{"status":"available","doknr":"OLD251311","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0919.3L702.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"3 L 702/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2663/08 - wird wiederhergestellt.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2663/08 wiederherzustellen\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nIst - wie im vorliegenden Fall - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts \nangeordnet worden, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs bzw. der \nAnfechtungsklage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwiegt. Vorliegend fällt die \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil das private Interesse \ndes Antragstellers, der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht nachkommen zu müssen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n6\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen zunächst die \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens Bedeutung. Denn an der sofortigen \nVollziehung einer sich als offensichtlich rechtswidrig erweisenden Entscheidung besteht niemals ein (überwiegendes) öffentliches Interesse. Führt die im Rahmen des § \n80 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, \nist auch aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welche Interessen schwerer wiegen. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse des Antragstellers nach der \nÜberzeugung der Kammer bereits deswegen, weil der im Streit stehende Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 27.11.2007 als rechtswidrig anzusehen ist. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin verletzen das Recht des Antragstellers, amtsgemäß, d. h. \nentsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne, beschäftigt zu werden. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Maßnahmen dieses Recht \nerheblich eingeschränkt, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden \nist. \n\n8\n\nDas in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst einen auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs, der - gemessen an \nseinem statusrechtlichen Amt - seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand entspricht. \n\n9\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 - \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder ES/AII 1.1 Nr. 6, \nm.w.N..\n\n10\n\nDurch den Entzug der Prüfungsberechtigung und das Verbot, benotete Seminarbescheinigungen auszustellen, sowie durch den Entzug sämtlicher Personal- und \nSachmittelressourcen mit Ausnahme eines Büroarbeitsplatzes wird dem Antragsteller \nin wesentlichem Umfang die Möglichkeit genommen, die seinem statusrechtlichen \nAmt als Universitätsprofessor entsprechenden Aufgaben zu erfüllen. Ihm wird weitgehend die Möglichkeit genommen, die in § 35 des Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Dienstaufgaben der Hochschullehrer \nan Universitäten sowie seine Verpflichtungen entsprechend der Berufungsvereinbarung vom 04.07.1993 zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu erfüllen. Die Durchführung von Prüfungstätigkeit gehört - zumindest bei Studiengängen, die regelmäßig \nmit einer Universitätsprüfung abgeschlossen werden - zu den Kernaufgaben eines \nUniversitätsprofessors, zumal die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, die Betreuung \nvon Studenten und die Durchführung von Prüfungen oft eng miteinander verzahnt \nsind. Auch die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird erheblich eingeschränkt, wenn es nicht mehr zugelassen wird, benotete Seminararbeiten \nauszugeben; dies dürfte dazu führen, dass die Bereitschaft von Studenten an der \nTeilnahme an durch den Antragsteller geleiteten Seminaren deutlich zurückgeht. \nWeiterhin wird der Antragsteller auch durch den fast völligen Entzug von Personal- \nund Sachmitteln daran gehindert, seinen Aufgaben in Forschung und Lehre in ausreichendem Umfang nachzukommen. \n\n11\n\nDie erhebliche Einschränkung des dienstlichen Aufgabenbereichs des Antragstellers durch die Antragsgegnerin war auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil \nder Antragsteller durch sein früheres Verhalten - Veröffentlichung einer Examensarbeit einer Studentin als eigene wissenschaftliche Arbeit - seine Dienstpflichten verletzt und das Vertrauensverhältnis sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch \ngegenüber den Studierenden belastet hat. Eingriffe in den beamtenrechtlichen Status \nbedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Im Falle von Dienstpflichtverletzungen hat der Dienstherr - soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt \nsind - ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Erst im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang \nSanktionen gegen einen Beamten aufgrund seiner Dienstpflichtverletzungen verhängt werden. Derartige Maßnahmen können nicht allein auf das Weisungsrecht des \nDienstherrn gestützt werden, weil es sich dabei nicht nur um organisatorische Maßnahmen, sondern um erhebliche Eingriffe in den Status eines Beamten handelt. \n\n12\n\nVgl. zu der Fallgestaltung eines Entzugs von Aufgaben eines Beamten, \nder in geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht mehr in der Lage ist, seine \nAufgaben zu erfüllen, BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a. a.O.\n\n13\n\nDieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die in § 63 LBG enthaltene Regelung \nhinsichtlich des Verbots der Amtsführung. Nach § 63 Abs. 1 LBG ist ein Verbot des \nFührens der Dienstgeschäfte nur für einen vorrübergehenden Zeitraum von bis zu 3 \nMonaten bis zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich. Entsprechendes \nmuss auch gelten, wenn einem Beamten wesentliche Teile der bisherigen \nAmtsaufgaben entzogen werden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dabei nur der hälftige Betrag des \nAuffangstreitwerts in Ansatz gebracht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-19/3-l-702-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-19/3-l-702-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251311","retrieved":"2026-07-09 02:14:13.345954+00:00"}}