{"status":"available","doknr":"OLD251259","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0923.14K2393.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"14 K 2393/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der im Gemeindegebiet der Beigeladenen in der \nOrtslage E. gelegenen Grundstücke der Gemarkung M. , Flur 00, \nFlurstücke 000, 000, 000, 000, 000 und der Gemarkung C. , Flur 0, \nFlurstück 000. Die Gesamtfläche der Grundstücke beträgt nach seinen Angaben \nmehr als 32.897 m².\n\n3\n\nBei der Ortslage E. handelt es sich um ein verdichtetes Wochenendhaus- \nund Naherholungsgebiet mit Restaurant- und Hotelanlage sowie Campingplatz nahe \nder E1. . \n\n4\n\nDie Beigeladene beabsichtigt, einen Teilbereich der Ortslage E. an ihre \nöffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Der zu erschließende \nTeilbereich der Ortslage E. umfasst ca. 22 Wochenendhausgebäude. Die zu \nerrichtende Schmutzwasserkanalisation besteht aus einem in Verkehrsflächen der \nOrtslage zu verlegenden Freispiegelkanal in der Dimensionierung DN 250 und aus \neiner unter der E1. zu verlegenden Druckleitung mit einem Durchmesser \nvon 110 mm, die das Schmutzwasser in den in südlicher Richtung, ca. 150 m vom \nnächstgelegenen anzuschließenden Grundstück entfernt liegenden öffentlichen \nMurbachsammler leiten soll. Die für die Druckleitung erforderliche Pumpstation soll \nauf einer im Eigentum des Klägers F. I. stehenden Parkplatzfläche errichtet \nwerden.\nAuf Antrag der Beigeladenen vom 02.11.2005 verpflichtete der Beklagte den Kläger \nmit Bescheid vom 06.04.2006 auf der Grundlage von § 128 Abs. 1 LWG NRW, die \nErstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der geplanten Schmutzwasserkanalisation mit Nebenanlage auf seinen o.g. Grundstücken zu dulden. Nach dem \nBescheid hat der Kläger im Einzelnen auf den Flurstücken 000, 000, 000 \n(Verkehrsfläche/ betroffene Gesamtfläche 1.041 m²) die Verlegung des \nFreispiegelkanals, auf den Flurstücken 000 (Stauseefläche) und 000 \n(Verkehrsfläche) die Verlegung der Druckleitung (betroffene Gesamtfläche ca. 308 \nm²) und auf der Parzelle 000 (Parkplatz des Restaurants) die Erstellung der \nPumpstation und von Anschlussleitungen (betroffene Gesamtfläche 140 m²) zu \ndulden. Aufgrund der Errichtung der Pumpstation entfallen dauerhaft 4 Stellplätze. \nZur Begründung der Duldungsverfügung führte der Beklagte aus, dass die Beigeladenen rechtlich zum Bau der Kanalisation verpflichtet sei. Eine Befreiung von der \nkommunalen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW sei nicht \nmöglich, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zur Erfüllung \nder kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht habe die Beigeladene die in Rede \nstehende Ortslage gem. 4 Abs. 1 der Kommunalabwasserverordnung NRW \n(KomAbwV NRW) bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Eine \nandere zweckmäßigere Möglichkeit zur Anbindung des in Rede stehenden Bereichs \nder Ortslage E. stehe nicht zur Verfügung. Die vom de Kläger vorgeschlagene \nEinbindung eines privaten Kanalsystems, das der Entwässerung eines östlich \ngelegenen Bereichs des Ortes E. diene, komme nicht Betracht, weil nach \nAngaben der Beigeladenen keine verwertbaren Prüfungsergebnisse über die \nAusführung und den technischen Zustand des privaten Kanalnetzes vorlägen. Eine \nEinbeziehung des privaten Netzes scheide auch deshalb aus, weil es aufgrund \nseiner Verlegung in weitgehend unbefestigten Privatflächen nicht zweckmäßig \nunterhalten und gewartet werden könne. Der von der geplanten Schmutzwasserkanalisation zu erwartende Nutzen liege in dem wasserrechtlich gebotenen \nAnschluss der Ortslage E. . Die in diesem Teilbereich der Ortslage noch \nvorhandenen alten Kleinklärgruben entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. \nEine aktuelle Überprüfung habe ergeben, dass die Kleinklärgruben wasserrechtlich \nnicht erlaubnisfähig seien. Der vom Anschluss an die Kanalisation zu erwartende \nNutzen überwiege den für die Grundstücke des Klägers entstehenden Schaden \nerheblich. Bei den betroffenen Grundstücksflächen handele es sich bis auf die \nSeefläche um Straßen- und Parkplatzflächen, die nach Fertigstellung der \nKanalbaumaßnahmen für die Nutzung als Verkehrs- und Parkfläche wieder zur \nVerfügung stünden. Lediglich für die Parkplatzfläche sei mit einer dauerhaften \nBeeinträchtigung zu rechnen, weil dort wegen der Errichtung der Pumpstation 4 \nStellplätze entfielen.\n\n5\n\nNach Zustellung des Bescheides am 08.04.2006 hat der Kläger am 05.05.2006 \nKlage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für die Duldung der \ngeplanten Maßnahmen zum Bau der öffentlichen Kanalisation gem. § 128 i.V.m. § \n125 Abs. 2 LWG NRW nicht vorlägen. Die geplante öffentliche Kanalisation sei \nunverhältnismäßig. Dies ergebe sich zunächst aus einem Vergleich der Kosten für \nden Bau der zentralen Kanalisation mit den Kosten, die bei einer dezentralen \nEntwässerung des Gebiets durch den Stand der Technik entsprechende \nKleinklärgruben entstünden. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten \nKostenschätzung beliefen sich die Kosten für die Erstellung des öffentlichen Kanals \nauf rd. 430.000,00 EUR. An der Richtigkeit dieser Kostenschätzung bestünden \nZweifel, weil der für 2007 erstellte Wirtschaftsplan des Abwasserbetriebes der \nBeigeladenen für die Kanalisierung E.'s Gesamtkosten in Höhe von 691.000,00 \nEUR ausweise. Richtigerweise würden für den Bau der zentralen Kanalisation \nGesamtkosten in Höhe von etwa 1,28 Mio. EUR entstehen. Denn zu den Kosten für \nden öffentlichen Kanal kämen die von Eigentümern zu zahlenden Anschlussbeiträge \nzwischen 400.000,- EUR und 500.000,- EUR sowie die Kosten für die private (innere) \nErschließung der Grundstücke hinzu, die sich auf der Grundlage der \nKostenschätzung des Dipl. Ing. Liesendahl auf ca. 264.278,70 EUR beliefen. Die \nKosten für eine dezentrale Abwasserlösung fielen bei schätzungsweise 14-15 \nbenötigten Kleinkläranlagen zu einem Einzelpreis von zwischen ca. 5.000-7.000,00 \nEUR in Höhe von etwa 105.000,00 EUR aus und seien damit deutlich geringer als \ndie Kosten für die geplante zentrale Kanalisation. Die Kosten für die zentrale \nKanalisation i.H.v. rd. 1,28 Mio. EUR seien unverhältnismäßig hoch. Das in Rede \nstehende Gebiet werde lediglich als Wochenendhaussiedlung genutzt. Soweit Nutzer \nder Wochenendhäusern dort dauerhaft wohnten, gehe der Beklagte seit Dezember \n2006 mit baurechtlichen Nutzungsuntersagungen gegen die Wohnnutzung des Wochenendgebietes vor. Die Beigeladene habe deshalb zu Unrecht nicht ihre Befreiung \nvon der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 4 LWG NRW bei der zuständigen BZR Köln gestellt. Damit habe sie das Interesse der von der \nEntwässerung betroffenen Bürger an wirtschaftlich verhältnismäßigen \nAbwasserbeseitigungslösungen nicht ausreichend berücksichtigt. Damit würden die \nEigentümer des in Rede stehenden Gebietes gegenüber dem Gebiet E. Nr. 00-\n00 ungleich behandelt. Dieses Gebiet habe die Beigeladene in fragwürdiger Weise \nvon der Kanalisationspflicht ausgenommen, obwohl sich der Bereich in westlicher \nRichtung in unmittelbarer Nähe zur Talsperre anschließe. Der Beigeladenen stehe \nzudem eine zweckmäßigere Alternativlösung für die zentrale Kanalisierung der \nOrtslage zur Verfügung. Sie könne die Ortslage durch eine Einbindung des im \nöstlichen Teil der Ortslage bereits vorhandenen privaten Kanals über den bereits \nvorhandenen städtischen Vorschacht an den öffentlichen Murbachsammler anschließen, ohne dass die Talsperre mit einer Druckleitung unterquert werden müsste. Die \nBeigeladene könne die Dimensionierung sowie den technischen und baulichen Zustand des privaten Kanalnetzes ohne weiteres ermitteln. Für die Errichtung des \nprivaten Kanalnetzes habe die Beigeladene im Jahre 1982 eine Baugenehmigung \nerteilt. Der Beigeladenen müssten deshalb Unterlagen über die Ausführung des \nKanalnetzes vorliegen. Den aktuellen technischen Zustand des Netzes könne sie \nohne größeren Kostenaufwand ermitteln. Dies sei jedenfalls kostengünstiger als die \nEinholung eines geologischen Gutachtens für die Verlegung der Druckleitung unter \nder Talsperre. Die vom Kläger unter dem 15.05.2008 vorgeschlagene alternative \nEinbindung des privaten Kanalnetzes habe die Beigeladene damit abgelehnt, dass in \ndiesem Fall der öffentliche Kanal nicht auf einem befestigten Wege liege und nicht \nmit zur Wartung erforderlichen 40-t-Reinigungsfahrzeugen befahrbar sei. Unter \nZugrundelegung dieser Maßstäbe verbiete sich auch die geplante \nKanalisationsmaßnahme. Die Ortslage E. sei insgesamt - zumindest aber im \noberen Bereich - nicht mit 40-t-Reinigungs- und Reparaturfahrzeugen befahrbar.\n\n7\n\nDie geplante Verlegung der Druckleitung unter der Talsperre stelle ein \nerhebliches Gefahrenpotential für seine Grundstücke dar. Die Druckleitung solle in \nunmittelbarer Nähe zur Talbrücke verlegt werden. Es sei zu befürchten, dass die \nBrücke in ihrer Stabilität gefährdet werde. Die Beigeladene habe in der \nVergangenheit selbst die Standsicherheit der Brücke bezweifelt. Die an die \nEigentümerin der Stauanlage, Frau V. I. , gerichtete Ordnungsverfügung vom \n05.07.2007, mit der die BZR Köln die Absenkung der Talsperre verlange, belege, \ndass die Talsperrenanlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Die \nBeigeladene müsse deshalb vor Durchführung der Baumaßnahmen durch eine \nMachbarkeitsstudie nachweisen, dass sich die Baumaßnahmen überhaupt \ndurchführen lassen. Eine Gefahrenquelle ergebe sich auch daraus, dass aus \nErzählungen bekannt sei, dass bei einem Bombenangriff im 2. Weltkrieg in E. \neine Bombe niedergegangen sei, die nie gefunden worden sei. Vor Durchführung der \nfür Februar/März 2008 geplanten Sondierungsbohrungen sei deshalb eine \nKampfmittelüberprüfung durchzuführen.\n\n8\n\nIm Übrigen sei das von der Beigeladene benannte Zeitfenster für die \nDurchführung der Baumaßnahmen zu knapp bemessen. Unter Einbeziehung der \nKampfmittelräumung (12-24 Mon.), der Anfertigung des geologischen Gutachtens (3-\n6 Mon.), der Ausschreibung der Kanalbaumaßnahmen (1 Jahr), der \nKanalbaumaßnahme selbst (6-12 Monate), des Anschlusses der Häuser an den \nKanal (6-12 Monate) sei ein Gesamtzeitraum von 3 bis 5 Jahren für den Bau \nanzusetzen. Während dieses Zeitraums sei die Ortslage E. für den \nNaherholungsverkehr nur schwer zu erreichen. Es seien deshalb existenzbedrohende Einbußen für den auf einen reibungslosen Publikumsverkehr \nangewiesenen Kläger zu befürchten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 06.04.2006 über die Erteilung \neines Duldungsrechts aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Beigeladenen, die Ortslage \nE. an die zentrale öffentliche Kanalisation anzuschließen nicht \nPrüfungsgegenstand der hier streitigen Duldungsverfügung sei. Im Rahmen des § \n128 LWG NRW komme es allein auf die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke \nresultierenden Belastungen an. Die gegen die Planung und den Kanalbau erhobenen \nEinwände könnten in etwaigen Verfahren gegen den Anschluss- und \nBenutzungszwang sowie gegen die Durchsetzung der Anschlussbeiträge gerichteten \nVerfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen sei die Entscheidung der \nBeigeladenen, keinen Antrag auf Freistellung von der ihr obliegenden \nAbwasserbeseitigungspflicht zu stellen, auch nicht zu beanstanden. Die \nFreistellungsregelung des § 53 Abs. 4 LWG NRW greife nur ausnahmsweise und \nzwar vornehmlich nur dann, wenn die Entwässerung einzelner im Außenbereich \ngelegener Anwesen in Rede stehe. Vorliegend gehe es um die Kanalisierung einer \nWohnzwecken dienenden Wochenendhaussiedlung mit 22 Einheiten. Im Übrigen sei \nder vom Kläger favorisierte Einsatz von Kleinkläranlagen für eine reine Wochenendhausnutzung abwassertechnisch nicht sinnvoll. Gefahren seien bei Durchführung der \nBauarbeiten nicht zu erwarten. Bezüglich der Standsicherheit der Brücke habe der \nKläger eine Bescheinigung eines Statikbüros eingeholt. Das Statikbüro IGW habe mit \nSchreiben vom 26.09.2007 mitgeteilt, dass gegen eine Nutzung der Brücke keine \nBedenken bestehen. Im Übrigen sei geplant, die Druckleitung nach Durchführung \nentsprechender Baugrunduntersuchungen parallel zur Brücke mit ausreichendem \nSicherheitsabstand zu verlegen. Die von der BZR Köln angeordnete Teilabsenkung \nberuhe darauf, dass die Hochwasserentlastungsanlagen der Talsperre die bei \nHochwasser anfallenden Wassermengen ausweislich einer angefertigten \nhydrologischen Untersuchung nicht sicher abführen könnten. Nach der \nTeilabsenkung habe der Kläger erneut den Durchfluss der Brücke verschlossen und \nden oberen See angestaut. Mit Ordnungsverfügung vom 27.08.2007 habe die BZR \nKöln dem Kläger die erneute Entfernung der Stauvorrichtung aufgegeben, weil die \nBrücke als Stauvorrichtung nicht ausreichend standsicher sei.\n\n14\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nIhrer Auffassung nach unterliegt ihre Entscheidung, keinen Antrag auf Befreiung \nvon der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW zu stellen, nicht \nder Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Die Abwasserbeseitigungspflicht sei \neine öffentliche Aufgabe. Es bestehe kein Wahlrecht des Grundstückseigentümers \nauf eine bestimmte Entwässerungsart. \n\n16\n\nUngeachtet dessen seien die Kosten für die geplante zentrale Kanalisation nicht \nunverhältnismäßig hoch. Ausweislich der neuesten Kostenschätzung des Ing. Büros \nFischer vom 07.05.2008 beliefen sich die Kosten für den öffentlichen Kanal auf rd. \n360.000,00 EUR. Zuzüglich eines 20 %-igen Aufschlags für Ingenieur- und \nNebenleistungen betrügen die Gesamtkosten rd. 432.000,00 EUR. Der Hinweis des \nKlägers auf die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von \n691.000,00 EUR gehe fehl. Im Wirtschaftplan 2007 sei zwar für das Jahr 2006 eine \nSumme von 258.000,00 EUR ausgewiesen worden. Dieser Betrag sei jedoch nicht \nverwendet worden, weil mit der Maßnahme nicht habe begonnen werden können. \nDer vom Rat der Beigeladenen am 09.11.2006 beschlossene Wirtschaftsplan \nenthalte die Spalte „Gesamtkosten\" nicht mehr. Entgegen der Behauptung des \nKlägers verlange ihre Baubehörde für das Gebiet keine sofortige Umwandlung in \neine reine Wochenendhausnutzung. Vielmehr solle eine dauerhafte Wohnnutzung \nbis zum Tod des jeweiligen Nutzers der Häuser geduldet werden. Bei einer reinen \nWochenendhausnutzung wäre der Einsatz vollbiologischer Kleinkläranlagen abwassertechnischer Unsinn. Vollbiologische Kleinkläranlagen seien nur \nfunktionstüchtig, wenn sie permanent mit Abwasser beschickt würden.\n\n17\n\nDie Einbindung des im östlichen Bereich der Ortslage E. vorhandenen \nprivaten Kanalnetzes sei keine zweckmäßigere Alternative. Der Kläger habe keine \nAngaben über den jetzigen Zustand des zu Beginn der 1980-iger Jahre gebauten \nKanalnetzes gemacht. Es sei nicht ihre - die der Beigeladenen - Sache, sich \nKenntnisse über den Zustand der privaten Kanalisation zu verschaffen. Dies sei \nSache des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als Betreiber des Netzes. \nDieser weigere sich, den Zustand des Kanals durch eine TV-Befahrung \nnachzuweisen. Dieser Nachweis sei sehr aufwändig, weil Teile des privaten Kanals \nausweislich eines vom Kläger vorgelegten Planes in unzugänglichen \nWiesenbereichen lägen und für Fahrzeuge nicht anfahrbar seien. Angaben über die \nDimensionierung des Kanals lägen ebenfalls nicht vor. Nach den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik müsse eine Schmutzwasserkanalisation einen \nMindestdurchmesser von 250 mm aufweisen. \n\n18\n\nDie Grundstücke des Klägers seien durch den Bau der Kanalisation nicht \nunzumutbar betroffen. Bis auf den Verlust der 4 Stellplätze würden die Grundstücke \nnur während der Bauphase beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei gering. Die \ngesamte Baumaßnahme einschließlich der Erstellung der Grundstücksanschlüsse \nwerde maximal 15 Monate dauern. Für den Kanalbau selbst seien 9 Monate \nveranschlagt. Die Bauarbeiten in der Zufahrtstraße nach E. würden sogar noch \nkürzer ausfallen. Die ungehinderte Zufahrt zum Restaurant sei jederzeit möglich, weil \ndie Straße nur einseitig in Anspruch genommen werde. Die Verlegung der \nPrivatleitungen auf den Grundstücken sei in wesentlich kürzerer Zeit möglich als vom \nKläger behauptet. Das am weitesten entfernte Haus liege etwa 170 m vom künftigen \nKanal entfernt und nicht wie vom Kläger behauptet 500 m.\n\n19\n\nDurch die Verlegung der Druckleitung seien keine Gefahren für die \nTalsperrenbrücke zu befürchten. Die Druckleitung solle nicht unter, sondern parallel \nzum Zwischendamm errichtet werden. Damit erfolgten die Bodenaufschlüsse auch \nnicht im Bereich des Zwischendamms. Eine Gefahr durch Kampfmittel bestehe \nebenfalls nicht. Nach Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der BZR \nDüsseldorf vom 25.01.2007 bestünden nach Auswertung von Luftbildern keine \nHinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Von der BZR Düsseldorf seien \nkeine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahme erhoben worden.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBeigeladenen verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n06.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 128 i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG \nNRW. Diese Vorschrift knüpft die Zulässigkeit der Duldung an dort näher \nbezeichnete Voraussetzungen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nRechnung tragen. Die Duldung darf nur angeordnet werden, wenn das Unternehmen \nanders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt \nwerden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden des \nBetroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht \nentgegensteht.\n\n24\n\nDas Unternehmen - die Entwässerung des etwa 22 Häuser umfassenden Teils \nder Ortslage E. -, zu dessen Gunsten der Kläger zur Duldung verpflichtet \nworden ist, kann anders nicht zweckmäßiger durchgeführt werden. Die vom Kläger \nfavorisierte dezentrale Kanalisation der Ortslage durch Einzelklärgruben ist keine \nzweckmäßigere Methode der Abwasserbeseitigung. Eine Unzweckmäßigkeit der \ngeplanten zentralen Kanalisation kann sich bereits deshalb nicht aus einem \nVergleich der Kosten der geplanten zentralen Kanalisation mit den Kosten für eine \ndezentrale Kanalisation ergeben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für den \nBetrieb von dezentralen Kleinkläranlagen im streitigen Gebiet nicht gegeben sind. \nDie Nutzungsberechtigten der in Rede stehenden Wochenendhausgrundstücke \nhaben das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser der Beigeladenen zu \nüberlassen (§ 53 Abs. 1 c) LWG NRW). Die Beigeladene ist für den streitigen \nBereich der Ortslage E. nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht befreit. Sie \nhat als alleinige Antragsberechtigte auch keinen Antrag auf Befreiung von der ihr \nobliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 4 LWG NRW gestellt.\n\n25\n\nEine Prüfung, ob die Beigeladene den Antrag zu Recht nicht gestellt hat, können \ndie Kläger nicht verlangen. Die Regelung des § 53 Abs. 4 LWG NRW ist keine den \nKläger schützende Bestimmung. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom \n12.09.2006 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (14 L 750/06) entschieden, dass \nder Freistellungsvorbehalt des § 53 Abs. 4 LWG NRW als Instrument der präventiven \nKommunalaufsicht sicherstellen soll, dass die Gemeinden sich ihrer gesetzlich \nfestgelegten Pflicht zur Abwasserbeseitigung nur insoweit entledigen, als es ihnen \ndurch das LWG NRW erlaubt ist. Er konkretisiert damit die Grenzen des \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und bezieht sich nicht auf konkret \nbestimmbare Einzelinteressen, sondern nur auf das Allgemeininteresse an einer \nordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Der Bürger wird \ndurch eine unterbliebene oder ablehnende Befreiungsentscheidung der \nWasserbehörde nicht unmittelbar berührt,\n\n26\n\nvgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.1990 - 9 L 263/89 -, DÖV \n1990, 668 für die niedersächsische Landesregelung.\n\n27\n\nDie Ausgestaltung des Freistellungsvorbehalts nach § 53 Abs. 4 LWG NRW als \nallein dem öffentlichen Interesse dienendes Instrument der Kommunalaufsicht ist mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom \n21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Amtsblatt Nr. L 135 \nvom 30/05/1991, S. 40-52 - Richtlinie 91/271/EWG -) vereinbar. Auch diese \nRegelung mit den dort genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise \nNichtkanalisierung gewährt nach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n28\n\nUrteil vom 03.12.2007 - 14 K 1272/06 -,\n\n29\n\nkein subjektives Recht des Einzelnen auf „Nichtkanalisierung\", sondern dient \nallein dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem an einer sparsamen und \nwirtschaftlichen öffentlichen Haushaltsführung.\n\n30\n\nEine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes des Bürgers tritt bei dieser \nSicht nicht ein. Mit den Einwänden einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch \ndie zentrale Kanalisation kann der Bürger noch in etwaigen Verfahren gegen den \nAnschluss- und Benutzungszwang sowie gegen die Heranziehung zu \nAnschlussbeiträgen gehört werden.\n\n31\n\nSelbst wenn man die drittschützende Wirkung des § 53 Abs. 4 LWG NRW \nbejahte, wäre die Nichtstellung des Befreiungsantrages durch die Beigeladene hier \nrechtlich nicht zu beanstanden. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist für die \nErstellung der geplanten Kanalisation nicht zu erwarten. Eine Unverhältnismäßigkeit \nder zentralen Kanalisation ergibt sich nicht allein aus der zahlenmäßigen Differenz \nzwischen den Kosten für die geplante zentrale und dem finanziellen Aufwand für die \nvom Kläger vorgezogene dezentrale Entwässerung. Vielmehr sind die Kosten mit \ndem Nutzen abzuwägen, die eine zentrale Entwässerung für eine ordnungsgemäße \nSchmutzwasserentsorgung mit sich bringt. Die vom Kläger benannten Kosten von \n1,28 Mio. für die zentrale Kanalisation sind überhöht. Die von ihm benannten \nAnschlussbeiträge (400.000 EUR bis 500.000 EUR) können nicht den \nHerstellungskosten für die zentrale Kanalisation hinzugerechnet werden. Bei ihnen \nhandelt es sich um keine Investitionskosten für die Erstellung der Kanalisation, \nvielmehr dienen sie der Beigeladenen zur Refinanzierung der durch ihre Kanalisation \nverursachten Baukosten. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beigeladenen \nveranschlagten Kosten für den öffentlichen Kanal in Höhe von rd. 432.000,00 EUR \nbestehen nicht. Den Widerspruch zu den zunächst im Wirtschaftsplan für 2007 \nausgewiesenen 691.000,00 EUR hat die Beigeladene ausgeräumt. Sie hat in der \nmündlichen Verhandlung erklärt, dass die zunächst erfolgte Ausweisung eines \nGesamtkostenbeitrages von 691.000,00 EUR auf einem Versehen beruht. Die für \ndas Jahr 2006 veranschlagten 258.000,00 EUR seien tatsächlich nicht verausgabt \nund versehentlich im Wirtschaftsplan bei den Gesamtkosten nicht gestrichen worden. \nDie 258.000,00 EUR seien für die Folgejahre nicht erneut angesetzt worden. Die \nRichtigkeit dieser Angaben der Beigeladenen wird bestätigt durch den aktuellen \nWirtschaftsplan der Abwasserbetriebe der Beigeladenen, der für die Kanalisierung \nE.'s im Zeitraum von 2007 bis 2009 Gesamtkosten von 438.000,00 EUR ausweist. \nUnter Berücksichtigung der vom Kläger für die innere private Erschließung \nangesetzten Kosten von rd. 264.000,00 EUR ist damit von Kosten für die \nGesamtmaßnahme in Höhe von höchstens von rd. 696.000,00 EUR auszugehen. \nVerglichen mit den vom Kläger veranschlagten rd. 100.000,00 bis 105.000,00 EUR \nfür die dezentrale Entwässerung ergibt sich eine Kostendifferenz von rd. 596.000,00 \nEUR.\n\n32\n\nDieser Kostenaufwand ist im Vergleich mit dem Nutzen für eine \nordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht unverhältnismäßig hoch. Nach \nständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bietet die zentralisierte \nSchmutzwasserentwässerung bereits deshalb gegenüber der dezentralen einen \nmaßgeblichen Vorteil, weil es sich bei der zentralen Entwässerung erübrigt, die \nFunktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und \nentsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, \nMittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 -; \nUrteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl. 2003, 435.\n\n34\n\nIm Übrigen bezieht sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach der \ngesetzlichen Konzeption des § 53 LWG NRW auf das gesamte Gemeindegebiet und \ndamit auch auf den baurechtlichen Außenbereich. Eine private Abwasserbeseitigung \nhat Ausnahmecharakter und ist auf einzelne Anwesen beschränkt. Hier geht es um \ndie Kanalisation keines einzelnen Anwesens, sondern um eine zwar aufgelockerte, \naber unübersehbar zusammengehörige Bebauung von 22 Wochenendhäusern. \nDiese werden noch auf unabsehbare Zeit überwiegend zur dauerhaften \nWohnnutzung genutzt. Der Kläger und die Vertreter der Beigeladenen haben in der \nmündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass 18 bis 20 der insgesamt 22 \nWochenendhäuser zur Zeit zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werden. Die \nBaubehörde der Beigeladenen beabsichtigt zwar, die baurechtswidrige \nDauerwohnnutzung zukünftig zu unterbinden und nur noch eine Nutzung als \nWochenendhaus zu gestatten. Die dauerhafte Wohnnutzung durch die jetzt \nvorhandenen 18 bis 20 Nutzungsberechtigten will sie aber bis zu deren Tod und \ndamit auf unbestimmte Zeit noch dulden. Hinzu kommt, dass die Zulassung einer \ndezentralen Entwässerung hier zur Folge hätte, dass mit einer hohen Anzahl von \nEinleitungen (bis zu 22) auf begrenztem Raum vorgereinigtes Abwasser in den \nUntergrund geleitet würde. Eine erhebliche Anzahl von Einleitungsstellen auf \nbegrenztem Raum würde eine Gefährdung des Grundwassers und der nahe \nliegenden Talsperre bedeuten, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des \nGewässerschutzes bedenklich sein. Schließlich sind die vom Kläger veranschlagten \nKosten von rund 264.000,00 EUR für die „innere\" private Erschließung des Gebiets \ngemessen an dem Nutzen der zentralen Kanalisation für eine ordnungsgemäße \nAbwasserbeseitigung nicht unzumutbar hoch. Nach ständiger Rechtsprechung des \nOVG NRW stehen private Anschlusskosten von etwa 25.000,00 EUR für den \nAnschluss eines Wohnhauses der Durchsetzung des Anschluss- und \nBenutzungszwangs noch nicht entgegen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 15 A 480/08 -, \nMittNWStGB 2008, 137; Beschluss vom 19.10.2006 - 15 A 3396/06 -; \nUrteil vom 05.06.2003 - 15 A 1738/03 - NWVBl. 2003, 435.\n\n36\n\nMit der geplanten Kanalisation sollen hier die Voraussetzungen für den \nAnschluss von insgesamt 22 Wochenendhäusern geschaffen werden, von denen 18 \nbis 20 Häuser dauerhaft wohnlich genutzt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, \ndass eine dauerhafte Wohnnutzung nur den jetzigen Nutzern noch gestattet werden \nsoll, erscheint eine Kostenbelastung von höchstens rund 14.700,00 EUR (264.000,00 \nEUR : 18) für die Eigentümer derjenigen Häuser nicht unzumutbar hoch, deren Haus \nauf noch unabsehbare Zeit dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt wird.\n\n37\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Beklagte \nim westlichen Bereich der Ortslage E. einem Grundstückseigentümer den \nBetrieb einer Kläranlage genehmigt hat, kann hierin kein Gleichheitsverstoß zu \nLasten des Klägers erblickt werden. Das vom Kläger genannte Grundstück im \nwestlichen Bereich der Ortslage E. unterscheidet sich nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen in wesentlicher Hinsicht \ndadurch, dass es eines von etwa drei bis vier einzeln gelegenen Grundstücken ist, \nfür deren Anschluss an den öffentlichen Murbachsammler eine unverhältnismäßig \nlange Strecke zu überwinden gewesen wäre. Diese Unterschiede rechtfertigen die \nWahl einer dezentralen Entwässerungsmethode für das vom Kläger benannte \nGrundstück.\n\n38\n\nDie vom Kläger - in verschiedenen Varianten - vorgeschlagene Einbindung des \nalten, seit Anfang der 1980-iger Jahre vorhandenen privaten Kanalnetzes stellt \nebenfalls keine zweckmäßigere Methode der Abwasserbeseitigung dar. Der Kläger \ndes vorliegenden Verfahrens und der des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 hatten mit \nder sog. reinen „privaten Lösung\" gemäß der Stellungnahme des Dipl. Ing. \nLiesendahl vom 21.07.2003 und der im Verfahren 20 B 2199/06 unter dem \n11.12.2006 überreichten Planzeichnung K 34 vorgeschlagen, das östlich auf dem \nGrundstück des Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 gelegene private \nKanalnetz zu erweitern und das in den 22 Wochenendhäusern anfallende Abwasser \nmittels der unterhalb der Hotelanlage bestehenden privaten Druckleitung in den \nöstlich gelegenen bestehenden Vorschacht des Murbachsammlers einzuleiten. Die \nAblehnung dieser „privaten Lösung\" und die Entscheidung für eine zentrale \nöffentliche Kanalisation für das in Rede stehende Gebiet ist nicht zu beanstanden. \nBei der Erfüllung der ihr gem. § 53 LWG NRW obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht steht der Beigeladenen ein weit gespanntes planerisches Gestaltungsermessen zu. Für das in Rede stehende Gebiet sind die Grundstücke 7 einzelnen \nGrundstückseigentümern zuzuordnen. Deshalb erscheint es sachgerecht, für dieses \nGebiet eine zentrale öffentliche Kanalisation zu erstellen, die die einzelnen \nanzuschließenden Grundstücke erreicht. Die Heranführung der öffentlichen \nKanalisation an die anzuschließenden Grundstücke bietet gegenüber der vom Kläger \nvorgeschlagenen „privaten Lösung\" den nicht unwesentlichen Vorteil, dass eine \nDurchleitung des Abwassers über Grundstücke verschiedener \nGrundstückseigentümer und ein damit verbundenes Konfliktpotential unter den \nverschiedenen Grundstückseigentümern vermieden wird. Für den östlich gelegenen \nTeil der Ortslage E. - ein Grundstück mit 42 Häusern - hat die Beigeladene \nihrer Abwasserbeseitigungspflicht dadurch genügt, dass sie das Grundstück durch \nden vorhandenen Vorschacht punktuell erschließt und die Kanalisation innerhalb des \nGrundstücks dem Kläger des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 als dessen einzigem \nGrundstückseigentümer überlässt.\n\n39\n\nSchließlich ist auch eine zweckmäßigere Trassenführung für die geplante \nöffentliche Kanalisation nicht erkennbar. Die geplante Trasse führt den öffentlichen \nKanal über Verkehrsflächen an die einzelnen anzuschließenden Grundstücke heran. \nDie Trassenführung gewährleistet, dass der in den Verkehrsflächen verlegte \nFreispiegelkanal ohne weiteres von den zu seiner Wartung erforderlichen \nFahrzeugen (Spül- und Kamerafahrzeugen) erreicht werden kann. Die Beigeladene \nhat unwidersprochen unter Vorlage von Luftbildaufnahmen vorgetragen, dass die \nZufahrt zur Ortslage E. eine Breite von 6,50 m aufweist und dass die oberhalb \nder Zufahrt gelegenen Wege 3,00 m breit sind. Diese Verkehrswege sind für die \nWartungsfahrzeuge befahrbar, die nach den auch insoweit unwidersprochen \ngebliebenen Angaben der Beigeladenen von ihrer Größe mit Müllfahrzeugen \nvergleichbar und etwa 2,75 m breit sind. Die Verlegung eines Freispiegelkanals oder \neiner Druckleitung von der geplanten Pumpstation zum vorhandenen östlich \ngelegenen Vorschacht des Murbachsammlers anstelle der Verlegung der Druckleitung unter der Seefläche stellt keine zweckmäßigere Teilvariante dar. Die Vertreter \nder Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, \ndass ein unterhalb des Campingplatzes verlegter Freispiegelkanal wegen des \ndortigen unwegsamen Geländes nur schwer zu unterhalten gewesen wäre. Für die \ngeplante Trasse unterhalb der Seefläche spricht zudem, dass sie nur über einer \nStrecke von 108 m zum Murbachsammler geführt werden muss, während für die \nalternative Trasse zum vorhandenen östlich gelegenen Vorschacht eine Strecke von \nüber 400 m überwunden werden muss.\n\n40\n\nDer Vorschlag des Klägers des Parallelverfahrens 14 K 2345/06 vom 16.08.2005 \n(Anlage K 22), der den Anschluss nur der Häuser 00, 00, 00, 00 a, 00, 00 und 00 an \nden alten bereits vorhandenen Kanal vorsieht, ist bereits deshalb nicht als \nzweckmäßiger anzusehen , weil mit ihm nicht der Anschluss aller 22 in Rede \nstehenden Wochenendhäuser gewährleistet ist. Gleiches gilt für den Vorschlag des \nKlägers vom 15.05.2008, wonach 6 Häuser dezentral entwässert werden sollen und \ndie übrigen über eine unterhalb des Hotels zu verlegende Druckleitung an den \nVorschacht zum Murbachsammler angeschlossen werden sollen.\n\n41\n\nDer Nutzen des Unternehmens der Beigeladenen übersteigt den für den Kläger \nzu erwartenden Nachteil erheblich. Durch den geplanten Kanal wird eine \nordnungsgemäße Abwasserentsorgung des aus 22 Wochenendhäusern \nbestehenden Teils der Ortslage E. dauerhaft sichergestellt. Eine \nordnungsgemäße Abwasserentsorgung des streitigen Bereichs der Ortslage ist \nderzeit nicht gewährleistet. Nach den Feststellungen des Beklagten (vgl. \nPrüfungsbericht, Bl. 125 seines Verwaltungsvorganges) verfügt keines der 15 von \nihm bisher überprüften Wohnhäuser über eine Kleinkläranlage, die dem aktuellen \nStand der Technik entspricht. Nach dem genannten Prüfungsvermerk handelt es sich \nbei den überprüften Anlagen um 2-3-Kammergruben, die nicht über die nach dem \naktuellen Stand der Technik erforderliche aerobe biologische Behandlungsstufe \nverfügen. Ausweislich des aktenkundigen Prüfungsberichts besitzen die Anlagen \nferner zum Teil nicht das erforderliche Kammervolumen, zum Teil befinden sie sich in \neinem baulich schlechten bis sehr schlechten Zustand. Die im abgeleiteten Abwasser \ngemessenen CSB-Werte (398,5 mg/l bis 2.242,5 mg/l) übersteigen den nach der \nAbwasserverordnung i.d.F. vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108 u. 2625 - AbwV) für die \nEinleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser zulässigen Höchstwert von \n150 mg/l CSB um ein Vielfaches. Die für die 15 überprüften Häuser festgestellten \nWasserverbrauchswerte (8 Häuser erreichen im Jahre 2005 einen Verbrauch \nzwischen 70 und 183 m³) lassen befürchten, dass nicht oder nur unzureichend \ngeklärtes Abwasser in nicht unerheblicher Menge in das Grundwasser gelangt. \nDieser gravierende Abwassermissstand in der Ortslage E. wird durch den von \nder Beigeladenen geplanten Kanalbau dauerhaft beseitigt. \n\n42\n\nDer durch die Kanalisierung verursachte Schaden beeinträchtigt den Kläger nicht \nübermäßig. Bei den von der Kanalisation betroffenen Grundstücksflächen des \nKlägers handelt es sich neben dem Bereich der Talsperre um Straßen- und \nParkplatzflächen, welche - bis auf die 4 wegfallenden Stellplätze - nach der \nFertigstellung der Kanalbaumaßnahme wieder für die ursprüngliche Nutzung zur \nVerfügung stehen. Hier drohen dem Kläger lediglich während der Dauer der \nBauarbeiten Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen fallen gegenüber dem \noben beschriebenen Nutzen des Unternehmens für eine ordnungsgemäße \nAbwasserbeseitigung nicht entscheidend ins Gewicht. Die Beigeladene hat für die - \neigentlich beeinträchtigenden - Bauarbeiten am Kanal selbst eine voraussichtliche \nDauer von 9 Monaten veranschlagt. Selbst wenn sich die Dauer der \nKanalbaumaßnahme auf bis zu ein Jahr verlängern würde, wäre dies noch \nhinnehmbar. Die Beigeladene hat dargelegt, dass sie die Beeinträchtigungen durch \ndie Baumaßnahme dadurch verringern will, dass in kleineren Bauabschnitten gebaut \nwird. Außerdem soll die Baumaßnahme möglichst in der Nebensaison durchgeführt \nwerden. Die Zufahrt zur Gaststätte E. soll nach den Planungen der \nBeigeladenen für Besucher des Erholungsgebietes durchgehend aufrechterhalten \nbleiben, weil die Zufahrtstraße nur einseitig in Anspruch genommen wird.\n\n43\n\nDass durch die Verlegung der Druckleitung unter der Talsperre handgreifliche \nGefahren drohen, ist nicht erkennbar. \nEine Gefährdung der Standsicherheit des Zwischendamms ist nicht gegeben. Nach \nder von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Ing. Büros Fischer vom \n04.09.2006 soll die Unterquerung der E1. mit Hilfe eines „gesteuerten \nHorizontalspülbohrverfahrens\" erfolgen. Dieses Verfahren ist nach der \nStellungnahme weit verbreitet und stellt seit Jahren den Stand der Technik bei der \nUnterquerung auch von Gewässern dar. Vorlaufend soll eine \nBaugrunduntersuchung, eine Bauhindernisuntersuchung sowie eine Recherche nach \nKampfmitteln erfolgen. Diese sachverständige Stellungnahme hat der Kläger nicht \nsubstantiiert entkräftet. Der geotechnische Bericht der IGW vom 11.05.2005 besagt \nnichts zu einer Gefährdung der Brücke durch die Druckleitung. Er verhält sich dazu, \nob die Brücke/der Zwischendamm als Staudamm geeignet ist. Das vom Kläger \nbeauftragte Statikbüro IGW hat mit Schreiben vom 26.09.2007 mitgeteilt, dass keine \nBedenken gegen die Nutzung der Brücke für Fußgänger-/ und Radfahrerverkehr \nbestehen.\n\n44\n\nDas vom Kläger durch Kampfmittel gesehene erhöhte Risiko ist durch nichts erhärtet. Nach der von der Beigeladenen eingeholten Auskunft des Kampfmittelräumdienstes der BZR Düsseldorf vom 25.01.2007 bestehen keine Hinweise auf das \nVorhandensein von Kampfmitteln. Den bei Tiefbaumaßnahmen üblichen Risiken wird \ndadurch Rechnung getragen werden, dass die Bohrungen nach den Vorgaben der \nKampfmittelverordnung erfolgen sollen.\n\n45\n\nDas Wohl der Allgemeinheit steht der geplanten Kanalisation ebenfalls nicht \nentgegen. Vielmehr dient sie ihm, weil durch den Kanalbau 22 bislang nicht \nkanalisierte Wochenendhäuser der Ortslage E. an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen werden.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-2393-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-2393-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251259","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.508536+00:00"}}