der Aufnahme der Warnhinweise und Gegenanzeigen in die Packungsbeilagen \nvon schöllkrauthaltigen Medikamenten im Jahr 1998 noch zahlreiche UAW-\nMeldungen erfolgt sind, zeigt, dass diese Hinweise offenbar nicht ausreichend \nwaren.\n\n76\n\nEine zuverlässige Begrenzung des Nebenwirkungsrisikos durch eine \nEinschränkung der Anwendungsdauer auf wenige Wochen, wie sie in der \nmündlichen Verhandlung vorgeschlagen wurde, kann ohne eine präparatespezifische \nklinische Untersuchung zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in Abhängigkeit von \nder Zeitdauer nicht begründet werden. Denn aufgrund der bisher vorliegenden \nUntersuchungsergebnisse und Fallberichte lässt sich eine nebenwirkungsfreie \nZeitspanne für das streitgegenständliche Medikament nicht feststellen.\n\n77\n\nDa die Klage somit abzuweisen war, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO \ndie Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-5076-05","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-5076-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250982","retrieved":"2026-07-09 02:13:45.387319+00:00"}}