{"status":"available","doknr":"OLD250981","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1007.7K3027.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"7 K 3027/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin zeigte 1978 das streitgegenständliche Arzneimittel unter der Bezeichnung D. in der Darreichungsform Tropfen mit den Bestandteilen\n\n2\n\nCalcium fluoratum D 8 10 g\nSulfur D 8 10 g\nAethusa D 4 10 g\nHelianthus annuus D 4 10 g\nCalendula-Essenz 24 mg\nGeranium Robertianum-Essenz 1,2 g\nRuta-Essenz 4,8 g\n\n3\n\nund dem Anwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\" nach Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz \n1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) an. Sie reichte im \nDezember 1989 den sog. Kurzantrag ein und am 28.07.1993 den sog. Langantrag, in \ndem die Bestandteile Geranium und Ruta-Essenz gestrichen worden waren. Mit \nÄnderungsanzeige vom Juli 1998 wurde die Bezeichnung des Arzneimittels in \nD. ® geändert.\n\n4\n\nDer Klägerin wurde mit Mängelschreiben vom 28.06.2005 Gelegenheit gegeben, \nden in der formalen pharmazeutischen Stellungnahme, der Stellungnahme zur Qualität sowie der Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie und Toxikologie genannten \nMängeln innerhalb von 12 Monaten abzuhelfen. Laut medizinischer Stellungnahme \nwar die Versagung beabsichtigt, da das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden sei, seine therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet sei und eine ausreichende \nBegründung für die Kombination fehle. Die Klägerin könne sich hinsichtlich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ihres Arzneimittels mit dem Anwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\" nicht auf die Monographien der Kommission D stützen. Aus den Monographien der Kommission D lasse sich für keinen Bestandteil das gesamte beanspruchte Anwendungsgebiet belegen. Das beanspruchte Anwendungsgebiet dürfe \nsich nicht aus der Summe der Indikationen der Einzelmittel zusammensetzen. Die \nBeurteilung der fixen Kombination erfolge auf der Grundlage der Monographien der \nKommission D für die Einzelstoffe. Der Präambel zu den Aufbereitungsergebnissen \nder Kommission D sei zu entnehmen, dass die Angaben in den Arzneimittellehren zu \nden Arzneimittelbildern der Einzelmittel bereits bei der Erstellung der Monographien \nberücksichtigt worden seien. Soweit aufgrund der vorliegenden therapeutischen Erfahrungen eine Formulierung von charakteristischen Anwendungsgebieten möglich \nsei, seien die Ergebnisse in den Monographien der Kommission D enthalten. Über \ndie Monographie der Kommission D hinausgehende Indikationsangaben seien nach \ndem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend zu begründen. Zum Beleg \nder Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels sei präparatespezifisches \nErkenntnismaterial erforderlich. \nDie Klägerin nahm mit Schreiben vom 23.06.2006 zu den aufgeführten Mängeln Stellung. In einer Vorbemerkung führte sie aus: „Wir schlagen vor, in Anlehnung an ein \nneu zugelassenes, in der Zusammensetzung vergleichbares Arzneimittel (D. \nH, flüssige Verdünnung zur Injektion), das Anwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\" abzuändern in „Anfälligkeit für Erkältungen\". Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie \nhierfür eine Änderungsanzeige benötigen.\" In den eingereichten Unterlagen gab die \nKlägerin als Anwendungsgebiet an: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den \nhomöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Anfälligkeit für Erkältungen.\" \nIn der gutachterlichen Bewertung zur klinischen Wirksamkeit führte die Klägerin aus, \ndie Formulierung der Zusammensetzung von D. ® werde hinsichtlich der Anwendungsgebiete von den Ergebnissen der Aufbereitungsmonographien der Kommission D gedeckt. Für ein - in der Zusammensetzung - vergleichbares Präparat, \nD. H (flüssige Verdünnung zur Injektion), habe das BfArM die Zulassung mit \nfolgender Vorgabe erteilt: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Anfälligkeit für Erkältungen.\" Es werde \nvorgeschlagen, diese Formulierung zu übernehmen anstelle der veralteten Formulierung „Lymphatische Diathese\". In der Zusammenfassung wurde ausgeführt, dass für \ndie fünf wirksamen Bestandteile von D. ® (Mischung) positive Monographien \nder Kommission D des BfArM existierten. Zur Kombinationsbegründung heißt es ergänzend: Die fünf Bestandteile von D. ® beeinflussten die genannten Symptome, wie sich aus den Monographien und den Literaturzitaten ergebe. \n\n5\n\nDie Kommission D votierte in ihrer Sitzung vom 07.02.2007 mit 5 Ja-Stimmen \nund 2 Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen für eine Verlängerung der Zulassung im \nAnwendungsgebiet „Anfälligkeit für Erkältungen\".\n\n6\n\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wies den Antrag \nauf Verlängerung der Zulassung mit Bescheid vom 25.06.2007 zurück. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, das streitgegenständliche Arzneimittel weise \nhinsichtlich der Prüfung nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse, der therapeutischen Wirksamkeit sowie der Kombinationsbegründung \nMängel auf. Es handele sich nicht um ein registriertes homöopathisches Arzneimittel. \nDie Klägerin beanspruche klinische Indikationen. Zum Beleg der Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit ihres Arzneimittels habe sie lediglich auf die \nAufbereitungsmonographien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen und auf \nhomöopathische Literatur, die zum Teil schon bei der Erstellung der Monographien \nberücksichtigt worden sei, Bezug genommen. Dies erfülle nicht die Anforderung der \nArzneimittelprüfrichtlinien entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG Anhang. Soweit \ndie Klägerin die Anwendungsgebiete „Anfälligkeit bei Erkältungen\" beanspruche, sei \ndie Wirksamkeit ihres Arzneimittels auf der Basis der Monographien unzureichend \nbelegt. Über die Monographie der Kommission D hinausgehende Indikationsangaben \nseien nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend zu begründen. \nAufgrund der unzureichenden Kombinationsbegründung sei nicht nachvollziehbar, \ninwiefern jeder Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels \nleiste. Die Tatsache, dass 1997 die Indikation „Anfälligkeit für Erkältungen\" bei einem \nanderen Arzneimittel anerkannt worden sei, könne nicht herangezogen werden, da \nnach der heutigen Entscheidungspraxis eine gleichartige Entscheidung nicht möglich \nsei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat gegen den ihr am 27.06.2007 zugestellten Bescheid am \n27.07.2007 Klage erhoben. \nSie trägt vor, der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG liege nicht vor. \nHomöopathiker seien vom Erfordernis der „Ex-ante\" Vorlage von Unterlagen über die \npharmakologisch-toxikologische und die klinische Prüfung befreit. Da sämtliche Bestandteile des streitgegenständlichen Arzneimittels positiv monographiert seien, \ntrage die Behörde die Darlegungs- und Beweislast, sofern sie die Versagung der \nZulassungsverlängerung auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG stütze. Die Klägerin habe \nsich zutreffend angesichts der Bewertungskriterien der Kommission D für fixe \nKombination homöopathischer Einzelmittel auf die Monographien der Einzelmittel \nberufen. \nDer Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG - fehlende therapeutische \nWirksamkeit - treffe nicht zu. Der Gesetzgeber räume in § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG \ndem Antragsteller im Falle der Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel eine \ngrößere Flexibilität und weitere Erleichterung bei der Begründung der \ntherapeutischen Wirksamkeit „nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse\" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG und bei der Begründung des \nBeitrags jedes Wirkstoffs zur positiven Beurteilung des Arzneimittels ein. Bei der \nNachzulassung homöopathischer Arzneimittel müsse der Antragsteller die \nArzneimittelwirkungen nicht im herkömmlichen Sinne „beweisen\" sondern nach dem \njeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse „begründen\". Eine \nsolche Begründung lasse sich aus der Tatsache herleiten, dass das \nstreitgegenständliche Fertigarzneimittel seit Jahren in den Verkehr gebracht werde, \nohne dass Meldungen vorlägen, wonach das Arzneimittel unwirksam oder bedenklich \nsei. Dass alle Wirkstoffe zur Wirksamkeit des Arzneimittels beitrügen, ergebe sich \nbereits aus dem Umstand, dass seitens der beklagten Behörde ein Fertigarzneimittel \nder Klägerin, D. H, das die selben Wirkstoffe enthalte, zugelassen worden sei. \nEs komme auch insbesondere dem Votum der für homöopathische Arzneimittel \ngebildeten Kommission D eine besondere Bedeutung zu, welche sich für eine \nVerlängerung der Zulassung ausgesprochen habe. \nDer Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 a AMG - fehlende \nKombinationsbegründung - sei ebenfalls nicht gegeben. Nach dem Grundsatzpapier \ndes BfArM zur Bewertung fixer Kombinationen sei es nicht erforderlich, dass jeder \nBestandteil der fixen Kombination das Spektrum des möglichen \nAnwendungsgebietes vollständig decke. Es genüge vielmehr, wenn im Rahmen des \nIndikationsanspruchs, für den die Zulassung begehrt werde und der ein Syndrom \nbekannter Art umschreibe, eine teilweise Übereinstimmung bestehe. Dies habe die \nBeklagte bei der Zulassung des Arzneimittels „D. H\" ebenso gesehen, \nwelches das Anwendungsgebiet „Anfälligkeit für Erkältungen\" habe und auch die \nBestandteile „Aethusa cynapium\" und „Calendula officinalis\" enthalte, bei denen das \nBfArM einen Bezug auf die Monographie der Kommission D nicht zulasse. Im \nÜbrigen habe die Kommission D in ihrer Sitzung vom 07.02.2007 für eine Zulassung \ndes streitgegenständlichen Arzneimittels votiert.\n\n8\n\nDie Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 25.06.2007 \nzu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung \nfür das Fertigarzneimittel „D. ®\" erneut zu entscheiden. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und \nträgt ergänzend vor: Die Kommission D habe sich zwar gegen die Versagung der \nZulassungsverlängerung ausgesprochen. Abweichend von diesem Votum sei die \nVerlängerung der fiktiven Zulassung jedoch zu versagen, da die beanspruchten \nMängel nicht in der gesetzlichen Mängelbeseitigungsfrist behoben worden seien. \nDenn die Wirksamkeit der Bestandteile Aethusa und Calendula seien im Hinblick auf \ndas im Mängelverfahren beanspruchte Anwendungsgebiet „Anfälligkeit für \nErkältungskrankheiten\" nicht belegt. Für Calendula laute das Anwendungsgebiet laut \nMonographie „Hauteiterungen und schlecht heilende Wunden, Quetsch-, Riss- und \nDefektwunden; Verbrennungen und Erfrierungen der Haut.\" Das Anwendungsgebiet \nfür Aethusa laute: „Akuter Brechdurchfall und Magenpförtnerkrampf; \nMilchunverträglichkeit des Kindes; Konzentrationsschwäche.\" Ein Bezug zu dem \nbeanspruchten Anwendungsgebiet sei aus den Monographien der Kommission D für \nbeide Bestandteile nicht ableitbar. Der Beleg der Wirksamkeit des Arzneimittels bei \nden beanspruchten Indikationen scheitere somit bereits auf der Ebene der \nWirksamkeit der Einzelbestandteile, die Sinnhaftigkeit der Kombination könne damit \nebenfalls nicht dargelegt werden.\n\n13\n\nBis zur Entscheidung durch das Gericht hat die Klägerin keine Änderung des \nAnwendungsgebietes vorgenommen. Sie vertreibt das streitgegenständliche \nArzneimittel mit dem Anwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\".\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und die \nDokumentationsunterlagen der Beklagten.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 105 AMG auf Verlängerung der (fiktiven) \nZulassung des Arzneimittels D. ® für das Anwendungsgebiet „Die \nAnwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. \nDazu gehört: Lymphatische Diathese.\" Der Bescheid des BfArM vom 25.06.2007 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n16\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 \nAbs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher \nVersagungsgrund, so hat sie in der Regel nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG eine \nBeanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu \nderen Beseitigung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist gemäß § 105 Abs. 5 \nSatz 2 AMG die Versagung auszusprechen.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \nDie Beklagte hat die Nachzulassung zu Recht gemäß § 105 Abs. 5 S. 1 und 2 AMG \nversagt, da die Klägerin den mit Schreiben vom 15.03.2005 mitgeteilten Mängeln der \nAntragsunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 12 Monaten abgeholfen \nhat.\n\n18\n\nDie Klägerin hat hinsichtlich des in Anspruch genommenen Anwendungsgebiets \n„Lymphatische Diathese\" keine dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse genügende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit der \nWirkstoffe vorgelegt. Auch fehlt die erforderliche Begründung dafür, dass jeder \nWirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet (sog. \nKombinationsbegründung). Es liegen daher die Versagungsgründe des § 25 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 und Nr. 5 a AMG vor, die gemäß § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG auch im \nNachzulassungsverfahren Anwendung finden. Die Klägerin hat eine Änderung des \nbeantragten Anwendungsgebietes nicht vorgenommen, so dass nicht zu beurteilen \nwar, ob die Wirksamkeit des Arzneimittels für das Anwendungsgebiet „Anfälligkeit für \nErkältungen\" nachgewiesen und eine ausreichende Kombinationsbegründung \nvorgelegt worden ist. \n\n19\n\n1.\nDie Beklagte bezieht sich im angefochtenen Bescheid vom 25.06.2007 zu Recht auf \nden Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. AMG, da die von der \nKlägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Anwendungsgebiet \n„Lymphatische Diathese\" unzureichend begründet ist. \nDie therapeutische Wirksamkeit ist dann unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische \nWirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig \nsind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - E 94, 215.\n\n21\n\nWirksamkeit und Unbedenklichkeit sind auch bei homöopathischen Arzneimitteln \ndurch entsprechende Unterlagen zu belegen. Hierauf kann nicht mit Blick auf die \nBesonderheiten der Therapierichtung verzichtet werden. Allerdings ist das vorgelegte \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend dem Selbstverständnis und der \nEigenerfahrung der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten.\n\n22\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 -, VG Köln, \nUrteile vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - und vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - \n.\n\n23\n\nAbweichendes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts entnehmen. Die Kammer hat hierzu in ihrer \nEntscheidung vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - festgestellt:\nDaraus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2007 - \n3 C 39.06 - den Schluss gezogen, dass die regelmäßig vorzulegenden \nUnterlagen über die pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung, \ndie der Beurteilung von Wirksamkeit und Verträglichkeit zugrunde liegen, bei \nhomöopathischen Altarzneimitteln nicht gefordert werden können und daher \naus ihrem Fehlen keine unzureichende Prüfung abgeleitet werden kann.\nDie genannte Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, \ndass zur Begründung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von \nhomöopathischen Arzneimitteln gar keine Unterlagen vorgelegt werden \nmüssen. Dies liefe auf eine ungeprüfte Zulassung von Arzneimitteln mit \nAnwendungsgebiet hinaus, die weder vom Arzneimittelgesetz noch von der \nzugrundeliegenden Richtlinie 2001/83/EG gewollt ist. Nach Art. 16 Abs. 1 und \nAbs. 2 der Richtlinie kann auf eine Begründung der Wirksamkeit bei der \nZulassung von homöopathischen Arzneimitteln nicht verzichtet werden. Es ist \nlediglich möglich, an die Bewertung der Unterlagen besondere Anforderungen \nzu stellen,\n\n24\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 - .\n\n25\n\nDie Regelung in § 105 Abs. 4 a Satz 2 ist vielmehr als Befreiung von der \nPflicht zu sehen, die toxikologischen und medizinischen Unterlagen - ex ante - \n, d.h. schon vor der Prüfung des Antrags durch die Zulassungsbehörde und \ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist , nämlich bis zum 01.02.2001, \nvorzulegen\n\n26\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - .\n\n27\n\nEin Verzicht auf die Begründung der Wirksamkeit ist schon deshalb nicht \nanzunehmen, weil dieser der gleichzeitigen Forderung nach einer \nKombinationsbegründung widersprechen würde, die sich aus § 105 Abs. 4 \nSatz 2 i.V.m. § 22 Abs. 3a AMG ergibt und nach der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung auch für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel \nAnwendung findet,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16/06 - ; OVG NW, \nUrteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - .\n\n29\n\nAus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich außerdem, dass die \nSondervorschrift für homöopathische Medikamente, die durch das 10. \nÄnderungsgesetz eingefügt wurde, diese Medikamentengruppe lediglich von \nder auf Rüge der EU-Kommission neu eingeführten „Ex-ante\"-Vorlagepflicht \nausnehmen, nicht aber von den schon zuvor bestehenden Verpflichtungen zur \nBegründung der Wirksamkeit und Verträglichkeit befreien wollte. \n\n30\n\nBei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts im Jahr \n1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit von Altarzneimitteln aus einer langjährigen therapeutischen \nErfahrung ergab und auf der Grundlage einer Aufbereitung dieses \nErfahrungsmaterials und des vorhandenen wissenschaftlichen \nErkenntnismaterials mit Hilfe der Aufbereitungskommissionen belegt werden \nkonnte,\n\n31\n\nvgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. \n7/3060, S. 66 und Ausschussbericht, Bt-Drs. 7/5091, S 22, Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht, § 25 Rn. 117.\n\n32\n\nDurch die mit dem 5. Änderungsgesetz eingeführte Regelung des § 105 \nAbs. 4 c AMG, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 - BGBl. I S. 3586 - Geltung \nhatte, war dem Antragsteller - zeitgleich mit der Beendigung der \nAufbereitungsarbeit - die Darlegungslast für die Wirksamkeit seines Präparats \nauferlegt worden. Wenn er den Beleg der Wirksamkeit nicht mit Hilfe einer \nAufbereitungsmonographie führen konnte, musste im \nMängelbeseitigungsverfahren zusätzliches präparatespezifisches oder \nbibliographisches Erkenntnismaterial vorgelegt werden.\n\n33\n\nvgl. Pabel, Pharmarecht 1995, S. 180, 182; Begründung des \nRegierungsentwurfs zum 10. ÄndG, Bt-Drs. 14/2292, S. 7.\n\n34\n\nDas galt auch für homöopathische Arzneimittel, die den normalen \nWirksamkeitsnachweis führen sollten, wenn sie nicht das erleichterte \nRegistrierungsverfahren in Anspruch nahmen,\n\n35\n\nvgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. \n7/3060, S. 66.\n\n36\n\nDemnach entbindet § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG den Antragsteller nicht \nvon der Pflicht zur Begründung der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit des \nPräparats auf der Grundlage von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial. Es \nbesteht nur die Besonderheit, dass dieses unter Berücksichtigung des \nSelbstverständnisses der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten ist, \n§ 22 Abs. 3 Satz 2 AMG.\nEine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem Verständnis des § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG aber letztlich \nnicht. Denn auch das Gericht prüft im weiteren Verlauf, ob sich aus dem \nvorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 \nAMG, nämlich in erster Linie den Monographien der Kommission D, ein \nausreichender Beleg für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ergibt. Dass \njegliche Unterlagen, die eine Beurteilung dieser Zulassungsvoraussetzungen \nermöglichen, entbehrlich sind, kann hieraus nicht entnommen werden.\n\n37\n\nDie Klägerin hat die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels in der \nbeantragten Indikation Lymphatische Diathese nicht nachgewiesen. Sie hat sich zum \nNachweis in ihrer Dokumentation vom 1.04.1993 allein auf die Monographien der \nKommission D zu den Einzelbestandteilen bezogen. Weiteres wissenschaftliches \nErkenntnismaterial hat sie nicht vorgelegt. Die von ihr nur zitierten Literaturstellen \nkönnen nicht berücksichtigt werden, da sie hierzu kein wissenschaftliches \nErkenntnismaterial, wie nach § 22 Abs. 3 AMG erforderlich, beigefügt hat. Im \nMängelverfahren hat sie zum beantragten Anwendungsgebiet „Lymphatische \nDiathese\" keine neuen Unterlagen vorgelegt.\nDie eingereichten Monographien der Kommission D zu Calcium fluoratum, Sulfur, \nAethusa cynapium, Helianthus annuus und Calendula begründen die Wirksamkeit \nvon D. ® bei „Lymphatischer Diathese\" nicht. Soweit die Klägerin meint, alle \nAnwendungsgebiete der Einzelbestandteile zusammenfassend unter das \nAnwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\" ziehen zu können, ist festzustellen, \ndass das Anwendungsgebiet als solches vom jeweiligen Einzelbestandteil erfasst \nsein muss und sich nicht aus der Summe der Indikationen der Einzelmittel \nzusammensetzt.\n\n38\n\nUnter dem beantragten Anwendungsgebiet „Lymphatische Diathese\" ist eine \nKrankheitsbereitschaft vorwiegend im Haut- und Schleimhautbereich zu verstehen. \nDazu gehören unter anderem eine Infektneigung mit Anfälligkeit gegen \nWetterwechsel, Erkrankungen im HNO-Bereich und in den Bronchien sowie die \nNeigung zu Lymphdrüsenschwellungen und (gut behandelbaren) Ekzemen. Die \nlymphatische Diathese, die bei der Mehrzahl der neugeborenen Kinder auftritt, wird \nin keiner der Monographien ausdrücklich als Anwendungsgebiet benannt. Es wird \nauch in keiner der von der Klägerin vorgelegten Monographien eine \nKrankheitsbereitschaft bzw. die Neigung zu Infekten als Anwendungsgebiet aufgeführt. So sind in den Monographien Calcium fluoratum und Sulfur akute und/oder \nchronische Entzündungen und Hauterkrankungen angezeigt. Mit „Entzündung\" ist \neine Abwehrreaktion des Organismus auf innere und äußere Reize, die sich zu einer \nErkrankung auswachsen kann, zu verstehen und also keine konstitutionelle \nKrankheitsbereitschaft zu Infekten. Auch die übrigen Monographien zu Aethusa, \nHelianthus annuus und Calendula officinalis erfassen nicht die Resistenzschwäche \ngegen Infektionen im Bereich lymphatischer Organe sondern manifeste \nErkrankungen wie u. a. „Akuter Brechdurchfall und Magenpförtnerkrampf, \nFieberanfälle, Verdauungsstörungen, Hauteiterungen und schlecht heilende \nWunden\". Die in der Monographie zu Aethusa erfasste Indikation \n„Milchunverträglichkeit\" zeigt zwar eine Anfälligkeit an, die aber nicht den Bereich \nlymphatischer Organe betrifft.\nSoweit die Mitglieder der Kommission D in ihrer Stellungnahme vom 7.02.2007 zu \neiner anderen Beurteilung der Wirksamkeit des Präparates gekommen sind, beruht \ndies auf eigenen Kenntnissen und Erfahrungen der einzelnen Kommissionsmitglieder \nmit den Einzelbestandteilen des homöopathischen Arzneimittels. Da über die \nZulassung eines Arzneimittels gem. § 25 Abs. 5 AMG allein auf Grund der \neingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu \nentscheiden ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Ein weiterer Fehler der Kommission ist \ndarin zu sehen, dass die Kommissionsmitglieder bei ihrem Votum von der \nWirksamkeit des Arzneimittels in einem Anwendungsgebiet (Anfälligkeit von \nErkältungen) ausgegangen sind, welches die Klägerin zwar beabsichtigte, aber noch \nnicht geändert hatte. Es kann daher die Beurteilung der Kommission zur Wirksamkeit \ndes Arzneimittels nicht herangezogen werden.\n\n39\n\n2.\nEs liegt weiterhin der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a AMG vor, da \ndie Klägerin für das Kombinationsarzneimittel keine ausreichende Begründung dafür \neingereicht hat, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des \nArzneimittels leistet. Ein „Beitrag zur positiven Beurteilung\" im Sinne des § 22 Abs. \n3a AMG liegt vor, wenn der Beitrag entweder die Wirksamkeit des Präparates in der \nvorgegebenen Indikation fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Dies \nsetzt nicht voraus, dass jeder Wirkstoff für sich genommen bei gegebener Indikation \nwirksam ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch \nerwünscht, früher erreicht, verstärkt oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer \nMenge der Wirksubstanz erreicht wird. Da bei Kombinationsarzneimitteln jeder \narzneilich wirksame Bestandteil die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen \ntendenziell erhöht, ist die Aufnahme jedes weiteren Wirkstoffs in das Arzneimittel nur \ngerechtfertigt, wenn dies insgesamt zu einer Verbesserung des Risiko-Nutzen-\nVerhältnisses führt, also etwa zur besseren Wirksamkeit in der beanspruchten \nIndikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - und\nvom 10.11.2005 - 13 A 4137/03 - .\n\n41\n\nDie Kombinationsbegründung ist auch im Nachzulassungsverfahren eines \nhomöopathischen Arzneimittels vom pharmazeutischen Unternehmer zu fordern. Die \ndabei zu berücksichtigenden Besonderheiten der Therapierichtung ergeben sich aus \nden von der Kommission D entwickelten Kriterien zur Bewertung von fixen \nKombinationen homöopathischer Einzelmittel vom 24. April 1997 (BAnZ Nr. 100 vom \n5. Juni 1997, S. 6724). Danach müssen sich die Arzneimittelbilder der \nEinzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsausspruchs gleichen oder ergänzen. \nSoweit Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination nach \nZusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten \naufgrund der Einzelstoffmonographien nicht bestimmbar sind, ist zusätzliches \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich.\nDas Bundesgesundheitsamt hat im Mängelschreiben vom 28.06.2005 zutreffend \nbeanstandet, dass die Klägerin die nach § 22 Abs. 3 a AMG erforderliche, \nausreichende Kombinationsbegründung für das beantragte Anwendungsgebiet \n„Lymphatische Diathese\" anhand der vorgelegten Monographien nicht ausreichend \nbelegt hat. Wie oben bereits ausgeführt stellen diese Unterlagen kein ausreichendes \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial für einen Beitrag jedes einzelnen Bestandteils \nzur positiven Beurteilung von D. ® im beantragten Anwendungsgebiet \n„Lymphatische Diathese\" dar. Die Klägerin hat zwar eine Änderung des beantragten \nAnwendungsgebietes in „Anfälligkeit für Erkältungen\" angekündigt und hierzu im \nMängelverfahren eine Kombinationsbegründung vorgelegt. Sie hat ihre Ankündigung \naber nicht umgesetzt. Eine ausreichende Kombinationsbegründung der Wirkstoffe für \ndas beantragte Anwendungsgebiet ist damit im Mängelverfahren nicht gegeben \nworden. Die Klägerin hat den Mangel einer ausreichenden Begründung nach § 22 \nAbs. 3a AMG nicht fristgerecht ausgeräumt, so dass die Zulassung gem. § 105 Abs. \n5 S. 2, Abs. 4f, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a AMG zu versagen war.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-3027-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-3027-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250981","retrieved":"2026-07-09 02:13:45.300215+00:00"}}