{"status":"available","doknr":"OLD251577","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0908.13L1123.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"13 L 1123/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt Möhring aus Mönchengladbach wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Möhring aus Mönchengladbach war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 \nVwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).\n\n2\n\n 2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO),\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr in den Rat der \nEuropäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen \npour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber \nzu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung \nhinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron \nCollider) in Genf/Schweiz höchstens auf einer Gesamtenergie von 2 \nBillionen Elektronenvolt (= 2 TeV) betrieben wird,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr in den Rat der \nEuropäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen \npour la Recherche Nucleaire) entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber \nzu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung \nhinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron \nCollider) in Genf/Schweiz solange nicht auf einer Gesamtenergie von \nmehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) in Betrieb genommen \nwird, bis die Antragsgegnerin ein von ihr beauftragtes unabhängiges, \nnicht durch CERN angehörende oder durch CERN vorbefasste Wissenschaftler erstelltes Sachverständigengutachten eingeholt hat, \nwelches die in dieser Antragsschrift dargelegten von Prof. Dr. Dr. hc. \nOtto E. Rössler, Tübingen, aufgezeigten Gefahrenwarnungen im Zusammenhang mit der möglichen Erzeugung von „Schwarzen Löchern\" im LHC empirisch im Sinne naturwissenschaftlich gesicherter \nErkenntnisse widerlegt und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit \nder im LHC geplanten Teilchen-Kollisionsexperimente, soweit ein Betrieb auf einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) erfolgen soll, bestätigt,\n\n6\n\nhat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren keinen Erfolg; die \nAntragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die \nEilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektives öffentliches \nRecht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat. Fehlt es auch \nin Ansehung des den Verwaltungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) an der hinreichenden Glaubhaftmachung oder steht in einer \nSachfrage Aussage gegen Aussage, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers,\n\n8\n\nvgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, \nRn. 331.\n\n9\n\nWird - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, ist dies zudem nur zulässig, \nwenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und der Antragstellerin unzumutbar schwere, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, wenn sie \nauf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde, was im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 \nGG nicht hinnehmbar wäre,\n\n10\n\nvgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 \nRn. 14.\n\n11\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin wird hier die Hauptsache vorweggenommen. Dies ergibt sich deutlich schon daraus, dass die Anträge im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens (13 K 5693/08) wortgleich sind. Auch nach dem Inhalt der Begehren liegt eine \nVorwegnahme vor: Mit den Anträgen will die Antragstellerin den Ausspruch (verbindlicher) Anweisungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die deutschen Delegierten der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten im Rat des \nCERN erreichen. Mit der Erteilung der Anweisungen (und der dadurch zu initiierenden Beschlussfassung des Rates) ist das Begehren der Antragstellerin vollständig \nerfüllt. Eine nur zeitweilige, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltende \nAnweisung ist nicht denkbar. Der Erfolg der einstweiligen Anordnung führte zur - \nwohl endgültigen - Vorwegnahme der Hauptsache,\n\n12\n\nvgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 175 \nff.\n\n13\n\nDie danach wegen der Vorwegnahme notwendigen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache können im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht festgestellt werden. Nach der derzeitigen Erkenntnislage kann nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch in Form eines sich möglicherweise aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzanspruchs zusteht, der - deren Eignung einmal unterstellt - mit den begehrten Maßnahmen zu gewährleisten wäre.\n\n14\n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Nach \nanerkannter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt dieses Grundrecht \"Jeden\" nicht nur in Form eines subjektiven Abwehrrechts gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr folgt darüber hinaus aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die \nPflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. \n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Februar \n1975 - 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 39, 1 (41) - \nFristenlösung; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvQ 8, 9, 11, \n15, 16/77, 2 BvR 908, 909/77 -, BVerfGE 46, 160 (164) - \nSchleyer; Beschluss vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 314/77 -, \nBVerfGE 49, 89 (141) - Kalkar; Beschluss vom 4. Dezember \n1979 - 2 BvR 64/78 und 460/79 -, BVerfGE 53, 30 (57) - Mül-\nheim-Kärlich; Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, \nBVerfGE 56, 54 (73) - Fluglärm.\n\n16\n\nDer Schutzbereich und die Schutzpflicht des Staates umfasst auch das Freisein \nvon (erheblichen) Risiken für Leben und Gesundheit und der Verursachung solcher \nRisiken,\n\n17\n\nvgl. Murswiek, in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 2 \nRn. 160 f.\n\n18\n\nAuch liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht \nerst bei einer aktuellen Verletzung der Rechte auf Leben oder körperliche Unversehrtheit vor. Vielmehr kann auch eine noch im Vorfeld verfassungsrechtlich \nerheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen liegende bloße Grundrechtsgefährdung \neiner Verletzung dieses Grundrechts gleichzusetzen sein,\n \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR \n1160/83 -, BVerfGE 66, 39 (58) - Stationierung von Pershing II \nund Cruise Missile.\n\n19\n\nUnter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist noch nicht annähernd \ngeklärt. Das Gericht neigt mit dem Bundesverfassungsgericht dazu, dass es insoweit \nmaßgeblich auf den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten \nGefahren ankommt,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, a.a.O., BVerfGE 66, 39 (59).\n\n21\n\nBei der im Rahmen dieses Verfahrens nur summarischen Prüfung vermag das \nGericht anhand der aufgezeigten Maßstäbe nicht festzustellen, dass bei \nInbetriebnahme des LHC grundrechtsrelevante Gefährdungen mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit für die Antragstellerin eintreten können, aufgrund derer die \nAntragstellerin im Wege einer anzunehmenden Ermessensreduzierung zum \nEinschreiten in der begehrten Weise verpflichtet werden könnte.\n\n22\n\nDabei ist zunächst zu beachten, dass die wissenschaftlichen Argumente für wie \ngegen aus dem Betrieb des LHC resultierende Gefahren aus dem Bereich der \ntheoretischen Physik stammen, empirische Versuchsergebnisse liegen nicht vor. \nÜber die seitens der Antragstellerin unter Berufung auf insbesondere die \nwissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. hc. Rössler behaupteten Effekte \nund Gefahren bis hin zum Erkalten der Sonne oder der Vernichtung der Erde durch \n\"Schwarze Löcher\" lassen sich unter den gegebenen Umständen gerichtlich \nnachprüfbare Erkenntnisse im voraus nicht gewinnen. In den Fällen, in denen das \nBundesverfassungsgericht bisher zur Frage der Eingriffsqualität von \nGrundrechtsgefährdungen Stellung genommen hat, ließen sich dagegen hinsichtlich \nder Eintrittswahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gefahren gewisse, nicht völlig \nunbestimmte Annahmen treffen; die wesentlichen Risikoquellen waren einer \nErforschung mit naturwissenschaftlichen Methoden - freilich bedingt und begrenzt \ndurch den jeweiligen Erkenntnisstand und die Erkenntnisart - zugänglich. Nach Lage \nder Dinge ermangelt es im vorliegenden Fall demgegenüber geeigneter, verlässlicher \nVerfahren, mit deren Hilfe der Steigerungsgrad der Gefahr für Leib und Leben der \nAntragstellerin im Wege richterlicher Erkenntnis ermittelt werden könnte. Dies gilt \nselbst dann, wenn man den Grad der gefahrbegründenden Wahrscheinlichkeit umso \ngeringer ansetzt, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist, und hier einen geringen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Annahme einer \netwaigen Gefahr für den Fortbestand der Erde genügen ließe:\n\n23\n\nSo wird einerseits - wie hier von Prof. Dr. Dr. hc. Rössler, auf den die \nAntragstellerin sich beruft - die Ansicht vertreten, wenn bei der Inbetriebnahme des \nLHC mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 \nTeraelektronenvolt- TeV) künstliche Schwarze Löcher erzeugt würden, würden diese \nsich nicht auflösen, sondern stabil bleiben. Aufgrund der Massenanziehung würden \ndiese Schwarzen Löcher im Erdkern bzw. im Erdinnern verbleiben. Bei der \nvoraussichtlich erzeugten Anzahl von mehreren Millionen Schwarzen Löchern im \nJahr würden nach den Berechnungen von Prof. Rössler im Gesamtzeitraum des auf \nzehn Jahre angelegten Experiments etwa 300 bis 400 Schwarze Löcher im \nErdinnern verbleiben. Darüber hinaus würden diejenigen Schwarzen Löcher, die die \nErde verlassen würden, in Richtung Sonne fliegen. Dies würde nach den Annahmen \nProf. Rösslers zum Wachstum dieser Löcher in der Sonne und schließlich zu der \nVernichtung des Himmelskörpers führen. Die Sonnenvernichtung hätte ebenfalls den \nTod allen irdischen Lebens zur Folge. Grundlage dieser Annahmen ist das von Prof. \nRössler entwickelte Gothic-R-Theorem.\n\n24\n\nDem steht die (überwiegende) wissenschaftliche Meinung gegenüber, die sich \ndie Antragsgegnerin zueigen macht. Danach ist bereits die Entstehung Schwarzer \nLöcher durch den Betrieb des LHC, wobei die Teilchen mit einer - geplanten - Geschwindigkeit von 7 TeV aufeinander geschossen werden sollen, nicht sicher. Jedenfalls würden diese Mini-Schwarzen-Löcher nach den Gesetzen des Hawking'schen \nStrahlungstheorems sofort wieder verdampfen. Es existierten Stellare Schwarze Löcher, ohne dass es bislang zu den befürchteten katastrophalen Auswirkungen gekommen sei. Die Thesen Prof. Rösslers seien schon theoretisch unzutreffend, beruhten jedenfalls auf durch die theoretische Physik wissenschaftlich widerlegten Annahmen.\n\n25\n\nBei dieser offenen wissenschaftlichen Diskussion auf dem Gebiet der \ntheoretischen Physik kann das Gericht nicht feststellen, dass der einen oder anderen \nwissenschaftlichen Auffassung, dem ihr jeweils zugrunde liegenden Theorem oder \nden durchgeführten Berechnungen der Vorzug zu geben ist. Angesichts dessen hat \ndie Antragstellerin eine reale Gefährdung auch bei Geltung eines herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht glaubhaft gemacht.\n\n26\n\n 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es \nangemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen. Er \nentspricht dem gesetzlichen Auffangwert von 5.000,00 Euro und war wegen der mit \nder Antragstellung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe \nanzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-08/13-l-1123-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-08/13-l-1123-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251577","retrieved":"2026-07-09 02:14:38.179398+00:00"}}