{"status":"available","doknr":"OLD251672","ecli":"ECLI:DE:VGK:2008:0903.19L1129.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"19 L 1129/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, den\nBeigeladenen eine der dem Polizeipräsidium (PP) L. zum August 2008 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu\nübertragen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn\nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und\ndurch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6\n\nEin Anordnungsgrund für die beantragte Unterlassungsanordnung ergibt sich\nzwar daraus, dass das PP L. ausweislich seines Besetzungsvorgangs beabsichtigt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Polizeioberkommissar) zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig\nvereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung der Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung\neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen\nFortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn\nbeeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach\nMaßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs.\n2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen\ndurch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten\nGrundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der\nDienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom\nDienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen\nist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit\nein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu.\nDieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1\nVwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem\nDienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig\nbis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs\ndurch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen\nnicht glaubhaft gemacht. Aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung der Sach- und Rechtslage\n\n10\n\n- zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002,\n1633 -\n\n11\n\nkann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Auswahlentscheidung im\nRahmen des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechts- oder ermessensfehlerhaft\nist.\n\n12\n\nEs kann dahin stehen, wie es sich auswirkt, dass der Antragsteller derzeit über\nkeine aktuelle dienstliche Beurteilung verfügt, nachdem die ihm durch die Bezirksregierung Köln unter dem 01. Februar 2006 für den Zeitraum 01. Januar 2003 bis 01.\nOktober 2005 erteilte dienstliche Beurteilung durch das PP L. mit Verfügung vom\n03. Dezember 2007 wegen des seinerzeit nicht durchgeführten Beurteilungsgesprächs aufgehoben wurde und derzeit noch keine neue dienstliche Beurteilung vorliegt.\n\n13\n\nDas PP L. ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass\neiner Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls der Umstand\nseiner derzeit nicht feststehenden gesundheitlichen Eignung für das angestrebte\nBeförderungsamt entgegensteht.\n\n14\n\nVon der im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG\nNRW geforderten Eignung für eine Beförderungsstelle wird auch die gesundheitliche\nEignung umfasst; diese ist ein Aspekt der Auswahlentscheidung;\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, DokBer B 2007, 312\n(315 f.), stRspr..\n\n16\n\nDer Grundsatz der Bestenauslese dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse\nan einer bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst. Leitbild ist das\nöffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer\nleistungsfähigen Beamtenschaft;\n\n17\n\nvgl. Zängl in: Fürst u.a., GKÖD, § 8 BBG Rdz. 16 m.w.N..\n\n18\n\nBestehen nachvollziehbare und begründete Zweifel an der gesundheitlichen\nEignung eines Beamten und lässt sich keine verlässliche Prognose über die\nWiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit anstellen, ist es nicht\nermessensfehlerhaft, eine Beförderung dieses Beamten zunächst zurückzustellen;\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2007 - 6 B 1565/07 -\n(juris) [nachhaltige Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit genügen, um einem Bewerber die Zulassung zum Aufstiegslehrgang, die sich an den\nGrundsätzen der Bestenauslese orientiert, zu verweigern]; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 L 913/06 - (juris); Nds. OVG,\nBeschluss vom 22. April 2005 - 2 ME 141/05 - (juris); VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 5 G 1501/03 - (juris).\n\n20\n\nDas PP L. durfte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe davon absehen, den\nAntragsteller in die Auswahl für die Besetzung einer ihm im August 2008 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO einzubeziehen, weil sich dessen gesundheitliche Eignung derzeit nicht hinreichend sicher\nzu seinen Gunsten beantworten lässt.\n\n21\n\nNach dem polizeiärztlichen Gutachten des LRMD Dr. I. , Bezirksregierung\nDüsseldorf vom 09. August 2006, das dieser nach Einholung und Auswertung eines\nfachpsychiatrischen Zusatzgutachtens (Dr. N. , Bad Salzuflen) erstellt hatte, sind\nbei dem Antragsteller folgende Diagnosen festgestellt worden:\n\n22\n\n- bipolar affektive Psychose\n\n23\n\n- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung\n\n24\n\n- Visusstörung\n\n25\n\n- leichtgradige Hochtonstörung linkes Ohr.\n\n26\n\nNach der polizeiärztlichen Einschätzung des Dr. I. \n\n27\n\nvgl. dazu, dass ein Polizeiarzt über spezielle Kenntnisse bezüglich der\nBelange der Polizei und der von einem Polizeibeamten zu verrichtenden\nTätigkeit sowie über Erfahrungen bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit\n/ allgemeinen Dienstfähigkeit besitzt: OVG NRW, Beschluss vom 05. Mai 2006\n- 6 A 2453/04 - (juris)\n\n28\n\nfolge jedenfalls derzeit aus den ersten drei Diagnosen sowohl eine\nPolizeidienstunfähigkeit des Antragstellers als auch seine allgemeine\nDienstunfähigkeit; dies hat sich die Bezirksregierung Köln, der der Antragsteller\nseinerzeit als Beamter der Autobahnpolizei angehörte, in ihrem Bescheid vom 19.\nOktober 2006 (Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen\nDienstunfähigkeit) zu eigen gemacht.\n\n29\n\nVon dieser Einschätzung abweichende Erkenntnisse liegen nicht vor.\n\n30\n\nSoweit LRMD Dr. I. zum Abschluss seines Gutachtens eine\nNachbegutachtung nach Ablauf eines Jahres anrät, wenn eine - empfohlene -\nengmaschige nervenärztliche Behandlung eingeleitet werde und dann ggf. eine\neindeutige Prognose getroffen werden könne, stellt dies die vorgenommene\nEinschätzung oder mindestens die Unsicherheit des weiteren Krankheitsverlaufs und\ndie Ungewissheit des Krankheitsbildes nicht ernsthaft in Frage. Auch LRMD Dr. S.\nvom polizeiärztlichen Dienst des PP L. kommt in seiner Stellungnahme vom 13.\nJuni 2007 zu dem Ergebnis, dass die bislang vorliegenden Begutachtungen\nwidersprüchlich seien und eine förmliche Nachbegutachtung unvermeidlich sei, so\ndass auch insoweit eine gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht festgestellt\nist. \n\n31\n\nDass das PP L. zunächst eine Einschätzung des zum 01. Oktober 2007\nbegonnenen Arbeitsversuchs abwartete, um sodann unter dem 15. Februar 2008\neine erneute Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst des PP Düsseldorf zu\nveranlassen, ist nach alledem sachgerecht. Der Umstand, dass ein abschließendes\nGutachten mit einer eindeutigen Aussage zur gesundheitlichen Eignung des\nAntragstellers für den Polizeivollzugsdienst im Zeitpunkt der im Juli 2008 vom PP\nL. getroffenen Auswahlentscheidung noch nicht vorlag, liegt in der Natur der\nSache, weil eine lange Krankheitsgeschichte und ein komplexes Krankheitsbild zu\nwürdigen sind, ohne dass der Antragsteller hieraus etwas zu seinen Gunsten\nableiten könnte.\n\n32\n\nDass der Antragsteller den zum 01. Oktober 2007 begonnenen Arbeitsversuch -\nals Sachbearbeiter für Anzeigenaufnahme in der Autobahnpolizeiwache B. -\nnach erster Einschätzung seines Vorgesetzten EPHK G. (Stellungnahme vom\n20. Dezember 2007) bislang erfolgreich absolviert hat, rechtfertigt nicht die Annahme\nseiner uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung.\n\n33\n\nUnabhängig davon, dass ein solcher Arbeitsversuch seitens des polizeiärztlichen\nDienstes des PP L. nur im Kontext einer erforderlichen Nachbegutachtung empfohlen wurde, steht er - wie eine Wiedereingliederungsmaßnahme - einer vollwertigen Dienstleistung nicht gleich, sondern gibt dem Betroffenen nur Gelegenheit zu\nerproben, ob und ggf. wann seine volle Arbeits- / Dienstfähigkeit wieder hergestellt\nist;\n\n34\n\nvgl. Adolf, jurisPK - SGB V (Stand: 01. August 2007), § 74 SGB V\nRdz. 13;\n\n35\n\nhierfür spricht auch, dass dieser Arbeitsversuch durch ein \"Integrationsteam\" des\nPP L. begleitet wird. Dass mit der Durchführung einer solchen Maßnahme noch\nkeine Aussage über eine Polizeidienstfähigkeit / allgemeine Dienstfähigkeit des\nAntragstellers getroffen ist, liegt auf der Hand. Ziel ist die Erprobung der\nLeistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Dienstbetriebs, ohne dass schon eine\nverbindliche Einschätzung erfolgt, ob und ggf. wann diese Erprobung im Sinne der\nHerstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers erfolgreich war. \n\n36\n\nDa das PP L. bei seiner Auswahlentscheidung von der fehlenden\ngesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Übertragung eines\nBeförderungsamtes ausgehen durfte, kommt es auf einen Leistungsvergleich mit den\nBeigeladenen nicht an.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche\nKosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und\nsich demzufolge keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt\nhaben. \n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\nDer festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein\nHauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwerts des § 52 Abs.\n2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/19-l-1129-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2008-09-03/19-l-1129-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251672","retrieved":"2026-07-09 02:14:46.885010+00:00"}}