{"status":"available","doknr":"OLD251260","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0923.14K4475.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"14 K 4475/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.07.2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 15.09.2006 wird \naufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks X. Straße 00 in 00000 \nKönigswinter bestehend aus dem Flurstück 000 der Flur 0 der Gemarkung C. . \nEntlang des klägerischen Grundstücks verläuft auf der selbständigen Parzelle 00 \nunterirdisch ein verrohrter namenloser Siefen. \n\n3\n\nOberhalb des Grundstücks der Klägerin verläuft der Siefen über eine Strecke von \netwa 90 m in einem offenen Graben. Zu Beginn des Grabens mündet ein Betonrohr \n(DN 300) in den Siefen, das bis Ende 1998 auch der Entwässerung des \nBasaltwerkes diente. Von der Einmündung des Betonrohres verläuft der Siefen \noberirdisch bis zum Grundstück der Klägerin. Dort ist ein Schacht in der Größe eines \nStraßeneinlaufs angelegt, von dem an der Siefen mit Steinzeugrohren DN 200 \nverrohrt ist. Am Ende der Parzelle 00 unterquert er in einer Rohrleitung von \nmindestens DN 500 unterirdisch die X. Straße und verläuft in nordwestlicher \nRichtung verrohrt bis zur nordwestlichen Grenze der Gartenparzelle 00. Von dort \nfließt der Siefen unter der Bezeichnung „E. „ in Offenlage über eine Länge von \netwa 3 km, bis er bei der Ortslage I. in den I1. mündet. Das Endrohr der \nVerrohrung am Ende der Parzelle 00 hat einen Durchmesser von DN 500.\n\n4\n\nAnlässlich von Nachbarbeschwerden stellte der Beklagte im Juli 1998 fest, dass \nder Schacht vor dem Grundstück der Klägerin bei Starkregen das ankommende \nWasser nicht aufnehmen konnte und es deshalb zu Überschwemmungen der \nNachbar-Ackerparzelle 00 kam. Nach den Feststellungen des Beklagten erfolgte die \ngrößte Einspeisung von Wasser in den Siefen durch die Einleitung des Basaltwerkes. \nDaneben erfolgte noch eine illegale Einleitung von Niederschlagswasser von \nDachflächen eines Scheunenneubaus des Grundstücks Nr. 00. Nach den \nFeststellungen des Beklagten liegt der Siefen im Einzugsgebiet des Dollenbachs. \nAllerdings verläuft der Siefen nicht im Geländetiefpunkt. Dieser befindet sich inmitten \nder Ackerparzelle 00, wo nach Einschätzung des Beklagten die natürliche Lage eines \nGewässers wäre.\n\n5\n\nEnde 1998 veranlasste der Beklagte, dass das Basaltwerk die Einleitung in den \nSiefen einstellt und dessen Entwässerung ab Anfang 1999 in den öffentlichen Kanal \nder Stadt Königswinter erfolgt. Darüber hinaus prüfte der Beklagte die \nRechtmäßigkeit der Einleitung der Dachflächenentwässerung des Grundstücks Nr. \n00. \n\n6\n\nAufgrund von Nachbarbeschwerden stellte der Beklagte im Juni 2003 fest, dass \nes anlässlich eines Starkregenereignisses im Bereich des Grundstücks der Klägerin \nund des ihrer Nachbarn zu Überschwemmungen gekommen war. Ausweislich des \nAktenvermerks vom 30.06.2003 führte der Beklagte die Überschwemmungen auf die \nGewässerrohrung „bzw.\" die unzureichende Wartung des Rechens am Einlauf der \nVerrohrung zurück.\n\n7\n\nNachdem eine Einigung des Beklagten mit der Klägerin und deren \nGrundstücksnachbarn nicht zustande gekommen war, forderte der Beklagte die \nKlägerin mit Ordnungsverfügung vom 02.07.2004 auf, die unterirdisch unter dem \nFlurstück 00 verlaufende Verrohrung innerhalb von 3 Wochen nach Bestandskraft \nder Verfügung auszugraben und das Gewässer so wiederherzustellen, dass ein \noffenes Gewässerprofil entsteht. Die Offenlegung habe bis zur Mitte des Gewässers \nund in Absprache mit dem technischen Sachbearbeiter Herrn Kuhn zu erfolgen. Für \nden Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht oder nicht vollständig innerhalb der \ngenannten Frist Folge leiste, drohte der Beklagte ihr das Zwangsmittel der \nErsatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass \ndie Klägerin als Anliegerin der Gewässerparzelle 00 verpflichtet sei, die ohne \nbehördliche Genehmigung errichtete Verrohrung des Gewässers zu entfernen.\n\n8\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 16.07.2004 wies die \nBezirksregierung Köln (BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurück. Sie \nergänzte die Verfügung zudem dahingehend, dass die Verrohrung in Absprache mit \nden Nachbarn der Klägerin, den Eigentümern des Flurstücks 000, auszugraben sei.\nDie Klägerin hat am 12.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass \nbereits zweifelhaft sei, ob es sich bei dem Siefen überhaupt um ein Gewässer \nhandele. Es lasse sich nicht eindeutig feststellen, wie sich der Siefen überhaupt \nspeise. Er habe bis Ende 1998 der Entwässerung des Basaltwerkes gedient. Seit \n1999 sei er funktionslos geworden. Zudem ergebe sich aus dem Vermerk des \nBeklagten zum Ortstermin vom 17.11.1998, dass der offene Graben nicht in einer \nnatürlichen Geländemulde verlaufe. Die Behauptung der Nachbarn, dass die \nGewässerverrohrung ursächlich für die Überschwemmung ihres Grundstücks \ngewesen sei, treffe nicht zu. Ursache für die Überschwemmung sei vielmehr eine \nmangelhafte Dachentwässerung der Nachbarn gewesen. Dass die Überschwemmung auf die Gewässerverrohrung zurückzuführen sei, sei schon deshalb \nausgeschlossen, weil die Nachbarn auf ihrem Grundstück eine umfangreiche \nAufschüttung angelegt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zur \nWiederherstellung eines naturnahen Zustandes nur die Offenlage eines kleinen \nTeilstücks entlang ihres Grundstücks verlange. Der Siefen verlaufe in nordwestlicher \nRichtung der X. Straße weiterhin verrohrt, ohne dass der Beklagte gegen die \nEigentümer der betreffenden Grundstücke vorgegangen sei. Im Übrigen sei sie - die \nKlägerin - für die Verrohrung nicht verantwortlich, weil sie schon lange vor dem \nErwerb des Grundstücks bestanden habe. Der Vorfluter sei seit ca. 60 Jahren \nverrohrt. Ihr \nEhemann habe lediglich kleine Teilstücke zu Beginn und am Ende der Verrohrung \nangebracht. Der vom Beklagten geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei deshalb \nverjährt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.07.2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 15.09.2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSeiner Auffassung nach war er auf der Grundlage von § 14 OBG NRW zur \nAnordnung der Offenlage des Siefens berechtigt. Die Gewässereigenschaft des \nSiefens sei unzweifelhaft gegeben, weil er nicht nur vorübergehend mit Wasser \nbedeckt ist. Die Klägerin habe gegen wasserrechtliche Bestimmungen verstoßen, \nweil die Verrohrung ohne die nach § 99 Abs. 1 LWG NRW erforderliche \nGenehmigung errichtet worden sei. Darüber hinaus sei auch ein Verstoß gegen § 31 \nWHG gegeben. Von der Verrohrung gingen störende Einwirkungen auf das \nGewässer und das Landschaftsbild aus. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \nkönne auch darin erblickt werden, dass die Verrohrung in ihrem gegenwärtigen \nAusmaß einen schadlosen Wasserabfluss nicht gewährleiste. Der Rechen vor dem \nEinlauf der Verrohrung werde regelmäßig durch kleine Äste und Grünschnitt zu 50 % \nzugesetzt. Die Verrohrung sei zumindest mitursächlich für die Überschwemmung des \nNachbargrundstücks der Klägerin gewesen.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das \nProtokoll über die Ortsbesichtigung am 04.09.2008.\n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87 a Abs. 2, \nund 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den \nBerichterstatter.\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 02.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n15.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n19\n\nFür die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Offenlegung des verrohrten \nSiefens sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein als \nErmächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 OBG \nNRW zwar gegeben. Die Anordnung erweist sich aber als ermessensfehlerhaft, weil \ndie alleinige Anordnung der Offenlage des Gewässers auf der Parzelle 00 kein \ngeeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben \nwird, die unterirdisch unter dem Flurstück 00 verlaufende Verrohrung auszugraben \nund das Gewässer so wiederherzustellen, dass ein offenes Gewässerprofil entsteht, \nist § 14 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW Anwendung findet. \nNach dieser Vorschrift kann der Beklagte innerhalb seines Aufgabenbereichs als \nuntere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) \nabzuwehren.\n\n21\n\nEine Gefahr ist in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein \nVerhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf \nzum Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder \nOrdnung führen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. in \nVerstößen gegen die objektive Rechtsordnung vor, zu der auch die Bestimmungen \ndes öffentlichen Wasserrechts gehören.\n\n22\n\nDie Klägerin verstößt gegen Bestimmungen des Wasserrechts. Die Verrohrung \ndes Siefens unterhalb der Parzelle 00, deren Eigentümerin die Klägerin gem. § 5 \nAbs. 2 Satz 1 LWG NRW bis zur Gewässermitte ist, unterliegt als Anlage in und an \nGewässern der Genehmigungspflicht gem. § 99 Abs. 1 LWG NRW und ist in \nmaterieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert \ndie Versagung der Genehmigung (vgl. § 99 Abs. 2 LWG NRW), weil die Verrohrung \nkeinen schadlosen Gewässerabfluss gewährleistet.\n\n23\n\nBei der in Rede stehenden Verrohrung handelt es um eine Anlage in und an \nGewässern i.S.v. § 99 Abs. 1 LWG NRW. Der Siefen ist ein oberirdisches Gewässer \ngem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Als oberirdisches Gewässer bezeichnet diese Vorschrift \ndas ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild \nabfließende Wasser. Gewässer in diesem Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass \nsie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Zu ihnen gehört nicht das \nWasser in geschlossenen Leitungen und anderen Behältnissen (vgl. § 3 Abs.1 Satz 2 \nLWG NRW),\n\n24\n\nCzychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 1 Rn. 4.\n\n25\n\nDer in Rede stehende Siefen ist in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. \nEr wird - wie der Ortstermin am 04.09.2008 ergeben hat - durch Niederschlags- und \nOberflächenwasser sowie durch eine in seinem Einzugsgebiet vorhandene diffuse \nQuellenlage gespeist. Über das oberhalb des Grundstücks der Klägerin gelegene \nBetonrohr DN 300 werden ihm zudem nicht nur vorübergehend Wassermengen \nzugeleitet, die entweder aus diffusen Quellbereichen oder \nGrundstücksdränageleitungen stammen. Die Gewässereigenschaft des Siefens wird \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass er ab dem Grundstück der Klägerin bis zur \nnordwestlichen Grenze der Parzelle 00 unterirdisch verrohrt ist. Die erforderliche \nVerbindung zum natürlichen Wasserkreislauf ist durch die Verrohrung nicht entfallen. \nAb der nordwestlichen Grenze der Parzelle 00 fließt der Siefen unter der \nBezeichnung „E. „ über eine Strecke von ca. 3 km in einem offenen Graben, bis \ner bei der Ortslage I. in den I1. mündet. \n\n26\n\nDie Verrohrung unterliegt der Genehmigungspflicht des § 99 Abs. 1 LWG NRW. \nSie ist eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Anlagen in und an Gewässern sind \nsolche Vorrichtungen, die sich in, über oder unter oberirdischen Gewässern befinden \nund nicht der Gewässerbenutzung, dem Ausbau oder der Unterhaltung des \nGewässers dienen. Es handelt sich bei ihnen um solche Anlagen, die in besonderer \nGestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her \nkeine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Der Begriff der „Anlage in oder an \nGewässern\" ist weit zu fassen. Auch eine Verrohrung eines Gewässers, mit der - wie \nhier - ein Grundstück ausschließlich zur Verbesserung dessen Nutzbarkeit unterquert \nwird, unterfällt dem Anlagenbegriff,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373, \n374; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl. 1996, § 99 Anm. 1.\n\n28\n\nDie Verrohrung wurde ohne die nach § 99 Abs. 1 LWG erforderliche \nGenehmigung errichtet und ist auch nach § 99 Abs. 2 LWG NRW materiell nicht \ngenehmigungsfähig. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert ihre Versagung, weil die \nVerrohrung keinen schadlosen Wasserabfluss gewährleistet. Sie entspricht mit \neinem Durchmesser DN 200 nicht den Anforderungen, die die Regeln der Technik an \nDurchleitungsbauwerke stellen, die - wie hier - im Zusammenhang mit dem \nordnungsgemäßen Abfluss von Gewässern stehen. Gem. DIN 19661, \nWasserbauwerke, Ziff. 4.2.3.1. ist bei einer Gewässerverrohrung ein \nMindestdurchmesser von DN 400 vorgeschrieben. Auch die vor Juli 1998 geltende \nDIN 19661 sah einen größeren Mindestdurchmesser von DN 300 vor.\nLiegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches \nVorgehen gegen die Klägerin vor, so erweist sich die Ordnungsverfügung aber als \nermessensfehlerhaft. Die alleinige Anordnung der Offenlage des Gewässers auf der \nParzelle 28 ist nicht geeignet, einen schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. \nVielmehr hätte es zusätzlich der Festlegung bedurft, in welcher konkreten \nAusführung und Dimensionierung der nach der Offenlage erforderliche Einlauf vor \nder X. Straße errichtet werden soll, damit ein schadloser Wasserabfluss aus \ndem geöffneten Gewässer in die fortbestehende Verrohrung unter der X. \nStraße gesichert ist. Nach den vom Gericht angeforderten Berechnungen des \nBeklagten kann die im Einzugsgebiet anfallende Wassermenge rein rechnerisch \ndurchaus durch die streitige Verrohrung DN 200 abgeführt werden. Die \nLeistungsfähigkeit der Verrohrung ist aber nach den Feststellungen des Beklagten \ndeshalb stark eingeschränkt, weil es bei Starkregen zu erheblichen Verklausungen \nam jetzt bestehenden Einlauf der Verrohrung kommt. Vor diesem Hintergrund hätten \nin der Ordnungsverfügung konkrete Festlegungen getroffen werden müssen, in \nwelcher Ausführung der Einlauf im Bereich der X. Straße herzustellen ist, \ndamit sich die vom Beklagten beschriebenen Verklausungen nicht auch am neu zu \nerrichtenden Einlaufschacht einstellen. Bei der Entscheidung darüber, wem gegenüber die Errichtung des neuen Einlauf anzuordnen ist, wird der Beklagten zu berücksichtigen haben, dass der Bau eines einen schadlosen Wasserabfluss \ngewährleistenden Einlaufs dadurch veranlasst ist, dass der Siefen ab der X. \nStraße weiterhin verrohrt verläuft und dass die fortbestehende Verrohrung ab der \nX. Straße bis zur Parzelle 10 nicht der Klägerin zuzurechnen ist.\n\n29\n\nWar somit die Anordnung der Offenlegung des Siefens rechtswidrig, so kann \nauch die darauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme keinen Bestand \nhaben.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-4475-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-4475-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251260","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.602474+00:00"}}