{"status":"available","doknr":"OLD251258","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0923.14K2172.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"14 K 2172/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin zu 4. die Klage insgesamt zurückgenommen hat, die \nKläger zu 1. bis 3 die Klage teilweise zurückgenommen haben und soweit das \nVerfahren teilweise durch die Kläger zu 1. bis 3. und die Beklagte \nübereineinstimmend erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Kläger sind Eigentümer des im Kölner Ortsteil S. unmittelbar am Rheinufer gelegenen mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks I.----\n--straße 0 („C. Haus\"). Teilbereiche des Kellers sind als Wohnung ausgebaut. Vor \ndem Haupthaus zum Rhein ist auf einer Breite von ca. 3,70 m ein eingeschossiger \nErker angeordnet. Südlich des Erkers bis zur Nachbarbebauung I.------straße 0 \n(„H. Haus\") liegt eine Terrasse (Patio), nördlich des Erkers befindet sich ebenfalls \neine Terrasse und ein Gartenbereich. Unter dem Erker - in horizontaler Höhe des \nrheinseitig verlaufenden M.---pfades - befindet sich ein tief liegender Kellerraum, in \ndem die Gas- und Wasserversorgung des Gebäudes liegt. Rheinseitig vor dem \nGrundstück verläuft der M.---pfad in einem horizontalen Abstand von ca. 2,60 m. Der \nHöhenunterschied zwischen Garten/Terrassenfläche des Grundstücks und M.---pfad \nwird durch eine private Grundstücksstützmauer gebildet, die im Bereich des \nvorgebauten Erkers in der Gebäudeaußenmauer aufgeht. Die Stützmauer hat an der \nRheinseite eine zinnenartige Kopfausbildung.\n\n2\n\nDer Höhenunterschied des südlich gelegenen Nachbargrundstücks I.------straße \n0 zum M.---pfad wird durch die Gebäudemauer des Hauses gebildet. Die \nErdgeschosswohnung des sog. „H. Hauses\" ragt mit einem Erkervorbau in den \nLuftraum oberhalb des M.---pfades hinein.\n\n3\n\nDas Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des auf Antrag der \nBeigeladenen ergangenen Planfestellungsbeschlusses der Beklagten vom \n14.03.2003 für den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem \nGebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 5 (PFA 5), S. M.---pfad . \nZur Erreichung des im PFA 5 vorgesehenen Hochwasserschutzziels von 11,30 m \nKölner Pegel (KP) sah der Beschluss vom 14.03.2003 eine Verstärkung und \nErtüchtigung der entlang des S. M.---pfades verlaufenen vorhandenen \nGrundstücksmauern, Hausfronten und Schutzeinrichtungen vor. Nachdem sich im \nRahmen statischer Untersuchungen herausgestellt hatte, dass die Standsicherheit \nder vorhandenen Mauern, Gebäude und Hochwasserschutztore für die im \nHochwasserfall zu erwartende Belastungen in vielen Fällen nicht nachgewiesen \nwerden konnte, setzte die Beklagte mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2005 \numfangreichere Umbau- und Verstärkungsmaßnahmen für den PFA 5 fest. \nAusgenommen von dieser Planfeststellung vom 20.09.2005 war der Bereich der Ge-\nbäude I.------straße 0 und 0. Auch für diesen Bereich hatte die Beigeladene zu 1) \nfestgestellt, dass die vorhandene Gebäudesubstanz und die im Gartenbereich I.------\nstraße 0 vorhandene Stützmauer für die aus dem Hochwasserfall folgenden \nBelastungen nicht ausreichend standsicher und deshalb für eine Aufstockung \nentsprechend dem geplanten Schutzziel von 11,30 m KP nicht geeignet ist.\n\n4\n\nFür den Bereich I.------straße 0 und 0 setzte die Beklagte mit dem \nangefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 25.04.2007 die Errichtung \neiner eigenständigen stationären Hochwasserschutzwand in Stahlbeton landseitig \ndes M.---pfades fest. Ihr Wandkopf liegt bis zu ca. 2,60 m über dem M3.---pfad . Im \nHochwasserfall werden zusätzlich mobile Elemente in einer Höhe von 1,50 m \naufgesetzt, damit das Schutzziel von 11,30 m KP erreicht wird. Zwischen den \nGebäudeaußenwänden der Häuser I.------straße 0 und 0 und der Rückseite der \nneuen Hochwasserschutzwand entsteht ein Hohlraum, der sich durchgehend von der \nsüdöstlichen Ecke des Hauses I.------straße 0 bis zur nordwestlichen Ecke des \nErkers des Hauses der Kläger erstreckt. Der zwischen den Häusern und der \nHochwasserschutzwand entstehende Hohlraum wird nach oben mit einer \nStahlbetonplatte abgedeckt. Durch die Abdeckung des Hohlraums entsteht eine \nTerrassenfläche, die nach Abschluss eines Nutzungsvertrages von den Bewohnern \nder Häuser genutzt werden kann. Die Belüftung des Hohlraumes erfolgt über zwei \nvor den Tiefkellern der beiden Gebäude angeordneten Hochwasserschutztüren, die \naußerhalb von Hochwasserzeiten offen bleiben und so auch den Zugang zu dem \nHohlraum zu Revisionszwecken ermöglichen. Zum Schutz vor dem Eindringen von \nUnbefugten sind Gitterabsperrungen hinter den Türöffnungen vorgesehen. \n\n5\n\nZur dinglichen Sicherung der Hochwasserschutzanlagen ist vorgesehen, für die \nbetroffenen Grundstücke beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ins Grundbuch \neintragen zu lassen. Dafür soll die Beigeladene zu 1) mit den Eigentümern \nGestattungsverträge abschließen, in denen die Einzelheiten u.a. Betretungsrechte \nder Beigeladenen zum Zwecke des Baus und der Unterhaltung der stationären \nSchutzanlagen sowie zum Zwecke des Aufbaus der mobilen Elemente geregelt \nwerden sollen. Für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit \nräumt der Planfeststellungsbeschluss den Klägern einen Entschädigungsanspruch \ndem Grunde nach ein.\n\n6\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss erörtert neben der \nplanfestgestellten vorgezogenen Hochwasserschutzwand im Wesentlichen 3 weitere \nPlanungsvarianten und lehnt diese im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie \nim Vergleich zur planfestgestellten Variante kostenaufwändiger seien und nicht den \nlandseitigen Aufbau der mobilen Hochwasserschutzelemente gewährleisteten. Eine \nBeeinträchtigung der Grundstücksmauern der Kläger durch eine unzureichende \nBelüftung des Hohlraums sei nicht zu erwarten. In den Hohlraum werde zwar im \nHochwasserfall Grundwasser aufsteigen und die Grundstücksaußenwände der \nKläger durchfeuchten. Die vorgezogene Hochwasserschutzwand verzögere zwar den \nAbtrocknungsprozess; dies müsse jedoch hingenommen werden. Nach dem \nErgebnis einer von der Beigeladenen zu 1) eingeholten Studie des Ing. Büros Graner \nund Partner vom 30.11.2006 ergebe sich durch zusätzliche Öffnungen in der \nAbdeckplatte keine wesentlich verbesserte Belüftung des Hohlraums. Im Vergleich \nzu der ursprünglich vorgesehenen Verfüllung des Zwischenraums ermögliche der \ngeplante Hohlraum mit einer Belüftung durch 2 Türöffnungen eine deutlich schnellere \nAbtrocknung der Gebäudeaußenflächen. Die Unterhaltung der Hochwasserschutzwand einschließlich des Hohlraums - nicht aber die der \nGrundstücksmauern der Kläger - soll nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die \nBeigeladene zu 1) erfolgen.\n\n7\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zu 4) am 28.04.2007 und den übrigen Klägern am 03.05.2007 \nzugestellt.\n\n8\n\nAm 31.05.2007 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die \nplanfestgestellte Variante einer vorgezogenen Hochwasserschutzwand \nabwägungsfehlerhaft ausgewählt worden sei. Die Beklagte verschweige, dass es für \nden Hochwasserschutz im Bereich des „H. „ und „C. Hauses\" eine \nOptimallösung gebe. Diese bestehe in einem Abriss und Neuaufbau der Rheinfront \nbeider Häuser mit dem Einbau stationärer Glaselemente auf die neu zu errichtenden \nGrundstücksstützmauern sowie in die Gebäudeöffnungen. Im Übrigen sei der \nPlanfeststellungsbeschluss auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er keine \nVorkehrungen für die vom Hohlraum ausgehenden Feuchtigkeitsschäden für ihre alte \nMauersubstanz treffe und die Unterhaltungspflicht für die unterhalb des Betondeckels \ngelegene alte Grundstücksmauer trotz der durch den Hohlraum verursachten \nErschwernisse bei der Unterhaltung dieser Mauern nicht auf die Beigeladene zu 1) \nübertrage. Die Unterhaltung der alten Mauern sei unmöglich, weil der ihnen \nvorgelagerte Hohlraum nur durch zwei kleine Türöffnungen zugänglich sei. Eine \nUnterhaltung der alten Mauern sei eher der Beigeladenen zu 1) zuzumuten, weil die \nprivaten Mauern Bestandteil der Hochwasserschutzanlage geworden seien. Der \nStahlbetondeckel liege auf der privaten Mauer auf und sei mit ihr verbunden. In \nanderen Fällen habe die Beigeladene zu 1) alte Mauern aufgekauft und die \nUnterhaltungspflicht übernommen. Die vorgesetzte Betonmauer verlangsame die \nAbtrocknung ihrer Grundstücksmauern. Die von der Beklagten angeführte Studie der \nIng. Graner vom 30.11.2006 bestätige letztlich diese Befürchtung. Diese komme zu \ndem Ergebnis, dass die Durchlüftung des Hohlraums 65 mal geringer ausfalle als die \nnatürliche Belüftung des Bereichs ohne Berücksichtigung der geplanten Betonmauer. \nNach dem Gutachten schaffe die Betonmauer eine erhöhte Feuchtelast im \nHohlraum, die ein organisches Wachstum begünstige. Soweit das Gutachten davon \nausgehe, dass die erhöhte Feuchtelast erfahrungsgemäß nicht zu Schäden innerhalb \ndes Baubestands führe, sei dies die persönliche Meinung des Gutachters, die \nwissenschaftlich nicht belegt sei. Schließlich erwarteten sie von der Beigeladenen zu \n1), dass sie in den Eingang ihres Rheinkellers anstelle des vorgesehenen einfachen \nGitters eine Kellertür einbaue. Die Abgeschlossenheit ihres Rheinkellers solle wie \nbisher erhalten bleiben. Die Kellertür beuge erhöhten Energiekosten für die \nBeheizung ihres Hauses und einer zu erwartenden Schädlingsplage im Hohlraum \nvor.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu \n4) die Klage für die Klägerin zu 4) insgesamt zurückgenommen; die Kläger zu 1) bis \n3) haben die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage \nzurückgenommen. Hinsichtlich der auf Installierung einer Kellerschutztür gerichteten \nPlanergänzung haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt.\n\n11\n\nDie Kläger zu 1) bis 3) beantragen nunmehr,\n\n12\n\n1.die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom \n25.04.2007 dahingehend zu ergänzen, dass geeignete bauliche \nMaßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücksmauern vor der durch den \nHohlraum bewirkten erhöhten Feuchtigkeit - etwa der Einbau einer \nFeuchtigkeitssperre - festgesetzt werden,\n2. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom \n25.04.2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Unterhaltungspflicht für \ndie im Hohlraum gelegenen Teile ihrer privaten Grundstücksmauer auf \ndie Beigeladene zu 1) übertragen wird.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie festgestellte vorgesetzte Hochwasserschutzmauer sei abwägungsfehlerfei \nausgewählt worden. Sie vermeide die Schwächen aller in Betracht gezogenen \nPlanungsvarianten. Feuchtigkeitsschäden für die Grundstücksmauern der Kläger \nseien ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Ing. Graner vom \n30.11.2006 nicht zu erwarten. Die Unterhaltung ihrer Grundstücksmauern sei den \nKlägern zuzumuten. Der Hohlraum sei begehbar und biete mit einer lichten Höhe von \n1,60 m - 1,85 m und einer lichten Breite von 0,80 m - 1,20 m ausreichend Platz für \neine Unterhaltung der Grundstücksmauern. Den Einbau einer Kellertür könnten die \nKläger nicht verlangen. Die Gitter reichten zum Schutz vor einem unbefugten \nEindringen vollkommen aus. Gegen ein Eindringen von Grundwasser in ihr Haus \nmüssten die Kläger selbst Maßnahmen ergreifen, weil diese Gefahr durch die \nPlanung weder gesetzt noch erhöht werde.\n\n16\n\nDie Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. \n\n17\n\nDie Beigeladene zu 1) beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nNach ihrer Auffassung ist die geplante vorgesetzte Betonwand \nabwägungsfehlerfrei ausgewählt worden. Die vorhandenen Außenmauern des „C. \n„ und des „H. Hauses\" seien zur Gewährleistung eines Hochwasserschutzes \n(11,30 KP) nicht ausreichend hoch (Fehlhöhe ca. 1,00 m) und nicht ausreichend \nstandsicher. Ein Hochwasserschutz, der die Lage der alten Außenmauern \nübernehme, hätte einen sehr umfangreichen Abriss des Bestandes und einen \nentsprechenden Neubau vorausgesetzt. Diese Variante habe aus Kostengründen, \naber auch wegen fehlender Planfeststellungsfähigkeit - baurechtswidrige \nWohnverhältnisse in den Souterrain- bzw. Erkerwohnungen des „H. „ und „C. \nHauses\" - ausscheiden müssen. Neben der Neubaulösung seien auch diejenigen \nVarianten ausgeschieden, die eine Montage der mobilen Elemente vom M.---pfad \nnotwendig gemacht hätten. Im Übrigen greife der Planfeststellungsbeschluss nicht in \ndas Eigentum der Kläger ein, ohne dafür eine Entschädigungsregelung vorzusehen. \nEr sehe vor, dass für die Inanspruchnahme des Grundstücks und für die Eintragung \nder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine Entschädigung zu zahlen sei. Anderweitige Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger seien nicht erkennbar. \nInsbesondere Feuchtigkeitsschäden am vorhandenen Mauerwerk seien nicht zu \nerwarten. Das Ing. Büro Graner habe zu ihrer Thermischen Berechnung vom \n30.11.2006 mit Schreiben vom 03.12.2007 nochmals Stellung bezogen und \nklargestellt, dass eine Entfeuchtung der Baumaterialien durch die geplanten \nÖffnungen in der Hochwasserschutzmauer auch unter ungünstigsten Bedingungen \n(90 % rel. Luftfeuchte) wirksam sichergestellt sei. Soweit die Unterhaltung der alten \nUfermauer durch die vorgesetzte Hochwasserschutzwand erschwert werde, habe die \nBeklagte zu Recht keine Schutzanordnung oder Entschädigungspflicht nach § 74 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG NRW angeordnet. Die bei der Unterhaltung auftretenden \nErschwernisse überschritten nicht die fachplanungsrechtliche \nZumutbarkeitsschwelle. In der zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu 1) \nabgeschlossenen sog. Technischen Vereinbarung sei unter Ziff. 9 vereinbart, dass \ndie vorhandene Tür zum Tiefkeller durch eine neue Tür - in gleichwertiger Qualität \nund Ausführung - ersetzt werde.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und das Verfahren in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren gem. \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten \nPlanergänzungen. Die Voraussetzungen der für die begehrten Planergänzungen \nallein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte dem \nTräger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von \nAnlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung \nnachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Wann \nSchutzvorkehrungen erforderlich sind, hängt von Umständen des Einzelfalls ab. Sie \nsind erforderlich, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf Rechte \nDritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehr überwindbar sind. \nDas ist der Fall, wenn die Auswirkungen dem Dritten ohne Ausgleich nicht zumutbar \nsind. Nicht jede nachteilige Auswirkung macht die Anordnung einer Schutzvorkehrung erforderlich, sondern nur erhebliche Beeinträchtigungen, die die \nfachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26/93 -, BVerwGE 97, \n367; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rn. \n91 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 74 Rn. 108.\n\n25\n\n1. Hiervon ausgehend können die Kläger keine Vorkehrungen zum Schutz ihrer \nGrundstücksmauern vor Feuchtigkeitsschäden verlangen. Die Beklagte durfte \naufgrund des ihr eingeräumten planerischen Prognosespielraums im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 25.04.2007 zu Recht \ndavon ausgehen, dass durch die geplante Hochwasserschutzanlage, insbesondere \ndurch den vorgelagerten Hohlraum verursachte Feuchtigkeitsschäden für die \nGrundstücksmauern der Kläger nicht zu erwarten sind. Die Ing. Graner und Partner \nkommen in ihrer prognostischen thermischen Simulationsberechnung vom \n30.11.2006 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2007 zu dem \nErgebnis, dass durch die geplanten Öffnungen in der Hochwasserschutzmauer \nselbst bei ungünstigsten Bedingungen (90 % relative Luftfeuchte) eine Entfeuchtung \nder Baumaterialien wirksam sichergestellt ist. Die Simulationsberechnung vom \n30.11.2006 ergab, dass die Durchlüftung des Hohlraumes zwar ca. 65-mal geringer \nausfällt und dass die zur Aufrechterhaltung einer 90%igen Luftfeuchtigkeit \nerforderliche zuzuführende Wassermenge im Vergleich zur Situation ohne die vorgelagerte Hochwassermauer 57-mal geringer ist. Die durch die vorgelagerte Mauer \nbedingte erhöhte Luftfeuchtigkeit führt nach Einschätzung der Gutachter aber nicht \nzu Schäden innerhalb der Bestands-Baukonstruktion. Da eine ausreichende \nDurchlüftung gewährleistet sei, könne man nur von einer verzögerten Abtrocknung \nnach einem Hochwasserfall sprechen. Bedenken gegen die Richtigkeit der \nBerechnungsmethodik der Gutachter bestehen zur Überzeugung des Gerichts nicht. \nFachlich fundierte Einwände haben die Kläger gegen die Simulationsberechnung \nnicht vorgebracht. Soweit sie aus der Formulierung der Berechnung (S. 3), dass „die \nSituation nach einem Hochwasser für das zu betrachtende Objekt als äußerst \nungünstig anzunehmen ist\" folgern, dass auch die Gutachter von äußerst negativen \nAuswirkungen der geplanten Hochwassermauer für ihre Grundstücksmauern \nausgehen, verkennen sie, dass mit dieser Formulierung die Aufgabenstellung des \nGutachtens näher umschrieben werden soll. Diese besteht darin, die Berechnung auf \nder Grundlage des ungünstigsten Falls einer Luftfeuchtigkeit von 90 % relativer \nLuftfeuchte vorzunehmen. Die Annahme dieses ungünstigsten Falls als Grundlage \nfür die Simulationsberechnung ist nach der ergänzenden Stellungnahme der \nGutachter vom 03.12.2007 als Stand der Technik unumstritten. Eine andere \nBewertung des Austrocknungsverhaltens der Gebäudekonstruktion ergibt sich \nschließlich auch nicht aus der von der Beklagten zunächst erwogenen Planergänzung. Diese Planergänzung zieht die Richtigkeit der prognostischen \nSimulationsberechnung nicht in Zweifel. Sie beinhaltet eine zusätzliche \nBegutachtung des Zustandes der Mauern durch Vornahme tatsächlicher \nFeuchtigkeitsmessungen vor Baubeginn und nach einem bestimmten \nHochwasserereignis, um auch jede nur gering wahrscheinliche Möglichkeit einer \nfeuchtigkeitsbedingten Schädigung der Mauern mit Sicherheit ausschließen zu \nkönnen. Die Anordnung einer solchen zusätzlichen Untersuchung ist aber rechtlich \nnicht geboten. Angesichts der eindeutigen prognostischen Einschätzung der Ing. \nGraner und Partner besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, das \nAbtrocknungsverhalten des Hohlraums durch tatsächliche Messungen gutachterlich \nuntersuchen zu lassen. Sollten die geplanten Hochwasserschutzanlagen entgegen \nder gutachterlichen Einschätzung der Ing. Graner und Partner dennoch nicht \nvorhersehbare Feuchtigkeitsschäden an der vorhandenen Mauersubstanz \nverursachen, kann diesen nachteiligen Auswirkungen durch eine nachträgliche \nAnordnung von Schutzvorkehrungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG NRW Rechnung getragen werden.\n\n26\n\n2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf den Erlass einer \nSchutzanordnung, die die Unterhaltungspflicht für ihre im Hohlraum gelegenen \nGrundstücksmauern auf die Beigeladene zu 1) überträgt. Die mit der \nHochwasserschutzanlage verbundenen Erschwernisse für die Unterhaltung der \nprivaten Ufermauern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar waren, überschreiten nicht die fachplanerische \nZumutbarkeitsschwelle. Die Unterhaltung der hinter der planfestgestellten \nHochwasserschutzwand liegenden privaten Mauern wird durch den vorgelagerten \nHohlraum zwar erschwert. Die Zumutbarkeit des durch den Hohlraum verursachten \nErschwernisses hängt aber maßgeblich von der konkret auszuführenden Unterhaltungsmaßnahme ab. Die Durchführung händisch vorzunehmender \nReparaturarbeiten in einem begehbaren Hohlraum mit lichter Höhe von 1,60 m - 1,85 \nm und lichter Breite von 0,80 m und 1,20 m ist den Klägern billigerweise zuzumuten. \nIn die Zumutbarkeitsabwägung ist auch einzubeziehen, dass die vorgezogene \nHochwasserschutzwand den Klägern auch Vorteile bietet. Durch die Abdeckung des \nHohlraums entsteht eine zusätzliche Terrassenfläche, die den Klägern zur Nutzung \nzur Verfügung gestellt werden soll. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, \ndass die dem öffentlichen Hochwasserschutz dienende Hochwasserschutzanlage \nauch für das private Eigentum der Kläger einen verbesserten Hochwasserschutz \ndarstellt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Zumutbarkeit der mit der \nHochwasserschutzwand verbundenen Erschwernisse im Falle umfangreicherer \nSanierungsarbeiten, die etwa den Einsatz größerer Maschinen erfordern, anders zu \nbeurteilen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses war aber eine akute Sanierungsbedürftigkeit der \nprivaten Mauern nicht gegeben, so dass nicht erkennbar war, dass für die Unterhaltung der Ufermauern umfangreichere Sanierungsarbeiten erforderlich sind. Sollten \nsolche zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses unvorhersehbaren \numfangreichen Sanierungsarbeiten zukünftig erforderlich werden, kann diesen etwa \ndurch eine nachträgliche Festsetzung einer Geldentschädigung gem. § 75 Abs. 2 \nSatz 4 VwVfG NRW Rechnung getragen werden, die den durch die vorgesetzte \nMauer bedingten Mehraufwand der Sanierung ausgleicht.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und \n162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten \ndes Verfahrens auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils des \nStreitgegenstandes aufzuerlegen. Die Kläger wären mit ihrer Klage auch insoweit \nunterlegen, soweit sie eine auf den Einbau einer Kellertür gerichtete \nSchutzanordnung verlangt haben. Ein Anspruch auf Anordnung dieser Maßnahme \nbestand nicht. Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf öffentlichen \nHochwasserschutz. Wird ein solcher öffentlicher Hochwasserschutz durchgeführt, \nmuss dies unter Beachtung des Gleichheitssatzes geschehen. Die Versagung der \nAnordnung des Einbaus der Kellertür beinhaltet keinen Gleichheitsverstoß. Die \ngeplanten Hochwasserschutzmaßnahmen schützen nur vor Oberflächen-\nHochwasser. Zum Schutz vor Grundwasser haben alle Bewohner Kölns \n- und damit auch die Kläger - selbst Vorsorge zu treffen. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 1) waren gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig \nzu erklären, weil die Beigeladene zu 1) einen Sachantrag gestellt und sich damit \neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-2172-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-23/14-k-2172-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251258","retrieved":"2026-07-09 02:14:08.422843+00:00"}}