{"status":"available","doknr":"OLD250980","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1007.7K1516.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"7 K 1516/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \nProzent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin zeigte 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts das streitgegenständliche Arzneimittel mit 21 wirksamen \nBestandteilen, ohne Anwendungsgebiet, in der Darreichungsform Tabletten zum \nEinnehmen unter der Bezeichnung Calciumtabletten an. Im April 1990 reichte sie den \nsog. Kurzantrag mit dem Anwendungsgebiet: „Störungen des Kalkstoffwechsels und \ndessen Folgen, Allergien, Erschöpfungszustände, Lymphatismus, Wachstumsstörungen, Bindegewebsschwäche, Spasmophilie, chron. Gewebsschäden, chronische \nEntzündungen, chronische Infekte\" als homöopathisches Arzneimittel an. Mit Änderungsanzeigen vom Oktober 1993 und Februar 1994 zeigte die Klägerin Änderungen \nu. a. bezüglich der Bezeichnung und der arzneilich wirksamen Bestandteile an. \nDie Klägerin reichte am 27.06.1994 den sog. Langantrag für „J. -M. Tabletten\" \nmit den arzneilich wirksamen Bestandteilen \n\n2\n\nCalcium carbonicum D6 trit. 50,0 mg\nCalcium fluoratum D6 trit. 30,0 mg\nCalcium phosphoricum D4 trit. 50,0 mg\nAcidum silicium D8 trit. 50,0 mg\nEchinacea angustifolia D2 trit. 10,0 mg.\n\n3\n\nein. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: „Die Anwendungsgebiete entsprechen den homöopathischen Arzneimittelbildern. Dazu gehören: Lymphatismus, \nchronische Infekte, chronische Entzündungen.\"\n\n4\n\nAuf entsprechende Nachfrage teilte die Klägerin im August 2004 mit, sie habe \nzwar 1978 in ihrer Anzeige keine Anwendungsgebiete angegeben. Die Indikationen \nseien aber 1984 über die Arzneimittelüberwachungsbehörde dem Bundesgesundheitsamt gegenüber belegt worden. Hieraus ergebe sich, dass die aufgeführten Fertigarzneimittel mit diesen Anwendungsgebieten bereits vor dem Jahre 1978 im Verkehr gewesen seien.\n\n5\n\nMit Mängelschreiben vom 15.03.2005 gab das Bundesinstitut für Arzneimittel und \nMedizinprodukte (BfArM) der Klägerin binnen 12 Monaten Gelegenheit, den in der \nformalen pharmazeutischen Stellungnahme, der Stellungnahme zur Qualität sowie \nder Stellungnahme zur Klinik, Pharmakologie und Toxikologie angezeigten Mängeln \nabzuhelfen. In der medizinischen Stellungnahme heißt es u. a., die Klägerin habe \nkeinen Beleg zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels bei den angeführten Indikationen gemacht. Zum Beleg der Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit habe sie sich auf die Monografien der Kommission D zu den \nEinzelbestandteilen berufen. Auf der Basis dieser Monografien leisteten die Bestandteile Calcium phosporicum und Echinacea keinen positiven Beitrag zu dem beantragten Anwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte und chronische Entzündungen\". Aufgrund der möglichen Schwere des Krankheitsbildes, der möglichen \nKomplikationen und der (möglicherweise) zugrundliegenden (schweren) Erkrankung, \nsei bei den beanspruchten Indikationen Erfahrungsmaterial zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vorzulegen, insbesondere inwieweit bei alleiniger Therapie mit diesem \nArzneimittel eine Besserung zu erzielen sei. Die vorgelegte Begründung der Sinnhaftigkeit der Kombination sei unzureichend. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern jeder Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. \nDie Klägerin nahm mit Schreiben vom 14.03.2006 zu den aufgeführten Mängeln Stellung. Unter Hinweis auf das Mängelschreiben nahm sie den Bestandteil Calcium \nphosphoricum aus der Rezeptur und änderte die arzneilich wirksamen Bestandteile \nin\n\n6\n\nAcidum silicium Trit. D8 60,0 mg\nCalcium carbonicum Hahnemanni Trit. D 6 60,0 mg\nCalcium fluoratum Trit. D6 10,0 mg.\nEchinacea Trit. D2 10,0 mg.\n\n7\n\nIn ihrer fachlichen Stellungnahme Medizin führte die Klägerin aus, Echinacea \nleiste sehr wohl einen positiven Beitrag zu dem beantragten Anwendungsgebiet. \nAufbauend auf die Monografie der Kommission D und neuerer wissenschaftlicher \nFachliteratur sei eine aktuelle Kombinationsbegründung erstellt worden. Auf dieser \nBasis unter Berücksichtigung des „long-time-use\" laute das Anwendungsgebiet \nnunmehr: „Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen \nArzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Besserung der Beschwerden bei leichten \nInfektionskrankheiten.\"\n\n8\n\nDie Kommission D lehnte in ihrer Sitzung vom 13.09.2006 mit 8 Stimmen bei 2 \nEnthaltungen die Verlängerung der Zulassung ab. \n\n9\n\nDas BfArM wies mit Bescheid vom 20.03.2007 den Antrag der Klägerin auf \nVerlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 AMG zurück, da die Klägerin nicht \ninnerhalb der gesetzlichen Frist die Beanstandungen beseitigt habe. Das Arzneimittel \nsei nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis \nausreichend geprüft, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG, es fehle die vom Antragsteller \nangegebene therapeutische Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels, § \n25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, und es fehle eine ausreichende Begründung, dass jeder \nWirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste, § 25 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 5 a AMG. Im Einzelnen führte das BfArM aus, bei der nunmehr \nbeantragten Indikation „...Besserung der Beschwerden bei leichten \nInfektionskrankheiten\" handele es sich um eine potentiell schwerwiegende \nErkrankung. Zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit reiche wegen der \nSchwere der Erkrankungen sowie der Komplikationen und möglichen \nFolgeerkrankungen die Berufung auf die von der Kommission D erstellten \nMonografien als alleiniges Erkenntnismaterial nicht aus. Bereits in der ersten \nFassung der Bewertungskriterien der Kommission D für fixe Kombinationen \nhomöopathischer Einzelmittel vom 16.01.1989 habe die Kommission D darauf \nhingewiesen, dass Indikationsaussagen für schwere Erkrankungen nur auf der Basis \nwissenschaftlich bewertbaren speziellen Erkenntnismaterials für die jeweilige Kombination akzeptiert werden könnten. Die Klägerin habe sich zur Begründung der Indikation aber nur auf die Monographien und den „long-time-use\" berufen und kein weiteres wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt, obwohl zu Infektionskrankheiten \nauch meldepflichtige Krankheiten gehörten. Für ein eventuelles Anwendungsgebiet \n„grippale Infekte\" leisteten die Bestandteile des Arzneimittels (außer Echinacea) keinen positiven Beitrag, da ihr Wirkungsspektrum, wie in den Monografien aufgeführt, \ngerade nicht auf akute Krankheiten gerichtet sei. Ein solches Anwendungsgebiet \nentspreche auch nicht dem Anwendungsgebiet, dass das Arzneimittel 1978 gehabt \nhabe. \nDie Klägerin habe keine neue Kombinationsbegründung für das geänderte Anwendungsgebiet vorgelegt. Aufgrund der unzureichenden Kombinationsbegründung sei \nnicht nachvollziehbar, inwiefern jeder Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste.\n\n10\n\nDie Klägerin hat gegen den ihr am 21.03.2007 zugestellten Bescheid am \n18.04.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, für im Nachzulassungsverfahren befindliche \nhomöopathische Arzneimittel müssten keine „ex-ante-Unterlagen\" sowie kein \n„anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial\" zum Beleg aus Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit vorgelegt werden. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht \nin seiner Entscheidung vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - erkannt. Die Beklagte könne \nalso von der Klägerin zum Beleg der Wirksamkeit des streitgegenständlichen \nArzneimittels keine präparatespezifischen Unterlagen fordern. Bei leichten \nInfektionskrankheiten reiche aber auch nach den Bewertungskriterien der \nKommission D, auf die sich die Beklagte beziehe, als Wirksamkeitsnachweis der \nBezug auf die Monografien der Kommission D aus. In den Monografien der \nKommission D sei das Anwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei \nleichten Infektionskrankheiten\" nachgewiesen. \nDurch die Neuformulierung des Anwendungsgebiets im Mängelverfahren sei der Anwendungsbereich des 1994 angezeigten Anwendungsgebietes nicht verlassen \nworden. Das Arzneimittel diene nach wie vor der selben Grunderkrankung, nämlich \nden Infektionskrankheiten. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 20.03.2007 zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel J. -\nM. N Tabletten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor, die Klägerin habe mit der Änderung des Anwendungsgebietes den \nbisherigen Anwendungsbereich verlassen. Die im ehemaligen Anwendungsgebiet \nangeführte „Entzündung\" sei definiert als eine Reaktion des Körpers auf Schädigung \nverschiedener Art, Eiter sei eine aus Flüssigkeit, eingeschmolzenem Gewebe und \nweißen Blutkörperchen bestehende Masse. Als Infektionskrankheiten des neuen \nAnwendungsgebietes gälten hingegen durch Bakterien, Viren, Protozoen oder \nWürmer verursachte Erkrankungen. Hierzu zählten sowohl grippale Infekte als auch \nErkrankungen wie Malaria, TBC, Lues etc. Die Begriffe Infektion, Eiterung und \nEntzündung seien also nicht synonym. Welche Krankheitsbilder mit dem von der \nKlägerin verwandten Begriff „leichten Infektionskrankheiten\" umschrieben seien, \nbleibe unklar. Infektionskrankheit sei vom Bedeutungsgehalt unscharf und \nunzureichend. Das Wort „leicht\" schaffe keine ausreichende Abgrenzung. Als leichte \nInfektionskrankheiten kämen nur „grippale Infekte\" in Betracht. Hierfür seien aber \nCalcium fluoratum, Silicea und Calcium carbonicum laut Monographien nicht \ngeeignet. Die Monografie der Kommission D zu Echinacea nenne ausdrücklich \nschwere Infektionen und nicht einen leichten Infekt. Somit sei durch die vorgelegten \nMonografien das beantragte Anwendungsgebiet nicht belegt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgang sowie die Dokumentationsakte.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 105 AMG auf Verlängerung der (fiktiven) \nZulassung des Arzneimittels „J. -M. N Tabletten\" für das Anwendungsgebiet \n„Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern \nab. Dazu gehört: Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten.\". \nDie Kammer lässt dahingestellt, ob die fiktive Zulassung des streitgegenständlichen \nArzneimittels aufgrund der Änderung des Anwendungsgebietes erloschen war. Der \nBescheid des BfArM vom 20.03.2007 ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 \nAbs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher \nVersagungsgrund, so hat sie in der Regel nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG eine \nBeanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu \nderen Beseitigung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist gemäß § 105 Abs. 5 \nSatz 2 AMG die Versagung auszusprechen.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \nDie Beklagte hat die Nachzulassung zu Recht gemäß § 105 Abs. 5 S. 1 und 2 AMG \nversagt, da die Klägerin den mit Schreiben vom 15.03.2005 mitgeteilten Mängeln der \nAntragsunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von 12 Monaten abgeholfen \nhat.\n\n20\n\nDie Klägerin hat weder hinsichtlich der ursprünglich in Anspruch genommenen \nAnwendungsgebiete „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen\" \nnoch bezüglich der im Mängelverfahren von ihr mit Schreiben vom 15.03.2006 \ngeänderten Indikation „Besserung der Beschwerden bei leichten \nInfektionskrankheiten\" eine dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse genügende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit der \nWirkstoffe vorgelegt. Auch fehlt die erforderliche Begründung dafür, dass jeder \nWirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet (sog. \nKombinationsbegründung). Es liegen daher die Versagungsgründe des § 25 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 und Nr. 5 a AMG vor, die gemäß § 105 Abs. 4 f Satz 1 AMG auch im \nNachzulassungsverfahren Anwendung finden. \n\n21\n\n1.\nDie Beklagte bezieht sich im angefochtenen Bescheid vom 20.03.2007 zu Recht auf \nden Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. AMG, da die von der \nKlägerin angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet ist. \nDie therapeutische Wirksamkeit ist dann unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische \nWirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder inhaltlich unrichtig \nsind.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 - E 94, 215.\n\n23\n\nWirksamkeit und Unbedenklichkeit sind auch bei homöopathischen Arzneimitteln \ndurch entsprechende Unterlagen zu belegen. Hierauf kann nicht mit Blick auf die \nBesonderheiten der Therapierichtung verzichtet werden. Allerdings ist das vorgelegte \nwissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend dem Selbstverständnis und der \nEigenerfahrung der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten.\n\n24\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 -, VG Köln, \nUrteile vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - und vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - \n.\n\n25\n\nAbweichendes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts entnehmen. Die Kammer hat hierzu in ihrer \nEntscheidung vom 26.08.2008 - 7 K 238/06 - festgestellt:\nDaraus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.06.2007 - \n3 C 39.06 - den Schluss gezogen, dass die regelmäßig vorzulegenden \nUnterlagen über die pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung, \ndie der Beurteilung von Wirksamkeit und Verträglichkeit zugrunde liegen, bei \nhomöopathischen Altarzneimitteln nicht gefordert werden können und daher \naus ihrem Fehlen keine unzureichende Prüfung abgeleitet werden kann.\nDie genannte Vorschrift kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, \ndass zur Begründung von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von \nhomöopathischen Arzneimitteln gar keine Unterlagen vorgelegt werden \nmüssen. Dies liefe auf eine ungeprüfte Zulassung von Arzneimitteln mit \nAnwendungsgebiet hinaus, die weder vom Arzneimittelgesetz noch von der \nzugrundeliegenden Richtlinie 2001/83/EG gewollt ist. Nach Art. 16 Abs. 1 und \nAbs. 2 der Richtlinie kann auf eine Begründung der Wirksamkeit bei der \nZulassung von homöopathischen Arzneimitteln nicht verzichtet werden. Es ist \nlediglich möglich, an die Bewertung der Unterlagen besondere Anforderungen \nzu stellen,\n\n26\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 13 A 4996/04 - .\n\n27\n\nDie Regelung in § 105 Abs. 4 a Satz 2 ist vielmehr als Befreiung von der \nPflicht zu sehen, die toxikologischen und medizinischen Unterlagen - ex ante - \n, d.h. schon vor der Prüfung des Antrags durch die Zulassungsbehörde und \ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist , nämlich bis zum 01.02.2001, \nvorzulegen\n\n28\n\n vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - 24 K 1239/07 - .\n\n29\n\nEin Verzicht auf die Begründung der Wirksamkeit ist schon deshalb nicht \nanzunehmen, weil dieser der gleichzeitigen Forderung nach einer \nKombinationsbegründung widersprechen würde, die sich aus § 105 Abs. 4 \nSatz 2 i.V.m. § 22 Abs. 3a AMG ergibt und nach der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung auch für die Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel \nAnwendung findet,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2007 - 3 B 16/06 - ; OVG NW, \nUrteil vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - .\n\n31\n\nAus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich außerdem, dass die \nSondervorschrift für homöopathische Medikamente, die durch das 10. \nÄnderungsgesetz eingefügt wurde, diese Medikamentengruppe lediglich von \nder auf Rüge der EU-Kommission neu eingeführten „Ex-ante\"-Vorlagepflicht \nausnehmen, nicht aber von den schon zuvor bestehenden Verpflichtungen zur \nBegründung der Wirksamkeit und Verträglichkeit befreien wollte. \n\n32\n\nBei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts im Jahr \n1976 ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit von Altarzneimitteln aus einer langjährigen therapeutischen \nErfahrung ergab und auf der Grundlage einer Aufbereitung dieses \nErfahrungsmaterials und des vorhandenen wissenschaftlichen \nErkenntnismaterials mit Hilfe der Aufbereitungskommissionen belegt werden \nkonnte,\n\n33\n\nvgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. \n7/3060, S. 66 und Ausschussbericht, Bt-Drs. 7/5091, S. 22, Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht, § 25 Rn. 117.\n\n34\n\nDurch die mit dem 5. Änderungsgesetz eingeführte Regelung des § 105 \nAbs. 4 c AMG, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 - BGBl. I S. 3586 - Geltung \nhatte, war dem Antragsteller - zeitgleich mit der Beendigung der \nAufbereitungsarbeit - die Darlegungslast für die Wirksamkeit seines Präparats \nauferlegt worden. Wenn er den Beleg der Wirksamkeit nicht mit Hilfe einer \nAufbereitungsmonographie führen konnte, musste im \nMängelbeseitigungsverfahren zusätzliches präparatespezifisches oder \nbibliographisches Erkenntnismaterial vorgelegt werden.\n\n35\n\nvgl. Pabel, Pharmarecht 1995, S. 180, 182; Begründung des \nRegierungsentwurfs zum 10. ÄndG, Bt-Drs. 14/2292, S. 7.\n\n36\n\nDas galt auch für homöopathische Arzneimittel, die den normalen \nWirksamkeitsnachweis führen sollten, wenn sie nicht das erleichterte \nRegistrierungsverfahren in Anspruch nahmen,\n\n37\n\nvgl. Regierungsentwurf zum AMNG vom 07.01.1975, Bt-Drs. \n7/3060, \nS. 66.\n\n38\n\nDemnach entbindet § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG den Antragsteller nicht \nvon der Pflicht zur Begründung der Wirksamkeit und der Unbedenklichkeit des \nPräparats auf der Grundlage von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial. Es \nbesteht nur die Besonderheit, dass dieses unter Berücksichtigung des \nSelbstverständnisses der homöopathischen Therapierichtung zu bewerten ist, \n§ 22 Abs. 3 Satz 2 AMG.\nEine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem Verständnis des § 105 Abs. 4 a Satz 2 AMG aber letztlich \nnicht. Denn auch das Gericht prüft im weiteren Verlauf, ob sich aus dem \nvorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnismaterial im Sinne des § 22 Abs. 3 \nAMG, nämlich in erster Linie den Monographien der Kommission D, ein \nausreichender Beleg für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ergibt. Dass \njegliche Unterlagen, die eine Beurteilung dieser Zulassungsvoraussetzungen \nermöglichen, entbehrlich sind, kann hieraus nicht entnommen werden.\n\n39\n\nWie im Mängelschreiben zu Recht ausgeführt, hatte die Klägerin durch das \nvorgelegte Erkenntnismaterial, die Monographien der Kommission D zu den \nEinzelbestandteilen, die Wirksamkeit des Arzneimittels für das ursprünglich \nbeantragte Anwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische \nEntzündungen\" nicht belegt, da zumindest die Monographien Calcium phosphoricum \nund Echinacea angustifolia die angezeigten chronischen Infekte und chronischen \nEntzündungen nicht erfassen. Für Calcium phosphoricum ist im Hinblick auf den \ngeänderten Monographieentwurf das ursprüngliche Anwendungsgebiet in der \nMonographie (1985) „Konstitutionsmittel bei Lymphatismus\" nicht mehr belegt. \n\n40\n\nDie Klägerin hat die Wirksamkeit ihres Arzneimittels zum geänderten \nAnwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei leichten \nInfektionskrankheiten\" durch die Monographien der Kommission D zu den \nEinzelbestandteilen Acidum silicium, Calcium carbonicum, Calcium fluoratum und \nEchinacea sowie durch die zu Echinacea im Rahmen des Mängelverfahrens \nvorgelegte Literatur ebenfalls nicht ausreichend begründet. Das Anwendungsgebiet \n„...Beschwerden durch leichte Infektionskrankheiten\" wird von keiner der \nherangezogenen Monographien, welche den von der Kommission D zusammengefassten wissenschaftlichen Erkenntnisstand für die Einzelbestandteile \nwiedergeben, erfasst. \n\n41\n\nKeine der Monographien zu Calcium carbonicum, Calcium fluoratum und Acidum \nsilicium nennt in den Anwendungsgebieten Infektionskrankheiten. Unter \n„Infektionskrankheiten\" sind durch Erreger wie Bakterien, Würmer, Pilze, Viren und \nProtozoen hervorgerufene Erkrankungen zu verstehen. Eine Infektionskrankheit ist \nnicht mit einer Infektion gleich zu setzen, da nicht jede Infektion notwendigerweise zu \neiner Erkrankung führt. Zu den häufigsten Infektionskrankheiten, welche teilweise \nmeldepflichtig sind, zählen u. a. Aids, Diphterie, Grippe, Influenza, Masern, Pocken, \nRöteln. Soweit der Monographie-Entwurf zu Calcium carbonicum das \nAnwendungsgebiet „Infektanfälligkeit\" beinhaltet, ist damit eine konstitutionelle \nKrankheitsbereitschaft zu Infekten nicht aber eine Infektionskrankheit angezeigt. \nBeschwerden infolge einer Infektionskrankheit liegen bei einer „Anfälligkeit\" noch \nnicht vor. Entsprechendes gilt für die im Monographieentwurf genannte „Neigung zu \nKrampfzuständen und Koliken\". Zu den in der Monographie zu Acidum silicium und \nim Monographieentwurf zu Calcium fluoratum aufgeführten Anwendungsgebieten \nzählen u. a. „chronische Entzündungen\". Da unter einer Entzündung eine \nAbwehrreaktion des Organismus auf innere und äußere Reize zu verstehen ist, die \nsich zu einer Erkrankung auswachsen kann aber nicht muss, wird das \nAnwendungsgebiet der „Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten\" durch diese Monographien ebenfalls nicht belegt. \n\n42\n\nDie Monographie der Kommission D zu Echinacea gibt zwar als \nAnwendungsgebiet die unterstützende Behandlung schwerer und fieberhafter \nInfektionen und damit einer Infektionskrankheit, zu der der grippale Infekt zählt, an. \nDie Monographie weist die Wirksamkeit von Echinacea aber nur für schwere und \nfieberhafte Infektionen nach und damit nicht für die von der Klägerin angezeigte \nIndikation „Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten\". Auch die im Rahmen \ndes Mängelverfahrens vorgelegte Literatur über die Wirksamkeit von Echinacea zur \nStärkung der Immunstimulation und Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte weist \ndie Wirksamkeit des Wirkstoffs im angezeigten Anwendungsgebiet nicht nach. Unklar \nbleibt, bei welchen Beschwerden und bei welchen leichten Infektionskrankheiten \nEchinacea wirken soll.\n\n43\n\n2.\nEs liegt weiterhin der Versagungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a AMG vor, da \ndie Klägerin für das Kombinationsarzneimittel keine ausreichende Begründung dafür \neingereicht hat, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des \nArzneimittels leistet. Ein „Beitrag zur positiven Beurteilung\" im Sinne des § 22 Abs. \n3a AMG liegt vor, wenn der Beitrag entweder die Wirksamkeit des Präparates in der \nvorgegebenen Indikation fördert oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. Dies \nsetzt nicht voraus, dass jeder Wirkstoff für sich genommen bei gegebener Indikation \nwirksam ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch \nerwünscht, früher erreicht, verstärkt oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer \nMenge der Wirksubstanz erreicht wird. Da bei Kombinationsarzneimitteln jeder \narzneilich wirksame Bestandteil die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen \ntendenziell erhöht, ist die Aufnahme jedes weiteren Wirkstoffs in das Arzneimittel nur \ngerechtfertigt, wenn dies insgesamt zu einer Verbesserung des Risiko-Nutzen-\nVerhältnisses führt, also etwa zur besseren Wirksamkeit in der beanspruchten \nIndikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23.05.2007 - 13 A 328/04 - und\nvom 10.11.2005 - 13 A 4137/03 - .\n\n45\n\nDie Kombinationsbegründung ist auch im Nachzulassungsverfahren eines \nhomöopathischen Arzneimittels vom pharmazeutischen Unternehmer zu fordern. Die \ndabei zu berücksichtigenden Besonderheiten der Therapierichtung ergeben sich aus \nden von der Kommission D entwickelten Kriterien zur Bewertung von fixen \nKombinationen homöopathischer Einzelmittel vom 24. April 1997 (BAnZ Nr. 100 vom \n5. Juni 1997, S. 6724). Danach müssen sich die Arzneimittelbilder der \nEinzelbestandteile hinsichtlich des Indikationsausspruchs gleichen oder ergänzen. \nSoweit Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination nach \nZusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten \naufgrund der Einzelstoffmonographien nicht bestimmbar sind, ist zusätzliches \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich.\nDas Bundesgesundheitsamt hat im Mängelschreiben vom 15.03.2005 zutreffend \nbeanstandet, dass die Klägerin die nach § 22 Abs. 3 a AMG erforderliche, \nausreichende Kombinationsbegründung für das zunächst beantragte \nAnwendungsgebiet „Lymphatismus, chronische Infekte, chronische Entzündungen\" \nanhand der vorgelegten Monografien nicht ausreichend begründet hat. Die Klägerin \nhat daraufhin das Anwendungsgebiet mit Schreiben vom 15.03.2006 neu formuliert \nund sich zur Begründung der Kombination der Einzelbestandteile auf die bereits \nvorliegenden Monographien der Kommission D sowie weitere Literatur zu Echinacea \nbezogen. Wie oben bereits ausgeführt enthalten diese Unterlagen aber kein \nausreichendes wissenschaftliches Erkenntnismaterial für einen Beitrag jedes \neinzelnen Bestandteils zur positiven Beurteilung von J. -M. N Tabletten im \nAnwendungsgebiet „...Besserung der Beschwerden bei leichten Infektionskrankheiten\". Die Klägerin hat den Mangel einer ausreichenden Begründung nach § \n22 Abs. 3a AMG nicht fristgerecht ausgeräumt, so dass die Zulassung gem. § 105 \nAbs. 5 S. 2, Abs. 4f, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5a AMG zu versagen war.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-1516-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/7-k-1516-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250980","retrieved":"2026-07-09 02:13:45.218301+00:00"}}