{"status":"available","doknr":"OLD251182","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0925.20K4987.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"20 K 4987/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom 30.07.2007 rechtswidrig gewesen ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \ninsgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Ehefrau des Klägers erstattete am 30.07.2007 auf der Polizeiwache in Wipperfürth gegen diesen Strafanzeige wegen Körperverletzung und Beleidigung. Sie \nseien seit 2001/02 verheiratet. Im Januar 2007 habe sie sich von ihm getrennt, sie wohnten allerdings noch gemeinsam im Haus. Seither komme es immer \nwieder zu verbalen Gewaltausbrüchen des Klägers ihr gegenüber. Dabei äußere er \netwa „ Schlampe, hinterhältige Ratte, ich schmeiß dich durch die Wand, ich mach \ndich fertig\". Seit ca. 3 Monaten komme es fast täglich zu den verbalen Gewaltausbrüchen, letztmalig am 28.07.2007. Bei dieser Gelegenheit habe der Kläger sie an \nbeiden Handgelenken gepackt und sie mit Schwung gegen eine Hauswand gedrückt. \nIn der Vergangenheit habe er mehrfach versucht, sie auch zu schlagen, was ihm aber nicht gelungen sei. Sie nehme die Drohungen ernst und habe Angst. Sie habe \nnach dem Vorfall vom 28.07.2007 Schmerzen am Rücken und geschwollene Handgelenke. \n\n3\n\nIn einem Vermerk der Polizei vom selben Tage heißt es, der Kläger habe nicht \nzum Vorfall befragt werden können. Auf Grund der Schilderungen der Ehefrau sei \nvon deren Gefährdung auszugehen. Laut weiterem Aktenvermerk vom 30.07.2007 \nsuchten die Beamten I. und C. in Begleitung der Ehefrau die Wohnanschrift auf, \num das Rückkehrverbot gegen den Kläger auszusprechen/durchzusetzen und die \nschriftliche Bestätigung auszuhändigen. Der Kläger habe angegeben, als selbstständiger Versicherungsvertreter sein Büro im Hause zu haben. Es sei für ihn unumgänglich, dieses zu betreten, um weitere Geschäftsunterlagen und Post abzuholen. Im \nBeisein der Beamten habe sich die Ehefrau völlig unvermittelt beim Kläger für den „ \nRauswurf\" entschuldigt. Diese Folge der Anzeigenerstattung sei ihr nicht bewusst \ngewesen, dass habe sie so alles nicht gewollt. \n\n4\n\nUnter dem 01.08. 2007 (Eingang 02.08.2007) legte der Kläger gegen die Maßnahme Widerspruch ein und kündigte eine weitere Begründung an. Am 06.08.07 teilte sein Prozessbevollmächtigter mit, die Ehefrau sei mit dem Kind endgültig ausgezogen, es bestehe keine Notwendigkeit mehr für das Rückkehrverbot, zumal er als \nselbstständiger Versicherungsvertreter auf die Anwesenheit in seinem Hause angewiesen sei. Mit Verfügung vom 07.08.2007 wurde das Betretung- und Rückkehrverbot mit sofortiger Wirkung wegen des Auszugs der Ehefrau aufgehoben. \n\n5\n\nAm 30.8.2007 ließ der Kläger zur Widerspruchsbegründung ausführen, es sei vor \nErlass der Maßnahme keine Anhörung erfolgt, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden \nhätte. Zudem hätten die Voraussetzungen des § 34 a PolG nicht vorgelegen. Nach \nAngaben der Ehefrau solle er bei einem verbalen Streit am 28.07. gewalttätig geworden sein. Als sie zwei Tage später bei der Polizei erschienen sei, habe jedoch keine \ngegenwärtige Gefahr mehr bestanden. Zudem sei der Sachverhalt von der Polizei \nnicht verlässlich ermittelt worden. Diese hätten vielmehr schon auf Grund des Umstandes, dass nach dem Vorfall zwei Tage vergangen sei, die Aussage der Ehefrau \nhinterfragen müssen. Die Vorwürfe der Ehefrau entbehrten jedenfalls jeglicher \nGrundlage. Er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtwidrigkeit der Maßnahme, weil seine Ehefrau die Zeit genutzt habe, um Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen und ihm das Kind zu entziehen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Der Widerspruch gegen die Maßnahme sei unzulässig, weil diese \nsich mittlerweile erledigt habe. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit \nkönne auch keinen Erfolg haben. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, weil \neine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig gewesen sei. Die \nMaßnahme sei auch materiell rechtmäßig, weil die Gefahrenprognose unter den \ngegebenen Umständen nicht zu beanstanden sei.\n\n7\n\nIn dem gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren trug sein \nProzessbevollmächtigter vor, die Angaben der Ehefrau sei grob falsch. Dies gelte \nzunächst hinsichtlich der angeblichen Trennung schon im Januar 2007. Eine \nTrennung sei erst am Tag der Anzeige erfolgt. Die angeblichen verbalen \nGewaltausbrüche sowie die angegebenen Beleidigungen würden von ihm auf das \nentschiedenste bestritten. Soweit diese angeblich in den letzten drei Monaten \nstattgefunden hätten sei darauf hinzuweisen, dass sich seine Ehefrau in dieser Zeit \nallein acht Wochen in Russland befunden habe. Die behauptete Gewaltanwendung \nseitens des Klägers entspreche auch nicht der Wahrheit. So verwundere es auch \nnicht, dass seine Ehefrau keinen Arzt aufgesucht und erst nach zwei Tagen zur \nPolizei gegangen sei. Ihre Handgelenke seien von der Polizei nicht in Augenschein \ngenommen worden. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung erklärte die Ehefrau, sie \nseien seit August 2007 getrennt. Zunächst wolle sie keine weitergehenden Aussagen \nmachen. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde im Januar 2008 gemäß\n§ 153 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. \n\n9\n\nWährend des Verfahren legte der Beklagte eine Stellungnahme des PK S. \nvom 01.04.2008 vor. Danach sei es ihm nicht möglich gewesen, mit dem Kläger \ntelefonisch Rücksprache zu halten. Die Beamten I. und C. hätten die \nWohnanschrift aufgesucht und den Kläger angetroffen; sie hätten ihm die Maßnahme \nerläutert und die Verfügung ausgehändigt. In einer Stellungnahme vom 12.05.2008 \nführte PHM I. aus, nach seiner Erinnerung sei die Anzeige durch PK S. als \nWachdienstführer aufgenommen worden. Er sei während dieser Zeit nicht auf der \nWache anwesend gewesen. Soweit ihm noch erinnerlich sei, habe die Ehefrau des \nKlägers die Polizei ohne dessen Wissen aufgesucht. Nach Aufnahme der Anzeige \nseien PK C. und er zur Wohnanschrift entsandt worden; die Ehefrau des Klägers \nhabe sie begleitet. Zweck sei es gewesen, die Dokumentation „ häusliche Gewalt\" zu \nüberbringen und gegebenenfalls das Rückkehrverbot durchzusetzen. Der Kläger sei \nvor Ort angetroffen und über den Grund des Erscheinens informiert worden. In dem \nnach erfolgter Belehrung geführten Gespräch hätten sich nach seiner Erinnerung \nkeine Anhaltspunkte dafür ergeben, ein Rückkehrverbot nicht auszusprechen und \nnicht durchzusetzen. \n\n10\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, es habe keine Anhörung stattgefunden. Da die \nPolizei auf die sofortige Wohnungsverweisung gedrängt habe, habe er nicht mehr \ndeutlich machen können, dass der von der Ehefrau geschilderte Sachverhalt frei erfunden sei. \nMan habe ihm gerade zehn Minuten Zeit gegeben, seine wesentlichen Sachen zu \npacken. Dabei sei es ihm vor allem wichtig gewesen, die für anstehende Gespräche \nin seiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter erforderlichen Papiere zusammen \nzustellen. Man habe ihn telefonisch nicht erreichen können, weil seine Ehefrau das \nmobile Telefon mitgenommen hätte. Man hätte ihn aber per Handy erreichen können; \nseiner Ehefrau sei seine Handynummer bekannt gewesen. Es sei nicht ersichtlich \nwarum die Polizeibeamten den Kläger in der Wohnung nicht hätte anhören können. \nDie schriftlichen Stellungnahmen zeigten jedoch, dass die Polizeibeamten gar nicht \nden Auftrag gehabt hätten, ihn anzuhören. Die unvermittelte Entschuldigung seiner \nEhefrau sowie das Fehlen von Verletzungen hätten Anlass für eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich ihrer Anzeige geben müssen. Im Übrigen wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nfestzustellen, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom \n30.07.2007 rechtswidrig gewesen ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme rechtmäßig war. Es liege kein \nAnhörungsmangel vor. Vielmehr hätten die vor Ort eingesetzten Beamten durchaus \ndie Befugnis gehabt, die Verfügung nicht auszusprechen, falls sich neue Tatsachen \nergeben hätten. Dem Kläger sei auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. \nJedenfalls sei ein eventueller Anhörungsmangel geheilt worden. Eine Heilung sei bis \nzum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses möglich. Das VG Aachen lasse eine \nHeilung der fehlenden vorherigen Anhörung sogar noch im \nFortsetzungsfeststellungsverfahren zu ( Urteil vom 23.08.2006 - 6 K 3852/04 -). Die \ndem Kläger am 30.07.2007 ausgehändigte Polizeiverfügung habe eine \nRechtsmittelbelehrung enthalten. Der Kläger habe auch Widerspruch eingelegt. Dass \ndieser bis zum erledigenden Ereignis nicht begründet worden sei, führe nicht dazu, \ndass eine Heilung gem. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nicht möglich sei. Entscheidend sei \nallein, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde. Dies sei \nhier aber der Fall gewesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 422 Js \n1593/07 Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. \n\n18\n\nDer Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass die \nVerfügung des Beklagten vom 30.07.2007 rechtwidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das \nRückkehrverbot in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs 1. und Art. 11 Abs. 1 GG \neingegriffen haben,\n\n19\n\nsiehe BVerfG Beschluss vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02-, NJW \n2002, 2225 (2226).\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet, da die gegen den Kläger verhängten polizeilichen \nMaßnahmen rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzt \nhaben.\n\n21\n\nZwar war die dem Kläger am 30.07.2007 überreichte Verfügung nach ihrem \nWortlaut die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Verfügung gem. § 34 a \nPolG NRW, obwohl zuvor eine solche mündliche Verfügung gegen den Kläger gar \nnicht ergangen war. Der Kläger hat diese jedoch aufgrund der Umstände als \neigenständige schriftliche Verfügung gewertet und ist ihr nachgekommen.\n\n22\n\nDie so zu verstehende schriftlich erteilte Wohnungsverweisung und das \nRückkehrverbot für die eheliche Wohnung im C1. 0 in Wipperfürth sind jedoch \nrechtswidrig, da der Kläger vor deren Erlass entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, \nwelches gem. § 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit der Polizeibehörden im Rahmen der \nGefahrenabwehr Anwendung findet,\n\n23\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,10. Aufl. 2008, § 2, Rnr. 35a,\n\n24\n\nnicht angehört wurde. \n\n25\n\nGem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu \nden für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein \nVerwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Der Kläger \nist weder vor Abfassung der „schriftlichen Bestätigung\" noch im zeitlichen \nZusammenhang mit der Übergabe der Verfügung angehört worden. Der schriftlichen \nErklärung des Herrn PK S. vom 1.4.2008 muss entnommen werden, dass dieser \nder hinsichtlich einer Wohnungsverweisung entscheidungsbefugte Amtsträger war \n(er hat die Verfügung auch unterschrieben). Dagegen bestand die Aufgabe der \nBeamten C. und I. nur darin, die Verfügung auszuhändigen und zu erläutern, \nnicht aber darin, vor Ort den Sachverhalt weiter zu ermitteln und ggfls. eine (neue) \nEntscheidung zu treffen bzw. eine Überprüfung der Verfügung vor ihrer \nAushändigung zu veranlassen. Dies deckt sich mit der schriftlichen Erklärung des \nHerrn PHW I. vom 12.5.2008 (in der als weitere Aufgabe genannt wird, ggfls. das \nRückkehrverbot durchzusetzen). Die Passage \n„ Aus der Erinnerung heraus haben sich in diesem Gespräch nach erfolgter \nBelehrung keine Anhaltspunkte ergeben, ein Rückkehrverbot nicht auszusprechen \nund durchzusetzen.\" belegt nicht, dass dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben \nworden ist, sich\nzu den Angaben seiner Ehefrau in der Anzeige zu äußern. Vielmehr hat man ihm \nnach seinem unwidersprochenen Vortrag zehn Minuten Zeit gegeben, seine \nwesentlichen Sachen zu packen. Angesichts des Gewichts eines derartigen \nGrundrechtseingriffs erfüllt diese Verfahrensweise der vor Ort eingesetzten \nPolizeibeamten nicht die an eine Anhörung zu stellenden Anforderungen, zumal \npraktisch auch nur die unmittelbare Gelegenheit zur Stellungnahme des Betroffenen \ndie Möglichkeit eröffnen kann, der Anzeigenerstatterin ggfls. Vorhaltungen zu \nmachen dadurch den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu überprüfen und zu \nhinterfragen.\n\n26\n\nDie Anhörung des Klägers war auch nicht gem. § 28 Abs. 2 VwVfG NRW \nentbehrlich, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach \nden Umständen \ndes Einzelfalles nicht geboten ist. Es bedarf keine näheren Prüfung, ob hier Herr PK \nS. vor Erlass der Verfügung nach Abwägung aller Umstände bewusst von der \nAnhörung Abstand genommen und insoweit eine im Rahmen des § 28 Abs. 2 VwfG \nNRW erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat.\n\n27\n\nDenn die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung des Klägers lagen \nnicht vor, wobei hier nur die Möglichkeit des § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW ernsthaft \nin Betracht kommt. Danach kann von einer Anhörung insbesondere abgesehen \nwerden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig erscheint.\nGefahr im Verzug im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn durch eine vorherige \nAnhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, \nder mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den \nVerwaltungsakt zu treffende Regelung zu späte käme, um ihren Zweck noch zu \nerreichen, was in jedem Einzelfall „ex ante\" zu beurteilen ist,\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 3 C 27/82 -BVerwGE 68, 267 ff.; juris- \nDokumentation, Rnr. 56 zu der gleichlautenden bayerischen Vorschrift.\n\n29\n\nIn Fällen wie dem vorliegenden (Erlass einer Maßnahme gem. § 34 a \nPolG NRW) kommt das Vorliegen von Gefahr im Verzug insbesondere in Betracht, \nwenn der Betroffene (hier der Kläger) nicht greifbar ist, weil sein Aufenthaltsort \nunbekannt ist, er sich insbesondere nicht/nicht mehr in der Wohnung der \nGeschädigten aufhält. Anderenfalls ist ein Absehen von der Anhörung nur in \nbesonderen Fällen denkbar, z. B. wenn der Betroffene nicht „vernehmungsfähig\" \nist.\n\n30\n\nDies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr war der Kläger zu Hause. Es \nwäre demnach ohne Probleme möglich gewesen, ihn vor Erlass der Verfügung dort \naufzusuchen und anzuhören. Es entspricht im Übrigen nach den Kenntnissen der \nKammer, welche bereits zahlreiche Fälle aus diesem Gebiet bearbeitet hat, auch der \nüberwiegenden Praxis von Polizeibehörden, entweder bei einem Einsatz in der \nWohnung der Beteiligten vor Erlass einer Verfügung nach § 34a PolG NRW den \nanwesenden Betroffenen anzuhören oder gemeinsam mit der Anzeigenerstatterin zur \nWohnung zurückzukehren und den anwesenden Partner vor Erlass der Verfügung \nanzuhören.\n\n31\n\nDie fehlende Anhörung des Klägers ist nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW \nnachgeholt worden. Insoweit kommt eine Heilung etwa durch das später geführte \nWiderspruchsverfahren nicht unter dem Gesichtpunkt in Betracht, dass eine fehlende \nAnhörung gem. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Denn eine solche \nHeilung ist nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer \nÄnderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Diese Möglichkeit besteht ab \nder Erledigung des Verwaltungsaktes und insbesondere im Rahmen einer späteren \nFeststellungsfortsetzungsklage nicht mehr,\n\n32\n\nvgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27.02.2006 - 6 S 1508/04 -, \nESVGH 56, 169 ff., juris-Dokumentation, Rnr.40; Kopp/Ramsauer, a. a. O., \n§ 45, Rnr. 42; a. A. ohne nähere Begründung: VG Aachen, Urteil vom \n23.08.2006, -6 K 3852/04-, juris- Dokumentation, Rnr. 34.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Heilung auch nicht dadurch \neingetreten, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch vor der \nErledigung der Maßnahme eine Stellungnahme hätte abgeben können. Denn daraus \nergibt sich nicht etwa eine Obliegenheit oder Verpflichtung des Betroffenen, sich \nseinerseits (und zwar noch innerhalb der Geltungsdauer des Rückkehrverbotes) \nrechtliches Gehör zu verschaffen und dadurch eine Heilung des Anhörungsmangels \nzu bewirken.\n\n34\n\nSchließlich ist die fehlende Anhörung auch nicht gem. § 46 VwVfG NRW \nunbeachtlich, weil offensichtlich wäre, dass diese die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. \n\n35\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW auf die \nvorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt Anwendung findet,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, - 3 C 27/82 -, BVerwGE 68, 267 ff, \njuris-Dokumentation, Rnr. 66 (offen gelassen), von der Anwendbarkeit geht \ndagegen offenbar aus: BVerwG, Urteil vom 23.11.1999, -1C 12/98-, \nGewArch 2000, 324f., juris-Dokumentation, Rnr.15 a.E.; zum Meinungsstand: \nKopp/Ramsauer, a. a. O., § 46 Rnr. 43,\n\n37\n\ndenn die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW sind vorliegend nicht erfüllt. \nWeder ist jede Möglichkeit ausgeschlossen, dass bei der Einhaltung der Vorschrift \n(hier bei Anhörung des Klägers) die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen anders hätte ausfallen können,\nKopp/Ramsauer, a. a. O. § 46 Rnr. 26; zur vorherigen Fassung des § 46 \nsiehe auch OVG NRW, Urteil vom 13.10.1988 -11 A 2734/86-, NVwZ-RR \n1989, 614 ff., juris-Dokumentation Rnr. 11 ff.,\n\n38\n\nnoch ist offensichtlich, dass auch eine Anhörung des Klägers die Entscheidung in \nder Sache nicht beeinflusst hätte. Es muss insoweit jeder vernünftige Zweifel \nausgeschlossen sein, dass es bei Vermeidung des Fehlers zur selben Entscheidung \nin der Sache gekommen wäre,\n\n39\n\nKopp/Ramsauer, a. a. O. § 46, Rnr. 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG ,6. \nAufl. § 46 Rnr. 85.\n\n40\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die vom Kläger im strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren vorgetragenen Umstände (u.a.: sie hätten am 30.7.2007 noch \nnicht getrennt gelebt -was von der Ehefrau später bestätigt worden ist-; während der \nletzten drei Monate, in denen es angeblich zu verbalen Gewaltausbrüchen \ngekommen sei, habe sich seine Ehefrau allein acht Wochen in Russland \naufgehalten; trotz angeblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen habe seine \nEhefrau keinen Arzt aufgesucht) hätten in jedem Fall Anlass geboten, die anwesende \nEhefrau mit dem Vortrag des Klägers zu konfrontieren und nochmals zu befragen \n(vgl. 24 Abs. 2 VwVfG NRW, wonach alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für \ndie Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen sind). Welche Angaben die \nEhefrau des Klägers bei einer solchen Befragung gemacht hätte, kann im Nachhinein \nnicht mehr festgestellt werden. Es ist jedenfalls nicht mit der nötigen Sicherheit \nauszuschließen, dass die Ehefrau ihre Angaben korrigiert hätte oder den Beamten \nZweifel an der Richtigkeit der Angaben gekommen wären mit der Folge, dass sie \ndavon abgesehen hätten, eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot gegenüber dem Kläger auszusprechen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-25/20-k-4987-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-25/20-k-4987-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251182","retrieved":"2026-07-09 02:14:02.292914+00:00"}}