{"status":"available","doknr":"OLD251413","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0916.14K6393.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"14 K 6393/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n \nIm Übrigen wird die Beklagte verurteilt,\n\nan den Kläger 269.240,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 252.340,20 EUR ab dem 16.02.2005 sowie aus weiteren 16.900,28 \nEUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen und\n\nden Kläger von den Verbindlichkeiten in Höhe von 3.293,70 EUR gegenüber den \n Rechtsanwälten Vohmann & Kollegen freizustellen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte \n9/10.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wird als Wasserverband u.a. für die Stadt S. im Rahmen der \nSchmutzwasserbeseitigung tätig und betreibt zu diesem Zweck u.a. das Gruppenklärwerk S. . Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück N. Str. 0 in \nS. (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 000) einen Betrieb zur Metallveredelung. Ihr wurde unter dem 20.04.1999 eine wasserrechtliche Genehmigung \nzum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für die in der Hartverchromungsanlage anfallenden Abwässer erteilt. Zugleich erfolgte die Genehmigung für die Einleitung der vorbehandelten Abwässer in die Kanalisation der Stadt S. . In dieser \nEntscheidung wurden die Grenzwerte für Chrom gesamt auf 0,5 mg/l und für Chrom \nVI auf 0,1 mg/l festgesetzt.\n\n3\n\nBei mehreren im Rahmen der Gewässerüberwachung gezogenen Proben aus \ndem Ablauf der Kläranlage S. stellte das (ehemalige) Landesumweltamt am \n01.03., 07.03. und 13.03.2002 erhebliche Überschreitungen des Überwachungswertes für den Schadstoffparameter Chrom fest. Der Überwachungswert für Chrom beträgt für diese Kläranlage 50,0 µg/l; dies entspricht dem Schwellenwert für diesen \nParameter nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes. Die an den genannten Tagen gezogenen Proben ergaben Werte von 1240,0 µg/l, 160,0 µg/l und \n69,0 µg/l. Der über die erhöhten Werte informierte Kläger nahm Kontakt mit der Stadt \nS. auf, um den Einleiter des chromhaltigen Abwassers zu ermitteln. Ab dem \n11.03.2002 wurden an verschiedenen Stellen der öffentlichen Kanalisation in \nS. , insbesondere bei den chromverarbeitenden Gewerbebetrieben, Abwasserproben genommen. Am 20.03.2002 wurden bei der Beklagten und am 08.04.2002 \nbei drei weiteren in Betracht kommenden Firmen Sielhautproben entnommen. Dabei \nwies die bei der Beklagten gezogene Probe stark erhöhte Werte für Chrom und Zink \nauf. Am 19.04.2002 wurden erneut an verschiedenen Stellen in der Kanalisation in \nder Stadt S. Sielhautproben genommen. Die Ergebnisse dieser Beprobung \nwurden in ein Fließschema übertragen, das auf den Betrieb der Beklagten als Einleiter der chromhaltigen Abwässer hinweist. Aufgrund dieser Feststellung wurde in der \nFolgezeit im Hausanschluss-Schacht auf dem Grundstück der Beklagten ein Dauerprobenehmer installiert. Auch bei dieser Beprobung wurden in der Folgezeit wiederholt erhöhte Chromwerte festgestellt. Der Hausanschluss-Schacht ist von der Stadt \nS. verschlossen und nicht allgemein zugänglich. \n\n4\n\nIm Jahr 2003 wurden die Abwasseranlagen auf dem Grundstück der Beklagten \ngrundlegend saniert. Nach Abschluss dieser Arbeiten (Anfang Oktober 2003) wurden \n- nach Aktenlage- keine weiteren Unregelmäßigkeiten mehr festgestellt.\n\n5\n\nBereits unter dem 22.04.2002 hatte der Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt \nwegen der unzulässigen Einleitung chromhaltigen Wassers gestellt. Unter dem \n18.07.2002 erstattete die Stadt S. gegen die Beklagte Strafanzeige wegen \ndes Verdachts umweltgefährdender Abfallbeseitigung. Im Zuge der Ermittlungen kam \ndie Polizei zu dem Ergebnis, dass die Einleitung des Abwassers mit unzulässig hohen Chromwerten durch die Beklagte zweifelsfrei sei, unklar seien nur die verantwortlichen Personen.\n\n6\n\nAm 14.07.2003 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den \nGeschäftsführer der Beklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 326 \nAbs. 1 Nr. 4 a StGB. Dieser Anklage liegen erhöhte Chromwerte in 28 Fällen aus \ndem Zeitraum zwischen dem 08.07.2002 und dem 28.05.2003 zugrunde. Nach \nEröffnung des Hauptverfahrens ließ der Verteidiger des Geschäftsführers der \nBeklagten ein Gutachten vorlegen, in dem wegen verschiedener Fehler bei der \nProbenahme im Hausanschluss-Schacht der Beklagten Zweifel an der Stichhaltigkeit \nder Beprobungsergebnisse geäußert werden. Allerdings geht auch der Gutachter \ndavon aus, dass zumindest an 9 Tagen über den Grenzwerten liegende Chromwerte \nvorgelegen haben dürften. \nNach Durchführung der Hauptverhandlung am 13.07.2004 stellte das Amtsgericht \nKöln das Verfahren gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig unter der Auflage ein, \ndass der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 15.000,00 EUR (in 6 gleichen \nmonatlichen Raten) zahlt. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten hiervon \n12.500,00 EUR gezahlt hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom \n30.03.2005 nach Erlass der letzten Rate endgültig eingestellt.\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 09.07.2002 hatte der Kläger die Beklagte auf die \nUntersuchungsergebnisse hingewiesen und diese aufgefordert, ihre \nSchadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Unter dem 25.07.2002 wies \ndie Beklagte darauf hin, dass das Produktionswasser seit Anfang des Jahres 2002 \ndurch eine Firma entsorgt werde. Diese Maßnahme sei gerade ergriffen worden, um \nbei erhöhten Chromwerten im Abwasser nicht in Verdacht zu geraten. Im Übrigen \nkönne ohne Kenntnis der Messergebnisse keine Stellungnahme abgegeben werden. \nMit erneutem Schreiben vom 27.09.2002 übersandte der Kläger der Beklagten die \nErprobungsergebnisse und wies darauf hin, dass für die Entsorgung durch eine \nDrittfirma Nachweise erst ab Mai 2002 vorlägen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 29.10.2003 setzte das (ehemalige) Landesumweltamt die von \ndem Kläger für das Jahr 2002 zu zahlende Abwasserabgabe fest. Wegen der \ndreimaligen Überschreitung des Überwachungswertes für Chrom wurde für diesen \nParameter ein Abgabebetrag i.H.v. 260.581,04 EUR berechnet.\n\n9\n\nNachdem weitere anwaltliche Zahlungsaufforderungen vom 13.01. und \n14.09.2005 unbeachtet geblieben waren, hat der Kläger am 03.11.2005 Klage \nerhoben. \n\n10\n\nEr begehrt Ersatz des ihm durch die Einleitung von Abwasser mit erhöhten \nChromwerten entstandenen Vermögensschadens sowie Freistellung von den Kosten \nfür die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im vorgerichtlichen Verfahren. Er macht \ngeltend, die Beklagte habe durch die Einleitung von Abwasser mit unzulässig hohen \nChromwerten bei ihr schuldhaft einen Schaden verursacht. Dieser setze sich \nzusammen aus der Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe für den \nParameter Chrom, die ohne die dreimalige Überschreitung des Überwachungswertes \nnicht angefallen wäre sowie den Kosten für die zahlreichen Probenahmen und \nentgangenem Zinsgewinn.\n\n11\n\nDer Kläger ist der Auffassung, als Anspruchsgrundlage für die geltend \ngemachten Ansprüche käme zum einen eine positive Forderungsverletzung des \nzwischen der Beklagten und der Stadt S. bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnisses in Betracht. In dessen Schutzbereich sei auch der \nKläger als Dritter einbezogen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des \n§ 823 BGB vor und schließlich habe die Stadt S. ihm, dem Kläger, alle ihr \ngegen die Beklagte zustehenden Ansprüche abgetreten.\n \nDer Kläger beantragt,\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 269.240,48 EUR nebst Zinsen \ni.H.v. \n5 % über den Basiszins aus 252.340,20 EUR ab dem 16.02.2005 sowie aus \nweiteren 16.900,28 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seinen Verbindlichkeiten i.H.v.\n 3.293,70 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Vohmann und Kollegen \nfreizustellen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hält zunächst den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und macht \nzusätzlich Verjährung geltend. Im übrigen hält sie die Klage auch für unbegründet. \nDie Beweisaufnahme im Strafverfahren habe nämlich ergeben, dass die erhöhten \nChromwerte in ihrem Revisionsschacht durch falsche Probenahmen und falsche \nAnalysen verursacht worden seien.\n\n15\n\nNach entsprechenden Hinweisen des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung die Forderung bezüglich der geltend gemachten Analysekosten auf die \nbis zum 19.04.2002 einschließlich gezogenen Wasserproben beschränkt. Außerdem \nhat er die Höhe der Zinsforderungen reduziert.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakte 585 Ds 210/03 nebst \nAnlagen sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung ihres \nGeschäftsführers entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Rechtsfolge \nhingewiesen worden ist.\n\n19\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Reduzierung seiner \nForderungen die Klage sinngemäß (teilweise) zurück genommen hat, ist das \nVerfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\nInsbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten für das vorliegende \nVerfahren der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der \nKläger stützt seine Ansprüche ausdrücklich auf eine Verletzung des zwischen der \nBeklagten und der Stadt S. bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnisses; Streitigkeiten hieraus sind öffentlich-rechtlicher \nNatur. Soweit das Begehren daneben auf andere, dem Zivilrecht zuzuordnende \nRechtsgrundlagen gestützt wird, folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus \n§ 17 Abs. 2 GVG. \nDie Zuweisung von Schadensersatzansprüchen an die Zivilgerichte in § 40 Abs. 2 \nVwGO ist hier nicht einschlägig, da sie nur Ansprüche gegen den Staat, nicht solche \ndes Staates selbst betrifft.\n Vgl. nur Kopp, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 40 Rdn. 73 m. w. N..\n\n21\n\nIm Hinblick darauf, dass die Beklagte dem diesbezüglichen zutreffenden Hinweis \ndes Klägers auf die Rechtslage im Schriftsatz vom 04.01.2006 nicht mehr entgegen \ngetreten ist, geht die Kammer davon aus, dass die Rüge des fehlenden Rechtswegs \nnicht mehr aufrecht erhalten werden soll; von einer Vorabentscheidung nach § 17 a \nAbs. 3 Satz 2 GVG wurde daher abgesehen.\n\n22\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\nDem Kläger stehen die tenorierten Ansprüche gegen die Beklagte zu.\nDie geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben sich aus \nden Grundsätzen der Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen \nder Stadt S. und der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnisses. Obwohl das allgemein anerkannte Rechtsinstitut der \npositiven Forderungsverletzung inzwischen in § 280 Abs. 1 BGB normiert worden ist, \nfindet diese gesetzliche Regelung hier keine Anwendung, weil das \nKanalbenutzungsverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden ist (vgl. Art. 229 § 5 \nEGBGB).\n\n23\n\nDass im hier interessierenden Jahr 2002 zwischen der Stadt S. und der \nBeklagten ein Kanalbenutzungsverhältnis besteht, unterliegt keinen ernsthaften \nZweifeln. Die Beklagte war tatsächlich an den Kanal angeschlossen und hatte im \nJahre 1999 eine wasserrechtliche Genehmigung (u. a.) zum Einleiten vorgereinigten \nProduktionsabwassers erhalten. Der öffentlich-rechtliche Charakter des \nBenutzungsverhältnisses folgt daraus, dass dieses maßgeblich durch die \nEntwässerungssatzung und damit durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt wird.\nAllerdings besteht dieses Kanalbenutzungsverhältnis unmittelbar nur zwischen der \nStadt S. und der Beklagten. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger \njedoch in den Schutzbereich dieses öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses einzubeziehen. Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind allgemein \nanerkannt.\n\n24\n\n Vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage 2008, § 328 Rdn. 13 ff m. w. \nN..\n\n25\n\nDiese Möglichkeit der Einbeziehung Dritter gilt auch für öffentlich-rechtliche \nBenutzungsverhältnisse.\n\n26\n\nSo ausdrücklich für das Kanalbenutzungsverhältnis: BGH, Urteil vom \n14.12.2006 -III ZR 303/05- NJW 2007, 1061 f mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n27\n\nDie Einbeziehung des Klägers in das zwischen der Stadt S. und der Beklagten bestehende Kanalbenutzungsverhältnis ist hier geboten, weil der Kläger \nzwingend in die Abwasserbeseitigung einbezogen und insoweit auch schutzbedürftig \nist.\n\n28\n\nSo auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.03.1991 - 5 S 542/89-, NVwZ-RR \n1992, 656 f für die hier vorliegende Konstellation.\n\n29\n\nNach § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz, LWG) obliegt einem Abwasserverband in seinem Gebiet (u. \na.) die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser, mithin der \nBetrieb von Kläranlagen. Daraus folgt, dass sich hier die Abwasserbeseitigung als \ngemeinsame Aufgabe der Stadt S. und des Klägers darstellt. Da zudem § 7 \nder Entwässerungssatzung der Stadt S. auch dem Schutz der Kläranlagen \ndient (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 4 - 6 und Abs. 3 i. V. m. der dazugehörigen Anlage), ist \nes gerechtfertigt, den Kläger in den Schutzbereich des \nKanalbenutzungsverhältnisses einzubeziehen. Schließlich ist die Schutzwürdigkeit \ndes Klägers und damit dessen Einbeziehung in das Kanalbenutzungsverhältnis im \nHinblick auf die zitierten Normen für die Beklagte als (damalige) Inhaberin einer \nwasserrechtlichen Genehmigung ohne weiteres erkennbar.\n\n30\n\nIst der Kläger mithin in den Schutzbereich des Kanalbenutzungsverhältnisses \neinzubeziehen, kann er bei einer Verletzung der aus dem gesetzlichen \nSchuldverhältnis folgenden Pflichten eigene Schadensersatzansprüche geltend \nmachen.\n\n31\n\nDas (öffentlich-rechtliche) Kanalbenutzungsverhältnis verpflichtet die hieran \nBeteiligten, alle Handlungen zu unterlassen, durch die die anderen Beteiligten \ngefährdet oder geschädigt werden können. So hat der Benutzer eines \nAbwasserkanals insbesondere die für den Betrieb der Einrichtung erlassenen \nBenutzungsregeln einzuhalten und alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer \nBeeinträchtigung der Abwasseranlage führen können.\n\n32\n\nSo Urteil der Kammer vom 30.01.2001 -14 K 7566/95-, NVwZ-RR 2001, \n708 f m. w. N..\n\n33\n\nVorliegend hat die Beklagte nach Überzeugung der Kammer gegen die das \nKanalbenutzungsverhältnis regelnden Bestimmungen der Entwässerungssatzung der \nStadt S. (und damit zugleich die Festsetzungen der wasserrechtlichen \nGenehmigung vom 20.04.1999) verstoßen. \nNach § 7 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt S. i. V. m. der \ndazugehörigen Anlage darf Abwasser nur dann in den öffentlichen Kanal eingeleitet \nwerden, wenn bestimmte Grenzwerte für schädliche Stoffe nicht überschritten \nwerden. Diese Grenzwerte betragen nach Ziffer 7.15 für Chrom (Cr als \nGesamtchrom) 0,5 mg/l und nach Ziffer 7.16 für Chrom als Chromat (Chrom-VI Cr) \n0,1 mg/l; diese Werte entsprechen den Festsetzungen in der wasserrechtlichen \nGenehmigung. \nDie Beklagte hat diese Werte nach Überzeugung der Kammer wiederholt überschritten.\nAufgrund der Messungen des (ehemaligen) Landesumweltamtes steht fest, dass am \n01.03., 07.03. und 13.03.2002 die im Ablauf der Kläranlage einzuhaltenden Überwachungswerte z. T. erheblich überschritten worden sind. Da dies nur dann möglich ist, \nwenn im Einzugsbereich dieser Anlage Einleitungen erfolgen, bei denen die \nzulässigen Grenzwerte überschritten werden, muss ein Anschlussnehmer Abwasser \nmit unzulässig hoher Chrom-Belastung in den Kanal eingeleitet haben. Diese \nZuführung des belasteten Abwassers kann nach Überzeugung des Gerichts nur von \ndem Grundstück der Beklagten erfolgt sein. Allerdings kann der Kläger einen \nentsprechenden Strengbeweis nicht führen. Da im Zeitpunkt der Messungen des \nLandesumweltamtes am Ablauf der Kläranlage das (punktuelle) Einleiten in die \nKanalisation in aller Regel bereits beendet sein wird, ist ein solcher Beweis objektiv \nkaum möglich. Jedoch greifen hier zugunsten des Klägers die Grundsätze des \nBeweises des ersten Anscheins ein, die auch im Verwaltungsprozess Anwendung \nfinden.\n\n34\n\nVgl. Kopp, a.a.O., § 108 Rdn. 18 m. w. N.; zur Anwendung auf \nSchadensersatzprozesse mit wasserrechtlichen Tatbeständen: OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 03.11.1994 -10 U 71/93-, ZfW 1996, 549 ff.\n\n35\n\nDer Beweis des ersten Anscheins ist dann erbracht, wenn bei einem bestimmten \nTatbestand ein typischer Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache hinweist. \nNach Überzeugung der Kammer können die von dem (ehemaligen) \nLandesumweltamt an den genannten Tagen festgestellten Überschreitungen der \nChrom-Werte nur durch Einleitungen von dem Grundstück der Beklagten verursacht \nworden sein. Bereits am 08.04.2002 wurden bei einer Sielhautuntersuchung bei dem \nGrundstück der Klägerin auffällig hohe Werte für Gesamtchrom (und Zink) \nfestgestellt. Sielhautuntersuchungen bei den anderen möglichen Verursachern \nhatten hingegen ein unauffälliges Ergebnis. Maßgeblich für die Einschätzung der \nKammer ist indes die systematische Sielhautbeprobung im gesamten Einzugsbereich \nder Kläranlage am 19.04.2002. In der Sielhaut der Abwasserkanäle setzen sich \ninsbesondere die Rückstände von Schwermetallen derart fest, dass sich die \nKonzentration an der Einleitungsstelle durch die Analyse der Sielhaut bestimmen \nlässt. Das Fließschema aus den am 19.04.2002 gezogenen Sielhautproben lässt \nallein den Schluss zu, dass die erhöhten Chrom-Belastungen nur von dem \nGrundstück der Beklagten herrühren können. Im Abwasserschacht der Beklagten \nwurde am 19.04.2002 eine Chrombelastung von 35g/kg festgestellt. Oberhalb des \nFirmengeländes der Beklagten wurde in der N.---------straße eine Konzentration von \n0,62 g/kg gemessen. Bei den anderen als Einleiter in Betracht kommenden Firmen \nwurden in Fließrichtung unterhalb jeweils Chrombelastungen von 0,76 g/kg \n(unterhalb der Fa. F. -T. ) bzw. 0,17 g/kg (unterhalb der Firmen S1. \n) ermittelt. Vergleichbar niedrige Chrom-Werte wurden schließlich in allen anderen \nZuläufen zum Hauptsammler Richtung Kläranlage S. festgestellt. Allein in den \nTeilen der Kanalisation unterhalb der Beklagten, durch die das Abwasser vom \nGrundstück der Beklagten fließt, wurden wiederum deutlich erhöhte Cr-Werte \ngemessen, die zudem kontinuierlich mit der Entfernung von der Einleitungsstelle \nabnehmen. Bei einem typischen Geschehensablauf muss die erhöhte \nChrombelastung daher durch Einleitungen vom Grundstück der Beklagten verursacht \nworden sein. \nDer damit erbrachte Beweis des ersten Anscheins ist auch nicht dadurch entkräftet \nworden, dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht kommen könnte. \nInsbesondere trifft die von der Beklagten vorgetragene Auffassung, die \nBeweisaufnahme im Strafverfahren habe ergeben, dass die erhöhten Werte in ihrem \nRevisionsschacht durch falsche Probenahmen und falsche Analysen verursacht \nworden seien, für die hier beschriebene Ursachenkette nicht zu: Die Kammer stellt \nmaßgeblich auf die Untersuchungen der Sielhaut ab, während der von dem \nVerteidiger des Geschäftsführers der Beklagten im Strafprozess bestellte Gutachter \nZweifel allein an den Ergebnissen der Dauerbeprobung im Hausanschluss-Schacht \nder Beklagten geäußert hatte. Dies betrifft Proben, die ab Juli 2002 gezogen worden \nsind. Im Übrigen sieht die Kammer ihre Einschätzung selbst durch dieses Gutachten \ninsofern bestätigt, als auch dort von erhöhten Chrom-Werten in zumindest 9 Fällen \nausgegangen worden ist. Schließlich wurden (erst) nach dem Abschluss der \nSanierungen des Kanalnetzes auf dem Grundstück der Beklagten keine erhöhten \nChrom-Werte mehr gemessen.\n\n36\n\nSteht nach alledem fest, dass von dem Grundstück der Beklagten Abwasser mit \nunzulässig hoher Chrombelastung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden \nist, so hat der Beklagte diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dabei ist es \nrechtlich irrelevant, dass auch bei mehrfachen Untersuchungen auf dem Gelände der \nBeklagten nicht exakt festgestellt werden konnte, auf welchem Weg das \nchrombelastete Abwasser über den Hausanschluss-Schacht in die Kanalisation \ngelangt ist. Dieser Umstand kann sich nicht zugunsten der Beklagten auswirken: Bei \neiner Schadensursache im Verantwortungsbereich eines potentiell \nSchadensersatzpflichtigen obliegt es nämlich diesem, den Nachweis darüber zu \nführen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. \n\n37\n\nSo Urteil der Kammer vom 30.01.2001, a. a. O. unter Hinweis auf die st. \nRspr. des BGH; ebenso heute § 280 Abs. 1 BGB.\nLässt sich ein Sachverhalt -wie hier- nicht weiter aufklären, gilt im \nVerwaltungsprozess nichts anderes.\n\n38\n\nDer damit festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten steht auch \ndie Verjährung nicht entgegen. Die hier einschlägige dreijährige Verjährungsfrist aus \n§ 195 BGB von 3 Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch \nentstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB), \nhier also am 01.01.2003. Die am 03.11.2005 erhobene Klage hemmt den Eintritt der \nVerjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.\nInfolge der von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung hat der Kläger einen \nSchaden in Höhe des in Ziffer 1) des Tenors aufgeführten Betrages erlitten. Der \nKläger ist so zu stellen, wie er ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis \nstehen würde. Insoweit hat die Beklagte in vollem Umfang die für den Parameter \nChrom von dem Kläger gezahlte Abwasserabgabe zu erstatten, denn ohne die \nEinleitung von Abwasser mit unzulässig hoher Chrombelastung hätte der Kläger \ndiesbezüglich überhaupt keine Abwasserabgabe zahlen müssen, weil der \nÜberwachungswert dem Schwellenwert entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). \nEbenso ist Ersatz für den infolge der Zahlung der Abwasserabgabe entgangenen \nZinsgewinn zu leisten, § 252 BGB. Der Kläger hat dargelegt, dass und in welcher \nHöhe er seine Mittel zinsbringend anlegt; die Beklagte ist dem nicht entgegen \ngetreten. \nAuch die durch die Wasserbeprobung und die Sielhautuntersuchungen \n(einschließlich Analyse) entstandenen Kosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung \ngrundsätzlich zu erstatten.\n\n39\n\n So ausdrücklich für die vorliegende Fallgestaltung OLG Düsseldorf, a. a. \nO.\n\n40\n\nAllerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend bei der \nentsprechenden Position den Betrag auf die Kosten beschränkt, die für die \nUntersuchungen bis zum 19.04.2002 einschließlich angefallen sind. Die nach diesem \nZeitpunkt gezogenen zahlreichen Wasserproben waren für die Schadensermittlung \nim vorliegenden Verfahren nicht mehr erforderlich, sondern dienten in erster Linie der \nBeweisführung im Strafverfahren.\nDie geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1 und 291 \nBGB. Die ursprünglich von dem Kläger geltend gemachte Zinshöhe von 8 % über \ndem Basiszinssatz ist hier nicht einschlägig, weil es sich bei \nSchadensersatzforderungen nicht um Entgeltforderungen im Sinne dieser Vorschrift \nhandelt.\n\n41\n\n Vgl. Palandt, a. a. O., § 288 Rdn. 8 und § 286 Rdn. 27.\n\n42\n\nDer Freistellungsanspruch des Klägers nach Ziffer 2) des Tenors ergibt sich aus \n§ 257 BGB. Nachdem der Kläger persönlich die Beklagte durch zwei Schreiben \nvergeblich zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht aufgefordert hatte, war er \nberechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Da die Ansprüche der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger aus der \nvorgerichtlichen Tätigkeit offenbar noch nicht beglichen sind, tritt an die Stelle eines \nZahlungsanspruchs der tenorierte Freistellungsanspruch. Die Höhe der Kosten ist \nnachvollziehbar berechnet (anstelle der offenbar irrtümlich zitierten Nr. 2400 VV tritt \ndie Nr. 2300 VV mit einem identischen Gebührenrahmen), im Übrigen ist der \nBeklagte der Berechnung auch nicht entgegen getreten.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-16/14-k-6393-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-16/14-k-6393-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251413","retrieved":"2026-07-09 02:14:22.618866+00:00"}}