{"status":"available","doknr":"OLD251341","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0918.4K1670.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"4 K 1670/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Beigeladene I. AG (I1. AG), deren Anteile mehrheitlich\ndie Stadt Köln hält (39,2 % unmittelbar, 54,5 % über die zu 100% in städtischer Hand\nbefindliche Stadtwerke GmbH), verfolgt den Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein\nweiteres Hafenbecken (Becken IV) mit der erforderlichen Hafeninfrastruktur; sie ist\nEigentümerin der für den Ausbau erforderlichen Grundstücke und eines Teils der benötigten Ausgleichsflächen. Das Investitionsvolumen beträgt ca. 61,5 Mio. EUR. \n\n2\n\nAm 16. Januar 2006 fasste der Hauptausschuss der Stadt Köln zum Tagesordnungspunkt 3.1 den Beschluss:\n1. Die Frage, ob der Godorfer Hafen ausgebaut werden soll oder nicht, wird nach\nAbschluss des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2006 entschieden.\n2. Entscheidungsgrundlage ist die durch eine gutachterliche Untersuchung nachzuweisende Wirtschaftlichkeit eines Ausbaus des Godorfer Hafens um ein\nweiteres Hafenbecken. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat die Gesamtinvestition nach Vorgaben des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung eines regionalen Wertzuwachses einschließlich aller erforderlichen\nMaßnahmen zu bewerten. Die Hafenerweiterung muss ökologisch vertretbar\n(nachzuweisen mit einer Ökobilanz), wirtschaftlich einträglich und verkehrlich\nlösbar sein.\n…\n5. Das Gutachten selber ist dem Rat der Stadt Köln als Entscheidungsgrundlage,\nden Ausbau des Godorfer Hafens weiter zu verfolgen oder nicht, vorzulegen.\nDie vom Rat in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und\nVertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung des\nRates auf Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgutachtens zum Godorfer Hafen\nim Unternehmen umgesetzt wird.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung Köln stellte am 30. August 2006 den Plan der Beigeladenen\nzum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) mit\nder gesamten vom Plan umfassten Hafeninfrastruktur fest. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss sind vor dem erkennenden Gericht zwei Klagen (14 K 4719/06\nund 14 K 4720/06) anhängig.\n\n4\n\nIm Anschluss an den Beschluss des Hauptausschusses vom 16. Januar 2006\nbeauftragte die Beigeladene die Arbeitsgemeinschaft Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität zu Köln unter der Projektleitung von Herrn Prof. Baum mit\nder gutachterlichen Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus. Das dem\nBeklagten am 30. Juni 2007 vorgelegte Gutachten weist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis (gesamtwirtschaftliche Rentabilität) für die Region Köln mit dem Wert 2,5 (ohne finanzielle Zuwendungen der EU 2,1) und für Deutschland mit 1,6 aus und darüber hinaus im\nRahmen einer Interessengruppen-Analyse eine positive betriebswirtschaftliche Rentabilität zugunsten der Beigeladenen. Das Gutachten wurde im Juli 2007 der Öffentlichkeit vorgestellt.\n\n5\n\nDie Arbeitsgruppe „Gegner des Hafenausbaus Godorf\" legte ihrerseits ein unter\ndem 13. August 2007 erstelltes Gutachten „Zur Zukunft der Kölner Häfen\" der Citizen\nConsult GmbH vor. Dieses führt als zentrales Ergebnis der Überprüfung an, in dem\nWirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum blieben wichtige Risikofaktoren für die\nweitere Entwicklung der Binnenschifffahrt unbeachtet; es beruhe auf veralteten und\nunvollständigen Annahmen und komme daher in der Berechnung von Kosten und\nNutzen zu realitätsfernen Ergebnissen. Eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung\nenthält das Gegengutachten nicht.\n\n6\n\nIm Verlaufe des August 2007 befassten sich die verschiedenen Gremien der\nStadt Köln auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses und des Wirtschaftlichkeitsgutachtens von Prof. Baum (Beschlussvorlage vom 16. Juli 2007 - 0671/007) mit\nder Frage des Hafenausbaus. In seiner Sitzung vom 30. August 2007 beschloss der\nBeklagte sodann - mehrheitlich -:\nDer Rat der Stadt Köln nimmt die Ergebnisse des Gutachtens über die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis und\nspricht sich für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aus.\nDie vom Rat der Stadt Köln in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten\nVertreterinnen und Vertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass\nder Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird.\n\n7\n\nDarauf hin fasste der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 13. September 2007 den\nBeschluss:\nDer Aufsichtrat der I1. AG stimmt einstimmig dem Ausbau des Hafens in\nKöln-Godorf auf der Grundlage der Ratsentscheidung vom 30. August 2007\nzu. Der Vorstand wird ermächtigt, alle hierzu erforderlichen Schritte einzuleiten.\n\n8\n\nAm 29. November 2007 reichten die Kläger beim Beklagten ein Bürgerbegehren ein.\nDarin heißt es: \n\n9\n\nKein Ausbau des Godorfer Hafens! \n\n10\n\nDie Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sollen über folgende Frage\nentscheiden: „Sind Sie für die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom\n30.08.2007 zum Ausbau des Godorfer Hafens, der da lautet:\nDer Rat der Stadt Köln nimmt die Ergebnisse des Gutachtens über die\nUntersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis und\nspricht sich für den Ausbau des Hafens Godorf aus.\nDie vom Rat der Stadt Köln in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten\nVertreterinnen und Vertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass\nder Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird. ?\"\n\n11\n\nIn der Begründung wird u.a. ausgeführt, die vorgebrachten Argumente für die\nWirtschaftlichkeit des Hafenausbaus würden „stark bezweifelt\". Das im\nWirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum kalkulierte Nutzen-Kosten-Verhältnis\nbasiere auf einer teilweise nicht aktuell ermittelten Datenbasis. Die Prognose beruhe\nu. a. auf der Annahme, dass der Ausbau zu ca. 50 % durch Bund und EU gefördert\nwerde. Zusagen hierfür gebe es bisher keine. Die Gewinnerwartungen seien\nunrealistisch. Die Zukunftsperspektive des Hafens sei nicht anhand der aktuellen\nKonkurrenzsituation bewertet worden. Die Risiken des Klimawandels habe man\nignoriert. Man wolle eine Fehlinvestition von ca. 60 Mio. EUR verhindern.\nStattdessen werde eine konsequente Weiterentwicklung des Niehler Hafens in\nseinen bestehenden Grenzen und eine Optimierung des Godorfer Hafens für den\nUmschlag von petrochemischen Gütern befürwortet. Die Neuerrichtung eines\nHafenbeckens in der Sürther Aue in Godorf und die Versiegelung von ca. 18 Hektar\nwertvollen Naturschutzgebietes seien damit entbehrlich. Durch die begehrte Aufhebung des Ratsbeschlusses entstünden keine Kosten.\n\n12\n\nAus den vorgelegten Unterschriftenlisten erkannte die Stadtverwaltung 31.128\nUnterschriften als gültig an, womit das für die Stadt Köln erforderliche\nUnterschriftenquorum von mindestens 22.793 Unterschriften erfüllt war. \n\n13\n\nIn seiner Sitzung am 29. Januar 2008 beschloss der beklagte Rat, dass das\nBürgerbegehren „Kein Ausbau des Godorfer Hafens\" unzulässig sei. Dies wurde den\nKlägern mit Bescheid vom 1. Februar 2008 - zugestellt am 6. Februar 2008 -\nmitgeteilt. Zur Begründung wurde auf die Ratsvorlage vom 18. Januar 2008 -\n0205/2008 - und das Gutachten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom\n17. Januar 2008 Bezug genommen, die u. a. darauf verwiesen, dass der Ausbau des\nGodorfer Hafens als planfeststellungsbedürftige Angelegenheit durch die\nGemeindeordnung NRW ausdrücklich vom Anwendungsbereich des\nBürgerbegehrens ausgenommen sei. Das Bürgerbegehren sei aber auch deshalb\nunzulässig, weil es keine eigene abschließende Sachentscheidung der Bürger\ndarstelle, sondern dem Rat lediglich eine Vorgabe für eine weitere, nachfolgend zu\ntreffende Sachentscheidung gebe.\n\n14\n\nHiergegen haben die Kläger am 3. März 2008 Klage erhoben. Zur\nKlagebegründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Bürgerbegehren sei\nhinreichend bestimmt und ziele auf eine eigene Sachentscheidung der Bürgerschaft.\nDen Bürgern werde die Möglichkeit gegeben darüber zu entscheiden, ob der\nGodorfer Hafen ausgebaut und die in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten\nVertreter angewiesen werden sollen, auf den Ausbau hinzuwirken. Die Beigeladene\nhabe ihre Ausbauentscheidung von der Zustimmung des Beklagten abhängig\ngemacht und damit letztlich auf den Beklagten übertragen. Angesichts dessen sei\nder Beschluss vom 30. August 2007 nicht lediglich Votum, sondern\nSachentscheidung des Beklagten über die Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Beigeladene. Zwar mache das Bürgerbegehren eine neue\nEntscheidung des Beklagten über das Hafenkonzept erforderlich, diese lasse jedoch\nals nur mittelbare Folge die Sachentscheidung nicht entfallen. Zudem sei eine\nSachentscheidung - wie auch der Beklagte ausgeführt habe - schon darin zu sehen,\ndass die Weisung an die Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat der\nBeigeladenen aufgehoben bzw. revidiert werde.\nDas Bürgerbegehren sei auch nicht nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig. Es\nhabe hier keine planerische Entscheidung im Raum gestanden, sondern lediglich die\nFrage der Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus, auf die sich die Ausschlussklausel\nihrem Sinn und Zweck nach nicht anwenden lasse. Diese Frage sei zu eng\nverbunden mit einer ureigenen kommunalen Aufgabe und sachlich und zeitlich so\nweit entfernt von der planungsrechtlichen Entscheidung, dass sie nicht als eine in ein\nanderes Gewand gekleidete, in einem Planfeststellungsverfahren zu entscheidende\nAngelegenheit angesehen werden könne. Das Bürgerbegehren greife auch nicht in\ndie Unternehmensfreiheit der Beigeladenen ein. Eines Kostendeckungsvorschlages\nhabe es aufgrund des rein kassatorischen Charakters des Begehrens nicht\nbedurft.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2008\nzu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein Ausbau des Godorfer Hafens\"\nfür zulässig zu erklären. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt er aus: Verstehe man das Bürgerbegehren dahingehend,\ndass der Ausbau des Hafens verhindert werden solle und der Beklagte bei\nZustandekommen eines entsprechenden Bürgerentscheides in diesem Sinne tätig zu\nwerden habe, so habe es keine abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand,\nsondern nur ein Votum. Unmittelbare Folge der erstrebten Aufhebung des\nRatsbeschlusses sei dann nur die Aufhebung des Votums und des\nWeisungsbeschlusses. Eine wie auch immer ausgerichtete Entscheidung - mit der\nMaßgabe, dass jedenfalls der Hafenausbau zu unterbleiben habe - hätte der Rat\nnoch zu treffen. Sollte hingegen eine gegenteilige Weisung an die Vertreterinnen und\nVertreter im Aufsichtsrat gewollt sein, ergebe sich die Unzulässigkeit aus § 26 Abs. 5\nZiff. 9 GO NRW, denn das Entscheidungsrecht über die Durchführung des Ausbaus\nliege nicht beim Beklagten, sondern bei der Beigeladenen. Eine Selbstentäußerung\nvon Rechten durch diese sei nicht erfolgt und wäre zudem unzulässig.\nUnterstellt, das Bürgerbegehren ziele auf eine Sachentscheidung, so ergebe sich die\nUnzulässigkeit jedenfalls aus § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW, denn eine Differenzierung\nzwischen der Planfeststellungsentscheidung und der Folgeentscheidung, von der\nPlanfeststellungsentscheidung tatsächlich Gebrauch zu machen, gehe fehl. Die\ngesetzgeberische Entscheidung des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW würde durch eine\nderartige Aufspaltung ad absurdum geführt. Die größere Reichweite des § 26 Abs. 5\nZiff. 5 GO NRW ergebe sich auch aus der Abgrenzung zu § 26 Abs. 5 Ziff. 6 GO\nNRW. \n\n20\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt sie u.a. aus: Das streitgegenständliche Bürgerbegehren sei\nnicht auf eine abschließende Sachentscheidung gerichtet, da ihm der\nRegelungscharakter fehle. Es beschränke sich auf die Aufhebung des Beschlusses\ndes Beklagten vom 30. August 2007. Weder der Aufhebung noch dem Beschluss\nselbst komme jedoch Regelungswirkung zu. Eine Weisungsgebundenheit der in den\nAufsichtsrat entsandten Vertreterinnen und Vertreter des Beklagten sei mit\naktienrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar und stelle daher einen Verstoß\ngegen § 26 Abs. 5 Ziff. 9 GO NRW dar. Auch habe sich ihr Vorstand nicht an eine\nZustimmung des Beklagten gebunden. Eine diesbezügliche Weisung der Stadtwerke\nGmbH (SWK GmbH) gebe es nicht. Im Übrigen habe der Wegfall der (unwirksamen)\nWeisung keine Auswirkungen auf das Ziel, den Hafenausbau zu realisieren. Darüber\nhinaus sei das Bürgerbegehren aber auch irreführend, da suggeriert werde, die\nAufhebung des Ratsbeschlusses habe zur Folge, dass der Hafenausbau verhindert\nwerde. Das Bürgerbegehren sei schließlich auch nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW\nunzulässig, da diese Bestimmung weit zu verstehen sei. Zudem sei die Frage der\nWirtschaftlichkeit des Hafenausbaus Gegenstand zahlreicher Voruntersuchungen\nsowie des Planfeststellungsverfahrens selbst gewesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch\nauf Verpflichtung des Beklagten zu der Feststellung, dass das Bürgerbegehren\nzulässig ist.\n\n27\n\nDie Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 der\nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Nach § 26 Abs. 6\nSatz 1 GO NRW stellt der Rat fest, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist. Dies hat der\nbeklagte Rat hier zu Recht verneint. Der Zulässigkeit stehen jedenfalls ein Verstoß\ngegen § 26 Abs. 1 GO NRW und der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Ziff. 5\nGO NRW entgegen. \n\n28\n\nAus § 26 Abs. 1 GO NRW ergibt sich, dass Bürger beantragen können, dass sie\nanstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Mit\nder gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den\nBürgern im Wege des Bürgerbegehrens und des nachfolgenden Bürgerentscheids\ndie Befugnis zur eigenständigen Sachentscheidung überantwortet werden soll. Zwar\nist es möglich, durch ein Bürgerbegehren lediglich einen Ratsbeschluss zu\nkassieren. Eine „Entscheidung\" an Stelle des Rates liegt mit Blick auf das mit einem\nBürgerbegehren verfolgte Anliegen dabei jedoch nur dann vor, wenn das\nBürgerbegehren zugleich eine abschließende Regelung der betreffenden\nAngelegenheit beinhaltet. Nur dann übernehmen die Bürger - entsprechend dem\nSinn des § 26 GO NRW - tatsächlich an Stelle des Rates unmittelbar selbst die\nVerantwortung. Ein Begehren entspricht der in § 26 Abs. 1 GO NRW enthaltenen\nVorgabe daher nur dann, wenn mit der Bejahung oder Verneinung der gestellten\nFrage die zu entscheidende Angelegenheit tatsächlich entschieden ist. Dagegen\ngenügt es nicht, wenn mit dem Bürgerbegehren lediglich ein zwar notwendiger, zur\nErreichung des angestrebten Zieles aber nicht ausreichender Schritt getan und/oder\ndem Rat lediglich eine Vorgabe für von ihm noch zu treffende weitere Entscheidungen gemacht werden soll. Mit der intendierten Mitwirkung der Bürgerschaft\nan kommunalen Entscheidungen ist mithin auch nicht eine mehr oder weniger\nunverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter\nAnliegen gemeint. Lediglich einen Zwischenschritt in Richtung auf ein Endziel zu tun,\ndamit zunächst einen „Schwebezustand\" herbeizuführen und politischen Druck auf\nden Rat auszuüben, selbst die notwendigen weiteren Entscheidungen zur Zielerreichung zu treffen, kann nicht zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW mit Urteilen vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -,\nNWVBl 1998, 273-275, 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766-\n767, 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl 2008, 269-270, und\nBeschluss vom 18. Oktober 2007 - 15 A 2666/07 -, aus Juris, sowie OVG des\nSaarlandes, Urteil vom 12. Juni 2008 - 1 A 3/08 -, aus Juris: unter\nBezugnahme auf die v. g. Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n30\n\nAuf eine derartige, für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens erforderliche\nabschließende Sachentscheidung ist das Bürgerbegehren jedoch nicht gerichtet.\nBegehrt wird nach dem eindeutigen Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Frage\nlediglich die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 30. August 2007, mit\ndem dieser die Ergebnisse des Gutachtens über die Untersuchung der\nWirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis genommen, sich für den\nAusbau des Hafens Godorf ausgesprochen und die vom Rat der Stadt Köln in den\nAufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und Vertreter angewiesen hat,\ndarauf hinzuwirken, dass der Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird. \n\n31\n\nAllein mit der Aufhebung dieses Ratsbeschlusses wäre jedoch nicht\nabschließend über das eigentliche Anliegen der Initiatoren des Bürgerbegehrens -\nnämlich die Verhinderung des Hafenausbaus - entschieden. Der Beigeladene wäre\ndurch eine bloße Kassation des Beschlusses vom 30. August 2007 nicht an der\nAusnutzung des Planfeststellungsbeschlusses und an der Durchführung des\nVorhabens gehindert. Daran vermögen weder der Beschluss des Hauptausschusses\nvom 16. Januar 2006 noch eine - bestrittene - Erklärung der Beigeladenen, dass der\nGodorfer Hafen (nur) ausgebaut werde, wenn der Beklagte diesem Ausbau\nzustimme, etwas zu ändern.\n\n32\n\nAuch wenn man berücksichtigt, dass der beklagte Rat den\nPlanfeststellungsbeschluss nicht aufheben kann, fehlt es - in Ansehung der danach\nim Zusammenhang mit dem Ausbau des Godorfer Hafens begrenzten Befugnisse\ndes Beklagten - an einer abschließenden Sachentscheidung. Das Bürgerbegehren\nlässt völlig offen, wie der Beklagte nach einer Aufhebung des Ratsbeschlusses vom\n30. August 2007 verfahren soll. Denn nach dem eindeutigen Text des\nBürgerbegehrens wird die Aufhebung des Ratsbeschlusses nicht von einer -\ngegenteiligen oder sonstigen - Festlegung des Rates, z. B. in dem Sinne, dem\nAusbau des Hafens nunmehr nicht zuzustimmen, begleitet. Das Bürgerbegehren\nsieht auch keine gegenteiligen oder anderen Weisungen an die in den Aufsichtsrat\nder Beigeladenen entsandten Vertreterinnen und Vertreter - etwa in dem Sinne,\nzumindest darauf hinzuwirken, dass der Hafen nicht ausgebaut werde - vor, so dass\nhier zudem im Ergebnis dahin stehen kann, ob einer solchen Weisung Bindungswirkung zukäme. Es enthält auch keine entsprechende Weisung an die kraft Organschaftsvertrages weisungsberechtigten Stadtwerke GmbH. In Betracht kommt auch,\ndass der Rat untätig bleibt oder angesichts der im Gegengutachten aufgeworfenen\nbloßen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ein ergänzendes Gutachten\nin Auftrag gibt. \n\n33\n\nUnabhängig hiervon ist das Bürgerbegehren aber jedenfalls auch nach § 26 Abs.\n5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig. Es zielt auf die Verhinderung des Hafenausbaus und\nhat damit eine Angelegenheit zum Gegenstand, über die im Rahmen eines\nPlanfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist und hier - durch Beschluss der\nBezirksregierung Köln vom 30. August 2007 - auch entschieden worden ist.\n\n34\n\nDer Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich aus seiner Zielrichtung. Bei\nder Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die\nUnterzeichnenden den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die\nBürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des\nBürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als\nAdressat des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung\nrelevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem\nEmpfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der\nGemeindevertretungen. Eine nachträgliche ergänzende oder ändernde Auslegung\ndes Bürgerbegehrens ist dadurch ausgeschlossen. \n\n35\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.1999 - 8 UE 3683/97\n-, NVwZ-RR 2000, 451-454; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern,\nBeschluss vom 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306-309.\n\n36\n\nAusgehend hiervon ergibt die Auslegung für den vorliegenden Fall, dass das\nBürgerbegehren zentral darauf gerichtet ist, eine endgültige Verhinderung des\nAusbaus des Godorfer Hafens herbeizuführen.\n\n37\n\nZwar beinhaltet die vorliegend mit dem Begehren zur Abstimmung gestellte\nFrage allein die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30. August 2007 und gibt\ndarüber hinaus keine bestimmte Handlungs- bzw. Beschlussalternative vor.\nAngesichts der Überschrift und der Begründung des Begehrens kann jedoch kein\nZweifel daran bestehen, dass - insbesondere aus Sicht der Unterzeichnenden - mit\nUnterschriftsleistung dafür votiert wird, dass das Projekt „Ausbau des Godorfer\nHafens\" durch den Beigeladenen aufgegeben wird und ein entsprechender\nBürgerentscheid den Ausbau endgültig sperrt.\n\n38\n\nDies ergibt sich bereits aus der für das Bürgerbegehren gewählten Überschrift\n„Kein Ausbau des Godorfer Hafens!\". Sie benennt aus Sicht des unterzeichnenden\nBürgers und der Gemeindevertretung den Kern des Bürgerbegehrens. Aber auch\naus der Begründung ergibt sich das zentrale Ziel der Verhinderung des\nHafenausbaus. Die Begründung unter der Frage „Sind diese Investitionen sinnvoll?\"\nübt zunächst Kritik an dem für die Ausbaufrage entscheidungserheblichen\nWirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum, und schließt mit dem Absatz, der\nüberschrieben ist mit „Was wollen wir?\". Dort heißt es: „Wir wollen eine\nFehlinvestition von 60 Mio. Euro verhindern. Stattdessen befürworten wir eine\nkonsequente Weiterentwicklung des Niehler Hafens in seinen bestehenden Grenzen\nund eine Optimierung des Godorfer Hafens für den Umschlag petrochemischen\nGütern. Die Neuerrichtung eines Hafenbeckens in der Sürther Aue in Godorf und die\nVersiegelung von ca. 18 Hektar wertvollen Naturschutzgebietes sind damit entbehrlich.\"\n\n39\n\nMit dieser Zielrichtung ist das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW\nunzulässig. Die Bestimmung erfasst nicht nur Entscheidungen, die im Rahmen eines\nPlanfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verfahrens mit\nÖffentlichkeitsbeteiligung zu fällen sind. § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erklärt vielmehr\nInitiativen für unzulässig, die sich auf Vorhaben beziehen, für die der Gesetzgeber -\nwie hier - ein besonderes Genehmigungsverfahren vorgesehen hat. Anknüpfungspunkt ist also das Vorhaben als solches. \n\n40\n\nSo Ritgen, Zu den thematischen Grenzen von Bürgerbegehren und\nBürgerentscheid, NVwZ 2000, 129-136.\n\n41\n\nZwar lässt der Wortlaut des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW Raum für\nInterpretationen und schließt eine Deutung nicht von vornherein aus, nach der\naußerhalb des Genehmigungsverfahrens liegende sich auf die Errichtung\nentsprechender Vorhaben beziehende Beschlüsse - u.a. Konzeptbeschlüsse,\nkommunale Grundsatzentscheidungen - nicht erfasst werden ,\n\n42\n\nvgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996, a.a.O;\nablehnend, Ritgen, a.a.O.\n\n43\n\nDie Kammer folgt jedoch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das sich in Ansehung dieses Streitstandes\nin ständiger Rechtsprechung für ein umfassendes Verständnis der nordrhein-\nwestfälischen Regelung ausgesprochen hat: Danach hat der Gesetzgeber mit dem\nBegriff der „Angelegenheiten\" in § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW eine betont weite\nUmschreibung gewählt, die nicht auf das konkrete Vorhaben abzielt, das\nGegenstand eines der aufgeführten Verfahren ist, sondern in einem umfassenderen\nSinne Sachentscheidungen einschließt, die auf das planungs- oder zu-\nlassungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. Auch knüpft die Formulierung an diesen\nBegriff und nicht an das Planungs- oder Genehmigungsverfahren an. Ausgenommen\nvom Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens sind somit nicht etwa nur\nEinzelentscheidungen, die im Rahmen eines der genannten Verfahren zu fällen\nwären. § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erklärt vielmehr Initiativen für unzulässig, die sich\nauf Vorhaben beziehen, für die der Gesetzgeber ein besonderes Genehmigungsverfahren vorgesehen hat. \n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl 2002,\n346-349: unter Verweis auf Ritgen, a.a.O.; in diesem Sinne auch OVG NRW\nmit Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl 2003, 312-315: in dem\nzu entscheidenden Fall war die durch ein Bürgerbegehren konkret bekämpfte\nMaßnahme so losgelöst von einer planfeststellungsrechtlichen Entscheidung,\ndass sie sich nicht (mehr) als eine in ein anderes Gewand gekleidete „in\neinem Planfeststellungsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit\"\ndarstellte.\n\n45\n\nFür eine weite Auslegung des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW sprechen auch\nsystematische Gründe. Denn anders als § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erfasst der\nvergleichbare Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Ziff. 6 GO NRW ausdrücklich\nnur die benannten Entscheidungen (in Gestalt der Aufstellung, Änderung, Ergänzung\nund Aufhebung von Bauleitplänen), die im Rahmen des Verfahrens der\nBauleitplanung ergehen und verwendet nicht den weiten Begriff der\n„Angelegenheiten\". Angesichts dieser Formulierung von Ausnahmetatbeständen\nvergleichbarer Art in ein und derselben Vorschrift kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass Ziff. 5 einen ähnlich eng gefassten Bereich wie Ziff. 6 abdecken\nsoll.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR\n2007, 803-804.\n\n47\n\nSchließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift - wie das\nOberverwaltungsgericht zu Recht betont - für diese weite Auslegung.\nGesetzgeberisches Ziel des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW ist es, Entscheidungen über\nGroßprojekte insgesamt vom Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens und des\nBürgerentscheides auszunehmen. Dahinter steht die Überlegung, Entscheidungen,\ndie in einem förmlichen Verfahren zu treffen sind, nicht der plebiszitären\nEntscheidung zu überlassen. Derartige Entscheidungen erfordern die\nBerücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen,\ndie sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „ja\" oder „nein\" pressen lassen,\nwie § 26 GO NRW sie fordert. Die Zulassung von Großvorhaben und die hiermit im\nZusammenhang stehenden Sachfragen sind wegen ihrer Komplexität und besonderen Schwierigkeiten vielmehr regelmäßig nur mit besonderem Sachverstand zu\nbeurteilen. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, a.a.O.\n\n49\n\nDies gilt auch für den vorliegenden Fall. Zwar soll vordergründig nur über die\nAufhebung eines Ratsbeschlusses im Umfeld des Planfeststellungsverfahrens\nentschieden werden. Dahinter stehen jedoch - zum Teil in der Begründung des\nBürgerbegehrens ausdrücklich angesprochen - ausnahmslos komplexe\nGesichtspunkte, welche auch bereits im Planfeststellungsverfahren eine\nentscheidende Rolle gespielt haben. Hierzu zählen beispielsweise die Versiegelung\nvon ca. 18 Hektar wertvollen Naturschutzgebietes sowie die Frage, der\nNotwendigkeit des Ausbaus des Godorfer Hafens mit Blick auf alternative\nAusbaumöglichkeiten der bestehenden Häfen. Beide Aspekte waren bereits\nGegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Ziff. 4.2 und Ziff. 5.3 des Planfeststellungsbeschlusses). \n\n50\n\nEs trifft zu, dass durch die vom Oberverwaltungsgericht und der Kammer\nvertretene Auslegung der Vorschrift der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten\ndes Bürgerbegehrens erheblich eingeschränkt werden. Das Oberverwaltungsgericht\nhat jedoch in den vorstehend zitierten Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen,\ndass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, bestimmte Sachbereiche von der\nplebiszitären Mitwirkung auszunehmen und die in einem förmlichen Verfahren mit\nÖffentlichkeitsbeteiligung getroffene Entscheidung als vorrangig anzusehen. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 -15 A 1965/99 -, a.a.O.\n\n52\n\nOb das vorstehend aufgezeigte Auseinanderfallen von Zielrichtung und\n„Entscheidungsinhalt\" des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens darüber hinaus\nauch geeignet ist, eine Irreführung der Bürger zu bewirken, was bereits für sich\ngenommen der Zulässigkeit des Begehrens entgegenstünde, kann danach ebenso\nwie die Frage der Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages offen\nbleiben.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich\ndamit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-18/4-k-1670-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-18/4-k-1670-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251341","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.451003+00:00"}}