{"status":"available","doknr":"OLD251501","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0911.6K3599.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"6 K 3599/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Kammer hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass \nrichtiger Beklagter der Zwischenprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät der \nUniversität zu Köln ist. Dieser ist als rechtlich verselbständigtes Organ der Fakultät \nfür die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und insbesondere auch für \nbelastende Entscheidungen in Bezug auf den Rücktritt eines Prüflings von einer Prüfung zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 Satz 4, \nAbs. 4 der Ordnung für die Magisterprüfung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 13.03.1997 - MPO -).\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO). Sie wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen, denn der \nBescheid vom 21.02.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 sind nach \nderzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass \nihr nachträglich erklärter Rücktritt von der Zwischenprüfung im Fach Kunstgeschichte \nvon dem Beklagten genehmigt wird und dass eine erneute Prüfung in diesem Fach \nals erster Zwischenprüfungsversuch gewertet wird.\n\n4\n\nDie in § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 MPO genannten Voraussetzungen \nfür einen wirksamen Rücktritt liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Kandidatin oder ein Kandidat nur aus triftigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Die \nfür den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt.\n\n5\n\nUnverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ist der Rücktritt von einer Prüfung \nnur dann erfolgt, wenn er zum frühesten Zeitpunkt erklärt wird, in dem er vom jeweiligen Prüfling erwartet werden durfte. Dieses strenge Unverzüglichkeitserfordernis resultiert aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge. Er schließt es aus, dass sich einzelne \nPrüflinge unter Berufung auf gesundheitliche Beeinträchtigungen eine zusätzliche, \nihnen an sich nicht zustehende Prüfungsmöglichkeit erschleichen und sich dadurch \nungerechtfertigte Vorteile gegenüber anderen Prüflingen verschaffen.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.08.1992 - 6 B 33.92 -, \nBuchholz 421.0 Nr. 301; BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8/88 -, \nNJW 1989, 2340, 2341; OVG NRW, Urteil vom 03.07.1998 - 22 A \n2973/98 -, NWVBl. 1999, 23; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage \n2004, Rn. 140 ff.\n\n7\n\nDies gilt insbesondere, wenn der Rücktritt erst nach Abschluss der Prüfung und \nVerkündung des Prüfungsergebnisses erklärt wird. In einem solchen Falle kann ein \nRücktritt nur in Betracht kommen, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich \noder nicht zumutbar war. Nicht möglich war der Rücktritt insbesondere, wenn dem \nPrüfling seine Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung verborgen geblieben ist.\n\n8\n\nVgl. das Urteil der Kammer vom 30.01.2003 - 6 K \n1740/00 - mit weiteren Nachweisen.\n\n9\n\nNimmt der Prüfling hingegen an der Prüfung teil, obwohl er um seinen Zustand \nweiß, so handelt es sich um eine „bewusste Risikoübernahme\", an der der Prüfling \nsich festhalten lassen muss. Denn die Chancengleichheit verbietet es, einem Prüfling \ndie Möglichkeit zu geben, gleichsam probeweise an der Prüfung teilzunehmen und \nsich später, wenn das Ergebnis nicht wunschgemäß ausfällt, auf den von vornherein \nbestehenden Rücktrittsgrund zu berufen.\n\n10\n\nVgl. nochmals das Urteil der Kammer vom 30.01.2003; \nsiehe auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage \n2001, Rn. 326 ff.\n\n11\n\nGemessen an diesen Maßstäben kommt ein nachträglicher Rücktritt der Klägerin \nvon der Zwischenprüfung im Fach Kunstgeschichte nicht mehr in Betracht. Sie hat \nnach Aktenlage an der Prüfung vorbehaltlos teilgenommen und erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 15.03.2008 und damit mehrere Wochen nach Bekanntgabe \ndes Prüfungsergebnisses ihren Rücktritt erklärt und die hierfür aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Von einer „unerkannten Prüfungsunfähigkeit\" während \nder Klausur kann dabei keine Rede sein, denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben bereits während der Prüfung bemerkt, dass sie „die präsentierten Bilder nicht richtig bzw. scharf\" habe erkennen und dass sie „Details zum Teil gar nicht\" habe \n„sehen bzw. entschlüsseln\" können. Sie hat damit, auch wenn ihr die ärztliche Diagnose seinerzeit noch unbekannt war, schon während der Prüfung eine erhebliche \nSehschwäche festgestellt und dies in der Laiensphäre als einen Umstand wahrgenommen, der ihre Prüfungsunfähigkeit begründet. Darauf hätte die Klägerin nach den \nvorstehend dargestellten rechtlichen Maßstäben bereits während der Prüfung, jedenfalls aber unmittelbar im Anschluss an die Prüfung und nicht erst nach Bekanntgabe \ndes negativen Prüfungsergebnisses hinweisen können und müssen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-11/6-k-3599-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-11/6-k-3599-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251501","retrieved":"2026-07-09 02:14:31.097041+00:00"}}