{"status":"available","doknr":"OLD251502","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0911.2L1273.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"2 L 1273/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der am 04.06.2008 erhobenen Klage \n2 K 3790/08 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.05.2008 - Az.: 00/000/0000/0000 - wird angeordnet.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens nach der vorbezeichneten Baugenehmigung auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000/0, L.-------straße 00 in Köln, insoweit stillzulegen, als der Grundriss des vorhandenen Gebäudes durch einen Anbau in östliche \nRichtung erweitert werden soll.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Stilllegung der Bauarbeiten abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie sinngemäßen Anträge,\n\n1. 3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 04.06.2008 \n(2 K 3790/08) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 15.05.2008 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,\n\n2. \n3. 4\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück L.--\n-----straße 00 in Köln-N. , Flur 00, Flurstück 0000/0, stillzulegen,\n\n4. \n5\n\nsind nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n6\n\nDas Gericht ordnet die nach § 212 a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende \nWirkung einer Nachbarklage an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu \nverhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird, das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort ausnutzen zu \nkönnen, überwiegt. \n\n7\n\nDies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in Bezug auf öffentlich-rechtliche \nNachbarrechte konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung der Klage verhindert, dass durch Schaffung \nvollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausführung der genehmigten Bauarbeiten auch die \nDuldung des vorübergehenden Zustandes für den Nachbarn unzumutbar wäre.\n\n8\n\nVoraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des \nBauherrn ist, dass das Vorhaben in einer nicht durch Dispens ausräumbaren Weise \ngegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn \nzu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden.\n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fällt die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. \nNach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht einiges \ndafür, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen öffentlich-\nrechtliche Nachbarrechte des Antragstellers verstößt.\n\n10\n\nEin Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ergibt sich jedoch nicht \nbereits aus der unmittelbar an das Gebäude des Antragstellers angrenzend geplanten und genehmigten Aufstockung auf dem vorhandenen Anbau. Dem Antragsteller \nist zwar zuzugeben, dass die zu der erteilten Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Hinblick auf die Grenzsituation Ungenauigkeiten aufweisen. Das vom Antragsteller als „rote Wand\" bezeichnete und in der als Anlage K 5 (Bl. 22 der Gerichtsakte) eingereichten amtlichen Grenzanzeige so dargestellte Bauteil zwischen \nden auf der östlichen Seite der Gebäude des Antragstellers und der Beigeladenen \nerrichteten Anbaus ist im Grundriss des Dachgeschosses (= 2. Obergeschoss) (Bl. \n2.22 der Beiakte Heft 1) nicht eingezeichnet. Außerdem wird die genehmigte Wand \nzum Grundstück des Antragstellers dort als Bestand dargestellt, während der Architekt der Beigeladenen mit dem von den Beigeladenen als Anlage 2 eingereichten \nSchreiben vom 26.08.2008 (Bl. 70 der Gerichtsakte) erklärt hat, dass in diesem Bereich eine neue Wand errichtet werden soll. Diese Angabe stimmt überein mit den als \nAnlage 3 (Bl. 71 der Gerichtsakte) und als Anlage K 18 (Bl. 43 der Gerichtsakte) eingereichten Ausführungszeichnungen. Aber auch diese Ausführungszeichnungen geben den Grenzverlauf bezogen auf die „rote Wand\" nicht zutreffend wieder. Denn \nanders als dort dargestellt verläuft die „rote Wand\" nicht entlang der gemeinsamen \nGrenze der Grundstücke, sondern liegt ausweislich der amtlichen Grenzanzeige jenseits der gemeinsamen Grenze ausschließlich auf dem Grundstück des Antragstellers. \n\n11\n\nDieser Umstand begründet aber keine in dem vorliegenden Verfahren beachtliche Nachbarrechtsverletzung. Die erteilte Baugenehmigung greift nämlich nicht in \ndas private Eigentum des Antragstellers ein, da die Baugenehmigung nach § 75 Abs. \n3 S. 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht. Prüfungsgegenstand ist daher allein die erteilte Baugenehmigung, nicht aber die Ausführung der baulichen Anlage mit allen daraus sich möglicherweise ergebenden Folgen im Nachbarschaftsverhältnis. Wenn aber die Baugenehmigung hinsichtlich der Eigentumsrechte \ndes Antragstellers nichts regelt, so kann sie insoweit auch dessen Rechte nicht verletzen. Allein daraus, dass die Verfassung das Eigentum gewährleistet (Art. 14 Abs. \n1 S. 1 GG), folgt nicht, eine Baugenehmigung müsse sich auf alle - auch privatrechtlichen - Aspekte der Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens, insbesondere im \nNachbarschaftsverhältnis, erstrecken und müsse auf die Klage des Inhabers eines \ninsoweit nicht beachteten Rechts aufgehoben werden. \n\n12\n\n BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 B 107/98 -, juris. \n\n13\n\nDessen ungeachtet ist aber insoweit keine Verletzung der privaten \nNachbarrechte des Antragstellers ersichtlich. Ausweislich der amtlichen \nGrenzanzeige handelt es sich bei der auf der Grenze der Grundstücke des \nAntragstellers und der Beigeladenen zwischen den beiden Gebäuden errichteten \nGiebelwand um eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW. Aus der \nDarstellung ergibt sich weiter, dass die „rote Wand\" sich zwar ausschließlich auf dem \nGrundstück des Antragstellers befindet, aber teilweise auf der Nachbarwand ruht und \ninsoweit eine Erhöhung derselben darstellt. Genauso wie es aber dem Antragsteller \nfreisteht, die Nachbarwand zu erhöhen, steht dieses Recht auch den Beigeladenen \nunter den in § 15 NachbG NRW genannten Voraussetzungen zu. Auch sie dürfen die \nNachbarwand - und zwar grundsätzlich in voller Breite, d.h. auch soweit sich die \nNachbarwand auf dem Grundstück des Antragstellers befindet - auf ihre Kosten nach \nden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen. \n\n14\n\nDie Baugenehmigung verstößt jedoch gegen § 6 BauO NRW. Sie hält die \nerforderliche Tiefe der Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers nicht ein. \nDie Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße für die notwendige Abstandfläche \nlöst regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn aus. \n\n15\n\n OVG NRW, Urt. v. 14.01.1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196.\n\n16\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandfläche \nbemisst sich nach der gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe. \nDas Maß für die Wandhöhe ist H. Die Tiefe der Abstandfläche beträgt nach § 6 Abs. \n5 S. 1 BauO NRW grundsätzlich 0,8 H. Nach § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW genügt jedoch auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht \nmehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 \nH (sogenanntes 16-m-Privileg). \n\n17\n\nDer in Erweiterung des Gebäudegrundrisses in östliche Richtung geplante und \ngenehmigte Anbau der Beigeladenen hält gegenüber dem Grundstück des \nAntragstellers die danach erforderliche Tiefe der Abstandfläche nicht ein. Ausgehend \nvon der in der vorgelegten Abstandflächenberechnung (Bl. 74 der Gerichtsakte) \nangegebenen Wandhöhe von 8 m (58,07 m ü. NN - 50,07 m ü. NN) beträgt die Tiefe \nder Abstandfläche 0,8 x 8 m = 6,40 m. Mit der den Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung wurde ausweislich des Grundrisses auf Bl. 2.21 der Beiakte Heft 1 \ndagegen eine Tiefe von lediglich 4,35 m zugelassen. \n\n18\n\nDas 16-m-Privileg, wonach als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt, ist \nvorliegend nicht einschlägig, da die Länge „der Außenwände und von Teilen der \nAußenwände\" gegenüber dem Grundstück des Antragstellers 16 m überschreitet. \nAus dem Grundriss des Erdgeschosses auf Bl. 2.21 Beiakte Heft 1 lässt sich \nentnehmen, dass die gemeinsame Giebelwand bereits eine Länge von 13,00 m hat \nund der mit Grenzabstand geplante Anbau 4,50 m lang werden soll, so dass sich \ndann eine Gesamtlänge von 17,50 m ergibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich \nhierbei nach Maßgabe einer „natürlichen Betrachtungsweise\",\n\n19\n\n siehe hierzu OVG NRW, Urt. v. 17.08.2001 - 7 A 2286/00 -, juris, \n\n20\n\num eine (einheitliche) Außenwand oder um Teile der Außenwand handelt, denn \njedenfalls ist auch die gemeinsame Giebelwand als „Außenwand\" im Rahmen des § \n6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW zu berücksichtigen. \n\n21\n\nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 6 \nS. 1 BauO NRW auch die Meinung vertreten wird, dass das 16-m-Privileg bei \nDoppelhäusern und Hausgruppen (vollständig) vor den Außenwänden von \nrückwärtigen Anbauten und Seitenflügeln in Anspruch genommen werden kann, die \nLänge der aneinandergebauten Wand also nicht als „Außenwand\" auf die 16 m \nangerechnet werden soll. \n\n22\n\n So Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Kommentar (Stand: \n01.08.2007), § 6 Rn. 262 (Abb. 6.6.15); Ministerium für Bauen und Verkehr \nNRW, Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW (Stand: 19.03.2007), Anhang, \nAbb. 6.8b. \n\n23\n\nIm Hinblick auf den Umfang der nach dieser Auffassung privilegierten \nrückwärtigen Anbauten und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der von den \nAbstandflächenvorschriften geschützten Belange, weisen Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte gleichzeitig jedoch (zu Recht) darauf hin, dass sich die Ausnutzung der \nVergünstigung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW im Einzelfall als rücksichtslos und ein \nentsprechendes Vorhaben als unzulässig erweisen kann. \n\n24\n\n Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rn. 264.\n\n25\n\nDie Kammer sieht jedoch keine Notwendigkeit, der Ausnutzung des 16-m-\nPrivilegs im Einzelfall unter Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme \nentgegenzutreten. Denn dem Gesetzeswortlaut lassen sich nach Überzeugung der \nKammer keine Anhaltspunkte für die von Boeddinghaus/Hahn/Schulte \nvorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW entnehmen, wonach eine \nWand, an die angebaut wurde, keine im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW zu \nberücksichtigende „Außenwand\" sein soll. \n\n26\n\nIm Gesetz ist lediglich von „Außenwänden oder von Teilen der Außenwände\" die \nRede. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser \nFormulierung die voraussehbaren Folgen der von Boeddinghaus/Hahn/Schulte vertretenen Auffassung beabsichtigt oder überhaupt gesehen hat.\n\n27\n\n So auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rn. 263.\n\n28\n\nDer Gesetzgeber hat die von Boeddinghaus/Hahn/Schulte vorgenommene \nAuslegung aber auch nicht gewollt, was sich nach Auffassung der Kammer zwanglos \naus dem Gesetz ergibt. Bei der Auslegung des Begriffs „Außenwand\" ist insoweit \nzunächst von dem natürlichen Sprachgebrauch auszugehen, wonach unter einer Außenwand - in Abgrenzung zur Innenwand - diejenige Wand eines Gebäudes verstanden wird, die den Außenraum vom Innenraum trennt.\n\n29\n\n Vgl. Artikel Außenwand, in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie\n (abgerufen am 11.09.2008). \n\n30\n\nUnerheblich ist dabei die Lage etwaiger Gebäude auf dem jeweiligen \nNachbargrundstück. Eine Außenwand bleibt daher auch dann Außenwand eines \nGebäudes und wird nicht etwa zur Innenwand, wenn und soweit andere Gebäude \nangebaut werden.\n\n31\n\nVgl. zur Gebäudeabschlusswand Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § \n31 Rn. 1.\n\n32\n\nHieraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wand auch „von \naußen sichtbar\" ist. \n\n33\n\nSo möglicherweise Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO \nNRW - Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 73. \n\n34\n\nEin solches Kriterium lässt sich der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen nicht entnehmen, wie etwa § 6 Abs. 6 S. 2 BauO NRW a.F. zeigt: Danach \ngalt das frühere Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand, wenn ein \nGebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine \nNachbargrenze gebaut wurde. Der Anbau eines Gebäudes an ein anderes Gebäude \nführte also nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht etwa dazu, die Außenwand \nwerde nunmehr zur Innenwand. Vielmehr hatte der Anbau zur Folge, dass das \nSchmalseitenprivileg für eine Außenwand - nämlich für die, die an ein anderes \nGebäude angebaut wurde - verbraucht war und das Privileg daher nur noch vor einer \nanderen Außenwand in Anspruch genommen werden konnte (vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 \nBauO NRW a.F.). \n\n35\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Außenwand\" in § 6 \nAbs. 6 S. 2 BauO NRW n.F. nunmehr in anderer Weise als nach der früheren Gesetzesfassung verstanden wissen möchte. \n\n36\n\n Vgl. auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 6 Rn. \n249. \n\n37\n\nSetzt man entgegen der hier vertretenen Auffassung voraus, dass eine \nAußenwand notwendigerweise „von außen sichtbar\" sein muss, so führt dies im \nÜbrigen zu merkwürdigen Wertungen: Ist bei zwei auf der Grenze \naneinandergebauten Gebäuden die Wand des einen Gebäudes höher als die auf \ndem Nachbargrundstück angebaute Wand, so wäre der die Nachbarwand der Höhe \nnach übersteigende Teil der Wand „Außenwand\", während der darunter liegende Teil \nderselben Wand bis zur Höhe des Anbaus eine im Rahmen des § 6 Abs. 6 S. 1 \nBauO NRW unbeachtliche „Innenwand\" darstellen würde. \n\n38\n\nDass die gemeinsame Wand aufgrund der gegenseitig gegebenen \nAnbausicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 b) BauO NRW ihrerseits keine \nAbstandflächen auslöst, steht der Berücksichtigung dieser Wand im Rahmen des § 6 \nAbs. 6 S. 1 BauO NRW nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Denn auch \nwenn in diesem Fall ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ist hiermit \ngrundsätzlich eine Beeinträchtigung der von den Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belange, Belichtung, Brandschutz und Wahrung des nachbarlichen \nWohnfriedens, verbunden. Diese nach der gesetzgeberischen Wertung \n(ausnahmsweise) nach § 6 Abs. 1 S. 2 b) BauO NRW zulässige Beeinträchtigung \nwürde durch die Zulassung eines abstandflächenrechtlich nach § 6 Abs. 6 S. 1 BauO \nNRW privilegierten rückwärtigen Anbaus mit einer zusätzlichen Gesamtlänge von 16 \nm wesentlich verschärft. Es erscheint daher mit Blick auf die Schutzziele des \nAbstandflächenrechts nicht sachgerecht, die bereits bestehende Beeinträchtigung \ndurch die gemeinsame Wand an der Grenze völlig auszublenden. \n\n39\n\nDer hier vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht das von den Beigeladenen \ngebildete Beispiel entgegenhalten, wonach bei einer bereits bestehenden 17 m \nlangen Wand an der Grenze nur in einer Länge von 16 m angebaut werden dürfte, \nohne dass ein Interesse des Nachbarn an dieser „Aussparung\" erkennbar sei. Die \nBeigeladenen übersehen, dass in diesem Fall - vorausgesetzt, dass \nplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf - aufgrund der vorhandenen \nAnbausicherung mindestens in gleicher Länge angebaut werden darf, ohne dass \nAbstandflächen erforderlich sind (siehe § 6 Abs. 1 S. 2 b) BauO NRW). In diesem \nBeispiel kommt es also gar nicht zur Anwendung des 16-m-Privilegs. Anderseits \nwäre ein Bauherr jedoch - ausgehend von der Rechtsauffassung der Beigeladenen - \ndann sogar berechtigt, nicht nur in einer Länge von 17 m anzubauen, sondern \nzusätzlich unter Anwendung von nur 0,4 H (statt 0,8 H) auch noch eine weitere 16 m \nlange Wand zu errichten.\n\n40\n\nLässt sich nach alledem zwar nicht sagen, dass die erteilte Baugenehmigung \n„offensichtlich\" gegen öffentlich-rechtliche Nachbarrechte des Antragstellers verstößt, \nso fällt die hier vorzunehmende Interessenabwägung gleichwohl zugunsten des Antragstellers aus. Denn durch die Fortsetzung der Bauarbeiten droht die Schaffung \nvollendeter Tatsachen, die die Durchsetzung der Nachbarrechte des Antragstellers \nerheblich erschweren würde. \n\n41\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.1991 - 8 S 1170/91 -, \njuris.\n\n42\n\nZur Sicherung der nachbarlichen Abwehrrechte hat die Kammer dem \nAntragsgegner aufgegeben, das Bauvorhaben insoweit stillzulegen, als nach dem \noben Gesagten öffentlich-rechtliche Nachbarrechte des Antragtragstellers verletzt \nwerden. Von der Stilllegung nicht betroffen ist daher die unmittelbar an das Gebäude \ndes Antragstellers angrenzend geplante Aufstockung auf dem dort vorhandenen \nAnbau sowie die innerhalb des bestehenden Gebäudes beabsichtigten baulichen \nVeränderungen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass das Bauvorhaben \nobjektiv und aufgrund der im Schriftsatz vom 07.09.2008 geäußerten Bitte der \nBeigeladenen auch subjektiv teilbar ist. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 und 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nda die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. \n\n44\n\nDer Streitwert wurde nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-11/2-l-1273-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-11/2-l-1273-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251502","retrieved":"2026-07-09 02:14:31.174751+00:00"}}