{"status":"available","doknr":"OLD251412","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0916.14K4075.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"14 K 4075/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsabrechnungsbescheid des Beklagten vom 14.03.2003 und \nder dazu ergangene Widerspruchsbescheid ohne Datum werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu einem Verbandsbeitrag von \n44.859,- EUR für die Kosten der Fremdwasserbeseitigung herangezogen \nworden ist.\n\n Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.859,- EUR zu zahlen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie klagende Gemeinde ist Mitglied des beklagten Wasserverbandes. Der Beklagte nimmt als Körperschaft des öffentlichen\nRechts auf der Grundlage des Gesetzes über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz, AggerVG) u.a. für seine Mitglieder die\nAufgaben der Abwasserbeseitigung wahr. Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des ihr für das Jahr 2002 auferlegten\nVerbandsbeitrages für die Kosten der Abwasserbeseitigung. \n\n3\n\nNach § 10 Abs. 1 AggerVG verwaltet der Verband sich selbst und gibt sich eine Satzung. Gem. § 14 Abs. 1 AggerVG\nbeschließt die Verbandsversammlung als zuständiges Verbandsorgan die Satzung und die Veranlagungsregeln. In § 25\nAbs. 1 AggerVG wird bestimmt, dass die Mitglieder des Verbandes Beiträge zu leisten haben, die zur Erfüllung der\nVerbandesaufgaben und Pflichten erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes\nnicht ausreichen. Nach Abs. 2 dieser Norm bestehen die Beiträge in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung\nfällig werden.\n\n4\n\n§ 26 AggerVG enthält Regelungen zum Beitragsmaßstab und lautet wie folgt:\n\n5\n\nAbs.1:\n\n6\n\nDie Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren und unmittelbaren Vorteile, die sie\nvon der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich\nnimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu\nmindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme\noder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahme des Verbandes\nzweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.\n\n7\n\nAbs. 2:\n\n8\n\nVeränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrags haben, werden spätestens\nvom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.\n\n9\n\nAbs. 3:\n\n10\n\nDer Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsregeln zu erlassen, die den Mitgliedern gem.\n§ 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzugeben sind.\n\n11\n\nSchließlich bestimmt § 27 Abs. 1 AggerVG, dass der Vorstand die Beiträge nach den Veranlagungsregeln berechnet.\n\n12\n\nNach Ziffer 1.1 der Veranlagungsregeln in der hier anzuwendenden Fassung (Beschluss der Verbandsversammlung vom\n10.12.2001) bilden die Veranlagungsregeln den Maßstab für die Verteilung des Beitrages auf die Mitglieder. Die\nBerechnung der Beiträge für die Abwassereinleiter findet sich in Ziffer 3 der Veranlagungsregeln. Nach Ziffer 3.1\nergeben sich die Beiträge der Mitglieder aus den Anteilen, multipliziert mit dem Hebesatz. Der Hebesatz wiederum\nergibt sich nach Ziffer 3.1.1 aus der Division des Beitragsbedarfs durch die Summe der Anteile aller Mitglieder.\nLetztere ergeben sich nach 3.1.2 aus der Multiplikation der Jahresschmutzwassermenge mit dem Verschmutzungsfaktor.\nIn Ziffer 3.2 wird die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge normiert. \n\n13\n\nNach Ziffer 3.3 werden die Wasserinhaltsstoffe durch chemische und physikalische Analysen bestimmt. Ziffer 3.31\nlautet:\n\n14\n\nBei häuslichem Schmutzwasser aus Kanalnetzen werden die Analysenproben aus ausgewählten Klärwerken ohne Zuleitung\nindustriellen Schmutzwassers genommen, geeignete Analysenwerte aus der Literatur können berücksichtigt werden.\n\n15\n\nZiffer 3.36 lautet schließlich:\n\n16\n\nDie Einleitung von Fremdwasser in die Kanalisation wird vom Verband gesondert berechnet. Als Inhaltsstoff werden\n10 von 100 des Wertes nach 3.31 angesetzt.\n\n17\n\n[in der von der Verbandsversammlung am04.07.2005 beschlossenen Fassung lautet diese Regelung nunmehr:\n\n18\n\n\"Die Einleitung von Fremdwasser in die Kanalisation wird vom Verband mit den Mitgliedern der Mitgliedsgruppe 1\ngesondert abgerechnet. ...(Hervorhebung durch das Gericht).]\n\n19\n\nFremdwasser ist die Differenzmenge zwischen der planmäßig zugeführten Schmutzwassermenge und der Jahresschmutzwassermenge\ngemäß Abwasserabgabengesetz.\n\n20\n\nMit Beitragsabrechnungsbescheid vom 14.03.2003 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 2002 zu einem noch zu\nzahlenden Verbandsbeitrag in Höhe von 105.371,00 EUR heran.\n\n21\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs wurde -\nneben anderen Gesichtspunkten, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens zwischen den Beteiligten geklärt wurden -\ngeltend gemacht, das Fremdwasser werde unzulässigerweise ausschließlich dem häuslichen Schmutzwasser zugerechnet.\nEine Vermischung finde auch mit dem Schmutzwasser aus gewerblichen Mitgliedsbetrieben statt. Die Praxis des Beklagten\nführe dazu, dass sie, die Klägerin mit Kosten für Produktionswasser aus Gummersbacher Betrieben belastet werde.\n\n22\n\nDiesen Widerspruch wies der bei dem Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Bescheid vom 13.04.2005 - zugestellt\nam 10.06.2005 - nach mündlicher Verhandlung mehrheitlich mit vier zu zwei Stimmen zurück. Zur Begründung dieser\nEntscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, die den Beitragsabrechnungen zugrundeliegende Praxis des Aggerverbandes,\ndie bei der Behandlung des anfallenden Fremdwassers entstehenden Kosten ausschließlich auf die Kommunen als Betreiber\nder Kanalisationsnetze umzulegen, stelle keinen Verstoß gegen Verbandsrecht oder höherrangiges Recht dar. Zwar\nenthielten die Veranlagungsregeln insoweit keine ausreichend konkreten Regelungen, dies allein führe jedoch nicht\nzur Rechtswidrigkeit der Veranlagungspraxis. Da die Veranlagungsregeln des beklagten Verbandes auf der Grundlage des\n§ 26 Abs. 3 AggerVG erlassen worden seien, bleibe entscheidend, ob die jeweilige Veranlagungspraxis den\nbeitragsrechtlichen Vorschriften des AggerVG selbst entspreche. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz sei hingegen\nnicht zu erkennen. Allerdings könnten die durch die Einleitung des Fremdwassers verursachten Kostenanteile durchaus\neinen relevanten Anteil des Gesamtbeitrages ausmachen. Gleichwohl entspreche die praktizierte Veranlagung dem\nVorteilsprinzip des § 26 Abs. 1 AggerVG. Der Vorteil der Mitgliedskommunen bestehe darin, dass sie ohne die Wahrnehmung\nder Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch den beklagten Verband selbst verpflichtet wären, auch das Fremdwasser\naus betrieblichen Kanalisationen behandeln und einleiten zu müssen. Die indirekt einleitenden Mitgliedsbetriebe hätten\neinen solchen Vorteil nicht, da auch für deren Abwasser nach den Regelungen des Landeswassergesetzes eine\nAbwasserbeseitigungspflicht der Kommunen bestehe. Die Kommunen ihrerseits könnten diese Kosten für die\nFremdwasserbehandlung aus den Betrieben in Form von Gebühren auf die Betriebe umlegen.\n\n23\n\nAm Montag, dem 11.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n24\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Erst nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Heranziehung für\ndas Jahr 2002 sei ihr, der Klägerin in Gesprächen mit dem Beklagten bekannt geworden, dass die Fremdwasserkosten\nausschließlich auf die Kommunen umgelegt würden. Fremdwasser entstehe aber bei nahezu allen an die Kanalisation\nangeschlossenen Grundstücken, also auch bei den gewerblichen Betrieben. Ebenso unterlägen nahezu alle Betriebe dem\nAnschluss- und Benutzungszwang. Wenn aber alle angeschlossenen Grundstücke von diesem Kanalanschluss profitierten,\nsei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Fremdwasserkosten nicht auch auf die angeschlossenen Gewerbebetriebe\numzulegen. Die Praxis des beklagten Verbandes stelle eine nicht begründbare Subvention der Gewerbebetriebe zu Lasten\nder übrigen Kanalanschlussnehmer dar. Zudem entspreche die Auffassung des Widerspruchsausschusses, für die Veranlagung\nseien allein das AggerVG und die Veranlagungsregeln maßgeblich, nicht den Regelungen in §§ 6 und 7 KAG NRW.\n\n25\n\nDer nach der Praxis des Beklagten angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei jedenfalls ermessensfehlerhaft gewählt\nworden. Er habe dazu geführt, dass die Klägerin für das Jahr 2002 um 44.859,00 Euro zu hoch veranlagt worden sei. Die\nAusführungen in dem Widerspruchsbescheid, dass die Kommunen ihrerseits die Kosten der Fremdwasserbeseitigung auf\ndie einleitenden Betriebe umlegen könnten, verkenne, dass die Klägerin überhaupt keine Kenntnis von der entsprechenden\nVeranlagungspraxis des beklagten Verbandes gehabt habe. Dementsprechend seien bis zum Jahr 2004 die Kosten der\nFremdwasserbeseitigung im Wege der Gebührenveranlagung allein auf die häuslichen Kanalanschlussnehmer umgelegt worden.\n\n26\n\nZudem lägen die Gründe für die von dem Beklagten praktizierte Abrechnungsweise im Dunklen. Soweit der Beklagte in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss behauptet habe, die Veranlagungspraxis für Fremdwasser beruhe\nauf einer Entscheidung des früheren Vorstandes, es gebe hierfür allerdings keine Belege, sei dies jedenfalls formal\nunwirksam. Nach den entsprechenden Regelungen des AggerVG habe der Verband die Veranlagungsregeln zu erlassen und\nden Mitgliedern bekannt zu machen. Dies sei jedenfalls nicht geschehen. Vielmehr habe die Verbandsversammlung erst\nin ihrer Sitzung vom 04.07.2005 eine entsprechende Änderung der Veranlagungsregeln beschlossen. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n1. den Beitragsabrechnungsbescheid 2002 vom 14.03.2003 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid ohne Datum insoweit\naufzuheben, als er die Klägerin zu einer Zahlung von 44.859,- EUR als Kosten der Fremdwasserbeseitigung verpflichtet\n\n29\n\nsowie\n\n30\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.859,- EUR zu erstatten.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuwesen.\n\n33\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides ist er im Wesentlichen der Auffassung,\nmangels ausreichend konkreter Regelungen in den Veranlagungsregeln sei allein § 26 Abs. 1 AggerVG für die Heranziehung\nzu dem Verbandsbeitrag maßgeblich. Insoweit habe er, der beklagte Verband nach der einschlägigen Rechtsprechung einen\nweiten Ermessensspielraum bezüglich der konkreten Art der Umlegung, der allein durch das Vorteilsprinzip und den\nGleichheitssatz begrenzt werde. Dem werde die praktizierte Veranlagung gerecht.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig und begründet. \n\n37\n\nI.\n\n38\n\nDer Beitragsabrechnungsbescheid des Beklagten vom 14.03.2003 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides\nohne Datum ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als diese darin zu einem um 44.859,- EUR\nzu hohen Verbandsbeitrag herangezogen worden ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n39\n\nSoweit die Klägerin allerdings grundsätzlich die Berechtigung des Beklagten zur Umlegung der Fremdwasserkosten allein\nauf die Kommunen als eine von mehreren Mitgliedsgruppen im Sinne von § 6 des Gesetzes über den Aggerverband\n(Aggerverbandsgesetz, AggerVG) vom 15.12.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001, in Zweifel zieht, dürften\ndiese Einwände letztlich unbegründet sein: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben die\nWasserverbände bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes einen weiten Gestaltungsspielraum. Wegen des fehlenden\nEntgeltcharakters der Beiträge findet das Äquivalenzprinzip keine Anwendung und der Gestaltungsspielraum wird hauptsächlich\nnur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig\nunpassend sein.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2006 - 6 C 2/06 -, NVwZ 2007, 159 ff; BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 B 72/04 -,\nNVwZ 2005, 1184 ff.\n\n41\n\nIm Hinblick auf die von dem Beklagten zutreffend dargelegten unterschiedlichen Vorteile der betroffenen Mitgliedsgruppen\ndürfte die Willkürgrenze jedenfalls nicht überschritten sein.Letztlich bedarf dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens\nindes keiner abschließenden Entscheidung, da die konkret angegriffene Heranziehung für das Jahr 2002 rechtswidrig ist, weil\nsie sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann. Als solche kommen nur das AggerVG in Verbindung mit den\ndazu erlassenen Veranlagungsregeln in der hier anzuwenden, von der Verbandsversammlung am 10.12.2001 beschlossenen Fassung\nin Betracht. Insoweit gehen die Beteiligten übereinstimmend zutreffend davon aus, dass die Veranlagungsregeln in der\nzitierten Fassung für die Verteilung der Fremdwasserkosten keine ausreichenden Regelungen enthalten. Für die dazu von\ndem Beklagten vertretene Auffassung, in diesem Fall genüge es, wenn die Beitragsbemessung den Anforderungen des AggerVG\ngenüge, findet sich schon in diesem Gesetz selbst keine hinreichende Grundlage. \n\n42\n\nNach § 26 Abs. 3 AggerVG hat der Verband Veranlagungsregeln zu erlassen, die zudem den Mitgliedern bekannt zu\ngeben sind; nach § 27 Abs. 1 AggerVG berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsregeln die Beiträge. Schon nach\ndem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelungen verbietet es sich ohne Weiteres, dass der Vorstand selbst Grundsätze\nder Beitragsbemessung entwickelt, die nicht in den Veranlagungsregeln niedergelegt sind. Die Notwendigkeit, die Grundlagen\nder Beitragsbemessung schriftlich zu fixieren und den Beitragsschuldnern auch bekannt zu geben, entspricht zudem den\nAnforderungen des Bestimmtheitsgebotes, das auch im Verbandsbeitragsrecht grundsätzlich Anwendung findet.\n\n43\n\nVgl. etwa Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdn. 246 ff.\n\n44\n\nAuch wenn im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Wasserverbände (vgl. vorliegend § 10 AggerVG) die\nbeitragspflichtigen Mitglieder an der Bestimmung der Veranlagungsregeln selbst mitwirken (§§ 12 bis 14 AggerVG) und\ndamit geringere Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu stellen sind,\n\n45\n\nvgl. Rapsch, a. a. O.,\n\n46\n\nändert dies nichts an dem Erfordernis, die maßgeblichen Gesichtspunkte der Beitragsbemessung schriftlich in den\nVeranlagungsregeln niederzulegen. Die geringeren Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot können erst dann relevant\nwerden, wenn es um die Auslegung der gesetzeskonform beschlossenen Veranlagungsregeln geht, sie können indes nicht\ndazu führen, dass ein ausführendes Organ des Beklagten eine bestimmte Veranlagungspraxis in eigener Machtvollkommenheit\nentwickelt.\n\n47\n\nDas dargestellte Regelungsgefüge des AggerVG entspricht im Übrigen auch den Anforderungen des Gesetzes über\nWasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12.02.1991, das auf den sondergesetzlich gegründeten Beklagten nach allerdings\nnicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. § 80 WVG). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG müssen in der (zwingend zu erlassenden)\nSatzung u. a. die \"Grundsätze für die Beitragsbemessung\" (sogar normativ) festgelegt werden. Allerdings ist es auch\nhier zulässig, tatsächlich nur die Grundsätze satzungsmäßig festzulegen und die Einzelheiten sodann in\nVeranlagungsregeln zu bestimmen.\n\n48\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30.08.2006, a. a. O..\n\n49\n\nDass sich die Beitragsbemessung entsprechend der Ansicht des Beklagten allein am Gesetz orientieren kann, wird indes -\nsoweit ersichtlich - an keiner Stelle vertreten. Für sondergesetzlich errichtete Wasserverbände muss dies erst recht gelten,\nweil hier nicht einmal die Grundsätze der Beitragsbemessung in der Satzung festgeschrieben werden müssen.\nDa das das Wasserverbandsrecht prägende Vorteilsprinzip vielfältige Möglichkeiten für die Beitragsbemessung eröffnet,\nmüssen in den Veranlagungsregeln alle maßgeblichen Tatbestände geregelt sein. Nur so wird es dem einzelnen Mitglied\nals Beitragspflichtigem ermöglicht, die auf ihn zukommende Beitragslast in etwa einzuschätzen.\nFür die hier betroffene Umlegung der Fremdwasserkosten gilt dies umso mehr, als § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG NRW bezüglich der\nVerbandslasten ein Doppelbelastungsverbot normiert. Würden die Gewerbebetriebe als Verbandsmitglieder unmittelbar für\nKosten der Fremdwasserbeseitigung vom Verband in Anspruch genommen, könnten die Gemeinden insoweit keine Gebühren mehr\nerheben. Für diese muss daher unzweifelhaft erkennbar sein, in welchem Umfang die Gewerbebetriebe zu Verbandsbeiträgen\nherangezogen werden. Diesem Zweck dienen die dem Bestimmtheitsgebot genügenden Veranlagungsregeln.\nDa diese Voraussetzungen für das Jahr 2002 nicht gegeben waren, fehlt es für die Beitragserhebung an einer ausreichenden\nRechtsgrundlage; die Bescheide sind daher im angefochtenen Umfang aufzuheben.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDie Klage mit dem Antrag zu Ziffer 2) auf (anteilige) Rückzahlung des für das Jahr 2002 bereits gezahlten\nVerbandsbeitrages ist ebenfalls zulässig und begründet.\n\n52\n\nRichtige Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage; die prozessuale Zulässigkeit der Verbindung des\nLeistungsbegehrens mit der Anfechtungsklage ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nMaterielle Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.\nNachdem der Beitragsabrechnungsbescheid des Beklagten vom 14.03.2003 im angefochtenen Umfang aufgehoben worden ist und\ndamit als Rechtsgrund für die bereits geleistete Zahlung nicht mehr in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen des\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vor. Insoweit werden von dem Beklagten auch keine grundsätzlichen Einwände\nerhoben.\n\n54\n\nSoweit in der mündlichen Verhandlung - erstmals - die Höhe des zuviel bezahlten Beitrags bestritten worden ist,\nbetrachtet die Kammer dies als rechtlich irrelevant. Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift eine dezidierte\nKostenberechnung vorgelegt, die sich nach Prüfung durch das Gerichts als in sich schlüssig und folgerichtig erweist.\nMit seiner Klageerwiderung vom 31.01.2006 hatte der Beklagte diese Berechnung zudem ausdrücklich als zutreffend\nanerkannt (vgl. Bl. 107 d. A.). Vor diesem Hintergrund hätte er seine urplötzlich aufgekommenen Zweifel\nkonkretisieren müssen, zumal die Berechnung durch die Klägerin auf der Grundlage der Heranziehungsunterlagen\ndes Beklagten erfolgt ist.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-16/14-k-4075-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-16/14-k-4075-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251412","retrieved":"2026-07-09 02:14:22.526231+00:00"}}