{"status":"available","doknr":"OLD251673","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0903.19L1262.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"19 L 1262/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.793,84 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer (Haupt-)Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bescheides vom 05. \nNovember 2007 als Beamten auf Widerruf zum 01. September 2008 einzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat zu einem vergleichbaren Begehren durch \nden in das vorliegende Verfahren eingeführten Beschluss vom 29. August 2008 - 4 L \n424/08 - Folgendes ausgeführt: \n\n6\n\n„Dieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck \nder einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme \nder Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb \nstrenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.\n\n7\n\nEine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen, \n\n8\n\nvgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.V., m.w.H.,\n\n9\n\nder sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein \nstrenger Maßstab anzulegen ist. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 \n§ 123 Nr. 15.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind bezüglich des Hauptantrages des Antragstellers \nnicht erfüllt: Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 \nund 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht; es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen würde.\n\n12\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber keinen Rechtsanspruch auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis oder etwa auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen gemäß \n§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber \nzu orientieren. Der Beamtenbewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein Ernennungsanspruch kommt somit nur in Betracht, falls gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder \nArt. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde.\n\n13\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 27.\n\n14\n\nDafür, dass dem Antragsteller ein Ernennungsanspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zusteht, ist nichts geltend gemacht worden oder \nersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein \nErnennungsanspruch im vorliegenden Falle auch nicht aus einer rechtswirksamen \nZusicherung.\n\n15\n\nEine Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG ist nur anzunehmen, \nwenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die \nEinstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm \nzugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte. Derartige Zusicherungen sind in der Praxis außerordentlich selten. Das mag \ndarauf zurückzuführen sein, dass eine großzügige vorzeitige Bindung des Dienstherrn mit dem Gebot effektiver Personalverwaltung und dem oben dargelegten \nLeistungsgrundsatz in Konflikt geraten kann. \n\n16\n\nVgl. Günther, ZBR 1982, 193 ff.; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 27 m. Fn. \n117.\n\n17\n\nOb ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines \nverständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen \noder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer \nErnennungszusicherung. \n\n18\n\nHiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem \nAntragsteller eine Einstellung in das Beamtenverhältnis im Sinne des § 38 VwVfG \nzugesichert hat, insbesondere auch nicht durch sein Schreiben vom \n26.11.2007.\n\n19\n\nGegen die Annahme eines Bindungswillens des Antragsgegners spricht \nbereits die Formulierung des Schreibens vom 26.11.2007: „ ... nach dem Ergebnis \ndes Auswahlverfahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen ... .\" Einer \nsolchen (bloßen) Absichtserklärung kann nämlich in der Regel nicht entnommen \nwerden, die erklärende Behörde habe sich mit Bindungswillen zu einem späteren \nTun verpflichten wollen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 56.76 - ZBR 1979, 331 \n(333).\n\n21\n\nGegen eine unverbindliche Absichtserklärung könnte allerdings sprechen, \ndass in dem Schreiben ausgeführt wurde, eine Einstellung sei noch vom Vorliegen \nweiterer Voraussetzungen abhängig („... ergeht unter der Vorbehalt...\"). Derartiges \nwäre nämlich nicht erforderlich, wenn von vornherein keine verbindliche Erklärung \nabgegeben werden sollte. Ungeachtet dessen sieht sich die Kammer auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber jedenfalls \ndeshalb gehindert, das Schreiben vom 26.11.2007 als Zusicherung zu \nqualifizieren, weil dort am Ende ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die \n„entscheidende Einstellungszusage\" noch abgewartet werden müsse. Auffällig ist \nhinsichtlich des letztgenannten Satzes insbesondere, dass allein in ihm der Begriff \n„Zusage\" verwendet worden ist, der als ein Indiz für einen Bindungswillen der \nBehörde gelten kann; eine derartige Formulierung hat der Antragsgegner im \nersten Satz seines Schreibens vom 26.11.2007 - wohl im Hinblick auf das für ihn \nverbindliche Prinzip der Bestenauslese - vermieden. \n\n22\n\nDamit ist das Schreiben vom 26.11.2007 als eine vorsorgliche \nZwischennachricht zu verstehen, die ohne rechtliche Verbindlichkeit erteilt wurde \nund dem Zweck diente, den Antragsteller davon abzuhalten, wegen der \nbestehenden Unsicherheit über eine Einstellung zum 01.09.2008 aus dem \nBewerberkreis auszuscheiden und sich anderweitig zu bewerben. \n\n23\n\nAn dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 18.01.2008 auf Neuerungen \nder Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst hingewiesen hat. Dieses \nInformationsschreiben, das im Übrigen etwa erst acht Wochen nach dem \nSchreiben vom 26.11.2007 verfasst wurde und zu dessen Auslegung demgemäß \nwenig geeignet ist, ist erkennbar rein vorsorglich ergangen und lässt keineswegs \neinen Schluss auf einen Bindungswillen des Antragsgegners in Bezug auf eine \nEinstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis zu. Entsprechendes gilt \nhinsichtlich der Mitteilung des Antragsgegners gegenüber den Wehrbehörden, \nwelche zur Folge hatte, dass von einer Heranziehung des Antragstellers zum \nWehrdienst gemäß Bescheid des zuständigen Kreiswehrersatzamtes vom \n15.01.2008 (zunächst) abgesehen wurde. \n\n24\n\nHiernach kann offen bleiben, ob das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung \nund Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP), das das \nSchreiben vom 26.11.2007 verfasst hat, im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \n„zuständige Behörde\" war oder ob sonstige Gründe der Annahme einer rechtmäßigen Zusicherung entgegenstehen. \n\n25\n\nAber selbst wenn das Schreiben vom 26.11.2007 eine rechtmäßige und \nverbindliche Ernennungszusicherung im Sinne des § 38 VwVfG beinhalten würde, \nso wäre eine daraus folgende Bindungswirkung jedenfalls inzwischen \nentfallen.\n\n26\n\nGemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist eine Behörde an eine von ihr abgegebene \nZusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die \nSach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der \nnachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder \naus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Liegt eine in diesem Sinne \nerhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, entfällt die Bindungswirkung \nohne weiteres; einer entsprechenden Erklärung der Behörde bedarf es nicht.\n\n27\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 38 Rdnr. 42; Günther, ZBR \n1982, 193 (202); Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 28.\n\n28\n\nGeht man zugunsten des Antragstellers davon aus, das Schreiben des \nAntragsgegners vom 26.11.2007 habe eine Ernennungszusicherung im Sinne des \n§ 38 VwVfG enthalten, so ist allerdings anzunehmen, dass diese Zusicherung - für \nden Antragsteller erkennbar - in der Erwartung abgegeben wurde, der \nAntragsteller werde angesichts des von ihm erzielten Rangordnungswertes einen \nRangplatz unter den 1.100 bestplatzierten Bewerbern erreichen. Ein solcher \nRangplatz wäre erforderlich gewesen, um den Antragsteller unter Beachtung des \nPrinzips der Bestenauslese und der Vorschriften der Verordnung über die \nAusbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) in \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen; das war auch dem \nAntragsteller bekannt. Erst nach Abfassung des Schreibens vom 26.11.2007 \nstellte sich jedoch heraus, dass ein Rangordnungswert wie der vom Antragsteller \nerzielte entgegen den Erfahrungen aus früheren Einstellungskampagnen und der \nentsprechenden Erwartung des Antragsgegners für das vorliegende \nEinstellungsverfahren - insbesondere auch infolge eines massiven Anstiegs der \nBewerbungen in den letzten Wochen des Bewerbungszeitraums - für das \nErreichen eines Rangplatzes unter den 1.100 bestplatzierten Bewerbern \nmöglicherweise nicht ausreichend sein würde, weil mit dem Anstieg der \nBewerberzahl zwangsläufig auch eine Erhöhung der Anzahl gut qualifizierter \nBewerber verbunden war. Hätte der Antragsgegner diese Entwicklung bereits am \n08.01.2008 vorausgesehen, würde er gegenüber dem Antragsteller eine \nErnennungszusicherung nicht abgegeben haben und angesichts des für ihn verbindlichen Prinzips der Bestenauslese auch nicht abgegeben haben dürfen. Dementsprechend hat der Antragsgegner, als ihm seine Fehleinschätzung bewusst \nwurde, durch Schreiben vom 24.01.2008 reagiert und dem Antragsteller mitgeteilt, \ner könne eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Zeit noch \nnicht garantieren, weil eine hohe Anzahl geeigneter und tauglicher Bewerber für \nden Einstellungstermin 01.09.2008 zu erwarten sei. Mit diesem Schreiben hat der \nAntragsgegner den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass die - unterstellte \n- Zusicherung vom 26.11.2007 keine Bindungswirkung (mehr) entfalte....\" \n\n29\n\nDiese auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen macht sich die \nKammer zueigen. Das (inhaltsgleiche) Formularschreiben, das der Antragsteller \nfälschlich als „Bescheid\" deklariert hat und als Zusicherung wertet, trägt im vorliegenden Verfahren das Datum „05. November 2007\", im Verfahren des VG Minden \n„26. November 2007\". Auch den weiteren schriftlichen Erklärungen (insbesondere \nder vom 14. Februar 2008), die das LAFP im Verwaltungsverfahren dem Antragsteller gegenüber abgegeben hat, fehlt in gleicher Weise der Charakter einer verbindlichen Ernennungszusicherung.\n\n30\n\nDen (Hilfs-)Antrag des Antragstellers, \n\n31\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \naufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum \n01. September 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden,\n\n32\n\nversteht die Kammer dahin, dass der Antragsgegner bis zur begehrten erneuten \nEntscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zur Freihaltung einer der am \n01. September 2008 zu besetzenden Stellen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verpflichtet werden soll.\n\n33\n\nDer in dieser Weise ausgelegte (Hilfs-)Antrag des Antragstellers ist - ebenfalls - \nerfolglos, weil es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch fehlt.\n\n34\n\nMangels Anspruchs auf Einstellung in das Beamtenverhältnis hat der \nAntragsteller lediglich einen Anspruch auf eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Erfolgt die Auswahl unter \nden Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen, so setzt der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zur Sicherung des letztgenannten Anspruchs voraus, dass eine \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht \nausgeschlossen ist.\n\n35\n\nDass die Ablehnung seiner Einstellung an derartigen Fehlern leidet, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.\n\n36\n\nDas Verfahren betreffend die Einstellung von Bewerbern in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst (Direkteinstieg) ist in §§ 1 bis 4 VAPPol II geregelt. Darin ist \nu.a. festgelegt worden, dass der Entscheidung über die Einstellung ein \nAuswahlverfahren vorausgeht (§ 3 Abs. 1 VAPPol II), nach dessen Abschluss ein \nRangordnungswert (ROW) ermittelt wird (§ 4 Abs. 1 VAPPol II), welcher die \nGrundlage für die Berechnung der Rangfolge der Bewerber und damit der \nAuswahlentscheidung des Innenministeriums ist (§ 4 Abs. 2 VAPPol II). In § 3 Abs. 2 \nSatz 3 VAPPol II ist zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Bewerbern \nbestimmt worden, dass die Auswahlmethode für Bewerber desselben \nEinstellungstermins gleich bleiben muss. \n\n37\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung zulasten des \nAntragstellers gegen den Leistungsgrundsatz verstieße. Sein im Auswahlverfahren \nerzielter ROW von 100,354 liegt unter dem ROW des Bewerbers, der als Rangletzter \nfür eine Einstellung in Betracht kam, von 101,578.\n\n38\n\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass dem Antragsgegner im Verlaufe des \nhier betroffenen Auswahlverfahrens ein Fehler unterlaufen ist, bei dessen \nVermeidung der Antragsteller auf einen der für eine Einstellung ausreichenden Rangplätze gelangt wäre (vgl. ebenso VG Minden, Beschluss vom 28. August 2008, \na.a.O. im dortigen Verfahren).\n\n39\n\nDie Rüge des Antragstellers, das Verfahren betreffend die \nleistungsphysiologische Überprüfung der Kreislauforgane (EKG-Test) sei entgegen \nder Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II während des Auswahlverfahrens \nabgeändert worden, indem die Anforderungen abgesenkt worden seien, führt zu \nkeiner anderen Bewertung. Nach den Einlassungen des Antragsgegners, die der \nAntragsteller insoweit nicht dezidiert bestritten hat, ist der EKG-Test zu Beginn der \nhier betroffenen Kampagne überprüft und optimiert worden, woraufhin eine \nVerringerung der Leistungsanforderungen eintrat. Die zu jenem Zeitpunkt bereits mit \nnegativem Ergebnis überprüften Bewerber erhielten die Gelegenheit, sich dem EKG-\nTest unter den verringerten Anforderungen erneut zu stellen. Damit waren diese - \nverminderten - Anforderungen letztlich der Maßstab für alle Bewerber, d.h. alle \nBewerber, die diese Anforderungen erfüllten, wurden zum weiteren \nAuswahlverfahren zugelassen. Welche Anforderungen an die Belastbarkeit der \nKreislauforgane der Bewerber zu stellen sind, hat der Antragsgegner und nicht der \nAntragsteller festzulegen. Ein Fehler des Auswahlverfahrens zu Lasten des \nAntragstellers, der die Anforderungen des EKG-Tests im Übrigen erfüllt hat, ist nicht \nerkennbar. \n\n40\n\nEntsprechendes gilt für die vom Antragsteller gerügte nachträgliche „Normierung\" \nhinsichtlich der Auswertung der computergestützten Tests. Auch unter Würdigung \ndes Sitzungsprotokolls über die beim Verwaltungsgericht Münster durchgeführte Beweisaufnahme, die in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, ergeben sich \ninsoweit keine Rechtsverstöße. Danach sind von Beginn des Auswahlverfahrens bis \nzum 25. Oktober 2007 die Testbestandteile Intelligenz-/Gedächtnistest (IT/GT) und \nder Rechtschreibtest (R) noch in der Normierungsphase gewesen. Alle Bewerber, die \nin dieser Zeit den ersten Auswahltag des Verfahrens absolviert hatten, waren jedoch \nmündlich auf die Vorläufigkeit des erzielten PC-Testergebnisses hingewiesen worden. In der Beweisaufnahme vor dem VG Münster ist plausibel dargelegt worden, \ndass zwei Testgruppen erst während des Verfahrens hätten normiert werden können, weil zuvor Erfahrungen durch „echte\" Testgruppen hätten gewonnen werden \nmüssen. Der geschilderte Verfahrensablauf für die Durchführung der Tests bietet \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Bewerbern unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Vielmehr wurde durch eine nach Abschluss der Normierungsphase der Testsegmente IT/GT und R durchgeführte erneute Auswertung der Ergebnisse der ersten Testpersonen sichergestellt, dass letztlich alle Bewerber nach gleichen Maßgaben bewertet wurden. \n\n41\n\nDie Annahme des Antragstellers, die besseren Testergebnisse der später \ngetesteten im Vergleich zu den der früher getesteten Bewerbergruppen beruhe auf \nder Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe, entbehrt einer sachlichen Grundlage. Es \nist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass der für eine Berücksichtigung \nim vorliegenden Auswahlverfahren benötigte Rangordnungsgrenzwert sich im \nVerlauf der Einstellungskampagne erhöht hat und von denjenigen Rangordnungsgrenzwerten deutlich abweichen kann, die bei den Kampagnen der vorherigen Jahre \nfür eine Einstellung erforderlich waren. Mit zunehmender Zahl von Bewerbern steigt \nnämlich erfahrungsgemäß auch die Zahl der gut qualifizierten Bewerber, und die \nHöhe des einstellungsrelevanten Rangordnungsgrenzwertes ist außerdem vom \nVerhältnis der jeweiligen Bewerberzahl zur Zahl der jeweils zu vergebenden Stellen \nabhängig. Demgemäß ergeben Differenzen zwischen einstellungsrelevanten \nRangordnungsgrenzwerten verschiedener Kampagnen oder eventuelle \nVeränderungen solcher Werte im Verlaufe eines Einstellungsverfahrens keinen \nHinweis für die Annahme, die Modalitäten des Rangordnungswertes seien während \nder Kampagne verändert worden.\n\n42\n\nFerner ist die Heranziehung einer von - außerhalb der Verwaltung stehenden \nDritten - entwickelten Testmethode für sich genommen nicht zu beanstanden. Der \nEinwand des Antragstellers, die Auswahlentscheidung werde vom Antragsgegner auf \ndiese Weise letztlich aus der Hand gegeben, geht fehl. Bei dem computergestützten \nTest handelt es sich zum einen nur um einen Bestandteil der Ermittlung des \nRangordnungswertes bzw. der Eignungsfeststellung. Zum anderen verbleibt die \nAuswertung - wenn auch computergestützt - allein beim Antragsgegner. Die durch \n„wissenschaftliche Mitarbeiter\" durchgeführte Normierung dient ausschließlich der \nAngleichung der einzelnen Testgruppen, also der Anpassung der Bewertungsgrundlage.\n\n43\n\nDie Kammer vermag auch keine relevante Ungleichbehandlung der Bewerber \nhinsichtlich der Nachreichung von Unterlagen zu erkennen. Dies gilt namentlich für \ndie Vorlage des DRSA-Scheins. Der Antragsgegner hat insoweit plausibel dargelegt, \ndass dieser grundsätzlich für alle Bewerber bis zum 01. August 2008 einzureichen \ngewesen sei. Nach Angaben eines in einem Parallelverfahren beim VG Münster als \nZeuge vernommenen Mitarbeiters des Antragsgegners galt für eine Gruppe von 30 \nPersonen nach Rücksprache mit dem Innenministerium eine Ausnahmeregelung, \nwonach eine Nachreichung der DRSA-Bescheinigung möglich gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch auch für diese Gruppe gewesen, dass der DRSA-Schein bis zum \n01. September 2008 vorgelegen haben müsse. Diese in Einzelfällen gewährte Fristverlängerung bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 VABPol II. \nDenn entscheidend ist, dass das Eignungsmerkmal „Innehabung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens\" unverändert während des gesamten Auswahlverfahrens \ngalt und jedenfalls beim Einstellungszeitpunkt 01. September 2008 erfüllt sein musste.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG. Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein \neinstweiliges Anordnungsverfahren handelt, war nicht geboten, weil das Begehren \ndes Antragstellers entsprechend seinem Hauptantrag vorrangig auf Einstellung in \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst und damit auf Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/19-l-1262-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/19-l-1262-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251673","retrieved":"2026-07-09 02:14:46.971355+00:00"}}