{"status":"available","doknr":"OLD251181","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0925.6K3180.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"6 K 3180/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum Wintersemester 2006/2007 Studierender im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln. Am 15.01.2007 schloss er dieses \nStudium mit der Diplomprüfung mit der Note „gut\" (2,3) ab. Diese Prüfung bestand \naus folgenden Prüfungsleistungen:\n\n3\n\nPflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre gut (2,5)\nPflichtfach Allgemeine Volkswirtschaftslehre gut (2,3)\nWahlpflichtfächer Spezielle Betriebswirtschaftslehre:\nBeschaffung und Produktpolitik befriedigend (2,7)\nCorporate Finance erlassen\nSonstiges Wahlpflichtfach:\nWirtschafts- und Sozialgeografie gut (2,3)\nHauptseminare gut (1,7)\nDiplomarbeit gut (2,3).\n\n4\n\nZugleich ist vermerkt, dass bei Addition der Leistungspunkte für die einzelnen \nPrüfungsfächer die Gesamtzahl von 183 Leistungspunkten erreicht worden ist. Dabei \nberuht die Eintragung „erlassen\" im Wahlpflichtfach Corporate Finance darauf, dass \ndem Kläger insoweit im Wintersemester 2005/2006 an der Universität Helsinki erbrachte Leistungen auf seinen Antrag aus März 2006 hin angerechnet worden waren. \n\n5\n\nIn den diesbezüglichen Leistungsübersichten des beklagten Prüfungsausschusses sind neben den genannten Angaben unter der Überschrift „Zusatzleistungen\" \naufgeführt „Industrieökonomik Übung\", „Ordnungspolitik\", „Ausgewählte Fragen des \nControlling I: Risikocontrolling\".\n\n6\n\nZum Sommersemester 2007 setzte der Kläger seine Studien im Studiengang \nVolkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln fort, wobei ihm unter dem \n19.01.2007 6 Semester aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre als Fachsemester in Volkswirtschaftslehre angerechnet wurden und das Wintersemester \n2006/2007 als sein 7. Fachsemester im Studiengang Volkswirtschaftslehre ausgewiesen wurde. Außerdem wurden vom beklagten Prüfungsausschuss aus dem bisherigen Studiengang auf die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre \nangerechnet: Die Prüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie im \nFach Allgemeine Volkswirtschaftslehre und die Diplomarbeit. Diese drei Prüfungsleistungen ergeben bei einer Gesamtzahl von 183 zu erreichenden Leistungspunkten \ninsgesamt 90 Leistungspunkte. \n\n7\n\nWährend des Studiums der Betriebswirtschaftslehre waren mit Wirkung zum \n01.04.2006 sowohl im Studiengang Betriebswirtschaftslehre als auch im Studiengang \nVolkswirtschaftslehre neue Diplomprüfungsordnungen in Kraft getreten (im Folgenden DPO genannt). Im Studiengang Volkswirtschaftslehre trifft die DPO 2006 im Wesentlichen folgende Änderungen: Außer der Einführung eines vom Hochschulgesetz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen geforderten Leistungspunktesystems wurden die \nsieben vierstündigen Klausuren (§ 18 Abs. 1 bis 8 DPO 2002) abgeschafft und jeweils in regelmäßig einstündige Modulprüfungen aufgeteilt (§ 16 DPO 2006), die zeitlich getrennt und überwiegend frei wählbar abzulegen sind. In den Wahlpflichtfächern \nsind dies regelmäßig vier Prüfungen zu je sechs Leistungspunkten. Dabei sind die \nFächer bestanden, wenn jeweils insgesamt 24 Leistungspunkte erworben werden. \nAußerdem wurden die früher zu erbringenden vier Leistungsnachweise (Hauptseminar- oder Klausurleistungen - sog. „Sn- und Ln-Scheine\" - vgl. § 17 Abs. 1 und 2 \nDPO 2002 -) abgeschafft, die bis zum 01.04.2006 allein als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung dienten und damit nicht in die Diplomgesamtnote eingingen. In der neuen DPO wurde das neue Fach Hauptseminare eingeführt, das die \nAblegung von drei Hauptseminaren als Prüfungsleistungen vorsieht (vgl. § 16 Abs. 1 \nund 8 DPO 2006) und mit Note und einer Gewichtung von 21 Leistungspunkten in \ndie Gesamtnote eingeht. Die neue Prüfungsordnung 2006 enthält im Übrigen Übergangsregelungen für die Studierenden, die im Vertrauen auf den Fortbestand des \nbisherigen Prüfungsverfahrens bestimmte Leistungen bereits erbracht hatten. Dementsprechend wurde u. a. in § 23 Abs. 14 DPO 2006 vorgesehen, dass im selben \nStudiengang vor dem Sommersemester 2006 abgelegte Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach Hauptseminare oder in Wahlpflichtfächern in einer bestimmten, näher bezeichneten Weise anzurechnen sind. Nach Angaben des beklagten \nPrüfungsausschusses boten mit Blick auf diese Regelungen zahlreiche Lehrstühle im \nWintersemester 2005/2006 häufig sog. Ln-Klausuren nochmals an und stellten hierfür Nachweise aus, die alsdann, nach Beginn des Sommersemesters 2006, auf Antrag der Prüflinge vom beklagten Prüfungsausschuss angerechnet wurden. \n\n8\n\nUnter dem 23.05.2007 beantragte der Kläger die Anrechnung von Leistungen im \nStudiengang Betriebswirtschaftslehre als Prüfung im Wahlpflichtfach Spezielle \nBetriebswirtschaftslehre, Controlling (§ 18 Abs. 4 Nr. 5 DPO 2006) im Studiengang \nVolkswirtschaftlehre. Dem war beigefügt eine Bescheinigung des Seminars für \nAllgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling der Universität zu Köln vom \n31.10.2006, die im Einzelnen u. a. lautet:\n\n9\n\n„Hiermit wird bescheinigt, dass Herr U. T. die folgenden \nPrüfungsleistungen erbracht hat:\nOperatives Controlling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend),\nStrategisches Controlling, 6 Credits, 2,3 (gut),\nWertorientiertes Controlling, 6 Credits, 2,7 (befriedigend),\nAusgewählte Fragen des Controlling I: Risikokontrolling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend).\"\n\n10\n\nWeiterhin ist dort ausgeführt, dass der Kläger somit 24 von „24 nötigen Credits in \nder SBWL Controlling\" (SBWL bedeutet Spezielle Betriebswirtschaftslehre) erworben \nhabe. Die ersten beiden genannten Leistungen hat der Kläger im Wintersemester \n2005/2006, die dritte im Sommersemester 2004 und die letzte im Sommersemester \n2006 jeweils im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erbracht.\n\n11\n\nDiesen Antrag lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit formlosem Schreiben \nvom 29.05.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei den fraglichen \nLeistungen handele es sich um „Zusatzleistungen\" aus dem Erststudium \nBetriebswirtschaftslehre. Sie seien daher nicht auf die Diplomprüfung in \nVolkswirtschaftslehre anrechenbar. Außerdem dürften nach einem Beschluss des \nbeklagten Prüfungsausschusses mehr als 90 Leistungspunkte nicht auf das zweite \nExamen angerechnet werden. Beim Kläger seien bereits aus dem Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre 90 Punkte (3 x 30) angerechnet worden, so dass diese \nObergrenze bereits erreicht sei. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2006 wurde \nerneut ausgeführt, dass die fraglichen Leistungen als Zusatzleistungen lediglich \nStudienleistungen, aber nicht anrechenbare Prüfungsleistungen seien. \n\n12\n\nHiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2007 und \n30.06.2007. Hierin machte er im Wesentlichen geltend: Die ersten drei Module seien \nkeine Zusatz-, sondern Prüfungsleistungen. Das Modul „Wertorientiertes Controlling\" \nsei ursprünglich ein Leistungsnachweis gewesen, den man sich beim Übergang zur \nneuen Diplomprüfungsordnung als Examensbestandteil habe anrechnen lassen \nkönnen. Die beiden erstgenannten Module seien Credit-Point-Klausuren gewesen, \ndie in den Semesterferien im (letzten) Frühjahr vor dem 01.04.2006 angeboten \nworden seien. Allein das Risikocon-trolling sei als Zusatzleistung erbracht worden. \nDeswegen müssten aber dennoch wenigstens die drei anderen Module \nanrechnungsfähig sein. Die Klausuren in den ersten beiden Modulen seien ganz \nnormale Klausuren gewesen. Allerdings sei es richtig, dass das Nichtbestehen der \nKlausuren keine Sanktionen nach sich gezogen hätte. Indessen sei zu beachten, \ndass dies in dieser Übergangsphase auch für alle Studenten bei den Credit-Point-\nKlausuren gelte. Auch greife das Argument der „90 Punkte\" nicht. Dieser Beschluss \ngelte nur für solche anrechenbaren Leistungen, die Bestandteil der ersten \nDiplomprüfung gewesen seien. Dies sei aber bei seinen Leistungen im Controlling \ngerade nicht der Fall gewesen. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wies der beklagte \nPrüfungsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung \nwurde im Einzelnen ausgeführt: Durch Beschluss vom 07.11.2005 habe der beklagte \nPrüfungsausschuss festgelegt, dass aus dem Erstexamen höchstens 90 \nLeistungspunkte auf das Zweitexamen angerechnet würden. Diese Regelung diene \ndem Zweck zu verhindern, dass eine Entwertung der Diplome der Fakultät stattfinde, \ndie eintreten könne, würde man das zweite Diplom schon dann erwerben können, \nwenn nur noch wenige eigenständige neue Leistungen erbracht werden müssten. \nUnabhängig hiervon komme eine Anrechnung aber auch deswegen nicht in Betracht, \nweil es sich vorliegend um Studienleistungen handele, die nicht als \nPrüfungsleistungen angerechnet werden könnten. Bei den Leistungen aus dem \nWintersemester 2005/2006 handele es sich um Prüfungen, an deren Nichtbestehen \nkeinerlei Sanktionen geknüpft gewesen seien. Zudem sei die Möglichkeit der \nAnrechnung auf den eigenen Studiengang, im Fall des Klägers den der Betriebswirtschaftslehre, beschränkt auf den Zeitraum Sommersemester 2006 (vgl. § 23 DPO \nBWL 2006). Letzteres sei zum Zeitpunkt des Übergangs durch entsprechende \nAushänge klargestellt worden, so dass der Kläger auch keinen Vertrauensschutz in \ndem Sinne in Anspruch nehmen könne, dass diese Leistungen in einem neuen \nStudiengang würden verwertet werden können. Ähnliches gelte für den Ln-Schein \naus dem Sommersemester 2004. Insoweit handele es sich auch um eine bloße \nZusatzleistung. Da diese Zusatzleistung gemäß § 21 DPO 2006 nicht in die \nDiplomprüfung eingehe, komme ihr auch nicht die Qualität einer Prüfungsleistung zu. \nDabei sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer \nStudienleistungen, die im Prinzip frei wiederholbar und nicht sanktionsbeschwert \nseien, formal nicht gleichwertig mit Prüfungsleistungen seien. \n\n14\n\nAm 07.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die genannten \nvier Module als Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung auf den \nStudiengang Volkswirtschaftslehre anzurechnen.\n\n15\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat sich der Kläger mit weiteren Begehren an \nden beklagten Prüfungsausschuss gewandt. So beantragte er mit Schreiben vom \n07.10.2007, den Leistungsnachweis aus seinem betriebswirtschaftlichen Studium \nvom 14.02.2005 über „Global Competition in the Aviation Industry\" als Leistung im \nFach Hauptseminare anzuerkennen. Dies lehnte der beklagte Prüfungsausschuss \nmit formlosem Schreiben vom 09.10.2007 ab. Mit Schreiben vom 11.10.2007, das \nder beklagte Prüfungsausschuss mit Schreiben vom 11.10.2007 ablehnend \nbeantwortete, wandte sich der Kläger gegen das genannte Schreiben des beklagten \nPrüfungsausschusses. Zugleich begehrte er die Anrechnung seiner Zusatzleistungen \nim betriebswirtschaftlichen Studium „Ordnungspolitik\" und „Übung \nIndustrieökonomik\". Auch dies Begehren lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit \nSchreiben vom 15.10.2007 ab. Mit Schriftsatz vom 29.10.2007 hat der Kläger diese \nBegehren in die Klage mit einbezogen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\n1. den beklagten Prüfungsausschuss unter Aufhebung seines \nBescheides vom 29.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom \n09.07.2007 zu verpflichten, die Studienmodule Operatives Controlling \n(Veranstaltungs-Nr. 20001), Strategisches Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20002), Wertorientiertes Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20003) \nund Ausgewählte Fragen des Risikocon-trolling I (Veranstaltungs-Nr. \n20004) auf den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre als Prüfung \noder jedenfalls Teilprüfung im Prüfungsfach Controlling \nanzuerkennen,\n\n18\n\n2. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, in dem \nDiplomprüfungszeugnis Betriebswirtschaftslehre die Bewertung \n„erlassen\" durch die Bewertung „bestanden\" zu ersetzen,\n\n19\n\n3. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, die \nHauptseminare aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre „Global \nCompetition in the Aviation Industry\" als Leistung im Fach \nHauptseminare im Studiengang Volkswirtschaftslehre anzu-\nrechnen,\n\n20\n\n4. den beklagten Prüfungssausschuss zu verpflichten, die \nZusatzleistungen „Ordnungspolitik\" und „Übung Industrieökonomik\" aus \ndem Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf das Fach Spezielle \nVolkswirtschaftslehre im Studiengang Volkswirtschaftslehre an-\nzurechnen.\n\n21\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Schreiben vom 06.06.2007 und \n30.06.2007. Ergänzend führt er aus: Es treffe zu, dass bei Nichtbestehen der \nfraglichen Module keine Sanktionen gegriffen hätten. Dieses Argument könne aber \ndeswegen nicht durchgreifen, weil z. B. im Ausland erbrachte Leistungen häufig nicht \neindeutig als Studien- oder Prüfungsleistungen unterschieden werden könnten. \n\n22\n\nEr habe darauf vertraut, dass seine Leistungen während des \nbetriebswirtschaftlichen Studiums auch auf ein späteres volkswirtschaftliches \nStudium angerechnet würden. Im Übrigen sei nirgends ausdrücklich erwähnt, dass \ndie Übergangsregelungen in der DPO 2006 nur für denselben Studiengang geltend \nwürden. \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nHinsichtlich der erweiterten Klage (Ziffer 2 bis 4 des Antrages) hält er die \nErweiterung der Klage für unzulässig. „Rein vorsorglich\" macht er geltend, dass der \nnunmehr gestellte erste Antrag erstmals überhaupt gestellt werde und dass \nhinsichtlich der anderen Anträge es an dem notwendigen Widerspruchsverfahren \nfehle. \n\n26\n\nIn der Sache selbst macht er hinsichtlich des ursprünglichen Antrages geltend: \nDie \nÜbergangsregelung in § 23 DPO 2006 gelte entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht für Studiengangwechsler. Der Kläger verkenne, dass diese nur für den \nÜbergang von der alten auf die neue Prüfungsordnung im Sommersemester 2006 \nGeltung beanspruchen und nur dem Vertrauensschutz von Studierenden im eigenen \nStudiengang Rechnung tragen solle. Beim Kläger habe es in diesem Sinne aber \nkeinen Übergang gegeben, vielmehr handele es sich bei ihm um einen regulären \nNeueintritt in den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre zu den aktuell geltenden \nBedingungen. Einen Vertrauensschutz darauf, dass im eigenen Studiengang einmal \nerbrachte Leistungen irgendwann in späterer Zukunft noch in einem weiteren \nStudiengang verwendet werden könnten, bestehe nicht. Dies zeige sich \nbeispielsweise daran, dass im Falle einer Einschreibung des Klägers erst zum WS \n2007/2008 eine Einschreibung im Diplomstudiengang wegen dessen Ersatz durch \nden Bachelor-Studiengang gar nicht mehr in Betracht gekommen wäre. \n\n27\n\nDie von der Fakultät beschlossene Anerkennungsobergrenze gründe auf der \nverfassungsrechtlich verbürgten Fakultätsautonomie und solle dafür Sorge tragen, \ndass der von der Fakultät zu verleihende akademische Grad sich nicht zum größeren \nTeil auf in anderen Studiengängen oder andernorts erbrachte Leistungen stütze. Der \nwesentliche Teil der Leistungen solle gerade an dieser Fakultät und in dem \nStudiengang, der zum akademischen Grad führe, abgelegt werden, damit mit Recht \nvon einem „Kölner Diplom\" gesprochen werden dürfe. Die streitbefangenen \nLeistungen seien gerade nicht im Rahmen des Studiengangs Volkswirtschaftslehre \nerbracht. Sie seien, wenn sie auch nicht in die Diplomprüfung \nBetriebswirtschaftslehre eingegangen seien, jedoch im Rahmen dieses Studiums \nerbracht worden. Denn eine Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen \nwäre ohne Zulassung zum Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht möglich \ngewesen. \n\n28\n\nEs sei zu berücksichtigen, dass drei vom Kläger im Fach Controlling erbrachte \nLeistungen als Studienleistungen nach der alten DPO Betriebswirtschaftslehre \nerbracht worden seien. Vor dem 01.04.2006 sei als Prüfungsleistung nur eine \nvierstündige Examensklausur vorgesehen gewesen. Alle anderen Leistungen in dem \nFach seien entweder seinerzeit als Zulassungsvoraussetzung nach § 17 DPO 2002, \nals freiwillige Scheine ohne jede Bedeutung für die Diplomprüfung oder als Angebot \nfür die Anrechnung nach § 23 DPO 2006 im eigenen Studiengang angeboten \ngewesen.\n\n29\n\nEs sei deshalb keine „Schikane\", wenn der Kläger nunmehr die entsprechenden \nLeistungen im Fach Controlling nochmals erbringen müsste. Denn die seinerzeitigen \nLeistungen seien unter gänzlich anderen Bedingungen erbracht worden als \ndiejenigen, die im jetzigen Studiengang auferlegt seien. Etwas anderes würde zu \neiner unzulässigen Privilegierung führen und sich damit als Verstoß gegen das \nprüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot darstellen.\n\n30\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist \ndie Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) bis 4) \nist die Klage unzulässig.\n\n33\n\nI. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) unbegründet.\n\n34\n\nDer angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom \n29.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Anrechnung der im Klageantrag näher bezeichneten Leistungen \nals Prüfung oder jedenfalls Teilprüfung im Prüfungsfach Controlling im Studiengang \nVolkswirtschaftslehre. \n\n35\n\nRechtsgrundlage ist die DPO VWL 2006 vom 05.08.2005, die noch auf der \nGrundlage des § 2 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Hochschulgesetz (HG) NRW a. F. vom \n14.03.2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV \nNRW S. 752) ergangen ist. Dabei können die Vorschriften der DPO allerdings nur \ninsoweit Anwendung finden, als sie nicht mit dem ab dem 01.01.2007 geltenden \nHochschulgesetz in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (Gesetz vom \n31.10.2006, GV NRW S. 474, geändert durch Gesetz vom 20.12.2007, GV NRW S. \n744) in Widerspruch stehen. Letzteres ist vorliegend jedenfalls in dem hier in Rede \nstehenden Zusammenhang nicht der Fall.\n\n36\n\nDie DPO 2006 ist zuletzt durch die 2. Änderungsordnung vom 09.07.2007 \n(Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 60/2007) mit Wirkung vom 01.10.2007 \ngeändert worden. Durch diese Änderungsverordnung ist u. a. § 9 DPO 2006 \ndahingehend geändert worden, dass in § 9 die Absätze 4, 5 und 8 gestrichen worden \nsind, in § 16 Absätze 2 und 3 insbesondere der Kanon der Prüfungsfächer geändert \nworden ist und in § 23 die bisherige Übergangsregelung, die sich auf den Übergang \nder DPO 2002 auf die DPO 2006 im Sommersemester 2006 bezog, durch eine \nÜbergangsregelung ersetzt worden ist, die nunmehr die ab 01.10.2007 eingetretenen \nÄnderungen der Prüfungsfächer berücksichtigt bzw. umsetzt.\n\n37\n\nFür den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, da es sich um eine \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) handelt, dass die zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der DPO zur Anwendung gelangt, \nsoweit sich aus dem (materiellen) Recht der DPO selbst nichts anderes entnehmen \nlässt. Vorliegend hat sich für die hier maßgebliche Anrechnungsregelung des § 9 \nDPO nichts Wesentliches geändert. Die Absätze 4 und 5 von § 9 sind vorliegend \nnicht einschlägig. Die Verfahrensvorschrift des Absatzes 8 konnte gestrichen \nwerden, da sie sich von selbst versteht. Sie ist nämlich überflüssig, da § 63 Abs. 2 \nHG n. F. (ebenso wie § 92 Abs. 3 HG a. F.) regelt, dass ein Rechtsanspruch auf \nAnrechnung besteht und die Leistungen von Amts wegen, und nicht nur auf Antrag, \nanzurechnen sind. \n\n38\n\nHinsichtlich der gesetzlichen Rechtsgrundlage gilt Folgendes: Im \nHochschulgesetz a. F. war die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in § \n92 Abs. 3, 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 HG a. F. geregelt. Im neuen Hochschulgesetz \nfinden sich die entsprechenden Regelungen in §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 2 Nr. 6 HG n. F. \nWesentliche Unterschiede bestehen zwischen dem alten Hochschulgesetz und dem \njetzt geltenden Hochschulgesetz, bezogen auf die Anrechnung von \nPrüfungsleistungen, im Prinzip nicht. Unterschiede bestehen - in dem hier \ninteressierenden Zusammenhang - lediglich insoweit:\n\n39\n\n§ 92 Abs. 3 HG a. F. regelte die Anrechnung von Studien- und \nPrüfungsleistungen, während in § 63 Abs. 2 HG n. F. von „Leistungen\" in einem \nStudiengang die Rede ist. Dies beruht darauf, dass es nach Einführung des \nLeistungspunktesystems nur noch Prüfungsleistungen gibt, da es keine \nStudienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung mehr gibt, \nsondern sämtliche Leistungsnachweise Prüfungsleistungen als das Studium \nbegleitende Teil-Prüfungen sind - im gestreckten Modul- und Leistungs-Punkteverfahren (vgl. § 63 Abs. 1 HG n. F.) -. Außerdem sind die Anrechungstatbestände umformuliert und teilweise zusammen gefasst. Eine inhaltliche \nÄnderung ergibt sich hieraus nicht.\n\n40\n\nStreitgegenstand ist vorliegend die Anrechnung von 24 Kredit- bzw. Leistungs-Punkten im Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling im \nStudiengang Betriebswirtschaftslehre - gänzlich oder auch nur teilweise - als \nPrüfungsleistung in dem Prüfungsfach Controlling in dem Wahlpflichtfach Spezielle \nBetriebswirtschaftslehre, Controlling (§ 16 Abs. 4 Nr. 8 DPO 2006 VWL) im \nStudiengang Volkswirtschaftslehre.\n\n41\n\nIm Studiengang Volkswirtschaftslehre besteht diese Prüfung aus vier Modulen zu \nje 6 Punkten. Diese Unterteilung ergibt sich nicht aus der Diplomprüfungsordnung \nselbst, sondern ist in der Studienordnung für alle Studiengänge an der \nWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 20.02.2006 \ngeregelt, nämlich im Anhang „Nr. 20 Controlling\". Diese Modulregelung im Fach \nControlling gilt für Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und \nWirtschaftspädagogik gleichermaßen. Hiernach besteht dieses Prüfungsfach aus drei \nPflichtveranstaltungen (18 Leistungspunkte), nämlich Operatives Controlling (6 \nPunkte), Strategisches Controlling (6 Punkte) und Wertorientiertes Controlling (6 \nPunkte) sowie aus einer von 6 Wahlveranstaltungen mit je 6 Leistungspunkten, u. a. \nAusgewählte Fragen des Controlling I.\n\n42\n\nIm Studiengang Betriebswirtschaftslehre gehörte bis zum 01.04.2006 Controlling \nzum Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 DPO BWL \n2002). Nach der ab dem 01.04.2006 geltenden Prüfungsordnung für \nBetriebswirtschaftslehre gehört das Controlling ebenfalls zu den Prüfungsfächern (§ \n18 Abs. 4 Nr. 5 DPO BWL 2006).\n\n43\n\nDer Kläger hat sich am 31.10.2006 im Rahmen seines betriebswirtschaftlichen \nStudiums vom zuständigen Seminar, bezogen auf sein betriebswirtschaftliches \nStudium, die Prüfungsleistung Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling \nbescheinigen lassen. Die beiden erstgenannten Module hatte der Kläger dabei im \nWintersemester 2005/ 2006, also in der Übergangszeit auf die ab 01.04.2006 \ngeltende neue DPO, abgelegt und das letzte Modul im Sommersemester 2006, also \nzum Zeitpunkt der Geltung der neuen DPO. Das drittgenannte Modul fußt auf einem \nsog. Ln-Schein (Leistungsnachweisschein) aus dem Sommersemester 2004, also \nnach der alten Prüfungsordnung.\n\n44\n\nAuf der Grundlage dieser rechtlichen und tatsächlichen Prämissen kann das \nAnrechnungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. \n\n45\n\n1. Zunächst kann der Kläger eine Anrechnung dieser Leistungen nicht auf § 23 \nAbs. 14 DPO VWL 2006 in der ursprünglich geltenden Fassung stützen, wobei es \ninsoweit auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1.10.2007 ankommt.\n\n46\n\nDiese Regelung greift für den Kläger nicht, da sie (nur) eine Übergangsregelung \nenthält für solche Studierende der Volkswirtschaftslehre, die sich zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der neuen Diplomprüfungsordnung am 01.04.2006 bereits in einem \nvolkswirtschaftlichen Studium befunden haben. Dies war beim Kläger zu diesem \nZeitpunkt (noch) nicht der Fall, da er seinerzeit im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre eingeschrieben war und das Studium Volkswirtschaftslehre - \nunter Anrechnung von betriebswirtschaftlichen Semestern - erst im Jahre 2007 \naufgenommen hat.\n\n47\n\nDiese Beschränkung des Regelungsbereichs der Übergangsvorschrift ergibt sich \ndaraus, dass u. a. (siehe Überschrift) von „der zum SS 2006 noch nicht abgeschlossenen Diplomprüfung\" die Rede ist, sowie aus dem Absatz 14 selbst, in dem von „in \nder Diplomprüfung vor dem SS 2006 erbrachten Studienleistungen\" die Rede ist.\n\n48\n\nGegen Änderungen der Diplomprüfungsordnung, wie der Kläger unter dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes geltend macht, ist er nicht geschützt, da nur \ndie im Studiengang Volkswirtschaftslehre selbst befindlichen Studierenden aus \nGründen der Besitzstandswahrung und des Schutzes vor der Entwertung ihrer \nbisherigen Studien- und Prüfungsleistungen geschützt werden sollen bzw. müssen. \nEin Studienanfänger wie der Kläger (Anfang 2007) hat aber kein schutzwürdiges \nVertrauen auf den Fortbestand etwaiger, für ihn günstigerer Regelungen. Vielmehr \nmuss grundsätzlich jeder mit einer Änderung der Rechtslage rechnen und sich bei \nseinen Überlegungen und Dispositionen darauf einstellen.\n\n49\n\nDementsprechend ist im Prüfungsrecht anerkannt, dass auch während des \nStudiums des Betreffenden Änderungen der Prüfungsbestimmungen grundsätzlich \nzulässig sind und ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz nur insoweit besteht, \nals bereits getroffene Prüfungsdispositionen durch die neue Prüfungsordnung nicht \nentwertet werden und nicht zu seinem Nachteil geändert werden dürfen, sofern er \nsich hierauf nicht in zumutbarer Weise einrichten kann.\n\n50\n\nVgl. näher hierzu: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, \nPrüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 81 ff. m. w. N.. \n\n51\n\nDer Kläger befand sich - im Sommersemester 2006 - noch nicht im Studium der \nVolkswirtschaftslehre. Er hatte auch dementsprechend keine schutzwürdigen \nDispositionen getroffen. Er ist lediglich - in nicht schützenswerter Weise - davon \nausgegangen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Prüfung im \nStudiengang Volkswirtschaftslehre nicht zu seinen Ungunsten geändert würden. Dies \nist aber lediglich eine rechtlich nicht geschützte Hoffnung auf den Fortbestand \nbisheriger Regelungen. \n\n52\n\nAuch ist dem Kläger nicht etwa verbindlich zugesagt worden, dass diese \nLeistungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf das Studium der \nVolkswirtschaftslehre angerechnet werden würden. Eine verbindliche Zusage liegt in \nder genannten Bescheinigung des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre \nund Controlling nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Studium der \nBetriebswirtschaftslehre. Darüber hinaus hätte eine solche verbindliche Zusage nur \ndurch den beklagten Prüfungsausschuss wirksam erklärt werden können. Dieser hat \nin diesem Zusammenhang im Widerspruchsbescheid glaubhaft dargelegt, dass \ndurch einen Aushang im Wintersemester 2005/2006 klargestellt worden sei, dass \nangebotene Zusatz-Prüfungen in diesem Semester nur im Rahmen des Studiums \nder Betriebswirtschaftslehre und nach Maßgabe des § 23 DPO BWL 2006 \nanrechenbar sein würden. \n\n53\n\n2. § 9 Abs. 2 Satz 1 DPO VWL 2006 greift ebenfalls nicht zu Gunsten des \nKlägers.\n\n54\n\nHiernach werden Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an \nwissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes \nangerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Nach Satz 3 dieser \nBestimmung liegt Gleichwertigkeit vor, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang \nund in den Anforderungen jeweils denen an der Universität zu Köln im Wesentlichen \nentsprechen. Demgemäß müsste es sich bei den fraglichen vier Leistungen um \n„Prüfungsleistungen\" handeln. Zudem müssten diese im genannten Sinne im \nWesentlichen gleichwertig sein. Dies ist nicht der Fall.\n\n55\n\n„Prüfungsleistungen\" sind solche, die zum einen Teil der Prüfung in dem anderen \nStudiengang gewesen sind sowie Teil der Prüfung in dem Studiengang sind, auf den \nsie angerechnet werden sollen. Darüber hinaus müssen sie unter prüfungsmäßigen \nBedingungen abgelegt worden sein. Ob letzteres bereits aus dem Begriff der \n„Prüfungsleistung\" oder aus dem Gesichtspunkt der im Wesentlichen gleichwertigen \nAnforderungen folgt, kann dabei dahinstehen.\n\n56\n\nDie Kammer hat insoweit in dem von dem Beklagten herangezogenen Beschluss \nvom 20.04.1994 - 6 L 356/94 - u. a. ausgeführt: \n\n57\n\n„Denn die „Gleichwertigkeit\" einer Leistung kann nicht nur am Inhalt und \nUmfang des Abgeforderten gemessen werden; vielmehr muss auch hinsichtlich \nder Art der Leistungserbringung und dem zur Anwendung gelangenden \nVerfahren Identität oder Vergleichbarkeit in den wesentlichen Umständen \nbestehen. Wegen der unterschiedlichen Strukturen und Funktionen von \nStudien- und Prüfungsleistungen können Prüfungsleistungen nämlich nur dann \nprüfungsentlastende Berücksichtigung finden, wenn sie nach Anforderung und \nVerfahren gleichwertig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die \nStudienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden sind, \nwobei insbesondere - ebenso wie bei Prüfungsleistungen - nur beschränkte \nWiederholungsmöglichkeiten bestehen dürfen und Täuschungsversuche in \ngleicher Weise wie bei Prüfungen verhindert bzw. geahndet werden \nmüssen.\n\n58\n\nVgl. hierzu: Hailbronner, HRG, § 15, Rdnr. 36 betreffend \ndie Anrechnung von Studienleistungen als Prüfungsleistung \ndesselben Studienganges. \n\n59\n\nGelten diese Kautelen nach Hailbronner, a. a. O., bei Anrechnung von \nStudienleistungen auf Prüfungsleistungen desselben Studienganges, so muss \ndies um so eher für die Anrechnung von Studienleistungen in einem \nStudiengang auf eine Prüfung in einem anderen Studiengang gelten. Diese \ndargelegten Anforderungen stehen auch nicht mit dem Grundrecht des \nStudierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG (Übermaßverbot betreffend die \nLeistungsanforderungen an den Auszubildenden) und dem mit möglichst \nweitgehenden Anrechungsmöglichkeiten generell erstrebten Entlastungseffekt \nfür die Wissenschaftlichen Hochschulen ... in Widerspruch. Denn diese \nverfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Grundsätze finden ihre \nGrenze in dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht. Dieser \nverlangt, dass Prüfungsleistungen unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen \nerbracht werden.\"\n\n60\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Die \ngenannte Voraussetzung, dass die fragliche Leistung unter prüfungsmäßigen \nBedingungen, nämlich u. a. beschränkten Wiederholungsmöglichkeiten, erbracht \nsein muss, gilt auch unter Berücksichtigung des neuen Leistungs- und Malus-Punkte-\nSystems, wonach eine einzelne Prüfungsleistung bis zum Erreichen von 100 Malus-\nPunkten, also bei 6 Leistungspunkten je Modul z. B. 15 Mal, wiederholt werden kann \n(vgl. § 18 Abs. 4 DPO VWL 2006). Denn die erhöhte Anzahl von \nWiederholungsversuchen ändert nichts daran, dass unverändert bei der einzelnen \nModul-Prüfung das Nichtbestehen nicht folgen- bzw. sanktionslos ist.\n\n61\n\n- Das viertgenannte Modul (Risikocontrolling) ist bereits nach den eigenen \nAngaben des Klägers nicht unter Prüfungsbedingungen erbracht, so dass dessen \nAnrechnung als „Prüfungsleistung\" ausscheidet. Denn nach seinen eigenen Angaben \nhat der Kläger diese Leistung als Zusatzleistung nach § 21 DPO BWL 2006 erbracht. \nZusatzleistungen sind aber nicht Teil der Diplomprüfung und können nicht in das \nDiplomzeugnis eingehen. Es handelt sich um freiwillige zusätzliche \nPrüfungsleistungen, die der Betreffende ohne das Risiko des Nichtbestehens der \nDiplomprüfung absolvieren kann. \n\n62\n\n- Bei dem drittgenannten Modul handelt es sich um einen Leistungsnachweis, der \nunter der Geltung der alten Diplomprüfungsordnungen 2002 in \nBetriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre abgelegt worden ist und gemäß \njeweils § 17 Abs. 1 dieser genannten Diplomprüfungsordnungen eine Studienleistung \nwar und (lediglich) als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung absolviert \nwerden musste. Derartige Studienleistungen bzw. Leistungsnachweise für die \nZulassung zur Diplomprüfung sind nicht anrechnungsfähig. Ausnahmsweise sind \ndiese Studienleistungen - wie dargelegt - nur betreffend bereits im Wintersemester \n2005/2006 eingeschriebene Betriebswirtschaftslehre-Studierende für die \nDiplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nach § 23 Abs. 14 Satz 4 \nDPO BWL 2006 als Prüfungsleistungen behandelt worden („Wahlweise können \nLeistungsnachweise auch als Prüfungsleistungen in dem entsprechenden Wahlfach \nangerechnet werden.\"). Für nicht unter § 23 Abs. 14 DPO BWL bzw. VWL 2006 \nfallende Studierende bleibt es demgegenüber bei der Behandlung dieses Scheins als \nbloße Studienleistung.\n\n63\n\n- Bei den im Wintersemester 2005/2006 abgelegten ersten beiden Modulen \nhandelt es sich ebenfalls nicht um anrechenbare Prüfungsleistungen. Sie sind nicht \nunter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden. Nach den glaubhaften \nAngaben des beklagten Prüfungsausschusses wurden diese Lehrveranstaltungen in \ndem fraglichen Semester mit Blick auf die Änderung der Diplomprüfungsordnung als \nfreiwilliges Angebot der Fakultät durchgeführt, an deren Nichtbestehen keinerlei \nSanktionen geknüpft waren. Diese Leistungsscheine konnten nach der \nÜbergangsregelung des § 23 Abs. 14 DPO BWL 2006 alsdann ausnahmsweise als \nPrüfungsleistungen behandelt und angerechnet werden. Dies ist durch einen \nentsprechenden Aushang (vgl. Beiakte 4) auch den Studierenden bekannt gemacht \nworden, so dass hieraus nicht etwa geschlussfolgert werden konnte, man könne \ndiese Leistungen später als Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang \nverwenden bzw. sich anrechnen lassen. \n\n64\n\nIst die Klage bereits aus den genannten Gründen wegen fehlender \nAnrechnungsfähigkeit der im Streit befangenen Leistungen unbegründet, kommt es \nnicht auf die Frage an, ob etwa auch eine Begrenzung der Anrechnung auf maximal \n90 Leistungspunkte rechtlich zulässig ist.\n\n65\n\nII. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) unzulässig, da sich diese \nKlageerweiterung als - unzulässige - Klageänderung gemäß § 91 VwGO \ndarstellt.\n\n66\n\nNach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen \nBeteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich \nwidersprochen. Das Gericht lässt diese Klageänderung auch nicht als sachdienlich \nzu, da die erweiterte Klage (offenkundig) unzulässig ist.\n\n67\n\nHinsichtlich Ziffer 2 des Antrages ist der Kläger zuvor nicht an den Beklagten \nherangetreten. Insoweit ist die Klagevoraussetzung, die sich aus dem Grundsatz der \nGewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) von Exekutive und Gerichten einerseits sowie \naus § 75 VwGO andererseits ergibt, nicht erfüllt, nämlich dass der Rechtssuchende \nsich vor Inanspruchnahme des Gerichts an die Behörde gewandt haben muss, um \ndieser eine Reaktionsmöglichkeit zu geben.\n\n68\n\nHinsichtlich der Anträge zu Ziffer 3 und 4 ist der Kläger zwar zuvor an den \nbeklagten Prüfungsausschuss herangetreten und der beklagte Prüfungsausschuss \nhat diese Anliegen jeweils mit formlosem Schreiben abgelehnt. Er hat aber nicht vor \nAnrufung des Gerichts das erforderliche Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) \ndurchgeführt. Die Schreiben des Beklagten stammen sämtlichst aus Oktober 2007. \nWenn man sie als Bescheide qualifiziert, wofür alles spricht, war insoweit noch ein \nVorverfahren durchzuführen, da die Regelungen über den Wegfall des \nWiderspruchsverfahrens erst für Bescheide gelten, die ab dem 01.11.2007 ergangen \nsind (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 AG VwGO NRW). \n\n69\n\nEs liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 75 \nVwGO) vor. Diese setzt voraus, dass der Kläger insoweit Widerspruch eingelegt und \njedenfalls sinngemäß um den Erlass eines Widerspruchsbescheides nachgesucht \nhätte. Denn nur dann könnte von einer Untätigkeit des beklagten \nPrüfungsausschusses ausgegangen werden, die ungeschriebene Voraussetzung für \neine Untätigkeitsklage ist. Vorliegend bestand für den beklagten Prüfungsausschuss \naber keinerlei Anlass, die gegen die von ihm verfassten Schreiben gerichteten \nSchreiben des Klägers als Widersprüche aufzufassen. Vielmehr hat der Kläger \nsogleich Klage erhoben. Er hätte stattdessen entweder auf einer förmlichen \nBescheidung seines Begehrens bestehen oder um Überprüfung der Mitteilungen des \nbeklagten Prüfungsausschusses in einem Widerspruchsbescheid nachsuchen \nmüssen.\n\n70\n\nIm Übrigen weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Anträge zu 2) bis \n4) auch in der Sache aus den vom beklagten Prüfungsausschuss angeführten \nGründen keinen Erfolg haben könnten.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-25/6-k-3180-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-25/6-k-3180-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251181","retrieved":"2026-07-09 02:14:02.196007+00:00"}}