{"status":"available","doknr":"OLD250984","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:1007.14K4141.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"14 K 4141/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücks X.-----graben 00 in S. .\n\n3\n\nDer Kläger wird zumindest seit dem Jahr 1998 zu einer sog. Kleineinleiterabgabe \nherangezogen, weil die auf dem Grundstück errichtete dezentrale \nAbwasserbeseitigungsanlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspricht. Mit der Kleineinleiterabgabe legt die Stadt S. die ihr durch die \nzuständige Behörde (früher: Landesumweltamt, heute: Bezirksregierung Düsseldorf) \nauferlegte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus \nHaushalten um. Diese Abwasserabgabe wird dem Beklagten jeweils im Folgejahr der \nEinleitung durch Bescheid berechnet und ist die Grundlage für die Ermittlung der \nHöhe der Kleineinleiterabgabe. \n\n4\n\nIn den dem Kläger übermittelten Abgabenbescheiden bis einschließlich 2005 \n(zuletzt im Bescheid vom 21.07.2005) wurde jeweils das Jahr, für welches die \nAbwasserabgabe umgelegt wurde, mit dem Jahr gleich gesetzt, in dem der Bescheid \nerlassen wurde.\nErstmals mit Abgabenbescheid vom 31.05.2007 wurde darauf hingewiesen, dass \nhiermit die Abwasserabgabe für das Jahr 2006 umgelegt und als \nKleineinleiterabgabe festgesetzt werde.\n\n5\n\nMit dem - streitgegenständlichen - Bescheid vom 01.08.2007 wurde der Kläger \nzu einer Kleineinleiterabgabe für die Umlegung der Abwasserabgabe 2005 in Höhe \nvon 35,80 EUR herangezogen. Der einleitende Satz dieses Bescheides [„Bescheid \nüber die Abwasserabgabe 2005 für Kleineinleitungen aus \nGrundstücksentwässerungsanlagen (Kleineinleiterabgabe)\"] entspricht wörtlich dem \ndes Abgabenbescheides vom 21.07.2005, mit dem ebenfalls eine \nKleineinleiterabgabe in Höhe von 35,80 EUR festgesetzt worden war. Allerdings wird \nin diesem Verwaltungsakt ein Bescheid des Landesumweltamtes vom 22.06.2005 in \nBezug genommen, während in dem angefochtenen Bescheid auf einen \nentsprechenden Bescheid der Bezirkregierung Düsseldorf vom 24.07.2007 hingewiesen wird.\n\n6\n\nGegen den Bescheid vom 01.08.2007 legten die Kläger unter dem 09.08.2007 \nWiderspruch ein und führten dazu aus, die Abgabe für 2005 sei bereits mit dem \nBescheid vom 21.07.2005 erhoben worden.\nMit Schreiben (ebenfalls) vom 09.08.2007 erläuterte der Beklagte die dargelegten \nUmstände, machte dieses Schreiben zur Anlage zum Abgabenbescheid vom \n01.08.2007 und verlängerte die Zahlungsfrist.\n\n7\n\nDer Widerspruch wurde mit Bescheiden des Beklagten vom 14.09.2007 als \nunbegründet zurück gewiesen. \n\n8\n\nAm 08.10.2007 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nSie sind im Wesentlichen der Auffassung, sie seien für das Jahr 2005 zu Unrecht \nzweimal zu einer Kleineinleiterabgabe herangezogen worden und Fehler in den früheren Bescheiden könnten nicht einfach korrigiert werden. Die Handlungsweise des \nBeklagten stehe nicht im Einklang mit § 124 der Abgabenordnung.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 01.08.2007 und die \nWiderspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 14.09.2007 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und ist der Ansicht, die Bescheide \nbis zum Jahr 2005 hätten in der Überschrift jeweils einen reinen Schreibfehler \nenthalten, der nach der AO jederzeit berichtigt werden könne.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage der Klägerin ist mangels Klagebefugnis unzulässig. \n\n18\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2007 wird allein der Kläger (als \nMiteigentümer) in Anspruch genommen, die Klägerin ist dadurch mithin nicht \nbeschwert. Daran ändert auch der auf ihren Widerspruch hin erlassene \nWiderspruchsbescheid nichts. Weder wird mit dieser Entscheidung gegenüber der \nKlägerin eine Abgabe festgesetzt, noch enthält der Widerspruchsbescheid ihr \ngegenüber ein Leistungsgebot. Allerdings hätte der Beklagte den Widerspruch \ninsoweit als unzulässig zurückweisen müssen.\n\n19\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer angegriffene Abgabenbescheid vom 01.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nUnmittelbare Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer \nKleineinleiterabgabe sind die §§ 7 und 8 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung \nder Stadt S. vom 12.05.1995 in der hier maßgeblichen Fassung. Danach richtet \nsich die Höhe der Kleineinleiterabgabe nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes \n(AbwAG) wobei eine Schadeinheit im Sinne dieser Norm zwei Einwohnerwerten \nentspricht. Der Beklagte hat auf der Grundlage dieser Regelungen in dem \nangefochtenen Bescheid die für das Jahr 2005 von der nunmehr zuständigen \nBezirksregierung Düsseldorf erhobenen Abwasserabgabe für Kleineinleitungen \nzutreffend berechnet und auf die betroffenen Kleineinleiter umgelegt. Dies wird von \nden Klägern auch nicht angezweifelt. \n\n22\n\nZumindest in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben des Beklagten vom \n09.08.2007, das zum Bestandteil des Bescheides vom 01.08.2007 gemacht worden \nist, ist die Regelung auch hinreichend bestimmt: Den Abgabenpflichtigen wird \n(erstmals) ausdrücklich der Zusammenhang zwischen der jeweils für das Vorjahr \ndurch die zuständige Behörde erhobenen Abwasserabgabe und deren Umlegung auf \ndie Kleineinleiter hinreichend deutlich gemacht. \n\n23\n\nLetztlich stützen die Kläger ihr Begehren allein auf die Behauptung, sie seien für \ndas Jahr 2005 zweimal zu einer Kleineinleiterabgabe herangezogen worden. Dies ist \nindes unzweifelhaft nicht der Fall. Der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 mit \nder im Tatbestand zitierten irreführenden Eingangsformulierung betrifft eindeutig die \nUmlegung der Abwasserabgabe für das Jahr 2004. Dies folgt aus dem in dem \nBescheid zitierten „Bescheid des Landesumweltamtes vom 22.06.2005\", der sich in \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet und der die Grundlage für die \nErmittlung der Höhe der Kleineinleiterabgabe in dem Bescheid des Beklagten vom \n21.07.2005 bildet. Daran ändert auch der Hinweis der Kläger auf § 124 der \nAbgabenordnung (AO) nichts. Zwar ist diese Regelung über § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG \nNRW hier anwendbar. Mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom \n01.08.2007 wird indes die Wirksamkeit des Bescheides vom 21.07.2005 in keiner \nWeise berührt, weder ausdrücklich noch konkludent wird dieser Verwaltungsakt in \nirgendeiner Form geändert oder korrigiert. Dies scheidet schon deshalb aus, weil \nbeide Regelungen -wie dargelegt- objektiv unterschiedliche Zeiträume betreffen. \n\n24\n\nSollte der Hinweis der Kläger auf § 124 AO dahingehend zu verstehen sein, sie \nhätten den Bescheid vom 21.07.2005 inhaltlich so verstanden, dass damit die \nAbwasserabgabe für das Jahr 2005 umgelegt worden sei, so könnte auch dies nicht \nzu einem Erfolg der Klage führen. Abgabenbescheide werden nach § 124 AO mit \ndem Inhalt wirksam, der sich aus Sicht des Empfängers nach den ihm bekannten \nUmständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt. Nach diesem Maßstab dürfte es insbesondere für den Kläger als Finanzbeamten erkennbar gewesen \nsein, dass auf der Grundlage der zitierten Normen mit einem Bescheid vom \n21.07.2005 nicht eine Abwasserabgabe für das Jahr 2005 umgelegt werden konnte. \nLetztlich kann dies indes dahinstehen, da andernfalls die dann gegebene mangelnde \nBestimmtheit des Verwaltungsaktes nur zu einem Mangel des Bescheides vom \n21.078.2005 führen könnte, die aber wegen der Bestandskraft dieses Bescheides \nnicht mehr berücksichtigt werden kann. \n\n25\n\nDie Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides vom 01.08.2007 wäre \nhingegen allenfalls dann tangiert, wenn mit diesem Verwaltungsakt \nunzulässigerweise für die gleiche Leistung des Beklagten ein zweites mal eine \nGebühr verlangt würde. Dies ist indes objektiv eindeutig nicht der Fall.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/14-k-4141-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-10-07/14-k-4141-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250984","retrieved":"2026-07-09 02:13:45.556619+00:00"}}