{"status":"available","doknr":"OLD251121","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0926.10L1240.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-26","aktenzeichen":"10 L 1240/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. \nDer Antrag im Übrigen wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.\n\n2. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\nDer weiterverfolgte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndem Antragsteller für den Besuch der Sekundarstufe II Notenschutz in Form \nder Nichtbeachtung von Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der \ndeutschen Sprache bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten zu gewähren,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nEinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes i.S.d. § 123 \nAbs.1 VwGO setzen voraus, dass deren Erlass zur Abwendung wesentlicher \nNachteile notwendig ist (Anordnungsgrund), und dass ein Erfolg in der Hauptsache \nüberwiegend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch). \n\n6\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt. \n\n7\n\nGegenüber der Antragsgegnerin scheidet ein Anspruch auf Gewährung sogenannten „Notenschutzes\" von vornherein aus. Die Bewertung schulischer Leistungen \neines Schülers obliegt allein dem unterrichtenden Lehrer, der sein höchstpersönliches Fachurteil auf der Grundlage eigener Erfahrungen und Einschätzungen nach \npädagogischen und fachlichen Kriterien im Rahmen des geltenden Rechts trifft. Für \neine Einwirkung der oberen Schulaufsichtsbehörde auf die Leistungsbewertung im \nEinzelfall sieht die Kammer keine rechtliche Grundlage.\n\n8\n\nUnabhängig von der fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin vermag die \nKammer auch keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Antragstellers \ndarauf zu erkennen, dass bei der Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten in den Jahrgangsstufen 12 und 13 anders als bei seinen Mitschülern Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit keine Beachtung finden. \n\n9\n\nDas nordrhein-westfälische Schulrecht sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. \nDie Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, \nFähigkeiten und Fertigkeiten (§ 48 Abs.2 SchulG); hierzu gehört grundlegend auch \ndie Beherrschung der Schriftsprache einschließlich der Rechtschreibung. § 13 Abs.2 \nSätze 2 und 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der \ngymnasialen Oberstufe - APO-GOSt - verpflichtet den Lehrer, bei der Leistungsbewertung schriftlicher Arbeiten Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache \nangemessen zu berücksichtigen und bei gehäuften Verstößen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Leistungsbewertung um bis zu zwei Punkte abzusenken. Die im \nRunderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)\" des früheren Kultusministeriums vom 19.07.1991 (BASS 14-01 Nr.1) eingeräumte Möglichkeit, bei der \nLeistungsbewertung zwischen legasthenen und anderen Schülern im Einzelfall zu \ndifferenzieren, beschränkt sich auf Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I. \n\n10\n\nUnmittelbar aus der Verfassung ergibt sich gleichfalls kein Anspruch des Antragstellers auf Nichtbeachtung von Rechtschreibdefiziten bei der Bewertung schriftlicher Leistungen. Soweit der aus Art.3 Abs.1 Grundgesetz - GG - abgeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verschiedentlich\n\n11\n\n- vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 03.01.2006 - 8 TG 3292/05 -, NJW 2006, 1608; VG Kassel, \nBeschluss vom 23.03.2006 - 3 G 419/06 -\n\n12\n\nherangezogen wird, um legasthenen Schülern und Prüflingen durch Einräumung \nbesonderer Prüfungsbedingungen - etwa dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln \noder der Gewährung eines Zeitzuschlages - die Möglichkeit zu bieten, die aus der \nLegasthenie resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung der \nfachlichen Leistungsfähigkeit zu kompensieren und damit gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, bietet der Grundsatz der Chancengleichheit keine Anspruchsgrundlage dafür, einen legasthenen Schüler von bestimmten, für die Mitschüler verbindlichen Prüfungsanforderungen zu befreien bzw. ihn bei der Leistungsbewertung \nzu privilegieren\n\n13\n\n- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - (juris); ebenso die vom Antragsteller vorgelegte rechtsgutachterliche Stellungnahme von \nLangenfeld.\n\n14\n\nUnmittelbar aus Art.3 Abs.3 Satz 2 GG ergibt sich für den Antragsteller ein \nAnspruch auf Gewährung des begehrten „Notenschutzes\" auch dann nicht, wenn \ndavon auszugehen sein sollte, dass er nach wie vor durch Legasthenie in einem \nAusmaß in der Aufnahme, Verarbeitung sowie Wiedergabe von Schriftsprache und \ndamit in seiner Lese- und Rechtschreibleistung beeinträchtigt ist, dass eine \nBehinderung im Sinne dieser Norm besteht. Nach Art.3 Abs.3 Satz 2 GG darf \nniemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art.3 Abs.3 Satz 2 GG \nbegründet nach Wortlaut, Systematik und erklärtem Zweck in erster Linie ein \ngrundrechtliches Abwehrrecht; ein originärer, subjektiver Leistungsanspruch lässt \nsich daraus nicht ableiten\n\n15\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.1997 - 6 B 36.97 - (juris) mit Verweis \nauf die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des \nDeutschen Bundestages; Beschluss vom 14.08.1997 - 6 B 34.97 -, NVwZ-RR \n1999, 390; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR \n2008, 271; Nds. OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - (juris); \nMaunz/Dürig, GG Kommentar, Band I Stand Mai 2008, Art.3 Rdnr.175; \nSchmidt-Bleibtreu/Klein, GG Kommentar, 9. Aufl. 1999, Art.3 Rdnr.42; offen \nlassend BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -,BVerfGE 96, 288; \nBeschluss vom 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 - (juris) -;\n\n16\n\nderartige Ansprüche können erst auf der Grundlage einer gesetzlichen \nAusgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber entstehen\n\n17\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1997 - 6 B 34.97 - a.a.O.\n\n18\n\nEs ist daher Sache des Gesetzgebers, in dem durch die Verfassung \nvorgegebenen Rahmen zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und auf welche \nWeise Beeinträchtigungen infolge einer Legasthenie im Bereich des Schul- und \nPrüfungswesens kompensiert werden können und dabei Gemeinschaftsbelange \nsowie die Rechte von Mitschülern bzw. anderen Prüflingen, wie sie sich aus dem \nprüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit ergeben\n\n19\n\n- vgl. zu diesem Aspekt bei der Gewährung sog. „Notenschutzes\": Nds. \nOVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - (juris)\n\n20\n\nzu berücksichtigen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 161 Abs.2 VwGO. Hinsichtlich \ndes für erledigt erklärten Begehrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § \n161 Abs.2 VwGO, die Antragsgegnerin an der Kostentragung zu beteiligen, obwohl \nihr gegenüber ein Anspruch auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung ebenfalls \nmangels Passivlegitimation ausscheiden dürfte. Das Gericht berücksichtigt dabei, \ndass die Antragsgegnerin in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom \n08.07.2008 - ebenso wie zuvor das Ministerium für Schule und Weiterbildung - den \nEindruck erweckt hat, die Antragsgegnerin sei für die Genehmigung von Schreibzeitverlängerungen zuständig. \n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 \nGerichtskostengesetz. Die Kammer hat wegen des vorläufigen Charakters des \nVerfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt. Die angestrebte \nVerpflichtung, einstweilen Rechtschreibfehler bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten \nunberücksichtigt zu lassen, hätte nicht zu einer endgültigen Vorwegnahme der \nHauptsache geführt; eine Rückgängigmachung durch Neubewertung der Arbeiten \nwäre möglich gewesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-26/10-l-1240-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-26/10-l-1240-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251121","retrieved":"2026-07-09 02:13:57.326541+00:00"}}