{"status":"available","doknr":"OLD251376","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0917.23K4340.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"23 K 4340/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in der Innenstadt von Bergisch Gladbach die Spielhalle „N. \nI. „. Er stellt dort Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf. Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 9. Januar 2003 setzte der Beklagte gegen den Kläger gestützt auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 13. Dezember 2002 eine Vergnügungssteuer für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt \n27.744,00 Euro fest. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Aufstellung von \nzehn Apparaten mit Gewinnmöglichkeit für zwölf Monate bei einem Steuersatz von \n206,00 Euro je Gerät (24.720,00 Euro) sowie aus der Aufstellung von sechs Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit für den gleichen Zeitraum bei einem Steuersatz von \n42,00 Euro je Gerät (3.024,00 Euro). Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser \ndie erdrosselnde Wirkung der Besteuerung geltend machte, wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger erhob \nfristgerecht Klage (Az: 23 K 4244/03), mit der er die Aufhebung beider Bescheide \nbegehrte. \nNachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 -10 C 5/04 - \nden sogenannten Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur \nnoch unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt hatte, beschloss der Rat der \nStadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2006 eine Änderung \nder Vergnügungssteuersatzung vom 13. Dezember 2002. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ersetzte er den bisher verwendeten Stückzahlmaßstab durch den - näher \ndefinierten - Maßstab des Einspielergebnisses. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Satzung beträgt die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 13 v. H. \ndes Einspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Die Änderungssatzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. \n\n3\n\nDer Kläger nahm darauf hin seine Klage, soweit sie die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit betraf, zurück. Im Übrigen \nerklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kammer stellte das Verfahren durch Beschluss vom 25. April 2007 unter \nVerteilung der Kostenlast ein.\n\n4\n\nUnter dem 27. März 2007 übersandte der Kläger dem Beklagten die \nangeforderten Einspielergebnisse für von ihm in den Jahren 2003 bis 2005 \naufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Durch \nVergnügungssteueränderungsbescheid für das Jahr 2003 vom 16. April 2007 setzte \nder Beklagte gegen den Kläger auf der Grundlage der gemeldeten \nEinspielergebnisse einen Vergnügungssteuergesamtbetrag für das Jahr 2003 in \nHöhe von 25.499,29 Euro fest. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem \nBetrag in Höhe von 22.475,29 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit zuzüglich \ndes (unverändert gebliebenen) Betrages von 3.024,00 Euro für Geräte ohne \nGewinnmöglichkeit. Der Beklagte führte zur Begründung weiterhin aus, im Rahmen \neines Vergleichs der aktuellen Steuerfestsetzung mit der bislang festgesetzten \nVergnügungssteuer errechne sich für das Jahr 2003 zugunsten des Klägers eine Differenz von 2244,71 Euro. In Höhe dieses Betrages werde der ursprüngliche Vergnügungssteuerbescheid vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. Juni 2003, soweit er die Steuerfestsetzung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betreffe, nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 124 Abs. 2 \nAO \nteilweise aufgehoben. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger, soweit darin eine Vergnügungssteuer \nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist, Widerspruch ein und \nführte aus, die rückwirkende Erstreckung der neu erlassenen \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach sei rechtswidrig, sie \nverstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der \nRückwirkung. Ergänzend machte er geltend, die Satzung sei auch deshalb nichtig, \nweil es sich erkennbar nicht um eine Aufwandsteuer handele, deren Erhebung allein \nin die Kompetenz einer Kommune falle.\n \nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die \ngeänderte Vergnügungssteuersatzung den Voraussetzungen von Artikel 105 Abs. 2 \na Grundgesetz entspreche. Auch habe die Satzung rückwirkend geändert werden \ndürfen. Ein überwiegendes Vertrauen des Klägers, dass eine ungültige Norm beibehalten \nwerde, sei nicht schutzwürdig.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 22. Oktober 2007 Klage erhoben. \nEr macht geltend, die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 22.475,29 Euro im Jahr 2003 sei rechtswidrig. Sie beruhe nämlich auf einer nichtigen Vergnügungssteuersatzung. Der Beklagte erhebe \nschon keine Aufwandsteuer. Die Spielgeräteaufsteller würden durch gewerberechtliche Bestimmungen reglementiert. Die Spielverordnung schreibe exakt vor, welchen \nEinsatz der potentielle Spieler pro Gerät betreiben, wie viel er in welcher Zeit verlieren oder gewinnen könne und was dem Aufsteller letztlich verbleibe. Diesem bleibe \ndamit kein Raum mehr für eine kalkulatorische Weitergabe der erheblichen Vergnügungssteuerbelastung. Darüber hinaus sei die steuerliche Bemessungsgrundlage in \n§ 8 der geänderten Vergnügungssteuersatzung nicht hinreichend bestimmt, die Definition der „Bruttokasse\" \nberücksichtige die Funktion der Geldspielgeräte nicht angemessen. Weiterhin müsse \ner - der Kläger - nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz steuerrechtlich gleich behandelt \nwerden mit einem Spielbankbetreiber. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen \ndes Spielbankgesetzes müssten Spielbankbetreiber zwar eine Spielbankabgabe \nentrichten, seien aber von der Entrichtung von Vergnügungssteuern befreit. Diese \nUngleichbehandlung sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts \nsachlich nicht \n\ngerechtfertigt. Dies gelte unabhängig davon, ob im betreffenden Gemeindegebiet \nüberhaupt eine Spielbank betrieben werde. Er rege insofern auch eine Vorlage des \nVerfahrens an den Europäischen Gerichtshof an zur Klärung der Frage, ob die von \ndiesem in den Rechtssachen C - 283/95, C - 453/02 und C - 462/02 mit Urteilen vom \n4. Juni 1998 und 17. Februar 2005 vorgenommene Auslegung der Sechsten \nRichtlinie 77/288/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie) \nbedeute, dass auch Spielbankbetreiber und Spielhallenbetreiber hinsichtlich des \nGlücksspiels mit Geldeinsatz steuerrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln \nseien, es sich insbesondere bei dem Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit, die in einer Spielbank und solchen, die an anderen Plätzen \naufgestellt seien, um steuerrechtlich gleiche Sachverhalte handele. Ferner sei der im \nvorliegenden Fall erhobene Steuersatz in der Satzung willkürlich festgelegt worden \nund daher mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. Für ihn sei nicht ersichtlich, \nwie dieser Steuersatz ermittelt worden sei. Die Satzung sei aber auch deshalb \nnichtig, weil sie gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. \nSteuersatzungen dürften grundsätzlich nur Tatbestände erfassen, die erst nach \nihrem In-Kraft-Treten stattfinden oder sich vollenden würden. Sie dürften sich also in \nder Regel nicht auf abgeschlossene Tatbestände beziehen, die in der Vergangenheit \nlägen. Letzteres sei hier aber gerade der Fall. Die geänderte Vergnügungssteuersatzung sei letztlich auch deshalb unwirksam, weil sie der Rechtsordnung \nwiderspreche. Die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz an \nGeldspielgeräten sei umfassend durch die Gewerbeordnung, durch die am 1. Januar \n2006 in Kraft getretene Spielverordnung sowie die Bestimmungen der \nLandesbauordnung sowohl bundes - als auch landeseinheitlich geregelt worden. \nDiese Normen seien gerade deshalb geschaffen worden, um durch detaillierte \nVorgaben der Spielsucht zu begegnen. Daneben bleibe unter keinem ersichtlichen \nGesichtspunkt mehr Raum für eine Vergnügungssteuererhebung durch kommunale \nSatzung.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Vergnügungssteueränderungsbescheid des Beklagten für das \nJahr 2003 vom 16. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n24. September 2007 insoweit aufzuheben, als darin eine \nVergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von \n22.475,29 Euro festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, für eine Vorlage des \nVerfahrens an den Europäischen Gerichtshof bestehe keine Veranlassung. Die \nRichtlinie 77/388/EWG des Rates sei in der Zwischenzeit durch die am 1. Januar \n2007 in Kraft getretene Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 \nüber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt worden. Insoweit gehe das \nVorbringen des Klägers schon inhaltlich ins Leere. Im Übrigen liege die vom Kläger \ngerügte Ungleichbehandlung hier auch nicht vor. Es gebe im Stadtgebiet von \nBergisch Gladbach keine öffentliche Spielbank. Zum anderen würden aber auch \nunterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die \neinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gebieten würden. \nErgänzend verweist der Beklagte auf eine von ihm im September 2008 durchgeführte \nErhebung zum Bestand der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte in \nseinem Stadtgebiet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 23 K 4244/03, 23 L \n1107/07 und 20 L 943/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vergnügungssteueränderungsbescheid des Beklagten für das Jahr 2003 vom 16. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 sind, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 22.475,29 Euro gegen \nden Kläger festgesetzt worden ist, rechtmäßig und verletzen ihn deshalb nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie Steuerfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Nr. 5 a, 3, 8 Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 der Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt \nBergisch Gladbach vom 13. Dezember 2002 in der Fassung, die diese rückwirkend \nzum 1. Januar 2003 durch Artikel 1 und Artikel 3 Satz 1 der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach vom 21. Dezember 2006 \nerhalten hat. Nach § 1 Nr. 5 a VStS unterliegt im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach \ndas Halten von Spielapparaten in Spielhallen der Besteuerung. Steuerschuldner ist \ngemäß § 3 VStS in diesem Fall der Aufsteller der Apparate. Nach § 8 Abs. 1 VStS \nbemisst sich die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag \nder elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), \nabzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Negative \nEinspielergebnisse im Kalendermonat werden nicht berücksichtigt. Die Steuer beträgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und \nangefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen \nUnternehmen 13 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Der \nVergnügungssteueranspruch entsteht im Falle des § 8 mit der Aufstellung des \nApparats an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten (§ 12 VStS).\n\n16\n\nDie Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen des Klägers \nrechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind \nauch mit höherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts \nvereinbar.\n\n17\n\n1. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen \nVorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 \nRichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame \nMehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. \nRichtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften \nder Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter \neiner Umsatzsteuer hat, \n\n18\n\nso ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R \n2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. \nFebruar 2007 - II B 58/06 - (juris) noch zu Art. 33 Abs. 1 der \nRichtlinie 77/388/EWG \njeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des \nEuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -\nSlg. 2006 I - 09373; ebenso OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 \nA 527/05 -.\n\n19\n\nDies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs,\n\n20\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 \n-Slg. 2006 I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - \nRechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, Seite I - 1157 Rz. 20, 21 \nm.w.N., \n\n21\n\nzur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist \nzum \nJanuar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie \n2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den \nMitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter \nindirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, \n„die... den Charakter von Umsatzsteuern haben\", und sollte verhindern, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedsstaats \nbeeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und \ngewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise \nerfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und \nGebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch \nwenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen \nMerkmale sind, wie der \nEuropäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat,\n\n22\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom \n3. Oktober 2006 Rz. 28,\n\n23\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit \nGegen-\nständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, \nproportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder \nStufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den \nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines \nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe \neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht \naufweist,\n\n24\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\n25\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vom Beklagten vorgenommene \nBesteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Besteuerung von Veranstaltungen nach § 1 Nr. 5 a VStS keine allgemeine Steuer \nist. Sie wird nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern \nerfasst nur die Aufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt \nBergisch Gladbach. Die Steuer wird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und \ndes Vertriebs erhoben. Auch bezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert \nvon Gegenständen und Dienstleistungen. Diese Besteuerung durch den Beklagten \nist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu \nbeeinträchtigen.\n\n26\n\nMit Blick auf diesen klaren rechtlichen Befund ist für eine vom Kläger angeregten \nVorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV kein \nRaum. Eine solche Vorlage ist nicht im Sinne von Art. 234 Abs. 2 EGV erforderlich. \nDenn die erkennende Kammer hat weder Zweifel an der Auslegung noch an der \nGültigkeit \nvorrangiger Bestimmungen des EG-Rechts. \n\n27\n\n2. Die zitierten Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen \nhöherrangige Normen des Verfassungsrechts.\n\n28\n\na) Zunächst liegt keine Verletzung von Artikel 105 Abs. 2 a GG vor. Danach \nhaben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern \ngleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen \nLandeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein \nKommunalabgabengesetz die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser \nSteuer ermächtigt hat. Die von der Stadt Bergisch Gladbach normierte \nVergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich \num eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \nSteuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu den \nkennzeichnenden Merkmalen einer Aufwandsteuer gehört es insbesondere, dass sie \nauf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit der \nSteuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten \nwird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag von der vom Steuergesetz der \nIdee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die \nSteuerüberwälzung ist ein rein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es \ndem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren,\n\n29\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR \n1599/89 u. a., NVwZ 1997, 573, 574; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 \nBvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR \n1748/99 -, 1 BvR 905/00 -, GewArch. 2004, 238, 241 jeweils m.w.N; \nständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt \nBeschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45/07 - (juris).\n\n30\n\nDie hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu \nqualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen \nLebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich \nan Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 Nr. 5 VStS genannten \nEinrichtungen im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach belastet werden. Diese Steuer \nist weiterhin vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt. Die \nApparateaufsteller haben im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die anfallende \nVergnügungssteuer an die Kunden ihrer Spielhallen weiterzugeben, indem sie ihre \nPreisgestaltung entsprechend anpassen. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in \nder bis Ende 2005 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 11. Dezember 2005 (BGBl. I 1985, 2245, zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I 2003, 547) enthaltenen \nAnforderungen an Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarbarkeit der \nSteuer auf die Spieler ebenso wenig entgegen wie die zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses geltende Neuregelung des § 13 SpielV in der seit dem 1. \nJanuar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495),\n\n31\n\nBFH, Beschluss vom 1. Februar 2007, a.a.O. \n\n32\n\nDie vom Satzungsgeber in § 8 Abs. 1 gewählte Bemessungsgrundlage für die \nBesteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit entspricht ebenfalls den \nAnforderungen von Art. 105 Abs. 2 a GG. Eine örtliche Aufwandsteuer verlangt einen \nzumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem \nletztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Dieser \nVergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte \nanknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen \npauschalen Steuermaßstab,\n\n33\n\nBVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10.C 5.04 -, Buchholz \n401.68 \nVergnügungssteuer Nr. 68.\n\n34\n\nDer Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat sich in Ausübung des ihm eröffneten \nSpielraums hier für die Bemessungsgrundlage des „Einspielergebnisses\" \nentschieden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). Dieses „Einspielergebnis\" hat er dann weiter \nkonkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ \n8 Abs. 1 Satz 2 VStS). Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse \nzzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS). Weiter hat der Satzungsgeber \nbestimmt, dass negative Einspielergebnisse im Kalendermonat nicht berücksichtigt \nwerden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten \nweil realitätsbezogenen \n\nSteuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 VStS stellt mit der \nnotwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich \ngeleistete Spielaufwand besteuert wird. \n\n35\n\nNicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung \ndie Umsatzsteuer nicht von der Brutto-Kasse abgezogen wird. Aus höherrangigem \nRecht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander \nerhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenen \nVergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer auf der \nGrundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen bemessen. Außerdem ist der \nSteuergegen-\nstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der \nMehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte \nUmsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der \nAutomatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen \nniederschlägt,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, 14 A 608/05 - ZKF \n2007, 114; Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss \nvom \n23. März 2007 - 5 TG 332/07 - (juris).\n\n37\n\nDie erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des \nArtikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen \nKommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,\n\n38\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - (juris).\n\n39\n\nEben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits \nzwischen den Beteiligten.\n\n40\n\nb) Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt Bergisch Gladbach, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, \ngegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. \n\n41\n\nDies gilt entgegen der Auffassung des Klägers zunächst, soweit es den \nfestgesetzten Steuersatz betrifft. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS beträgt die \nSteuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 13 v. H. des \nEinspielergebnisses, höchstens 206,00 Euro. Nach der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz der \nVergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen, um zu einem angemessenen \nSteuersatz zu finden, vielmehr hat er insoweit ausreichend verlässliche Tatsachenermittlungen anzustellen,\n\n42\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 - \n(juris); \nim Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Urteile vom 7. April 2006 \n- 25 K 1327/05 und vom 15. Mai 2006 - 25 K 1074/06 -; vgl. auch \nOVG Sachsen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -\n.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach bei seiner \nBeschlussfassung über die Änderung von § 8 VStS am 14. Dezember 2006 genügt. \nAusweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage für diese Ratssitzung \nhat der Rat durch die Verwaltung die maßgeblichen Daten erheben lassen. Ihm lag \ndie Zahl der Spielapparate im Stadtgebiet und die Höhe der Einspielergebnisse der \nGeldspielgeräte, soweit diese von den Betreibern auf Anfrage mitgeteilt worden sind, \nvor. In seine Abwägung einbezogen hat der Rat weiterhin andere öffentliche \nErhebungen über Kasseninhalte von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Der \nSatzungsgeber hat dann weiter erwogen, welche Einnahmen er im Jahr erzielen \nwürde, wenn der (alte) Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte weiterhin gelten \nwürde (61.692,00 Euro für in Gaststätten aufgestellte Geldspielgeräte und \n289.224,00 Euro für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte, insgesamt: \n350.916,00 Euro). Weiterhin hat der Rat erwogen, rein rechnerisch müsse - wenn \nman auf der Grundlage der Rückmeldungen der Apparateaufsteller von durchschnittlichen Einspielergebnissen in Gaststätten von 410,00 Euro und in Spielhallen \nvon 1.013,00 Euro ausgehe - der Steuersatz auf 13% in Gaststätten und auf 20% in \nSpielhallen festgesetzt werden, wenn man die Steuereinnahmen in der bisherigen \nHöhe erhalten wolle. Mit Blick darauf, dass die Zahl der Gewinnspielgeräte in \nBergisch Gladbach seit 2004 um 17% gesunken ist und um die Apparateaufsteller zu \nentlasten, hat der Satzungsgeber sich dann für die jetzt geltenden Steuersätze \nentschieden. Dabei hat er gleichzeitig die Auswirkungen dieser Entscheidung für den \nstädtischen Haushalt in den Blick genommen und im Einzelnen errechnet, dass ein \nSteuersatz von 13% für in Spielhallen aufgestellte Gewinnspielgeräte jährliche \nWenigereinnahmen in Höhe von 104.331,24 Euro und ein Steuersatz von 11% für in \nGaststätten aufgestellte Gewinnspielgeräte jährliche Wenigereinnahmen in Höhe von \n9.195,60 Euro bedeuten. \n\n44\n\nDiese Vorgehensweise des Rates der Stadt Bergisch Gladbach ist aus Sicht des \nerkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Der Rat hat die widerstreitenden \nInteressen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage sachgerecht \ngegeneinander abgewogen. Von einem Verstoß gegen das Verbot, Steuersätze \nwillkürlich festzusetzen, kann nach allem nicht die Rede sein.\n\n45\n\nEin Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch \nnicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach die unterschiedliche \nBesteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen \nSpielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem \nGleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Der Kläger will damit wohl auf § 18 \nSpielbkG NRW abheben. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die \nEntrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung \nderjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit \nkeine Vergnügungssteuer abführen. Mit dieser Argumentation kann der Kläger im \nvorliegenden Fall allerdings nicht durchdringen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG wird vom Satzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Stadt \nBergisch Gladbach hat bei seiner Beschlussfassung schon keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu den vom Kläger \nangeführten staatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Stadt \nBergisch Gladbach werden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für \ndas Gebiet anderer Kommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die der Kläger \nmit seinem umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt \n(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach die vom Kläger gerügte \nDifferenzierung vorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine \nGemeinde verstößt nämlich nicht gegen den \n\nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung \nVergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht hingegen für solche \nSpielgeräte, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche \nSachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung \nbieten,\n\n46\n\ndazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90.\n\n47\n\nc) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von \n13 % des Einspielergebnisses (höchstens 206,00 Euro) für den Kläger erdrosselnde \nWirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann in unzulässiger Weise in das \nGrundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer dazu führt, \ndass die betroffenen Steuerschuldner in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen \nwirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf (hier als Aufsteller von \nSpielapparaten im Sinne von § 1 Nr. 5 a VStS) zur Grundlage ihrer Lebensführung \nzu machen. Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr für die Erhebung \nder Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das heißt in \nAnsehung aller Steuerpflichtigen, eine Abwälzung der Steuer auf die sich \nvergnügenden Personen nicht durchführbar ist,\n\n48\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar \n1998 \n- 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil \nvom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungs-\nsteuer \nNr. 38; ferner u.a. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.\n\n49\n\nEin solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die \nAngaben des Beklagten in seinem - auch in der mündlichen Verhandlung erörterten \n- Schreiben vom 15. September 2008 gegen eine Erdrosselungswirkung der \nerhobenen Vergnügungssteuer. Die Zahl der Spielhallen in Bergisch Gladbach hat \nsich danach seit 2004 nur unwesentlich verändert (von 15 auf 13) und ist in der Zeit \nseit Anfang 2006 bis heute unverändert geblieben. Der gleiche Befund trifft auf den \nBestand an Geldspielgeräten zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum (Januar 2004 \nbis September 2008) von 138 auf 135 gesunken und damit nahezu stabil geblieben. \nDiese Fakten lassen insgesamt nur den Schluss zu, dass die Berufsfreiheit der \nAutomatenaufsteller in Bergisch Gladbach durch die streitige \nVergnügungssteuersatzung nicht verletzt wird. \n\n50\n\nd) Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 (vgl. Art. 3 Satz 1 der \nÄnderungssatzung) verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich \ngrundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft \neinwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich \nbeeinträchtigt,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 \n- 1 BvL 44,48/92, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar \n2003 beschlossen, um den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \naber auch des erkennenden Gerichts (vgl. das Verfahren 20 L 943/05) geäußerten \nBedenken gegen den zuvor gewählten pauschalen Stückzahlmaßstab Rechnung zu \ntragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch für noch nicht unanfechtbar \nabgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt \ndamit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und \nRechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann \nausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf \nden Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist,\n\n53\n\nständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 09. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, \n250, 268.\n\n54\n\nDafür ist hier in der Person des Klägers nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber \nerhebt keine neue Steuer, er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein \netwaiges Vertrauen des Klägers, wegen der Fehlerhaftigkeit des alten \nBesteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist \nnicht schutzwürdig, weil er seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt Bergisch Gladbach vom \n13. Dezember 2002 als Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch \nden Beklagten rechnen musste. Der Kläger erfährt im Übrigen keine \nVerschlechterung \n\nseiner Rechtsstellung. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStS normiert vielmehr ein Verböserungsverbot, die Steuerfestsetzung erfolgt höchstens in der Höhe des alten \nStückzahlmaßstabes, d.h. in Höhe von 206,00 Euro. \n\n55\n\ne) Das Gericht kann schließlich auch nicht erkennen, dass die geänderte \nVergnügungssteuersatzung der Rechtsordnung widerspricht und deshalb unwirksam \nist. Die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz an Geldspielgeräten ist \nentgegen der Ansicht des Klägers keineswegs durch den Gesetzgeber in Gestalt \ngewerberechtlicher oder baurechtlicher Bestimmungen abschließend geregelt \nworden. Dies wird deutlich etwa durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNRW. \n\n56\n\nSonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der \nStadt Bergisch Gladbach sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht \ngeltend gemacht. \n\n57\n\nDer angefochtene Steuerbescheid ist nach allem rechtmäßig. Er beruht auf einer \nwirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-17/23-k-4340-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-17/23-k-4340-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251376","retrieved":"2026-07-09 02:14:19.505473+00:00"}}