{"status":"available","doknr":"OLD251674","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0903.1L1048.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"1 L 1048/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \n vom 23. Juni 2008 gegen das mit Verfügung vom 19. Juni 2008 in \n der Fassung der Änderung vom 09. Juli 2008 angeordnete Vertriebsverbot für das Gerät \"SBS-1\" des britischen Herstellers \n \"Kinetic Avionics Products\" wird wiederhergestellt und hinsichtlich \n der Zwangsmittelandrohung angeordnet. \n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro \n festgesetzt.\n \n\n1\n\n Gründe\nDie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten \nVertriebsverbots und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst \nverschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei war maßgeblich, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. \n\n2\n\nDie angefochtene Verfügung beruht auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 - BGBl. I, 170 -, zuletzt geändert durch § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 \n- BGBl. I, 220 -. Das Gesetz findet entgegen der Auffassung der Antragstellerin Anwendung, weil das Gerät \"SBS-1\" eine Funkanlage im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 FTEG ist. Es ist dazu gedacht, in dem für Funkkommunikation zugewiesenen \nSpektrum Funkwellen zu empfangen. Mit dem Gerät werden Mode-S - Transpondersignale erkannt und ausgewertet, die zumeist von zivilen Verkehrsflugzeugen fortlaufend ausgestrahlt werden. Eine aktive Kontaktaufnahme und Kommunikation mit \ndem erfassten Flugzeug durch Ausstrahlung von Funkwellen ist nicht möglich, was der Anwendung des FTEG allerdings nicht \nentgegen steht. Wie sich dem Wortlaut des § 2 Nr. 3 FTEG und dem zugrunde liegenden Artikel 2 lit. c) der Richtlinie \n1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 1999 - Abl. L 91/ 10 vom 07. April 1999 - unzweideutig \nentnehmen lässt, genügt es, wenn ein Gerät Funkwellen empfangen kann. Bereits in diesem Fall findet die von dem Gesetz \ngemeinte Kommunikation unter Verwendung von Funkwellen statt. \n\n3\n\nDemnach stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Ausführung des FTEG die Befugnisse nach den §§ 14 \nund 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln \n(EMVG) vom 26. Februar 2008 - BGBl. I, 220 - zur Verfügung. \n\n4\n\nDavon ausgehend hat die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung zunächst auf § 14 Abs. 2 EMVG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann sie unter anderem das Inverkehrbringen oder die Weitergabe eines Gerätes unterbinden, wenn ein \nGerät, für das die CE-Kennzeichnung nach dem EMVG oder dem FTEG vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Im Übrigen darf ein Gerät nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FTEG auch mit CE-Kennzeichnung nur in den Verkehr \ngebracht werden, wenn ihm eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 7 Abs. 3 FTEG beigefügt ist. Ob die sich daraus \nergebenden Voraussetzungen für ein Vertriebsverbot gegeben sind, weil die Antragstellerin dem Gerät Begleitunterlagen mit CE-Kennzeichnung und eine EU-\nKonformitätserklärung bislang nur auf einer CD, nicht aber in gedruckter Form beifügt, kann offen bleiben.\n\n5\n\nDenn die Antragsgegnerin hat die ursprüngliche Verfügung unter dem 09. Juli \n2008 abgeändert und das Vertriebsverbot aufgehoben, soweit dem Gerät ein Hinweisblatt beigefügt wird. Zwar ist der Text des geforderten Hinweises der Verfügung \nselbst nicht zu entnehmen, und ein Verweis auf ein genauer bezeichnetes Dokument \nfehlt ebenfalls. Die Verfügung ist jedoch gleichwohl noch hinreichend bestimmt. Die \nKammer geht aufgrund des Kontextes und des Verlaufs der vorgerichtlich gewechselten Schreiben davon aus, dass die Antragsgegnerin den auf Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2008 abgedruckten Text meint, \nder Gegenstand von Vergleichsverhandlungen gewesen ist. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist demnach entsprechend Absatz 4 des in gedruckter Form \nbeizufügenden Textes verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass sich die CE - Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 89/336/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 03. Mai 1989 auf der dem Gerät beiliegenden CD befindet. Gegen die \nRechtmäßigkeit eines solchen Hinweises bestehen keine Bedenken. § 10 Abs. 3 \nSatz 1 FTEG verlangt nicht ausdrücklich, dass die Erklärung über die Konformität mit \nden grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 7 Abs. 3 FTEG in schriftlicher \nForm beizufügen ist. Aus dem Regelungszusammenhang des § 10 Abs. 3 FTEG und \ndes Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG ergibt sich jedoch, dass die in § 10 \nAbs. 3 FTEG genannten Angaben deutlich herauszustellen sind und unmittelbar \nwahrnehmbar sein sollen. Angaben über die Einhaltung der technischen Normen und \ndie erlaubte oder bestimmungsgemäße Verwendung des Geräts \"auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung\" und die \"deutlich hervorgehobene Anbringung\" im Sinne des Gesetzes sollen vom potenziellen Erwerber des Produkts ohne \nSchwierigkeiten erkannt werden können. \n\n7\n\nDas Vertriebsverbot ist gleichwohl offensichtlich rechtswidrig, weil es nach dem \nInhalt der Verfügung vom 09. Juli 2008 nicht mehr auf das Fehlen von Kennzeichnung und Konformitätserklärung, sondern unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 FTEG im \nWesentlichen auf die Erwägung gestützt ist, dass es an Angaben zu der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts fehle. Wie sich aus dem insoweit in Bezug \ngenommenen Hinweis ergibt, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Benutzung des Geräts \"SBS-1\" gegen § 89 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes \n(TKG) vom 22. Juni 2004 - BGBl. I, 1190 -, zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 - BGBl. I, 3198, 3205 - verstößt und daher strafbar ist (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 \nTKG). Diese Annahme ist unzutreffend. \n\n8\n\nNach § 89 Satz 1 TKG dürfen mit einer Funkanlage nur Nachrichten abgehört \nwerden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes \nüber den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder \neinen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob die \nvon dem Gerät empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten sind, die \ndem Anwendungsbereich des § 89 TKG unterfallen können. Die empfangenen Signale des Flugnavigationsfunks werden durch das mit dem Gerät ausgelieferten Softwareprogramm \"Basestation\" auf dem Bildschirm eines Personalcomputers optisch \nwie Flugbewegungen auf einen Radarbildschirm in Echtzeit ausgegeben, also sichtbar gemacht. Eine akustische Wahrnehmung des Navigationsfunks oder des Funkverkehrs der Flugzeuge ist mit dem streitgegenständlichen Gerät nebst mitgelieferter \nSoftware nicht möglich. Damit fehlt es zumindest an dem Tatbestandsmerkmal des \nAbhörens von Nachrichten. Denn das Abhören ist bereits nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch das unmittelbare Zuhören sowie das unmittelbare Hörbar-Machen \neiner Nachricht. \n\n9\n\nVgl. Bock, in Beck´scher TKG-Kommentar, § 89, Rz. 4 m.w.N.; \nKleszewski, in Berliner Kommentar zum TKG, § 89, Rz. 12; Zerres, in \nScheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, § 89, Rz. 2 und 3; Haß, in \nManssen u.a., Telekommunikations- und Multimediarecht, § 86, Rz. 5. \n\n10\n\nMaßgebend ist also die tatsächliche akustische Wahrnehmbarkeit des durch \nFunkwellen übermittelten Inhalts, sodass der Betrieb des Geräts \"SBS-1\" in der hier \nzur Beurteilung stehenden Ausstattung nicht gegen § 89 TKG verstoßen kann. Rein \nvorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die von der Antragstellerin gesondert \nangebotene Freischaltung einer in der Software enthaltenen Funktion (\"Option Scannersteuerung\") die auf der Internetseite der Antragstellerin genannten Funkscanner \nund Funkgeräte mit den Koordinaten aus dem Gerät \"SBS-1\" kombiniert. Mit dieser \nErweiterung wird das Abhören des Funkverkehrs eines georteten Flugzeugs technisch möglich, sodass in derartigen Fällen unter Umständen ein Verstoß gegen § 89 \nTKG und andere Vorschriften vorliegen kann. \n\n11\n\nDer von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Verstoß \ngegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 FTEG liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorschrift dient dem \nSchutz und der Gesundheit des Benutzers und anderer Personen bei der \nVerwendung eines elektrischen Geräts. Damit werden die von der Antragsgegnerin \nbefürchteten Gefahren - nicht näher dargelegte Möglichkeiten terroristischer oder \nanderer gefährlicher Eingriffe in den Flugverkehr - von der Norm nicht erfasst. \n\n12\n\nEntsprechend den vorstehenden Erwägungen war die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung hat das Gericht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG das \nmutmaßliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Vertrieb der zu \neinem Preis von jeweils über 500 EUR vertriebenen Geräte zugrundegelegt und \ndiesen Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/1-l-1048-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/1-l-1048-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251674","retrieved":"2026-07-09 02:14:47.064536+00:00"}}