{"status":"available","doknr":"OLD251218","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0924.10K2544.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"10 K 2544/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Minsk geborene Sohn der Klägerin, B. , wurde im Schuljahr \n2001/2002 in Weißrussland eingeschult und besuchte dort zwei Jahre lang die Schule. Im März 2003 reiste er mit der Klägerin, seiner allein sorgeberechtigten Mutter, \nnach Deutschland ein; der leibliche Vater ist inzwischen verstorben. B. lebt hier \nmit der Klägerin und seinem deutschen Stiefvater. \n\n3\n\nNach der Einreise nach Deutschland besuchte B. die dritte Klasse der Grundschule und wiederholte diese Klasse im Schuljahr 2003/2004. Seit dem Schuljahr \n2005/2006 besucht er die I. -C. -Gesamtschule. Zur Zeit besucht er dort die \nachte Klasse im neunten Schulbesuchsjahr.\n\n4\n\nAm 11. September 2006 beantragte die I. -C. -Gesamtschule die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. \nZur Begründung des Antrags führten die ihn unterrichtenden Lehrer aus: B. sei \nvon Anfang an wegen seiner großen Sprachschwierigkeiten aufgefallen. Seine \nmündliche Ausdrucksweise in der deutschen Sprache sei mangelhaft, seine schriftlichen Ausführungen seien völlig ungenügend. Auch in den anderen Fächern begreife \ner meistens die Unterrichtsanweisungen nicht. Er habe deshalb in einem Förderkurs, \nan dem nur fünf Schüler teilgenommen hätten, vier Stunden zusätzlich Deutschunterricht erhalten, darüber hinaus noch zusätzlich eine Stunde allein. Zusätzlich sei er \ndem „fachunabhängigen Förderunterricht\" bei einer Sozialpädagogin im Umfang von \nzwei Stunden wöchentlich zugewiesen worden. \n\n5\n\nAuch im Sozialverhalten habe B. große Probleme. Immer wieder störe er seine Mitschüler, u. a. in dem er sie anspreche, ihm zu helfen. Da dies nicht ständig \nmöglich sei, reagiere er mit Versprechungen (Kauf von Süßigkeiten), häufigem Briefchen-Schreiben oder Essen während der Unterrichtsstunde. Häufig sei er auch in \nKonflikte verwickelt. Im Schuljahr 2005/2006 habe er eine Mitschülerin sexuell bedrängt, indem er sie gewaltsam an eine Wand gedrückt und seinen Unterkörper an \nihr gerieben habe. Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus sei schwierig. \n\n6\n\nIn einem schulärztlichen Gutachten vom 23. Januar 2007 wurden deutliche Hinweise auf auditive Wahrnehmungsschwäche und ein reduziertes Kurzzeitgedächtnis \nattestiert, außerdem gebe es eine Stottersymptomatik, die sich in der Untersuchungssituation allerdings nicht gezeigt habe. Aus schulärztlicher Sicht könnten die \nschulischen Lernprobleme Folge der Sprachentwicklungsverzögerung mit reduziertem auditiven Speicher und die Verhaltensprobleme sekundär bedingt sein.\n\n7\n\nIn dem sonderpädagogischen Gutachten vom 8. März 2007 wurden \ndurchschnittliche Intelligenzwerte festgestellt. Dies gilt allerdings nicht für den \nVerbalteil, in dem ein unterdurchschnittlicher Wert ermittelt wurde. B. erscheine \nals ein Junge mit Lernbereitschaft, der auf Grund seiner sprachlichen \nSchwierigkeiten, seiner auffälligen auditiven Wahrnehmung, seiner eingeschränkten \nErfahrungswelt und seiner Konzentrationsschwäche große Schwierigkeiten im \nschulischen Lernprozess habe. Sein geringes Selbstbewusstsein werde durch \nschulische Misserfolge zunehmend belastet, was seine Kontaktaufnahme zu \nMitschülern erschwere. Der Verbleib an der Gesamtschule oder der Wechsel zu \neiner Hauptschule mit den üblichen Rahmenbedingungen würden B. weiterhin \nüberfordern. Sein geringes Selbstbewusstsein im schulischen Rahmen, seine \nüberdurchschnittliche emotionale Erregbarkeit und seine Konflikte mit anderen \nSchülern würden sich auf Grund des ständig aufs Neue attestierten unzureichenden \nLeistungsvermögens potenzieren. B. sei im Bereich Sprache/auditive \nWahrnehmung, Emotionalität, soziale Kompetenz sowie Lern- und Leistungsverhalten förderungsbedürftig. Nur bei Einzelzuwendung beginne er zu arbeiten. Erforderlich sei ein kontinuierliches, kleinschrittiges Lernen in einem kleinen \nKlassenverband. Es werde deshalb sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt \nund als Förderort die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung empfohlen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte die beklagte Bezirksregierung der \nKlägerin und der I. -C. -Gesamtschule mit, dass die Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf zunächst bis zum Ende des ersten \nSchulhalbjahrs 2007/2008 ausgesetzt und von einem aktuellen Entwicklungsbericht \nabhängig gemacht werde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte die I. -C. -\nGesamtschule mit, von einem ausführlichen Entwicklungsbericht werde Abstand genommen, da B. sich in den sprachrelevanten Fächern nicht positiv entwickelt habe. Auf die bereits vorliegenden Schreiben und Gutachten werde Bezug genommen. \nBeigefügt waren aktuelle Stellungnahmen der Englischlehrerin und der Mathematiklehrerin, welche B. weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bescheinigten. B. sei \nallerdings in der Lage, geübte formalisierte Rechenoperationen durchzuführen; deshalb habe die Leistung im Fach Mathematik im ersten Halbjahr 2007/2008 mit „ausreichend\" benotet werden können. \n\n9\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 05. März 2008 \nstellte die Beklagte fest, dass für B. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem \nFörderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bestehe, und setzte als \nFörderort die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung fest. Zur Begründung wurde auf das schulärztliche und auf das \nsonderpädagogische Gutachten Bezug genommen. Auf Grund dieser Gutachten sei \ndavon auszugehen, dass B. an der Regelschule nicht seinen besonderen Anlagen \nund Bedürfnissen entsprechend gefördert werden könne und die angestrebte und \nnotwendige Leistungsverbesserung bzw. Verhaltensänderung nur an einer \nFörderschule erreicht werden könne. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige \nVollziehung des Bescheides an, nahm diese Anordnung jedoch im April 2008 zurück, \nnachdem die Klägerin ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (10 L 524/08) \neingeleitet hatte. \n\n10\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das \nsonderpädagogische Gutachten vom 08. März 2007 gehe von Erkenntnissen aus, \ndie ein Jahr und älter seien. Die Ergebnisse dieses Gutachtens könnten schon \ndeshalb nicht mehr zur Grundlage des angegriffenen Bescheides gemacht werden. \nAuch enthalte das Gutachten eine Vielzahl von - im Einzelnen ausgeführten - \nUnrichtigkeiten. Insbesondere habe B. die angebliche sexuelle Belästigung einer \nMitschülerin in der fünften Klasse immer bestritten; es sei ihm zu keiner Zeit \nGelegenheit gegeben worden, sich zu dem Vorfall zu äußern oder entsprechend zu \nverteidigen. Inzwischen habe B. eine Verhaltenstherapie begonnen, die durchaus \nerfolgreich gewesen sei. Darüber hinaus erhalte er in Mathematik, Deutsch und \nEnglisch Nachhilfe, so dass zu erwarten sei, dass sich seine schulischen Leistungen \nverbessern würden; in den genannten Fächern sind die Leistungen zum Ende des \nSchuljahres 2007/2008 in dem entsprechenden Zeugnis jeweils mit „mangelhaft\" \nbewertet worden. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\n den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05. März 2008 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist auf einen neuen \nEntwicklungsbericht der I. -C. -Gesamtschule vom 21. August 2008. Dort heißt \nes: Der Leistungs- und Entwicklungsstand B. 's sei nach wie vor bedenklich. Eine \nwirkliche Veränderung habe nicht festgestellt werden können. Auch \nLeistungsschwankungen ins Positive ließen weniger den Schluss auf eine langfristige \nVerbesserung der Chancen auf einen Schulabschluss zu, als eher B. 's „durchaus \nimmer mal wieder erkennbare Versuche, sich Mühe zu geben\". Noch immer fielen \nB. 's außergewöhnliche Sprachschwierigkeiten auf. Sowohl schriftlich als auch \nmündlich könne er sich nach wie vor nur schwerfällig ausdrücken. Da die \nindividuellen Fördermaßnahmen sich als wirkungslos erwiesen hätten und ohnehin \nnach der sechsten Klasse keine Förderstunden mehr zur Verfügung stünden, seien \ndiese Maßnahmen eingestellt worden. In allen Fächern leide B. darunter, dass er \ndie meisten mündlichen oder schriftlichen Arbeitsanweisungen und Erklärungen nicht \nverstehe. Auch im Sozialverhalten falle er weiter auf. Er sei häufig in Konflikte und \nauch in Diebstähle verwickelt. Im Unterricht zeige er sich häufig als abgelenkt. \n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klassenlehrerin B. 's, Frau \nN. , informatorisch angehört.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nDer Bescheid vom 05. März 2008 ist gestützt auf § 19 des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom \n29. April 2005 in der Fassung vom 31. Januar 2007 (GV.NRW. S. 83) - AO-SF -. Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung \noder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht \neiner allgemein bildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen (im Gemeinsamen Unterricht \nbzw. in Integrativen Lerngruppen) oder an Förderschulen sonderpädagogisch \ngefördert. Der von der Beklagten hier angenommene Förderbedarf hinsichtlich der \nemotional-sozialen Entwicklung (§ 5 Abs. 3 AO-SF) - wegen einer \nErziehungsschwierigkeit - liegt jedoch nicht vor. \n\n21\n\nGemäß § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich ein \nSchüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im \nUnterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene \nEntwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört wird und gefährdet ist. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach dem sonderpädagogischen \nGutachten vom 08. März 2007 und den ergänzenden Entwicklungsberichten bzw. \nStellungnahmen der Lehrer fällt B. in seinem Sozialverhalten zwar durch häufige \nVerwicklung in Konflikte und häufige Ablenkung vom Unterricht auf. Auch sind seine \nschulischen Leistungen nach wie vor in wichtigen Fächern nicht ausreichend. \nInsgesamt sind die festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten aber nicht so \ngravierend, dass sie den Schluss auf eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne des § 5 \nAbs. 3 AO-SF zuließen. So fällt B. in der Schule nicht etwa durch eine besondere \nAggressivität auf; der Vorfall aus dem Februar 2006, bei dem er ein Mädchen sexuell \nbedrängt haben soll - B. war damals 11 Jahre alt -, hat sich, wie die \nKlassenlehrerin bei ihrer informatorischen Anhörung bestätigt hat, nicht wiederholt, \nsondern ist ein insoweit einmaliges Fehlverhalten geblieben. Auch heben sich das \ngeschilderte Desinteresse am Unterricht, unentschuldigtes Fehlen, die schlechte \nArbeitsorganisation, die häufig nicht angefertigten Hausaufgaben u.ä. nicht derart \ndeutlich von dem Verhalten anderer - unzweifelhaft auf der allgemeinen Schule zu \nbeschulenden - Schüler ab, dass hieraus zwingend ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung abzuleiten wäre. Die \nKammer kann deshalb auch die Feststellung des sonderpädagogischen Gutachtens, \nB. benötige ständige Einzelzuwendung und kontinuierliches, kleinschrittiges \nLernen in einer kleinen Lerngruppe, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen \nEntwicklungsberichte nicht nachvollziehen. Der schulische Misserfolg ist zudem \nzumindest zu einem erheblichen Teil auf die in allen Stellungnahmen der Lehrer \nimmer wieder betonten Sprachschwierigkeiten zurückzuführen. B. ist im Alter von \nneun Jahren ohne jegliche deutsche Sprachkenntnisse aus Weißrussland nach \nDeutschland übergesiedelt, auch die Mutter musste Deutsch als Zweitsprache \nerlernen. Dies erklärt die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten, Arbeitsanweisungen und den Unterrichtsinhalt auf Deutsch zu verstehen und sich selbst \nschriftlich und mündlich - bezogen auf den Unterrichtsinhalt - angemessen in der \ndeutschen Sprache verständlich zu machen. Die nicht hinreichenden \nDeutschkenntnisse können aber gerade keinen sonderpädagogischen Förderbedarf \nbegründen (§ 18 AO-SF). \nDie Kammer verkennt nicht, dass B. derzeit ein am Unterricht mäßig bis gar nicht \ninteressierter Schüler mit schlechten bis sehr schlechten Schulleistungen ist, der \nnach derzeitigem Stand kaum in der Lage sein wird, den Hauptschulabschluss zu \nerreichen. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Feststellung eines \nsonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich emotionale und soziale \nEntwicklung. Die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsdefizite \nreichen insgesamt nicht zu der Feststellung aus, dass B. sich der Erziehung \nnachhaltig „verschließt\" oder \n„widersetzt\". Schon deshalb kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. \nOb darüber hinaus auch das Alter des Schülers - B. ist inzwischen 14 Jahre alt \nund besucht die achte Klasse - im Hinblick auf § 3 Abs. 3 AO-SF einer erst jetzt \neinsetzenden sonderpädagogischen Förderung entgegen stehen kann, bedarf aus \ndiesem Grund keiner Erörterung. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-24/10-k-2544-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-24/10-k-2544-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251218","retrieved":"2026-07-09 02:14:05.250486+00:00"}}